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Entscheid

IV.2020.146

Kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren

31. Mai 2021Deutsch13 min

bis April 2015 arbeitete der Beschwerdeführer als Verkäufer bei der C____ (Fragebogen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

C. Müller

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.146

Verfügung vom 22. Oktober 2020

Kein Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung im Vorbescheidverfahren

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1990 geborene Beschwerdeführer stammt aus der Türkei und lebt seit

dem 31. Mai 2011 in der Schweiz (Anmeldung vom 29. Juni 2018,

Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Von September 2013

bis April 2015 arbeitete der Beschwerdeführer als Verkäufer bei der C____ (Fragebogen

für Arbeitgebende vom 18. Juli 2018, IV-Akte 13).

b)

Am 29. Juni 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wegen

verschiedener Störungen im Zusammenhang mit Suchtmitteln sowie einer

Persönlichkeitsstörung und eines Suizidversuchs zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Nach ersten Abklärungen, namentlich der

Einholung einiger Arztberichte, schloss die Beschwerdegegnerin die

Frühintervention mit Mitteilung vom 19. Dezember 2018 ab und teilte dem

Beschwerdeführer mit, sie prüfe einen Rentenanspruch (IV-Akte 27).

c)

Die Beschwerdegegnerin führte weitere Abklärungen durch und teilte dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27. Februar 2020 mit, dass sie

gedenke, sein Leistungsbegehren abzuweisen, da er bereits zum Zeitpunkt der

Einreise in die Schweiz zu mindestens 40 % arbeits- und erwerbsunfähig

gewesen sei (IV-Akte 48). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

24. März 2020 Einwand (IV-Akte 52). Sein Rechtsvertreter reichte mit

Datum vom 29. Mai 2020 eine Begründung des Einwands bei der

Beschwerdegegnerin ein (IV-Akte 58). Zugleich ersuchte er darum, dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung im Einwandverfahren zu

gewähren. Mit einem Schreiben vom 21. Oktober 2020 erklärte die

Beschwerdegegnerin, das Einwandschreiben habe zu weiteren medizinischen

Abklärungen Anlass gegeben, weshalb das bisherige Vorbescheidverfahren

abgeschlossen werde (IV-Akte 73). Einen Tag später teilte sie dem

Beschwerdeführer mittels einer Mitteilung mit, dass eine psychiatrische

Begutachtung notwendig sei (Mitteilung vom 22. Okto­ber 2020,

IV-Akte 76).

d)

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 wies die Beschwerdegegnerin das

Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren infolge

fehlender sachlicher Gebotenheit des Beizugs einer Rechtsvertretung ab

(IV-Akte 77).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 23. November 2020 beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, (1) es sei die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2020 aufzuheben. (2) Es sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im

Vorbescheidverfahren mit B____ zu bewilligen. Eventualiter sei die sachliche

Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung festzustellen und die Sache zur

Beurteilung der übrigen Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. (3) Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im vorliegenden Verfahren zu

bewilligen. (4) Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

29.

Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit einer Eingabe desselben Datums lässt der Beschwerdeführer durch

seinen Rechtsvertreter ein Dokument zum Nachweis seiner Bedürftigkeit

einreichen.

d)

In der Replik vom 1. April 2021 (Postaufgabe 6. April 2021)

hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren

fest.

III.

Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 gewährt der

Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss

§ 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai

2001.

(SVGG; SG 154.200).

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 31. Mai 2021 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in

sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu

Recht verneint hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 29

Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn

ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und, soweit es zur Wahrung

ihrer Rechte notwendig ist, auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Art. 37 Abs. 4 ATSG nimmt diesen Grundsatz für das

Sozialversicherungsverfahren auf und hält fest, dass der gesuchstellenden

Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse

es erfordern (vgl. BGE 132 V 200, 201 E. 4.1). Dies gilt somit grundsätzlich

auch für das Vorbescheidverfahren bei der Invalidenversicherung (vgl.

Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist

dabei prospektiv zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom

23.

Februar 2016 E. 5.2.).

3.2

Das Bundesgericht legt mit Blick auf die Offizialmaxime bei den

Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung im Verwaltungsverfahren

sachlich geboten ist, einen strengen Massstab an (BGE 125 V 32, 36 E. 4b

sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute

sozialversicherungsrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 507/04 vom 27.

April 2005 E. 7.1.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die

unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (auch im

sozialversicherungsrechtlichen Bereich) nur dann zu bewilligen, wenn sie, über

die Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit hinaus, sachlich geboten ist.

Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu

berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der

Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sind auch Gründe, welche in der betroffenen

Person liegen (wie etwa, die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden),

denkbar (BGE 125 V 32, 35 E. 4b und Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016

vom 3. Februar 2016 E. 3.).

Das Bundesgericht hat insbesondere festgehalten, dass sich eine anwaltliche

Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, in denen ein Rechtsanwalt

beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als

notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter,

Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in

Betracht fällt (BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit Hinweisen, in BGE 142 V 342

nicht veröffentlichte E. 7.1 [Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016]

und SVR 2000 IV Nr. 18, S. 55 f.). Insbesondere vermögen fehlende

Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen

„Ausnahmefall“ im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (BGE 142 V 342

nicht veröffentlichte E. 7.2 [mit Hinweisen, Urteil 8C_676/2015 vom

7.

Juli 2016]).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die sich

vorliegend stellenden Fragen (namentlich die retrospektive Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit) seien schwieriger rechtlicher und tatsächlicher Natur. Für

die Begründung des Einwands habe die Unterstützung des Sozialarbeiters der D____

nicht ausgereicht. Aus demselben Grund sei auch der Beizug einer sozialen

Institution nicht in Frage gekommen. Der Beschwerdeführer habe der

Unterstützung eines Rechtsanwalts bedurft.

4.2

Wie bereits unter E. 3.2. ist die Rechtsprechung sehr streng

mit der Annahme der Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung im

Vorbescheidverfahren und bewilligt diese nur in Ausnahmefällen. Im vorliegenden

Verfahren geht es derzeit einzig um die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits

zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz zu 40 % arbeits- und

erwerbunfähig war. Diese Fragestellung ist nicht komplexer als bei einem

durchschnittlichen IV-Fall, bei welchem die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im

Mittelpunkt der Abklärungen steht. Wie das Bundesgericht bereits festgehalten

hat, trifft es zu, dass für das Erkennen von Schwachstellen einer ärztlichen

Expertise aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung gewisse medizinische

Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich sind (Urteil des

Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3. mit Hinweisen

auf BGE 134 V 231, 232 E. 5.1. und BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Dies

bedeutet jedoch nicht, dass allein deswegen von einer komplexen Fragestellung

gesprochen werden kann, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Dies

gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei polydisziplinären

Gutachten, da die gegenteilige Auffassung darauf hinausliefe, dass der Anspruch

auf unentgeltliche Verbeiständung durch einen Anwalt in praktisch allen

Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur

Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als

einer Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom

3.

Februar 2017 E. 6.3.).

4.3

Im vorliegenden Fall erachtete die Beschwerdegegnerin nach der

Erstellung des Vorbescheids eine psychiatrische Begutachtung für notwendig

(vgl. Tatsachen I.c). Schon vor dem Vorbescheid war erkennbar, dass – sollte

eine medizinische Abklärung notwendig werden – primär eine psychiatrische

Abklärung in Frage kommen würde. Aus den Akten, namentlich diversen Berichten

der D____, geht hervor, dass vorliegend die psychischen Probleme bzw. Diagnosen

des Beschwerdeführers im Vordergrund stehen. Es geht namentlich um Störungen im

Zusammenhang mit Alkohol- und Drogenkonsum, Persönlichkeitsstörungen sowie eine

depressive Störung (vgl. insbesondere IV-Akten 15, 16, 17 und 39). Dies

gilt insbesondere für die Frage der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des

Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz (vgl. dazu die

Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 16. Dezember

2019, IV-Akte 47, sowie die Ausführungen des Rechtsdienstes vom

15.

Oktober 2020, IV-Akte 69). Insofern ist der Fall sogar etwas

weniger komplex gelagert als ein Fall, bei welchem ein polydisziplinäres

Gutachten notwendig ist. Der Umstand, dass insbesondere die Arbeitsfähigkeit im

Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im Jahr 2011 zu

beurteilen ist, ändert daran nichts, da es nicht selten vorkommt, dass der

Verlauf der Arbeitsfähigkeit rückwirkend zu beurteilen ist. Im Rahmen des Einwandes

ging es im Wesentlichen darum, zu erklären, dass der Beschwerdeführer nicht

damit einverstanden sei, dass davon ausgegangen werde, er sei zum Zeitpunkt der

Einreise bereits zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen. Diese

Erklärung hätte der Beschwerdeführer auch ohne anwaltliche Rechtsvertretung

abgeben können. Auch hätte er selbständig (oder allenfalls mit der

Unterstützung des Sozialarbeiters der D____ oder einer der verschiedenen in der

Region Basel tätigen Stellen, welche sehr günstige und teilweise kostenlose

[telefonische] Rechtsberatungen anbieten) darauf hinweisen können, dass sein

behandelnder Psychiater, Dr. E____, FMH Psychiatrie, davon ausgeht, der

Beschwerdeführer sei vor der Einreise gesund gewesen (vgl. seinen Bericht vom

14.

August 2019, IV-Akte 40, S. 3). Diese Ausführungen sind,

verglichen mit anderen IV-Fällen, verhältnismässig einfach und die Thematik ist

eng begrenzt. Es kann vorliegend somit nicht von einem besonders komplexen

Sachverhalt gesprochen werden, der eine anwaltliche Verbeiständung im

Vorbescheidverfahren gebieten würde.

Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift angeführten Urteile des

Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017, 8C_669/2016 (in der

Beschwerde wohl versehentlich als 8C_699/2016 zitiert) vom 7. April 2017

E. 3.3.3 und 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 sowie der Entscheid

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute:

Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) I 507/04 vom

27.

April 2005 E. 7.3.2 vermögen nichts an dieser Beurteilung zu

ändern, da der Sachverhalt vorliegend anders gelagert ist, als in den erwähnten

Urteilen.

4.4

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei gesundheitlich

nicht in der Lage gewesen, die notwendigen Eingaben zu machen und er habe im

Rahmen seines Aufenthaltes in der D____ seine Möglichkeiten ausgeschöpft und

den dortigen Sozialarbeiter um Unterstützung ersucht, ist zunächst festzuhalten,

dass es dem Beschwerdeführer möglich war, sich – trotz seiner psychischen

Beschwerden bzw. Diagnosen – an den Sozialarbeiter der D____ zu wenden, als er

den Vorbescheid erhalten hatte (vgl. Beschwerde, Ziff. 7). Zudem erhob er

grundsätzlich zunächst selbst Einwand (wenn auch möglicherweise mit Hilfe) und

bat um eine Fristverlängerung für die Begründung (Schreiben vom 24. März

2020, IV-Akte 52). Aus den Akten geht zudem hervor, dass der

Beschwerdeführer mittlerweile auch Deutsch spricht (war im Bericht der D____

vom 15. August 2014, noch von gebrochenem Deutsch die Rede

[IV-Akte 17, S. 40], so hielt der Rechtsvertreter in der

Stellungnahme an das Migrationsamt Basel-Stadt vom 11. Dezember 2015 sogar

fest, der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch [IV-Akte 65, S. 5]).

Es ist daher davon auszugehen, dass er auch in der Lage gewesen wäre, sich an

eine soziale Institution zu wenden, die ihn im Vorbescheidverfahren hätte

unterstützen und beraten können. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es dem

Beschwerdeführer auch erlaubt gewesen wäre, seine Einwände gegen den

Vorbescheid mündlich bei der Beschwerdegegnerin vorzubringen (Art. 73ter

Abs. 2 IVV). Es bestand somit keine Notwendigkeit, ein Einwandschreiben zu

verfassen, wie dies Anwältinnen und Anwälte für ihre Klienten tun.

4.5

Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um unentgeltliche

Verbeiständung im Vorbescheidverfahren folglich zu Recht mangels sachlicher

Gebotenheit abgewiesen. Dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden

Gerichtsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wurde, vermag im

Übrigen ebenfalls nichts daran zu ändern. Gerichtsverfahren sind in der Regel

anspruchsvoller als Verwaltungsverfahren und die Hürde für die Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege ist weniger hoch.

5.

5.1

Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat der Beschwerdeführer die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu

Lasten des Staates.

5.3

Dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar

auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines

Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem

Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von

Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer

(Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann

dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall

ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.--

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____,

ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: