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Entscheid

IV.2020.152

Übernahme einer elektrischen Schiebehilfe für Rollstuhl abgelehnt (Bundesgerichtsurteil 8C_599/2021 vom 16.09.2021)

29. März 2021Deutsch8 min

sehgeschwächt. Infolge eines 2013 erlittenen Hirnschlags verschlechterte sich zudem

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

März 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, P.

Kaderli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.152

Verfügung vom 3. November 2020

Übernahme einer elektrischen

Schiebehilfe für Rollstuhl abgelehnt

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1957 geborene Beschwerdeführer ist seit seiner Kindheit hochgradig

sehgeschwächt. Infolge eines 2013 erlittenen Hirnschlags verschlechterte sich zudem

seine Gehfähigkeit zusehends; seit 2017 ist sie praktisch gänzlich aufgehoben

(vgl. Bericht der neurologischen Klinik des B____ vom 4. April 2019, IV-Akte

385). Der Beschwerdeführer lebt mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft

in einer rollstuhlgängigen Parterrewohnung (vgl. Abklärungsbericht

Hilflosigkeit vom 11. März 2020, IV-Akte 406). Die Beschwerdegegnerin gewährte

dem Beschwerdeführer verschiedene Hilfsmittel, eine Hilflosenentschädigung mittleren

Grades (IV-Akte 408) und ermöglichte bauliche Anpassungen in der Wohnung des

Beschwerdeführers (IV-Akte 463). Mittels Ausrichtung eines Assistenzbeitrages

durch die Beschwerdegegnerin ist es ihm zudem möglich, sich im Alltag von

Assistenzpersonen unterstützen und begleiten zu lassen.

b) Mit Mitteilungen vom 21. November 2013 (IV-Akte 63) und vom

4. August 2020 (IV-Akte 440), erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache

für die Anschaffung eines gewöhnlichen Rollstuhls "Küschall Compact" Im

Juli 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Abgabe einer elektrischen Schiebe-

und Bremshilfe für seinen Rollstuhl (vgl. IV-Akten 430 - 434). Nachdem die

Beschwerdegegnerin eine fachtechnische Abklärung in Auftrag gegeben hatte (vgl.

Bericht C____ vom 29. Juli 2020, IV-Akte 439), stellt sie dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. August 2020 (IV-Akte 443) in Aussicht,

sein Gesuch um eine elektrische Schiebe- und Bremshilfe werde abgewiesen. Der

Beschwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 3. September 2020 (IV-Akte 445)

zum vorgesehenen Entscheid vernehmen. Am 3. November 2020 erging eine dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 458).

Erwägungen

II.

Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe 30. November 2020)

erhebt der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 3. November 2020 Beschwerde

und ersucht um Zusprache einer elektrischen Schiebe- und Bremshilfe.

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer nimmt die ihm eingeräumte Gelegenheit zur

Replik nicht wahr.

III.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt. Am 29. März 2021 findet die Urteilsberatung durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin lehnt einen Anspruch auf eine elektrische

Schiebehilfe mit der Begründung ab, eine solche werde nur gewährt, wenn die

versicherte Person selbst in der Lage sei, diese zu bedienen. Dies sei beim

Beschwerdeführer aufgrund seiner beidseitigen Sehschwäche nicht der Fall.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, gerade wegen seiner

Sehschwäche benötige er eine elektrische Schiebehilfe, da es für seine

Hilfspersonen ohne eine solche bei Steigung und Gefälle überaus beschwerlich

sei. Wäre er nicht sehbehindert, so hätte er einen Elektrorollstuhl beantragen

und damit seine Besorgungen selbstständig erledigen können.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen

An-spruch des Beschwerdeführers auf einen elektrischen Zusatzantrieb (Schiebe-

und Bremshilfe v-max) für seinen Rollstuhl "Küschall Compact"

verneint.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen im

Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel,

welche sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im

Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die

Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen

Angewöhnung benötigen. Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die

Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die

Selbstsorge kostspielige Geräte brauchen, haben im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden

Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel

(Art. 21 Abs. 2 IVG).

3.1.2

In Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversiche-rung (IVV; SR 831.201) hat der Bundesrat dem Eidgenössischen

Departement des Innern die Aufgabe übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG

vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Gemäss Art. 2 der entsprechenden Verordnung

vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI; SR

831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang angeführten Liste Anspruch auf

Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes

mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1).

3.1.3

Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) kann den mit

der Durchführung des Vollzugs betrauten Stellen Weisungen für den einheitlichen

Vollzug im Allgemeinen und im Einzelfall erteilen. Dazu gehört auch das Kreisschreiben

über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), das

die Bestimmungen der HVI und deren Anhang konkretisieren soll.

3.2

3.2.1

Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer

Invalidität für die Fortbewegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich

Ziff. 9 HVI-Anhang (Rollstühle), wobei unterschieden wird zwischen Rollstühlen

ohne motorischem Antrieb (Ziff. 9.01) und Elektrorollstühlen (Ziff. 9.02). Die

hier zur Diskussion stehende elektische Schiebe- und Bremshilfe für einen

gewöhnlichen Rollstuhl ist der Sache nach funktionell als Elektrorollstuhl im

Sinne von Ziff. 9.02 zu behandeln (vgl. BGE 135 I 161 E. 4.). Der

Beschwerdeführer erfüllt unbestrittenermassen die Anspruchsvoraussetzungen für

die Abgabe eines Rollstuhls ohne motorischen Antrieb. Streitig ist, ob er

Anspruch auf eine Motorhilfe für seinen Rollstuhl hat.

3.2.2

Gemäss Ziff. 9.02 HVI-Anhang besteht ein Anspruch auf

Elektrorollstühle "für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht

bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen

können." Damit sind alle jene versicherten Personen von einem Anspruch auf

einen Elektrorollstuhl aus-geschlossen, welche sich bereits mittels eines

Handrollstuhls selbstständig fortbe-wegen können.

3.2.3

Gemäss der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts

schliesst Ziff. 9.02 HVI-Anhang aber auch einen Anspruch auf einen Elektrorollstuhl

für jene schwerstbehinderten versicherten Personen aus, welche trotz der Abgabe

eines solchen Gerätes weiter nicht in der Lage sind, sich selbstständig fortzubewegen.

Das Bundesgericht hat sich in BGE 140 V 538 zur hier umstrittenen Thematik eingehend

geäussert. Es hat klargestellt, ein elektrisches Schub- oder Zuggerät gehe nur

dann zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn es nicht nur von einer

Hilfsperson, sondern auch vom Versicherten selbst bedient werden könne. Im

vorliegenden Fall könnte sich der Beschwerdeführer wegen seiner hochgradigen

Einschränkung der Sehfähigkeit auch mit der beantragten Schiebe- und Bremshilfe

nicht selbstständig mit dem Rollstuhl fortbewegen. Wie er selbst ausführt,

würde eine solche lediglich seinen Hilfspersonen das Schieben bei Steigung und im

Gefälle erleichtern. Dass das beantragte Hilfsmittel den Betreuern des

Beschwerdeführers die Fortbewegung im Freien erleichtert und dies dem

Beschwerdeführer zu Gute kommt, wird nicht in Frage gestellt. Der Umstand einer

starken Steigung oder eines nicht rollstuhlgängigen Geländes kann jedoch nicht generell

schon Grund für den Anspruch auf ein elektrisch betriebenes Gerät sein, da

sonst jede auf einen Rollstuhl angewiesene Person einen solchen geltend machen

könnte. Selbst wenn auch für diese Personen im Einzelfall ein Elektrorollstuhl

nützlich wäre, so lässt sich die Beschränkung mit Blick auf den allgemeinen

Grundsatz, wonach Hilfsmittel zu Lasten der Invalidenversicherung einfach,

zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen, gemäss Bundesgericht ohne weiteres

rechtfertigen. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang betont, es gehöre

zum gesetzlich angestrebten Eingliederungserfolg, dass die Abgabe einer

motorischen Schiebe- und Bremshilfe das Abdecken alltäglicher Lebensbedürfnisse

– wie beispielsweise das Aufsuchen von nächstgelegenen Einkaufsmöglichkeiten,

der Post, ansässigen Ärzten, einem Kiosk oder Restaurant – ohne Mobilitätshilfe

einer Drittperson ermöglicht und in diesem Rahmen die Betreuung und Fremdhilfe

überflüssig wird. Das ist vorliegend nicht der Fall. Mittels eines elektrischen

Antriebs wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Selbstständigkeit

in der Fortbewegung mindestens erheblich zu steigern. Damit gilt eine wichtige

Anspruchsvoraussetzung für die Abgabe eines entsprechenden Hilfsmittels

vorliegend als eindeutig nicht erfüllt.

3.3

Angesichts der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts, besteht

kein Spielraum, um einen Anspruch des Beschwerdeführers auf die beantragte

"Schieb-und Bremshilfe v-max" zu begründen. Die Verfügung vom 3.

November 2020 ist daher als korrekt zu qualifizieren.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gegen die

Verfügung vom 3. November 2020 abzuweisen.

4.2

Auf die Erhebung von ordentlichen Kosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: