IV.2020.153
IV-Rente; Invalideneinkommen
31. Mai 2022Deutsch34 min
Natur. In erwerblicher Hinsicht forderte sie vom Beschwerdeführer Geschäftsabschlüsse
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31.
Mai 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
c/o B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.153
Verfügung vom 3. November 2020
IV-Rente; Invalideneinkommen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1966, absolvierte
eine Lehre als Coiffeur (vgl. IV-Akte 9, S. 4 f.) und war seit Oktober 1989 als
Coiffeur selbstständig erwerbend (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto
[IK]; IV-Akte 54). 1994 wurde bei ihm Diabetes I diagnostiziert (vgl. u.a.
IV-Akte 15, S. 1). Vom 28. bis zum 30. Oktober 2008 war er wegen einer akuten
Kokainintoxikation in den C____ Kliniken (C____) hospitalisiert (vgl. IV-Akte
18, S. 6 f.). Am 16. Oktober 2012 wurde er wegen
zunehmenden Alkoholkonsums infolge einer akuten psychosozialen
Belastungssituation erneut in den C____ Kliniken vorstellig (vgl. IV-Akte 18,
S. 3 f.). Schliesslich war er ab dem 23. Oktober 2014 bis zum 27. Oktober 2014
und vom 30. Oktober 2014 bis zum 20. November 2014 zum Alkoholentzug in
der Klinik D____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 23). Im März 2015 meldete der
Beschwerdeführer mit seinem Geschäft Konkurs an (vgl. IV-Akte 9, S. 1).
Seit April 2015 wird er von der Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt (vgl.
IV-Akte 7).
b) Im August 2015 meldete sich der Beschwerdeführer – im
Wesentlichen unter Angabe internistischer Probleme sowie einer Depression – zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
2). Seit Oktober 2015 arbeitet er wieder in seinem ehemaligen Salon als
Untermieter mit einem reduzierten Pensum von ca. 30 % (vgl. IV-Akte 34, S. 3).
Die IV-Stelle traf Sachverhaltsabklärungen medizinischer und erwerblicher
Natur. In erwerblicher Hinsicht forderte sie vom Beschwerdeführer Geschäftsabschlüsse
an (vgl. IV-Akte 9). In medizinischer Hinsicht holte sie von den behandelnden
Ärzten Berichte ein (vgl. den Bericht des E____spitals [...] vom 30. Oktober 2015
[IV-Akte 15], die Stellungnahme von Dr. F____ vom 26. Januar 2016 [IV-Akte
21] und den Bericht von Dr. G____ vom 2. Februar 2016 [IV-Akte 22]). Im
weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle der H____, E____spital [...] (H____
Begutachtung), den Auftrag zur endokrinologischen Begutachtung des
Beschwerdeführers (vgl. das Gutachten vom 15. Dezember 2016 [IV-Akte 33,
S. 1 ff.], bestehend im Wesentlichen aus dem Gutachten des E____spitals [...]
vom 2. Dezember 2016 [IV-Akte 33, S. 11 ff.]). Anschliessend traf sie
Abklärungen zur Invalidität des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender
(vgl. den Abklärungsbericht vom 29. November 2016; IV-Akte 34). Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem es der Beschwerdeführer
unterlassen hatte, seinen Einwand näher zu begründen bzw. entsprechende
ärztliche Unterlagen einzureichen (vgl. IV-Akten 37-41), verneinte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juni 2017 einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 42).
c) Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 wandte sich Dr. F____
an die IV-Stelle und wies darauf hin, dass sein Patient insbesondere an einer
Persönlichkeitsstörung leide und die Alkoholabhängigkeit sekundärer Natur sei
(vgl. IV-Akte 45). Nachdem der Beschwerdeführer dieses Schreiben
mitunterzeichnet hatte (vgl. IV-Akte 49), erachtete die IV-Stelle schliesslich
die Voraussetzungen einer Neuanmeldung für gegeben (vgl. IV-Akte 50) und traf
entsprechende Sachverhaltsabklärungen. Zunächst holte sie beim Zentrum I____ den
Bericht vom 25. Juli 2018 ein (vgl. IV-Akte 58). Im weiteren Verlauf
erteilte sie dem J____ (J____) den Auftrag zur polydisziplinären
(internistischen, rheumatologischen, neurologischen, psychiatrischen und
endokrinologischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 13. Juni
2019; IV-Akte 74). Am 1. Oktober 2019 äusserte sich der RAD zusammenfassend zur
medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 83).
d) Mit Vorbescheid vom 13. März 2020 stellte die
IV-Stelle die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 84).
Dazu nahm das Zentrum I____ mit Schreiben vom 4. Mai 2020 für den
Beschwerdeführer Stellung (vgl. IV-Akten 95 und 96). In der Folge holte die
IV-Stelle – auf Anraten des RAD (vgl. IV-Akte 99) – beim J____ die ergänzende
Stellungnahme vom 13. Juli 2020 ein (vgl. IV-Akte 101). Am 31. Juli 2020
äusserte sich Dr. K____, c/o RAD, zum psychiatrischen Teilgutachten des J____
und empfahl die Durchführung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung (vgl.
IV-Akte 102). In der Folge führte die IV-Stelle am 19. August 2020 eine
medizinisch-juristische Besprechung durch. An dieser nahmen der Leiter des RAD,
der Leiter des Rechtsdienstes sowie Dr. L____, Facharzt Psychiatrie und
Psychotherapie, teil (vgl. IV-Akte 103). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 3.
November 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 107).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat das Zentrum I____ für den
Beschwerdeführer am 28. November 2020 Beschwerde erhoben. Die bei der IV-Stelle
eingereichte Eingabe wurde zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt übermittelt.
b) Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 ersucht der Beschwerdeführer
um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik
eingereicht.
III.
a) Am 27. April 2021 findet eine erste Beratung der
Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) Die Kammer beschliesst die Ausstellung des Falles zur
Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens bei PD Dr. M____.
c) Am 20. August 2021 äussert sich die
Beschwerdegegnerin zum Fragenkatalog. Der Eingabe hat sie die Stellungnahme des
RAD vom 19. August 2021 beigelegt. Der Beschwerdeführer nimmt seinerseits
innert Frist keine Stellung.
d) In der Folge wird PD Dr. M____ – im Einverständnis
mit den Parteien – der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des
Beschwerdeführers erteilt.
e) Am 3. Dezember 2021 erstattet PD Dr. M____ das
Gerichtsgutachten.
f) Am 20. Januar 2022 äussert sich die
Beschwerdegegnerin zum Gerichtsgutachten resp. lässt dem Gericht die
Stellungnahme von Dr. L____ vom 14. Januar 2022 zukommen. Der
Beschwerdeführer nimmt innert Frist keine Stellung.
g) Daraufhin wird die Sache am 31. Mai 2022 erneut von
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 3. November 2020 einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
2.2
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung
der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem
angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und
diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in
der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
3.
3.1
3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.1.2
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %
ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der
Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs.
1.
ATSG.
3.2
3.2.1
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17.
Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,
die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen.
Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein
Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an
frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen
Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f.
E. 2.3).
3.2.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E.
5.4).
3.3
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.4
3.4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.4.2
Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu
berücksichtigen, wenn keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer
Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
3.4.3
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.4.4
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss
nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen
Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu
stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32
f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
3.5
3.5.1
Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
13.
Juni 2017 (IV-Akte 42) erstmals einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint. Der Verfügung hatte im Wesentlichen die
Stellungnahme des RAD vom 3. Februar 2017 (IV-Akte 36, S. 4) zugrunde
gelegen. Der RAD hatte seinerseits im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der
Klinik D____ vom 5. Dezember 2014 (IV-Akte 23, S. 2 ff.) und das Gutachten des E____spitals
[...] vom 2. Dezember 2016 (IV-Akte 33, S. 11 ff.) abgestellt.
3.5.2
Im Gutachten des E____spitals [...] vom 2. Dezember
2016.
(IV-Akte 33, S. 11 ff.) war festgehalten worden, als Coiffeur und in
einer allfälligen Verweistätigkeit bestehe wegen des Diabetes eine
beträchtliche zusätzliche Belastung im Alltag, dies angesichts des sehr
aufwändigen Managements (stark schwankende Blutzuckerwerte, häufige
Unterzuckerungen) sowie der chronischen Arthralgien. Bei zu grosser Belastung
sei das Risiko einer erneuten psychosozialen Dekompensation/Wiederaufnahme des
Suchtmittelabusus hoch. Entsprechend erachte man die Arbeitsfähigkeit generell
als gemindert. In der Zusammenschau aller Befunde plädiere man aus
endokrinologischer Sicht für eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit von mindestens
20.
%. Für eine dezidierte und umfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bedürfe
es allerdings eines multidisziplinären Gutachtens. Hierbei sei insbesondere
hinsichtlich der Arthralgien eine Begutachtung aus rheumatologischer Sicht
sowie hinsichtlich der psychischen Vorgeschichte eine psychiatrische
Begutachtung unabdingbar.
3.5.3
Der RAD war mit Stellungnahme vom 3. Februar 2017 (IV-Akte 36, S.
4) zum Schluss gelangt, in psychiatrischer Hinsicht könne man auf den Bericht
der Klinik D____ vom 5. Dezember 2014 (IV-Akte 23, S. 2 ff.) abstellen. Es sei
eine primäre Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden. Eine zugrundeliegende
andere psychische Störung sei nicht diagnostiziert worden. Aus
rheumatologischer Sicht hätten im E____spital [...] radiologische,
sonographische und labormässige Abklärungen stattgefunden, wobei für die neu
aufgetretenen Arthralgien kein Substrat gefunden worden sei (Gutachten vom 2.
Dezember 2016; IV-Akte 33, S. 11 ff.). Weitergehende Abklärungen seien daher
nicht notwendig. Sowohl eine allfällige Frozen Shoulder als auch ein Dupuytren
seien behandelbar und würden keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründen.
Aus endokrinologischer Sicht habe sich die Compliance seit dem Sistieren des
Alkoholkonsums verbessert und die Blutzuckersituation stabilisiert. Allein aus
endokrinologischer Sicht werde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %
attestiert. Dies sei nachvollziehbar aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs
bei schwierig einstellbaren Blutzuckerwerten.
3.6
Die Beschwerdegegnerin hatte somit entgegen dem Gutachten des E____spitals
[...] vom 2. Dezember 2016 (IV-Akte 33, S. 11 ff.) keine umfassenden
medizinischen Abklärungen veranlasst, sondern lediglich beim RAD die
Stellungnahme vom 3. Februar 2017 (IV-Akte 36, S. 4) eingeholt und auf dieser
Basis die Verfügung vom 13. Juni 2017 (IV-Akte 42) erlassen. Wie sich
überdies aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, hat sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 13.
Juni 2017 auch in relevanter Art und Weise verändert. Namentlich ist in Bezug
auf die organischen Leiden, insbesondere die rheumatologische und die
neurologische Situation, im Ergebnis von einer Verschlechterung auszugehen
(vgl. Erwägung 4.3. hiernach).
3.7
In Anbetracht der somit ursprünglich fehlenden umfassenden
medizinischen Abklärung und der überdies anzunehmenden Verschlechterung der
organischen Befunde steht daher einer umfassenden Neuprüfung der medizinischen Sachlage
vorliegend nichts im Wege (vgl. Erwägung 3.2.2. hiervor).
4.
4.1
4.1.1
In Bezug auf die Entwicklung des Gesundheitszustandes nach
Erlass der Verfügung vom 13. Juni 2017 (IV-Akte 42) präsentiert sich die
medizinische Aktenlage in somatischer Hinsicht im Wesentlichen wie im Folgenden
zusammenfassend wiedergegeben wird.
4.1.2
Im polydisziplinären Gutachten des J____ vom 13. Juni
2019.
(IV-Akte 74) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit angeführt (vgl. S. 8): (1.) Diabetes mellitus Typ I, Erstdiagnose
1994.
(ICD-10 E10.9), (a.) unter funktioneller Insulintherapie mit Lantus und
Humalog, (b.) chronisch unbefriedigende Blutzuckereinstellung, aktuell
HbA1c9.1% (Norm < 6.3%), (c.) Hypoglykämien zirka dreimal wöchentlich, Grad
1, (d.) Spätkomplikationen (schmerzhafte, symmetrische Polyneuropathie [ICD-10
G63.2], Frozen Shoulder rechts mehr als links [ICD-10 M75.0], vorangegangene
Bewegungseinschränkung multipler Fingergelenke [ICD-10 M14.2], DD diabetische
Cheiroarthropathie, zusätzlich Morbus Dupuytren Strahl IV und V beidseits);
(2.) Einschränkungen der aktiven Flexion der Zehen III bis V beidseits ohne
klinischen Hinweise für eine ursächliche Arthropathie (ICD-10 M25.6). In der
Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten
(vgl. S. 8): (1.) anamnestisch Leberzirrhose mit portaler Hypertonie, Erstdiagnose
2014.
(ICD-10 K70.3), (a.) Ätiologie äthyltoxisch, (b.) Gastroskopie 2014:
Ösophagusvarizen Grad I ohne Blutungszeichen, portal hypertensive Gastropathie,
keine Blutungsquelle; (2.) arterielle Hypertonie (ICD-10 I10).
4.1.3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten des J____ dargetan,
aus rein endokrinologischer Sicht bestehe sowohl in der angestammten als auch
in jeder anderen körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von 20-30 %. Diese sei bedingt durch den Zeitaufwand,
welcher der Explorand für Blutzuckermessungen, Insulinapplikationen und
Kohlenhydrataufnahme benötige. Aus rheumatologischer Sicht sei in der
angestammten Tätigkeit von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.
In Bezug auf eine besser adaptierte, körperlich leichte Tätigkeit mit nur
leichter Belastung des rechten Armes und ohne Arbeiten mit dem rechten Arm über
Brusthöhe sowie nur leichten bis intermittierend mittelschweren Belastungen
beider Hände könne von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %
ausgegangen werden. Aus neurologischer Sicht betrage die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit 10 %. Eine weniger im Stehen auszuübende
Tätigkeit sei zu 95 % zumutbar. Aus allgemein internistischer Sicht könne keine
Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, so dass diesbezüglich
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (vgl. S. 9 des
Gutachtens).
4.1.4
Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass der Explorand
als Coiffeur maximal drei Stunden (pro Tag) anwesend sein könne (vgl. S. 9 des
Gutachtens). Es bestehe als Coiffeur noch eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit
von 30 % (vgl. S. 10 des Gutachtens). In einer angepassten Tätigkeit betrage
die Arbeits- und Leistungsfähigkeit 70 % (vgl. S. 10 des Gutachtens). Die
aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne seit der IV-Anmeldung vom
Februar 2018 bestätigt werden (vgl. S. 10 des Gutachtens).
4.2
Auf das Gutachten des J____ resp. das internistische (IV-Akte 74, S.
19.
ff.), das neurologische (IV-Akte 74, S. 27 ff.), das rheumatologische
(IV-Akte 74, S. 34 ff.) sowie das endokrinologische Gutachten (IV-Akte 74, S. 49
ff.) kann abgestellt werden. Diese Teilgutachten erfüllen allesamt die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.4.1.
hiervor). Insbesondere haben sich die involvierten Gutachter mit den relevanten
Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in
nachvollziehbarer Art und Weise begründet.
4.3
Gestützt auf das neurologische und das rheumatologische Teilgutachten
des J____ (IV-Akte 74, S. 27 ff. resp. IV-Akte 74, S. 34 ff.) ist insbesondere
auch von einer Verschlechterung der Situation seit dem 13. Juni 2017 auszugehen.
So wurde im neurologischen Teilgutachten als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit neu eine schmerzhafte, distal-symmetrische, demyelinisierende
sensomotorische Polyneuropathie festgehalten (vgl. IV-Akte 74, S. 30). Im
rheumatologischen Teilgutachten wurden neu als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit angegeben: Frozen Shoulder rechts mehr als links, Bewegungseinschränkungen
multipler Fingergelenke, Einschränkungen der aktiven Flexion der Zehen III bis
V beidseits ohne klinische Hinweise (vgl. IV-Akte 74, S. 37).
4.4
4.4.1
In Bezug auf die psychiatrische Situation ergibt sich zunächst
Folgendes aus den vorliegenden Akten: Dr. N____ hielt im psychiatrischen
Teilgutachten (des J____) vom 23. Januar 2019 (IV-Akte 74, S. 41 ff.) fest, es
könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden
gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
führte er an: Dysthymie (ICD-10 F34.1); akzentuierte Persönlichkeitszüge mit
asthenischem und ängstlich-vermeidendem Charakter (ICD-10 Z73.1); Status nach
psychischer und Verhaltensstörung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10
F10.20); Status nach psychischer und Verhaltensstörung durch Kokain, gegenwärtig
abstinent (ICD-10 F14.20). Erläuternd wies Dr. N____ darauf hin, in der
heutigen Untersuchung ergebe sich folgende Persönlichkeitsstruktur: zunächst
stosse man auf eine Schicht von (gespielter) Unbeschwertheit und lockerer
Kommunikation, wo die Probleme eher verdrängt würden. Diese fassadäre Schicht münde
dann aber plötzlich in eine affektive Verzweiflung. Daher sei die Diagnose
einer Dysthymie und von akzentuierten Persönlichkeitszügen angebracht (vgl. S.
45.
des Gutachtens des ABI).
4.4.2
In Bezug auf die von Dr. F____ diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung (vgl. insb. das Schreiben vom 12. Dezember 2017 [IV-Akte
45] sowie die Stellungnahme vom 4. Mai 2020 [IV-Akte 95]) legte Dr. O____ mit
Stellungnahme vom 13. Juli 2020 (IV-Akte 101) ergänzend dar, aufgrund der
Tatsache, dass der Explorand erfolgreich eine berufliche Ausbildung habe
absolvieren können und während 30 Jahren als Coiffeur tätig gewesen sei
(inklusive Lehre) und noch heute in einem 30%-Pensum als Coiffeur arbeite, könne
geschlossen werden, dass keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Persönlichkeitsstörung
vorliege. Im Übrigen schliesse die Berufsanamnese und die Schilderung seiner
Alltagsaktivitäten eine relevante Störung durch depressive Affekte aus.
4.4.3
Dr. K____, c/o RAD, wies in der Folge mit Stellungnahme
vom 31. Juli 2020 (IV-Akte 102) darauf hin, das vorliegende Gutachten von
Dr. N____ befriedige weder quantitativ noch qualitativ
versicherungsmedizinische Ansprüche an eine substanzielle und valide Abklärung.
Die persönliche, berufliche und gesundheitliche Entwicklung des Exploranden sei
nur vollständig wiedergegeben und die bisherigen Therapien und deren Ergebnisse
inhaltlich nicht gewürdigt worden. Die dann unter Einbezug der äusserst
sparsamen Untersuchungen gezogenen Schlussfolgerungen mit Bezug auf
funktionalen Einschränkungen und die Arbeitsfähigkeit seien mangels sachlicher
Begründungen und hinreichender Diskussion relevanter Aspekte nicht verwertbar.
4.4.4
Dr. L____, c/o RAD, machte seinerseits mit
Stellungnahme vom 25. September 2020 (IV-Akte 104) geltend, es sei Dr. O____ zu
folgen.
4.5
Das Gericht gelangte anlässlich seiner Beratung vom 27. April 2021
zum Schluss, dass auf das Teilgutachten von Dr. N____ und die ergänzende
Stellungnahme von Dr. O____ nicht ohne Weiteres abgestellt werden könne (vgl. u.a.
die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28. Juli 2021). Es wurde in der
Folge PD Dr. M____ der Auftrag zur Erstattung eines Gerichtsgutachtens erteilt.
4.6
4.6.1
PD Dr. M____ hielt im psychiatrischen Gerichtsgutachten vom
4.
Januar 2022 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest
(vgl. S. 21): (1.) kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD10 F61.0) mit
selbstunsicheren und abhängigen Anteilen; (2.) rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0); (3.) Legasthenie (ICD-10
F81.0); (4.) Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, vollremittiert (ICD-10
F10.202). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
wurde angeführt (vgl. S. 21): (1.) Störungen durch Sedativa oder
Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25); (2.)
Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen,
Abhängigkeitssyndrom, vollremittiert (ICD-10 F19.202) (insbesondere Kokain).
4.6.2
Zur Begründung der diagnostizierten
Persönlichkeitsstörung legte PD Dr. M____ im Wesentlichen dar, aufgrund
diverser Beurteilungsdimensionen könne man festhalten, dass bei diesem
Exploranden die Kardinaldefinition für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt sei,
wonach ab verhältnismässig frühem Lebensalter zentrale Bereiche der privaten,
sozialen und beruflichen Anamnese nachhaltig und relevant tangiert sein müssten.
Hiermit seien auch die allgemeinen G-Kriterien gemäss ICD-10 für
Persönlichkeitsstörungen abgebildet. Dies bedeute, dass der Explorand in
Belastungs- und Konfliktsituationen lediglich auf unsublimierte
Abwehrmechanismen zurückgreifen könne. Wenn es nun darum gehe, diese
Persönlichkeitsstörung zu subtypisieren, so liessen sich sowohl eine
selbstunsichere wie auch eine abhängige Persönlichkeitsstörung diagnostizieren
(vgl. S. 28 des Gutachtens).
4.6.3
Weiterführend wies PD Dr. M____ darauf hin, in
zahlreichen der zur Verfügung gestellten Vorakten sei die innerpsychische
Struktur des Exploranden nicht diskutiert worden. Dies gelte insbesondere auch
für das psychiatrische Teilgutachten von Dr. N____ vom 13. Juni 2019 (vgl.
S. 22 des Gutachtens). Im Rahmen der aktuellen Begutachtung habe der
Explorand – im Gegensatz zu den Angaben anlässlich der Begutachtung durch Dr. N____
– von erheblichen Missständen und schwer belasteten frühen
Beziehungsgestaltungen in der frühen Systemanamnese berichtet, in welcher er
als Kind und als Jugendlicher aufgewachsen sei (vgl. S. 23 des Gutachtens). Aufgrund
der ausgesprochen pathologischen Elternbilder, die der Explorand habe internalisieren
müssen, habe er nie einen ausreichend soliden Narzissmus entwickeln können, der
es ihm sodann ermöglicht hätte, sich in Belastungs- und Konfliktsituationen der
späteren Lebensabschnitte mit einem sicheren und unterstützenden inneren Objekt
zu identifizieren. Die eingehende Diskussion der frühen Beziehungsgestaltung
des Exploranden finde sich an keiner Stelle im psychiatrischen Gutachten des J____,
was ein erheblicher Mangel darstelle (vgl. S. 24 des Gutachtens).
4.6.4
Des Weiteren machte PD Dr. M____ geltend, erschwerend sei
hinzugekommen, dass beim Exploranden offenbar eine Legasthenie vorliege, die
aber nie behandelt worden sei. Dies überrasche nicht, wenn man würdige, dass
die Mutter des Exploranden stets mit eigenen Bedürfnissen beschäftigt gewesen
sei. Es erstaune daher nicht, wenn der Explorand mitteile, dass er seine
Berufsbildung zum Herren- bzw. Damencoiffeur deshalb ordentlich gut habe durchlaufen
können, weil er das "Glück" gehabt habe, als Vorgesetzte "Vaterersatzfiguren"
gehabt zu haben. Auch die frühe Selbstständigkeit als Coiffeur sei kaum
zufällig erfolgt. Denn im Rahmen seiner Selbständigkeit habe sich der Explorand
nicht mehr permanent mit seiner inhärenten Selbstunsicherheit auseinandersetzen
müssen, und insbesondere habe er nicht riskieren müssen, durch einen
Arbeitgeber oder durch Mitarbeiter kritisiert zu werden, zumal man ohne
Weiteres postulieren könne, dass der Explorand im Rahmen seiner primären
Selbstunsicherheit mit Kritik kaum umgehen könne. Auch wenn das Coiffeurgeschäft
über mehrere Jahre hinweg offenbar floriert habe, wie er dies in der hiesigen
Begutachtung mitgeteilt habe, so sei es dem Exploranden trotz seiner früh
gewählten Selbständigkeit kaum wirklich gelungen, unbeschwert seinen
Berufsalltag zu erleben
(vgl. S. 25 des Gutachtens).
4.6.5
Schliesslich stellte PD Dr. M____ klar, das
Suchtverhalten des Exploranden sei ein Sekundärphänomen auf dem Boden der
primären Strukturpathologie. Der Substanzenkonsum habe einer –
selbstverständlich inadäquaten – "Automedikation" einer anhaltenden
inneren Anspannung und einer anhaltenden erheblichen Selbstunsicherheit
entsprochen, die sich auch dann fortgesetzt habe, als der Explorand selbständig
erwerbend geworden sei, wodurch nämlich ganz grundsätzlich die Frage des eigenen
Werts permanent ein Thema geblieben sei; denn die selbstständige
Berufstätigkeit erfordere die Überzeugung, ausreichend kompetent zu sein, um
permanent eine Kundschaft behalten zu können. Man erkenne deutlich, dass der
Explorand auf inadäquate Hilfsmittel habe zurückgreifen müssen, um überhaupt in
der Berufsanamnese bestehen zu können. Mit anderen Worten habe er auf
unsublimierte Abwehrmechanismen zurückgreifen müssen, was deutlich mache, dass
die innerpsychische Struktur des Exploranden einer Persönlichkeitsstörung
zugeordnet werden müsse, die per Definition durch unsublimierte
Abwehrmechanismen definiert sei. Dies bedeute, dass sich der Explorand auch in
der hiesigen Begutachtung ausserordentlich angepasst verhalten habe, so wie er
dies offenbar auch in der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. N____ gezeigt
habe, was durch Dr. N____ inkorrekt dahingehend interpretiert worden sei, dass
keine Persönlichkeitsstörung vorliegen könne (vgl. S. 26 f. des Gutachtens). Abschliessend
machte PD Dr. M____ geltend, es handle sich um eine Persönlichkeitspathologie,
die schon mehrere Jahrzehnte wirksam sei, sodass es sich hierbei um eine
chronifizierte, dauerhafte und therapieresistente strukturpathologische
Situation handle (vgl. S. 34 des Gutachtens).
4.6.6
In Bezug auf die diagnostizierte Depression hielt PD
Dr. M____ fest, im
objektiven Psychostatus habe der Explorand lediglich
eine leichte depressive Grundstimmung und eine leichte Affektverarmung gezeigt.
Er habe keine mittelgradige oder schwere depressive Grundstimmung zu erkennen
gegeben. Die spezifischen objektiven Parameter, die sehr gut die
innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermögen, seien nicht schwergradig
pathologisch ausgelenkt gewesen. Somit könne aufgrund der subjektiven
Beschwerdeangaben des Exploranden und den objektiven Untersuchungsbefunden zum
aktuellen Begutachtungszeitpunkt eine leichte depressive Episode diagnostiziert
werden, die Teil einer rezidivierenden depressiven Störung darstelle. Die
depressive Störung sei ein Sekundärphänomen auf dem Boden der primären
Persönlichkeitspathologie (vgl. S. 32 des Gutachtens).
4.6.7
Ausserdem machte PD Dr. M____ geltend, es sei nicht
auszuschliessen, dass die im Rahmen der hiesigen Begutachtung auffallenden
mnestischen Schwierigkeiten des Exploranden zumindest teilweise auf den
langjährigen Alkoholkonsum zurückzuführen seien. Daher liste er die
stattgehabte Alkoholabhängigkeit als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit auf (vgl. S. 32 des Gutachtens).
4.6.8
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte PD Dr. M____
aus, bei diesem Exploranden seien die qualitativen Funktionsfähigkeiten aus
psychiatrischer Sicht in den relevanten Beurteilungsdimensionen hauptsächlich
mittelgradig beeinträchtigt, sodass aus psychiatrischer Sicht im ersten Arbeitsmarkt
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeur
attestiert werden müsse (vgl. S. 45 des Gutachtens). Der Explorand sei angewiesen
auf eine überschaubare und einfache Arbeitsstruktur, in welcher er möglichst
selbstständigerwerbend bleiben könne. Dies biete ihm den Schutz vor den
innerpsychischen Belastungen und Beeinträchtigungen, die im Rahmen von sozialen
Interaktionen wirksam würden. In angepassten beruflichen Tätigkeiten des ersten
Arbeitsmarkts dürfte unter den notwendigen Arbeitsrahmenbedingungen aus
psychiatrischer Sicht ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehen.
Realistisch sei es aber nicht, von einer solchen auszugehen, da der Explorand
zeitlebens nur als Coiffeur gearbeitet habe, sodass es kaum Sinn machen würde,
eine andere berufliche Tätigkeit in Erwägung zu ziehen. Berufliche Tätigkeiten,
die hauptsächlich sprachliche und schriftliche Fertigkeiten verlangen würden,
könne der Explorand aufgrund seiner legasthenischen Beeinträchtigungen nicht
ausüben. Für derartige berufliche Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit im
ersten Arbeitsmarkt (vgl. S. 46 des Gutachtens).
4.6.9
In Bezug auf den Beginn resp. den Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit machte PD Dr. M____ geltend, der Explorand habe im Oktober
2015.
seine aktuelle Tätigkeit als Coiffeur wiederaufgenommen, nachdem er im März
2015.
Konkurs angemeldet habe. Es würden sich keine Hinweise dafür ergeben, dass
sich die qualitativen Funktionsfähigkeiten bzw. Funktionseinbussen des
Exploranden seit Oktober 2015 in einer relevanten Weise verändert hätten,
sodass die attestierten Arbeitsfähigkeiten ab Oktober 2015 Gültigkeit hätten (vgl.
S. 47 des Gutachtens).
4.7
4.7.1
Auf das Gerichtsgutachten von PD Dr. M____ vom 4. Januar
2022.
kann abgestellt werden. Es erfüllt – im Gegensatz zum Gutachten von Dr. N____
und der Stellungnahme von Dr. O____ – die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen. Insbesondere hat sich der Gutachter fundiert mit dem
Gutachten von Dr. N____ und der Einschätzung von Dr. O____ auseinandergesetzt (vgl.
S. 38 ff. und S. 41 des Gutachtens) und – unter umfassender Berücksichtigung
der innerpsychischen Struktur des Beschwerdeführers – stimmig begründet,
weshalb er (im Unterschied zu Dr. N____, Dr. O____ und auch Dr. L____) vom
Vorliegen einer relevanten Persönlichkeitsstörung ausgeht.
4.7.2
So hat PD Dr. M____ in Bezug auf das Gutachten von Dr. N____
schlüssig dargetan, die frühe Anamnese des Exploranden im Abschnitt "Familienanamnese/Heredität"
werde ausgesprochen kursorisch zusammengefasst. Man erfahre im Grunde nichts
über die frühen Beziehungsgestaltungen des Exploranden. Dr. N____ schreibe,
dass der Explorand nicht mehr viel von seiner Kindheit wisse, und dass er unter
einer Legasthenie gelitten habe. Auch zur schulischen, berufsbildnerischen und
beruflichen Anamnese seien die Angaben ausgesprochen rudimentär ausgefallen und
würden keinerlei Würdigung der jeweiligen Beziehungsgestaltungen umfassen.
Aufgrund dieser Mängel könne bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass
es Dr. N____ gar nicht möglich gewesen sei, die innerpsychische Struktur des
Exploranden zu beurteilen, sodass er sich auch gar nicht zur Frage habe äussern
können, ob eine Persönlichkeitspathologie vorliege; denn er habe die
entsprechenden, hierfür unentbehrlichen Grundlagen nicht erfragt (vgl. S. 38 f.
des Gutachtens). Dr. K____ sei folgerichtig zum Schluss gekommen, dass auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. N____ nicht abgestellt werden könne (vgl. S.
41.
des Gutachtens). In Bezug auf die Einschätzung von Dr. O____ hat PD Dr. M____
dargetan, würde man den Ausführungen von Dr. O____ folgen, so wäre es Menschen
mit Persönlichkeitsstörungen gar nicht möglich, eine Berufsanamnese zu
durchlaufen. Nicht nur die klinische Erfahrung zeige ganz anderes, sondern auch
das Verständnis der innerpsychischen Struktur eines Menschen. Es komme nicht
darauf an, ob und wie lange ein Patient berufstätig habe bleiben können,
sondern es komme darauf an, ob er hierfür auf inadäquate Hilfsmittel bzw. auf
unsublimierte Abwehrmechanismen habe zurückgreifen müssen (vgl. S. 41 des
Gutachtens).
4.7.3
Die Stellungnahme von Dr. L____ vom 14. Januar 2022 vermag
keine fundierten Zweifel an der umfassend begründeten Einschätzung von PD Dr. M____
hervorzurufen. Dr. L____ wendet ein, in Anbetracht des uneingeschränkt
kooperativen Verhaltens, der stabilen und funktionsfähigen Beziehungsebene und
der ordentlichen Konstanz auf der Arbeitsebene sei das Vorliegen einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung nicht plausibel. Diesbezüglich hat PD Dr. M____ jedoch schlüssig
und sehr ausführlich begründet, weshalb – ungeachtet der langjährigen Tätigkeit
des Beschwerdeführers als Coiffeur – von einer relevanten
Persönlichkeitsstörung auszugehen ist (vgl. Erwägungen 4.6.2. bis 4.6.5.
hiervor). Auch hat PD Dr. M____ plausibel erklärt, dass dem Exploranden
adäquate Konfliktverarbeitungsmechanismen gar nicht zur Verfügung stehen;
deshalb lasse sich erklären, dass er im Rahmen der Begutachtung im objektiven
Psychostatus einen zwar nicht vollständig blanden, jedoch kaum auffälligen
Befund gezeigt habe (vgl. S. 26 unten des Gutachtens). Dr. L____ macht
ausserdem geltend, eine leichte depressive Episode könne gemäss gutachterlichen
Empfehlungen in aller Regel keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit begründen, jedenfalls
keine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sogar für optimal angepasste emotional nicht
belastende Tätigkeiten. Diesbezüglich ist klarzustellen, dass gemäss PD Dr. M____
die relevante psychische Störung in der Persönlichkeitspathologie besteht und
die depressive Störung – so wie sie sich im Zeitpunkt der Begutachtung
präsentierte – nicht von Relevanz ist (vgl. S.44 oben des Gutachtens). Auch
soweit PD Dr. M____ der Legasthenie Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
in Tätigkeiten beimisst, bei denen Schrift und Sprache im Vordergrund stehen
(vgl. S. 44 des Gutachtens), kann ihm gefolgt werden.
4.8.1
Wird somit auf das Gerichtsgutachten von PD Dr. M____ vom
4.
Januar 2022 abgestellt, dann ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer seit Oktober 2015 in psychiatrischer Hinsicht zu 50 % in
seiner Arbeitsfähigkeit als Coiffeur eingeschränkt ist. Eine zusammenfassende
Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter
unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammenführung und Darlegung der
Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen ist zwar ideal, aber gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zwingend (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_461/2019 vom 22. November 2019 E. 4.2; BGE 143 V 124,
128.
E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen) und angesichts des ergänzten
psychiatrischen Gerichtsgutachtens im vorliegenden Zusammenhang nicht leicht zu
bewerkstelligen, sodass es sich vorliegend rechtfertigt, die Gesamtergebnisse
der beteiligten Fachdisziplinen zu würdigen. Aus dem polydisziplinären Gutachten
des ABI vom 13. Juni 2019 (IV-Akte 74) ergibt sich, dass die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers auch in organischer Hinsicht (mehrfach) beeinträchtigt
ist. Dort wird im endokrinologischen Gutachten des E____spitals [...] vom 2. Dezember 2016
(IV-Akte 33, S. 11 ff.) – wie bereits dargetan wurde – eine 20-30%ige
Beeinträchtigung aus endokrinologischer Sicht festgestellt, bedingt durch den
Zeitaufwand, welcher der Beschwerdeführer für Blutzuckermessungen,
Insulinapplikationen und Kohlenhydrataufnahme benötigt (vgl. Erwägung 3.5.2.
resp. Erwägung 4.1.3. hiervor). Ausserdem wird dem Beschwerdeführer aus
rheumatologischer Sicht eine 50%ige und aus neurologischer Sicht eine 10%ige
Beeinträchtigung als Coiffeur bescheinigt (vgl. Erwägung 4.1.3. hiervor). Es
ist nunmehr davon auszugehen, dass sich die psychische Beeinträchtigung und die
Einschränkungen somatischer Natur zwar nicht vollständig, aber zumindest
teilweise additiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. So kann angenommen
werden, dass sich die endokrinologische und die psychiatrische Beeinträchtigung
additiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, weshalb – unter Miteinbeziehung
auch der rheumatologischen Situation – eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers als Coiffeur als ausgewiesen erscheint. Es kann überdies
davon ausgegangen werden, dass die mindestens 20%ige Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit aus endokrinologischer Sicht seit Oktober 2015 (Berichterstattung
durch das E____spital [...] vom 30. Oktober 2015; IV-Akte 15) besteht,
so dass seit Oktober 2015 (von PD Dr. M____ angenommene 50%ige
Arbeitsunfähigkeit; vgl. Erwägung 4.6.8. hiervor) insgesamt eine mindestens
70%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Coiffeur besteht. Diese
Schlussfolgerung überzeugt auch deshalb, weil das Gutachten des J____ dem
Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Coiffeur mit erheblicher
Belastung der Arme beidseits sowie der Hände und einer Tätigkeit, welche
überdies ausschliesslich stehend ausgeübt wird, eine erhebliche Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit attestiert und ebenfalls von einer 30%igen Arbeits- und
Leistungsfähigkeit, mithin von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit, ausgeht
(IV-Akte 74, S. 9 f.).
4.8.2
Dass lediglich eine Tätigkeit als Coiffeur in der
angestammten Tätigkeit möglich ist für den Beschwerdeführer, ergibt sich aus
dem Gutachten von PD Dr. M____. Er geht davon aus, dass aus psychiatrischer
Sicht in angepassten beruflichen Tätigkeiten zwar formaliter eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. PD Dr. M____ stellte aber explizit klar,
eine optimal angepasste Tätigkeit sei nicht realistisch, da der
Beschwerdeführer zeitlebens nur als Coiffeur gearbeitet habe. Es würde daher
kaum Sinn machen eine andere berufliche Tätigkeit überhaupt erst in Erwägung zu
ziehen (vgl. Erwägung 4.6.8. hiervor). Eine berufliche Tätigkeit, die
hauptsächlich sprachliche und schriftliche Fertigkeiten verlange, könne der
Beschwerdeführer aufgrund seiner legasthenischen Beeinträchtigungen nicht
ausüben, für diese beruflichen Tätigkeiten bestünde "eine 0% AF im ersten
Arbeitsmarkt" (vgl. S. 46 des Gutachtens). Überdies hat PD Dr. M____
darauf hingewiesen, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 35 Jahre im selben
Coiffeurgeschäft tätig sei, untermauere, wie sehr der Explorand auf beständige
äussere Strukturen angewiesen sei, die ihm einen Halt und eine gewisse
Sicherheit vermitteln könnten (vgl. S. 27 des Gutachtens). Es sei auch von
einer erheblichen Schwierigkeit des Exploranden auszugehen, mit Kritik
umzugehen (vgl. S. 28 des Gutachtens). Es bestehe u.a. eine mittelgradige
Beeinträchtigung was Flexibilität und Umstellungsfähigkeit angehe, zumal der
Explorand sich im Rahmen seiner Persönlichkeitsstörung lediglich auf
unsublimierte Abwehrmechanismen abstützen könne, sodass ihm eine ausreichende
Flexibilität fehle (vgl. S. 44 des Gutachtens). Der Explorand sei angewiesen
auf eine überschaubare und einfache Arbeitsstruktur, in welcher er möglichst
selbstständig erwerbend bleiben könne. Dies biete ihm den Schutz vor den
innerpsychischen Belastungen und Beeinträchtigungen (vgl. S. 46 des
Gutachtens). Berufliche Massnahmen könnten nicht formuliert und empfohlen
werden. Es werde darum gehen, dass der Explorand die aktuelle selbständige
Tätigkeit als Coiffeur am selben Ort wie bis anhin weiterführen könne (vgl. S. 35
oben des Gutachtens). Angesichts dieser stimmigen ärztlichen Aussagen ist eine
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer anderen Tätigkeit als der eines
selbstständigerwerbenden Coiffeurs zu verneinen.
4.8
Zu prüfen bleibt damit im Folgenden noch, wie es sich mit der
erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers verhält.
5.
5.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
5.2
Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen ausgehend von dem im
Bericht Selbstständigerwerbende vom 11. Januar 2017 festgehaltenen Lohn von Fr. 27'211.--
ermittelt, der auf dem Durchschnittslohn der Jahre 2009 bis 2013 gemäss IK
basierte und an die bis zum Jahr 2015 eingetretene Nominallohnentwicklung
angepasst war (vgl. IV-Akte 34, S. 7). Dieses im Bericht
Selbstständigerwerbende ausgewiesene Einkommen hat sie an die bis zum Jahr 2018
eingetretene Nominallohnentwicklung (1.21 %) angepasst, woraus sich ein
Valideneinkommen von Fr. 27'540.-- ergab (vgl. die Verfügung; IV-Akte 107, S.
1). Dem kann gefolgt werden.
5.3
Das
Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE des Bundesamtes
für Statistik errechnet (vgl. die Verfügung; IV-Akte 107, S. 1). Dies kann
jedoch nicht als korrekt erachtet werden. Gemäss PD Dr. M____ ist
der Beschwerdeführer als selbstständigerwerbender Coiffeur optimal
eingegliedert. Wegen seiner Persönlichkeitsstruktur ist die Aufnahme einer
anderen Tätigkeit, mithin namentlich eine Arbeit im Angestelltenverhältnis, als
nicht möglich zu erachten (vgl. Erwägung 4.8.2. hiervor). Das Pensum von ca. 30
% in der von ihm ausgeübten Tätigkeit als selbstständigerwerbender Coiffeur
(vgl. u.a. S. 4 des Abklärungsberichtes Selbstständigerwerbende; IV-Akte 34, S.
4) entspricht der ärztlich attestierten Restarbeitsfähigkeit (vgl. Erwägung
4.8.1
hiervor). Es ist folglich dasjenige Arbeitsentgelt heranzuziehen,
welches der Beschwerdeführer als Coiffeur verdient. Entsprechend dem
Arbeitspensum von 30 % bzw. einer Arbeitsunfähigkeit von (mindestens) 70 % entspricht
das Invalideneinkommen der Hälfte des Valideneinkommens; der Invaliditätsgrad beträgt
somit 70 % (Prozentvergleich; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_752/2017 vom 31. Juli 2018 E. 4.3.). Letztlich zum selben Ergebnis gelangt
man, wenn man auf das vom Beschwerdeführer geschätzte Einkommen (vgl. dazu S. 7
des Abklärungsberichtes; IV-Akte 34, S. 7) abstellt (vgl. im Übrigen auch den
Betätigungsvergleich auf S. 8 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 34, S. 8).
5.4
Bei einem IV-Grad von 70 % hat der Beschwerdeführer somit
Anspruch auf eine ganze IV-Rente (vgl. Erwägung 3.1.2. hiervor). Da seit
Oktober 2015 eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit als Coiffeur besteht (vgl.
Erwägung 4.8.1. hiervor), ist das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG
(vgl. Erwägung 3.1.1. hiervor) im Oktober 2016 abgelaufen. Der Beschwerdeführer
hat sich am 1. März 2018 (Datum des Eingangsstempels) erneut zum Rentenbezug
angemeldet (vgl. IV-Akte 49), so dass der Beginn der ganzen Rente auf den
1.
September 2018 (Ablauf der Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG, vgl. dazu u.a.
die Urteile des Bundesgerichts 8C_607/2019 vom 8. November 2019 E. 3.2.,
8C_54/2019 vom 1. April 2019 E. 3.2.) festzusetzen ist.
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 3. November 2020 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. September
2018.
eine ganze Rente auszurichten.
6.2
Die Beschwerdegegnerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus
einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Darüber hinaus hat sie auch die Kosten
für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 6'382.60
(Gutachtenshonorar von Fr. 6'000.-- [Rechnung PD Dr. M____ vom 4. Januar
2022] nebst Laborkosten von Fr. 382.60 [Rechnung Labor P____ vom 13.
Dezember 2021]) zu tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 3. November 2020 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu
verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. September 2018 eine ganze Rente
auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat die
Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von insgesamt Fr.
6'382.60 zu zahlen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: