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Entscheid

IV.2020.155

Zusprechung einer befristeten Viertelsrente, teilweise Gutheissung

14. Juni 2021Deutsch20 min

unterbreitet hatte (vgl. Stellungnahme vom 24. September 2020, IV-Akte 120), erliess

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

Juni 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, MLaw T. Conti

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.155

Verfügung vom 29. Oktober 2020

Zusprechung einer befristeten

Viertelsrente, teilweise Gutheissung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1964 geborene Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat

zwei 1994 und 1998 geborene Kinder. Ab 1992 arbeitete sie mit einem Pensum von

58% als Lehrerin auf Sekundarstufe 1 (vgl. IV-Akten 1, 46). Am 20. September

2014 erlitt die Beschwerdeführerin als Velofahrerin einen Unfall, bei dem sie

sich ein Schädel-Hirn-Trauma mit schwerer Commotio (Grad III) und eine nicht

dislozierter Kalottenfraktur fronto-temporal links mit temporalem

Epiduralhämatom zuzog. Die medizinische Erstversorgung fand im C____ statt.

Danach weilte die Beschwerdeführerin vom 25. September 2014 bis zum 5. Dezember

2014 zur Erstrehabilitation zunächst stationär und danach bis zum 26. März

2015 teilstationär in der D____ (vgl. IV-Akte 33.24). Im Oktober 2014 meldete

sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen

an (IV-Akte 1). Wiedereingliederungsversuche am angestammten Arbeitsplatz

scheiterten, sodass das Arbeitsverhältnis von Seiten der Arbeitgeberin per Ende

2016 beendet wurde.

b) Die E____ als zuständige Unfallversicherung erbrachte die gesetzlich

vorgesehen Leistungen und liess die Beschwerdeführerin im Mai 2017

neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch interdisziplinär begutachten

(Gutachten vom 4. September 2017, IV-Akte 52.3). Mit Verfügung vom 16.

April 2019 stellte die E____ die Versicherungsleistungen per 30. April 2019 mit

der Begründung fehlender Adäquanz organisch nicht hinreichend nachweisbarer

Beschwerden ein. Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie mit

Einsprache-Entscheid vom 19. Januar 2021 ab (IV-Akte 125). Dieser erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

c) Die Beschwerdegegnerin ordnete ihrerseits eine

interdisziplinäre Begutachtung an (F____-Gutachten vom 30. September 2019,

IV-Akte 89) und stellte der Beschwerdeführerin letztlich mit Vorbescheid vom 2.

April 2020 ab dem 1. September 2015 bis zum 31. August 2017 die Ausrichtung

einer befristeten Dreiviertelsrente, sowie ab dem 1. September 2019 die

Ausrichtung einer unbefristeten halben Invalidenrente in Aussicht (IV-Akte

107). Vertreten durch die Advokatin B____ erhob die Beschwerdeführerin Einwand

und machte im Wesentlichen geltend, es sei ihre behandelnde Psychiaterin zum

Verlauf der Arbeitsfähigkeit zwischen September 2017 und September 2019 zu

befragen (IV-Akte 111). Am 24. August 2020 ging ein entsprechender Bericht von

Dr. med. G____ ein (IV-Akte 118). Nachdem sie das Dossier ihrem RAD

unterbreitet hatte (vgl. Stellungnahme vom 24. September 2020, IV-Akte 120), erliess

die Beschwerdegegnerin am 29. Oktober 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (IV-Akte 123).

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch die Advokatin B____ erhebt die

Beschwerdeführerin am 30. November 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29.

Oktober 2020 und ersucht um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1.

September 2015, eventualiter einer Dreiviertelsrente, subeventualiter einer

halben Rente ab dem 1. September 2017. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

ersucht sie um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24.

Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erhielt mit Instruktionsverfügung vom

26.

Februar 2021 Gelegenheit zur Replik. Innert Frist geht keine solche ein.

III.

Am 14. Juni 2021 findet vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt eine mündliche Parteiverhandlung statt.

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau Advokatin B____, wird befragt. Für

die Beschwerdegegnerin ist lic. iur. H____ anwesend. Beide Parteien kommen zum

Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die

nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ermittelt den Invaliditätsgrad vorliegen

anhand der gemischten Methode und geht davon aus, die Beschwerdeführerin wäre

im Gesundheitsfall zu 68% erwerbstätig und zu 32% mit der Haushaltführung

beschäftigt. Gestützt auf das von der E____ eingeholte Gutachten nimmt sie an,

die Beschwerdeführerin sei bis zum Zeitpunkt jener Begutachtung im Mai 2017 vollständig

arbeitsunfähig gewesen, woraus ein Invaliditätsgrad von 68% und damit der

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiere. Ab Mai 2017 habe noch eine

Arbeitsunfähigkeit von 20% für sämtliche Tätigkeiten vorgelegen, weshalb kein

rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliege. Ab dem Zeitpunkt der F____-Begutachtung

im September 2019 betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit 30%, wobei

gestützt auf die Beurteilung des RAD die bisherige Tätigkeit als Lehrerin nicht

mehr als zumutbar erachtet wird. Durch das Ausüben einer leidensangepassten

Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin noch ein Einkommen erzielen, welches

unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10% zu einem

Invaliditätsgrad von 50% und damit zum Anspruch auf eine unbefristete halbe

Rente ab September 2019 führe.

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt gegen diesen Standpunkt im

Wesentlichen gestützt auf ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte vor, das

Abstellen auf das E____-Gutachten ab Mai 2017 werde ihren gesundheitlich

bedingten Einschränkungen nicht gerecht. Sie sei bereits damals nicht mehr in

der Lage gewesen, als Lehrerin zu arbeiten. Sodann sei die Anwendung der

gemischten Methode nicht sachgerecht, da sie bei guter Gesundheit spätestens ab

Erreichen der Volljährigkeit ihrer Kinder ihr Arbeitspensum sukzessive wieder

gesteigert hätte.

2.3

Der vorliegende Sachverhalt wird von der Beschwerdegegnerin in drei

Phasen gegliedert. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der medizinische Sachverhalt

rechtsgenüglich abgeklärt ist und ob die darauf basierenden Schlussfolgerungen

hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die jeweiligen Phasen

rechtmässig sind. Zunächst ist jedoch die Methode zur Bemessung des

Invaliditätsgrades zu bestimmen.

3.

3.1

3.1.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf

eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG). Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der

Rentenrevision und in Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der

Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 IV 28 E. 2.2).

3.1.2

Für die Wahl der Bemessungsmethode ist entscheidend, ob die

versicherte Person als ganz- oder teilerwerbstätig zu betrachten ist. Die für

die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich)

entscheidende Statusfrage, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen

unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung

bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit

der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die Beantwortung der

Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die

hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen

hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten

Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien

erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). Massgebend sind die

Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt

haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten

(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V

15.

E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

3.2

3.2.1

Anlässlich der Haushaltabklärung gab die Beschwerdeführerin im

Februar 2017 an, sie hätte ihr Arbeitspensum bei guter Gesundheit ab August

2015.

von 14.5 Lektionen auf 16 Lektionen pro Woche gesteigert. Zudem wäre sie

für eine wöchentliche Lektion als Praxislehrerin tätig gewesen. Ihre Kinder

würden seit August 2015 nicht mehr zuhause wohnen und so hätte sie mehr Zeit

gehabt, um sich dem Schuldienst zu widmen. Ebenso hätte ihr Ehemann sein

Arbeitspensum leicht reduzieren wollen (vgl. Haushaltabklärungsbericht vom 16.

Februar 2017, IV-Akte 47). Gleiches bestätigte die Beschwerdeführerin

unterschriftlich (vgl. IV-Akte 48). Da ein Vollzeitpensum 25 Lektionen

entspricht (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 21. November 2014, IV-Akte 6), hat die

Beschwerdeführerin gestützt auf diese Angaben den Anteil Erwerb bei einem

hypothetischen Pensum von 17 Lektionen auf 68% festgelegt. Daran hält sie fest

und verweist auf die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 12. Dezember

2019.

(IV-Akte 101).

3.2.2

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber nun vor, die

Anwendung der gemischten Methode sei nicht sachgerecht und sie sei als

Vollerwerbstätige zu betrachten. Gerade im Hinblick auf die Altersvorsorge habe

sie erwogen, ihr Arbeitspensum zu steigern, zumal sie ein höheres Einkommen

erzielt hätte, als ihr Ehemann und die Kinder keiner Betreuung mehr bedürften

(vgl. Einwand zum Vorbescheid, IV-Akte 96, Beschwerde Ziff. 21,

Verhandlungsprotokoll).

3.2.3

Dieser Argumentation ist die Beschwerdegegnerin zu Recht

nicht gefolgt. Bekanntlich kommt praxisgemäss den vor Ort getätigten Angaben,

die frei von Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur abgegeben werden, im

Rahmen der Beweiswürdigung grösseres Gewicht zu als späteren Ausführungen (zur

Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" vgl. Urteil BGer

8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4.). Dabei ist insbesondere zu

unterscheiden zwischen späteren Präzisierungen einerseits und später davon

abweichenden Angaben andererseits, worum es sich vorliegend handelt. Letztere

bleiben rechtsprechungsgemäss unbeachtlich (Urteil BGer 8C_225/2019 vom 20.

August 2019, E.3.3.). Gegen die Annahme einer Vollerwerbstätigkeit im

Gesundheitsfall spricht insbesondere der Umstand, dass die Kinder der

Beschwerdeführerin bereits zum damaligen Zeitpunkt keines Betreuungsaufwandes

mehr bedurften und sie dennoch keine Vollerwerbstätigkeit ins Auge fasste. Die

Beschwerdeführerin hat sich damals bewusst und klar gegen eine

Vollzeiterwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgesprochen. Eine hypothetische

Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall mit einem 68%-Pensum erscheint damit als die

überwiegend wahrscheinlichere Variante. Damit bleibt es bei der Anwendung der

gemischten Methode.

4.

4.1

4.1.1

Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in

einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im

Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen

sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind

die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.

4.1.2

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche

bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E.

5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob

dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf

BGE 125 V 352).

4.2

4.2.1

Im Lichte dieser Rechtsprechung ist zunächst auf die bei den

Akten liegenden zentralen Unterlagen einzugehen.

4.2.2

Im Auftrag der E____ wurde die Beschwerdeführerin im

Frühjahr 2017 begutachtet (IV-Akte 52.3). In ihrer interdisziplinären

Beurteilung hielten die Experten fest, infolge des Unfalls lägen bei der

Beschwerdeführerin ein klinisch leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit minimalen

kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen und eine Angst mit depressiver Störung

gemischt (ICD-10: F41.2) vor. Unfallfremd seien eine gegenwärtig remittierte

rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.4) und Schwierigkeiten in der

Beziehung zum Ehepartner (ICD-10: Z63.0) vorhanden. Aus neuropsychologischer

Sicht seien minimale kognitive Funktionsbeeinträchtigungen erhoben worden, die

weder in der bisherigen Tätigkeit als Lehrerin noch auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt zu einer relevanten Einschränkung in leistungsmässiger oder

zeitlicher Hinsicht führen würden. Aus neurologischer Sicht vermöge der

Schweregrad des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas die Beschwerden wie

Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwierigkeiten, Reizempfindlichkeit,

verminderte Belastbarkeit und rasche Ermüdbarkeit, sowie Stressintoleranz, allgemeine

Sensibilität und Verunsicherung sowie Überforderung im beruflichen Bereich

nicht hinreichend zu erklären. Die psychiatrisch begründete Diagnose der Angst

und depressiven Störung gemischt könne zu Einschränkungen führen. Dabei handle

es sich um quantitative Einschränkungen, sodass sowohl die bisherige als auch

andere Tätigkeiten möglich seien. Zusammenfassend seien aus neurologischer und

neuropsychologischer Sicht keine wesentlichen Einschränkungen in

leistungsmässiger Hinsicht erkennbar. Aus psychiatrischer Sicht sei eine

leistungsmässige Einschränkung ebenfalls zu verneinen, hingegen eine zeitliche

Einschränkung von 20% gegeben (vgl. IV-Akte 52.3).

4.2.3

Der RAD führte im März 2018 sinngemäss aus, auf das lege

artis erstellte E____-Gutachten könne für die Zeit ab Untersuchungsdatum (Mai

2017) abgestellt werden und von einer 80%igen Leistungsfähigkeit für sämtliche

Tätigkeiten ausgegangen werden. Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit

bis dahin sei auf die Zeitdokumente abzustellen und von einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen (IV-Akte 54).

4.2.4

Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens vorgebracht hatte, das E____-Gutachten werde ihren

neuropsychologischen Defiziten nicht gerecht, weshalb darauf nicht abgestellt

werden könne (vgl. Stellungnahme vom 28. Mai 2018, IV-Akte 67), veranlasste die

Beschwerdegegnerin ihrerseits eine polydisziplinäre Begutachtung der

Beschwerdeführerin (F____-Gutachten vom 30. September 2019, IV-Akte 89). Im

Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung halten die Gutachter fest, es liege eine affektive

Störung im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung, leicht bis

mittelgradig ausgeprägte Episode (ICD-10: F33.1), mit minimaler

neuropsychologischer Einschränkung bei validen Befunden vor. Klinisch

neurologisch hätten keine Ausfälle festgestellt werden können und

internistische Diagnosen würden keine vorliegen. Es wird weiter ausgeführt, die

festgestellten leichtgradigen neuropsychologischen Defizite würden sich weitgehend

mit den klinischen Befunden der affektiven Störung in der psychiatrischen

Untersuchung decken. Die vorhergehende psychische Erkrankung der

Beschwerdeführerin stelle einen verlässlichen Prädiktor für die einem

Schädel-Hirntrauma folgende emotional-affektive Störung dar, welche per se zu

kognitiven Defiziten führen könne. Bezüglich Arbeitsfähigkeit halten die

Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung fest, die im E____-Gutachten attestierte

20%ige Einschränkung sei bei damals leichter Ausprägung der depressiv-ängstlichen

Symptomatik nachvollziehbar. Aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht

liege aktuell eine reduzierte affektive und kognitive Belastbarkeit mit

erhöhtem Pausenbedarf und einem verminderten allgemeinen Aufmerksamkeitsniveau

mit leichter Verlangsamung und leichter Auswirkung auf Verarbeitungskapazität

und - effizienz vor. Ab Gutachtenszeitpunkt bestehe für die bisherige und für

Verweistätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70%. In ihrer ergänzenden

Stellungnahme präzisiert die Gutachterstelle, es bestünden keine wesentlichen

diagnostischen Diskrepanzen zur psychiatrischen Beurteilung im E____-Gutachten,

wobei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit das Funktionsniveau und weniger

die Diagnose entscheidend sei. Mit der aktuell festgestellten

Arbeitsunfähigkeit von 30% bewege man sich im Rahmen des Ermessensspielraums

(Schreiben F____ vom 18. Februar 2020, IV-Akte 104).

4.2.5

Nach dem Verlauf - insbesondere der Arbeitsfähigkeit -

vom September 2017 bis Ende August 2019 befragt, gibt die behandelnde

Psychiaterin Dr. med. G____ im August 2020 an, die Beschwerdeführerin leide

unter einer rezidivierenden leicht bis mittelgradig ausgeprägten depressiven

Episode. Sie berichtet, die Beschwerdeführerin fühle sich aufgrund der

gescheiterten Arbeitsversuche deprimiert. Wegen kognitiver und affektiver

Defizite und Problemen mit exekutiven Funktionen sei die Beschwerdeführerin

nicht mehr in der Lage, als Lehrerin zu arbeiten. Für die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit als Lehrperson attestiert die behandelnde Psychiaterin seit September

2014.

bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 118).

4.2.6

Der RAD schlussfolgert in seinen Stellungnahmen vom 24.

März 2020 (IV-Akte 105) und vom 24. September 2020 (IV-Akte 120), eine

wesentliche Veränderung der Depressivität lasse sich für den Zeitraum zwischen

den beiden Gutachten nicht nachweisen. Diese sei für die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit massgebend und erst ab dem Zeitpunkt des F____-Gutachtens

erwiesenermassen als leicht bis mittelgradig zu beurteilen. Das sehr

eingeschränkte Tätigkeitsprofil, wonach die Beschwerdeführerin eine gut

strukturierte, stressfreie Tätigkeit ohne Mehrfachbelastung mit der Möglichkeit

zu häufigen Pausen und ständiger Begleitung im Arbeitsprozess, ohne Zeitdruck

und Lärmbelastung, ohne neue komplexe Anforderungen, die Flexibilität

erforderten, benötige, entspreche sicher nicht einer Lehrtätigkeit. Die 30%ige

Dispositiv

Einschränkung für Tätigkeiten mit dem erwähnten Profil besteht demnach ab dem

Zeitpunkt des F____-Gutachtens.

4.3.

4.3.1. Zunächst ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass beide

Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 4.1.2.)

erfüllen und damit grundsätzlich beweiswertig sind. Inhaltlich stimmen sie

weitgehend miteinander überein, insbesondere bezüglich der unauffälligen klinisch-neurologischen

Aspekte, der lediglich minimalen und stabilen neuropsychologischen Störung und

dem Grad der vorwiegend psychisch begründeten Arbeitsunfähigkeit, sodass

grundsätzlich auch von ihrer inhaltlichen Beweiswertigkeit ausgegangen werden

kann. Aus psychiatrischer Sicht kommt das F____-Gutachten zwar zu einer leicht

anderen Diagnose, begründet diese jedoch nachvollziehbar und weist zutreffend

darauf hin, dass es die gesundheitlich bedingten Funktionseinbussen sind, die

für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entscheidend sind. Es sind folglich

die psychischen Aspekte, die aufgrund der damit einhergehenden kognitiven und

affektiven Defizite und exekutiven Schwierigkeiten zur Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit führen. Mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30%

statt 20% bewegen sich die Gutachter im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens.

4.3.2. Nicht zu überzeugen vermögen die Gutachten jedoch in

Bezug auf die Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Lehrerin. Zu Recht

ist die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, diese Arbeit sei der

Beschwerdeführerin aufgrund des Zumutbarkeitsprofils nicht mehr möglich. Allerdings

leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit als Lehrperson

erst ab September 2019 in Abweichung zur gutachterlichen Beurteilung nicht mehr

als zumutbar erachtet, während eine solche in den beiden vorangehenden Jahren noch

ausführbar gewesen sein soll. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat

sich im fraglichen Zeitraum zwischen Mai 2017 und September 2019 nicht

massgeblich verändert, weshalb sich die Zumutbarkeitsprofile und der Grad der

Arbeitsfähigkeit in beiden Gutachten im Wesentlichen decken. Trotz der guten

Arbeit des Case Managements, dem Eingliederungswillen der Beschwerdeführerin

und des Entgegenkommens von Seiten des Arbeitgebers ist die praktische

Wiedereingliederung in den Schuldienst bereits vor Ende 2016 gescheitert. Die

Beschwerdeführerin hat dies anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung

nachvollziehbar und einleuchtend geschildert. Sodann sind die diesbezüglichen

Aussagen der behandelnden Psychiaterin klar und überzeugend. Damit darf als

erwiesen betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin auch während des

Zeitraums zwischen den beiden Gutachten, mitunter von Mai 2017 bis Ende August

2019 nicht in der Lage war, ihren Beruf als Sekundarlehrerin auszuüben.

5.

5.1.

Im Gegensatz zum erwerblichen Bereich kann die Ermittlung der

Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich grundsätzlich nicht auf einer

medizinisch-theoretischen Beurteilung beruhen. Ausschlaggebend für die

Bemessung der Invalidität im Aufgabenbereich ist, wie sich der

Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was

durch eine Abklärung vor Ort zu erheben ist. Im Hinblick auf die Rentenprüfung

fand bereits am 14. Februar 2017 (Bericht vom 16. Februar 2017, IV-Akte 47)

eine entsprechende Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin statt. Diese

ergab, dass die Beschwerdeführerin in der Besorgung des Haushaltes nicht eingeschränkt

ist.

5.2.

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort

stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der

gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des BGer 9C_201/2011 vom

5. September 2011 E. 2). Weder bringt die Beschwerdeführerin etwas vor, was

gegen die Beweiswürdigkeit dieses Berichtes sprechen würde, noch ergeben sich

aus den medizinischen Unterlagen Gründe, die gegen ein Abstellen auf den

Abklärungsbericht sprechen. Die Beschwerdegegnerin ging demnach zu Recht von

einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit im Haushalt aus. Anhaltspunkte, für

eine seither eingetretene Verschlechterung der Leistungsfähigkeit im Haushalt

sind nicht vorhanden.

6.

6.1.

Zu prüfen ist abschliessend, wie sich die eingeschränkte

Leistungsfähigkeit wirtschaftlich auswirkt. Bei einer Person, die nur teilweise

erwerbstätig ist, hat die Ermittlung des Invaliditätsgrades für diesen Teil

anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen. Für den anderen Aufgabenbereich

(Haushalt) wird die Invalidität mittels Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 3

IVG) bemessen. Ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im

Haushalt festgelegt, kann entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen,

anhand der sogenannt gemischten Methode der Invaliditätsgrad errechnet werden.

Ab dem 1. Januar 2018 wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV im Rahmen des

Einkommensvergleichs für das Valideneinkommen nicht mehr auf das Teilzeitpensum

abgestellt, sondern es wird das entsprechende Einkommen auf eine hypothetische

Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Die so berechnete prozentuale Einbusse wird

anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 lit. b).

6.2.

6.2.1. Während der ersten Phase von September 2015 bis Ende August

2017 erreicht die Beschwerdeführerin bei einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit

in Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 68%. Diese

Berechnungen geben zu keine Diskussionen Anlass, sodass vollumfänglich auf die

zutreffenden zahlenmässigen Grundlagen in der angefochtenen Verfügung verwiesen

werden kann.

6.2.2. Wie sodann oben ausgeführt, war die Beschwerdeführerin

bereits im Zeitraum zwischen den beiden Begutachtungen von Mai 2017 bis Ende

August 2019 nicht mehr in der Lage, ihre Arbeit als Lehrerin auszuüben. Hingegen

konnte sie einfache Tätigkeiten im Umfang von 80% ausüben. Auf Seiten des

Invalideneinkommens kann daher nicht auf den von weiblichen Lehrkräften

erzielten Lohn abgestellt werden. Insofern ist die angefochtene Verfügung zu

korrigieren. Demnach ist dem Valideneinkommen gemäss Arbeitgeberauskunft (für

ein Vollzeitpensum Fr. 134'056.--) dasjenige teuerungsbereinigte Einkommen

gegenüberzustellen, das weibliche Hilfskräfte in den Jahren 2017 und 2018

durchschnittlich erzielten (LSE 2016 Tabelle TA1 Total Frauen, Kompetenzniveau

1, Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden), wie dies die Beschwerdegegnerin

für den Zeitraum ab September 2019 getan hat. Bezogen auf eine 100%-Stelle

ergibt sich demnach für das Jahr 2017 ein massgebliches Invalideneinkommen in

der Höhe von Fr. 54'799.-- (+ 0.4% Teuerung), respektive ein solches von Fr.

37'263.-- bei einem Pensum von 68%. Dieses ist dem Valideneinkommen von Fr.

91'158.-- (68%-Pensum) gegenüberzustellen, was zu einer Erwerbseinbusse von

59.12% und gewichtet zu einem Invaliditätsgrad von 40.2% führt. Ab 2018 ist dem

Valideineinkommen von Fr. 134'056.-- ein Invalideneinkommen von 55'073.-- (+

0.5% Teuerung), respektive ein solches von Fr. 44'059.-- (80% Pensum)

gegenüberzustellen, was einer Erwerbseinbusse von 67.13% und gewichtet einem

Invaliditätsgrad von 45.64% entspricht. Damit ergibt sich für den Zeitraum von

1. September 2017 bis zum 31. August 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente.

6.2.3. Bezüglich der dritten Phase ab September 2019 ergeben

sich aufgrund der obenstehenden Ausführungen zur medizinischen Ausgangslage keine

Korrekturen. Die Beschwerdegegnerin hat auf Seiten des Invalideneinkommens

richtigerweise nicht auf ein Lehrpersonengehalt abgestellt und in Anwendung der

gemischten Methode bei einer Arbeitsfähigkeit von 70% für einfache Tätigkeiten

unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10% einen

Invaliditätsgrad von 50% ermittelt.

6.3.

Damit ergibt sich folgender Rentenanspruch: Von September 2015 bis

Ende August 2017 hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

Ab September 2017 bis Ende August 2019 ist ihr in Korrektur der angefochtenen

Verfügung eine Viertelsrente auszurichten. Ab dem 1. September 2019 besteht

Anspruch auf eine unbefristete halbe Invalidenrente.

7.

7.1.

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene

Verfügung insofern zu korrigieren ist, als damit ein Rentenanspruch für den

Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2019 verweigert worden ist.

Die Beschwerdegegnerin ist zu verurteilen, der Beschwerdeführerin für diesen

Zeitraum eine Viertelsrente auszurichten. Im Übrigen bleibt es bei den

Rentenansprüchen gemäss angefochtener Verfügung vom 29. Oktober 2020.

7.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens den

Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

7.3.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind auch die ausserordentlichen

Kosten aufzuteilen. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer

Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- zuzüglich Fr. 750.--

für eine mündliche Hauptverhandlung zu. Im vorliegenden Fall ist von einem

grundsätzlich durchschnittlichen Fall auszugehen. Unter Berücksichtigung des

Verfahrensausgangs erscheint eine Halbierung dieses Betrages als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

die Beschwerdegegnerin verurteilt, der Beschwerdeführerin vom 1. September 2017

bis zum 31. August 2019 eine Viertelsrente auszurichten. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, je zur Hälfte.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine reduzierte

Parteientschädigung in der Höhe von 2'250.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr.

173.25 (7.7%) an die Beschwerdeführerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: