IV.2020.159
Unentgetliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren nach Rückweisung
10. Mai 2021Deutsch12 min
H. Hofer
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 10. Mai 2021
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.159
Unentgetliche Verbeiständung im
Abklärungsverfahren nach Rückweisung
Erwägungen
1.
1.1.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 31. Mai 2016 unter Hinweis auf
eine arterielle Hypertension, depressive Episoden, Epilepsie sowie die Folgen
eines Fahrradunfalls bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte
1). Nach Durchführung medizinischer und erwerblicher Abklärungen stellt die Beschwerdegegnerin
mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2019 die Ablehnung des Rentengesuchs in
Aussicht (IV-Akte 130). Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 lehnte sie die
unentgeltliche Verbeiständung für das Vorbescheidsverfahren aufgrund fehlender
Gebotenheit ab (IV-Akte 135) und am 30. April 2020 lehnte sie das Rentengesuch
des Beschwerdeführers ab (IV-Akte 139).
Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 3. Juni
2020 Beschwerde (IV-Akte 143). Mit Urteil IV 2020 64 vom 31. Juli 2020 entschied
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dass die Sache entsprechend dem
Antrag der Beschwerdegegnerin zur weiteren medizinischen Abklärung an diese zurückzuweisen
sei (IV-Akte 150). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte mit
Schreiben vom 26. Oktober 2020 um unentgeltliche Verbeiständung im
Abklärungsverfahren (IV-Akte 155). Mit Verfügung vom 4. November 2020 hat die Beschwerdegegnerin
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung der fehlenden
sachlichen Gebotenheit des Beizugs einer Rechtsvertretung abgelehnt (IV-Akte
159).
1.2.
Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2020 beantragt der Beschwerdeführer,
es sei die Verfügung vom 4. November 2020 aufzuheben (IV-Akte 159) und ihm die
unentgeltliche Rechtspflege mit Herrn lic. iur. B____, Advokat, als
Rechtsvertreter für das Abklärungsverfahren zu bewilligen. Eventualiter sei der
Fall zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Subeventualiter sei der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege bis zur medizinischen Abklärung zu sistieren.
1.3.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2021 ersucht die
Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 12. März 2021
und Duplik vom 7. April 2021 halten die beiden Parteien an ihren Begehren
fest.
2.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
2.2.
Die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts ist berechtigt,
einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 GOG). Ein solch
einfacher Fall liegt hier vor. Da auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde
einzutreten.
3.
Mit Verfügung vom 4. November 2020 hat die Beschwerdegegnerin den
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren aufgrund
fehlender sachlicher Gebotenheit abgewiesen. Der Beschwerdeführer macht im
Wesentlichen geltend, die unentgeltliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren sei
aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände geboten.
4.
4.1.
Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der
gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die
Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1];
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV; SR 101). Als kumulative Voraussetzungen der unentgeltlichen
Verbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die
Nichtaussichtslosigkeit und die sachliche Gebotenheit der Vertretung (vgl. dazu
BGE 132 V 200, 201 E. 4.1).
4.2.
Unter Beachtung dieser kumulativ erforderlichen Voraussetzungen
besteht bei besonderen Verhältnissen schon vor Einleitung des
Vorbescheidverfahrens Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, z.B. im
Anschluss an eine gerichtliche Rückweisung der Sache an die Verwaltung (Ulrich
Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl.
2014, N. 9 zu Art. 57a IVG mit Hinweis auf AHI 2000 162; BGE 132 V 200, 201 E.
4.1). Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als Voraussetzung des
Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen
Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich
schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu
berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, Eigenheiten der
anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen
Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit
des Sachverhalts fallen auch in der Person des oder der Versicherten liegende
Gründe in Betracht, etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden.
Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte
(Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute
sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32, 35 E. 4b; Urteile
des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3; 8C_557/2014 vom 18.
November 2014 E. 4.2; 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 3.1).
5.
5.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass berücksichtigt werden müsse,
dass er mit dem administrativen Aufwand des IV-Verfahrens einerseits
krankheitsbedingt, andererseits auch aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten
schnell überfordert sei. Durch seine rezidivierende depressive Störung und seine
weiteren körperlichen Beschwerden sei es ihm erschwert, sich im administrativen
IV-Verfahren zurecht zu finden. Ebenfalls müsse sein Bildungsstand
berücksichtigt werden und er sei aufgrund der psychischen Belastung rasch
überfordert.
5.2.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend die lange Dauer und der
Ablauf des Verfahren seien belegend für die Komplexität, weshalb auch eine
Vertretung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder anderen Fach- und
Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht angebracht sei. Unter diesem
Blickwinkel und aufgrund des Umstands, dass der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers denselben seit Beginn vertrete, sei die unentgeltliche
Verbeiständung im Abklärungsverfahren erforderlich. Die Beschwerdegegnerin habe
bereits im Jahre 2018 mittels Vorbescheids die Ablehnung der IV-Rente
angekündigt (IV-Akte 83). Ohne die Einwandbegründung vom 1. Oktober 2018
des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers und die darauffolgende Stellungnahme
des RAD vom 26. November 2018 habe eine frühzeitige Ablehnung des IV-Gesuches
nicht verhindert werden können (IV-Akte 91, 95). Auch gegen den Vorbescheid vom
9. Dezember 2019 (IV-Akte 130) habe der rechtliche Vertreter des
Beschwerdeführers Einwand am 13. Januar 2020 erhoben (IV-Akte 131). Zwar liege
die Beschwerdegegnerin richtig, dass die Rückweisung im Urteil des hiesigen
Gerichts vom 31. Juli 2020 aufgrund ihres Antrags in der Beschwerdeantwort erfolgt
sei (IV-Akte 147). Die Beschwerdegegnerin sei jedoch erst durch den vom
Rechtsanwalt des Beschwerdeführers eingereichten D___-Bericht vom 6. Februar
2020 und die darauffolgende Beurteilung durch den RAD (IV-Akte 143) zu ihrem
Antrag auf Rückweisung bewogen worden. Alleine wäre der Beschwerdeführer nicht
in der Lage gewesen, die Beschwerde zu führen und den Bericht nachzureichen. Die
Gebotenheit der Verbeiständung sei deshalb mehrfach bestätigt worden.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass das hiesige Gericht
die Sache auf ihren Antrag hin zur erneuten Überprüfung an sie zurückgegeben
habe, um in genereller Weise weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.
Zudem hätte sie bei rechtzeitigem Einreichen des Berichts der D___ vom 6.
Februar 2020 ihre Verfügung vom 30. April 2020 (IV-Akte 139) gar nicht erlassen
und somit hätte ein Beschwerdeverfahren vermieden werden können (IV-Akte 150).
5.4.
Gemäss Rechtsprechung kann es für die Erforderlichkeit der
Vertretung sprechen, wenn das Gericht die Sache zur weiteren medizinischen
Abklärung an die IV-Stelle zurückweist, und der Versicherte bereits im
damaligen gerichtlichen Verfahren durch den nach wie vor gleichen
Rechtsbeistand vertreten war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom
28. Januar 2015 E. 5.2.4; 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.2;
9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2). Auch kann eine lange Verfahrensdauer
die Einschaltung eines Rechtsanwaltes gebieten (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_48/2007 vom 19. Juli 2007 E 2.2; 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2).
Jedoch ist zu betonen, dass nicht jede Rückweisung an die IV-Stelle zur
weiteren Abklärung in Bezug auf die Wiederaufnahme des Administrativverfahrens
einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 37
Abs. 4 ATSG zu begründen vermag. Vielmehr braucht es zusätzliche, besondere
Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach erscheinen lassen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.3.1). Im vorliegenden
Fall hat das hiesige Gericht die Sache in gegenseitigem Einvernehmen zu
weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
(IV-Akte 150). Aus dieser Rückweisung ergibt sich in Anbetracht der strengen
Praxis des Bundesgerichts noch keine Komplexität des Falls. Eine längere
unbegründete Untätigkeit von Seiten der Beschwerdegegnerin, die auf eine
Verschleppung des Verfahrens durch die Beschwerdegegnerin hinweisen liesse, ist
im vorliegenden ebensowenig erkennbar. Die längere Dauer des Verfahrens war von
der zunehmenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes und neu auftretenden
medizinischen Beschwerden des Beschwerdeführers sowie der aufkommenden Corona-Pandemie
geprägt. Somit vermögen weder die Rückweisung im vorliegenden Fall noch die
längere Dauer des Verfahrens überwiegend für die sachliche Gebotenheit der
anwaltlichen Vertretung sprechen.
5.5.
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass für das Erkennen von
Schwachstellen einer ärztlichen Expertise aufgrund der einschlägigen
Rechtsprechung gewisse medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand nötig
sein können (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Ist aber einzig streitig, wie der
Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen ist, welche Aufgabe allein
den medizinischen Fachpersonen zukommt, stellen sich noch keine schwierigen
rechtlichen oder tatsächlichen Fragen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 557 Rz. 10 mit Hinweis auf Urteil des
Bundesgerichts 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1). Im vorliegenden Fall
präsentiert sich die medizinische Aktenlage als verhältnismässig überschaubar.
Insbesondere hebt sie sich nicht von anderen, durchschnittlichen IV-Fällen ab. Es
ist festzuhalten, dass auch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin eine bi- oder
polydisziplinäre Begutachtung als notwendig erachtet, nichts an der Komplexität
des Falles ändern würde. Die Fragestellungen im vorliegenden Verfahren sind
somit nicht komplexer als in den anderen üblichen Verfahren, für die gemäss der
strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Rechtsvertretung nicht
erforderlich ist. Wenn es bereits an der Erforderlichkeit fehlt, stellt sich
auch die Frage nicht, ob eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter,
Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausreicht.
Soweit eine solche aber unabhängig von Rechtsfragen aufgrund eines persönlichen
administrativen Unterstützungsbedarfs notwendig ist, kann sie nicht durch eine
kostenlose Rechtsvertretung geleistet werden.
5.6.
Schliesslich ist bei der Prüfung der Erforderlichkeit der
unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG auch den
konkreten subjektiven Verhältnissen (SVR 2009 IV Nr. 3 S. 4, Urteil des
Bundesgerichts I 415/06 vom 21. Juni 2007 E. 4.2 und 6.2) - der fachlichen Kompetenz
(SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9, Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2007 vom 19. Juli 2007)
und den Fähigkeiten (Urteil 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 1.2) - der
gesuchstellenden Person Rechnung zu tragen. Der Versicherte argumentiert, er
verfüge über einen niedrigen Bildungsstand und sei beeinträchtigt durch seine
physischen Beschwerden und depressive Episoden, weshalb er zwingend einer
professionellen anwaltlichen Vertretung bedürfe. Die geltend gemachten
Beschwerden weichen jedoch nicht von üblichen IV-Fällen ab und auch die in der
Replik geltend gemachten von der C____ festgestellten Einschränkungen
betreffend Arbeitstempo, Aufmerksamkeit, Objektnennung, Visuokonstruktion und
Kopfrechnen, wie auch die schwere depressive Episode des Beschwerdeführers
beweisen keine klare Konstellation der Unbedarftheit des Beschwerdeführers in
administrativen Fragen. Insgesamt gibt es somit keine überwiegenden
Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer dem Verfahren nicht oder nur in
unterdurchschnittlicher Weise folgen könnte bzw. sich im Verfahren nicht auch
ohne Rechtsvertretung zurechtfinden würde.
6.
6.1.
Damit ist die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im
Abklärungsverfahren zu verneinen. Damit erübrigt es sich, die finanzielle
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen.
6.2.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche
anwaltliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren zu Recht abgewiesen.
7.
7.1.
Die gegen die Verfügung vom 4. November 2020 (IV-Akte 159) erhobene
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
7.2.
Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis
IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von
IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der
unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen
nicht um eine Leistungsstreitigkeit in diesem Sinne, weshalb keine
Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. dazu BGE 125 V 32, 33 f. E. 1a und
b sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2).
7.3.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein
angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit
doppeltem Schriftenwechsel – ein Anwaltshonorar von CHF 3’000.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der
vorliegende Fall beschränkt sich auf die Beurteilung der Frage, ob die
Beschwerdeführerin einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren
hat. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen IV-Fall sind die Rechtsfrage und
der zu deren Beantwortung relevante Sachverhalt nicht komplex. Deshalb ist ein um
die Hälfte reduziertes Honorar angemessen. Dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ist somit ein Anwaltshonorar von CHF 1’500.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich MwSt. (CHF 115.50) zu bezahlen.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar von CHF
1’500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich MwSt. (CHF 115.50) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
Sachverhalt
H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
Erwägungen
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: