IV.2020.147
Abstellen auf Gerichtsgutachten, Gutheissung
29. November 2022Deutsch20 min
dass die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen auf deren Begehren an die Beschwerdegegnerin
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29. November 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.147
Verfügung vom 23. Oktober 2020
Abstellen auf Gerichtsgutachten,
Gutheissung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1973 geborene Beschwerdeführer besuchte in seinem
Ursprungsland während acht Jahren die Schule und verfügt über keine
Berufsausbildung. Nach seiner Einreise in die Schweiz war er zuletzt während
rund 15 Jahren bis Ende 2010 als Parkettschleifer tätig. Im Anschluss daran
nahm der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr auf. 2008 war bei ihm ein
Diabetes mellitus mit peripherer Polyneuropathie diagnostiziert worden und im
Jahr 2012 begann der Beschwerdeführer unter Schulter- und Beinschmerzen zu
leiden. Die behandelnde Ärztin attestierte ihm ab Juli 2012 eine 100%
Arbeitsunfähigkeit für seine bisherige Arbeit (vgl. Bericht med. pract. C____
vom 20. April 2014, IV-Akte 8).
b) Im April 2014 meldete sich der Beschwerdeführer bei
der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 4). Diese tätigte
Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art und eröffnete dem
Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 16.
September 2015 (IV-Akte 50), sie lehne einen Rentenanspruch ab. Die hiergegen
erhobene Beschwerde hiess die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts mit
Urteil IV 2015 177 vom 15. März 2016 (IV-Akte 62) dahingehend gut, als
dass die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen auf deren Begehren an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen wurde.
c) Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin weitere
Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein und unterbreitete das Dossier
dem RAD zur Stellungnahme (datierend vom 7. März 2017, IV-Akte 87). Mit
Vorbescheid vom 29. März 2017 stellte sie dem Beschwerdeführer wiederum die
Abweisung seines Leistungsgesuches in Aussicht (IV-Akte 88). Nach dessen dagegen
erhobenem Einwand traf die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und verfügte
am 1. Dezember 2017 im Sinne des Vorbescheids (IV-Akte 109). Eine dagegen
erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil
IV 2018 14 vom 27. Juni 2018 ab (IV-Akte 117). Der Beschwerdeführer erhob
dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht, welches diese mit Urteil 9C_603/2018 vom 24. Januar 2019 insofern
teilweise guthiess, als es die Sache zur Durchführung einer
versicherungsexternen Begutachtung um zum erneuten Entscheid über den
Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückwies (IV-Akte 123).
d) D____ erstattete der Beschwerdegegnerin in der Folge am
21. Oktober 2019 ein die Disziplinen allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie,
Neurologie, Psychiatrie, Angiologie, Dermatologie, Kardiologie und
Ophthalmologie umfassendes Gutachten (IV-Akte 161). Mit Schreiben vom 3.
Februar 2020 beantwortete D____ die Rückfragen der Beschwerdegegnerin (IV-Akte
167). Nachdem diese das Dossier dem RAD unterbreitet hatte (Stellungnahmen vom 24.
Februar 2020, IV-Akte 169; und vom 10. März 2020 IV-Akte 170) teilte sie dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. April 2020 mit, es sei vorgesehen, ihm
vom 1. Juli 2017 bis zum 31. März 2019 eine Viertelsrente und im Anschluss
daran eine unbefristete halbe Invalidenrente auszurichten (IV-Akte 173). Vertreten
durch den Advokaten B____ erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den
vorgesehenen Entscheid (Schreiben vom 19. Mai 2020, IV-Akte 177 und vom 16. Juni
2020, IV-Akte 179). Auf Empfehlung des RAD holte die Beschwerdegegnerin weitere
Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein und entschied daraufhin, am
vorgesehenen Entscheid festzuhalten. Am 23. Oktober 2020 erging die
entsprechende Verfügung.
Erwägungen
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 23. November 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23.
Oktober 2020 und ersucht um deren Aufhebung und um Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2014. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18.
Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht sie das Gericht darum, im Zweifelsfall bei der Gutachtenstelle eine
Erkundigung zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit einzuholen.
Der Beschwerdeführer repliziert am 19. Februar 2021. Die Duplik
der Beschwerdegegnerin datiert vom 23. März 2021.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 25. Februar 2021 gutgeheissen.
IV.
Keine der Parteien hat innert Frist die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 25. Mai 2021 findet eine erste Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser
Beratung wird festgestellt, dass aufgrund der vom RAD und dem Beschwerdeführer
zahlreich vorgebrachten Mängel, auf das D____-Gutachten vom 21. Oktober 2019
nicht abgestellt werden könne. Daher beschliesst die Kammer, das Verfahren auszustellen
und ordnet die Einholung eines polydisziplinären medizinischen
Gerichtsgutachtens an.
V.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zur
Begutachtungsinstitution und den vorgesehenen Gutachtensfragen zu äussern. Am
13.
September 2022 ergeht das entsprechende polydisziplinäre Gutachten der E____
(Gerichtsakte [GA] G18). Dieses wird den Parteien zur Vernehmlassung
zugestellt.
Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 an
seinen Beschwerdeanträgen fest, wonach ihm rückwirkend per 1. Oktober 2014
basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% eine ganze
Invalidenrente auszurichten sei. Gleichzeitig reicht er einen vom 2. Juni 2022
datierenden Bericht seiner Hausärztin med. pract. C____ ein.
Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit Schreiben vom 12. Oktober
2022.
zum Gerichtsgutachten vernehmen und legt eine Stellungnahme ihres RAD vom
4.
Oktober 2022 bei (GA G22).
VI.
Am 29. November 2022 findet eine weitere Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a) des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV
[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die
angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen
Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden
Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit
Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis
31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
2.
2.1
2.1.1. Die Beschwerdegegnerin stellte
bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung - entgegen der Empfehlung ihres
RADs - zur Beurteilung der gesundheitlich bedingten Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das D____-Gutachten vom 21. Oktober
2019.
ab. Sie anerkannte einen sich seit 2012 verschlechternden
Gesundheitszustand und gewährte dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2017 auf
der Basis einer 60%igen Arbeitsfähigkeit und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten
Abzugs von 5% eine Viertelsrente, die sie per April 2019 infolge einer
Restarbeitsfähigkeit von nunmehr 50% auf eine halbe Invalidenrente erhöhte.
2.1.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor,
auf das D____-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es weder schlüssig
noch umfassend sei. Insbesondere setze es sich nicht ausreichend mit den
Berichten der behandelnden Fachpersonen auseinander. Seine medizinisch
begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei wesentlich höher, weshalb ihm
eine ganze Invalidenrente auszurichten sei. Den gewährten leidensbedingten
Abzug von 5% erachtete der Beschwerdeführer als zu tief.
2.2
In seiner Beratung vom 25. Mai 2021
kam das Sozialversicherungsgericht in Würdigung der damals vorliegenden Akten
zum Schluss, es bestünden erhebliche Zweifel an der Beweistauglichkeit des D____-Gutachtens,
sodass gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenbasis ein Entscheid über
die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers nicht möglich sei.
Dementsprechend wurde die Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens
beschlossen und die E____ mit dessen Erstellung beauftragt.
2.3
2.3.1. Nachdem sie das entsprechende
Gerichtsgutachten, welches ab November 2014 eine Restarbeitsfähigkeit von 40% attestiert,
ihrem RAD unterbreitet hat, vertritt die Beschwerdegegnerin den Standpunkt, es
sei weiterhin - entsprechend dem Vorgutachten und dem aktuellen neurologischen
Teilgutachten - auf eine Arbeitsfähigkeit von 50% abzustellen.
2.3.2
Der Beschwerdeführer ist seinerseits nach wie vor der
Ansicht, er könne angesichts seines Beschwerdebildes keiner Erwerbstätigkeit
mehr nachgehen, weshalb ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten sei.
2.4
Im Zentrum des vorliegenden
Verfahrens steht die Frage nach dem Ausmass der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers. Damit ist in erster Linie zu prüfen, ob das
Gerichtsgutachten vom 13. September 2022 eine rechtsgenügliche Grundlage für
die Beurteilung der Rentenberechtigung darstellt.
3.
3.1
Eine
versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu
mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf
eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und eine Viertelsrente, wenn sie
zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2
3.2.1.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde
regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten
zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen weiteren
Hinweisen). Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256).
Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch
zugemutet werden können.
3.2.2
Gerichtsgutachten haben im
Sozialversicherungsverfahren einen hohen Stellenwert, sie geniessen
grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl. Marco
Weiss, Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im
Sozialversicherungsrecht - kritische Anmerkungen in: HAVE 2016 S. 419 mit
Hinweisen). Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne
zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen
Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu
stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im
Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne
Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).
4.
4.1
Die D____-Gutachter waren in ihrem
Gutachten vom 21. Oktober 2019 (IV-Akte 161) im Rahmen der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung zum Schluss gekommen, der hochgradige Verdacht auf eine
systemische Kleingefässvaskulitis beeinflusse die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers aus rheumatologischer, neurologischer und dermatologischer
Sicht. Die Ausübung einer körperlich schweren oder mittelschweren Arbeit wie
der angestammten sei ihm seit 2012 nicht mehr möglich. Optimal angepasste
Arbeiten seien leicht und wechselbelastend, ohne starke mechanische Belastung
der Haut oder starkes Schwitzen und würden keine hohen Anforderungen an die
Sehfähigkeit stellen. Für derart körperlich angepasste Arbeiten erkannten die
Gutachter aus polydisziplinärer Sicht ab Juli 2012 eine kontinuierlich bis auf
50% abnehmende Arbeitsfähigkeit. Kardiologisch, angiologisch,
allgemeininternistisch und psychiatrisch ergebe sich für derart angepasste
Tätigkeiten keine weitere Einschränkung (IV-Akte 161, S. 11 f.). Mit Schreiben
vom 3. Februar 2020 (IV-Akte 167) reagierte das D____ auf die Zweifel des RAD
(vgl. dessen Stellungnahme vom 27. November 2019, IV-Akte 163). Es hielt nicht
nur an seiner Beurteilung fest, sondern betonte, die Einschätzung einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit sei eher als Obergrenze anzusehen, denn umgekehrt. Das
Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers stehe dem nicht entgegen. Vielmehr
spreche dieses genau für die Realisierung einer Arbeitsfähigkeit von 50%.
Bestünde diese Aktivität nicht, so müsste die Arbeitsfähigkeit womöglich sogar
höhergradig einzustufen sein. Obwohl sich die Zweifel des RAD damit nicht aus
dem Weg räumen liessen, stellt die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des
Rentenanspruches auf das D____-Gutachten vom 21. Oktober 2019 ab.
4.2
4.2.1. Das Gutachten der E____ vom 13.
September 2022, welches diese im Auftrag des Sozialversicherungsgerichts
erstellte, umfasst nebst der inneren Medizin die Disziplinen Psychiatrie, Rheumatologie,
Neurologie, Angiologie, Dermatologie, Kardiologie und Ophtalmologie.
4.2.2
Die neurologische Fachärztin kommt darin zum
Ergebnis, neurologisch könne eine demyelinisierende, sensomotorische
(überwiegend) sensible Polyneuropathie bestätigt werden. Deren klinische
Auswirkung bestehe in einem chronisch neuropathischen Schmerzsyndrom mit
Störungen der Oberflächen- und Tiefensensibilität der unteren Extremitäten.
Berührungsreize würden zu Schmerzexazerbationen des neuropathischen
Grundschmerzes in Form einer Allodynie führen, was entsprechende
Fussbekleidung/Schuhe erfordere, damit es nicht zu Druckschädigungen oder
Hautverletzungen komme, die der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig bemerke, was
wiederum zu Ulzera und schlecht heilenden Wunden aufgrund des Diabetes mellitus
führen könne. Feste Arbeitsschuhe könne der Beschwerdeführer nicht mehr
anziehen. Das Tragen irritierender/kratzender Stoffe wie Wolle könne ebenfalls
zu einer Verstärkung der Allodynie und damit zu mehr Schmerzen führen. Die
Schmerzen würden sich einschränkend auf die Geh- und Stehfähigkeit auswirken,
längere Gehstrecken seien nicht möglich. Die eingeschränkte Sensibilität führe
ferner dazu, dass aus Sicherheitsgründen sturzgefährdete Arbeiten in der Höhe
oder auf unebenem Boden ungeeignet seien. Sodann seien Überkopftätigkeiten,
gehäuftes Sich-Bücken-Müssen und wiederholt rotierende Bewegungen des
Oberkörpers zu vermeiden. Das berufsmässige Führen von Fahrzeugen der
medizinischen Gruppe 2 sei nicht möglich. Nebst diesen qualitativen Einschränkungen
bestehen aufgrund des chronisch-neuropathischen Schmerzsyndroms und den damit
einhergehenden Schlafstörungen auch quantitative Einschränkungen im Sinne eines
erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs. Schmerzen würden nachweislich zu einer
reduzierten Belastbarkeit bei Einschränkung der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfunktionen
führen. Dennoch lasse sich eine vollständige Aufhebung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit in adaptierter Arbeit nicht begründen.
4.2.3
Aus rheumatologischer Sicht erscheint dem zuständigen
Gutachter ein vaskulitisches Grundleiden plausibel. Dieses sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zusammen mit dem Diabetes ein wesentlich
ursächlicher Faktor für die polyneuropathischen Manifestationen. Zwar bleibe
die diagnostische Zuordnung des vaskulitischen Geschehens nicht eindeutig, als
Grundleiden sei es jedoch plausibel anzunehmen. Die Vaskulitiserkrankung sei unberechenbar
bezüglich Rezidiven; die Prognose und die Risiken einer weitergehenden
Immunsuppression ungewiss. Das Ziel sei, einen organschädigenden
Krankheitsschub zu verhindern. Das Rezidivpotenzial, die Notwendigkeit einer
immunsuppressiven Behandlung mit entsprechenden Nebenwirkungen und
Infektanfälligkeit, sowie Aufwendungen für Kontrollen und Arztbesuche würden
sich in einer allgemeinen, deutlichen Leistungsminderung spiegeln. Ferner
bestehe aus rheumatologischer Sicht ein chronisches Rückenleiden, das in Phasen
zu verlaufen scheine. Aktuell seien klinisch kaum Einschränkungen feststellbar
und bildgebend hätten sich keine signifikant über das Altersentsprechende
hinausgehende Auffälligkeiten gezeigt. Nach Ansicht des rheumatologischen
Gutachters stehen die Rückenbeschwerden der Ausübung körperlich leichter Arbeit
nicht entgegen.
4.2.4
Darüber hinaus ergeben sich nach Ansicht der
Gutachterinnen und Gutachter weder aus angiologischer, kardiologischer,
ophtalmologischer, psychiatrischer noch dermatologischer Sicht dauerhaft
massgebliche Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit.
4.2.5
Zusammenfassend wird gutachterlich festgehalten, dem
Beschwerdeführer sei die Ausübung seiner angestammten Arbeit als Plattenleger spätestens
ab dem Zeitpunkt der Diagnose der Polyneuropathie im Juli 2012 nicht mehr
zumutbar, insofern stimme man mit dem D____-Gutachten überein. In Anbetracht
der PNP-assoziierten Schmerzen sei in einer leidensangepassten Arbeit eine
Arbeitsfähigkeit von 50% denkbar, wobei unter Berücksichtigung der
vaskulitischen Aktivität in der Summe maximal von einer 40%igen
Leistungsfähigkeit in einer optimal angepassten Arbeit ausgegangen werden
könne. Man sei der Ansicht, der hochgradigen Interaktion der verschiedenen
gesundheitlichen Probleme, speziell der Polyneuropathie und der Vaskulitis sei
in diesem Falle besonders Rechnung zu tragen. Gerade die Tatsache, dass es nach
Verschiebung der Rituximab-Behandlung zu einer Krankheitsreaktivierung gekommen
sei beweise, dass der Vaskulitis eine eigenständige Aktivität und Rolle
zukomme. Was den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit angehe, so gehen die
Begutachtenden aus heutiger Perspektive in Abweichung vom D____-Gutachten davon
aus, dass die aktuell führende Polyneuropathie bereits ab November 2014 in
vergleichbarer Weise manifest gewesen sei. Damals habe die behandelnde
Hausärztin med. pract. C____ die Polyneuropathie in ihrem Bericht (vom 28.
November 2014, IV-Akte 27) an die Beschwerdegegnerin erwähnt und entsprechende
Abklärungen (vgl. Bericht PD Dr. med. F____, Neurologe G____ vom 30. Januar
2015, IV-Akte 35) veranlasst. Da es sich um ein chronisches Leiden handle, sei
ab dann bis heute von einer weitgehend identischen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit auszugehen.
4.3
4.3.1.
Wie eingangs unter E.
3.2.2
dargelegt, kommt Gerichtsgutachten grundsätzlich voller Beweiswert zu.
Ohne zwingende Gründe weicht das Gericht nicht von ihnen ab. Solche sind
vorliegend nicht auszumachen. Das Gutachten beruht auf umfassenden
Untersuchungen und ist in Kenntnis der Vorakten erstellt worden, mit denen es
sich auseinandersetzt. Sämtliche Teilgutachten und die daraus in Würdigung der
interdisziplinären Wechselwirkungen konsensual gezogenen Schlussfolgerungen
sind nachvollziehbar begründet, sie erscheinen widerspruchsfrei und
einleuchtend. Die neurologische Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit von 50%
wird von der Beschwerdegegnerin und ihrem RAD denn auch nicht in Frage gestellt
(vgl. dessen Stellungnahme vom 4. Oktober 2022, IV-Akte 199 und die Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2022). Dass hingegen der
Kleingefässvaskulitis nach Ansicht der Begutachtenden darüber hinaus eine eigenständige
und einschränkende Bedeutung zukommt, vermag die Beschwerdegegnerin nicht zu
überzeugen. Dem Gericht erscheinen die gutachterlichen Ausführungen, wonach es
unter anderem aufgrund der dokumentierten Krankheitsreaktivierung nach
Verschiebung der Rituximab-Infusionsbehandlung plausibel sei, der
Kleingefässvaskulitits eine selbstständige Aktivität und aufgrund der
unberechenbaren Prognose und der Notwendigkeit zur Immunsuppression eine
gewisse Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit zuzugestehen, jedoch überzeugend.
Auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass bereits das D____-Gutachten der
Kleingefässvaskulitits eine leistungsmindernde Wirkung zugestand und betonte,
eine 50%ige Leistungsfähigkeit sei Dank des Aktivitätsniveaus des
Beschwerdeführers als Obergrenze anzusehen. Mit dem vorliegenden
Gerichtsgutachten ist somit grundsätzlich von einer gesamthaft 40%igen
Leistungsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auszugehen.
4.3.2
Zu beleuchten bleibt der Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit, der zugestandenermassen retrospektiv schwierig
nachzuzeichnen ist, steht eine versicherte Person nicht mehr in Erwerbsleben. Einigkeit
besteht darüber, dass dem Beschwerdeführer ab Juli 2012 die Ausübung der
angestammten Arbeit als Parkettschleifer sowie anderer schwerer Arbeiten nicht
mehr möglich war. Während das D____ bezüglich der Arbeitsfähigkeit in
leidensangepasster Arbeit eine ab Juli 2012 kontinuierlich sinkende
Arbeitsfähigkeit (ab Juli 2012 80%, ab Januar 2015 70%, ab Juli 2017 60% und
seit Januar 2019 50%) schilderte, wird im Gerichtsgutachten dargetan, die
heutige Einschränkung von 60% bestehe seit November 2014. Zur Begründung wird
einleuchtend ausgeführt, die heute führende Polyneuropathie habe sich schon damals
in vergleichbarer Weise manifestiert. Vaskulitis, Diabetes und Polyneuropathie
seien chronische Leiden, sodass es an deren Grunddynamik und den Auswirkungen
der Folgeschäden im Verlauf nicht zu grundlegenden Verschiebungen gekommen sei.
Von dieser überzeugenden Beurteilung ist auszugehen. Zusammenfassend kann
Dispositiv
demnach gestützt auf das Gerichtsgutachten festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer ab November 2014 für Arbeiten, die dem gutachterlich
umschriebenen Profil entsprechen, noch im Umfang von 40% arbeitsfähig ist.
5.
5.1. 5.1.1. In einem weiteren Schritt ist
zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen sich aus den dargelegten
medizinischen Grundlagen ergeben. Dies hat praxisgemäss anhand eines
Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu erfolgen.
5.1.2. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung
vom 23. Oktober 2020 (IV-Akte 195) dargelegt, auf welchen zahlenmässigen
Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen hat. Auf diese
unbestrittenen statistischen Durchschnittszahlen (LSE 2014) kann abgestellt
werden. Demnach ist von einem Valideneinkommen von Fr. 68'893.-- auszugehen.
Unter Zugrundelegung eines Invalideneinkommens in der Höhe von Fr. 66'453.--,
resultiert auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 40% und unter
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs gemäss angefochtener Verfügung von
5%, ein Invaliditätsgrad von gerundet 63%. Damit hat der Beschwerdeführer ab
November 2014 Anspruch auf Ausrichtung einer Dreiviertelsrente.
5.2. Der Beschwerdeführer moniert den vorgenommen
leidensbedingten Abzug als zu tief. Es liegt grundsätzlich im Ermessen der
Verwaltung, die Höhe des leidensbedingten Abzugs festzusetzen. Das
Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Zu beachten ist jedenfalls, dass
allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit
enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung
des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung
desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des BGer 8C_250/2022 vom 8.
November 2022 E. 4.3 mit Hinweisen). Ob allfällige weitere Gründe
vorhanden sind, welche eine Erhöhung des leidensbedingten Abzugs und damit ein
Eingreifen in das Ermessen der Beschwerdegegnerin rechtfertigen, kann vorliegend
offen bleiben. Denn selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs
von 20%, wofür nach den gegebenen Umständen keine Veranlassung besteht, ergäbe
sich ein Invaliditätsgrad von höchstens 69%, der nach den vorliegend
anwendbaren Bestimmungen des IVG (Art. 28 Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2021
gültig gewesenen Fassung) keine rentenrelevante Auswirkung hat.
5.3. Zusammenfassend ist nach den obenstehenden
Erwägungen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab November 2014 Anspruch
auf Ausrichtung einer Dreiviertelsrente hat.
6.
6.1. Die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2020
ist den obigen Ausführungen entsprechend aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab November 2014 eine
Dreiviertelsrente auszurichten.
6.2. 6.2.1. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus
einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem
Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, hat die Beschwerdegegnerin
darüber hinaus die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr.
27'298.05 zu tragen, da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage
von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine
unzulängliche oder lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das
Gerichtsgutachten dazu dient, die in der Untersuchungsphase durch die
Verwaltung begangenen Unterlassungen zu beheben (Erik Furrer, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg
zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Der
hierfür notwendige Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der
Verwaltung und der Anordnung des Gerichtsgutachtens (vgl. a.a.O.) ist
vorliegend gegeben. Bei den Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um
Gerichtskosten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.1). Da keine bundesrechtlichen Vorgaben
bestehen, an welche Stellen die Gerichte polydisziplinäre Gutachten zu vergeben
haben, sind die kantonalen Versicherungsgerichte auch nicht an den vom BSV mit
den MEDAS vereinbarten Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als
"Richtschnur", an der sich die Beteiligten zu orientieren haben,
wobei es zu berücksichtigen gilt, dass eine dem Fall angepasste Lösung zulässig
ist (BGE 143 V 169 E. 7.3). Angesichts der hohen Zahl fachärztlicher
Teilgutachten und der umfangreichen Akten, die einlässlich verarbeitet werden mussten,
erscheint im vorliegenden Fall die Höhe der Gutachtenskosten von Fr. 27'298.05
als vertretbar.
6.3. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich
vertretenen Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von
einem grundsätzlich durchschnittlichen Fall auszugehen. Unter Berücksichtigung
des Mehraufwandes infolge Stellungnahme zum Gerichtsgutachten erscheint aber
eine Erhöhung des Anwaltshonorars um Fr. 500.-- auf Fr. 4'250.-- als
angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 23. Oktober 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. November 2014 eine
Dreiviertelsrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten für das
Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 27'298.05.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 327.25 (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: