IV.2020.152
Übernahme einer elektrischen Schiebehilfe für Rollstuhl abgelehnt (Bundesgerichtsurteil 8C_599/2021 vom 16.09.2021)
29. März 2021Deutsch8 min
sehgeschwächt. Infolge eines 2013 erlittenen Hirnschlags verschlechterte sich zudem
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
März 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, P.
Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.152
Verfügung vom 3. November 2020
Übernahme einer elektrischen
Schiebehilfe für Rollstuhl abgelehnt
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1957 geborene Beschwerdeführer ist seit seiner Kindheit hochgradig
sehgeschwächt. Infolge eines 2013 erlittenen Hirnschlags verschlechterte sich zudem
seine Gehfähigkeit zusehends; seit 2017 ist sie praktisch gänzlich aufgehoben
(vgl. Bericht der neurologischen Klinik des B____ vom 4. April 2019, IV-Akte
385). Der Beschwerdeführer lebt mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft
in einer rollstuhlgängigen Parterrewohnung (vgl. Abklärungsbericht
Hilflosigkeit vom 11. März 2020, IV-Akte 406). Die Beschwerdegegnerin gewährte
dem Beschwerdeführer verschiedene Hilfsmittel, eine Hilflosenentschädigung mittleren
Grades (IV-Akte 408) und ermöglichte bauliche Anpassungen in der Wohnung des
Beschwerdeführers (IV-Akte 463). Mittels Ausrichtung eines Assistenzbeitrages
durch die Beschwerdegegnerin ist es ihm zudem möglich, sich im Alltag von
Assistenzpersonen unterstützen und begleiten zu lassen.
b) Mit Mitteilungen vom 21. November 2013 (IV-Akte 63) und vom
4. August 2020 (IV-Akte 440), erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache
für die Anschaffung eines gewöhnlichen Rollstuhls "Küschall Compact" Im
Juli 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Abgabe einer elektrischen Schiebe-
und Bremshilfe für seinen Rollstuhl (vgl. IV-Akten 430 - 434). Nachdem die
Beschwerdegegnerin eine fachtechnische Abklärung in Auftrag gegeben hatte (vgl.
Bericht C____ vom 29. Juli 2020, IV-Akte 439), stellt sie dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. August 2020 (IV-Akte 443) in Aussicht,
sein Gesuch um eine elektrische Schiebe- und Bremshilfe werde abgewiesen. Der
Beschwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 3. September 2020 (IV-Akte 445)
zum vorgesehenen Entscheid vernehmen. Am 3. November 2020 erging eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 458).
Erwägungen
II.
Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe 30. November 2020)
erhebt der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 3. November 2020 Beschwerde
und ersucht um Zusprache einer elektrischen Schiebe- und Bremshilfe.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer nimmt die ihm eingeräumte Gelegenheit zur
Replik nicht wahr.
III.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Am 29. März 2021 findet die Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin lehnt einen Anspruch auf eine elektrische
Schiebehilfe mit der Begründung ab, eine solche werde nur gewährt, wenn die
versicherte Person selbst in der Lage sei, diese zu bedienen. Dies sei beim
Beschwerdeführer aufgrund seiner beidseitigen Sehschwäche nicht der Fall.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, gerade wegen seiner
Sehschwäche benötige er eine elektrische Schiebehilfe, da es für seine
Hilfspersonen ohne eine solche bei Steigung und Gefälle überaus beschwerlich
sei. Wäre er nicht sehbehindert, so hätte er einen Elektrorollstuhl beantragen
und damit seine Besorgungen selbstständig erledigen können.
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen
An-spruch des Beschwerdeführers auf einen elektrischen Zusatzantrieb (Schiebe-
und Bremshilfe v-max) für seinen Rollstuhl "Küschall Compact"
verneint.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen im
Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel,
welche sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im
Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die
Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen
Angewöhnung benötigen. Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die
Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die
Selbstsorge kostspielige Geräte brauchen, haben im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden
Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel
(Art. 21 Abs. 2 IVG).
3.1.2
In Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversiche-rung (IVV; SR 831.201) hat der Bundesrat dem Eidgenössischen
Departement des Innern die Aufgabe übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG
vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Gemäss Art. 2 der entsprechenden Verordnung
vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI; SR
831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang angeführten Liste Anspruch auf
Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes
mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1).
3.1.3
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) kann den mit
der Durchführung des Vollzugs betrauten Stellen Weisungen für den einheitlichen
Vollzug im Allgemeinen und im Einzelfall erteilen. Dazu gehört auch das Kreisschreiben
über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), das
die Bestimmungen der HVI und deren Anhang konkretisieren soll.
3.2
3.2.1
Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer
Invalidität für die Fortbewegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich
Ziff. 9 HVI-Anhang (Rollstühle), wobei unterschieden wird zwischen Rollstühlen
ohne motorischem Antrieb (Ziff. 9.01) und Elektrorollstühlen (Ziff. 9.02). Die
hier zur Diskussion stehende elektische Schiebe- und Bremshilfe für einen
gewöhnlichen Rollstuhl ist der Sache nach funktionell als Elektrorollstuhl im
Sinne von Ziff. 9.02 zu behandeln (vgl. BGE 135 I 161 E. 4.). Der
Beschwerdeführer erfüllt unbestrittenermassen die Anspruchsvoraussetzungen für
die Abgabe eines Rollstuhls ohne motorischen Antrieb. Streitig ist, ob er
Anspruch auf eine Motorhilfe für seinen Rollstuhl hat.
3.2.2
Gemäss Ziff. 9.02 HVI-Anhang besteht ein Anspruch auf
Elektrorollstühle "für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht
bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen
können." Damit sind alle jene versicherten Personen von einem Anspruch auf
einen Elektrorollstuhl aus-geschlossen, welche sich bereits mittels eines
Handrollstuhls selbstständig fortbe-wegen können.
3.2.3
Gemäss der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts
schliesst Ziff. 9.02 HVI-Anhang aber auch einen Anspruch auf einen Elektrorollstuhl
für jene schwerstbehinderten versicherten Personen aus, welche trotz der Abgabe
eines solchen Gerätes weiter nicht in der Lage sind, sich selbstständig fortzubewegen.
Das Bundesgericht hat sich in BGE 140 V 538 zur hier umstrittenen Thematik eingehend
geäussert. Es hat klargestellt, ein elektrisches Schub- oder Zuggerät gehe nur
dann zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn es nicht nur von einer
Hilfsperson, sondern auch vom Versicherten selbst bedient werden könne. Im
vorliegenden Fall könnte sich der Beschwerdeführer wegen seiner hochgradigen
Einschränkung der Sehfähigkeit auch mit der beantragten Schiebe- und Bremshilfe
nicht selbstständig mit dem Rollstuhl fortbewegen. Wie er selbst ausführt,
würde eine solche lediglich seinen Hilfspersonen das Schieben bei Steigung und im
Gefälle erleichtern. Dass das beantragte Hilfsmittel den Betreuern des
Beschwerdeführers die Fortbewegung im Freien erleichtert und dies dem
Beschwerdeführer zu Gute kommt, wird nicht in Frage gestellt. Der Umstand einer
starken Steigung oder eines nicht rollstuhlgängigen Geländes kann jedoch nicht generell
schon Grund für den Anspruch auf ein elektrisch betriebenes Gerät sein, da
sonst jede auf einen Rollstuhl angewiesene Person einen solchen geltend machen
könnte. Selbst wenn auch für diese Personen im Einzelfall ein Elektrorollstuhl
nützlich wäre, so lässt sich die Beschränkung mit Blick auf den allgemeinen
Grundsatz, wonach Hilfsmittel zu Lasten der Invalidenversicherung einfach,
zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen, gemäss Bundesgericht ohne weiteres
rechtfertigen. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang betont, es gehöre
zum gesetzlich angestrebten Eingliederungserfolg, dass die Abgabe einer
motorischen Schiebe- und Bremshilfe das Abdecken alltäglicher Lebensbedürfnisse
– wie beispielsweise das Aufsuchen von nächstgelegenen Einkaufsmöglichkeiten,
der Post, ansässigen Ärzten, einem Kiosk oder Restaurant – ohne Mobilitätshilfe
einer Drittperson ermöglicht und in diesem Rahmen die Betreuung und Fremdhilfe
überflüssig wird. Das ist vorliegend nicht der Fall. Mittels eines elektrischen
Antriebs wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Selbstständigkeit
in der Fortbewegung mindestens erheblich zu steigern. Damit gilt eine wichtige
Anspruchsvoraussetzung für die Abgabe eines entsprechenden Hilfsmittels
vorliegend als eindeutig nicht erfüllt.
3.3
Angesichts der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts, besteht
kein Spielraum, um einen Anspruch des Beschwerdeführers auf die beantragte
"Schieb-und Bremshilfe v-max" zu begründen. Die Verfügung vom 3.
November 2020 ist daher als korrekt zu qualifizieren.
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gegen die
Verfügung vom 3. November 2020 abzuweisen.
4.2
Auf die Erhebung von ordentlichen Kosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: