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Entscheid

IV.2020.153

IV-Rente; Invalideneinkommen

31. Mai 2022Deutsch34 min

Natur. In erwerblicher Hinsicht forderte sie vom Beschwerdeführer Geschäftsabschlüsse

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

Mai 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

c/o B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach,

4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.153

Verfügung vom 3. November 2020

IV-Rente; Invalideneinkommen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1966, absolvierte

eine Lehre als Coiffeur (vgl. IV-Akte 9, S. 4 f.) und war seit Oktober 1989 als

Coiffeur selbstständig erwerbend (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto

[IK]; IV-Akte 54). 1994 wurde bei ihm Diabetes I diagnostiziert (vgl. u.a.

IV-Akte 15, S. 1). Vom 28. bis zum 30. Oktober 2008 war er wegen einer akuten

Kokainintoxikation in den C____ Kliniken (C____) hospitalisiert (vgl. IV-Akte

18, S. 6 f.). Am 16. Oktober 2012 wurde er wegen

zunehmenden Alkoholkonsums infolge einer akuten psychosozialen

Belastungssituation erneut in den C____ Kliniken vorstellig (vgl. IV-Akte 18,

S. 3 f.). Schliesslich war er ab dem 23. Oktober 2014 bis zum 27. Oktober 2014

und vom 30. Oktober 2014 bis zum 20. November 2014 zum Alkoholentzug in

der Klinik D____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 23). Im März 2015 meldete der

Beschwerdeführer mit seinem Geschäft Konkurs an (vgl. IV-Akte 9, S. 1).

Seit April 2015 wird er von der Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt (vgl.

IV-Akte 7).

b) Im August 2015 meldete sich der Beschwerdeführer – im

Wesentlichen unter Angabe internistischer Probleme sowie einer Depression – zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte

2). Seit Oktober 2015 arbeitet er wieder in seinem ehemaligen Salon als

Untermieter mit einem reduzierten Pensum von ca. 30 % (vgl. IV-Akte 34, S. 3).

Die IV-Stelle traf Sachverhaltsabklärungen medizinischer und erwerblicher

Natur. In erwerblicher Hinsicht forderte sie vom Beschwerdeführer Geschäftsabschlüsse

an (vgl. IV-Akte 9). In medizinischer Hinsicht holte sie von den behandelnden

Ärzten Berichte ein (vgl. den Bericht des E____spitals [...] vom 30. Oktober 2015

[IV-Akte 15], die Stellungnahme von Dr. F____ vom 26. Januar 2016 [IV-Akte

21] und den Bericht von Dr. G____ vom 2. Februar 2016 [IV-Akte 22]). Im

weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle der H____, E____spital [...] (H____

Begutachtung), den Auftrag zur endokrinologischen Begutachtung des

Beschwerdeführers (vgl. das Gutachten vom 15. Dezember 2016 [IV-Akte 33,

S. 1 ff.], bestehend im Wesentlichen aus dem Gutachten des E____spitals [...]

vom 2. Dezember 2016 [IV-Akte 33, S. 11 ff.]). Anschliessend traf sie

Abklärungen zur Invalidität des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender

(vgl. den Abklärungsbericht vom 29. November 2016; IV-Akte 34). Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem es der Beschwerdeführer

unterlassen hatte, seinen Einwand näher zu begründen bzw. entsprechende

ärztliche Unterlagen einzureichen (vgl. IV-Akten 37-41), verneinte die

IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juni 2017 einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 42).

c) Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 wandte sich Dr. F____

an die IV-Stelle und wies darauf hin, dass sein Patient insbesondere an einer

Persönlichkeitsstörung leide und die Alkoholabhängigkeit sekundärer Natur sei

(vgl. IV-Akte 45). Nachdem der Beschwerdeführer dieses Schreiben

mitunterzeichnet hatte (vgl. IV-Akte 49), erachtete die IV-Stelle schliesslich

die Voraussetzungen einer Neuanmeldung für gegeben (vgl. IV-Akte 50) und traf

entsprechende Sachverhaltsabklärungen. Zunächst holte sie beim Zentrum I____ den

Bericht vom 25. Juli 2018 ein (vgl. IV-Akte 58). Im weiteren Verlauf

erteilte sie dem J____ (J____) den Auftrag zur polydisziplinären

(internistischen, rheumatologischen, neurologischen, psychiatrischen und

endokrinologischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 13. Juni

2019; IV-Akte 74). Am 1. Oktober 2019 äusserte sich der RAD zusammenfassend zur

medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 83).

d) Mit Vorbescheid vom 13. März 2020 stellte die

IV-Stelle die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 84).

Dazu nahm das Zentrum I____ mit Schreiben vom 4. Mai 2020 für den

Beschwerdeführer Stellung (vgl. IV-Akten 95 und 96). In der Folge holte die

IV-Stelle – auf Anraten des RAD (vgl. IV-Akte 99) – beim J____ die ergänzende

Stellungnahme vom 13. Juli 2020 ein (vgl. IV-Akte 101). Am 31. Juli 2020

äusserte sich Dr. K____, c/o RAD, zum psychiatrischen Teilgutachten des J____

und empfahl die Durchführung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung (vgl.

IV-Akte 102). In der Folge führte die IV-Stelle am 19. August 2020 eine

medizinisch-juristische Besprechung durch. An dieser nahmen der Leiter des RAD,

der Leiter des Rechtsdienstes sowie Dr. L____, Facharzt Psychiatrie und

Psychotherapie, teil (vgl. IV-Akte 103). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 3.

November 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 107).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat das Zentrum I____ für den

Beschwerdeführer am 28. November 2020 Beschwerde erhoben. Die bei der IV-Stelle

eingereichte Eingabe wurde zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt übermittelt.

b) Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 ersucht der Beschwerdeführer

um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

d) Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik

eingereicht.

III.

a) Am 27. April 2021 findet eine erste Beratung der

Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b) Die Kammer beschliesst die Ausstellung des Falles zur

Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens bei PD Dr. M____.

c) Am 20. August 2021 äussert sich die

Beschwerdegegnerin zum Fragenkatalog. Der Eingabe hat sie die Stellungnahme des

RAD vom 19. August 2021 beigelegt. Der Beschwerdeführer nimmt seinerseits

innert Frist keine Stellung.

d) In der Folge wird PD Dr. M____ – im Einverständnis

mit den Parteien – der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des

Beschwerdeführers erteilt.

e) Am 3. Dezember 2021 erstattet PD Dr. M____ das

Gerichtsgutachten.

f) Am 20. Januar 2022 äussert sich die

Beschwerdegegnerin zum Gerichtsgutachten resp. lässt dem Gericht die

Stellungnahme von Dr. L____ vom 14. Januar 2022 zukommen. Der

Beschwerdeführer nimmt innert Frist keine Stellung.

g) Daraufhin wird die Sache am 31. Mai 2022 erneut von

der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];

SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich

aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 3. November 2020 einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

2.2

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung

der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem

angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und

diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in

der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

3.

3.1

3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.1.2

Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein

Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %

ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der

Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von

sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs.

1.

ATSG.

3.2

3.2.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17.

Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des

Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,

die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen.

Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein

Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an

frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung

eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen

Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f.

E. 2.3).

3.2.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E.

5.4).

3.3

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4

3.4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.2

Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu

berücksichtigen, wenn keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer

Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.4.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.4.4

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss

nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen

Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu

stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum

Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder

wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32

f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

3.5

3.5.1

Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

13.

Juni 2017 (IV-Akte 42) erstmals einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers verneint. Der Verfügung hatte im Wesentlichen die

Stellungnahme des RAD vom 3. Februar 2017 (IV-Akte 36, S. 4) zugrunde

gelegen. Der RAD hatte seinerseits im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der

Klinik D____ vom 5. Dezember 2014 (IV-Akte 23, S. 2 ff.) und das Gutachten des E____spitals

[...] vom 2. Dezember 2016 (IV-Akte 33, S. 11 ff.) abgestellt.

3.5.2

Im Gutachten des E____spitals [...] vom 2. Dezember

2016.

(IV-Akte 33, S. 11 ff.) war festgehalten worden, als Coiffeur und in

einer allfälligen Verweistätigkeit bestehe wegen des Diabetes eine

beträchtliche zusätzliche Belastung im Alltag, dies angesichts des sehr

aufwändigen Managements (stark schwankende Blutzuckerwerte, häufige

Unterzuckerungen) sowie der chronischen Arthralgien. Bei zu grosser Belastung

sei das Risiko einer erneuten psychosozialen Dekompensation/Wiederaufnahme des

Suchtmittelabusus hoch. Entsprechend erachte man die Arbeitsfähigkeit generell

als gemindert. In der Zusammenschau aller Befunde plädiere man aus

endokrinologischer Sicht für eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit von mindestens

20.

%. Für eine dezidierte und umfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bedürfe

es allerdings eines multidisziplinären Gutachtens. Hierbei sei insbesondere

hinsichtlich der Arthralgien eine Begutachtung aus rheumatologischer Sicht

sowie hinsichtlich der psychischen Vorgeschichte eine psychiatrische

Begutachtung unabdingbar.

3.5.3

Der RAD war mit Stellungnahme vom 3. Februar 2017 (IV-Akte 36, S.

4) zum Schluss gelangt, in psychiatrischer Hinsicht könne man auf den Bericht

der Klinik D____ vom 5. Dezember 2014 (IV-Akte 23, S. 2 ff.) abstellen. Es sei

eine primäre Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden. Eine zugrundeliegende

andere psychische Störung sei nicht diagnostiziert worden. Aus

rheumatologischer Sicht hätten im E____spital [...] radiologische,

sonographische und labormässige Abklärungen stattgefunden, wobei für die neu

aufgetretenen Arthralgien kein Substrat gefunden worden sei (Gutachten vom 2.

Dezember 2016; IV-Akte 33, S. 11 ff.). Weitergehende Abklärungen seien daher

nicht notwendig. Sowohl eine allfällige Frozen Shoulder als auch ein Dupuytren

seien behandelbar und würden keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründen.

Aus endokrinologischer Sicht habe sich die Compliance seit dem Sistieren des

Alkoholkonsums verbessert und die Blutzuckersituation stabilisiert. Allein aus

endokrinologischer Sicht werde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %

attestiert. Dies sei nachvollziehbar aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs

bei schwierig einstellbaren Blutzuckerwerten.

3.6

Die Beschwerdegegnerin hatte somit entgegen dem Gutachten des E____spitals

[...] vom 2. Dezember 2016 (IV-Akte 33, S. 11 ff.) keine umfassenden

medizinischen Abklärungen veranlasst, sondern lediglich beim RAD die

Stellungnahme vom 3. Februar 2017 (IV-Akte 36, S. 4) eingeholt und auf dieser

Basis die Verfügung vom 13. Juni 2017 (IV-Akte 42) erlassen. Wie sich

überdies aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, hat sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 13.

Juni 2017 auch in relevanter Art und Weise verändert. Namentlich ist in Bezug

auf die organischen Leiden, insbesondere die rheumatologische und die

neurologische Situation, im Ergebnis von einer Verschlechterung auszugehen

(vgl. Erwägung 4.3. hiernach).

3.7

In Anbetracht der somit ursprünglich fehlenden umfassenden

medizinischen Abklärung und der überdies anzunehmenden Verschlechterung der

organischen Befunde steht daher einer umfassenden Neuprüfung der medizinischen Sachlage

vorliegend nichts im Wege (vgl. Erwägung 3.2.2. hiervor).

4.

4.1

4.1.1

In Bezug auf die Entwicklung des Gesundheitszustandes nach

Erlass der Verfügung vom 13. Juni 2017 (IV-Akte 42) präsentiert sich die

medizinische Aktenlage in somatischer Hinsicht im Wesentlichen wie im Folgenden

zusammenfassend wiedergegeben wird.

4.1.2

Im polydisziplinären Gutachten des J____ vom 13. Juni

2019.

(IV-Akte 74) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit angeführt (vgl. S. 8): (1.) Diabetes mellitus Typ I, Erstdiagnose

1994.

(ICD-10 E10.9), (a.) unter funktioneller Insulintherapie mit Lantus und

Humalog, (b.) chronisch unbefriedigende Blutzuckereinstellung, aktuell

HbA1c9.1% (Norm < 6.3%), (c.) Hypoglykämien zirka dreimal wöchentlich, Grad

1, (d.) Spätkomplikationen (schmerzhafte, symmetrische Polyneuropathie [ICD-10

G63.2], Frozen Shoulder rechts mehr als links [ICD-10 M75.0], vorangegangene

Bewegungseinschränkung multipler Fingergelenke [ICD-10 M14.2], DD diabetische

Cheiroarthropathie, zusätzlich Morbus Dupuytren Strahl IV und V beidseits);

(2.) Einschränkungen der aktiven Flexion der Zehen III bis V beidseits ohne

klinischen Hinweise für eine ursächliche Arthropathie (ICD-10 M25.6). In der

Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten

(vgl. S. 8): (1.) anamnestisch Leberzirrhose mit portaler Hypertonie, Erstdiagnose

2014.

(ICD-10 K70.3), (a.) Ätiologie äthyltoxisch, (b.) Gastroskopie 2014:

Ösophagusvarizen Grad I ohne Blutungszeichen, portal hypertensive Gastropathie,

keine Blutungsquelle; (2.) arterielle Hypertonie (ICD-10 I10).

4.1.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten des J____ dargetan,

aus rein endokrinologischer Sicht bestehe sowohl in der angestammten als auch

in jeder anderen körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit von 20-30 %. Diese sei bedingt durch den Zeitaufwand,

welcher der Explorand für Blutzuckermessungen, Insulinapplikationen und

Kohlenhydrataufnahme benötige. Aus rheumatologischer Sicht sei in der

angestammten Tätigkeit von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.

In Bezug auf eine besser adaptierte, körperlich leichte Tätigkeit mit nur

leichter Belastung des rechten Armes und ohne Arbeiten mit dem rechten Arm über

Brusthöhe sowie nur leichten bis intermittierend mittelschweren Belastungen

beider Hände könne von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %

ausgegangen werden. Aus neurologischer Sicht betrage die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit 10 %. Eine weniger im Stehen auszuübende

Tätigkeit sei zu 95 % zumutbar. Aus allgemein internistischer Sicht könne keine

Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, so dass diesbezüglich

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (vgl. S. 9 des

Gutachtens).

4.1.4

Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass der Explorand

als Coiffeur maximal drei Stunden (pro Tag) anwesend sein könne (vgl. S. 9 des

Gutachtens). Es bestehe als Coiffeur noch eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit

von 30 % (vgl. S. 10 des Gutachtens). In einer angepassten Tätigkeit betrage

die Arbeits- und Leistungsfähigkeit 70 % (vgl. S. 10 des Gutachtens). Die

aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne seit der IV-Anmeldung vom

Februar 2018 bestätigt werden (vgl. S. 10 des Gutachtens).

4.2

Auf das Gutachten des J____ resp. das internistische (IV-Akte 74, S.

19.

ff.), das neurologische (IV-Akte 74, S. 27 ff.), das rheumatologische

(IV-Akte 74, S. 34 ff.) sowie das endokrinologische Gutachten (IV-Akte 74, S. 49

ff.) kann abgestellt werden. Diese Teilgutachten erfüllen allesamt die

Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.4.1.

hiervor). Insbesondere haben sich die involvierten Gutachter mit den relevanten

Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in

nachvollziehbarer Art und Weise begründet.

4.3

Gestützt auf das neurologische und das rheumatologische Teilgutachten

des J____ (IV-Akte 74, S. 27 ff. resp. IV-Akte 74, S. 34 ff.) ist insbesondere

auch von einer Verschlechterung der Situation seit dem 13. Juni 2017 auszugehen.

So wurde im neurologischen Teilgutachten als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit neu eine schmerzhafte, distal-symmetrische, demyelinisierende

sensomotorische Polyneuropathie festgehalten (vgl. IV-Akte 74, S. 30). Im

rheumatologischen Teilgutachten wurden neu als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit angegeben: Frozen Shoulder rechts mehr als links, Bewegungseinschränkungen

multipler Fingergelenke, Einschränkungen der aktiven Flexion der Zehen III bis

V beidseits ohne klinische Hinweise (vgl. IV-Akte 74, S. 37).

4.4

4.4.1

In Bezug auf die psychiatrische Situation ergibt sich zunächst

Folgendes aus den vorliegenden Akten: Dr. N____ hielt im psychiatrischen

Teilgutachten (des J____) vom 23. Januar 2019 (IV-Akte 74, S. 41 ff.) fest, es

könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden

gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

führte er an: Dysthymie (ICD-10 F34.1); akzentuierte Persönlichkeitszüge mit

asthenischem und ängstlich-vermeidendem Charakter (ICD-10 Z73.1); Status nach

psychischer und Verhaltensstörung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10

F10.20); Status nach psychischer und Verhaltensstörung durch Kokain, gegenwärtig

abstinent (ICD-10 F14.20). Erläuternd wies Dr. N____ darauf hin, in der

heutigen Untersuchung ergebe sich folgende Persönlichkeitsstruktur: zunächst

stosse man auf eine Schicht von (gespielter) Unbeschwertheit und lockerer

Kommunikation, wo die Probleme eher verdrängt würden. Diese fassadäre Schicht münde

dann aber plötzlich in eine affektive Verzweiflung. Daher sei die Diagnose

einer Dysthymie und von akzentuierten Persönlichkeitszügen angebracht (vgl. S.

45.

des Gutachtens des ABI).

4.4.2

In Bezug auf die von Dr. F____ diagnostizierte

Persönlichkeitsstörung (vgl. insb. das Schreiben vom 12. Dezember 2017 [IV-Akte

45] sowie die Stellungnahme vom 4. Mai 2020 [IV-Akte 95]) legte Dr. O____ mit

Stellungnahme vom 13. Juli 2020 (IV-Akte 101) ergänzend dar, aufgrund der

Tatsache, dass der Explorand erfolgreich eine berufliche Ausbildung habe

absolvieren können und während 30 Jahren als Coiffeur tätig gewesen sei

(inklusive Lehre) und noch heute in einem 30%-Pensum als Coiffeur arbeite, könne

geschlossen werden, dass keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Persönlichkeitsstörung

vorliege. Im Übrigen schliesse die Berufsanamnese und die Schilderung seiner

Alltagsaktivitäten eine relevante Störung durch depressive Affekte aus.

4.4.3

Dr. K____, c/o RAD, wies in der Folge mit Stellungnahme

vom 31. Juli 2020 (IV-Akte 102) darauf hin, das vorliegende Gutachten von

Dr. N____ befriedige weder quantitativ noch qualitativ

versicherungsmedizinische Ansprüche an eine substanzielle und valide Abklärung.

Die persönliche, berufliche und gesundheitliche Entwicklung des Exploranden sei

nur vollständig wiedergegeben und die bisherigen Therapien und deren Ergebnisse

inhaltlich nicht gewürdigt worden. Die dann unter Einbezug der äusserst

sparsamen Untersuchungen gezogenen Schlussfolgerungen mit Bezug auf

funktionalen Einschränkungen und die Arbeitsfähigkeit seien mangels sachlicher

Begründungen und hinreichender Diskussion relevanter Aspekte nicht verwertbar.

4.4.4

Dr. L____, c/o RAD, machte seinerseits mit

Stellungnahme vom 25. September 2020 (IV-Akte 104) geltend, es sei Dr. O____ zu

folgen.

4.5

Das Gericht gelangte anlässlich seiner Beratung vom 27. April 2021

zum Schluss, dass auf das Teilgutachten von Dr. N____ und die ergänzende

Stellungnahme von Dr. O____ nicht ohne Weiteres abgestellt werden könne (vgl. u.a.

die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28. Juli 2021). Es wurde in der

Folge PD Dr. M____ der Auftrag zur Erstattung eines Gerichtsgutachtens erteilt.

4.6

4.6.1

PD Dr. M____ hielt im psychiatrischen Gerichtsgutachten vom

4.

Januar 2022 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest

(vgl. S. 21): (1.) kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD10 F61.0) mit

selbstunsicheren und abhängigen Anteilen; (2.) rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0); (3.) Legasthenie (ICD-10

F81.0); (4.) Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, vollremittiert (ICD-10

F10.202). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

wurde angeführt (vgl. S. 21): (1.) Störungen durch Sedativa oder

Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25); (2.)

Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen,

Abhängigkeitssyndrom, vollremittiert (ICD-10 F19.202) (insbesondere Kokain).

4.6.2

Zur Begründung der diagnostizierten

Persönlichkeitsstörung legte PD Dr. M____ im Wesentlichen dar, aufgrund

diverser Beurteilungsdimensionen könne man festhalten, dass bei diesem

Exploranden die Kardinaldefinition für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt sei,

wonach ab verhältnismässig frühem Lebensalter zentrale Bereiche der privaten,

sozialen und beruflichen Anamnese nachhaltig und relevant tangiert sein müssten.

Hiermit seien auch die allgemeinen G-Kriterien gemäss ICD-10 für

Persönlichkeitsstörungen abgebildet. Dies bedeute, dass der Explorand in

Belastungs- und Konfliktsituationen lediglich auf unsublimierte

Abwehrmechanismen zurückgreifen könne. Wenn es nun darum gehe, diese

Persönlichkeitsstörung zu subtypisieren, so liessen sich sowohl eine

selbstunsichere wie auch eine abhängige Persönlichkeitsstörung diagnostizieren

(vgl. S. 28 des Gutachtens).

4.6.3

Weiterführend wies PD Dr. M____ darauf hin, in

zahlreichen der zur Verfügung gestellten Vorakten sei die innerpsychische

Struktur des Exploranden nicht diskutiert worden. Dies gelte insbesondere auch

für das psychiatrische Teilgutachten von Dr. N____ vom 13. Juni 2019 (vgl.

S. 22 des Gutachtens). Im Rahmen der aktuellen Begutachtung habe der

Explorand – im Gegensatz zu den Angaben anlässlich der Begutachtung durch Dr. N____

– von erheblichen Missständen und schwer belasteten frühen

Beziehungsgestaltungen in der frühen Systemanamnese berichtet, in welcher er

als Kind und als Jugendlicher aufgewachsen sei (vgl. S. 23 des Gutachtens). Aufgrund

der ausgesprochen pathologischen Elternbilder, die der Explorand habe internalisieren

müssen, habe er nie einen ausreichend soliden Narzissmus entwickeln können, der

es ihm sodann ermöglicht hätte, sich in Belastungs- und Konfliktsituationen der

späteren Lebensabschnitte mit einem sicheren und unterstützenden inneren Objekt

zu identifizieren. Die eingehende Diskussion der frühen Beziehungsgestaltung

des Exploranden finde sich an keiner Stelle im psychiatrischen Gutachten des J____,

was ein erheblicher Mangel darstelle (vgl. S. 24 des Gutachtens).

4.6.4

Des Weiteren machte PD Dr. M____ geltend, erschwerend sei

hinzugekommen, dass beim Exploranden offenbar eine Legasthenie vorliege, die

aber nie behandelt worden sei. Dies überrasche nicht, wenn man würdige, dass

die Mutter des Exploranden stets mit eigenen Bedürfnissen beschäftigt gewesen

sei. Es erstaune daher nicht, wenn der Explorand mitteile, dass er seine

Berufsbildung zum Herren- bzw. Damencoiffeur deshalb ordentlich gut habe durchlaufen

können, weil er das "Glück" gehabt habe, als Vorgesetzte "Vaterersatzfiguren"

gehabt zu haben. Auch die frühe Selbstständigkeit als Coiffeur sei kaum

zufällig erfolgt. Denn im Rahmen seiner Selbständigkeit habe sich der Explorand

nicht mehr permanent mit seiner inhärenten Selbstunsicherheit auseinandersetzen

müssen, und insbesondere habe er nicht riskieren müssen, durch einen

Arbeitgeber oder durch Mitarbeiter kritisiert zu werden, zumal man ohne

Weiteres postulieren könne, dass der Explorand im Rahmen seiner primären

Selbstunsicherheit mit Kritik kaum umgehen könne. Auch wenn das Coiffeurgeschäft

über mehrere Jahre hinweg offenbar floriert habe, wie er dies in der hiesigen

Begutachtung mitgeteilt habe, so sei es dem Exploranden trotz seiner früh

gewählten Selbständigkeit kaum wirklich gelungen, unbeschwert seinen

Berufsalltag zu erleben

(vgl. S. 25 des Gutachtens).

4.6.5

Schliesslich stellte PD Dr. M____ klar, das

Suchtverhalten des Exploranden sei ein Sekundärphänomen auf dem Boden der

primären Strukturpathologie. Der Substanzenkonsum habe einer –

selbstverständlich inadäquaten – "Automedikation" einer anhaltenden

inneren Anspannung und einer anhaltenden erheblichen Selbstunsicherheit

entsprochen, die sich auch dann fortgesetzt habe, als der Explorand selbständig

erwerbend geworden sei, wodurch nämlich ganz grundsätzlich die Frage des eigenen

Werts permanent ein Thema geblieben sei; denn die selbstständige

Berufstätigkeit erfordere die Überzeugung, ausreichend kompetent zu sein, um

permanent eine Kundschaft behalten zu können. Man erkenne deutlich, dass der

Explorand auf inadäquate Hilfsmittel habe zurückgreifen müssen, um überhaupt in

der Berufsanamnese bestehen zu können. Mit anderen Worten habe er auf

unsublimierte Abwehrmechanismen zurückgreifen müssen, was deutlich mache, dass

die innerpsychische Struktur des Exploranden einer Persönlichkeitsstörung

zugeordnet werden müsse, die per Definition durch unsublimierte

Abwehrmechanismen definiert sei. Dies bedeute, dass sich der Explorand auch in

der hiesigen Begutachtung ausserordentlich angepasst verhalten habe, so wie er

dies offenbar auch in der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. N____ gezeigt

habe, was durch Dr. N____ inkorrekt dahingehend interpretiert worden sei, dass

keine Persönlichkeitsstörung vorliegen könne (vgl. S. 26 f. des Gutachtens). Abschliessend

machte PD Dr. M____ geltend, es handle sich um eine Persönlichkeitspathologie,

die schon mehrere Jahrzehnte wirksam sei, sodass es sich hierbei um eine

chronifizierte, dauerhafte und therapieresistente strukturpathologische

Situation handle (vgl. S. 34 des Gutachtens).

4.6.6

In Bezug auf die diagnostizierte Depression hielt PD

Dr. M____ fest, im

objektiven Psychostatus habe der Explorand lediglich

eine leichte depressive Grundstimmung und eine leichte Affektverarmung gezeigt.

Er habe keine mittelgradige oder schwere depressive Grundstimmung zu erkennen

gegeben. Die spezifischen objektiven Parameter, die sehr gut die

innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermögen, seien nicht schwergradig

pathologisch ausgelenkt gewesen. Somit könne aufgrund der subjektiven

Beschwerdeangaben des Exploranden und den objektiven Untersuchungsbefunden zum

aktuellen Begutachtungszeitpunkt eine leichte depressive Episode diagnostiziert

werden, die Teil einer rezidivierenden depressiven Störung darstelle. Die

depressive Störung sei ein Sekundärphänomen auf dem Boden der primären

Persönlichkeitspathologie (vgl. S. 32 des Gutachtens).

4.6.7

Ausserdem machte PD Dr. M____ geltend, es sei nicht

auszuschliessen, dass die im Rahmen der hiesigen Begutachtung auffallenden

mnestischen Schwierigkeiten des Exploranden zumindest teilweise auf den

langjährigen Alkoholkonsum zurückzuführen seien. Daher liste er die

stattgehabte Alkoholabhängigkeit als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit auf (vgl. S. 32 des Gutachtens).

4.6.8

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte PD Dr. M____

aus, bei diesem Exploranden seien die qualitativen Funktionsfähigkeiten aus

psychiatrischer Sicht in den relevanten Beurteilungsdimensionen hauptsächlich

mittelgradig beeinträchtigt, sodass aus psychiatrischer Sicht im ersten Arbeitsmarkt

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeur

attestiert werden müsse (vgl. S. 45 des Gutachtens). Der Explorand sei angewiesen

auf eine überschaubare und einfache Arbeitsstruktur, in welcher er möglichst

selbstständigerwerbend bleiben könne. Dies biete ihm den Schutz vor den

innerpsychischen Belastungen und Beeinträchtigungen, die im Rahmen von sozialen

Interaktionen wirksam würden. In angepassten beruflichen Tätigkeiten des ersten

Arbeitsmarkts dürfte unter den notwendigen Arbeitsrahmenbedingungen aus

psychiatrischer Sicht ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehen.

Realistisch sei es aber nicht, von einer solchen auszugehen, da der Explorand

zeitlebens nur als Coiffeur gearbeitet habe, sodass es kaum Sinn machen würde,

eine andere berufliche Tätigkeit in Erwägung zu ziehen. Berufliche Tätigkeiten,

die hauptsächlich sprachliche und schriftliche Fertigkeiten verlangen würden,

könne der Explorand aufgrund seiner legasthenischen Beeinträchtigungen nicht

ausüben. Für derartige berufliche Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit im

ersten Arbeitsmarkt (vgl. S. 46 des Gutachtens).

4.6.9

In Bezug auf den Beginn resp. den Verlauf der

Arbeitsunfähigkeit machte PD Dr. M____ geltend, der Explorand habe im Oktober

2015.

seine aktuelle Tätigkeit als Coiffeur wiederaufgenommen, nachdem er im März

2015.

Konkurs angemeldet habe. Es würden sich keine Hinweise dafür ergeben, dass

sich die qualitativen Funktionsfähigkeiten bzw. Funktionseinbussen des

Exploranden seit Oktober 2015 in einer relevanten Weise verändert hätten,

sodass die attestierten Arbeitsfähigkeiten ab Oktober 2015 Gültigkeit hätten (vgl.

S. 47 des Gutachtens).

4.7

4.7.1

Auf das Gerichtsgutachten von PD Dr. M____ vom 4. Januar

2022.

kann abgestellt werden. Es erfüllt – im Gegensatz zum Gutachten von Dr. N____

und der Stellungnahme von Dr. O____ – die Anforderungen an beweiskräftige

medizinische Erhebungen. Insbesondere hat sich der Gutachter fundiert mit dem

Gutachten von Dr. N____ und der Einschätzung von Dr. O____ auseinandergesetzt (vgl.

S. 38 ff. und S. 41 des Gutachtens) und – unter umfassender Berücksichtigung

der innerpsychischen Struktur des Beschwerdeführers – stimmig begründet,

weshalb er (im Unterschied zu Dr. N____, Dr. O____ und auch Dr. L____) vom

Vorliegen einer relevanten Persönlichkeitsstörung ausgeht.

4.7.2

So hat PD Dr. M____ in Bezug auf das Gutachten von Dr. N____

schlüssig dargetan, die frühe Anamnese des Exploranden im Abschnitt "Familienanamnese/Heredität"

werde ausgesprochen kursorisch zusammengefasst. Man erfahre im Grunde nichts

über die frühen Beziehungsgestaltungen des Exploranden. Dr. N____ schreibe,

dass der Explorand nicht mehr viel von seiner Kindheit wisse, und dass er unter

einer Legasthenie gelitten habe. Auch zur schulischen, berufsbildnerischen und

beruflichen Anamnese seien die Angaben ausgesprochen rudimentär ausgefallen und

würden keinerlei Würdigung der jeweiligen Beziehungsgestaltungen umfassen.

Aufgrund dieser Mängel könne bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass

es Dr. N____ gar nicht möglich gewesen sei, die innerpsychische Struktur des

Exploranden zu beurteilen, sodass er sich auch gar nicht zur Frage habe äussern

können, ob eine Persönlichkeitspathologie vorliege; denn er habe die

entsprechenden, hierfür unentbehrlichen Grundlagen nicht erfragt (vgl. S. 38 f.

des Gutachtens). Dr. K____ sei folgerichtig zum Schluss gekommen, dass auf das

psychiatrische Gutachten von Dr. N____ nicht abgestellt werden könne (vgl. S.

41.

des Gutachtens). In Bezug auf die Einschätzung von Dr. O____ hat PD Dr. M____

dargetan, würde man den Ausführungen von Dr. O____ folgen, so wäre es Menschen

mit Persönlichkeitsstörungen gar nicht möglich, eine Berufsanamnese zu

durchlaufen. Nicht nur die klinische Erfahrung zeige ganz anderes, sondern auch

das Verständnis der innerpsychischen Struktur eines Menschen. Es komme nicht

darauf an, ob und wie lange ein Patient berufstätig habe bleiben können,

sondern es komme darauf an, ob er hierfür auf inadäquate Hilfsmittel bzw. auf

unsublimierte Abwehrmechanismen habe zurückgreifen müssen (vgl. S. 41 des

Gutachtens).

4.7.3

Die Stellungnahme von Dr. L____ vom 14. Januar 2022 vermag

keine fundierten Zweifel an der umfassend begründeten Einschätzung von PD Dr. M____

hervorzurufen. Dr. L____ wendet ein, in Anbetracht des uneingeschränkt

kooperativen Verhaltens, der stabilen und funktionsfähigen Beziehungsebene und

der ordentlichen Konstanz auf der Arbeitsebene sei das Vorliegen einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung nicht plausibel. Diesbezüglich hat PD Dr. M____ jedoch schlüssig

und sehr ausführlich begründet, weshalb – ungeachtet der langjährigen Tätigkeit

des Beschwerdeführers als Coiffeur – von einer relevanten

Persönlichkeitsstörung auszugehen ist (vgl. Erwägungen 4.6.2. bis 4.6.5.

hiervor). Auch hat PD Dr. M____ plausibel erklärt, dass dem Exploranden

adäquate Konfliktverarbeitungsmechanismen gar nicht zur Verfügung stehen;

deshalb lasse sich erklären, dass er im Rahmen der Begutachtung im objektiven

Psychostatus einen zwar nicht vollständig blanden, jedoch kaum auffälligen

Befund gezeigt habe (vgl. S. 26 unten des Gutachtens). Dr. L____ macht

ausserdem geltend, eine leichte depressive Episode könne gemäss gutachterlichen

Empfehlungen in aller Regel keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit begründen, jedenfalls

keine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sogar für optimal angepasste emotional nicht

belastende Tätigkeiten. Diesbezüglich ist klarzustellen, dass gemäss PD Dr. M____

die relevante psychische Störung in der Persönlichkeitspathologie besteht und

die depressive Störung – so wie sie sich im Zeitpunkt der Begutachtung

präsentierte – nicht von Relevanz ist (vgl. S.44 oben des Gutachtens). Auch

soweit PD Dr. M____ der Legasthenie Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

in Tätigkeiten beimisst, bei denen Schrift und Sprache im Vordergrund stehen

(vgl. S. 44 des Gutachtens), kann ihm gefolgt werden.

4.8.1

Wird somit auf das Gerichtsgutachten von PD Dr. M____ vom

4.

Januar 2022 abgestellt, dann ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer seit Oktober 2015 in psychiatrischer Hinsicht zu 50 % in

seiner Arbeitsfähigkeit als Coiffeur eingeschränkt ist. Eine zusammenfassende

Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter

unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammenführung und Darlegung der

Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen ist zwar ideal, aber gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zwingend (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_461/2019 vom 22. November 2019 E. 4.2; BGE 143 V 124,

128.

E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen) und angesichts des ergänzten

psychiatrischen Gerichtsgutachtens im vorliegenden Zusammenhang nicht leicht zu

bewerkstelligen, sodass es sich vorliegend rechtfertigt, die Gesamtergebnisse

der beteiligten Fachdisziplinen zu würdigen. Aus dem polydisziplinären Gutachten

des ABI vom 13. Juni 2019 (IV-Akte 74) ergibt sich, dass die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers auch in organischer Hinsicht (mehrfach) beeinträchtigt

ist. Dort wird im endokrinologischen Gutachten des E____spitals [...] vom 2. Dezember 2016

(IV-Akte 33, S. 11 ff.) – wie bereits dargetan wurde – eine 20-30%ige

Beeinträchtigung aus endokrinologischer Sicht festgestellt, bedingt durch den

Zeitaufwand, welcher der Beschwerdeführer für Blutzuckermessungen,

Insulinapplikationen und Kohlenhydrataufnahme benötigt (vgl. Erwägung 3.5.2.

resp. Erwägung 4.1.3. hiervor). Ausserdem wird dem Beschwerdeführer aus

rheumatologischer Sicht eine 50%ige und aus neurologischer Sicht eine 10%ige

Beeinträchtigung als Coiffeur bescheinigt (vgl. Erwägung 4.1.3. hiervor). Es

ist nunmehr davon auszugehen, dass sich die psychische Beeinträchtigung und die

Einschränkungen somatischer Natur zwar nicht vollständig, aber zumindest

teilweise additiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. So kann angenommen

werden, dass sich die endokrinologische und die psychiatrische Beeinträchtigung

additiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, weshalb – unter Miteinbeziehung

auch der rheumatologischen Situation – eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit

des Beschwerdeführers als Coiffeur als ausgewiesen erscheint. Es kann überdies

davon ausgegangen werden, dass die mindestens 20%ige Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit aus endokrinologischer Sicht seit Oktober 2015 (Berichterstattung

durch das E____spital [...] vom 30. Oktober 2015; IV-Akte 15) besteht,

so dass seit Oktober 2015 (von PD Dr. M____ angenommene 50%ige

Arbeitsunfähigkeit; vgl. Erwägung 4.6.8. hiervor) insgesamt eine mindestens

70%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Coiffeur besteht. Diese

Schlussfolgerung überzeugt auch deshalb, weil das Gutachten des J____ dem

Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Coiffeur mit erheblicher

Belastung der Arme beidseits sowie der Hände und einer Tätigkeit, welche

überdies ausschliesslich stehend ausgeübt wird, eine erhebliche Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit attestiert und ebenfalls von einer 30%igen Arbeits- und

Leistungsfähigkeit, mithin von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit, ausgeht

(IV-Akte 74, S. 9 f.).

4.8.2

Dass lediglich eine Tätigkeit als Coiffeur in der

angestammten Tätigkeit möglich ist für den Beschwerdeführer, ergibt sich aus

dem Gutachten von PD Dr. M____. Er geht davon aus, dass aus psychiatrischer

Sicht in angepassten beruflichen Tätigkeiten zwar formaliter eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. PD Dr. M____ stellte aber explizit klar,

eine optimal angepasste Tätigkeit sei nicht realistisch, da der

Beschwerdeführer zeitlebens nur als Coiffeur gearbeitet habe. Es würde daher

kaum Sinn machen eine andere berufliche Tätigkeit überhaupt erst in Erwägung zu

ziehen (vgl. Erwägung 4.6.8. hiervor). Eine berufliche Tätigkeit, die

hauptsächlich sprachliche und schriftliche Fertigkeiten verlange, könne der

Beschwerdeführer aufgrund seiner legasthenischen Beeinträchtigungen nicht

ausüben, für diese beruflichen Tätigkeiten bestünde "eine 0% AF im ersten

Arbeitsmarkt" (vgl. S. 46 des Gutachtens). Überdies hat PD Dr. M____

darauf hingewiesen, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 35 Jahre im selben

Coiffeurgeschäft tätig sei, untermauere, wie sehr der Explorand auf beständige

äussere Strukturen angewiesen sei, die ihm einen Halt und eine gewisse

Sicherheit vermitteln könnten (vgl. S. 27 des Gutachtens). Es sei auch von

einer erheblichen Schwierigkeit des Exploranden auszugehen, mit Kritik

umzugehen (vgl. S. 28 des Gutachtens). Es bestehe u.a. eine mittelgradige

Beeinträchtigung was Flexibilität und Umstellungsfähigkeit angehe, zumal der

Explorand sich im Rahmen seiner Persönlichkeitsstörung lediglich auf

unsublimierte Abwehrmechanismen abstützen könne, sodass ihm eine ausreichende

Flexibilität fehle (vgl. S. 44 des Gutachtens). Der Explorand sei angewiesen

auf eine überschaubare und einfache Arbeitsstruktur, in welcher er möglichst

selbstständig erwerbend bleiben könne. Dies biete ihm den Schutz vor den

innerpsychischen Belastungen und Beeinträchtigungen (vgl. S. 46 des

Gutachtens). Berufliche Massnahmen könnten nicht formuliert und empfohlen

werden. Es werde darum gehen, dass der Explorand die aktuelle selbständige

Tätigkeit als Coiffeur am selben Ort wie bis anhin weiterführen könne (vgl. S. 35

oben des Gutachtens). Angesichts dieser stimmigen ärztlichen Aussagen ist eine

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer anderen Tätigkeit als der eines

selbstständigerwerbenden Coiffeurs zu verneinen.

4.8

Zu prüfen bleibt damit im Folgenden noch, wie es sich mit der

erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers verhält.

5.

5.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen ausgehend von dem im

Bericht Selbstständigerwerbende vom 11. Januar 2017 festgehaltenen Lohn von Fr. 27'211.--

ermittelt, der auf dem Durchschnittslohn der Jahre 2009 bis 2013 gemäss IK

basierte und an die bis zum Jahr 2015 eingetretene Nominallohnentwicklung

angepasst war (vgl. IV-Akte 34, S. 7). Dieses im Bericht

Selbstständigerwerbende ausgewiesene Einkommen hat sie an die bis zum Jahr 2018

eingetretene Nominallohnentwicklung (1.21 %) angepasst, woraus sich ein

Valideneinkommen von Fr. 27'540.-- ergab (vgl. die Verfügung; IV-Akte 107, S.

1). Dem kann gefolgt werden.

5.3

Das

Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE des Bundesamtes

für Statistik errechnet (vgl. die Verfügung; IV-Akte 107, S. 1). Dies kann

jedoch nicht als korrekt erachtet werden. Gemäss PD Dr. M____ ist

der Beschwerdeführer als selbstständigerwerbender Coiffeur optimal

eingegliedert. Wegen seiner Persönlichkeitsstruktur ist die Aufnahme einer

anderen Tätigkeit, mithin namentlich eine Arbeit im Angestelltenverhältnis, als

nicht möglich zu erachten (vgl. Erwägung 4.8.2. hiervor). Das Pensum von ca. 30

% in der von ihm ausgeübten Tätigkeit als selbstständigerwerbender Coiffeur

(vgl. u.a. S. 4 des Abklärungsberichtes Selbstständigerwerbende; IV-Akte 34, S.

4) entspricht der ärztlich attestierten Restarbeitsfähigkeit (vgl. Erwägung

4.8.1

hiervor). Es ist folglich dasjenige Arbeitsentgelt heranzuziehen,

welches der Beschwerdeführer als Coiffeur verdient. Entsprechend dem

Arbeitspensum von 30 % bzw. einer Arbeitsunfähigkeit von (mindestens) 70 % entspricht

das Invalideneinkommen der Hälfte des Valideneinkommens; der Invaliditätsgrad beträgt

somit 70 % (Prozentvergleich; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

9C_752/2017 vom 31. Juli 2018 E. 4.3.). Letztlich zum selben Ergebnis gelangt

man, wenn man auf das vom Beschwerdeführer geschätzte Einkommen (vgl. dazu S. 7

des Abklärungsberichtes; IV-Akte 34, S. 7) abstellt (vgl. im Übrigen auch den

Betätigungsvergleich auf S. 8 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 34, S. 8).

5.4

Bei einem IV-Grad von 70 % hat der Beschwerdeführer somit

Anspruch auf eine ganze IV-Rente (vgl. Erwägung 3.1.2. hiervor). Da seit

Oktober 2015 eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit als Coiffeur besteht (vgl.

Erwägung 4.8.1. hiervor), ist das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG

(vgl. Erwägung 3.1.1. hiervor) im Oktober 2016 abgelaufen. Der Beschwerdeführer

hat sich am 1. März 2018 (Datum des Eingangsstempels) erneut zum Rentenbezug

angemeldet (vgl. IV-Akte 49), so dass der Beginn der ganzen Rente auf den

1.

September 2018 (Ablauf der Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG, vgl. dazu u.a.

die Urteile des Bundesgerichts 8C_607/2019 vom 8. November 2019 E. 3.2.,

8C_54/2019 vom 1. April 2019 E. 3.2.) festzusetzen ist.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und die Verfügung vom 3. November 2020 aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. September

2018.

eine ganze Rente auszurichten.

6.2

Die Beschwerdegegnerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus

einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Darüber hinaus hat sie auch die Kosten

für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 6'382.60

(Gutachtenshonorar von Fr. 6'000.-- [Rechnung PD Dr. M____ vom 4. Januar

2022] nebst Laborkosten von Fr. 382.60 [Rechnung Labor P____ vom 13.

Dezember 2021]) zu tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 3. November 2020 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu

verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. September 2018 eine ganze Rente

auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat die

Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von insgesamt Fr.

6'382.60 zu zahlen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: