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Entscheid

IV.2020.145

Beschwerde gutgeheissen; Rentenablehnung zu Unrecht erfolgt; Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung

11. August 2021Deutsch14 min

IV-Akte 20) und am 22. Januar 2018 in der Praxis [...] operiert wurde (Operationsbericht,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

August 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.145

Verfügung vom 21. Oktober 2020

Beschwerde gutgeheissen;

Rentenablehnung zu Unrecht erfolgt; Rückweisung zur weiteren medizinischen

Abklärung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der am 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit 1998 als

[...] bei der Firma C____ AG (vgl. IK-Kontoauszug, IV-Akte 7; Fragebogen

Arbeitgeber, IV-Akte 13). Bei einem Sturz im Tram aufgrund einer starke

Bremsung im Jahr 2010 zog sich der Beschwerdeführer Verletzungen an der

Schulter sowie an der HWS zu (Arztberichte Dr. D____, FMH Neurologie, IV-Akte

20, S. 9 ff.) und leidet seither unter Rückenschmerzen. Die SUVA anerkannte

ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzliche Leistungen, wobei sie den

Fall zeitnah abschloss.

b) Seit 2015 besteht beim Beschwerdeführer unter anderem eine

Ganglionzyste, welche mit einer Dornwarze assoziiert war (Bericht [...] Spital,

IV-Akte 20) und am 22. Januar 2018 in der Praxis [...] operiert wurde (Operationsbericht,

IV-Akte 20 S. 26).

c) Nachdem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

verschlechtert hatte, war der Beschwerdeführer zwischen dem 30. Januar 2020 und

dem 30. Juni 2020 in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig (vgl. Atteste des

Hausarztes Dr. E____, Beschwerdebeilage/BB 6). Beim [...] wurde am 3. Februar

2020 ein MR der HWS durchgeführt (vgl. IV-Akte 20, S. 27) und der

Beschwerdeführer befand sich ab März 2020 in Behandlung in der Spinalen

Chirurgie des F____ [...] (nachfolgend F____, vgl. Berichte vom 09.03.2020, vom

15.04.2020 und vom 26.05.2020 an den Hausarzt des Beschwerdeführers, IV-Akte

20, S. 29; IV-Akte 20, S. 32/37, und IV-Akte 20, S. 36).

d) Am 16. April 2020 meldete sich der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin wegen Beschwerden an der LWS, der HWS, dem Rücken, dem Becken

und am Sprunggelenk zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 2, insb. S. 7). Am 21.

April 2020 wurde am F____ [...] eine transforaminale Wurzelinfiltration C6

rechts durchgeführt (Interventionsbericht, IV-Akte 20, S. 34). Mit Mitteilung

vom 25. Mai 2020 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

Frühinterventionsmassnahmen zum Arbeitsplatzerhalt (vgl. IV-Akte 18). Im

IV-Arztbericht vom 25. Juni 2020 bestätigte der Hausarzt Dr. E____ eine 40%ige

Arbeitsfähigkeit seit Juni 2020 (vgl. IV-Akte 20, S. 6).

e) Nachdem der Beschwerdeführer bereits Anfang Mai 2020 an

seinen ursprünglichen Arbeitsplatz zurückgekehrt war und dabei sein Pensum

kontinuierlich steigerte, begann er per 1. Juli 2020 wieder Vollzeit zu

arbeiten. Mit Attest vom 30. Juni 2020 bestätigte Dr. E____ zu Handen der C____

AG ab 1. Juli eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 27, S. 7).

f) Die IV-Stelle versuchte ab Juli 2020 mehrmals vergeblich bei

Prof. Dr. G____, Leitender Arzt Abteilung für Schmerzmedizin, F____, welchen

der Beschwerdeführer als seinen behandelnden Arzt angegeben hatte, einen

Arztbericht zu erhalten (Anfragen, IV-Akten 12 und 21) und erhielt schliesslich

am 18. August 2020 von der Abteilung Schmerztherapie des F____ eine E-Mail, wonach

dort nur zwei (undatierte) Injektionen im Auftrag der Spinalen Chirurgie

stattgefunden hätten (IV-Akte 23).

g) Am 23. September 2020 erfolgte der Abschlussbericht zur

Frühintervention (vgl. IV-Akte 24), in welchem festgehalten wurde, dass der

Beschwerdeführer in seinem angestammten Arbeitsplatz wieder in einem Pensum von

100% eingegliedert sei. Entsprechend teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit Vorbescheid vom 4. September 2020 unter Hinweis auf Art. 1septies

Bst. c IVV mit, es bestehe weder ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch

auf eine Rente (vgl. IV-Akte 25).

h) Nachdem von Seiten des Beschwerdeführers keine Reaktion auf

den Vorbescheid erfolgte, erliess die Beschwerdegegnerin am 21. Oktober 2020 eine

dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 26).

i) Im Attest vom 13. November 2020 attestierte der Hausarzt Dr.

E____ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 13.

November 2020 und dem 20. November 2020 (vgl. IV-Akte 27, S. 8).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 23. November 2020 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung der

IV-Stelle Basel-Stadt vom 21. Oktober 2020 über die Rentenablehnung und den

Abbruch der Frühintervention ist aufzuheben.

2.

Der Fall ist zu

weiteren Abklärungen an die IV-Stelle BS zurückzuweisen.

3.

Dem

Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichner als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

4.

Unter o/e

Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Mit der Beschwerdeergänzung vom 30. Dezember 2020 hält der

Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.

c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

28.

Januar 2021, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter

o/e-Kostenfolge.

d) Mit Replik vom 6. April 2021 beantragt der Beschwerdeführer

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 18. Januar 2021 wird dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche

Vertretung durch B____, Advokat, bewilligt.

IV.

Am 11. August 2021 findet die Hauptverhandlung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt. Der Beschwerdeführer wird befragt und die Vertreter

gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde

fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 hat die Beschwerdegegnerin

infolge des Abschlusses der Frühintervention unter Hinweis auf Art. 1septies

Bst. c IVV sowohl einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen als auch einen

Rentenanspruch verneint (vgl. IV-Akte). Sie stützte sich dabei in medizinischer

Hinsicht im Wesentlichen auf das Attest des Hausarztes Dr. E____ vom 30. Juni

2020, worin dieser zu Handen der Arbeitgeberin C____ AG ab 1. Juli 2020 eine

volle Arbeitsfähigkeit bestätigte (vgl. IV-Akte 27, S. 7) und auf den Umstand,

dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2020 wieder mit einem vollen Pensum an

seinem angestammten Arbeitsort tätig war.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, dass sein Gesundheitszustand

nicht demjenigen entsprochen habe, von dem die IV-Stelle zum Zeitpunkt der

Verfügung ausgegangen sei (vgl. Beschwerde, S. 3). Die vermutete volle

Arbeitsfähigkeit habe sich als Arbeitsversuch entpuppt. Eine stabile,

gesundheitliche Situation habe damals nicht bestanden (vgl. Beschwerde, S. 3). Die

Beschwerdegegnerin habe die Frühinterventionsmassnahmen zu Unrecht eingestellt,

als der Heilungsverlauf noch im Gang gewesen sei (vgl. Beschwerdeergänzung, S.

4). Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin weder weitere Abklärungen und noch

eine Stellungnahme des RAD eingeholt (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 5).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die

Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Die IV versichert das Risiko der Invalidität, also die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG, vgl. auch BGE 130 V 343, 247 f. E. 3.3; zur Erwerbsunfähigkeit vgl. Art. 7 ATSG). Das bedeutet in

erster Linie, dass der Eintritt des Versicherungsfalls der Invalidität

Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist. Es gibt jedoch Leistungen,

welche die IV auch ohne zumindest drohende Invalidität erbringt. Dazu gehören

namentlich die Massnahmen der Frühintervention nach Art. 7d IVG (Erwin Murer,

Stämpflis Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, Bern 2014, Art. 4 N

17). Diese Art von Massnahmen dienen dem Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes

einer versicherten Person oder der Eingliederung derselben an einem neuen

Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes (Art. 7d Abs. 1

IVG). Für die einzelnen Leistungsarten (vgl. Art. 7d Abs. 2 IVG) sind die

Voraussetzungen jeweils konkret zu prüfen. Es besteht kein Anspruch auf

Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d Abs. 3 IVG). Die Frühinterventionsphase

wird gemäss Art. 1septies der Verordnung vom 17. Januar 1961 über

die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) beendet mit der Verfügung über die

Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b

IVG (Art. 1septies lit. a IVV), der Mitteilung, dass keine

Eingliederungsmassnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können und

der Anspruch auf eine Rente geprüft wird (Art. 1septies lit. b IVV);

oder der Verfügung, dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art.

8.

Abs. 3 lit. abis und b IVG noch auf eine Rente bestehen (Art. 1septies

lit. c IVV).

3.2

Die beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15 bis 18d IVG sind Teil der

Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss dem Grundsatz

von Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte

versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit sie

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen

Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zudem muss eine Eingliederungsmassnahme in

einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (Verhältnismässigkeit

im engeren Sinne) und der betroffenen Person zumutbar sein (BGE 132 V 215, 221

E. 3.2.2).

3.3

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In

zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%

arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG),

frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.4

3.4.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die

Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die

erforderlichen Auskünfte ein. Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über

die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).

3.4.2

Auch der gerichtliche Sozialversicherungsprozess wird vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die

richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine

Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener

Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten

wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

4.

4.1

In einem ersten Schritt ist darauf hinzuweisen, dass die

angefochtene Verfügung den Titel "Frühintervention

abgeschlossen" trägt, was irreführend ist und worauf der Beschwerdeführer

zutreffend verweist (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 2), da im nachfolgenden

Verfügungstext nicht nur der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sondern

auch der Rentenanspruch abgelehnt wird. Es besteht damit eine deutliche

Differenz zwischen dem fettgedruckten Titel der Verfügung und dem nachfolgenden

in normaler Schrift gehaltenen Verfügungstext. Bereits im Urteil vom 14.

Dezember 2015 wurde darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdegegnerin in

solchen Fällen verwendete Formulierung resp. das gewählte Layout bei juristischen

Laien und anwaltlich nicht vertreten Versicherten einen fehlerhaften Eindruck

erwecken kann (vgl. Urteil IV.2015.139, E. 4.4.3). Der Beschwerdeführer war im

Zeitpunkt, als er die Verfügung erhielt, anwaltlich nicht vertreten. Vor diesem

Hintergrund ist verständlich, dass er zuvor auf den gleichlautenden Vorbescheid

nicht adäquat reagierte. Der Beschwerdegegnerin wird nahegelegt, den

fettgedruckten Titel in der Verfügungsvorlage anzupassen, sodass daraus für die

Adressaten inskünftig ersichtlich wird, dass auch der Rentenanspruch mitumfasst

ist.

4.2

In einem nächsten Schritt ist nachfolgend auf den Abschluss der

Frühinterventionsmassnahmen und die Rentenablehnung getrennt einzugehen.

4.3

Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Art. 7d Abs. 3 IVG kein

Anspruch auf Massnahmen der Frühintervention besteht. Ein Anspruch auf diese Massnahmen

besteht daher auch in vorliegenden Rahmen nicht. Der Beschwerdeführer

bestreitet sodann auch nicht den Abschluss der Frühintervention an sich,

sondern die Beurteilung seiner Erwerbsfähigkeit, insbesondere die damit

zusammenhängenden und seiner Ansicht nach ungenügenden medizinischen

Abklärungen, sowie die daraus resultierenden Folgen. Da vorliegend die

Streitigkeit, ob die IV-Stelle das ganze Dossier aufgrund der ihr vorliegenden

Informationen im Oktober 2020 abschliessen durfte, im Vordergrund steht, kann an

dieser Stelle festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin beim Abschluss der

Frühinterventionsmassnahmen korrekt vorgegangen ist.

4.4

Hinsichtlich der Ablehnung eines Rentenanspruchs nach Art. 1septies

lit. c IVV ist festzuhalten, dass die medizinischen Unterlagen im Dossier des

Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Verfügungserlasses äusserst dürftig sind.

Offensichtlich befand sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des

Verfügungserlasses noch in Behandlung in der Spinalen Chirurgie des F____,

weshalb die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, entsprechende Berichte

und Prognosen bei den behandelnden Fachärzten anzufordern (vgl. Beschwerdeergänzung,

S. 4). So gehen insbesondere aus den Berichten der Spinalen Chirurgie vom 9.

März 2020, vom 15. April 2020 und vom 26. Mai 2020 an den Hausarzt des

Beschwerdeführers verschiedene Diagnosen hervor (vgl. IV-Akte 20, S. 29; IV-Akte

20, S. 32/37, und IV-Akte 20, S. 36), welche weiterer Abklärung bedurft hätten.

Insbesondere konnte sich die Beschwerdegegnerin, nachdem sie mehrmals

vergeblich versucht hatte bei Prof. Dr. G____, Leitender Arzt Abteilung für

Schmerzmedizin, F____, einen Arztbericht einzuholen (Anfragen, IV-Akten 12 und

21) nicht mit der E-Mail vom 18. August 2020 von der Abteilung Schmerztherapie

des F____ begnügen, wonach dort nur zwei (undatierte) Injektionen stattgefunden

hätten (IV-Akte 23), zumal es sich dabei nicht um die richtige Anlaufstelle

handelte und sie an die Spinale Chirurgie hätte gelangen müssen. Der Umstand,

dass der Beschwerdeführer ab Juli 2020 wieder in einem vollen Pensum bei der

angestammten Arbeitgeberin tätig war, ist vorliegend verständlich, da der

Beschwerdeführer nach seiner langen Betriebszugehörigkeit von über 20 Jahren

bei einem Krankheitsfall während des Verkaufs der Firma (vgl. Protokoll HV, S.

2) Angst vor einer Kündigung hatte und sein Gesundheitszustand augenscheinlich

nicht stabil war. Hätte sich die Beschwerdegegnerin bei der Arbeitgeberin nach

dem Stand der Wiedereingliederung erkundigt, hätte sie sodann wahrscheinlich

umgehend von der erfolgten Kündigung erfahren.

4.5

Der Beschwerdeführer macht im Ergebnis zu Recht geltend, dass die

medizinischen Abklärungen von der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der

Rentenfrage noch zu vervollständigen sind. Dies muss umso mehr gelten, als dass

eine versicherte Person hinsichtlich der Rentenabklärung nicht schlechter gestellt

werden darf, wenn sie zuvor Frühinterventionsmassnahmen zum Erhalt des

Arbeitsplatzes erhält, als wenn dies nicht der Fall ist und stattdessen direkt

eine (umfangreichere) Rentenprüfung erfolgt.

4.6

Zusammenfassend ist die Verfügung vom 21. Oktober 2020 aufzuheben

und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5.

5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die

Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges

Obsiegen.

5.2

Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, sind bei diesem Ausgang des

Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat dem

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sodann eine Parteientschädigung

auszurichten.

5.3

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht

festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der

Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende

in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer

Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren

kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden

Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen und

insbesondere dem geringen Aktenumfang von einem unterdurchschnittlichen Fall

auszugehen, welcher einem Honorar von CHF 3'000.-- entspricht. Allerdings hat

vorliegend eine Hauptverhandlung stattgefunden, welche mit zusätzlich CHF

500.-- zu entschädigen ist. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer für den

doppelten Schriftenwechsel und die Hauptverhandlung ein Honorar von CHF 3'500.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 269.50 (7.7%)

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache zur

Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an diese

zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'500.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 269.50.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: