IV.2020.149
Erneute Anmeldung zum Leistungsbezug kurz nach ablehnender Verfügung. Medizinische Einschätzung des RAD, es habe sich nichts Wesentliches geändert, ist beweiskräftig
9. August 2021Deutsch23 min
2015, IV-Akte 11, Interventionsberichte von F____, Orthopädie am Rhy, [...], vom
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 9.
August 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.149
Verfügung vom 19. November 2020
Erneute Anmeldung zum
Leistungsbezug kurz nach ablehender Verfügung. Medizinische Einschätzung des
RAD, es habe sich nichts Wesentliches geändert, ist beweiskräftig.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Beschwerdeführerin hatte ein Meldeformular
«Früherfassung» (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 1. Juni 2015, IV-Akte 1)
unterzeichnet. Mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2015 (IV-Akte
3) wurde sie darauf hingewiesen, dass eine IV-Anmeldung auszufüllen sei. Diese
wurde von der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2015 (Eingang bei der
Beschwerdegegnerin am 7. Juli 2015, IV-Akte 5) eingereicht.
Die Beschwerdegegnerin nahm erwerbliche (vgl. IK-Auszug,
IV-Akte 8) sowie medizinische Unterlagen zu den Akten (vgl. u.a. Arztberichte
von C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. August 2015, IV-Akte 9,
sowie von D____ [Chiropraktor] vom 23. Juli 2015, IV-Akte 10, von E____, FMH
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 25. Juli
2015, IV-Akte 11, Interventionsberichte von F____, Orthopädie am Rhy, [...], vom
14. und 22. April 2016, IV-Akte 33 S. 2 f , Arztbericht von F____ vom 16.
September 2016, IV-Akte 48).
Am 29. März 2017 erfolgte eine Abklärung im Haushalt (Bericht
vom 31. März 2017, IV-Akte 51).
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD; sig. G____, Fachärztin für
Physikalische und Rehabilitative Medizin) empfahl die Durchführung eines
bidisziplinären Gutachtens (Rheumatologie/Psychiatrie). Das psychiatrische
Gutachten (H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie) datiert vom 20. März 2018
(IV-Akte 92) und das rheumatologische Gutachten (I____, FMH Rheumatologie und
Innere Medizin) vom 9. April 2018 (IV-Akte 93, einschliesslich
Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, vgl. IV-Akte 93 S. 2 ff.). Der RAD (sig. G____)
nahm dazu am 17. April 2018 Stellung (IV-Akte 95). Im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens äusserten sich I____ nochmals am 24. Januar 2019 (IV-Akte
124 S. 2 f.) und H____ am 1. Februar 2019 (IV-Akte 125).
Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 (IV-Akte 129) verneinte die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
b) Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 (IV-Akte 132) machte
die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend
(beigelegte Arztberichte bei IV-Akte 134). Mit Schreiben vom 26. Juli 2019
(IV-Akte 133) bestätigte die Beschwerdegegnerin den Empfang dieses Schreibens
im Sinne einer (neuen) Anmeldung zum Leistungsbezug.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 (IV-Akte 146) trat die
Beschwerdegegnerin auf das Leistungsgesuch nicht ein. Sie nahm mit Schreiben
vom 2. April 2020 (IV-Akte 152) diese Verfügung jedoch wieder zurück und
erklärte Eintreten auf das Leistungsgesuch.
c) Weitere medizinische Berichte reichte die
Beschwerdeführerin u.a. mit Schreiben vom 15. April 2020 (IV-Akte 156, vgl.
ferner Arztbericht F____ vom 24. April 2020, mit 15 beigelegten Berichten,
IV-Akte 157). Der RAD (G____) äusserte sich am 26. August 2020 zur Frage der
Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 18. Februar 2019
(IV-Akte 166). Mit Vorbescheid vom 3. September 2020 (IV-Akte 167) kündigte die
Beschwerdegegnerin die Ablehnung des neuen Leistungsbegehrens an. Die
Beschwerdegegnerin erhob am 15. September 2020 Einwand (IV-Akte 168, ergänzende
Begründung vom 6. Oktober 2020, IV-Akte 171). Dazu äusserte sich der RAD (G____)
am 10. November 2020 (IV-Akte 173).
Am 19. November 2020 erliess die Beschwerdegegnerin die dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 175).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 28. November 2020 beantragt die
Versicherte, es sei die Verfügung vom 19. November 2020 aufzuheben und die Sache
an die Beschwerdegegnerin mit der Verpflichtung zurückzuweisen, den Sachverhalt
im Rahmen eines neuen Gutachtens aktuell und vertieft abzuklären, um in der
Folge über den Rentenanspruch erneut zu entscheiden.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2021 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 19. März 2021 hält die Versicherte an
der Beschwerde fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet am 9. August 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 (IV-Akte 129) hatte die
Beschwerdegegnerin in Anwendung der sog. gemischten Bemessungsmethode (Anteil
Erwerb: 53%; Anteil Haushalt 47%) einen Invaliditätsgrad von 31% ermittelt und
den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Vorgängig war die Versicherte
bidisziplinär untersucht worden. Das psychiatrische Gutachten (H____) datiert
vom 20. März 2018 (IV-Akte 92) und das rheumatologische Gutachten (I____), vom
9.
April 2018 (IV-Akte 93, einschliesslich Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung,
vgl. IV-Akte 93 S. 2 ff.).
Mit der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2020 (IV-Akte
175) hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Leistungen (Rente) erneut abgelehnt, dies im Wesentlichen mit der Begründung,
es habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht verändert.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
an der Ablehnung von Leistungen festhält.
3.
3.1
Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 hat die Beschwerdegegnerin einen
Rentenanspruch wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verneint. In einem
solchen Fall wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird,
dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung; [IVV; SR 831.201]). Tritt, wie dies vorliegend geschehen
ist (vgl. Schreiben vom 2. April 2020, IV-Akte 152), die Verwaltung auf eine
Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob
die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des
Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1).
Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.
3.2
Gemäss Art. 17 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn
sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur
Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131,
132.
E. 3 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann
revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art
der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343, 349 E.
3.5). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2015 vom 18. August 2015, E.
3.2
mit Hinweis auf BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
3.3
Für die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit
der versicherten Person ist das Sozialversicherungsgericht auf ärztliche
Stellungnahmen angewiesen. Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in
medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden
ärztlichen Berichte und Gutachten zu würdigen. Der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist zu entnehmen, dass ein medizinisches Gutachten gewisse
juristische Anforderungen zu erfüllen hat, die für den Beweiswert des in Frage
stehenden Arztberichts entscheidend sind. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung dann der Fall, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation
einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Die ärztlichen Auskünfte sind eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4. mit Hinweisen).
Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die
medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei
ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu
orientieren (BGE 144 V 50, 54 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 281, 306 f. E.
5.2).
Überdies ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu
berücksichtigen, dass Berichte behandelnder Ärzte grundsätzlich mit Vorbehalt
zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_753/2018 vom 4. Februar 2019 mit Hinweis auf BGE 135 V 465,
470.
E. 4.5; 125 V 351, 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Da sich die behandelnden
Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren
haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden
Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung
des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen
Dispositiv
Anforderungen an ein Gutachten (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Aus diesen Gründen wird im Streitfall eine direkte
Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen
und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5). Den
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen
Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2018
vom 6. März 2019 E. 3.2.2. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb; Urteil
des Bundesgerichts 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2.).
3.4.
Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis auch den
grundsätzlichen Beweiswert von Abklärungen versicherungsinterner
Ärztinnen und Ärzte. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe
Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG
vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall
ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
4.
4.1.
Die Versicherte hat knapp ein halbes Jahr nach Erhalt der nicht
angefochten gebliebenen Verfügung vom 18. Februar 2019 erneut gegenüber der
Beschwerdegegnerin ein Leistungsgesuch gestellt (Schreiben vom 19. Juli 2019, IV-Akte
132). Vorgängig zur Verfügung vom 18. Februar 2019 war die Versicherte bidisziplinär
begutachtet worden.
4.2.
4.2.1. Das rheumatologische Gutachten (I____, FMH Rheumatologie und
Innere Medizin) datiert vom 9. April 2018 (IV-Akte 93, einschliesslich Interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung, vgl. IV-Akte 93 S. 2 ff.). I____ erhob (Diagnosen
aufgelistet bei IV-Akte 93 S. 46) ein chronisches Zervikovertebralsyndrom
(mit/bei: leichter Fehlform mit Kopfpropulsion / partiellem Blockwirbel C2/3,
Osteochondrose C5/6 mit Protrusion C5/6 / Osteochondrose C6/7 mit Protrusion
C6/7 [MRI HWS 13.09.2016, Röntgen HWS 14.11.2017]; anamnestisch Status nach
intermittierender zervicoradikulärer Ausstrahlung rechts, derzeit ohne Hinweise
für zervikoradikuläre Reizsituation, aktuell zervicospondylogenes Syndrom
rechts und zervicocephales Syndrom rechts) sowie ein chronisches
Lumbovertebralsyndrom (mit/bei: Fehlform [leichtes Hohlkreuz] / Osteochondrose
L4/5 mit Protrusion L4/5, Osteochondrose L5/S1 mit Protrusion L5/S1 [MRI LWS 06.02.2016]
/ anamnestisch St. n. intermittierend lumboradikulärer Ausstrahlung rechts,
derzeit ohne Hinweise für lumboradikuläre Reizsituation, aktuell
lumbospondylogenes Syndrom rechts). Ferner erhob I____ ein leichtes
Karpaltunnelsyndrom je rechts und links. Sodann listete I____ Diagnosen ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (Status nach Rhizarthorsen-Operationen am
20. Mai 2015 sowie am 18. Oktober 2016, beschwerdefrei, Status nach
Schulterarthroskopien rechts am 12. Oktober 2015 sowie links am 12. Februar
2014, beschwerdefrei) und einen Status nach Metatarsale II-Fraktur links ca.
August 2014, konservativ behandelt.
Für die bisherige Tätigkeit als MTRA (medizinisch-technische
Röntgenassistentin) verneinte I____ eine Arbeitsfähigkeit (AF = 0%, IV-Akte 93
S. 48). I____ umschrieb die Restarbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten
dahingehend, dass das Profil keine mittelschweren oder schweren Arbeiten
beinhalten dürfe, kein Heben, Stossen oder Ziehen mit den Armen über 7,5
Kilogramm, keine dauernden Arbeiten mit den Armen auf oder über Schulterhöhe
(gelegentliches Arbeiten in diesen Stellungen sei «selbstverständlich»
erlaubt), keine Zwangsstellungen für die Halswirbelsäule (HWS), d. h. keine
dauernd reklinierte oder inklinierte HWS, kein dauerndes Sitzen, dauerndes
Stehen, kein repetitives Bücken und keine Arbeiten in Zwangsstellungen (wie z.
B. der Vorhalte) sowie keine feinen Hochpräzisionsarbeiten mit den Händen.
(IV-Akte 93 S. 48 f.). In zeitlicher Hinsicht sei eine Präsenz von 100% (sc.
ein ganzes Tagespensum) möglich, dies ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit.
I____ hielt fest, das Profil entspreche auch einer Bürotätigkeit; für eine
solche Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein
Tagespensum.
4.2.2. Gestützt auf die Anamnese und die klinische
Untersuchung sowie der Würdigung der medizinischen Vorakten hielt I____ fest
(IV-Akte 93 S. 54), es bestehe «heute» (Untersuchungsdatum 14. März 2018,
IV-Akte 93 S. 1) ein zervikovertebrales Syndrom mit spondylogener Ausstrahlung
rechts bei radiologischem Nachweis einer Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit
Protrusionen auf dieser Höhe. Diese Symptomatik bestehe seit ca. 2013. Gemäss
schriftlichem Befund seien die Höhenbezeichnungen falsch, so werde im MRI der Hauptbefund
auf Höhe C4/5 und C5/6 befundet, dies sei jedoch in Anbetracht der partiellen Blockwirbelbildung
C2/3 falsch. Es liege hier also eine falsche Höhenbezeichnung auf den MRI-Bildern
vor. I____ hielt fest, er orientiere sich darum an der korrekten
Höhenbezeichnung, welche aufgrund der konventionellen Röntgenbilder
rekonstruiert werden könne. Auf diesen zwei Höhen bestünden mediane
Protrusionen, welche «durchaus zeitweilig eine radikuläre Reizsituation
zervikal verursachen» könnten.
Lumbal bestehe ein lumbospondylogenes Syndrom rechtsseitig bei
Osteochondrose L4/5 und L5/S1, Es bestünden auch hier mediale Protrusionen L4/5
und L5/S1, welche «durchaus zeitweilig eine radikuläre Reizsituation lumbal
verursachen» könnten.
Von Seiten der operierten Schultern beidseits sowie der Rhizarthrosen
beidseits sei die Explorandin beschwerdefrei, hier sei auch der Lokalbefund
unauffällig. Nachgewiesen sei beidseits ein leichtes Carpaltunnelsyndrom, dies
werde «entsprechend gewertet».
4.2.3. In der Rubrik zu den noch möglichen medizinischen Massnahmen
(IV-Akte 93 S. 50) hielt I____ fest, eine relevante Verbesserung sei nicht zu
erwarten. Die Versicherte habe an die 20 Infiltrationen in Bereich der HWS und
LWS erhalten, jeweils nur mit vorübergehender Besserung. Operative Massnahmen
seien bei fehlenden neurologischen Ausfällen nicht indiziert. Die konservativen
Massnahmen seien («scheinen») ausgeschöpft. Realistischerweise sei von einer
ambulanten oder auch stationären Intensivbehandlung keine Besserung zu
erwarten, dies unter anderem auch, da eine erhebliche psychische
Überlagerung bestehe, welche somatischen Therapien nicht zugänglich sei.
Abschliessend notierte I____, wenn es sich «um eine rein somatische Problematik
handeln würde, wäre eine Besserung unter den bisherigen Bemühungen bereits eingetreten».
4.2.4. Der rheumatologische Experte hat sich vor Erlass der
Verfügung vom 18. Februar 2019 nochmals am 24. Januar 2019 ergänzend geäussert
(IV-Akte 124), wobei er die Vorgehensweise bei der Erhebung der Anamnese
erläuterte.
4.3.
4.3.1. Das psychiatrische Gutachten (H____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie) datiert vom 20. März 2018 (IV-Akte 92). H____ erhob keine
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 92 S. 25). Als
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte er eine
Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54). In der Rubrik «Würdigung von
Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen» hielt H____ fest, die Versicherte habe
während Jahren erfolgreich als Radiologieassistentin gearbeitet. Sie sehe sich
«einzig aufgrund ihrer Schmerzen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt». Sie
sei im Alltag nicht durch psychische Beschwerden beeinträchtigt. Die Beziehung
mit ihren Angehörigen sei gut, sie pflege auch soziale Kontakte, lese gerne,
kümmere sich um ihre Haustiere. H____ verneinte eine psychiatrisch begründete
Funktionsstörung.
4.3.2. H____ bestätigte die vom Rheumatologen angeführte
psychische Überlagerung in der Zusammenfassung der Anamnese bzw. der aktuellen
Situation (IV-Akte 92 S. 26). Die Versicherte fühle sich aufgrund ihrer
Schmerzen nicht mehr arbeitsfähig. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und
die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten
durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, sodass
eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Es fänden sich keine
Hinweise auf vorbestehende, psychosoziale Belastungsfaktoren. Die
Beschwerdeführerin sei im Alltag nicht durch psychische Beschwerden
beeinträchtigt. Die Diagnose einer Schmerzstörung könne nicht gestellt werden,
es handle sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Daneben sei keine weitere
psychiatrische Diagnose zu stellen. Die Versicherte habe eine sehr gute
Beziehung zu den nächsten Angehörigen (Ehegatte, Töchter). Sie leide unter
leichten, schmerzbedingten Schlafstörungen, habe am Morgen keine Mühe
aufzustehen. Tagsüber kümmere sie sich um den Haushalt. Immer wieder unternehme
sie längere Spaziergänge. Freude habe sie am Zusammensein mit ihrer Familie, an
der Pflege von Haustieren. Sie lese auch gerne. Bei der psychiatrischen
Untersuchung habe H____ keine psychopathologischen Symptome feststellen können.
Ausser der Schmerzverarbeitungsstörung könne keine weitere psychiatrische
Diagnose gestellt werden.
Zum bisherigen Verlauf psychiatrischer Behandlungen (IV-Akte 92
S. 26) hielt H____ fest, die Versicherte stehe seit Jahren in ambulanter
psychiatrischer Behandlung, welche ihr im Umgang mit ihren chronischen
Schmerzen helfen würden. Der behandelnde Facharzt stelle keine psychiatrische
Diagnose. H____ bemerkte dazu, die Versicherte zeige eine ausgeprägte
subjektive Krankheitsüberzeugung, die sich weder durch die psychiatrischen noch
durch die somatischen Befunde objektivieren lasse. Angesichts der ausgeprägten
subjektiven Krankheitsüberzeugung bezeichnete H____ Eingliederungsmassnahmen
als «kaum erfolgreich durchführbar» (IV-Akte 92 S. 26).
4.3.3. Auch der psychiatrische Experte hatte sich mit
Schreiben vom 1. Februar 2019 nochmals ergänzend geäussert (IV-Akte 125), und
zwar ebenfalls zur Vorgehensweise im Rahmen der Untersuchung sowie zur im
Vorbescheidverfahren beanstandeten Niederschrift gewisser Aussagen der
Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Untersuchung.
4.4.
Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, es
gelte die rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung (IV-Akte 93 S. 7).
5.
5.1.
Die Verfügung vom 18. Februar 2019, welche in medizinischer Hinsicht
im Wesentlichen auf den Gutachten von I____ bzw. H____ beruht, erwuchs unangefochten
in Rechtskraft. In der Replik wird nun geltend gemacht, es bestünden konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von I____. Auf dieses
Gutachten zurückzukommen wäre einzig unter dem Titel der Wiederwägung der
Verfügung vom 18. Februar 2019 möglich. Die für die Wiedererwägung
rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt
praxisgemäss nur vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass
die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf
Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Dies trifft in der Regel zu, wenn eine
Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder wenn
massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Soweit
indessen ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach-
und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3) in vertretbarer Weise
beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus
(Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2019, 8C_624/2018 E. 2.2.).
5.2.
Die Beschwerdeführerin verweist in der Replik auf aktenkundige
Arztberichte, die der Beschwerdegegnerin nach der Neuanmeldung vom 19. Juli 2019
eingereicht worden seien (IV-Akten 137, 144, 151,166 und 171), welche zwar einerseits
als Beleg für eine angebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit
der Begutachtung, jedoch zugleich auch als Indizien gegen die Zuverlässigkeit
des Gutachtens von I____ angeführt werden (Replik S. 2). Anzumerken ist, dass
es sich bei den in der Replik angeführten Dokumenten nicht um Berichte
behandelnder Ärzte als solche, sondern um auf die Stellungnahmen des RAD dazu
(IV-Akten 137, 144, 151,166 und 171) handelt.
-
Die Stellungnahme des RAD vom 27. September 2019 (sig. G____,
IV-Akte 137) besagt, dass die seit der Verfügung vorgebrachten
Konsultationsberichte behandelnder Ärzte und Stellen die bereits gutachterlich
umfassend abgeklärte Problematik widerspiegelten. Es liessen sich hieraus aus
versicherungsmedizinischer Sicht keine neuen Erkenntnisse ableiten. Der RAD
hält fest, Im Vergleich zum Vor-MRT der LWS vom 6. Februar 2016 (Bericht des J____spitals
[...], Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin, vom 8. Februar 2016, IV-Akte
93 S. 67) zeige das aktuelle MRT der LWS (vom 3. Juli 2019, vgl. Bericht der
Radiologie K____ vom 3. Juli 2019, IV-Akte 134 S. 23) einen unveränderten
Befund. Die Behandler (federführend der Schmerztherapeut F____) versuchten
weiterhin, die beklagten Schmerzen symptomatisch zu behandeln, was nur zu
zeitlich befristeten Schmerzreduktionen führe. Der Gesundheitszustand und die
Zumutbarkeit der Versicherten seien im Verlauf seit dem 18. Februar 2019 als
unverändert anzusehen.
Dieses Dokument ist nicht als Indiz
geeignet, den Beweiswert des Gutachtens von I____ zu verneinen.
-
Gleiches gilt für die Stellungnahme des RAD (sig. G____, IV-Akte
144) vom 28. Januar 2020. Der RAD legt dar, von F____ liege einzig ein
Konsultationsbericht vom 11. Juli 2019 vor, wo er anhand des MRT der LWS vom 3.
Juli 2019 von einer Tangierung der Nervenwurzel L5 rechts aufgrund der Diskushernie
L5/S1 ausgehe, welche aus seiner Sicht die Beschwerden der Versicherten
erkläre. F____ halte jedoch keinen klinischen objektiven Befund fest, so dass
seine Annahme nicht plausibel erscheine, zumal im MRT vom 3. Juli 2019 eine
mögliche Tangierung der Wurzel L5 links und nicht rechts beschrieben werde.
Grundsätzlich beurteile sich die Zumutbarkeit nicht ausschliesslich und einzig
aufgrund eines bildgebenden Befundes. Bildgebende MRT- oder Röntgen-Befunde könnten
klinisch stumm sein und Zufallsbefunde darstellen. Entscheidend zur Beurteilung
der Belastbarkeit/Funktion sei immer der klinische objektivierbare Befund. Aus
MRT-Befunden lasse sich nicht auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit
schliessen.
-
Auch mit Stellungahme vom 5. März 2020 (IV-Akte 151) hielt der
RAD an seiner Einschätzung fest. Versicherungsmedizinisch entscheidend sei,
dass die Belastungseinschränkung seitens der Wirbelsäulenbeschwerden anhand
objektiver klinischer Befunde berücksichtigt werde, wie dies im Gutachten von I____
bereits erfolgt sei. Durch den MRT-Befund vom 3. Juli 2019 ändere sich die
gutachterlich definierten Zumutbarkeit nichts. Der RAD hält dazu gut
nachvollziehbar zudem fest, im MRT vom 3. Juli 2019 (Bericht der Radiologie K____
vom 3. Juli 2019, IV-Akte 134 S. 23) werde, anders als von F____ (vgl. Bericht
vom 16. Juli 2019, IV-Akte 134 S. 26 unten) angegeben, eine kurzstreckige
mögliche Tangierung L5 links foraminal und nicht rechtsseitig dokumentiert.
-
Am 26. August 2020 nimmt der RAD (sig. G____, IV-Akte 166)
Stellung zu einem Bericht von E____ (Bericht vom 30. Juni 2020, IV-Akte 162 S.
6 f.). Das von E____ am 30. Juni 2020 festgestellte neue Tractus
iliotibialis-Syndrom sei zum einen behandelbar und zum anderen habe es bezogen
auf das Zumutbarkeitsprofil, wie es der Verfügung vom 18. Februar 2019 zu
Grunde gelegen habe, keinen zusätzlich einschränkenden Einfluss.
-
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 (IV-Akte 171) legte die
Versicherte im Vorbescheidverfahren ein E-Mailschreiben von F____ vom 1.
Oktober 2020 (IV-Akte 171 S. 8 f.) ein. F____ führte darin aus, eine Tätigkeit
von 8 Stunden täglich sei nicht möglich, allenfalls ein Pensum von 40% in einer
angepassten und nicht belastenden Tätigkeit. F____ weist darauf hin, er habe
dies bereits in einem Bericht vom November 2017 dokumentiert. Er habe dort
ausgeführt, selbst kleinere Tätigkeiten im Haushalt provozierten eine
erhebliche Schmerzsymptomatik insbesondere auch im zervikothorakalen Übergang rechtsbetont
mit Auslösung von primär vermutlich cervicogenen und okzipital betonten
Kopfschmerzen. Mit einer erneuten Arbeitsfähigkeit der Patientin könne in
Anbetracht der Diagnosen und des nun längeren Leidenswegs nicht gerechnet
werden. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass weitgehend ein
Endzustand erreicht sei und eine Arbeitsfähigkeit auf körperlich-belastendem
Niveau nicht mehr voll durchgeführt werden könne bzw. die Arbeitsfähigkeit
dauerhaft eingeschränkt sein werde. Es handelt sich hierbei um den Bericht vom 17.
November 2017 (IV-Akte 93 S. 61 f.). Dieser lag I____ vor (vgl. Aktenauszug des
Gutachtens, IV-Akte 93 S. 24). Es handelt sich somit bei den Äusserungen von F____
um eine von derjenigen von I____ abweichende Einschätzung des Zustandes bereits
zum Zeitpunkt der Begutachtung. Damit ist jedoch die Beweiskraft des Gutachtens
von I____ nicht in einer Weise erschüttert, welche zu einer zweifellos
unrichtigen Verfügung vom 18. Februar 2018 hätten führen müssen.
5.3.
5.3.1. Anlass zur Schlussfolgerung, die nachstehend zu erörternden,
oben angeführten Dokumente bildeten Hinweise dafür, dass die Verfügung vom 18.
Februar 2019 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren, besteht nicht.
Der Einwand in der Replik (S. 2), es liege weder eine
psychische Überlagerung, noch eine Schmerzverarbeitungsstörung (wobei es sich
bei letzterer einzig um eine nicht verifizierte Verdachtsdiagnose handle) vor,
wird einzig damit begründet, die geklagten einschränkenden Schmerzen seien
erklär- und lokalisierbar. Damit vermag die Beschwerdeführerin die zweifellose
Unrichtigkeit der Verfügung vom 18. Februar 2019 ebenfalls nicht zu belegen.
5.3.2. Die angeführten Dokumente (IV-Akten 137, 144, 151,166
und 171) sind ferner nicht geeignet, eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 18. Februar 2019 zu belegen.
Mit der Replik wird ein Bericht von L____, FMH Allgemeine
Innere Medizin, vom 13. Februar 2020 (= IV-Akte 148 S. 6 f.) eingereicht. L____
bestätigte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Mitte Juni 2019.
An einer Konsultation am 14. Juni 2019 im Rahmen einer Blutdruckkontrolle habe die
Beschwerdeführerin von neuen Schmerzen im linken Bein und sakral links bis ins
Knie und Fuss links ausstrahlend berichtet. L____ hält fest, sie habe in ihren
kurzen Sprechstundennotizen einen positiven Lasègue-Test links bei 70° sowie
eine Druckdolenz sakral und im Bereich des ISGs links notiert und die Schmerzen
als wahrscheinlich radikulärer Natur eingestuft. F____ habe deswegen eine
erneute MRI-Untersuchung der LWS veranlasst, welche eine
Nervenwurzelkompression im Rahmen einer Diskushernie gezeigt habe. Aus Sicht
von L____ seien diese Beschwerden neu und plausibel durch den MRI-Befund
erklärbar. Das nun von L____ im Bericht vom 13. Februar 2020 angeführte, von F____
veranlasste MRT der Lendenwirbelsäule hat der RAD in seiner Stellungnahme vom
5. März 2020 (IV-Akte 151) erörtert (vgl. vorstehend Erw. 5.2). Es geht dabei
um einen MRT-Befund vom 3. Juli 2019. Der Bericht von L____ fördert gemäss den
gut nachvollziehbaren Ausführungen des RAD nichts Neues zu Tage.
Zu erinnern ist daran, dass I____ in seinem Gutachten (IV-Akte
93 S. 54) bezüglich der Halswirbelsäule ein zervikovertebrales Syndrom mit
spondylogener Ausstrahlung rechts bei radiologischem Nachweis einer
Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit Protrusionen auf dieser Höhe erhob und
festhielt, diese Protrusionen könnten «durchaus zeitweilig eine radikuläre
Reizsituation zervikal verursachen». Gleiches hielt er bezüglich der
Lendenwirbelsäule fest. Es bestehe ein lumbospondylogenes Syndrom rechtsseitig
bei Osteochondrose L4/5 und L5/S1. Auch hier fänden sich mediale Protrusionen
L4/5 und L5/S1, welche «durchaus zeitweilig eine radikuläre Reizsituation
lumbal verursachen» könnten.
I____ hat somit einen Befund erhoben, welcher zeitweilig auftretende
radikuläre Reizsituationen mit einschliesst. Der von L____ angesprochene MRT-Befund
ist somit unter revisionsrechtlichem Gesichtspunkt nicht neu aufgetreten.
Bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 18.
Februar 2019 standen dem Gutachten von I____ Unterlagen behandelnder Ärzte
gegenüber, welche eine Arbeitsfähigkeit auch in Verweisungstätigkeiten verneinten.
Mit bzw. nach der Neuanmeldung ins Recht gelegte ärztliche Dokumente, welche
die Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit bei im Wesentlich gleich gebliebenen
Befunden bestätigen, bilden darum kein Indiz für eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf den Invaliditätsgrad.
6.
Zusammenfassend besteht kein Anlass zu Zweifeln an der
Einschätzung des RAD, es habe sich seit der Verfügung vom 18. Februar 2019
keine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes
ergeben. Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Verfügung vom 19. November 2020
zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.
7.1.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen.
7.2.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: