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Entscheid

IV.2020.147

Abstellen auf Gerichtsgutachten, Gutheissung

29. November 2022Deutsch20 min

dass die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen auf deren Begehren an die Beschwerdegegnerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29. November 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, C. Müller

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.147

Verfügung vom 23. Oktober 2020

Abstellen auf Gerichtsgutachten,

Gutheissung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1973 geborene Beschwerdeführer besuchte in seinem

Ursprungsland während acht Jahren die Schule und verfügt über keine

Berufsausbildung. Nach seiner Einreise in die Schweiz war er zuletzt während

rund 15 Jahren bis Ende 2010 als Parkettschleifer tätig. Im Anschluss daran

nahm der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr auf. 2008 war bei ihm ein

Diabetes mellitus mit peripherer Polyneuropathie diagnostiziert worden und im

Jahr 2012 begann der Beschwerdeführer unter Schulter- und Beinschmerzen zu

leiden. Die behandelnde Ärztin attestierte ihm ab Juli 2012 eine 100%

Arbeitsunfähigkeit für seine bisherige Arbeit (vgl. Bericht med. pract. C____

vom 20. April 2014, IV-Akte 8).

b) Im April 2014 meldete sich der Beschwerdeführer bei

der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 4). Diese tätigte

Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art und eröffnete dem

Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 16.

September 2015 (IV-Akte 50), sie lehne einen Rentenanspruch ab. Die hiergegen

erhobene Beschwerde hiess die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts mit

Urteil IV 2015 177 vom 15. März 2016 (IV-Akte 62) dahingehend gut, als

dass die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen auf deren Begehren an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen wurde.

c) Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin weitere

Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein und unterbreitete das Dossier

dem RAD zur Stellungnahme (datierend vom 7. März 2017, IV-Akte 87). Mit

Vorbescheid vom 29. März 2017 stellte sie dem Beschwerdeführer wiederum die

Abweisung seines Leistungsgesuches in Aussicht (IV-Akte 88). Nach dessen dagegen

erhobenem Einwand traf die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und verfügte

am 1. Dezember 2017 im Sinne des Vorbescheids (IV-Akte 109). Eine dagegen

erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil

IV 2018 14 vom 27. Juni 2018 ab (IV-Akte 117). Der Beschwerdeführer erhob

dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das

Bundesgericht, welches diese mit Urteil 9C_603/2018 vom 24. Januar 2019 insofern

teilweise guthiess, als es die Sache zur Durchführung einer

versicherungsexternen Begutachtung um zum erneuten Entscheid über den

Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückwies (IV-Akte 123).

d) D____ erstattete der Beschwerdegegnerin in der Folge am

21. Oktober 2019 ein die Disziplinen allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie,

Neurologie, Psychiatrie, Angiologie, Dermatologie, Kardiologie und

Ophthalmologie umfassendes Gutachten (IV-Akte 161). Mit Schreiben vom 3.

Februar 2020 beantwortete D____ die Rückfragen der Beschwerdegegnerin (IV-Akte

167). Nachdem diese das Dossier dem RAD unterbreitet hatte (Stellungnahmen vom 24.

Februar 2020, IV-Akte 169; und vom 10. März 2020 IV-Akte 170) teilte sie dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. April 2020 mit, es sei vorgesehen, ihm

vom 1. Juli 2017 bis zum 31. März 2019 eine Viertelsrente und im Anschluss

daran eine unbefristete halbe Invalidenrente auszurichten (IV-Akte 173). Vertreten

durch den Advokaten B____ erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den

vorgesehenen Entscheid (Schreiben vom 19. Mai 2020, IV-Akte 177 und vom 16. Juni

2020, IV-Akte 179). Auf Empfehlung des RAD holte die Beschwerdegegnerin weitere

Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein und entschied daraufhin, am

vorgesehenen Entscheid festzuhalten. Am 23. Oktober 2020 erging die

entsprechende Verfügung.

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der

Beschwerdeführer am 23. November 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23.

Oktober 2020 und ersucht um deren Aufhebung und um Zusprechung einer ganzen

Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2014. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18.

Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

ersucht sie das Gericht darum, im Zweifelsfall bei der Gutachtenstelle eine

Erkundigung zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit einzuholen.

Der Beschwerdeführer repliziert am 19. Februar 2021. Die Duplik

der Beschwerdegegnerin datiert vom 23. März 2021.

III.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 25. Februar 2021 gutgeheissen.

IV.

Keine der Parteien hat innert Frist die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 25. Mai 2021 findet eine erste Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser

Beratung wird festgestellt, dass aufgrund der vom RAD und dem Beschwerdeführer

zahlreich vorgebrachten Mängel, auf das D____-Gutachten vom 21. Oktober 2019

nicht abgestellt werden könne. Daher beschliesst die Kammer, das Verfahren auszustellen

und ordnet die Einholung eines polydisziplinären medizinischen

Gerichtsgutachtens an.

V.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zur

Begutachtungsinstitution und den vorgesehenen Gutachtensfragen zu äussern. Am

13.

September 2022 ergeht das entsprechende polydisziplinäre Gutachten der E____

(Gerichtsakte [GA] G18). Dieses wird den Parteien zur Vernehmlassung

zugestellt.

Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 an

seinen Beschwerdeanträgen fest, wonach ihm rückwirkend per 1. Oktober 2014

basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% eine ganze

Invalidenrente auszurichten sei. Gleichzeitig reicht er einen vom 2. Juni 2022

datierenden Bericht seiner Hausärztin med. pract. C____ ein.

Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit Schreiben vom 12. Oktober

2022.

zum Gerichtsgutachten vernehmen und legt eine Stellungnahme ihres RAD vom

4.

Oktober 2022 bei (GA G22).

VI.

Am 29. November 2022 findet eine weitere Urteilsberatung durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a) des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV

[WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die

angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen

Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden

Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit

Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung

über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis

31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

2.

2.1

2.1.1. Die Beschwerdegegnerin stellte

bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung - entgegen der Empfehlung ihres

RADs - zur Beurteilung der gesundheitlich bedingten Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das D____-Gutachten vom 21. Oktober

2019.

ab. Sie anerkannte einen sich seit 2012 verschlechternden

Gesundheitszustand und gewährte dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2017 auf

der Basis einer 60%igen Arbeitsfähigkeit und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten

Abzugs von 5% eine Viertelsrente, die sie per April 2019 infolge einer

Restarbeitsfähigkeit von nunmehr 50% auf eine halbe Invalidenrente erhöhte.

2.1.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor,

auf das D____-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es weder schlüssig

noch umfassend sei. Insbesondere setze es sich nicht ausreichend mit den

Berichten der behandelnden Fachpersonen auseinander. Seine medizinisch

begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei wesentlich höher, weshalb ihm

eine ganze Invalidenrente auszurichten sei. Den gewährten leidensbedingten

Abzug von 5% erachtete der Beschwerdeführer als zu tief.

2.2

In seiner Beratung vom 25. Mai 2021

kam das Sozialversicherungsgericht in Würdigung der damals vorliegenden Akten

zum Schluss, es bestünden erhebliche Zweifel an der Beweistauglichkeit des D____-Gutachtens,

sodass gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenbasis ein Entscheid über

die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers nicht möglich sei.

Dementsprechend wurde die Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens

beschlossen und die E____ mit dessen Erstellung beauftragt.

2.3

2.3.1. Nachdem sie das entsprechende

Gerichtsgutachten, welches ab November 2014 eine Restarbeitsfähigkeit von 40% attestiert,

ihrem RAD unterbreitet hat, vertritt die Beschwerdegegnerin den Standpunkt, es

sei weiterhin - entsprechend dem Vorgutachten und dem aktuellen neurologischen

Teilgutachten - auf eine Arbeitsfähigkeit von 50% abzustellen.

2.3.2

Der Beschwerdeführer ist seinerseits nach wie vor der

Ansicht, er könne angesichts seines Beschwerdebildes keiner Erwerbstätigkeit

mehr nachgehen, weshalb ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten sei.

2.4

Im Zentrum des vorliegenden

Verfahrens steht die Frage nach dem Ausmass der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers. Damit ist in erster Linie zu prüfen, ob das

Gerichtsgutachten vom 13. September 2022 eine rechtsgenügliche Grundlage für

die Beurteilung der Rentenberechtigung darstellt.

3.

3.1

Eine

versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu

mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf

eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und eine Viertelsrente, wenn sie

zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

3.2.1.

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde

regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten

zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen weiteren

Hinweisen). Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256).

Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch

zugemutet werden können.

3.2.2

Gerichtsgutachten haben im

Sozialversicherungsverfahren einen hohen Stellenwert, sie geniessen

grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl. Marco

Weiss, Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im

Sozialversicherungsrecht - kritische Anmerkungen in: HAVE 2016 S. 419 mit

Hinweisen). Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne

zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen

Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu

stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum

Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder

wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im

Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne

Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).

4.

4.1

Die D____-Gutachter waren in ihrem

Gutachten vom 21. Oktober 2019 (IV-Akte 161) im Rahmen der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung zum Schluss gekommen, der hochgradige Verdacht auf eine

systemische Kleingefässvaskulitis beeinflusse die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers aus rheumatologischer, neurologischer und dermatologischer

Sicht. Die Ausübung einer körperlich schweren oder mittelschweren Arbeit wie

der angestammten sei ihm seit 2012 nicht mehr möglich. Optimal angepasste

Arbeiten seien leicht und wechselbelastend, ohne starke mechanische Belastung

der Haut oder starkes Schwitzen und würden keine hohen Anforderungen an die

Sehfähigkeit stellen. Für derart körperlich angepasste Arbeiten erkannten die

Gutachter aus polydisziplinärer Sicht ab Juli 2012 eine kontinuierlich bis auf

50% abnehmende Arbeitsfähigkeit. Kardiologisch, angiologisch,

allgemeininternistisch und psychiatrisch ergebe sich für derart angepasste

Tätigkeiten keine weitere Einschränkung (IV-Akte 161, S. 11 f.). Mit Schreiben

vom 3. Februar 2020 (IV-Akte 167) reagierte das D____ auf die Zweifel des RAD

(vgl. dessen Stellungnahme vom 27. November 2019, IV-Akte 163). Es hielt nicht

nur an seiner Beurteilung fest, sondern betonte, die Einschätzung einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit sei eher als Obergrenze anzusehen, denn umgekehrt. Das

Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers stehe dem nicht entgegen. Vielmehr

spreche dieses genau für die Realisierung einer Arbeitsfähigkeit von 50%.

Bestünde diese Aktivität nicht, so müsste die Arbeitsfähigkeit womöglich sogar

höhergradig einzustufen sein. Obwohl sich die Zweifel des RAD damit nicht aus

dem Weg räumen liessen, stellt die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des

Rentenanspruches auf das D____-Gutachten vom 21. Oktober 2019 ab.

4.2

4.2.1. Das Gutachten der E____ vom 13.

September 2022, welches diese im Auftrag des Sozialversicherungsgerichts

erstellte, umfasst nebst der inneren Medizin die Disziplinen Psychiatrie, Rheumatologie,

Neurologie, Angiologie, Dermatologie, Kardiologie und Ophtalmologie.

4.2.2

Die neurologische Fachärztin kommt darin zum

Ergebnis, neurologisch könne eine demyelinisierende, sensomotorische

(überwiegend) sensible Polyneuropathie bestätigt werden. Deren klinische

Auswirkung bestehe in einem chronisch neuropathischen Schmerzsyndrom mit

Störungen der Oberflächen- und Tiefensensibilität der unteren Extremitäten.

Berührungsreize würden zu Schmerzexazerbationen des neuropathischen

Grundschmerzes in Form einer Allodynie führen, was entsprechende

Fussbekleidung/Schuhe erfordere, damit es nicht zu Druckschädigungen oder

Hautverletzungen komme, die der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig bemerke, was

wiederum zu Ulzera und schlecht heilenden Wunden aufgrund des Diabetes mellitus

führen könne. Feste Arbeitsschuhe könne der Beschwerdeführer nicht mehr

anziehen. Das Tragen irritierender/kratzender Stoffe wie Wolle könne ebenfalls

zu einer Verstärkung der Allodynie und damit zu mehr Schmerzen führen. Die

Schmerzen würden sich einschränkend auf die Geh- und Stehfähigkeit auswirken,

längere Gehstrecken seien nicht möglich. Die eingeschränkte Sensibilität führe

ferner dazu, dass aus Sicherheitsgründen sturzgefährdete Arbeiten in der Höhe

oder auf unebenem Boden ungeeignet seien. Sodann seien Überkopftätigkeiten,

gehäuftes Sich-Bücken-Müssen und wiederholt rotierende Bewegungen des

Oberkörpers zu vermeiden. Das berufsmässige Führen von Fahrzeugen der

medizinischen Gruppe 2 sei nicht möglich. Nebst diesen qualitativen Einschränkungen

bestehen aufgrund des chronisch-neuropathischen Schmerzsyndroms und den damit

einhergehenden Schlafstörungen auch quantitative Einschränkungen im Sinne eines

erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs. Schmerzen würden nachweislich zu einer

reduzierten Belastbarkeit bei Einschränkung der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfunktionen

führen. Dennoch lasse sich eine vollständige Aufhebung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit in adaptierter Arbeit nicht begründen.

4.2.3

Aus rheumatologischer Sicht erscheint dem zuständigen

Gutachter ein vaskulitisches Grundleiden plausibel. Dieses sei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zusammen mit dem Diabetes ein wesentlich

ursächlicher Faktor für die polyneuropathischen Manifestationen. Zwar bleibe

die diagnostische Zuordnung des vaskulitischen Geschehens nicht eindeutig, als

Grundleiden sei es jedoch plausibel anzunehmen. Die Vaskulitiserkrankung sei unberechenbar

bezüglich Rezidiven; die Prognose und die Risiken einer weitergehenden

Immunsuppression ungewiss. Das Ziel sei, einen organschädigenden

Krankheitsschub zu verhindern. Das Rezidivpotenzial, die Notwendigkeit einer

immunsuppressiven Behandlung mit entsprechenden Nebenwirkungen und

Infektanfälligkeit, sowie Aufwendungen für Kontrollen und Arztbesuche würden

sich in einer allgemeinen, deutlichen Leistungsminderung spiegeln. Ferner

bestehe aus rheumatologischer Sicht ein chronisches Rückenleiden, das in Phasen

zu verlaufen scheine. Aktuell seien klinisch kaum Einschränkungen feststellbar

und bildgebend hätten sich keine signifikant über das Altersentsprechende

hinausgehende Auffälligkeiten gezeigt. Nach Ansicht des rheumatologischen

Gutachters stehen die Rückenbeschwerden der Ausübung körperlich leichter Arbeit

nicht entgegen.

4.2.4

Darüber hinaus ergeben sich nach Ansicht der

Gutachterinnen und Gutachter weder aus angiologischer, kardiologischer,

ophtalmologischer, psychiatrischer noch dermatologischer Sicht dauerhaft

massgebliche Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit.

4.2.5

Zusammenfassend wird gutachterlich festgehalten, dem

Beschwerdeführer sei die Ausübung seiner angestammten Arbeit als Plattenleger spätestens

ab dem Zeitpunkt der Diagnose der Polyneuropathie im Juli 2012 nicht mehr

zumutbar, insofern stimme man mit dem D____-Gutachten überein. In Anbetracht

der PNP-assoziierten Schmerzen sei in einer leidensangepassten Arbeit eine

Arbeitsfähigkeit von 50% denkbar, wobei unter Berücksichtigung der

vaskulitischen Aktivität in der Summe maximal von einer 40%igen

Leistungsfähigkeit in einer optimal angepassten Arbeit ausgegangen werden

könne. Man sei der Ansicht, der hochgradigen Interaktion der verschiedenen

gesundheitlichen Probleme, speziell der Polyneuropathie und der Vaskulitis sei

in diesem Falle besonders Rechnung zu tragen. Gerade die Tatsache, dass es nach

Verschiebung der Rituximab-Behandlung zu einer Krankheitsreaktivierung gekommen

sei beweise, dass der Vaskulitis eine eigenständige Aktivität und Rolle

zukomme. Was den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit angehe, so gehen die

Begutachtenden aus heutiger Perspektive in Abweichung vom D____-Gutachten davon

aus, dass die aktuell führende Polyneuropathie bereits ab November 2014 in

vergleichbarer Weise manifest gewesen sei. Damals habe die behandelnde

Hausärztin med. pract. C____ die Polyneuropathie in ihrem Bericht (vom 28.

November 2014, IV-Akte 27) an die Beschwerdegegnerin erwähnt und entsprechende

Abklärungen (vgl. Bericht PD Dr. med. F____, Neurologe G____ vom 30. Januar

2015, IV-Akte 35) veranlasst. Da es sich um ein chronisches Leiden handle, sei

ab dann bis heute von einer weitgehend identischen Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit auszugehen.

4.3

4.3.1.

Wie eingangs unter E.

3.2.2

dargelegt, kommt Gerichtsgutachten grundsätzlich voller Beweiswert zu.

Ohne zwingende Gründe weicht das Gericht nicht von ihnen ab. Solche sind

vorliegend nicht auszumachen. Das Gutachten beruht auf umfassenden

Untersuchungen und ist in Kenntnis der Vorakten erstellt worden, mit denen es

sich auseinandersetzt. Sämtliche Teilgutachten und die daraus in Würdigung der

interdisziplinären Wechselwirkungen konsensual gezogenen Schlussfolgerungen

sind nachvollziehbar begründet, sie erscheinen widerspruchsfrei und

einleuchtend. Die neurologische Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit von 50%

wird von der Beschwerdegegnerin und ihrem RAD denn auch nicht in Frage gestellt

(vgl. dessen Stellungnahme vom 4. Oktober 2022, IV-Akte 199 und die Eingabe der

Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2022). Dass hingegen der

Kleingefässvaskulitis nach Ansicht der Begutachtenden darüber hinaus eine eigenständige

und einschränkende Bedeutung zukommt, vermag die Beschwerdegegnerin nicht zu

überzeugen. Dem Gericht erscheinen die gutachterlichen Ausführungen, wonach es

unter anderem aufgrund der dokumentierten Krankheitsreaktivierung nach

Verschiebung der Rituximab-Infusionsbehandlung plausibel sei, der

Kleingefässvaskulitits eine selbstständige Aktivität und aufgrund der

unberechenbaren Prognose und der Notwendigkeit zur Immunsuppression eine

gewisse Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit zuzugestehen, jedoch überzeugend.

Auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass bereits das D____-Gutachten der

Kleingefässvaskulitits eine leistungsmindernde Wirkung zugestand und betonte,

eine 50%ige Leistungsfähigkeit sei Dank des Aktivitätsniveaus des

Beschwerdeführers als Obergrenze anzusehen. Mit dem vorliegenden

Gerichtsgutachten ist somit grundsätzlich von einer gesamthaft 40%igen

Leistungsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auszugehen.

4.3.2

Zu beleuchten bleibt der Verlauf der

Arbeitsunfähigkeit, der zugestandenermassen retrospektiv schwierig

nachzuzeichnen ist, steht eine versicherte Person nicht mehr in Erwerbsleben. Einigkeit

besteht darüber, dass dem Beschwerdeführer ab Juli 2012 die Ausübung der

angestammten Arbeit als Parkettschleifer sowie anderer schwerer Arbeiten nicht

mehr möglich war. Während das D____ bezüglich der Arbeitsfähigkeit in

leidensangepasster Arbeit eine ab Juli 2012 kontinuierlich sinkende

Arbeitsfähigkeit (ab Juli 2012 80%, ab Januar 2015 70%, ab Juli 2017 60% und

seit Januar 2019 50%) schilderte, wird im Gerichtsgutachten dargetan, die

heutige Einschränkung von 60% bestehe seit November 2014. Zur Begründung wird

einleuchtend ausgeführt, die heute führende Polyneuropathie habe sich schon damals

in vergleichbarer Weise manifestiert. Vaskulitis, Diabetes und Polyneuropathie

seien chronische Leiden, sodass es an deren Grunddynamik und den Auswirkungen

der Folgeschäden im Verlauf nicht zu grundlegenden Verschiebungen gekommen sei.

Von dieser überzeugenden Beurteilung ist auszugehen. Zusammenfassend kann

Dispositiv

demnach gestützt auf das Gerichtsgutachten festgehalten werden, dass der

Beschwerdeführer ab November 2014 für Arbeiten, die dem gutachterlich

umschriebenen Profil entsprechen, noch im Umfang von 40% arbeitsfähig ist.

5.

5.1. 5.1.1. In einem weiteren Schritt ist

zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen sich aus den dargelegten

medizinischen Grundlagen ergeben. Dies hat praxisgemäss anhand eines

Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu erfolgen.

5.1.2. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung

vom 23. Oktober 2020 (IV-Akte 195) dargelegt, auf welchen zahlenmässigen

Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen hat. Auf diese

unbestrittenen statistischen Durchschnittszahlen (LSE 2014) kann abgestellt

werden. Demnach ist von einem Valideneinkommen von Fr. 68'893.-- auszugehen.

Unter Zugrundelegung eines Invalideneinkommens in der Höhe von Fr. 66'453.--,

resultiert auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 40% und unter

Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs gemäss angefochtener Verfügung von

5%, ein Invaliditätsgrad von gerundet 63%. Damit hat der Beschwerdeführer ab

November 2014 Anspruch auf Ausrichtung einer Dreiviertelsrente.

5.2. Der Beschwerdeführer moniert den vorgenommen

leidensbedingten Abzug als zu tief. Es liegt grundsätzlich im Ermessen der

Verwaltung, die Höhe des leidensbedingten Abzugs festzusetzen. Das

Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Zu beachten ist jedenfalls, dass

allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit

enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung

des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung

desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des BGer 8C_250/2022 vom 8.

November 2022 E. 4.3 mit Hinweisen). Ob allfällige weitere Gründe

vorhanden sind, welche eine Erhöhung des leidensbedingten Abzugs und damit ein

Eingreifen in das Ermessen der Beschwerdegegnerin rechtfertigen, kann vorliegend

offen bleiben. Denn selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs

von 20%, wofür nach den gegebenen Umständen keine Veranlassung besteht, ergäbe

sich ein Invaliditätsgrad von höchstens 69%, der nach den vorliegend

anwendbaren Bestimmungen des IVG (Art. 28 Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2021

gültig gewesenen Fassung) keine rentenrelevante Auswirkung hat.

5.3. Zusammenfassend ist nach den obenstehenden

Erwägungen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab November 2014 Anspruch

auf Ausrichtung einer Dreiviertelsrente hat.

6.

6.1. Die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2020

ist den obigen Ausführungen entsprechend aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab November 2014 eine

Dreiviertelsrente auszurichten.

6.2. 6.2.1. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus

einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem

Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, hat die Beschwerdegegnerin

darüber hinaus die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr.

27'298.05 zu tragen, da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage

von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine

unzulängliche oder lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das

Gerichtsgutachten dazu dient, die in der Untersuchungsphase durch die

Verwaltung begangenen Unterlassungen zu beheben (Erik Furrer, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg

zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Der

hierfür notwendige Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der

Verwaltung und der Anordnung des Gerichtsgutachtens (vgl. a.a.O.) ist

vorliegend gegeben. Bei den Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um

Gerichtskosten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.1). Da keine bundesrechtlichen Vorgaben

bestehen, an welche Stellen die Gerichte polydisziplinäre Gutachten zu vergeben

haben, sind die kantonalen Versicherungsgerichte auch nicht an den vom BSV mit

den MEDAS vereinbarten Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als

"Richtschnur", an der sich die Beteiligten zu orientieren haben,

wobei es zu berücksichtigen gilt, dass eine dem Fall angepasste Lösung zulässig

ist (BGE 143 V 169 E. 7.3). Angesichts der hohen Zahl fachärztlicher

Teilgutachten und der umfangreichen Akten, die einlässlich verarbeitet werden mussten,

erscheint im vorliegenden Fall die Höhe der Gutachtenskosten von Fr. 27'298.05

als vertretbar.

6.3. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich

vertretenen Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit

durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von

einem grundsätzlich durchschnittlichen Fall auszugehen. Unter Berücksichtigung

des Mehraufwandes infolge Stellungnahme zum Gerichtsgutachten erscheint aber

eine Erhöhung des Anwaltshonorars um Fr. 500.-- auf Fr. 4'250.-- als

angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 23. Oktober 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. November 2014 eine

Dreiviertelsrente auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten für das

Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 27'298.05.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 327.25 (7.7%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.

Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: