IV.2020.156
Beweiswert der Beurteilung versicherungsinterner Ärzte zum Verlauf nach einer externen Begutachtung verneint. Rückweisung
11. Mai 2021Deutsch21 min
September 2015 zum Leistungsbezug (IV-Akte 57). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____, C____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.156
Verfügung vom 5. November 2020
Beweiswert der Beurteilung
versicherungsinterner Ärzte zum Verlauf nach einer externen Begutachtung
verneint. Rückweisung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Beschwerdeführerin hatte sich erstmals am 18.
November 2010 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 3). Sie hatte angegeben, seit
einem Unfallereignis am 18. Februar 2012 an Beschwerden im Bereich der
Halswirbelsäule zu leiden («HWS Systension [Schleudertrauma]», IV-Akte 3 S. 8).
Die Beschwerdegegnerin nahm Abklärungen vor (vgl. u. a. Bericht vom 15. August
2011 über die Haushaltsabklärung vom 11. August 2011, IV-Akte 15). Zu Handen
der Beschwerdegegnerin erstattete das D____ (D____) am 5. Juni 2012 ein
polydisziplinäres Gutachten unter Beteiligung der Disziplinen Innere Medizin,
Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie (IV-Akte 32). Die Beschwerdegegnerin
verneinte mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 (IV-Akte 40) einen Anspruch auf
eine Invalidenrente.
b) Die Beschwerdeführerin meldete sich erneut am 17.
September 2015 zum Leistungsbezug (IV-Akte 57). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung
gab sie allgemeine Schwierigkeiten in der Bewältigung des Alltags an (IV-Akte
57 S. 5).
Eingeleitete Integrationsmassnahmen hat die Beschwerdegegnerin im
Februar 2018 beendigt (vgl. Mitteilung vom 8. Februar 2018, IV-Akte 180), weil
die Versicherte die vereinbarten Ziele aus gesundheitlichen Gründen nicht
erreicht habe.
Am 29. August 2016 wurde erneut eine Abklärung im Haushalt
durchgeführt (vgl. Abklärungsbericht vom 30. August 2016, IV-Akte 80). Im
Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete E____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, [...], am 21. August 2018 ein Gutachten (IV-Akte 185). Die
Beschwerdegegnerin nahm in der Folge auch weitere medizinische Unterlagen zu
den Akten (vgl. u.a. Austrittsbericht Psychiatrie des Spitals F____ vom 29.
Januar 2019, IV-Akte 189).
c) Mit Vorbescheid vom 4. September 2019 (IV-Akte 202)
kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer auf den 1. Januar 2017
terminierten Dreiviertelsrente ab 1. April 2016 an. Die Beschwerdeführerin
erhob hiergegen am 20. September 2019 Einwand (IV-Akte 208, ergänzende
Begründung vom 19. November 2019, IV-Akte 212, mit Austrittsbericht der Klinik G____
vom 12. August 2019 [Aufenthalt vom 23. Mai bis 1. Juli 2019], IV-Akte 212 S. 5
ff., sowie Verlaufszusammenfassung der Klinik H____ vom 27. Juni 2019, IV-Akte
212 S. 11 ff.). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt in der Stellungnahme
vom 19. März 2020 (IV-Akte 214; sig. I____, Facharzt Psychiatrie und
Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) fest, das Gutachten
von E____ sei «als nicht mehr gültig anzusehen». Die Beschwerdegegnerin nahm hierauf
weitere Arztberichte zu den Akten (vgl. Berichte der Klinik H____ vom 25. Mai
2020 sowie vom 22. Juni 2020, IV-Akten 221 und 223). Der RAD nahm am 7. Oktober
2020 nochmals Stellung (IV-Akte 224). Am 5. November 2020 erliess die
Beschwerdegegnerin ihre dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 228).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2020 beantragt die
Versicherte, es sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 5. November 2020 ab dem
1.
März 2019 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei zur Klärung
des medizinischen Sachverhalts seitens des Gerichts ein Obergutachten im
Fachbereich Psychiatrie einzuholen. Ferner beantragt die Beschwerdeführerin, es
seien J____ gestützt auf Art. 78 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) die Kosten für die Erstellung des
ärztlichen Berichts vom 3. Dezember 2020 zu vergüten. Zu diesem Zweck sei J____
die Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarrechnung einzuräumen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung des Kostenerlasses ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2020 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zudem stellt die
Beschwerdegegnerin den Verfahrensantrag, es sei beim behandelnden Psychiater J____
eine gerichtliche Erkundigung einzuholen.
c) Mit Replik vom 29. Januar 2021 sowie mit Duplik vom
9.
März 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest. Ebenso äussern sie sich zu dem in der Beschwerdeantwort
gestellten Verfahrensantrag betreffend gerichtliche Erkundigung.
III.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2020 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung.
IV.
Mit Verfügung vom 23 März 2021 weist die Instruktionsrichterin
den in der Beschwerdeantwort gestellten Verfahrensantrag vorläufig ab.
V.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet am 11. Mai 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2020 hat die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine befristete Dreiviertelsrente (ab
1.
April 2016 bis 31. Dezember 2016) zugesprochen. Die für diese Periode
massgebliche Invalidität (Invaliditätsgrad 61%) hat die Beschwerdegegnerin
anhand der gemischten Bemessungsmethode geschätzt (Anteil Erwerb 60%, Anteil
Haushalt 40%, vgl. Abklärungsbericht vom 30. August 2016, IV-Akte 80).
Die Beschwerdegegnerin stützt diese befristete Berentung in
medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von E____ vom 21. August 2018 (IV-Akte
185, insbesondere S. 20 f.), auf retrospektive Einschätzungen (Stellungnahme
vom 30. Januar 2019, sig. K____, Ärztin, IV-Akte 187 S. 4) sowie psychiatrische
Stellungnahmen des RAD vom 19. März 2020 und vom 7. Oktober 2020 (IV-Akten 214
und 224, sig. I____) ab.
Im Rahmen seiner psychiatrischen Begutachtung diagnostizierte E____
eine bipolare affektive Störung, damals leichte depressive Episode (ICD-10:
F31.3), sowie eine Dysthymia (ICD-10: F34.1, IV-Akte 185 S. 17). Die daraus
resultierende Arbeitsunfähigkeit bezifferte er mit 40% in der angestammten
Tätigkeit als Museumsangestellte und mit 20% in einer leidensadaptierten, d.h.
konfliktarmen und gut strukturierten Tätigkeit (IV-Akte 185 S. 20 f.).
Die Beschwerdeführerin wehrt sich nicht gegen die echtzeitliche
Einschätzung von E____ zum Begutachtungszeitpunkt, sie macht jedoch geltend, es
sei seit der Begutachtung durch E____ im August 2018 eine andauernde
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes bzw. der daraus
resultierenden Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Ausgehend von einer
Statuseinteilung als zu 60% Erwerbstätige und zu 40% Haushaltführende und einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Erwerb sei der Beschwerdeführerin (wieder) eine
Dreiviertelsrente auszurichten, und zwar nach Ablauf von 3 Monaten nach
Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung per 13. Dezember 2018 (Eintritt
in die Klinik F____), mithin ab dem 1. März 2019 (Beschwerde S. 14).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
an der von ihr verfügten befristeten Berentung festhält.
3.
3.1
Die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen Grundsätze sind
sinngemäss anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 109 V 125, 126 E. 4a), wenn rückwirkend eine befristete oder eine rückwirkend
abgestufte Rente zugesprochen wird. Danach wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich
ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die
geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen
(BGE 134 V 131, 132 E. 3 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist nicht nur bei
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann
revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art
der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343, 349 E.
3.5). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2015 vom 18. August 2015, E.
3.2
mit Hinweis auf BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2
Für die Beurteilung des Gesundheitszustands und der
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist das Sozialversicherungsgericht auf
ärztliche Stellungnahmen angewiesen. Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in
medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden
ärztlichen Berichte und Gutachten zu würdigen. Der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist zu entnehmen, dass ein medizinisches Gutachten gewisse
juristische Anforderungen zu erfüllen hat, die für den Beweiswert des in Frage
stehenden Arztberichts entscheidend sind. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung dann der Fall, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und
wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E.
3a). Die ärztlichen Auskünfte sind eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4. mit Hinweisen). Hinsichtlich der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen
Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung
des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren (BGE 144 V 50,
54.
E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 281, 306 f. E. 5.2).
3.3
Überdies ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu
berücksichtigen, dass Berichte behandelnder Ärzte grundsätzlich mit Vorbehalt
zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_753/2018 vom 4. Februar 2019 mit Hinweis auf BGE 135 V 465,
470.
E. 4.5; 125 V 351, 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Da sich die behandelnden
Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren
haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden
Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung
des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen
Dispositiv
Anforderungen an ein Gutachten (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Aus diesen Gründen wird im Streitfall eine direkte
Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen
und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5). Den
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen
Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2018
vom 6. März 2019 E. 3.2.2. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb; Urteil
des Bundesgerichts 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2.).
Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis auch den
grundsätzlichen Beweiswert von Abklärungen versicherungsinterner Ärztinnen und
Ärzte. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie
einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom
Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351,
352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
4.
4.1.
Vorgängig zur hier angefochtenen Verfügung vom 5. November 2020 hat
die Beschwerdegegnerin die Versicherte psychiatrisch begutachten lassen. Der
psychiatrische Experte E____ hat die Versicherte am 8. August 2018 (IV-Akte 185
S. 1) untersucht. Als Diagnosen erhob er wie erwähnt eine bipolare affektive
Störung, eine «gegenwärtig» leichte depressive Episode (ICD-10 F31.3), sowie
eine Dysthymia (ICD-10 F34.1, IV-Akte 185 S. 17). Die daraus resultierende
Arbeitsunfähigkeit schätzte E____ mit 40% in der angestammten Tätigkeit als
Museumsangestellte und mit 20% in einer leidensadaptierten, d.h. konfliktarmen
und gut strukturierten Tätigkeit (IV-Akte 185 S. 20 f.).
E____ hielt fest, dies gelte «jedenfalls ab dem Zeitpunkt
dieser gutachterlichen Untersuchung, überwiegend wahrscheinlich aber bereits ab
Februar/März 2018 (Beginn der aktuellen Anstellung)». Bei komplikationslosem
Verlauf könne ab ca. 2 Jahre nach dieser Begutachtung mit dem Erreichen einer
vollen Arbeitsfähigkeit (Vollzeitpensum von 100%) gerechnet werden (IV-Akte 185
S. 21).
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin führt an, die Annahme von E____, der
Gesundheitszustand werde sich im Verlauf nach dem Gutachten innert 2 Jahren
noch weiter verbessern, habe sich nicht bewahrheitet, vielmehr habe sich der weitere
Verlauf instabil und schwankend gestaltet (Beschwerde S. 9 Ziff. 1.2.). Sie legt
dar, wegen einer manischen Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen der
bipolaren Störung (ICD-10 F31.2) sei sie nur wenige Monate später für 1 1/2
Monate in stationärer psychiatrischer Behandlung in die Klinik F____ gestanden.
Die stationäre Behandlung habe nur zu einer niederschwelligen und kurzzeitigen
Stabilisierung geführt. Wenige Monate später habe sie sich aufgrund eines
gemischten, teils dysphorisch gereizten, teils depressiven Zustandsbildes
bereits wieder für 2 Monate in stationäre psychiatrische Behandlung begeben
müssen, dieses Mal in der Klinik G____.
4.2.2. Der Austrittsbericht des Spitals F____ vom 29. Januar
2019 (IV-Akte 189, Aufenthalt vom 13. Dezember 2018 bis 29. Januar 2019) führt
als Hauptdiagnose eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtig manischer Episode
mit psychotischen Symptomen auf. Zum Verlauf hält das Spital fest (IV-Akte 189
S. 2), bei Eintritt sei die Beschwerdeführerin angetrieben, sprunghaft im
Gedankengang, ideenflüchtig und polternd gewesen. Zum Eintrittszeitpunkt sei keine
Krankheitseinsicht gegeben gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in der
Klinikküche zu helfen versucht, sie habe gemeint, Missstände aufdecken zu
können. Nur langsam sei sie zur Ruhe gekommen. Nach «Eindosierung» von Lithium
habe sich die Versicherte langsam stabilisiert. Zum Austrittszeitpunkt sei sie
nach wie vor leicht sprunghaft im Gedankengang, jedoch geordnet und belastbarer
gewesen.
4.2.3. Der Austrittsbericht der Klinik G____ vom 12. August
2019 (IV-Akte 212 S. 5 ff., Aufenthalt vom 23. Mai bis 31. Juli 2019)
diagnostiziert nebst einer ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung
eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtig gemischter Episode. Die
Zuweisung sei durch den ambulant behandelnden Psychiater erfolgt aufgrund in
den vergangenen Wochen anstrengender, wechselhafter teils
dysphorisch/submanischer, teils depressiver Symptomatik nach Abklingen der
letzten manischen Entgleisung Ende 2018 (IV-Akte 212 S. 5).
Zur Anamnese (IV-Akte 212 S. 5 f.) hält der Bericht fest, die
Versicherte habe gemäss ihrer Schilderung in den letzten Monaten eine sehr
schwierige Zeit gehabt. Seit Beginn des Jahres 2018 habe sie eine körperlich
anstrengende und ebenso emotional belastende Stelle bei einer Sicherheitsfirma
gehabt. Zudem hätten anhaltende Schmerzen im Rahmen einer Varizenoperation die
Arbeit erschwert. Psychisch habe die Versicherte sich damals in einem leicht
depressiven und erschöpften Zustand befunden. Im Oktober 2018 habe sie eine
Stelle als Museumsaufsicht mit einem Pensum von 70% beginnen können. Allerdings
habe die grosse Freude zu einer erneuten psychotischen Dekompensation geführt
und sie habe die Stelle wieder verloren. Weiter beschreibe die
Beschwerdeführerin, dass sie seit 20 Jahren, wenn sie manisch sei, Bilder sehe,
die sie mit unterschiedlichen Bewusstseinszuständen in Verbindung bringe.
Gelegentlich machten die Bilder auch Angst. Als sie im Museum gearbeitet habe,
habe sich ein Gefühl eingestellt, als ob sie durch die Bilder hätte fliegen
können. Zuletzt habe sie im Dezember 2018 solche Erlebnisse gehabt. Im
Abschnitt «Beurteilung/Therapie und Verlauf» hält die Klinik fest (IV-Akte 212
S. 7), in einer Gesamtwürdigung der aktuellen Psychopathologie, der von der
Klinik G____ durchgeführten Diagnostik und mit Blick auf die vorgelegten Vorberichte
müsse die zugrundeliegende Pathologie als Persönlichkeitsmerkmal mit
ängstlich-abhängigen und selbstunsicheren Anteilen vorangestellt werden. Dabei
handle es sich bei der Patientin eher um eine asthenische Persönlichkeit, in
der Selbstbeschreibung der Patientin als "hypersensibel" bezeichnet.
Auf diesem Boden einer seit früher Jugendzeit gesteigerten Empfindsamkeit oder
auch erhöhten Vulnerabilität gegenüber äusseren Eindrücken/Einflüssen, habe
sich eine teils psychotische, manische oder depressive Entgleisung manifestiert,
die inzwischen eigenständig als bipolare Störung imponiere.
Die Versicherte sei einvernehmlich in psychopathologisch
stabilisiertem Zustand und ohne Hinweis auf Selbst- und Fremdgefährdung in das
vorbestehende soziale Umfeld entlassen worden (IV-Akte 212 S. 8).
4.3.
Der RAD (sig. I____) hatte zunächst im Vorbescheidverfahren mit
seiner Stellungnahme vom 19. März 2020 (IV-Akte 214) die Einschätzung
geäussert, das Gutachten von E____ sei «als nicht mehr gültig anzusehen». Er
hatte dies mit Blick auf den mit dem Einwandschreiben vom 19. November 2019 (IV-Akte
212) beigelegten, vorstehend schon angeführten Austrittsbericht der Klinik G____
vom 12. August 2019 sowie einer Verlaufszusammenfassung der Klinik H____ vom
27. Juni 2019 (IV-Akte 212 S. 11 ff., sig. J____) getan. Die Klinik H____ hatte
gemäss diesem Bericht vom 27. Juni 2019 im Zeitraum vom 20. Oktober 2016 bis
zum 21. Mai 2019 65 Sitzungen (psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im
Einzelsetting) durchgeführt. Auch die Klinik H____ berichtet vom Aufenthalt im
Spital F____ vom 13. Dezember 2018 bis 29. Januar 2019 mit Abklingen der
manischen Symptomatik. Im Verlauf habe dann eine depressiv-erschöpfte
Symptomatik zugenommen. Die ambulante Behandlung sei mit der Hospitalisation in
der Klinik G____ ab 23. Mai 2019 vorläufig abgeschlossen worden, dies bei
mittelschwerer depressiver Symptomatik im Sinne eines psychophysischen
Erschöpfungszustandes. Die Klinik H____ attestierte «weiterhin» eine
Arbeitsunfähigkeit von 100%.
Die Beschwerdegegnerin nahm zusätzlich noch Berichte der Klinik
H____ vom 25. Mai 2020 sowie vom 22. Juni 2020 (IV-Akte 221 und 223) zu den
Akten. Der Bericht vom 25. Mai 2020 gibt als von der Versicherten geschilderte
Beschwerden eine anhaltend rasche Erschöpfung, eine stark reduzierte
Belastbarkeit, Dünnhäutigkeit und wiederholte Existenz- und Zukunftsängste an.
Die Versicherte sei sich bewusst, dass sie in Konfliktsituationen sehr rasch
überfordert sei und mit starkem Rückzug und auch mit hoher innerer Anspannung
reagiere. Sie müsse akzeptieren, dass die bisherigen
Wiedereingliederungsmassnahmen tatsächlich als gescheitert einzuschätzen seien.
Dies würde sie einerseits tief beschämen, andererseits überfordere sie dieser
Umstand derart, dass sie diese Tatsachen im Alltag häufig verdränge und ausblende.
Der Bericht äussert sich selbst nicht zur Arbeitsfähigkeit, er hält einzig fest
(IV-Akte 221 S. 1), die Versicherte habe zuletzt eine Tätigkeit als
Museumsaufsicht bis Ende 2018 ausgeübt und dass sie «laut Arztzeugnissen»
seither nicht mehr arbeitsfähig sei. Im Beiblatt zum Bericht vom 25. Mai 2020
(IV-Akte 221 S. 4) wird festgehalten, die bisherige Tätigkeit sei zu maximal 5
Stunden täglich, entsprechend einem 50%-Pensum zumutbar. In Schreiben vom 22.
Juni 2020 (IV-Akte 223) stellt die Klinik H____ klar, dass die im Beiblatt des
Arztberichtes angegebene Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf in einem
zeitlichen Rahmen von max. 4 Stunden, d.h. einem 50% Pensum, ausgeübt werden
könne (bei 42 Wochenstunden). Die im Bericht erwähnten 5 Stunden bezögen sich
auf 4 Stunden Arbeitstätigkeit und 1 Stunde Pause, also maximal 4 Stunden
Arbeitstätigkeit bei maximal 5 Stunden. Die Klinik gehe davon aus, dass die
Patientin innerhalb der 4 Stunden eine grössere Pause benötige.
Mit Blick auf diese Berichte hielt der RAD am 7. Oktober 2020
(IV-Akte 224) fest, da der Verlauf sich insgesamt auf einem leichten bis mittleren
Niveau der bipolaren Störung mit phasenweiser Vollremissionen «sogar ohne
psychopharmakologische Medikation eingependelt» habe, bestehe kein Grund, neu abzuklären.
Der RAD bezeichnete den Verlauf als «vergleichbar mit dem Zustand, der von E____
gesehen worden» sei.
4.4.
Angesichts der vorstehend geschilderten Abfolge der ärztlichen
Stellungnahmen äussert sich der RAD (I____) mit Blick auf die Berichte der Behandler
nach der Begutachtung durch E____ widersprüchlich. Bei der ersten Stellungnahme
nach Vorlage des Austrittsberichts der Klinik G____ äussert er Zweifel daran,
dass die vom Experten E____ Mitte 2018 festgehaltene Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit noch gültig sei. In seiner zweiten Stellungnahme nimmt er
hiervon jedoch wieder Abstand. Hinzuweisen ist auf die Rechtsprechung (Erw.
3.3. a.E.), wonach auch geringe Zweifel an der Einschätzung
versicherungsinterner Ärzte die Beweiskraft deren Beurteilung zu erschüttern
vermögen. Es ist nicht leicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin angesichts
des Umstandes, dass die Versicherte nach der Begutachtung gleich zwei Mal
stationär behandeln lassen musste, von einer gutachterlichen
Verlaufsbeurteilung abgesehen hat.
Die Feststellung des RAD, der psychische Gesundheitszustand
habe sich auf einem leicht bis mittleren Niveau der bipolaren Störung
«eingependelt», widerspricht im Übrigen der Einschätzung von E____, welcher Mitte
2018 eine Besserung bis hin zum Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit
innerhalb von 2 Jahren prognostiziert hatte. Es ist offensichtlich, dass sich
mit Blick auf diesen Verlauf die vom Gutachter prognostizierte Besserung nicht
eingestellt hat.
Vor diesem Hintergrund lässt sich die Ansicht des RAD, es
bestehe kein Grund zu weiteren Abklärungen, nicht halten.
Abklärungsbedarf ergibt sich zudem aufgrund der Tatsache, dass
zwischen der Begutachtung durch E____ im August 2018 und dem Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 5. November 2020 ein bereits beträchtliches
zeitliches Intervall von knapp 2 1/2 Jahren besteht. Da die
Krankheitsentwicklung sich seit der Begutachtung volatil entwickelt hat, lässt
sich allein aufgrund der Annahmen des Gutachters E____ für die seitherige
Entwicklung keine zuverlässige Einschätzung dieses Verlaufs herstellen.
Die Sache ist folglich in Aufhebung der Verfügung vom 5.
November 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur psychiatrischen Verlaufsbegutachtung
der gesundheitlichen Entwicklung und ihrer Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit im Zeitintervall ab der Begutachtung von E____ im August 2018.
4.5.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich im jetzigen Stadium des Verfahrens
auch eine mit der Beschwerdeantwort beantragte Rückfrage an den behandelnden
Arzt J____ (vgl. Bericht vom 3. Dezember 2020, Beschwerdebeilage 6), ab wann
genau im Jahre 2020 eine zusätzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin eingetreten sein könnte.
5.
5.1.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von CHF 800.-- der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel - bei vollem Obsiegen
im Falle einer qualifizierten Rechtsvertretung eine Parteientschädigung von CHF
3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall
ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt
von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist eine
Parteientschädigung von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (7.7%) zuzusprechen.
6.
6.1.
Die Beschwerdeführerin beantragt gestützt auf Art. 78 Abs. 3 IVV, es
seien J____ die Kosten für die Erstellung seines Arztberichts vom 3. Dezember
2020 (Beschwerdebeilage 6) zu vergüten.
Die Beschwerdeführerin will mit diesem Bericht dartun, dass
sich die gesundheitliche Situation bereits ab 2018, d.h. nach der Begutachtung
durch E____, verschlechtert habe. Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der
Auffassung, dieser Bericht untermauere (noch) keine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes, die schon bei Erlass der Verfügung vom 5. November 2020
hätte berücksichtigt werden müssen.
6.2.
Art. 45 Abs. 1 ATSG regelt die Übernahme von Kosten für Abklärungen.
Der Versicherungsträger übernimmt diese Kosten, soweit er die Massnahmen
angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren
Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs
unerlässlich waren (vgl. Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, zu Art. 45 Rz. 27 ff, insb. Rz 32.). Art. 78 Abs. 3
IVV sieht vor, dass die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung
getragen werden, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden
oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung
von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener
Eingliederungsmassnahmen bilden. Entscheidend ist darum, dass die Massnahme im
Sinne der in Art. 45 Abs. 1 ATSG vorgesehenen Regelung für die Entscheidfindung
über den Leistungsanspruch unerlässlich war. Dies muss jedenfalls dann bejaht
werden, wenn der fragliche Arztbericht zum Entscheid beiträgt, dass die Sache
der ergänzenden medizinischen Abklärung bedarf.
6.3.
Dies ist vorliegend zu verneinen. Wohl mag der Bericht vom 3.
Dezember 2020 einen Hinweis liefern zur Stützung des Standpunkts der
Versicherten, es sei eine seit der Begutachtung durch J____ eingetretene
Verschlechterung Ihres Zustandes zu verzeichnen. Nicht erst J____ in seinem
Bericht vom 3. Dezember 2020, sondern bereits die Klinik H____ bestätigt in der
ebenfalls von J____ signierten Verlaufszusammenfassung vom 27. Juni 2019
(IV-Akte 212 S. 11 ff.) eine solche Verschlechterung sowie eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit.
Dies ist vorliegend für die Rückweisung der Sache jedoch gemäss
den vorstehenden Ausführungen (Erw. 4. ff.) nicht ausschlaggebend, weil die
Sache nur schon darum zurückzuweisen ist, weil Zweifel am Beweiswert der sich
widersprechenden Stellungnahmen des RAD zu den ihm vorgelegten Berichten der
Behandler bestehen.
Somit ist der Antrag auf Zusprache einer Entschädigung für die
Kosten von J____ für die Erstellung des Berichts vom 3. Dezember 2020 abzuweisen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 5. November 2020 aufgehoben und die Sache zur Durchführung
weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die
Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Kosten für den Bericht von J____ vom
3. Dezember 2020 zu verpflichten, wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von CHF 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von CHF 231.-- an die Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: