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Entscheid

IV.2020.148

Gerichtsgutachten ist beweistauglich. Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab November 2016 und Dreiviertelsrente ab Oktober 2017.

21. Dezember 2022Deutsch25 min

Abklärungen, wobei sie die Akten der Krankentaggeldversicherung zum Verfahren beizog

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21.

Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

phil. D. Borer , Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

Postfach, 3000 Bern

Beigeladene

Gegenstand

IV.2020.148

Verfügung vom 20. Oktober 2020

Gerichtsgutachten ist

beweistauglich. Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab November 2016 und

Dreiviertelsrente ab Oktober 2017.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1972 geborene Beschwerdeführer arbeitet seit Oktober 1989 bei

der D____ AG als Mitarbeiter Zustellung und ist seit dem 4. November 2015 in

unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig (IV-Akte 12). Am 11. April 2016

meldete er sich unter dem Hinweis auf eine Diskushernie LWS5/SWK1 und eine am

14. März 2016 in diesem Zusammenhang erfolgte Operation zum Bezug von

Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). In

der Folge tätigte die IV-Stelle verschiedene erwerbliche und medizinische

Abklärungen, wobei sie die Akten der Krankentaggeldversicherung zum Verfahren beizog

(IV-Akten 9 und 35). Mit Mitteilung vom 12. September 2016 schloss die

IV-Stelle aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, welcher eine

Eingliederung nicht erlaube, die Frühintervention ab (IV-Akte 20). Am 6.

Oktober 2016 erfolgte ein weiterer operativer Eingriff am Rücken des

Beschwerdeführers, anlässlich dessen eine Dekompression L4/5 links und

Re-Dekompression L5/S1 links durchgeführt wurde (IV-Akte 40). Im Rahmen ihrer

Abklärungen beauftragte die IV-Stelle die E____ mit der Erstellung eines

interdisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie,

Neuropsychologie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, Psychiatrie und Rheumatologie (IV-Akten 59 und 62). Am 2.

November 2022 wurde das polydisziplinäre E____-Gutachten erstattet (IV-Akte

71). Nach Rückfrage beim RAD (vgl. Aktennotiz vom 20. Februar 2018, IV-Akte 78)

holte die IV-Stelle sodann eine ergänzende Stellungnahme der E____ ein (vgl. E____-Stellungnahme

vom 13. März 2018, IV-Akte 80). Dazu liess sich der RAD mit ärztlicher

Beurteilung vom 18. April 2018 vernehmen und kam zum Schluss, dass das

orthopädische Teilgutachten der E____ auch auf Nachfrage hin nicht plausibel

sei (IV-Akten 81 und 82). Daraufhin gab die IV-Stelle bei Dr. med. F____, FMH

für Orthopädische Chirurgie, ein «orthopädisches Obergutachten» in Auftrag

(IV-Akte 85). Im Wesentlichen gestützt auf das orthopädische Gutachten vom 27.

August 2018 (IV-Akte 92), eine ergänzende Stellungnahme von Dr. F____ vom 30.

August 2019 (IV-Akte 116) sowie Rückfragen beim RAD (vgl. RAD-Beurteilungen vom

26. September 2019 und 4. Oktober 2019, IV-Akten 119 und 120) kündigte die

IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. November 2019 an, der Beschwerdeführer habe

bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab November 2016 Anspruch auf eine ganze

Rente. Ab Juli 2017 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 33% kein

Rentenanspruch mehr (IV-Akte 125). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer,

vertreten durch B____, mit Einwand vom 10. Januar 2020 (IV-Akte 128). Zudem

reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein (IV-Akten 134,

135 und 138). Nachdem der orthopädische Gutachter Dr. F____ am 6. August 2020

dazu Stellung genommen hatte (IV-Akte 141), erliess die IV-Stelle am 20.

Oktober 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem

Entscheid fest (IV-Akte 147).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 24. November 2020 wird in Aufhebung der

Verfügung vom 20. Oktober 2020 beantragt, es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1.

Juli 2017 eine ganze Rente zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021 schliesst die

IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 verzichtet die Beigeladene auf

eine Stellungnahme.

Mit Replik vom 2. März 2021 und Duplik vom 1. April 2021 halten

die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 19. Mai 2021 findet vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Urteilsberatung statt, anlässlich

derer das Verfahren ausgestellt und ein orthopädisches Gerichtsgutachten

angeordnet wurde. Nachdem sich die Parteien verschiedentlich zur vorgeschlagenen

Gutachtensstelle sowie den Gutachtern und dem Gutachtensauftrag geäussert

haben, wird die G____ Begutachtung bzw. Prof. Dr. H____, Facharzt

Orthopädische Chirurgie, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt

(vgl. Schreiben G____ Begutachtung 20. Oktober 2021 und Schreiben der

Präsidentin vom 22. Oktober 2021, Gerichtsakte G 09 und G 11).

IV.

Am 30. Mai 2022 ist das wirbelsäulenchirurgische Gutachten der G____

bzw. von Prof. Dr. H____ vom 27. Mai 2022 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt eingegangen (G 13). In Nachachtung der instruktionsrichterlichen

Verfügung vom 15. Juni 2022 (G 15) nimmt die IV-Stelle mit Eingaben vom 6. Juli

2022.

und 3. August 2022 zum Gerichtsgutachten Stellung und stellt ergänzende

Fragen (G 20 und G 22). Der Beschwerdeführer lässt sich mit Eingabe vom 12.

Juli 2022 zum Gerichtsgutachten vernehmen. Er beantragt in Abänderung der in

der Beschwerde vom 24. November 2020 gestellten Anträge die Aufhebung der

Verfügung vom 20. Oktober 2020 und die Zusprache einer ganzen Rente ab 1.

November 2016. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer vom 1. November 2016 bis

30.

September 2017 eine ganze Rente und ab dem 1. Oktober 2017 eine

Dreiviertelsrente zuzusprechen (G 21). Mit ergänzender Stellungnahme vom 9.

September 2022 äussert sich Prof. H____ zu den von der IV-Stelle gestellten

Fragen (G 25; vgl. auch Schreiben der Instruktionsrichterin vom 17. August

2022, G 23). In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 19.

September 2022 (G 26) nehmen die Parteien mit Eingaben vom 26. September 2022

und 27. September 2022 die ergänzende Stellungnahme von Prof. H____ zur

Kenntnis und verzichten auf eine weitere diesbezügliche Vernehmlassung.

V.

Am 21. Dezember 2022 findet die Beratung vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben

worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 dem

Beschwerdeführer – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% – ab November

2016.

eine ganze Rente zugesprochen. Ab Juli 2017 hat sie – bei einem

Invaliditätsgrad von 33% – einen Rentenanspruch verneint. In medizinischer

Hinsicht hat die IV-Stelle verschiedene Abklärungen getätigt. Dabei hat sie ein

polydisziplinäres E____-Gutachten vom 2. November 2017 eingeholt, in welchem

die Experten ein chronisches lumbovertebrales und lumboradikuläres

Schmerzsyndrom sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit

somatischem Syndrom als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

erheben. Den Beschwerdeführer erachten sie für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

als Postzustellbeamter voll arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit

bestehe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 71, S. 59 – 66). Nach

Rückfragen beim RAD, welcher das orthopädische Teilgutachten der E____ als

nicht plausibel erachtete (IV-Akten 81 und 82), beauftragte die IV-Stelle Dr. F____

mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens (IV-Akte 85). Im

Wesentlichen gestützt auf das orthopädische Gutachten vom 27. August 2018

(IV-Akte 92), eine ergänzende Stellungnahme von Dr. F____ vom 30. August 2019

(IV-Akte 116) sowie Rückfragen beim RAD (vgl. RAD-Beurteilungen vom 26.

September 2019 und 4. Oktober 2019, IV-Akten 119 und 120) und eine weitere

Stellungnahme von Dr. F____ vom 6. August 2020 (IV-Akte 141) kam die IV-Stelle

zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Diagnose des

lumbospondylogenen Syndroms und einer leichten bis mittelgradigen depressiven

Episode mit somatischem Syndrom (IV-Akte 92, S. 16, und IV-Akte 120) seit

November 2015 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Bei

Ablauf der Wartefrist im November 2016 sei dem Beschwerdeführer die bisherige

Tätigkeit als Mitarbeiter Zustellung nicht mehr zumutbar gewesen. Spätestens ab

April 2017 habe sich der Gesundheitszustand gebessert. Dem Beschwerdeführer

seien andere leichte und intermittierend mittelschwere, wechselbelastende

Tätigkeiten ohne Arbeiten über Kopf, ohne häufiges Bücken sowie ohne

Zwangshaltungen in einem Pensum von 80% zumutbar. Dies könne der

Beschwerdeführer in Kontroll-, Sortier-, oder Überwachungstätigkeiten,

einfachen Lager-, oder Reinigungsarbeiten umsetzen. In erwerblicher Hinsicht

hat die IV-Stelle Einkommensvergleiche vorgenommen und beim Invalideneinkommen

keinen leidensbedingten Abzug gewährt (IV-Akte 147).

2.2

Anlässlich der Beratung vom 19. Mai 2021 entschied das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dass weder auf das polydisziplinäre E____-Gutachten

vom 2. November 2017 bzw. insbesondere auf das orthopädische Teilgutachten von

Dr. med. I____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, vom 27. September 2017 (IV-Akte 71, S. 40ff.) noch auf das

orthopädische Gutachten von Dr. F____ vom 27. August 2018 (IV-Akte 92) zur

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt werden könne.

Die von Dr. I____ geschätzte Arbeitsunfähigkeit sei aussergewöhnlich hoch und

bedürfe einer guten Begründung. Andererseits sei die nicht durchgebaute Fusion

L5/S1 von Dr. F____ in seinem Gutachten zu wenig klar gewürdigt worden. Die Widersprüche

zwischen den beiden Gutachten liessen sich nicht auflösen (vgl.

instruktionsrichterliche Verfügung vom 25. Mai 2021). In der Folge wurde ein

orthopädisches Gerichtsgutachten angeordnet (vgl. Schreiben der

Instruktionsrichterin vom 28. Juli 2021, G 03), welches am 27. Mai 2022 von der

G____ Begutachtung bzw. Prof. H____ erstattet wurde (G 13). Am 9. September 2022

liess sich Prof. H____ zu den nachträglich von der IV-Stelle gestellten Fragen

(G 20 und G 22) vernehmen (G 25).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 20.

Oktober 2020 zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente ab Juli 2017 verneint hat. Im Vordergrund steht dabei die

Beweistauglichkeit des Gerichtsgutachtens vom 27. Mai 2022 und der ergänzenden

Stellungnahme vom 9. September 2022.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis

zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf

eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. In zeitlicher

Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne

von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf

von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29

Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2

Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte

Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen

Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der

versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen).

Revisionsrechtlich irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen

Sachverhaltes (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015

[8C_269/2015], E. 3.2).

3.3

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die

Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und

Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte

darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4

mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

Gerichtsgutachten haben sodann im Sozialversicherungsverfahren einen hohen

Stellenwert und geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl. Marco Weiss,

Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht - kritische

Anmerkungen in: HAVE 2016 S. 419 mit Hinweisen). Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von

der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse

der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt

medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die

Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes

Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt.

Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn

gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig

genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in

Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise

für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachten abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).

4.

4.1

Im Nachfolgenden wird das entscheidwesentliche Gerichtsgutachten vom

27.

Mai 2022 und die ergänzende Stellungnahme vom 9. September 2022 kurz

dargestellt:

4.2

Mit wirbelsäulenchirurgischem Gutachten vom 27. Mai 2022

diagnostiziert der Experte Prof. H____ einen Status nach akuter Lumboischialgie

links am 3. November 2015 bei subligamentären Diskushernien L4/5 und L5/S1

sowie seit Sommer 2021 neu aufgetretene Oberschenkelschmerzen rechts bei

zunehmender Bandscheibenprotrusion L4/5 und Foraminalstenose L4/5 rechts.

Während bis anhin eine mögliche Pseudoarthrose L5/S1 als Ursache der

Beschwerden in Betracht gezogen werden könne, komme eine solche Erklärung

aktuell nicht mehr in Frage. Die aktuelle CT-Untersuchung der LWS vom 18. März

2022.

zeige nun einen vollständigen interkorporellen Durchbau L5/S1 sowie eine

geheilte dorso-laterale Fusion L5/S1 rechts. Als zusätzliche Diagnosen hält er

einen Status nach distaler intraartikulärer Radiusfraktur links, am 12. Mai

2014.

mit einer volaren Plattenosteosynthese versorgt, Revision bei

Schraubenfehllage am 14. Mai 2014 am J____, seit 2017 bekannte arterielle

Hypertonie, seit 2017 bekannte Diabetes mellitus Typ 2 und Diagnose einer

schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, ferner eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine seit 2021

bekannte Hypothyreose fest. Während bis anhin eine mögliche Pseudoarthrose

L5/S1 als Ursache der Beschwerden in Betracht gezogen habe werden können, komme

eine solche Erklärung aktuell nicht mehr in Frage. Die aktuelle CT Untersuchung

der Lendenwirbelsäule vom 18. März 2022 zeige nun einen vollständigen

interkorporellen Durchbau L5/S1 sowie eine geheilte dorso-laterale Fusion L5/S1

rechts. Trotz dieses nun gesicherten knöchernen Durchbaus L5/S1 persistierten

aber die Kreuz- und Beinbeschwerden des Beschwerdeführers unverändert weiter.

Seines Erachtens könne die Degeneration der Bandscheibe L4/5, welche sich

bereits 2015 durch eine subligamentäre Diskushernie bemerkbar gemacht habe, für

die persistierenden Lumboischialgien links ursächlich sein: diese Veränderungen

könnten sowohl Lumbalgien als auch pseudoradikuläre Schmerzen im linken Bein

erklären. Durch die lumbalen Schmerzen sei der Beschwerdeführer nachvollziehbar

so eingeschränkt, dass er die Wirbelsäule kaum ohne Schmerzen bewegen und

belasten könne. Möglich sei langsames herumgehen. Längeres Sitzen sei

schmerzhaft und müsse nach 15 - 20 Minuten für ausreichende Zeit unterbrochen

werden können. Auch längeres Stehen lasse die Beschwerden exazerbieren. Das

Gehen sei wegen Auftreten von Kreuzschmerzen im Einbeinstand links nur langsam

mit Krücken möglich. Auch bestünden wegen der schmerzhaften

Funktionseinschränkungen der LWS beim sich Anziehen starke Einschränkungen.

Insbesondere könne sich der Beschwerdeführer nur noch sehr verlangsamt

anziehen. In der Tätigkeit als Briefträger bestehe bis zum 3. November 2015

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Seither und bleibend sei die Arbeitsfähigkeit

für diese Tätigkeit aufgehoben. Aus orthopädischer Sicht seien dem

Beschwerdeführer einzig sehr leichte Arbeiten zumutbar, bei denen er

abwechslungsweise sitzen und aufstehen und etwas herumgehen könne.

Ausgeschlossen seien Tätigkeiten die eine Rückenbeugung beinhalten oder

Hebeleistungen, ebenso Arbeiten in Zwangshaltungen. Er schätze, dass dem

Beschwerdeführer in einer körperlich angepassten Tätigkeit «netto» zwei Stunden

Arbeitsfähigkeit am Morgen und dann nach einer etwas längeren Erholungsphase

nochmals zwei Stunden am Nachmittag zugemutet werden könne. Ab dem 4. November

2015.

bestehe eine durchgängige 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der akuten

Rückenproblematik und zweifacher Operation bis April 2017. Danach schätze er

die Arbeitsfähigkeit mit der Hälfte des aktuell attestierten Pensums ein, also

zwei Stunden täglich und ab Juli 2017 gelte die aktuelle Einschätzung von zwei

mal zwei Stunden, also 40% - 50% (G 13).

Mit ergänzender Stellungnahme vom 9. September 2022 lässt sich der

Gutachter Prof. H____ zu den Fragen der IV-Stelle vernehmen. Hinsichtlich der

Notwendigkeit weiterer Abklärungen bezüglich der Veränderungen an der

Bandscheibe L4/5 in Form einer Diskographie führt er aus, dass dies ein recht

invasiver Eingriff sei, welcher zudem sehr schmerzhaft sein könne. Eine solche

Abklärung werde verständlicherweise nur dann durchgeführt, wenn eine

entsprechende Operation auch geplant sei. Eine solche Abklärung könne einem

Probanden im Rahmen einer Begutachtung daher nicht zugemutet werden. Ferner

liessen sich die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers in medizinischer

Hinsicht folgendermassen erklären: Sowohl der Anulus fibrosus als Teil der

Bandscheibe als auch die kleinen Wirbelgelenke seien innerviert und könnten

Schmerzen generieren. Diese Schmerzen könnten im Rücken lokalisiert werden, sie

könnten aber auch ausstrahlenden Charakter haben und im Falle von lumbalen

Strukturen, sich z.B. in die Inguinae, in die Oberschenkel oder Unterschenkel

ausbreiten und könnten auch mit nicht radikulär angeordneten

Sensibilitätsstörungen einhergehen. Man spreche dann von sogenannten

pseudoradikulären Beschwerden. Im Gegensatz zu radikulären Beschwerden (die

durch eine Reizung eines Spinalnerven verursacht würden) liessen sich bei

pseudoradikulären Beschwerden typischerweise keine radikulären neurologischen

Ausfälle finden. Beim Beschwerdeführer seien denn auch keine solchen radikulären

Ausfälle im linken Bein nachgewiesen worden. Da das Bewegungssegment L5/S1

ossär überbrückt sei, könne es die beklagten pseudoradikulären Beschwerden

nicht erklären. Wohl könnten aber die ausgeprägten Veränderungen des

Bewegungssegmentes L4/5 die Beschwerden erklären. Hinsichtlich der fehlenden

Atrophien im Bereich des linken Beines hält der Gutachter Prof. H____ fest,

dies zeige einerseits, dass keine radikuläre

Symptomatik bestehe, welche mit einer Atrophie der entsprechenden Muskulatur

einhergehen würde. Ferner sei dies auch ein Zeichen, dass der Beschwerdeführer

sein linkes Bein beim Gehen belaste. So wie er anlässlich der Untersuchung an zwei

Stöcken gegangen sei, habe er alternierend beide Beine belastet, wenn auch

links etwas weniger lang als rechts. Auch das linke Bein sei also bei jedem

Schritt belastet worden. Dies könne durchaus erklären, warum kein Unterschied

in den Umfängen zwischen dem linken Bein und dem rechten Bein bestehe. Die

fehlenden Schonungszeichen des linken Beines im Vergleich zum rechten Bein hätten

seines Erachtens mit der Arbeitsfähigkeit nichts zu tun. Die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit sei hauptsächlich durch die Kreuzschmerzen bedingt (G 25).

4.3

Auf das von Dr. H____ erstellte orthopädische

Gerichtsgutachten vom 27. Mai 2022 und die ergänzende Stellungnahme vom 9.

September 2022 kann abgestellt werden. Das Gerichtsgutachten wurde aufgrund

eingehender Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt und

gelangt bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen. Überdies hat

sich der Experte mit den abweichenden Beurteilungen der verschiedenen Fachärzte

befasst und sich zu den von der Instruktionsrichterin gestellten Fragen im

Gerichtsgutachten sowie denjenigen der IV-Stelle mit ergänzender Stellungnahme

vom 9. September 2022 eingehend geäussert. Damit entspricht das

Gerichtsgutachten als auch die ergänzende Stellungnahme den vom Bundesgericht

ausgearbeiteten Vorgaben (BGE 125 V 352 E. 3a), weshalb ihnen volle Beweiskraft

zukommt. Zu betonen bleibt, dass gemäss dem Gutachter Prof. H____ von einer

guten Konsistenz und Übereinstimmung zwischen geschilderten Beschwerden und

objektivierbaren Befunden ausgegangen werden könne. Das Verhalten des Beschwerdeführers

insgesamt, d.h. wie er sich bewege, wie er sich hinlege oder aufstehe, ebenso

das Verhalten beim sich ausziehen oder anziehen, passe sehr gut zu den

angegebenen Beschwerden. Aufgrund seiner langjährigen klinischen Erfahrung als

Wirbelsäulenchirurg ordne er demgemäss die Beschwerdeschilderungen und

Schmerzangaben des Beschwerdeführers als medizinisch nachvollziehbar und

fraglos passend zu den radiologischen Veränderungen insbesondere auf Höhe L4/5

ein (Gerichtsgutachten zu Frage 3.: Objektive Befunde?). Vor diesem Hintergrund

kann ohne weiteres zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit den nachvollziehbaren und

schlüssig begründeten Erwägungen von Prof. H____ gefolgt werden. Es liegen

keine triftigen Gründe für eine abweichende Beurteilung vor (vgl. E. 3.3.)

4.4

Gesamthaft betrachtet ist somit die Beweistauglichkeit des

Gerichtsgutachtens vom 27. Mai 2022 und der ergänzenden Stellungnahme vom 9.

Dispositiv

September 2022 zu bejahen. Demnach ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht

von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab 4.

November 2015 auszugehen. In einer leidensangepassten Tätigkeit besteht ab 4.

November 2015 bis April 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Von Mai bis Juni

2017 war der Beschwerdeführer zu 80% arbeitsunfähig. Ab Juli 2017 ist gemäss

der Beurteilung von Prof. H____ von einer 50 - 60%igen Arbeitsunfähigkeit

auszugehen. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ist die Restarbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers jedoch auf 50% festzusetzen. Denn der Gutachter Prof. H____ hat

den Beschwerdeführer für vier Stunden pro Tag als arbeitsfähig erachtet (G 13).

Bezogen auf eine 40-Stunden-Woche entspricht dies einem Pensum von 50% oder

rund 48% bei einer Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. E. 5.3). Aber auch

unter Berücksichtigung einer 42-Stunden-Woche wäre der Beschwerdeführer zu

einem Pensum von 47% erwerbstätig. Dementsprechend erscheint es vorliegend als

sachgerecht, bei der Berechnung des Invalideneinkommens von einem 50%-Pensum

auszugehen.

5.

5.1.

Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der vorerwähnten

Arbeitsunfähigkeiten ab Ablauf des Wartejahrs im November 2016 (vgl. IV-Anmeldung

vom 11. April 2016, IV-Akte 2). Unstrittig ist dabei, dass der Beschwerdeführer

ab November 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 100% Anspruch auf eine ganze

Rente hat. Mit dem Beschwerdeführer ist sodann einig zu gehen, dass die 80%ige

Arbeitsunfähigkeit im Mai und Juni 2017 unberücksichtigt bleibt, da es sich

hierbei nicht um eine rentenerhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes

handelt, welche drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über

die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV], SR 831.201). Erst ab Juli

2017 ist eine länger andauernde Verbesserung des Gesundheitszustands

eingetreten. Der Beschwerdeführer war ab diesem Zeitpunkt in einer

leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung von

Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem

Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei

Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, ist somit im

Nachfolgenden zu prüfen, wie sich die festgestellte Arbeitsfähigkeit in einer

leidensangepassten Tätigkeit von 50% ab Oktober 2017 in erwerblicher Hinsicht

auswirkt.

5.2.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer

erwerbstätigen, versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung

durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog.

Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG).

5.3.

In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle zur Berechnung der

Invaliditätsgrade in ihrer Verfügung vom 20. Oktober 2020 verschiedene

Einkommensvergleiche vorgenommen. Im Folgenden wird nur die Ermittlung des

Invaliditätsgrades von 33% dargestellt, da die Zusprache einer ganzen Rente

ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% ab November 2016 unbestritten ist:

Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads von 33% hat die IV-Stelle das

Einkommen beim Arbeitgeber D____ AG beigezogen und das Valideneinkommen mit Fr.

80'575.-- beziffert. Das Invalideneinkommen hat die IV-Stelle gestützt auf die

Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer,

Kompetenzniveau 1) ermittelt. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche

wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Anpassung an die

Nominallohnentwicklung bis 2017 bezifferte sie das Ausgangsinvalideneinkommen

mit Fr. 67'102.--. Unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 80%

wurde das Invalideneinkommen auf Fr. 53'682.-- festgesetzt. Die IV-Stelle

gewährte beim Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug. Aus dem

Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen resultierte ein

rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33% (IV-Akte 147).

5.4.

Der Beschwerdeführer bestreitet das Valideneinkommen zu Recht nicht.

In Bezug auf die Ermittlung des Invalideneinkommens macht er geltend, es sei

auf den Dienstleistungssektor abzustellen, denn dem Beschwerdeführer sei es

nicht mehr möglich, im Bereich Produktion zu arbeiten, welcher vor allem

schwere bis mittelschwere, repetitive Tätigkeiten beinhalte. Zudem sei ihm

aufgrund der Tatsache, dass er nur noch teilzeitlich arbeiten könne, ein

leidensbedingter Abzug von 10% zu gewähren (vgl. Beschwerde vom 24. November

2020).

5.5.

Bei der Berechnung des Invalideneinkommens wird in der

Rechtsprechung in der Regel auf die LSE-Tabelle TA 1 des Bundesamts für

Statistik abgestellt (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Bisweilen wird aber auch auf

Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2 «Produktion» oder 3 «Dienstleistungen») oder

gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der

im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden

Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Personen,

die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen

sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (Urteil

des Bundesgerichts vom 7. März 2014 [9C_841/2013], E. 4.2). Vorliegend sind dem

Beschwerdeführer noch sehr leichte Arbeiten zumutbar, bei denen er

abwechslungsweise sitzen, aufstehen und etwas herumgehen kann (G 13). Dieses

Anforderungsprofil schliesst aber beispielsweise Kontroll- oder

Überwachungstätigkeiten, welche sich nicht nur auf den

Dienstleistungssektor, sondern auch auf den Produktionssektor beziehen, nicht

aus. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die oben dargelegte

bundesgerichtliche Rechtsprechung erscheint ein Abstellen auf die LSE-Tabelle TA1 «Total Privater Sektor» als bundesrechtskonform.

5.6.

Es bleibt noch zu prüfen, ob und in welchem Ausmass der Tabellenlohn

herabzusetzen ist. Dies hängt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von

sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab

(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,

Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug

vom statistischen Lohn von insgesamt höchstens 25%, den verschiedenen

Merkmalen, die das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tragen

(BGE 126 V 78).

Gemäss der Beurteilung von Dr. H____

sind dem Beschwerdeführer noch leichte angepasste Tätigkeiten zu einem Pensum

von rund 50% zumutbar (G 13). Praxisgemäss ist ein Abzug vom Tabellenlohn

vorzunehmen, wenn der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig

umsetzen kann, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen

vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil

des Bundesgerichts vom 29. Februar 2016 [9C_808/2015], E. 3.3.2). Angesichts der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichts vom

22. September 2022 [8C_74/2022], E. 4.4.2) und des seit dem 1. Januar 2022 in

Kraft stehenden Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach bei einer versicherten

Person, die aufgrund ihrer Invalidität nur noch 50 Prozent oder weniger tätig

sein kann, vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit

abgezogen werden kann, erscheint vorliegend ein leidensbedingter Abzug von 10%

als angemessen.

5.7.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist nun der Invaliditätsgrad des

Beschwerdeführers ab Oktober 2017 neu zu berechnen. Das Valideneinkommen lässt

sich nach dem Dargelegten somit mit Fr. 80'575.-- beziffern. Das

Invalideneinkommen entspricht unter Berücksichtigung einer 50%igen

Restarbeitsfähigkeit und einem leidensbedingten Abzug von 10% Fr. 30'196.--.

Wird nun das Valideneinkommen von Fr. 80'575.-- dem Invalideneinkommen von Fr.

30'196.-- gegenübergestellt, lässt sich ein Invaliditätsgrad von rund 63%

errechnen. Dies berechtigt den Beschwerdeführer zum Bezug einer

Dreiviertelsrente ab Oktober 2017.

5.8.

Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab November

2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Oktober 2017 Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente hat.

6.

6.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 20. Oktober 2020

aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist. Der Beschwerdeführer hat ab

November 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Oktober 2017 Anspruch auf

eine Dreiviertelsrente.

6.2.

Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.

6.3.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine

Parteient-schädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das

Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der

Sozialversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- nebst

Mehrwertsteuer zuge-sprochen wird, wenn die Verbeiständung, wie vorliegend,

durch eine qualifizierte Vertretung erfolgt, wobei dieser Ansatz bei

komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Unter

Berücksichtigung des Mehraufwandes infolge Stellungnahmen zum Gerichtsgutachten

erscheint aber eine Erhöhung des Anwaltshonorars um Fr. 500.-- auf Fr. 3'500.--

als angemessen.

6.4.

Die Kosten für das orthopädische

Gerichtsgutachten der G____ Begutachtung vom 27. Mai 2022 (G 13) in Höhe von

Fr. 7'623.75 (vgl. G 16) sind von der IV-Stelle zu tragen, waren doch ihre

Abklärungen ungenügend und konnte das Gerichtsgutachten die

erwähnten Mängel beheben (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 496 E. 4.3 f.).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 20. Oktober 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab November 2016 eine ganze Invalidenrente

und ab Oktober 2017 eine Dreiviertelsrente auszurichten.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 269.50.--.

Die Kosten für das

orthopädische Gerichtsgutachten der G____ Begutachtung in Höhe von Fr. 7'623.75

sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur.

A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: