IV.2020.155
Zusprechung einer befristeten Viertelsrente, teilweise Gutheissung
14. Juni 2021Deutsch20 min
unterbreitet hatte (vgl. Stellungnahme vom 24. September 2020, IV-Akte 120), erliess
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
Juni 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.155
Verfügung vom 29. Oktober 2020
Zusprechung einer befristeten
Viertelsrente, teilweise Gutheissung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1964 geborene Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat
zwei 1994 und 1998 geborene Kinder. Ab 1992 arbeitete sie mit einem Pensum von
58% als Lehrerin auf Sekundarstufe 1 (vgl. IV-Akten 1, 46). Am 20. September
2014 erlitt die Beschwerdeführerin als Velofahrerin einen Unfall, bei dem sie
sich ein Schädel-Hirn-Trauma mit schwerer Commotio (Grad III) und eine nicht
dislozierter Kalottenfraktur fronto-temporal links mit temporalem
Epiduralhämatom zuzog. Die medizinische Erstversorgung fand im C____ statt.
Danach weilte die Beschwerdeführerin vom 25. September 2014 bis zum 5. Dezember
2014 zur Erstrehabilitation zunächst stationär und danach bis zum 26. März
2015 teilstationär in der D____ (vgl. IV-Akte 33.24). Im Oktober 2014 meldete
sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen
an (IV-Akte 1). Wiedereingliederungsversuche am angestammten Arbeitsplatz
scheiterten, sodass das Arbeitsverhältnis von Seiten der Arbeitgeberin per Ende
2016 beendet wurde.
b) Die E____ als zuständige Unfallversicherung erbrachte die gesetzlich
vorgesehen Leistungen und liess die Beschwerdeführerin im Mai 2017
neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch interdisziplinär begutachten
(Gutachten vom 4. September 2017, IV-Akte 52.3). Mit Verfügung vom 16.
April 2019 stellte die E____ die Versicherungsleistungen per 30. April 2019 mit
der Begründung fehlender Adäquanz organisch nicht hinreichend nachweisbarer
Beschwerden ein. Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie mit
Einsprache-Entscheid vom 19. Januar 2021 ab (IV-Akte 125). Dieser erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
c) Die Beschwerdegegnerin ordnete ihrerseits eine
interdisziplinäre Begutachtung an (F____-Gutachten vom 30. September 2019,
IV-Akte 89) und stellte der Beschwerdeführerin letztlich mit Vorbescheid vom 2.
April 2020 ab dem 1. September 2015 bis zum 31. August 2017 die Ausrichtung
einer befristeten Dreiviertelsrente, sowie ab dem 1. September 2019 die
Ausrichtung einer unbefristeten halben Invalidenrente in Aussicht (IV-Akte
107). Vertreten durch die Advokatin B____ erhob die Beschwerdeführerin Einwand
und machte im Wesentlichen geltend, es sei ihre behandelnde Psychiaterin zum
Verlauf der Arbeitsfähigkeit zwischen September 2017 und September 2019 zu
befragen (IV-Akte 111). Am 24. August 2020 ging ein entsprechender Bericht von
Dr. med. G____ ein (IV-Akte 118). Nachdem sie das Dossier ihrem RAD
unterbreitet hatte (vgl. Stellungnahme vom 24. September 2020, IV-Akte 120), erliess
die Beschwerdegegnerin am 29. Oktober 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 123).
Erwägungen
II.
Weiterhin vertreten durch die Advokatin B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 30. November 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29.
Oktober 2020 und ersucht um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1.
September 2015, eventualiter einer Dreiviertelsrente, subeventualiter einer
halben Rente ab dem 1. September 2017. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht sie um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24.
Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin erhielt mit Instruktionsverfügung vom
26.
Februar 2021 Gelegenheit zur Replik. Innert Frist geht keine solche ein.
III.
Am 14. Juni 2021 findet vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt eine mündliche Parteiverhandlung statt.
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau Advokatin B____, wird befragt. Für
die Beschwerdegegnerin ist lic. iur. H____ anwesend. Beide Parteien kommen zum
Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die
nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ermittelt den Invaliditätsgrad vorliegen
anhand der gemischten Methode und geht davon aus, die Beschwerdeführerin wäre
im Gesundheitsfall zu 68% erwerbstätig und zu 32% mit der Haushaltführung
beschäftigt. Gestützt auf das von der E____ eingeholte Gutachten nimmt sie an,
die Beschwerdeführerin sei bis zum Zeitpunkt jener Begutachtung im Mai 2017 vollständig
arbeitsunfähig gewesen, woraus ein Invaliditätsgrad von 68% und damit der
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiere. Ab Mai 2017 habe noch eine
Arbeitsunfähigkeit von 20% für sämtliche Tätigkeiten vorgelegen, weshalb kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliege. Ab dem Zeitpunkt der F____-Begutachtung
im September 2019 betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit 30%, wobei
gestützt auf die Beurteilung des RAD die bisherige Tätigkeit als Lehrerin nicht
mehr als zumutbar erachtet wird. Durch das Ausüben einer leidensangepassten
Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin noch ein Einkommen erzielen, welches
unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10% zu einem
Invaliditätsgrad von 50% und damit zum Anspruch auf eine unbefristete halbe
Rente ab September 2019 führe.
2.2
Die Beschwerdeführerin bringt gegen diesen Standpunkt im
Wesentlichen gestützt auf ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte vor, das
Abstellen auf das E____-Gutachten ab Mai 2017 werde ihren gesundheitlich
bedingten Einschränkungen nicht gerecht. Sie sei bereits damals nicht mehr in
der Lage gewesen, als Lehrerin zu arbeiten. Sodann sei die Anwendung der
gemischten Methode nicht sachgerecht, da sie bei guter Gesundheit spätestens ab
Erreichen der Volljährigkeit ihrer Kinder ihr Arbeitspensum sukzessive wieder
gesteigert hätte.
2.3
Der vorliegende Sachverhalt wird von der Beschwerdegegnerin in drei
Phasen gegliedert. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der medizinische Sachverhalt
rechtsgenüglich abgeklärt ist und ob die darauf basierenden Schlussfolgerungen
hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die jeweiligen Phasen
rechtmässig sind. Zunächst ist jedoch die Methode zur Bemessung des
Invaliditätsgrades zu bestimmen.
3.
3.1
3.1.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf
eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der
Rentenrevision und in Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der
Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 IV 28 E. 2.2).
3.1.2
Für die Wahl der Bemessungsmethode ist entscheidend, ob die
versicherte Person als ganz- oder teilerwerbstätig zu betrachten ist. Die für
die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich)
entscheidende Statusfrage, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen
unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit
der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die Beantwortung der
Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die
hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen
hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten
Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien
erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). Massgebend sind die
Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt
haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V
15.
E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
3.2
3.2.1
Anlässlich der Haushaltabklärung gab die Beschwerdeführerin im
Februar 2017 an, sie hätte ihr Arbeitspensum bei guter Gesundheit ab August
2015.
von 14.5 Lektionen auf 16 Lektionen pro Woche gesteigert. Zudem wäre sie
für eine wöchentliche Lektion als Praxislehrerin tätig gewesen. Ihre Kinder
würden seit August 2015 nicht mehr zuhause wohnen und so hätte sie mehr Zeit
gehabt, um sich dem Schuldienst zu widmen. Ebenso hätte ihr Ehemann sein
Arbeitspensum leicht reduzieren wollen (vgl. Haushaltabklärungsbericht vom 16.
Februar 2017, IV-Akte 47). Gleiches bestätigte die Beschwerdeführerin
unterschriftlich (vgl. IV-Akte 48). Da ein Vollzeitpensum 25 Lektionen
entspricht (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 21. November 2014, IV-Akte 6), hat die
Beschwerdeführerin gestützt auf diese Angaben den Anteil Erwerb bei einem
hypothetischen Pensum von 17 Lektionen auf 68% festgelegt. Daran hält sie fest
und verweist auf die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 12. Dezember
2019.
(IV-Akte 101).
3.2.2
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber nun vor, die
Anwendung der gemischten Methode sei nicht sachgerecht und sie sei als
Vollerwerbstätige zu betrachten. Gerade im Hinblick auf die Altersvorsorge habe
sie erwogen, ihr Arbeitspensum zu steigern, zumal sie ein höheres Einkommen
erzielt hätte, als ihr Ehemann und die Kinder keiner Betreuung mehr bedürften
(vgl. Einwand zum Vorbescheid, IV-Akte 96, Beschwerde Ziff. 21,
Verhandlungsprotokoll).
3.2.3
Dieser Argumentation ist die Beschwerdegegnerin zu Recht
nicht gefolgt. Bekanntlich kommt praxisgemäss den vor Ort getätigten Angaben,
die frei von Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur abgegeben werden, im
Rahmen der Beweiswürdigung grösseres Gewicht zu als späteren Ausführungen (zur
Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" vgl. Urteil BGer
8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4.). Dabei ist insbesondere zu
unterscheiden zwischen späteren Präzisierungen einerseits und später davon
abweichenden Angaben andererseits, worum es sich vorliegend handelt. Letztere
bleiben rechtsprechungsgemäss unbeachtlich (Urteil BGer 8C_225/2019 vom 20.
August 2019, E.3.3.). Gegen die Annahme einer Vollerwerbstätigkeit im
Gesundheitsfall spricht insbesondere der Umstand, dass die Kinder der
Beschwerdeführerin bereits zum damaligen Zeitpunkt keines Betreuungsaufwandes
mehr bedurften und sie dennoch keine Vollerwerbstätigkeit ins Auge fasste. Die
Beschwerdeführerin hat sich damals bewusst und klar gegen eine
Vollzeiterwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgesprochen. Eine hypothetische
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall mit einem 68%-Pensum erscheint damit als die
überwiegend wahrscheinlichere Variante. Damit bleibt es bei der Anwendung der
gemischten Methode.
4.
4.1
4.1.1
Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in
einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im
Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind
die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.
4.1.2
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E.
5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf
BGE 125 V 352).
4.2
4.2.1
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist zunächst auf die bei den
Akten liegenden zentralen Unterlagen einzugehen.
4.2.2
Im Auftrag der E____ wurde die Beschwerdeführerin im
Frühjahr 2017 begutachtet (IV-Akte 52.3). In ihrer interdisziplinären
Beurteilung hielten die Experten fest, infolge des Unfalls lägen bei der
Beschwerdeführerin ein klinisch leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit minimalen
kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen und eine Angst mit depressiver Störung
gemischt (ICD-10: F41.2) vor. Unfallfremd seien eine gegenwärtig remittierte
rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.4) und Schwierigkeiten in der
Beziehung zum Ehepartner (ICD-10: Z63.0) vorhanden. Aus neuropsychologischer
Sicht seien minimale kognitive Funktionsbeeinträchtigungen erhoben worden, die
weder in der bisherigen Tätigkeit als Lehrerin noch auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt zu einer relevanten Einschränkung in leistungsmässiger oder
zeitlicher Hinsicht führen würden. Aus neurologischer Sicht vermöge der
Schweregrad des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas die Beschwerden wie
Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwierigkeiten, Reizempfindlichkeit,
verminderte Belastbarkeit und rasche Ermüdbarkeit, sowie Stressintoleranz, allgemeine
Sensibilität und Verunsicherung sowie Überforderung im beruflichen Bereich
nicht hinreichend zu erklären. Die psychiatrisch begründete Diagnose der Angst
und depressiven Störung gemischt könne zu Einschränkungen führen. Dabei handle
es sich um quantitative Einschränkungen, sodass sowohl die bisherige als auch
andere Tätigkeiten möglich seien. Zusammenfassend seien aus neurologischer und
neuropsychologischer Sicht keine wesentlichen Einschränkungen in
leistungsmässiger Hinsicht erkennbar. Aus psychiatrischer Sicht sei eine
leistungsmässige Einschränkung ebenfalls zu verneinen, hingegen eine zeitliche
Einschränkung von 20% gegeben (vgl. IV-Akte 52.3).
4.2.3
Der RAD führte im März 2018 sinngemäss aus, auf das lege
artis erstellte E____-Gutachten könne für die Zeit ab Untersuchungsdatum (Mai
2017) abgestellt werden und von einer 80%igen Leistungsfähigkeit für sämtliche
Tätigkeiten ausgegangen werden. Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit
bis dahin sei auf die Zeitdokumente abzustellen und von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen (IV-Akte 54).
4.2.4
Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens vorgebracht hatte, das E____-Gutachten werde ihren
neuropsychologischen Defiziten nicht gerecht, weshalb darauf nicht abgestellt
werden könne (vgl. Stellungnahme vom 28. Mai 2018, IV-Akte 67), veranlasste die
Beschwerdegegnerin ihrerseits eine polydisziplinäre Begutachtung der
Beschwerdeführerin (F____-Gutachten vom 30. September 2019, IV-Akte 89). Im
Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung halten die Gutachter fest, es liege eine affektive
Störung im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung, leicht bis
mittelgradig ausgeprägte Episode (ICD-10: F33.1), mit minimaler
neuropsychologischer Einschränkung bei validen Befunden vor. Klinisch
neurologisch hätten keine Ausfälle festgestellt werden können und
internistische Diagnosen würden keine vorliegen. Es wird weiter ausgeführt, die
festgestellten leichtgradigen neuropsychologischen Defizite würden sich weitgehend
mit den klinischen Befunden der affektiven Störung in der psychiatrischen
Untersuchung decken. Die vorhergehende psychische Erkrankung der
Beschwerdeführerin stelle einen verlässlichen Prädiktor für die einem
Schädel-Hirntrauma folgende emotional-affektive Störung dar, welche per se zu
kognitiven Defiziten führen könne. Bezüglich Arbeitsfähigkeit halten die
Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung fest, die im E____-Gutachten attestierte
20%ige Einschränkung sei bei damals leichter Ausprägung der depressiv-ängstlichen
Symptomatik nachvollziehbar. Aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht
liege aktuell eine reduzierte affektive und kognitive Belastbarkeit mit
erhöhtem Pausenbedarf und einem verminderten allgemeinen Aufmerksamkeitsniveau
mit leichter Verlangsamung und leichter Auswirkung auf Verarbeitungskapazität
und - effizienz vor. Ab Gutachtenszeitpunkt bestehe für die bisherige und für
Verweistätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70%. In ihrer ergänzenden
Stellungnahme präzisiert die Gutachterstelle, es bestünden keine wesentlichen
diagnostischen Diskrepanzen zur psychiatrischen Beurteilung im E____-Gutachten,
wobei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit das Funktionsniveau und weniger
die Diagnose entscheidend sei. Mit der aktuell festgestellten
Arbeitsunfähigkeit von 30% bewege man sich im Rahmen des Ermessensspielraums
(Schreiben F____ vom 18. Februar 2020, IV-Akte 104).
4.2.5
Nach dem Verlauf - insbesondere der Arbeitsfähigkeit -
vom September 2017 bis Ende August 2019 befragt, gibt die behandelnde
Psychiaterin Dr. med. G____ im August 2020 an, die Beschwerdeführerin leide
unter einer rezidivierenden leicht bis mittelgradig ausgeprägten depressiven
Episode. Sie berichtet, die Beschwerdeführerin fühle sich aufgrund der
gescheiterten Arbeitsversuche deprimiert. Wegen kognitiver und affektiver
Defizite und Problemen mit exekutiven Funktionen sei die Beschwerdeführerin
nicht mehr in der Lage, als Lehrerin zu arbeiten. Für die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als Lehrperson attestiert die behandelnde Psychiaterin seit September
2014.
bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 118).
4.2.6
Der RAD schlussfolgert in seinen Stellungnahmen vom 24.
März 2020 (IV-Akte 105) und vom 24. September 2020 (IV-Akte 120), eine
wesentliche Veränderung der Depressivität lasse sich für den Zeitraum zwischen
den beiden Gutachten nicht nachweisen. Diese sei für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit massgebend und erst ab dem Zeitpunkt des F____-Gutachtens
erwiesenermassen als leicht bis mittelgradig zu beurteilen. Das sehr
eingeschränkte Tätigkeitsprofil, wonach die Beschwerdeführerin eine gut
strukturierte, stressfreie Tätigkeit ohne Mehrfachbelastung mit der Möglichkeit
zu häufigen Pausen und ständiger Begleitung im Arbeitsprozess, ohne Zeitdruck
und Lärmbelastung, ohne neue komplexe Anforderungen, die Flexibilität
erforderten, benötige, entspreche sicher nicht einer Lehrtätigkeit. Die 30%ige
Dispositiv
Einschränkung für Tätigkeiten mit dem erwähnten Profil besteht demnach ab dem
Zeitpunkt des F____-Gutachtens.
4.3.
4.3.1. Zunächst ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass beide
Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 4.1.2.)
erfüllen und damit grundsätzlich beweiswertig sind. Inhaltlich stimmen sie
weitgehend miteinander überein, insbesondere bezüglich der unauffälligen klinisch-neurologischen
Aspekte, der lediglich minimalen und stabilen neuropsychologischen Störung und
dem Grad der vorwiegend psychisch begründeten Arbeitsunfähigkeit, sodass
grundsätzlich auch von ihrer inhaltlichen Beweiswertigkeit ausgegangen werden
kann. Aus psychiatrischer Sicht kommt das F____-Gutachten zwar zu einer leicht
anderen Diagnose, begründet diese jedoch nachvollziehbar und weist zutreffend
darauf hin, dass es die gesundheitlich bedingten Funktionseinbussen sind, die
für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entscheidend sind. Es sind folglich
die psychischen Aspekte, die aufgrund der damit einhergehenden kognitiven und
affektiven Defizite und exekutiven Schwierigkeiten zur Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit führen. Mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30%
statt 20% bewegen sich die Gutachter im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens.
4.3.2. Nicht zu überzeugen vermögen die Gutachten jedoch in
Bezug auf die Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Lehrerin. Zu Recht
ist die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, diese Arbeit sei der
Beschwerdeführerin aufgrund des Zumutbarkeitsprofils nicht mehr möglich. Allerdings
leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit als Lehrperson
erst ab September 2019 in Abweichung zur gutachterlichen Beurteilung nicht mehr
als zumutbar erachtet, während eine solche in den beiden vorangehenden Jahren noch
ausführbar gewesen sein soll. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat
sich im fraglichen Zeitraum zwischen Mai 2017 und September 2019 nicht
massgeblich verändert, weshalb sich die Zumutbarkeitsprofile und der Grad der
Arbeitsfähigkeit in beiden Gutachten im Wesentlichen decken. Trotz der guten
Arbeit des Case Managements, dem Eingliederungswillen der Beschwerdeführerin
und des Entgegenkommens von Seiten des Arbeitgebers ist die praktische
Wiedereingliederung in den Schuldienst bereits vor Ende 2016 gescheitert. Die
Beschwerdeführerin hat dies anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung
nachvollziehbar und einleuchtend geschildert. Sodann sind die diesbezüglichen
Aussagen der behandelnden Psychiaterin klar und überzeugend. Damit darf als
erwiesen betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin auch während des
Zeitraums zwischen den beiden Gutachten, mitunter von Mai 2017 bis Ende August
2019 nicht in der Lage war, ihren Beruf als Sekundarlehrerin auszuüben.
5.
5.1.
Im Gegensatz zum erwerblichen Bereich kann die Ermittlung der
Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich grundsätzlich nicht auf einer
medizinisch-theoretischen Beurteilung beruhen. Ausschlaggebend für die
Bemessung der Invalidität im Aufgabenbereich ist, wie sich der
Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was
durch eine Abklärung vor Ort zu erheben ist. Im Hinblick auf die Rentenprüfung
fand bereits am 14. Februar 2017 (Bericht vom 16. Februar 2017, IV-Akte 47)
eine entsprechende Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin statt. Diese
ergab, dass die Beschwerdeführerin in der Besorgung des Haushaltes nicht eingeschränkt
ist.
5.2.
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort
stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der
gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des BGer 9C_201/2011 vom
5. September 2011 E. 2). Weder bringt die Beschwerdeführerin etwas vor, was
gegen die Beweiswürdigkeit dieses Berichtes sprechen würde, noch ergeben sich
aus den medizinischen Unterlagen Gründe, die gegen ein Abstellen auf den
Abklärungsbericht sprechen. Die Beschwerdegegnerin ging demnach zu Recht von
einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit im Haushalt aus. Anhaltspunkte, für
eine seither eingetretene Verschlechterung der Leistungsfähigkeit im Haushalt
sind nicht vorhanden.
6.
6.1.
Zu prüfen ist abschliessend, wie sich die eingeschränkte
Leistungsfähigkeit wirtschaftlich auswirkt. Bei einer Person, die nur teilweise
erwerbstätig ist, hat die Ermittlung des Invaliditätsgrades für diesen Teil
anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen. Für den anderen Aufgabenbereich
(Haushalt) wird die Invalidität mittels Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 3
IVG) bemessen. Ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im
Haushalt festgelegt, kann entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen,
anhand der sogenannt gemischten Methode der Invaliditätsgrad errechnet werden.
Ab dem 1. Januar 2018 wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV im Rahmen des
Einkommensvergleichs für das Valideneinkommen nicht mehr auf das Teilzeitpensum
abgestellt, sondern es wird das entsprechende Einkommen auf eine hypothetische
Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Die so berechnete prozentuale Einbusse wird
anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 lit. b).
6.2.
6.2.1. Während der ersten Phase von September 2015 bis Ende August
2017 erreicht die Beschwerdeführerin bei einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit
in Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 68%. Diese
Berechnungen geben zu keine Diskussionen Anlass, sodass vollumfänglich auf die
zutreffenden zahlenmässigen Grundlagen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann.
6.2.2. Wie sodann oben ausgeführt, war die Beschwerdeführerin
bereits im Zeitraum zwischen den beiden Begutachtungen von Mai 2017 bis Ende
August 2019 nicht mehr in der Lage, ihre Arbeit als Lehrerin auszuüben. Hingegen
konnte sie einfache Tätigkeiten im Umfang von 80% ausüben. Auf Seiten des
Invalideneinkommens kann daher nicht auf den von weiblichen Lehrkräften
erzielten Lohn abgestellt werden. Insofern ist die angefochtene Verfügung zu
korrigieren. Demnach ist dem Valideneinkommen gemäss Arbeitgeberauskunft (für
ein Vollzeitpensum Fr. 134'056.--) dasjenige teuerungsbereinigte Einkommen
gegenüberzustellen, das weibliche Hilfskräfte in den Jahren 2017 und 2018
durchschnittlich erzielten (LSE 2016 Tabelle TA1 Total Frauen, Kompetenzniveau
1, Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden), wie dies die Beschwerdegegnerin
für den Zeitraum ab September 2019 getan hat. Bezogen auf eine 100%-Stelle
ergibt sich demnach für das Jahr 2017 ein massgebliches Invalideneinkommen in
der Höhe von Fr. 54'799.-- (+ 0.4% Teuerung), respektive ein solches von Fr.
37'263.-- bei einem Pensum von 68%. Dieses ist dem Valideneinkommen von Fr.
91'158.-- (68%-Pensum) gegenüberzustellen, was zu einer Erwerbseinbusse von
59.12% und gewichtet zu einem Invaliditätsgrad von 40.2% führt. Ab 2018 ist dem
Valideineinkommen von Fr. 134'056.-- ein Invalideneinkommen von 55'073.-- (+
0.5% Teuerung), respektive ein solches von Fr. 44'059.-- (80% Pensum)
gegenüberzustellen, was einer Erwerbseinbusse von 67.13% und gewichtet einem
Invaliditätsgrad von 45.64% entspricht. Damit ergibt sich für den Zeitraum von
1. September 2017 bis zum 31. August 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente.
6.2.3. Bezüglich der dritten Phase ab September 2019 ergeben
sich aufgrund der obenstehenden Ausführungen zur medizinischen Ausgangslage keine
Korrekturen. Die Beschwerdegegnerin hat auf Seiten des Invalideneinkommens
richtigerweise nicht auf ein Lehrpersonengehalt abgestellt und in Anwendung der
gemischten Methode bei einer Arbeitsfähigkeit von 70% für einfache Tätigkeiten
unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10% einen
Invaliditätsgrad von 50% ermittelt.
6.3.
Damit ergibt sich folgender Rentenanspruch: Von September 2015 bis
Ende August 2017 hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
Ab September 2017 bis Ende August 2019 ist ihr in Korrektur der angefochtenen
Verfügung eine Viertelsrente auszurichten. Ab dem 1. September 2019 besteht
Anspruch auf eine unbefristete halbe Invalidenrente.
7.
7.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung insofern zu korrigieren ist, als damit ein Rentenanspruch für den
Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2019 verweigert worden ist.
Die Beschwerdegegnerin ist zu verurteilen, der Beschwerdeführerin für diesen
Zeitraum eine Viertelsrente auszurichten. Im Übrigen bleibt es bei den
Rentenansprüchen gemäss angefochtener Verfügung vom 29. Oktober 2020.
7.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens den
Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
7.3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind auch die ausserordentlichen
Kosten aufzuteilen. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer
Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- zuzüglich Fr. 750.--
für eine mündliche Hauptverhandlung zu. Im vorliegenden Fall ist von einem
grundsätzlich durchschnittlichen Fall auszugehen. Unter Berücksichtigung des
Verfahrensausgangs erscheint eine Halbierung dieses Betrages als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Beschwerdegegnerin verurteilt, der Beschwerdeführerin vom 1. September 2017
bis zum 31. August 2019 eine Viertelsrente auszurichten. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, je zur Hälfte.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von 2'250.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr.
173.25 (7.7%) an die Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: