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Entscheid

IV.2020.150

IVG Keine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes nach Art. 17 ATSG trotz zusätzlicher Diagnosen.

13. April 2021Deutsch19 min

sich am 25. September 1997 erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

April 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.150

Verfügung vom 29. Oktober 2020

Beschwerde abgewiesen. Keine

erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes nach Art. 17 ATSG trotz

zusätzlicher Diagnosen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführer und angelernte Dachspengler meldete

sich am 25. September 1997 erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin

an (IV-Akte 1).

b)

Nach Durchführung beruflicher Massnahmen (IV-Akten 8, 16, 21, 23) gab die

Beschwerdegegnerin zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes eine

psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, (vgl. Gutachten vom 16. Oktober 2001; IV-Akte 31 bzw. Folgegutachten

vom 21. Januar 2004, IV-Akte 61) und eine rheumatologische Begutachtung beim C____-Spital

[...] (vgl. Gutachten vom 21. März 2005; IV-Akte 68) in Auftrag. Gestützt

auf die gutachterlichen Einschätzungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 25. Mai 2005 (IV-Akte 70) aufgrund eines

leistungsausschliessenden Invaliditätsgrades von 20% einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom

3. August 2006 (IV-Akte 83). Mit Urteil vom 29. Januar 2007 hiess das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Akte

90 S. 2 ff.) gut und wies die Sache zur erneuten psychiatrischen Abklärung an

die Beschwerdegegnerin zurück (Verfahren IV.2006.148; IV-Akte 101).

c)

Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin eine zweite psychiatrische Begutachtung

bei Dr. med. B____ (vgl. Gutachten vom 23. Mai 2007; IV-Akte 107). Mit

Verfügung vom 3. Oktober 2007 (IV-Akte 113) lehnte die Beschwerdegegnerin

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30% das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers erneut ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

d)

Mit Anmeldung vom 10. März 2009 (IV-Akte 121) meldete sich der

Beschwerdeführer neuerlich bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug. Mit

Verfügung vom 24. September 2009 (IV-Akte 142) trat die Beschwerdegegnerin

nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein. Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt wies die gegen die Nichteintretensverfügung erhobene Beschwerde (IV-Akte

143) mit Urteil vom 15. März 2010 (Verfahren IV.2009.186; IV-Akte 150) ab.

Das Bundesgericht trat schliesslich mit Urteil vom 25. Mai 2010 nicht

auf die gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt erhobene

Beschwerde ein (Verfahren 8C_340/2010; IV-Akte 152).

e)

Am 1. Juli 2019 meldete sich der Beschwerdeführer unter Geltendmachung

einer somatischen gesundheitlichen Verschlechterung ein weiteres Mal bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 155).

f)

Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer daraufhin durch Dr. med.

D____, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, FMH, begutachten (vgl.

Gutachten vom 15. Juli 2020; IV-Akte 168), welcher dem Beschwerdeführer aus

rheumatologischer Sicht in einer angepassten Verweistätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit von 100% attestierte. Im Wesentlichen gestützt auf die

gutachterliche Einschätzung verneinte die Beschwerdegegnerin nach Durchführung

des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 172) den Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 (IV-Akte 175).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 21. November 2020 beantragt der Beschwerdeführer die

Aufhebung der Verfügung vom 29. Oktober 2020 und sinngemäss die Zusprache der

gesetzlichen Leistungen.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. März 2021 wird

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 13. April

2021.

die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Verfügung vom 3. Oktober 2007 gemäss

dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. D____ nicht in rentenrelevanter

Weise verschlechtert, es sei vielmehr eine gesundheitliche Verbesserung

eingetreten. Es bestehe somit weiterhin kein Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers.

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen sinngemäss ein, sein somatischer

Gesundheitszustand habe sich angesichts der seit dem Jahr 2009 neu

hinzugetretenen Diagnosen verschlechtert. Aus medizinischer Sicht bestehe daher

eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl als Spengler als

auch in einer Verweistätigkeit. Er habe daher Anspruch auf eine Rente der

Invalidenversicherung. Aus formeller Sicht macht der Beschwerdeführer

sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und stellt sich auf

den Standpunkt, die Verfügung vom 29. Oktober 2020 könne mangels Begründung nicht

nachvollzogen werden.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die

Beschwerdegegnerin die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers aus somatischer Sicht und somit einen Rentenanspruch zu Recht

verneint hat.

3.

3.1

Vorweg ist kurz zur formellen Rüge der Verletzung des rechtlichen

Gehörs aufgrund ungenügender Begründung der Verfügung vom 29. Oktober 2020

Stellung zu nehmen.

3.2

Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von

unsachlichen Motiven leiten lässt und dient so der Möglichkeit, eine Verfügung

sachgerecht anzufechten (BGE 124 V 180, 181 E 1a). Dafür muss eine Begründung

kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf

welche sie ihren Entscheid stützt (Ueli

Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2015 Art. 49 N 66 und BGE 124 V 180, 181, E. 1a).

Die Verfügung vom 29. Oktober 2020 führt nebst dem Dispositiv («Ihr neues

Leistungsbegehren wird abgewiesen») unter dem Titel «Unsere Abklärungen» aus,

dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus spezialärztlicher

Sicht nicht verändert habe. Aus der Begründung ergibt sich zum einen, dass die

Ablehnung auf einer mangelnden Verschlechterung des Gesundheitszustandes fusst.

Zum anderen hatte der Beschwerdeführer von der Begutachtung durch Dr. med. D____

vom 8. Juni 2020 Kenntnis. Der Beschwerdeführer war somit in der Lage, die

Verfügung sachgerecht anzufechten. Folgerichtig hat sich die Beschwerde vom 21.

November 2020 mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes befasst. Vor

diesem Hintergrund ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die zur

Aufhebung der Verfügung führen müsste, zu verneinen.

4.

4.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft

gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch

erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 Verordnung vom 17. Januar 1961

über die Invalidenversicherung; [IVV, SR 831.201]).

4.2

Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung ein, so

hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der

versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch

tatsächlich eingetreten ist (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1.). Bei einer Neuanmeldung

sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131,

132.

E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1).

Gemäss dieser Bestimmung wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt

rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine

Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2; BGE 134 V 131,

132.

E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Sachverhalts ist unerheblich und stellt keinen Revisionsgrund dar (BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12.

November 2014 E. 3.2.). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem

Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E.3.1.1; SVR 2012 IV Nr. 18 S.

81).

4.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person

eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung

in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4.). Dies war vorliegend die Verfügung vom 3. Oktober 2007

(IV-Akte 113).

4.4

Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand einer

versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das

Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere

Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.1; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerung des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 323 E. 5.1

mit Hinweis).

5.

5.1

Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Grundlagen gilt somit zu

prüfen, ob sich im zeitlichen Intervall vom 3. Oktober 2007 bis zum 29. Oktober

2020, dem Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung, eine revisionsrechtlich

relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat. Vorweg zu nehmen ist, dass

einzig eine Veränderung des Gesundheitszustandes aus somatischer Sicht zu

beurteilen ist. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der

psychischen Gesundheit im fraglichen Zeitintervall ergeben und eine solche vom

Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, erübrigen sich entsprechende

Ausführungen.

5.2

5.2.1

Aus medizinischer Sicht beruhte die Verfügung vom 3. Oktober

2007.

einerseits auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B____ vom

23.

Mai 2007 (IV-Akten 107 S. 2 ff.) sowie andererseits auf dem

rheumatologischen Gutachten des C____-Spitals [...] vom 21. März 2005 (IV-Akten

68.

S. 2ff.).

5.2.2

Gemäss dem Gutachten des C____-Spitals wurden beim

Beschwerdeführer als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte

68.

S. 7) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit möglicher radikulärer

Reizung am ehesten S1 links bei Hyperlordose der Lendenwirbelsäule,

Osteochondrose L5/S1 und links paramedianer Diskushernie L5/S1 ohne

radiologisch sichere Wurzelkompression, keine sicheren sensomotorischen

Ausfälle sowie eine Anpassungsstörung (letztgenannte Diagnose mit Verweis auf

das Gutachten von Dr. med. B____ vom Januar 2004) erhoben.

Aufgrund des chronischen Lumbovertebralsyndroms mit möglicher

radikulärer Reizung wurde der Beschwerdeführer im Gutachten für eine schwere

körperliche Tätigkeit - damit auch für seine angestammte Tätigkeit

als Dachspengler - zu 100% arbeitsunfähig eingestuft. Für eine

leichte körperliche Tätigkeit mit einer Hebe- und Tragebelastung von maximal zehn

Kilogramm in wechselnden körperlichen Positionen (Sitzen, Stehen, Gehen) wurde

dem Beschwerdeführer hingegen eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert

(IV-Akten 68 S. 7 f.).

5.2.3

Dr. med. B____ diagnostizierte beim Beschwerdeführer

eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Aufgrund der depressiven

Störung sei der Beschwerdeführer vermindert belastbar, verlangsamt. Bei

ganztätiger Arbeit dürften sich auch Konzentrationsfehler einschleichen. Zudem

könne der Beschwerdeführer Tätigkeiten mit hohem Zeitdruck nicht ausführen. Die

Prognose sei schlecht, da von einem chronifizierten Zustand ausgegangen werden

müsse. Dr. med. B____ attestierte daher eine Arbeitsunfähigkeit von 30% (IV-Akten

107.

S. 5 f.).

5.3

5.3.1

Die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2020 stützt sich

im Wesentlichen auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D____ vom 15.

Juli 2020 (IV-Akte 168; vgl. auch Aktennotiz vom 2. September 2020,

IV-Akte 171). Als rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit erhob der Gutachter ein chronisches lumbospondylogenes DD:

Intermittierend lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links (ICD-10 M54.5/M51.1).

Dabei sei gemäss dem MRI der LWS vom 3. September 2014 eine Osteochondrose

MODIC Typ 1 L5/S1 mit median bis paramedianer linksseitiger Discushernie L5/S1

mit Dorsalverlagerung Nervenwurzel S1 ohne jedoch Hinweise auf

Neurokompression, Chondrose mit minimaler Discusprotrusion L4/L5, beginnende

Spondylarthrosen L4/L5 und L5/S1 beidseitig vorliegend. Weiter sei eine

Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie hochgradige muskuläre Insuffizienz

vom Beckengürteltyp mit Rumpfinstabilität vorhanden. Hingegen lägen aktuell keine

sicheren Hinweise für eine lumboradikuläre Reizsymptomatik sowie keine

sensomotorischen Ausfallserscheinungen vor (IV-Akte 168 S.17).

5.3.2

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

führte Dr. med. D____ aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten

Tätigkeit (Dachspengler) aus rheumatologischer Sicht weiterhin vollumfänglich

arbeitsunfähig. Die frühere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit habe noch immer Geltung. Der Beschwerdeführer sei somit weiterhin

für eine leichte bis mittelschwer körperlich belastende Tätigkeit mit Heben und

Ziehen von Lasten bis maximal fünfzehn Kilogramm, mit Vorteil durchgeführt in

Wechselbelastung, abwechslungsweise sitzend, stehend wie auch gehend und wenn

überwiegend sitzend nicht länger als eine Stunde, unter zusätzlicher

Berücksichtigung des Meidens von repetitivem sich bücken müssen sowie Einnahme

von Hockepositionen oder Kauerstellungen ohne Leistungseinbusse zu 100%

arbeitsfähig (IV-Akte 168 S. 22).

6.

6.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es lägen konkrete Indizien

vor, welche gegen die Zuverlässigkeit der rheumatologischen Begutachtung

sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Er bringt vor, es seien seit der

letzten rheumatologischen Begutachtung neue Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit hinzugetreten. Diese seien vom Gutachter nicht berücksichtigt

worden. Er verweist in diesem Zusammenhang auf den Bericht der Clarunis, E____zentrum

[...] vom 3. Dezember 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 1), auf den ambulanten

Bericht des F____spitals [...] vom 13. März 2020 (BB 2) und auf den

Bericht von Dr. med. G____ vom 18. August 2019 (IV-Akten 159 ff.)

6.2

6.2.1

Mit Bericht vom 3. Dezember 2019 diagnostiziert Dr. med. H____,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, des E____zentrums [...] dem

Beschwerdeführer eine Leberzirrhose bei NASH, ED 08/2019. Er äusserte sich

nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. BB 1).

6.2.2

Dr. med. I____, Fachärztin für allgemeine Innere

Medizin, FMH, des F____spitals [...] attestierte dem Beschwerdeführer mit

Bericht vom 13. März 2020 eine Adipositas Grad I (BMI 33kg/m2). Als

Adipositas-assoziierte Erkrankungen listete sie weiter eine Leberzirrhose bei

NASH ED 08/2019, arterielle Hypertonie, Dislypdämie (nicht mehr nachweisbar),

Prädiabetes (aktuell nicht mehr nachweisbar), obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

(CPAP gestoppt), chronische lumbovertebrale Schmerzen, Knieschmerzen

persistierend, bds. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

sind dem Bericht keine Angaben zu entnehmen (vgl. BB 2).

6.2.3

Mit Bericht vom 18. August 2018 listete Dr. med. G____

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch

rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom mit möglicher radikulärer, eher pseudoradikulärer

Sz Ausstrahlung li (mit/bei: medio-lat li seitiger DH L5/S1 mit Verlagerung der

Wurzel S1; rel. Streckhaltung der LWS, Hyperlordose lumbosacral,

Spondylarthrosen L5/S1 bds.; St.n. diversen Abklärungen FPS und BS und

Rheumatolog. Konsilien und USB WS Chirurgie), Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

(unter CPAP), leichtgradige vorwiegend demyelinisierende Polyneuropathie der UE

(DD im Rahmen des aktenanamnestisch dokumentieren Prädiabetes),

Gichtarthopathie (St.n. rezidivierender Podagra; dual Energy CT Füsse bds. 6/15:

keine Urat-Ablagerungen; Punktion OSG links 5/15: keine Aspiration möglich,

Steroidinfiltration durchgeführt), Retropatellararthrose Kniegelenk links mit

tiefem Knorpeldefekt am Patellafirst und Knorpeldefekte dorosoal an der

Femurkondyle, Achillodynie und calcaneare Ansatztendinitis links grösser als

rechts und generalisierte Hyperhidrose (konstitutionell bedingt und Ausschluss

einer Endokrinopathie) auf. Sie verwies dabei auf die jeweils beigelegten

fachärztlichen Berichte. Dem Bericht von Dr. med. G____ sind weder in

qualitativer noch in quantitativer Hinsicht Angaben betreffend die Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen.

6.3

6.3.1

Dr. med. D____ äussert sich im Rahmen seines Gutachtens

explizit zum Verlauf der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers seit

der letzten rheumatologischen Begutachtung im Jahr 2005. Er gab insbesondere

an, dass sich die chronischen linksseitigen lumbospondylogenen

Rückenbeschwerden im Rahmen der klinischen Untersuchung insgesamt unverändert

darstellten. Es sei ein stabiler Verlauf ausgewiesen. Anhaltspunkte auf eine

Manifestation von sensomotorischen Ausfallerscheinungen bestünden nicht. Bei

noch gut erhaltenem Motilitätsbild könne daher nicht von einer Verschlechterung

der Rückenschmerzproblematik ausgegangen werden. In Bezug auf die übrigen

geltend gemachten peripheren Gelenkbeschwerden sei hingegen - trotz weiterbestehender

subjektiver Beschwerdeangabe – durch die drastische Gewichtsabnahme

von 45 Kilogramm in den letzten zehn Monaten (Verbesserung des BMI von 46,3

kg/m2 auf 32,7 kg/m2) von einer günstigen Beeinflussung

auszugehen. Die früher beschriebenen Schulter- und Ellenbogenbeschwerden seien

derzeit keinem fassbaren organisch pathologischen Korrelat mehr zuzuordnen. Im

Vordergrund stünde weiterhin eine deutliche muskuläre Insuffizienz vor allem

der rumpfstabilisierenden Muskelanteile (insbesondere der Bauchmuskeln), ohne

dass eine eigentliche Funktions- und Leistungseinschränkung ausgewiesen werden

könne (IV-Akte 168 S. 20).

6.3.2

Der Gutachter setzte sich ferner im Rahmen seines

Gutachtens eingehend mit den von den behandelnden Ärzten attestierten, neu

hinzugetretenen Diagnosen auseinander und stellte differenziert dar, weshalb

diese die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zum

Verfügungszeitpunkt im Jahr 2007 nicht nachteilig beeinträchtigen (IV-Akte 168,

S. 18). So lasse sich die lumboradikuläre Reizsymptomatik nicht provozieren und

auch die beschriebene Knieproblematik sei aufgrund der Gewichtsreduktion

rückläufig. Für die im Jahr 2016 durch die Rheumatologie des F____spitals

festgestellte Gichtatropathie fänden sich derzeit keine Anhaltspunkte. Die

übrigen geltend gemachten Beschwerden stellten sich dank der Gewichtsabnahme

insgesamt gebessert dar. In diesem Zusammenhang ist unter anderem auf den

Behandlungsbericht des F____spitals [...] vom 17. Dezember 2017 zu verweisen,

welcher die subjektive Verbesserung der Schmerzen des Beschwerdeführers am

Kniegelenk beschreibt (IV-Akte 159 S. 4). Auch Dr. med. I____ geht mit Bericht

vom 13. März 2020 (BB 2) von einer Verbesserung der adipositasbedingten

Beschwerden (Hypertonie, Prädiabetes) aus.

6.3.3

Auch der Blick auf die übrigen Akten stützt die

gutachterliche Einschätzung, wonach aufgrund der zusätzlichen Diagnosen keine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers anzunehmen ist.

So hält Dr. med. J____, Facharzt für Allgemeinmedizin, zertifizierter

medizinischer Gutachter, SIM, des RAD, mit Bericht vom 7. Januar 2021 fest,

dass weder die Leberzirrhose noch die (neurologischen) Diagnosen einen Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Hinzu kommt, dass sich auch aus den übrigen

Akten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers

ergibt, sondern angesichts der drastischen Gewichtsabnahme eher eine

Verbesserung anzunehmen ist (vgl. hierzu der Bericht K____ vom 3. Dezember

2019, BB 1). Hinzu kommt, dass das Hinzutreten von Diagnosen für sich alleine ohnehin

keinen Revisionsgrund oder eine hinreichende Veränderung der tatsächlichen

Verhältnisse darstellt. Damit alleine ist nämlich das quantitative Element der

(erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen.

Massgebend ist einzig, ob (und in welchem Ausmass) den medizinischen Akten eine

(veränderte) Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit entnommen

werden kann, und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der

Ätiologie (Urteil des Bundesgerichts 9C_711/2018 vom 12. April 2019 E. 2.2. mit

Hinweis auf Urteil 9C_226/2016 vom 31. August 2016 E. 4.3.2.).

6.4

Die vom Beschwerdeführer angerufenen medizinischen Berichte äussern

sich schliesslich nicht zu seiner Arbeitsfähigkeit und sind daher auch unter

diesem Gesichtspunkt nicht geeignet, die entsprechenden gutachterlichen

Feststellungen in Zweifel zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom

31.

Januar 2012 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Dass die behandelnde Hausärztin

von einer höheren Arbeitsunfähigkeit als der Gutachter ausgeht ohne diese

jedoch zu quantifizieren ist wohl eher auf die Erfahrungstatsache zurück zu

führen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung mitunter

eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5).

6.5

Die ins Recht gelegten ärztlichen Berichte sowie die geltend

gemachten Einwände sind nach dem Gesagten nicht geeignet, erhebliche Zweifel an

der gutachterlichen Beurteilung hervorzurufen. Die im Gutachten von Dr. med. D____

beschriebene Verweistätigkeit (vgl. vorstehend Ziff. 5.3.2.) erscheint dem

Beschwerdeführer angesichts der im Gutachten genannten Beeinträchtigungen weiterhin

möglich und zumutbar. Da sich die behandelnden Ärzte zudem in erster Linie auf

die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen ihre Berichte nicht den Zweck

einer den abschliessenden Entscheid über Versicherungsansprüche erlaubenden

objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen daher, wie

vorliegend, kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten (BGE 135 V 465 vom 28. Oktober 2009 E. 4.5). Das Gutachten von Dr. med. D____ erfüllt nach

dem Gesagten die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert

eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. Ziff. 4.4.),

weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt. Die darin formulierten

Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der

Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstellt worden.

Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind

plausibel und die Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sind

nachvollziehbar begründet. Auf das rheumatologische Gutachten von Dr. D____ ist

abzustellen.

Eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im

Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist folglich nicht eingetreten. Die Feststellung

der Beschwerdegegnerin, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich

im massgeblichen Zeitraum (vgl. dazu Ziff. 4.3.) nicht verändert, ist nicht zu

beanstanden.

7.

7.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Das Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von

IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von

praxisgemäss CHF 800.00, zu tragen. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen

zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

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