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Entscheid

IV.2020.159

Unentgetliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren nach Rückweisung

10. Mai 2021Deutsch12 min

H. Hofer

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 10. Mai 2021

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.159

Unentgetliche Verbeiständung im

Abklärungsverfahren nach Rückweisung

Erwägungen

1.

1.1.

Der Beschwerdeführer meldete sich am 31. Mai 2016 unter Hinweis auf

eine arterielle Hypertension, depressive Episoden, Epilepsie sowie die Folgen

eines Fahrradunfalls bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte

1). Nach Durchführung medizinischer und erwerblicher Abklärungen stellt die Beschwerdegegnerin

mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2019 die Ablehnung des Rentengesuchs in

Aussicht (IV-Akte 130). Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 lehnte sie die

unentgeltliche Verbeiständung für das Vorbescheidsverfahren aufgrund fehlender

Gebotenheit ab (IV-Akte 135) und am 30. April 2020 lehnte sie das Rentengesuch

des Beschwerdeführers ab (IV-Akte 139).

Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 3. Juni

2020 Beschwerde (IV-Akte 143). Mit Urteil IV 2020 64 vom 31. Juli 2020 entschied

das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dass die Sache entsprechend dem

Antrag der Beschwerdegegnerin zur weiteren medizinischen Abklärung an diese zurückzuweisen

sei (IV-Akte 150). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte mit

Schreiben vom 26. Oktober 2020 um unentgeltliche Verbeiständung im

Abklärungsverfahren (IV-Akte 155). Mit Verfügung vom 4. November 2020 hat die Beschwerdegegnerin

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung der fehlenden

sachlichen Gebotenheit des Beizugs einer Rechtsvertretung abgelehnt (IV-Akte

159).

1.2.

Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2020 beantragt der Beschwerdeführer,

es sei die Verfügung vom 4. November 2020 aufzuheben (IV-Akte 159) und ihm die

unentgeltliche Rechtspflege mit Herrn lic. iur. B____, Advokat, als

Rechtsvertreter für das Abklärungsverfahren zu bewilligen. Eventualiter sei der

Fall zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Subeventualiter sei der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege bis zur medizinischen Abklärung zu sistieren.

1.3.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2021 ersucht die

Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 12. März 2021

und Duplik vom 7. April 2021 halten die beiden Parteien an ihren Begehren

fest.

2.

2.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

2.2.

Die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts ist berechtigt,

einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 GOG). Ein solch

einfacher Fall liegt hier vor. Da auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde

einzutreten.

3.

Mit Verfügung vom 4. November 2020 hat die Beschwerdegegnerin den

Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren aufgrund

fehlender sachlicher Gebotenheit abgewiesen. Der Beschwerdeführer macht im

Wesentlichen geltend, die unentgeltliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren sei

aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände geboten.

4.

4.1.

Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der

gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die

Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1];

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 [BV; SR 101). Als kumulative Voraussetzungen der unentgeltlichen

Verbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die

Nichtaussichtslosigkeit und die sachliche Gebotenheit der Vertretung (vgl. dazu

BGE 132 V 200, 201 E. 4.1).

4.2.

Unter Beachtung dieser kumulativ erforderlichen Voraussetzungen

besteht bei besonderen Verhältnissen schon vor Einleitung des

Vorbescheidverfahrens Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, z.B. im

Anschluss an eine gerichtliche Rückweisung der Sache an die Verwaltung (Ulrich

Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl.

2014, N. 9 zu Art. 57a IVG mit Hinweis auf AHI 2000 162; BGE 132 V 200, 201 E.

4.1). Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als Voraussetzung des

Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen

Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich

schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu

berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, Eigenheiten der

anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen

Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit

des Sachverhalts fallen auch in der Person des oder der Versicherten liegende

Gründe in Betracht, etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden.

Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte

(Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute

sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32, 35 E. 4b; Urteile

des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3; 8C_557/2014 vom 18.

November 2014 E. 4.2; 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 3.1).

5.

5.1.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass berücksichtigt werden müsse,

dass er mit dem administrativen Aufwand des IV-Verfahrens einerseits

krankheitsbedingt, andererseits auch aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten

schnell überfordert sei. Durch seine rezidivierende depressive Störung und seine

weiteren körperlichen Beschwerden sei es ihm erschwert, sich im administrativen

IV-Verfahren zurecht zu finden. Ebenfalls müsse sein Bildungsstand

berücksichtigt werden und er sei aufgrund der psychischen Belastung rasch

überfordert.

5.2.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend die lange Dauer und der

Ablauf des Verfahren seien belegend für die Komplexität, weshalb auch eine

Vertretung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder anderen Fach- und

Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht angebracht sei. Unter diesem

Blickwinkel und aufgrund des Umstands, dass der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers denselben seit Beginn vertrete, sei die unentgeltliche

Verbeiständung im Abklärungsverfahren erforderlich. Die Beschwerdegegnerin habe

bereits im Jahre 2018 mittels Vorbescheids die Ablehnung der IV-Rente

angekündigt (IV-Akte 83). Ohne die Einwandbegründung vom 1. Oktober 2018

des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers und die darauffolgende Stellungnahme

des RAD vom 26. November 2018 habe eine frühzeitige Ablehnung des IV-Gesuches

nicht verhindert werden können (IV-Akte 91, 95). Auch gegen den Vorbescheid vom

9. Dezember 2019 (IV-Akte 130) habe der rechtliche Vertreter des

Beschwerdeführers Einwand am 13. Januar 2020 erhoben (IV-Akte 131). Zwar liege

die Beschwerdegegnerin richtig, dass die Rückweisung im Urteil des hiesigen

Gerichts vom 31. Juli 2020 aufgrund ihres Antrags in der Beschwerdeantwort erfolgt

sei (IV-Akte 147). Die Beschwerdegegnerin sei jedoch erst durch den vom

Rechtsanwalt des Beschwerdeführers eingereichten D___-Bericht vom 6. Februar

2020 und die darauffolgende Beurteilung durch den RAD (IV-Akte 143) zu ihrem

Antrag auf Rückweisung bewogen worden. Alleine wäre der Beschwerdeführer nicht

in der Lage gewesen, die Beschwerde zu führen und den Bericht nachzureichen. Die

Gebotenheit der Verbeiständung sei deshalb mehrfach bestätigt worden.

5.3.

Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass das hiesige Gericht

die Sache auf ihren Antrag hin zur erneuten Überprüfung an sie zurückgegeben

habe, um in genereller Weise weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.

Zudem hätte sie bei rechtzeitigem Einreichen des Berichts der D___ vom 6.

Februar 2020 ihre Verfügung vom 30. April 2020 (IV-Akte 139) gar nicht erlassen

und somit hätte ein Beschwerdeverfahren vermieden werden können (IV-Akte 150).

5.4.

Gemäss Rechtsprechung kann es für die Erforderlichkeit der

Vertretung sprechen, wenn das Gericht die Sache zur weiteren medizinischen

Abklärung an die IV-Stelle zurückweist, und der Versicherte bereits im

damaligen gerichtlichen Verfahren durch den nach wie vor gleichen

Rechtsbeistand vertreten war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom

28. Januar 2015 E. 5.2.4; 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.2;

9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2). Auch kann eine lange Verfahrensdauer

die Einschaltung eines Rechtsanwaltes gebieten (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_48/2007 vom 19. Juli 2007 E 2.2; 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2).

Jedoch ist zu betonen, dass nicht jede Rückweisung an die IV-Stelle zur

weiteren Abklärung in Bezug auf die Wiederaufnahme des Administrativverfahrens

einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 37

Abs. 4 ATSG zu begründen vermag. Vielmehr braucht es zusätzliche, besondere

Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach erscheinen lassen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.3.1). Im vorliegenden

Fall hat das hiesige Gericht die Sache in gegenseitigem Einvernehmen zu

weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen

(IV-Akte 150). Aus dieser Rückweisung ergibt sich in Anbetracht der strengen

Praxis des Bundesgerichts noch keine Komplexität des Falls. Eine längere

unbegründete Untätigkeit von Seiten der Beschwerdegegnerin, die auf eine

Verschleppung des Verfahrens durch die Beschwerdegegnerin hinweisen liesse, ist

im vorliegenden ebensowenig erkennbar. Die längere Dauer des Verfahrens war von

der zunehmenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes und neu auftretenden

medizinischen Beschwerden des Beschwerdeführers sowie der aufkommenden Corona-Pandemie

geprägt. Somit vermögen weder die Rückweisung im vorliegenden Fall noch die

längere Dauer des Verfahrens überwiegend für die sachliche Gebotenheit der

anwaltlichen Vertretung sprechen.

5.5.

Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass für das Erkennen von

Schwachstellen einer ärztlichen Expertise aufgrund der einschlägigen

Rechtsprechung gewisse medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand nötig

sein können (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Ist aber einzig streitig, wie der

Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen ist, welche Aufgabe allein

den medizinischen Fachpersonen zukommt, stellen sich noch keine schwierigen

rechtlichen oder tatsächlichen Fragen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 557 Rz. 10 mit Hinweis auf Urteil des

Bundesgerichts 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1). Im vorliegenden Fall

präsentiert sich die medizinische Aktenlage als verhältnismässig überschaubar.

Insbesondere hebt sie sich nicht von anderen, durchschnittlichen IV-Fällen ab. Es

ist festzuhalten, dass auch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin eine bi- oder

polydisziplinäre Begutachtung als notwendig erachtet, nichts an der Komplexität

des Falles ändern würde. Die Fragestellungen im vorliegenden Verfahren sind

somit nicht komplexer als in den anderen üblichen Verfahren, für die gemäss der

strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Rechtsvertretung nicht

erforderlich ist. Wenn es bereits an der Erforderlichkeit fehlt, stellt sich

auch die Frage nicht, ob eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter,

Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausreicht.

Soweit eine solche aber unabhängig von Rechtsfragen aufgrund eines persönlichen

administrativen Unterstützungsbedarfs notwendig ist, kann sie nicht durch eine

kostenlose Rechtsvertretung geleistet werden.

5.6.

Schliesslich ist bei der Prüfung der Erforderlichkeit der

unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG auch den

konkreten subjektiven Verhältnissen (SVR 2009 IV Nr. 3 S. 4, Urteil des

Bundesgerichts I 415/06 vom 21. Juni 2007 E. 4.2 und 6.2) - der fachlichen Kompetenz

(SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9, Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2007 vom 19. Juli 2007)

und den Fähigkeiten (Urteil 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 1.2) - der

gesuchstellenden Person Rechnung zu tragen. Der Versicherte argumentiert, er

verfüge über einen niedrigen Bildungsstand und sei beeinträchtigt durch seine

physischen Beschwerden und depressive Episoden, weshalb er zwingend einer

professionellen anwaltlichen Vertretung bedürfe. Die geltend gemachten

Beschwerden weichen jedoch nicht von üblichen IV-Fällen ab und auch die in der

Replik geltend gemachten von der C____ festgestellten Einschränkungen

betreffend Arbeitstempo, Aufmerksamkeit, Objektnennung, Visuokonstruktion und

Kopfrechnen, wie auch die schwere depressive Episode des Beschwerdeführers

beweisen keine klare Konstellation der Unbedarftheit des Beschwerdeführers in

administrativen Fragen. Insgesamt gibt es somit keine überwiegenden

Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer dem Verfahren nicht oder nur in

unterdurchschnittlicher Weise folgen könnte bzw. sich im Verfahren nicht auch

ohne Rechtsvertretung zurechtfinden würde.

6.

6.1.

Damit ist die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im

Abklärungsverfahren zu verneinen. Damit erübrigt es sich, die finanzielle

Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen.

6.2.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche

anwaltliche Verbeiständung im Abklärungsverfahren zu Recht abgewiesen.

7.

7.1.

Die gegen die Verfügung vom 4. November 2020 (IV-Akte 159) erhobene

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

7.2.

Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis

IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von

IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der

unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen

nicht um eine Leistungsstreitigkeit in diesem Sinne, weshalb keine

Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. dazu BGE 125 V 32, 33 f. E. 1a und

b sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2).

7.3.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein

angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit

doppeltem Schriftenwechsel – ein Anwaltshonorar von CHF 3’000.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren

Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der

vorliegende Fall beschränkt sich auf die Beurteilung der Frage, ob die

Beschwerdeführerin einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren

hat. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen IV-Fall sind die Rechtsfrage und

der zu deren Beantwortung relevante Sachverhalt nicht komplex. Deshalb ist ein um

die Hälfte reduziertes Honorar angemessen. Dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers ist somit ein Anwaltshonorar von CHF 1’500.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich MwSt. (CHF 115.50) zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar von CHF

1’500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich MwSt. (CHF 115.50) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

Sachverhalt

H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

Erwägungen

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: