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Entscheid

IV.2020.158

Gutheissung der Beschwerde; Nachweis der Zustellung der Verfügung nicht erbracht daher Neueröffnung notwendig

12. April 2021Deutsch11 min

geschiedenen Eltern nach C____. Beide Eltern sind seit Jahren erwerbsunfähig. Mit

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

April 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, lic. iur. M. Spöndlin

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.158

Verfügung vom 4. November 2020

betreffend Verfügung vom 28. Mai 2019

Gutheissung der Beschwerde;

Nachweis der Zustellung der Verfügung nicht erbracht daher Neueröffnung

notwendig

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1994 geborene Beschwerdeführerin absolvierte in [...]

die Matura und zog anschliessend für ihr Studium in die Heimat ihrer

geschiedenen Eltern nach C____. Beide Eltern sind seit Jahren erwerbsunfähig. Mit

Beschluss vom 25. März 2019 sprach die Beschwerdegegnerin der Mutter rückwirkend

ab 1. September 2008 eine ganze Invalidenrente zu (vgl. IV-Akte 8) und erstellte

mit Verfügung vom 28. Mai 2019 eine Leistungsabrechnung für Leistungen, welche

getrennt von der Hauptleistung ausgerichtet werden (vgl. Verfügung, IV-Akte 38,

S. 17 ff.). Von der Rentennachzahlung für die Beschwerdeführerin wurden CHF

47'540.00 direkt an die Beschwerdeführerin und CHF 55'809.00 an die Mutter

ausbezahlt (vgl. Verfügung, IV-Akte 17).

b) Die Beschwerdeführerin machte mit Schreiben vom 14. Februar

2020 an die Ausgleichskasse sinngemäss geltend, es sei ein Rentenbetrag in der

Höhe von CHF 27'183.10 zu Unrecht an die Mutter anstatt an sie selbst

ausbezahlt worden, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits allein gelebt habe (IV-Akte

38, S. 21 f.) und liess über ihren in der Zwischenzeit mandatierten

Rechtsvertreter mit Schreiben vom 8. September 2020 die Neueröffnung der Verfügung

vom 28. Mai 2019 verlangen, was die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 10.

September 2020 ablehnte (vgl. IV-Akte 38, S. 24). Nachdem sich der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vernehmen liess, stellte sich die

Ausgleichskasse mit Schreiben vom 14. September 2020 auf den Standpunkt, dass die

Verfügung vom 28. Mai 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. IV-Akte

38, S. 25). Daran hielt die Ausgleichskasse Basel-Stadt mit Verfügung vom 4.

November 2020 fest (BB 2; IV-Akte 38).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2020 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung vom

4.

November 2020 sei aufzuheben.

2.

Es sei

festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 28. Mai 2019 nicht

zugestellt bzw. nicht eröffnet worden ist.

3.

Die

Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Verfügung vom 28. Mai 2019 erneut der

Beschwerdeführerin zu eröffnen.

4.

Es sei der

Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des

Unterzeichnenden zu bewilligen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20.

Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 23. Februar 2021

an den gestellten Rechtsbegehren fest und ergänzt diese um folgendes

Eventualbegehren:

Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2020 sei

vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als Beschwerde gegen die Verfügung

vom 28. Mai 2019 entgegenzunehmen und zu behandeln.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2021 wird dem Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

IV.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 12. April 2021 wird die Sache von der

Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Vorliegend handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen

Entscheid der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt, welcher in deren Namen durch

die Ausgleichskasse Basel-Stadt erlassen worden ist.

1.2

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2019 lehnte es die

Ausgleichskasse ab, der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 28. Mai 2019 erneut

zu eröffnen und hielt fest, dass die Verfügung vom 28. Mai 2019 korrekt

eröffnet worden und entsprechend in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Begründung

führte sie im Einzelnen aus, dass die Beschwerdeführerin andere Schreiben der

Ausgleichskasse erhalten und auch darauf geantwortet habe. Deshalb sei davon

auszugehen, dass die Verfügung vom 28. Mai 2019 korrekt eröffnet worden sei. So

habe die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin beispielsweise am 9. August

2019.

aufgefordert, bis am 8. September 2019 einen Ausbildungsnachweis

zuzustellen und die Beschwerdeführerin sei dieser Forderung nachgekommen. Als

weiteres Argument für eine Zustellung spreche, dass die Ausgleichskasse der

Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 47'540.00 überwiesen habe. Da die

Beschwerdeführerin keinen Anlass gehabt habe, einen solchen hohen Betrag zu

erhalten, sei anzunehmen, dass sie bei der Ausgleichskasse über diese

Auszahlung Erkundigungen eingeholt hätte, wäre ihr die Verfügung vom 28. Mai

2019.

nicht vorgelegen (Verfügung, IV-Akte 38, S. 14).

2.2

Die Beschwerdeführerin hält dagegen in der Beschwerde daran fest,

dass ihr die Verfügung vom 28. Mai 2019 nie zugestellt worden sei. Sie will davon

erst später über ihren Bruder erfahren haben (vgl. Beschwerde, S. 7).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 28. Mai 2019 der

Beschwerdeführerin korrekt eröffnet worden ist.

3.

3.1

Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist die

Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des

Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache

ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art.

40.

Abs. 1 ATSG).

3.2

Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die

dreissigtägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der

Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen

der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenutzt ab, so

erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung,

dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde

nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49, 51 E. 2). Die Rechtzeitigkeit der

Beschwerde ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist.

3.3

Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen

Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil erwachsen. Nach

der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit

der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus

dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile

erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon

dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres

Mangels ihren Zweck erreicht. Die Berufung auf Formmängel ist daher

ausgeschlossen, wenn sie sich nicht mehr mit dem Grundsatz von Treu und Glauben

vereinbaren lässt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2011 vom 24.

Oktober 2011 E. 2.2).

3.4

Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009

erfolgt die Feststellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf

auslösende) Eröffnung der Verfügung erheblich sind, mit Blick auf die

Eigenheiten der Massenverwaltung anhand des Beweisgrades der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit. Nur mit Bezug auf Tatsachen, die für die Rechtzeitigkeit im

gerichtlichen Verfahren ausschlaggebend sind, ist der volle Beweis erforderlich

(BGE 124 V 400 E. 2b 402; 121 V 5 E. 3b S. 6); dieser kann praktisch nur mit

einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden. Im Verwaltungsverfahren

massgebend ist also der Geschehensablauf mit der grössten Wahrscheinlichkeit

(BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Im Bestreitungsfall kann die Tatsache oder das

Datum der Zustellung einer nicht eingeschriebenen Verfügung nicht allein anhand

des üblichen administrativen Ablaufs als erstellt betrachtet werden. Hingegen

kann der Nachweis aufgrund weiterer Indizien oder gestützt auf die

Gesamtumstände erbracht werden; so kann sich aus der Zahlung der Forderung, aus

der Korrespondenz, aus dem Verhalten der versicherten Person oder aus

Zeugenaussagen ergeben, dass und wann die Verfügung eröffnet worden ist (Urteil

I 218/04 vom 31. August 2004 E. 5.1 mit Hinweisen). Da die verfügende Behörde

die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes

trägt, ist im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a S. 402).

4.

4.1

Unbestritten ist, dass der Versand der Verfügung vom 28. Mai 2019

nicht eingeschrieben erfolgt ist und dass die Beschwerdegegnerin deshalb keinen

förmlichen Zustellnachweis erbringen kann. Für die Folgen dieser

Beweislosigkeit hat aber nicht die Beschwerdeführerin geradezustehen, sondern

die Beschwerdegegnerin, da sich aus eine Gesamtwürdigung der Akten ergibt, dass

die Beschwerdeführerin die im Streit liegende Verfügung an ihre Adresse in C____

überwiegend wahrscheinlich nicht erhalten hat.

4.2

Zunächst kann die Beschwerdegegnerin aus dem Umstand, dass die

Beschwerdeführerin anderweitige Korrespondenz der Ausgleichskasse erhalten hat,

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch wenn die Beschwerdeführerin der

Aufforderung im Schreiben der Ausgleichskasse vom 8. August 2019, einen

Ausbildungsnachweis einzureichen (IV-Akte 38, S. 26), mit E-Mail vom 30.

Oktober 2019 nachgekommen ist (vgl. IV-Akte 38, S. 28), kann daraus nicht

gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin auch die Verfügung vom 28. Mai

2019.

erhalten hat. Insbesondere lässt sich aus der Korrespondenz zwischen der

Beschwerdeführerin und der Ausgleichskasse nach der Verfügung vom 28. Mai 2019

nirgends ableiten, dass die Beschwerdeführerin auf die nicht erhaltene

Verfügung Bezug nimmt, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist (vgl. Replik,

S. 5). Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie die

Verfügung erhalten hätte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sofort gehandelt

hätte (vgl. Beschwerde, S. 9).

4.3

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2019, mithin

kurz nach Erlass der Verfügung vom 28. Mai 2019, der Betrag von CHF 47'540.00

ausbezahlt wurde, vermag vorliegend keinen Nachweis der tatsächlichen Eröffnung

der Verfügung zu begründen. Die Beschwerdeführerin war als juristischer Laie nicht

verpflichtet, umgehend und von sich aus zu reagieren und sich zu erkundigen, auf

welcher Grundlage dieser Auszahlungsbetrag berechnet worden ist. Schliesslich kann

entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin aus der Verfügung betreffend die

Schwester der Beschwerdeführerin, D____, worin ein Saldo von CHF 0.00 und der

Hinweis "Verrechnung Umbuchung von 94'888 A____ (1135941961)

-11'540.00" enthalten sind nicht abgeleitet werden, dass sich die beiden

Schwestern über die Verfügung vom 28. Mai 2019 unterhalten haben.

4.4

Sämtliche Vorbringen der Beschwerdegegnerin beruhen auf reinen

Mutmassungen und Hypothesen, die vorliegend nicht als überwiegend wahrscheinlich

erscheinen. Zudem lässt sich kein treuwidriges Verhalten der Beschwerdeführerin

erkennen.

4.5

Im Ergebnis vermag die Beschwerdegegnerin nicht mit dem Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Zustellung der Verfügung an die

Beschwerdeführerin in C____ nachzuweisen. Es ist daher der Darstellung der

Beschwerdeführerin zu folgen und davon auszugehen, dass sie die Verfügung vom

28.

Mai 2019 nicht erhalten hat.

5.

5.1

Gemäss diesen Ausführungen ist die Verfügung vom 4. November 2020

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin die

Verfügung vom 28. Mai 2019 neu zu eröffnen.

5.2

Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder die

Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung, weshalb das Verfahren kostenlos

ist.

5.3

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine

Parteientschädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht

seit dem 16. November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von

(Renten-)Leistungen der Invalidenversicherung eine Parteientschädigung in der

Höhe von CHF 3'750.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser

Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert

wird. Da der vorliegende Fall rechtlich und tatsächlich unterdurchschnittlich aufwändig

ist, da lediglich die Frage der Zustellung einer Verfügung zu beurteilen war und

ein geringer Aktenumfang (ohne medizinisches Gutachten) besteht, erscheint eine

Parteientschädigung vom CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Beschwerdegegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 28. Mai

2019.

neu zu eröffnen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich CHF 231.00 Mehrwertsteuer (7,7 %).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: