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Entscheid

IV.2020.151

Beschwerde abgewiesen. Status korrekt ermittelt und Invaliditätsgrad anhand gemischter Methode bestimmt.

7. Juli 2021Deutsch20 min

Berufsbildung reiste im Jahre 2005 in die Schweiz ein. Bis im November 2012 erledigte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7.

Juli 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli , Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.151

Verfügung vom 29. Oktober 2020

Beschwerde abgewiesen. Status korrekt

ermittelt und Invaliditätsgrad anhand gemischter Methode bestimmt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die im Jahr 1966 geborene Beschwerdeführerin ohne

Berufsbildung reiste im Jahre 2005 in die Schweiz ein. Bis im November 2012 erledigte

sie vollzeitlich den Haushalt und kümmerte sich um ihre drei Töchter. Seit

November 2012 arbeitete die Beschwerdeführerin zwischen zwei und dreieinhalb

Stunden täglich bei verschiedenen Arbeitgebern als Reinigungsangestellte (IV-Akte

2). Zuletzt arbeitete sie im Umfang von zwei Stunden täglich im C____ (vgl.

Fragebogen Arbeitgebende, IV-Akte 12; Lebenslauf der Beschwerdeführerin,

IV-Akte 21).

b) Am 18. Juni 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zum

Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 2). Nach Abschluss der

Frühinterventionsmassnahmen prüfte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch

der Beschwerdeführerin (vgl. Mitteilung vom 17. September 2019; IV-Akte 20).

c) In der Folge holte die Beschwerdegegnerin erwerbliche und

medizinische Auskünfte ein. Zudem veranlasste sie am 6. März 2020 eine Haushaltsabklärung

bei der Beschwerdeführerin (IV-Akte 32). Im Wesentlichen gestützt auf diese

Abklärung im Haushalt und die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes

(nachfolgend [RAD], vgl. Bericht vom 15. Mai 2020, IV-Akte 36) lehnte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 (IV-Akte 45) nach

Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 37) einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 30. November 2020 beantragt die Beschwerdeführerin

die Verfügung vom 29. Oktober 2020 aufzuheben und ihr mindestens einer

Viertelsrente ab 1. Dezember 2019 zuzusprechen. Eventualiter seien Abklärungen

zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen und anschliessend die

Rentenfrage neu zu beurteilen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren

Abklärung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht

die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2021

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 25. Mai 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren eingangs

gestellten Begehren fest.

d)

Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die

Einreichung einer Duplik.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Dezember 2020 wird der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bei einem Selbstbehalt von

CHF 1’500.00 bewilligt. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, für die zu

erwartenden Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss von CHF 800.00 und CHF

700.00

direkt der Vertreterin zu bezahlen.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung beantragte findet am 7. Juli 2021 die Beratung der Sache

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist darauf

einzutreten

2.

2.1

Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 (IV-Akte 45) ermittelte die

Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin unter Anwendung der gemischten

Methode einen rentenausschliessenden invaliditätsgrad von 35%. Sie ging hierbei

von einer 55%igen Erwerbstätigkeit und einer 45%igen Haushaltstätigkeit aus. In

medizinisch –theoretischer Hinsicht stützt sie sich im Wesentlichen auf die

Ausführungen des RAD (IV-Akte 36), welcher von einer Restarbeitsfähigkeit von

3.33

Stunden pro Tag ausgeht. In erwerblicher Hinsicht stützt sie sich auf den

Abklärungsbericht Haushalt vom 12. März 2020, welcher eine 3%ige Einschränkung

aufführt (IV-Akte 32).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, zur Bemessung des

Invaliditätsgrades sei nicht die gemischte Methode, sondern die

Einkommensvergleichsmethode heranzuziehen. Dies, da sie bei guter Gesundheit zu

100% arbeitstätig sein würde. Bei der Berechnung der Arbeitsfähigkeit sei nicht

auf die Ausführungen des RAD abzustellen. Gemäss der Darstellung des

behandelnden Arztes, Dr. med. D____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,

FMH müsse von einer Restarbeitsfähigkeit von drei Stunden pro Tag ausgegangen

werden. Die Beschwerdeführerin ist ferner der Ansicht, auf den Haushaltsbericht

könne nicht abgestellt werden. Es müsse eine 50%ige Einschränkung im Haushalt

angenommen werden. Schliesslich sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens

20% vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin habe demgemäss den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint. Es sei ihr mindestens eine

Viertelsrente auszurichten.

2.3

Streitig und zu untersuchen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 29. Oktober 2020 zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

ablehnte.

3.

3.1

Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im

Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten

angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine

Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c). Für den

Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).

3.2

Dr. med. D____ diagnostizierte der Beschwerdeführerin mit Bericht

vom 23. April 2020 (IV-Akte 34) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Angst und

depressive Störrungen, gemischt (ICD-10 F41.2); eine koronare 2-Ast-Erkrankung

(ED 08/2018); eine rheumatische-entzündliche Erkrankung; ein generalisiertes

Schmerzsyndrom; chronische Zehenschmerzen beidseits (ED 10/2018); Epicondylitis

humeri lateralis beidseits; noduläre pulmonal links apikale Schwielen;

Asthmoide Bronchitis und leichtgradige Rückenlage abhängige Schlafapnoe

diagnostizierte. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt der behandelnde Arzt

fest, dass in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfrau eine

Arbeitseinschränkung von 80% bestehe. Eine körperlich leichte Verweistätigkeit,

die überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Stehen oder Gehen ausgeführt

werden könne, sollte während zwei bis maximal vier Stunden pro Tag möglich

sein.

3.3

Zwischen den Parteien besteht zunächst Einigkeit darüber, dass für

die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die

Ausführungen des behandelnden Arztes abzustellen ist. Dies ist im Prinzip nicht

zu beanstanden. Eine erneute Abklärung zur Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin erübrigt sich vor diesem Hintergrund.

3.4

3.4.1

Zu klären bleibt, wie die von Dr. med. D____ angegebene

Restarbeitsfähigkeit zwischen zwei bis vier Stunden täglich effektiv zu

quantifizieren ist. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die

Ausführungen des RAD mit Bericht vom 9. Juni 2020 (IV-Akte 36) von einer

40%igen Restarbeitsfähigkeit ausgeht, was einer täglichen Arbeitszeit von 3,3

Stunden entspricht, stellt die Beschwerdeführerin auf den Mittelwert von 3

Stunden und somit auf eine Restarbeitsfähigkeit von 35.9% ab.

3.4.2

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigt

es sich bei im Ermessensbereich einer fachärztlichen Beurteilung liegenden

Abweichung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit grundsätzlich, den Mittelwert

heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2012 vom 4. Juni 2013 E. 4.2

mit Hinweis auf 9C_226/2009 vom 19. August 2009 E. 3.2). Mit Bericht vom 9.

Juni 2020 führt der RAD aus, die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit

des behandelnden Arztes sei nachvollziehbar. Auch sonst ergeben sich aus den

Akten keinerlei Anhaltspunkte, welche eher für eine 40%ige (3,3 Stunden

täglich) denn für eine 35.9%ige (3 Stunden täglich) Restarbeitsfähigkeit sprechen

würde. Es ist daher vorliegend im Einklang mit der höchstrichterlichen

Rechtsprechung auf den Mittelwert abzustellen und von einer

Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von drei Stunden und nicht von 3.3

Stunden täglich auszugehen. Ob sich dies rentenrelevant auswirkt, bleibt im

Folgenden zu prüfen.

4.

4.1

Im Gegensatz zum erwerblichen Bereich kann die Ermittlung der

Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich grundsätzlich nicht auf einer

medizinisch-theoretischen Beurteilung beruhen. Ausschlaggebend für die

Bemessung der Invalidität im Aufgabenbereich ist, wie sich der

Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was

durch eine Abklärung vor Ort zu erheben ist. Im Hinblick auf die Rentenprüfung

fand am 6. März 2020 (Bericht vom 12. März 2020, IV-Akte 32) eine entsprechende

Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin statt. Diese ergab, dass die

Beschwerdeführerin in der Besorgung des Haushaltes zu 3% eingeschränkt ist.

4.2

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort

(nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des

Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende

Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar

(Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012

IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen

der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat,

bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der

versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren

Hinweisen). Dies trifft vorliegend allerdings nicht zu.

4.3

Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 12. März 2020 ist entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin Beweiskraft zuzuerkennen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Er wurde von einer qualifizierten Person verfasst, die

Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen hatte. Die sich aus den

medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen waren zum Zeitpunkt der

Abklärung bekannt und die Angaben der versicherten Person wurden

berücksichtigt. Der Berichtstext wurde plausibel, begründet und ist angemessen

detailliert (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte

Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl.

auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im

Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit; Urteil des Bundesgerichts

8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

4.4

Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen

ins Feld es könne nicht sein, dass als Reinigungsangestellte eine 80%ige

Arbeitsunfähigkeit vorliege und im Haushalt lediglich eine 3%ige Einschränkung

bestehe. Dies sei nicht nachvollziehbar. Dem ist zu entgegnen, dass bei der

Hausarbeit – ganz im Gegensatz zur erwerblichen Tätigkeit - das Arbeitstempo

und auch die Reihenfolge der zu erledigenden Arbeiten in der Regel frei

bestimmbar sind. Dies trifft auch auf den Fall der Beschwerdeführerin zu, die

trotz der aufgrund der gesundheitlichen Situation des Ehemannes zu leistenden

Präsenz die im Haushalt anfallenden Arbeiten vornehmen kann (vgl.

Abklärungsbericht Haushalt, Ziff. 5.5). Hinzu kommt, dass sich die im

Haushaltsbericht den Familienangehörigen zugestandene Mithilfe im Rahmen des

üblichen Umfangs bewegt und im Sinne der Schadensminderungspflicht als zumutbar

zu betrachten ist (BGE 133 V 504 E. 4.2). Die eingeschränkt mögliche Mithilfe

durch den Ehemann wurde hierbei im Haushaltsbericht berücksichtigt. Die

Beschwerdeführerin erfährt durch diese Mithilfe eine Entlastung in der

Haushaltsführung, die sie so bei ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft nicht

beanspruchen könnte. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Divergenz in

der Beeinträchtigung im Haushalt und jener in der Tätigkeit als Reinigungskraft

in der Gesamtschau schlüssig. Daran vermag ferner nichts zu ändern, dass der

Gebrauch von starken Putzmitteln bei der Beschwerdeführerin Asthma auslöst,

steht es ihr doch frei die zu verwendenden Putzmitteln bei ihrer

Haushaltstätigkeit selbst zu wählen und geeignete Schutzvorkehren zu treffen.

Schliesslich trifft es nicht zu, dass die Abklärungsperson die bei der

Beschwerdeführerin bestehende psychische Beeinträchtigung nicht kannte, lagen

doch zum Abklärungszeitpunkt die entsprechenden Berichte von Dr. med. D____ vor

und wurde die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin stimmungsaufhellenden

Medikamente einnimmt im Abklärungsbericht explizit erwähnt.

4.5

Der massgebliche Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als

hinreichend abgeklärt. Es ist auf die Haushaltsabklärung vom 12. März 2020

abzustellen und von einer 3%igen Einschränkung der Beschwerdeführerin in der

Haushaltstätigkeit auszugehen.

5.

5.1

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.

u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

5.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird

für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben

auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach

Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der

Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in

beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog.

Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich –

gemäss der bis Ende Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der

Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten

(BGE 130 V 393, 396 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18.

Januar 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Als Folge des Urteils des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz

(7186/09) vom 2. Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine

Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung

(IVV; SR 831.201). Seit dem 1. Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung

nach der gemischten Methode Art. 27bis IVV massgebend (vgl. dazu auch BGE 145 V 370).

5.3

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;

BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche

bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung

tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor

allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung

des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des

Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

5.4

5.4.1

Während die Beschwerdeführerin geltend macht, sie würde im

Gesundheitsfall einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, geht die

Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 29. Oktober 2020 im Gesundheitsfall

davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 55% im Erwerbsbereich und zu 45% im

Haushalt tätig wäre. Sie stützt sich hierbei auf den Abklärungsbericht Haushalt

vom 12. März 2020 (IV-Akte 32). Gemäss Abklärungsbericht Haushalt erklärte die

Beschwerdeführerin unterschriftlich, bei guter Gesundheit aufgrund der

Betreuung ihres kranken Ehemannes in einem reduzierten Pensum von vier bis fünf

Stunden täglich zu arbeiten. Die Abklärungsperson errechnete gestützt auf diese

Angaben den Mittelwert von 4.5 Stunden und somit ein Arbeitspensum von 55% und

erachtete dies unter den gegebenen Umständen als nachvollziehbar.

V.

5.4

5.4.2

Insgesamt ergeben sich

aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall in einem 100% Pensum arbeiten würde. So ergibt sich aus der

Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin, dass diese nie eine Vollzeitstelle

innehatte, sondern stets teilzeitlich gearbeitet hatte. Auch nach dem Auszug

der beiden älteren Töchter (Jahrgang 1985 und 1988) erfolgte gemäss den Akten keine

Pensumserhöhung. Vielmehr arbeitete die Beschwerdeführerin seit Aufnahme der beruflichen

Tätigkeit im Jahr 2012 konstant im Umfang von zwei bis dreieinhalb Stunden

täglich, was einem Pensum zwischen 24% und 42% entspricht. Die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachte wirtschaftlichen Notwendigkeit zur Aufnahme

einer 100%igen Erwerbstätigkeit mag zwar ein Argument sein. Jedoch wäre die

Beschwerdeführerin mit einer Tätigkeit in der Niedriglohnbranche wohl selbst

bei einem 100% Pensum nicht in der Lage, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

der ehelichen Gemeinschaft signifikant zu erhöhen. Wie die Beschwerdegegnerin

zudem zutreffend festhält, entspricht die Annahme eines 55%-Pensums im

Gesundheitsfall den effektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Der in diesem

Zusammenhang seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einwand, dass sie

im Wissen um die dem Ehemann zustehende Hilflosenentschädigung ein höheres

Arbeitspensum im Gesundheitsfall angegeben hätte ist nicht stichhaltig. Die

Hilfslosenentschädigung bewegt sich frankenmässig zwischen CHF 237.00 (leichte

Hilflosigkeit) und CHF 948.00 (schwere Hilflosigkeit). Dieser Betrag würde es

der Beschwerdeführerin wohl nicht erlauben Pflegepersonal für ein Pensum von

45% zu finanzieren damit sie selbst einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen

könnte.

5.5

Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin die prozentuale Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und

Haushaltstätigkeit korrekt vorgenommen hatte. Die Beschwerdeführerin wäre somit

im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 55% erwerbstätig und

zu 45% im Haushalt tätig.

6.

6.1

Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellte die

Beschwerdegegnerin auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes

für Statistik (LSE 2018 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) mit

Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis

2019.

von 0.5% ab. Vor diesem Hintergrund errechnete sie ein Valideneinkommen

von 54'954.00 bei einem Pensum von 100%.

6.2

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin

ebenfalls die LSE (2018 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) mit

Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis

2019.

von 0.5% heran und ermittelte ein Invalideneinkommen von CHF 21'982.00 bei

einer 40%igen Arbeitsfähigkeit. Angesichts der Restarbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin von lediglich 35,9% (E. 3.4.2. hiervor) ist allerdings von

einem Invalideneinkommen von CHF 19'728.00 auszugehen.

6.3

Zwischen den Parteien ist weder das Valideneinkommen, noch die Basis

des Invalideneinkommens umstritten. Strittig ist jedoch, ob und in welchem

Umfang ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen ist. Die

Beschwerdeführerin bringt vor, es sei ihr aufgrund ihres Alters von 54 Jahren,

fehlender Schul- und Ausbildung und mangelhafter Deutschkenntnisse ein

leidensbedingter Abzug von 20% zu gewähren.

6.4

6.4.1

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug

vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund

bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit

voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig

benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem

derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der

Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der

Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte

Abzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a) und

5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale,

zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende

Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen

(BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

6.4.2

Die Frage, ob das Merkmal "Alter" einen Abzug vom

Tabellenlohn rechtfertigt, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, muss

verneint werden. Das Alter ist rechtsprechungsgemäss jeweils unter

Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteile

8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4, 8C_227/2017 vom 17. Mai 2018 E. 5).

Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt

ausser Betracht (Urteil 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4). Ferner ist

aufgrund der statistischen Angaben erstellt, dass sich das Alter bei Frauen

ohne Kaderfunktion im Alterssegment von 50 bis 64/65 Jahren eher lohnerhöhend

auswirkt (vgl. LSE 2008, 2010, 2012 und 2014, je Tabelle TA9, Median; vgl.

Urteile 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6; 8C_477/2016 vom 23. November

2016.

E. 4.2; je mit Hinweisen). Sodann gilt es zu beachten, dass Hilfsarbeiten

auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG)

altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. z.B. Urteile 8C_805/2016 vom 22. März

2017.

E. 3.4.3; 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3). Daraus folgt, dass das

Alter im vorliegenden Fall keinen einschränkenden Einfluss auf das mögliche

Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten hat. Auch die fehlende

Berufsausbildung und die geringen Deutschkenntnisse rechtfertigen vorliegend

keinen höheren Abzug, da mit dem vorliegend beim Invalidenlohn angenommenen

Tabellenlohn TA1, Kompetenzniveau 1, vor allem Hilfsarbeiten erfasst werden,

welche keine Ausbildung und auch keine guten Deutschkenntnisse voraussetzen.

6.4.3

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass vorliegend

keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die einen leidensbedingten Abzug vom

statistischen Lohn rechtfertigen würden.

6.5

Setzt man nun das Valideneinkommen von CHF 54'954.00 ins Verhältnis

zum Invalideneinkommen von CHF 19'728.00 resultiert hieraus für die berufliche

Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 64%. Bei Annahme einer 55%igen

Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ergibt sich für den erwerblichen Teil ein

Invaliditätsgrad von 35% (64 x 0.55). Hierzu ist der Invaliditätsgrad im

Aufgabenbereich Haushalt von 3%, gewichtet mit einem Anteil von 45% (3 x 0.45)

und somit von insgesamt 1.35 zu addieren. Dies ergibt schliesslich einen

Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 36%.

7.

7.1

Zufolge obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen

7.2

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00,

sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei diesem Ausgang des Verfahrens

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von

CHF 800.00 ist in Anrechnung an der ihr auferlegten Selbstbehalt für verfallen

zu erklären.

7.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin,

B____, Advokatin, ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. In diesem

Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im

Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem

Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Bei einfacheren oder komplizierteren

Verfahren kann dieser Ansatz erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall

ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von

CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 als

angemessen. Im Umfang des Selbstbehaltes von CHF 700.00 ist die

Rechtsvertreterin an die Beschwerdeführerin zu verweisen. CHF 2'531.00 sind ihr

aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Der von ihr geleistete

Kostenvorschuss von CHF 800.00 wird in Anrechnung an den ihr auferlegten

Selbstbehalt für verfallen erklärt.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses wird

lic. iur. B____, Advokatin ein Honorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von CHF 231.00 zugesprochen. Dabei wird sie im Umfang von CHF

700.00

auf den der Beschwerdeführerin auferlegten Selbstbehalt verwiesen und

somit werden noch CHF 2'531.00 aus der Gerichtskasse ausbezahlt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: