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Entscheid

IV.2020.156

Beweiswert der Beurteilung versicherungsinterner Ärzte zum Verlauf nach einer externen Begutachtung verneint. Rückweisung

11. Mai 2021Deutsch21 min

September 2015 zum Leistungsbezug (IV-Akte 57). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____, C____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.156

Verfügung vom 5. November 2020

Beweiswert der Beurteilung

versicherungsinterner Ärzte zum Verlauf nach einer externen Begutachtung

verneint. Rückweisung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin hatte sich erstmals am 18.

November 2010 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 3). Sie hatte angegeben, seit

einem Unfallereignis am 18. Februar 2012 an Beschwerden im Bereich der

Halswirbelsäule zu leiden («HWS Systension [Schleudertrauma]», IV-Akte 3 S. 8).

Die Beschwerdegegnerin nahm Abklärungen vor (vgl. u. a. Bericht vom 15. August

2011 über die Haushaltsabklärung vom 11. August 2011, IV-Akte 15). Zu Handen

der Beschwerdegegnerin erstattete das D____ (D____) am 5. Juni 2012 ein

polydisziplinäres Gutachten unter Beteiligung der Disziplinen Innere Medizin,

Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie (IV-Akte 32). Die Beschwerdegegnerin

verneinte mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 (IV-Akte 40) einen Anspruch auf

eine Invalidenrente.

b) Die Beschwerdeführerin meldete sich erneut am 17.

September 2015 zum Leistungsbezug (IV-Akte 57). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung

gab sie allgemeine Schwierigkeiten in der Bewältigung des Alltags an (IV-Akte

57 S. 5).

Eingeleitete Integrationsmassnahmen hat die Beschwerdegegnerin im

Februar 2018 beendigt (vgl. Mitteilung vom 8. Februar 2018, IV-Akte 180), weil

die Versicherte die vereinbarten Ziele aus gesundheitlichen Gründen nicht

erreicht habe.

Am 29. August 2016 wurde erneut eine Abklärung im Haushalt

durchgeführt (vgl. Abklärungsbericht vom 30. August 2016, IV-Akte 80). Im

Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete E____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, [...], am 21. August 2018 ein Gutachten (IV-Akte 185). Die

Beschwerdegegnerin nahm in der Folge auch weitere medizinische Unterlagen zu

den Akten (vgl. u.a. Austrittsbericht Psychiatrie des Spitals F____ vom 29.

Januar 2019, IV-Akte 189).

c) Mit Vorbescheid vom 4. September 2019 (IV-Akte 202)

kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer auf den 1. Januar 2017

terminierten Dreiviertelsrente ab 1. April 2016 an. Die Beschwerdeführerin

erhob hiergegen am 20. September 2019 Einwand (IV-Akte 208, ergänzende

Begründung vom 19. November 2019, IV-Akte 212, mit Austrittsbericht der Klinik G____

vom 12. August 2019 [Aufenthalt vom 23. Mai bis 1. Juli 2019], IV-Akte 212 S. 5

ff., sowie Verlaufszusammenfassung der Klinik H____ vom 27. Juni 2019, IV-Akte

212 S. 11 ff.). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt in der Stellungnahme

vom 19. März 2020 (IV-Akte 214; sig. I____, Facharzt Psychiatrie und

Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) fest, das Gutachten

von E____ sei «als nicht mehr gültig anzusehen». Die Beschwerdegegnerin nahm hierauf

weitere Arztberichte zu den Akten (vgl. Berichte der Klinik H____ vom 25. Mai

2020 sowie vom 22. Juni 2020, IV-Akten 221 und 223). Der RAD nahm am 7. Oktober

2020 nochmals Stellung (IV-Akte 224). Am 5. November 2020 erliess die

Beschwerdegegnerin ihre dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 228).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2020 beantragt die

Versicherte, es sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 5. November 2020 ab dem

1.

März 2019 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei zur Klärung

des medizinischen Sachverhalts seitens des Gerichts ein Obergutachten im

Fachbereich Psychiatrie einzuholen. Ferner beantragt die Beschwerdeführerin, es

seien J____ gestützt auf Art. 78 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über

die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) die Kosten für die Erstellung des

ärztlichen Berichts vom 3. Dezember 2020 zu vergüten. Zu diesem Zweck sei J____

die Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarrechnung einzuräumen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung des Kostenerlasses ersucht.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2020 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zudem stellt die

Beschwerdegegnerin den Verfahrensantrag, es sei beim behandelnden Psychiater J____

eine gerichtliche Erkundigung einzuholen.

c) Mit Replik vom 29. Januar 2021 sowie mit Duplik vom

9.

März 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest. Ebenso äussern sie sich zu dem in der Beschwerdeantwort

gestellten Verfahrensantrag betreffend gerichtliche Erkundigung.

III.

Mit Verfügung vom 30. Dezember 2020 bewilligt die

Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung.

IV.

Mit Verfügung vom 23 März 2021 weist die Instruktionsrichterin

den in der Beschwerdeantwort gestellten Verfahrensantrag vorläufig ab.

V.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt findet am 11. Mai 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

Mit der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2020 hat die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine befristete Dreiviertelsrente (ab

1.

April 2016 bis 31. Dezember 2016) zugesprochen. Die für diese Periode

massgebliche Invalidität (Invaliditätsgrad 61%) hat die Beschwerdegegnerin

anhand der gemischten Bemessungsmethode geschätzt (Anteil Erwerb 60%, Anteil

Haushalt 40%, vgl. Abklärungsbericht vom 30. August 2016, IV-Akte 80).

Die Beschwerdegegnerin stützt diese befristete Berentung in

medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von E____ vom 21. August 2018 (IV-Akte

185, insbesondere S. 20 f.), auf retrospektive Einschätzungen (Stellungnahme

vom 30. Januar 2019, sig. K____, Ärztin, IV-Akte 187 S. 4) sowie psychiatrische

Stellungnahmen des RAD vom 19. März 2020 und vom 7. Oktober 2020 (IV-Akten 214

und 224, sig. I____) ab.

Im Rahmen seiner psychiatrischen Begutachtung diagnostizierte E____

eine bipolare affektive Störung, damals leichte depressive Episode (ICD-10:

F31.3), sowie eine Dysthymia (ICD-10: F34.1, IV-Akte 185 S. 17). Die daraus

resultierende Arbeitsunfähigkeit bezifferte er mit 40% in der angestammten

Tätigkeit als Museumsangestellte und mit 20% in einer leidensadaptierten, d.h.

konfliktarmen und gut strukturierten Tätigkeit (IV-Akte 185 S. 20 f.).

Die Beschwerdeführerin wehrt sich nicht gegen die echtzeitliche

Einschätzung von E____ zum Begutachtungszeitpunkt, sie macht jedoch geltend, es

sei seit der Begutachtung durch E____ im August 2018 eine andauernde

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes bzw. der daraus

resultierenden Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Ausgehend von einer

Statuseinteilung als zu 60% Erwerbstätige und zu 40% Haushaltführende und einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Erwerb sei der Beschwerdeführerin (wieder) eine

Dreiviertelsrente auszurichten, und zwar nach Ablauf von 3 Monaten nach

Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung per 13. Dezember 2018 (Eintritt

in die Klinik F____), mithin ab dem 1. März 2019 (Beschwerde S. 14).

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

an der von ihr verfügten befristeten Berentung festhält.

3.

3.1

Die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen Grundsätze sind

sinngemäss anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 109 V 125, 126 E. 4a), wenn rückwirkend eine befristete oder eine rückwirkend

abgestufte Rente zugesprochen wird. Danach wird die Rente von Amtes wegen oder

auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder

aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich

ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1

ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die

geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen

(BGE 134 V 131, 132 E. 3 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist nicht nur bei

einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann

revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art

der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343, 349 E.

3.5). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext

unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2015 vom 18. August 2015, E.

3.2

mit Hinweis auf BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2

Für die Beurteilung des Gesundheitszustands und der

Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist das Sozialversicherungsgericht auf

ärztliche Stellungnahmen angewiesen. Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in

medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden

ärztlichen Berichte und Gutachten zu würdigen. Der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist zu entnehmen, dass ein medizinisches Gutachten gewisse

juristische Anforderungen zu erfüllen hat, die für den Beweiswert des in Frage

stehenden Arztberichts entscheidend sind. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung dann der Fall, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist,

auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung

der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und

wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E.

3a). Die ärztlichen Auskünfte sind eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4. mit Hinweisen). Hinsichtlich der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen

Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung

des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren (BGE 144 V 50,

54.

E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 281, 306 f. E. 5.2).

3.3

Überdies ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu

berücksichtigen, dass Berichte behandelnder Ärzte grundsätzlich mit Vorbehalt

zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_753/2018 vom 4. Februar 2019 mit Hinweis auf BGE 135 V 465,

470.

E. 4.5; 125 V 351, 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Da sich die behandelnden

Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren

haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden

Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung

des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen

Dispositiv

Anforderungen an ein Gutachten (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Aus diesen Gründen wird im Streitfall eine direkte

Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen

und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5). Den

im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen

Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2018

vom 6. März 2019 E. 3.2.2. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb; Urteil

des Bundesgerichts 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2.).

Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis auch den

grundsätzlichen Beweiswert von Abklärungen versicherungsinterner Ärztinnen und

Ärzte. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie

einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom

Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351,

352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne

Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

4.

4.1.

Vorgängig zur hier angefochtenen Verfügung vom 5. November 2020 hat

die Beschwerdegegnerin die Versicherte psychiatrisch begutachten lassen. Der

psychiatrische Experte E____ hat die Versicherte am 8. August 2018 (IV-Akte 185

S. 1) untersucht. Als Diagnosen erhob er wie erwähnt eine bipolare affektive

Störung, eine «gegenwärtig» leichte depressive Episode (ICD-10 F31.3), sowie

eine Dysthymia (ICD-10 F34.1, IV-Akte 185 S. 17). Die daraus resultierende

Arbeitsunfähigkeit schätzte E____ mit 40% in der angestammten Tätigkeit als

Museumsangestellte und mit 20% in einer leidensadaptierten, d.h. konfliktarmen

und gut strukturierten Tätigkeit (IV-Akte 185 S. 20 f.).

E____ hielt fest, dies gelte «jedenfalls ab dem Zeitpunkt

dieser gutachterlichen Untersuchung, überwiegend wahrscheinlich aber bereits ab

Februar/März 2018 (Beginn der aktuellen Anstellung)». Bei komplikationslosem

Verlauf könne ab ca. 2 Jahre nach dieser Begutachtung mit dem Erreichen einer

vollen Arbeitsfähigkeit (Vollzeitpensum von 100%) gerechnet werden (IV-Akte 185

S. 21).

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdeführerin führt an, die Annahme von E____, der

Gesundheitszustand werde sich im Verlauf nach dem Gutachten innert 2 Jahren

noch weiter verbessern, habe sich nicht bewahrheitet, vielmehr habe sich der weitere

Verlauf instabil und schwankend gestaltet (Beschwerde S. 9 Ziff. 1.2.). Sie legt

dar, wegen einer manischen Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen der

bipolaren Störung (ICD-10 F31.2) sei sie nur wenige Monate später für 1 1/2

Monate in stationärer psychiatrischer Behandlung in die Klinik F____ gestanden.

Die stationäre Behandlung habe nur zu einer niederschwelligen und kurzzeitigen

Stabilisierung geführt. Wenige Monate später habe sie sich aufgrund eines

gemischten, teils dysphorisch gereizten, teils depressiven Zustandsbildes

bereits wieder für 2 Monate in stationäre psychiatrische Behandlung begeben

müssen, dieses Mal in der Klinik G____.

4.2.2. Der Austrittsbericht des Spitals F____ vom 29. Januar

2019 (IV-Akte 189, Aufenthalt vom 13. Dezember 2018 bis 29. Januar 2019) führt

als Hauptdiagnose eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtig manischer Episode

mit psychotischen Symptomen auf. Zum Verlauf hält das Spital fest (IV-Akte 189

S. 2), bei Eintritt sei die Beschwerdeführerin angetrieben, sprunghaft im

Gedankengang, ideenflüchtig und polternd gewesen. Zum Eintrittszeitpunkt sei keine

Krankheitseinsicht gegeben gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in der

Klinikküche zu helfen versucht, sie habe gemeint, Missstände aufdecken zu

können. Nur langsam sei sie zur Ruhe gekommen. Nach «Eindosierung» von Lithium

habe sich die Versicherte langsam stabilisiert. Zum Austrittszeitpunkt sei sie

nach wie vor leicht sprunghaft im Gedankengang, jedoch geordnet und belastbarer

gewesen.

4.2.3. Der Austrittsbericht der Klinik G____ vom 12. August

2019 (IV-Akte 212 S. 5 ff., Aufenthalt vom 23. Mai bis 31. Juli 2019)

diagnostiziert nebst einer ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung

eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtig gemischter Episode. Die

Zuweisung sei durch den ambulant behandelnden Psychiater erfolgt aufgrund in

den vergangenen Wochen anstrengender, wechselhafter teils

dysphorisch/submanischer, teils depressiver Symptomatik nach Abklingen der

letzten manischen Entgleisung Ende 2018 (IV-Akte 212 S. 5).

Zur Anamnese (IV-Akte 212 S. 5 f.) hält der Bericht fest, die

Versicherte habe gemäss ihrer Schilderung in den letzten Monaten eine sehr

schwierige Zeit gehabt. Seit Beginn des Jahres 2018 habe sie eine körperlich

anstrengende und ebenso emotional belastende Stelle bei einer Sicherheitsfirma

gehabt. Zudem hätten anhaltende Schmerzen im Rahmen einer Varizenoperation die

Arbeit erschwert. Psychisch habe die Versicherte sich damals in einem leicht

depressiven und erschöpften Zustand befunden. Im Oktober 2018 habe sie eine

Stelle als Museumsaufsicht mit einem Pensum von 70% beginnen können. Allerdings

habe die grosse Freude zu einer erneuten psychotischen Dekompensation geführt

und sie habe die Stelle wieder verloren. Weiter beschreibe die

Beschwerdeführerin, dass sie seit 20 Jahren, wenn sie manisch sei, Bilder sehe,

die sie mit unterschiedlichen Bewusstseinszuständen in Verbindung bringe.

Gelegentlich machten die Bilder auch Angst. Als sie im Museum gearbeitet habe,

habe sich ein Gefühl eingestellt, als ob sie durch die Bilder hätte fliegen

können. Zuletzt habe sie im Dezember 2018 solche Erlebnisse gehabt. Im

Abschnitt «Beurteilung/Therapie und Verlauf» hält die Klinik fest (IV-Akte 212

S. 7), in einer Gesamtwürdigung der aktuellen Psychopathologie, der von der

Klinik G____ durchgeführten Diagnostik und mit Blick auf die vorgelegten Vorberichte

müsse die zugrundeliegende Pathologie als Persönlichkeitsmerkmal mit

ängstlich-abhängigen und selbstunsicheren Anteilen vorangestellt werden. Dabei

handle es sich bei der Patientin eher um eine asthenische Persönlichkeit, in

der Selbstbeschreibung der Patientin als "hypersensibel" bezeichnet.

Auf diesem Boden einer seit früher Jugendzeit gesteigerten Empfindsamkeit oder

auch erhöhten Vulnerabilität gegenüber äusseren Eindrücken/Einflüssen, habe

sich eine teils psychotische, manische oder depressive Entgleisung manifestiert,

die inzwischen eigenständig als bipolare Störung imponiere.

Die Versicherte sei einvernehmlich in psychopathologisch

stabilisiertem Zustand und ohne Hinweis auf Selbst- und Fremdgefährdung in das

vorbestehende soziale Umfeld entlassen worden (IV-Akte 212 S. 8).

4.3.

Der RAD (sig. I____) hatte zunächst im Vorbescheidverfahren mit

seiner Stellungnahme vom 19. März 2020 (IV-Akte 214) die Einschätzung

geäussert, das Gutachten von E____ sei «als nicht mehr gültig anzusehen». Er

hatte dies mit Blick auf den mit dem Einwandschreiben vom 19. November 2019 (IV-Akte

212) beigelegten, vorstehend schon angeführten Austrittsbericht der Klinik G____

vom 12. August 2019 sowie einer Verlaufszusammenfassung der Klinik H____ vom

27. Juni 2019 (IV-Akte 212 S. 11 ff., sig. J____) getan. Die Klinik H____ hatte

gemäss diesem Bericht vom 27. Juni 2019 im Zeitraum vom 20. Oktober 2016 bis

zum 21. Mai 2019 65 Sitzungen (psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im

Einzelsetting) durchgeführt. Auch die Klinik H____ berichtet vom Aufenthalt im

Spital F____ vom 13. Dezember 2018 bis 29. Januar 2019 mit Abklingen der

manischen Symptomatik. Im Verlauf habe dann eine depressiv-erschöpfte

Symptomatik zugenommen. Die ambulante Behandlung sei mit der Hospitalisation in

der Klinik G____ ab 23. Mai 2019 vorläufig abgeschlossen worden, dies bei

mittelschwerer depressiver Symptomatik im Sinne eines psychophysischen

Erschöpfungszustandes. Die Klinik H____ attestierte «weiterhin» eine

Arbeitsunfähigkeit von 100%.

Die Beschwerdegegnerin nahm zusätzlich noch Berichte der Klinik

H____ vom 25. Mai 2020 sowie vom 22. Juni 2020 (IV-Akte 221 und 223) zu den

Akten. Der Bericht vom 25. Mai 2020 gibt als von der Versicherten geschilderte

Beschwerden eine anhaltend rasche Erschöpfung, eine stark reduzierte

Belastbarkeit, Dünnhäutigkeit und wiederholte Existenz- und Zukunftsängste an.

Die Versicherte sei sich bewusst, dass sie in Konfliktsituationen sehr rasch

überfordert sei und mit starkem Rückzug und auch mit hoher innerer Anspannung

reagiere. Sie müsse akzeptieren, dass die bisherigen

Wiedereingliederungsmassnahmen tatsächlich als gescheitert einzuschätzen seien.

Dies würde sie einerseits tief beschämen, andererseits überfordere sie dieser

Umstand derart, dass sie diese Tatsachen im Alltag häufig verdränge und ausblende.

Der Bericht äussert sich selbst nicht zur Arbeitsfähigkeit, er hält einzig fest

(IV-Akte 221 S. 1), die Versicherte habe zuletzt eine Tätigkeit als

Museumsaufsicht bis Ende 2018 ausgeübt und dass sie «laut Arztzeugnissen»

seither nicht mehr arbeitsfähig sei. Im Beiblatt zum Bericht vom 25. Mai 2020

(IV-Akte 221 S. 4) wird festgehalten, die bisherige Tätigkeit sei zu maximal 5

Stunden täglich, entsprechend einem 50%-Pensum zumutbar. In Schreiben vom 22.

Juni 2020 (IV-Akte 223) stellt die Klinik H____ klar, dass die im Beiblatt des

Arztberichtes angegebene Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf in einem

zeitlichen Rahmen von max. 4 Stunden, d.h. einem 50% Pensum, ausgeübt werden

könne (bei 42 Wochenstunden). Die im Bericht erwähnten 5 Stunden bezögen sich

auf 4 Stunden Arbeitstätigkeit und 1 Stunde Pause, also maximal 4 Stunden

Arbeitstätigkeit bei maximal 5 Stunden. Die Klinik gehe davon aus, dass die

Patientin innerhalb der 4 Stunden eine grössere Pause benötige.

Mit Blick auf diese Berichte hielt der RAD am 7. Oktober 2020

(IV-Akte 224) fest, da der Verlauf sich insgesamt auf einem leichten bis mittleren

Niveau der bipolaren Störung mit phasenweiser Vollremissionen «sogar ohne

psychopharmakologische Medikation eingependelt» habe, bestehe kein Grund, neu abzuklären.

Der RAD bezeichnete den Verlauf als «vergleichbar mit dem Zustand, der von E____

gesehen worden» sei.

4.4.

Angesichts der vorstehend geschilderten Abfolge der ärztlichen

Stellungnahmen äussert sich der RAD (I____) mit Blick auf die Berichte der Behandler

nach der Begutachtung durch E____ widersprüchlich. Bei der ersten Stellungnahme

nach Vorlage des Austrittsberichts der Klinik G____ äussert er Zweifel daran,

dass die vom Experten E____ Mitte 2018 festgehaltene Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit noch gültig sei. In seiner zweiten Stellungnahme nimmt er

hiervon jedoch wieder Abstand. Hinzuweisen ist auf die Rechtsprechung (Erw.

3.3. a.E.), wonach auch geringe Zweifel an der Einschätzung

versicherungsinterner Ärzte die Beweiskraft deren Beurteilung zu erschüttern

vermögen. Es ist nicht leicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin angesichts

des Umstandes, dass die Versicherte nach der Begutachtung gleich zwei Mal

stationär behandeln lassen musste, von einer gutachterlichen

Verlaufsbeurteilung abgesehen hat.

Die Feststellung des RAD, der psychische Gesundheitszustand

habe sich auf einem leicht bis mittleren Niveau der bipolaren Störung

«eingependelt», widerspricht im Übrigen der Einschätzung von E____, welcher Mitte

2018 eine Besserung bis hin zum Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit

innerhalb von 2 Jahren prognostiziert hatte. Es ist offensichtlich, dass sich

mit Blick auf diesen Verlauf die vom Gutachter prognostizierte Besserung nicht

eingestellt hat.

Vor diesem Hintergrund lässt sich die Ansicht des RAD, es

bestehe kein Grund zu weiteren Abklärungen, nicht halten.

Abklärungsbedarf ergibt sich zudem aufgrund der Tatsache, dass

zwischen der Begutachtung durch E____ im August 2018 und dem Erlass der

angefochtenen Verfügung vom 5. November 2020 ein bereits beträchtliches

zeitliches Intervall von knapp 2 1/2 Jahren besteht. Da die

Krankheitsentwicklung sich seit der Begutachtung volatil entwickelt hat, lässt

sich allein aufgrund der Annahmen des Gutachters E____ für die seitherige

Entwicklung keine zuverlässige Einschätzung dieses Verlaufs herstellen.

Die Sache ist folglich in Aufhebung der Verfügung vom 5.

November 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur psychiatrischen Verlaufsbegutachtung

der gesundheitlichen Entwicklung und ihrer Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit im Zeitintervall ab der Begutachtung von E____ im August 2018.

4.5.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich im jetzigen Stadium des Verfahrens

auch eine mit der Beschwerdeantwort beantragte Rückfrage an den behandelnden

Arzt J____ (vgl. Bericht vom 3. Dezember 2020, Beschwerdebeilage 6), ab wann

genau im Jahre 2020 eine zusätzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes

der Beschwerdeführerin eingetreten sein könnte.

5.

5.1.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht

ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von CHF 800.-- der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2.

Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf

Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel - bei vollem Obsiegen

im Falle einer qualifizierten Rechtsvertretung eine Parteientschädigung von CHF

3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall

ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt

von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist eine

Parteientschädigung von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer (7.7%) zuzusprechen.

6.

6.1.

Die Beschwerdeführerin beantragt gestützt auf Art. 78 Abs. 3 IVV, es

seien J____ die Kosten für die Erstellung seines Arztberichts vom 3. Dezember

2020 (Beschwerdebeilage 6) zu vergüten.

Die Beschwerdeführerin will mit diesem Bericht dartun, dass

sich die gesundheitliche Situation bereits ab 2018, d.h. nach der Begutachtung

durch E____, verschlechtert habe. Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der

Auffassung, dieser Bericht untermauere (noch) keine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes, die schon bei Erlass der Verfügung vom 5. November 2020

hätte berücksichtigt werden müssen.

6.2.

Art. 45 Abs. 1 ATSG regelt die Übernahme von Kosten für Abklärungen.

Der Versicherungsträger übernimmt diese Kosten, soweit er die Massnahmen

angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren

Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs

unerlässlich waren (vgl. Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, zu Art. 45 Rz. 27 ff, insb. Rz 32.). Art. 78 Abs. 3

IVV sieht vor, dass die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung

getragen werden, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden

oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung

von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener

Eingliederungsmassnahmen bilden. Entscheidend ist darum, dass die Massnahme im

Sinne der in Art. 45 Abs. 1 ATSG vorgesehenen Regelung für die Entscheidfindung

über den Leistungsanspruch unerlässlich war. Dies muss jedenfalls dann bejaht

werden, wenn der fragliche Arztbericht zum Entscheid beiträgt, dass die Sache

der ergänzenden medizinischen Abklärung bedarf.

6.3.

Dies ist vorliegend zu verneinen. Wohl mag der Bericht vom 3.

Dezember 2020 einen Hinweis liefern zur Stützung des Standpunkts der

Versicherten, es sei eine seit der Begutachtung durch J____ eingetretene

Verschlechterung Ihres Zustandes zu verzeichnen. Nicht erst J____ in seinem

Bericht vom 3. Dezember 2020, sondern bereits die Klinik H____ bestätigt in der

ebenfalls von J____ signierten Verlaufszusammenfassung vom 27. Juni 2019

(IV-Akte 212 S. 11 ff.) eine solche Verschlechterung sowie eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit.

Dies ist vorliegend für die Rückweisung der Sache jedoch gemäss

den vorstehenden Ausführungen (Erw. 4. ff.) nicht ausschlaggebend, weil die

Sache nur schon darum zurückzuweisen ist, weil Zweifel am Beweiswert der sich

widersprechenden Stellungnahmen des RAD zu den ihm vorgelegten Berichten der

Behandler bestehen.

Somit ist der Antrag auf Zusprache einer Entschädigung für die

Kosten von J____ für die Erstellung des Berichts vom 3. Dezember 2020 abzuweisen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 5. November 2020 aufgehoben und die Sache zur Durchführung

weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, die

Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Kosten für den Bericht von J____ vom

3. Dezember 2020 zu verpflichten, wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Parteientschädigung von CHF 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

von CHF 231.-- an die Beschwerdeführerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: