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Entscheid

IV.2020.161

Keine Kostengutsprache für einen Elektro-Scooter

12. April 2021Deutsch11 min

Zusammenhang bei der Invalidenversicherung verschiedene Leistungen. Insbesondere

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

April 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, lic. iur. M. Spöndlin

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.161

Verfügung vom 24. November 2020

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 2001 geborene Beschwerdeführerin leidet seit Geburt an einer

progredienten Erkrankung mit zunehmendem Muskelschwund und bezieht in diesem

Zusammenhang bei der Invalidenversicherung verschiedene Leistungen. Insbesondere

gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen handgetriebenen Rollstuhl

und ein Therapievelo.

b) Am 19. März 2020 rezeptierte Dr. C____, Stv. Oberärztin Neuroorthopädie

am [...]spital [...] (nachfolgend: D____) ein paar flexible

Unterschenkelorthesen (vgl. IV-Akte 772) und verordnete am 28. Mai 2020 einen

Elektro-Scooter (Rezept, IV-Akte 798, S. 9; Bericht, IV-Akte 793). Die

Beschwerdegegnerin gab am 3. Juni 2020 den handgetriebenen Rollstuhl sowie das Therapievelo

zurück (IV-Akten 786 und 788). Am 19. Juni 2020 wurde ein Kostenvoranschlag für

einen Elektro-Scooter im Betrag von CHF 5'280.00 erstellt, welcher am 2. Juli

2020 bei der Beschwerdegegnerin einging (vgl. IV-Akte 789).

c) Die Beschwerdeführerin wurde am 2. Juli 2020 in der

Kardiologie des D____ untersucht (Bericht vom 11.08.2020, IV-Akte 803) und Dr. E____,

Oberärztin Orthopädie D____, äusserte sich im IV-Arztbericht zur Beurteilung

des Anspruchs von Erwachsenen auf Hilfsmittel vom 29. Juli 2020 (IV-Arztbericht

IV-Akte 798, S. 2 ff.). Am 18. August 2020 wurden vier Paar Spezialschuhe für

Orthesen-Mehrverbrauch rezeptiert (vgl. IV-Akte 805). Der RAD nahm am 8.

Oktober 2020 zum Dossier der Beschwerdeführerin Stellung (IV-Akte 807).

Gestützt auf diese Abklärungen informierte die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2020 (IV-Akte 808) darüber,

dass sie beabsichtige, den Anspruch auf einen Elektro-Scooter abzulehnen (vgl.

IV-Akte 808). Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen keinen Einwand erhob,

hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. November 2020 an der

Leistungsablehnung fest (IV-Akte 812).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2020 (Postaufgabe 9. Dezember

2020) wird sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die

Zusprache eines Elektro-Scooters beantragt.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

8.

Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

c) Die Beschwerdeführerin reicht keine Replik ein.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 12. April 2020 wird die Sache von der

Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 24. November

2020.

keine Kostengutsprache für einen Elektro-Scooter erteilt (IV-Akte 812).

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, sie habe im Mai 2020 das

Therapievelo und den handgetriebenen Rollstuhl ans IV Depot zurückgegeben und

einen Kostenvoranschlag für einen Elektro-Scooter eingegeben. Sie benötige

einen Elektro-Scooter, da sie aufgrund ihrer Behinderung keine längeren

Strecken zu Fuss zurücklegen könne. Zudem knicke sie beim Gehen ein und es

bestehe die Gefahr, dass sie sich beim Hinfallen verletzen könnte. Ausserdem sei

ein Elektro-Scooter auch für ihre Eltern eine Hilfe, um den Alltag zu

bewältigen (Beschwerde, S. 1).

2.3

Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdeführerin Anspruch

auf einen Elektro-Scooter (resp. synonym einen Elektrorollstuhl) hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG haben versicherte Personen im

Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel,

welche sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im

Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die

Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen

Angewöhnung benötigen. Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die

Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge

kostspielige Geräte benötigen, haben im Rahmen der vom Bundesrat

aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf

solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). In Art. 14 IVV (SR 831.201) hat der

Bundesrat dem Eidg. Departement des Innern die Aufgabe übertragen, die Liste

der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Gemäss Art. 2 der

Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die

Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang

angeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung,

die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig

sind (Abs. 1). Die im HVI-Anhang enthaltene Liste ist insofern

abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt

(Art. 21 IVG; vgl. Art. 2 Abs. 1 HVI; BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14 f.). Mit den

Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die

Fortbewegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Ziff. 9 HVI-Anhang

(Rollstühle), wobei unterschieden wird zwischen Rollstühlen ohne motorischen

Antrieb (Ziff. 9.01) und Elektrorollstühlen (Ziff. 9.02) (zum Ganzen: BGE 140 V 538, 540 E. 4.1).

3.2

Gemäss Ziff. 9.02 HVI-Anhang besteht ein Anspruch auf Elektrorollstühle

nur "für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und

sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können"

(frz.: "pour les assurés qui ne peuvent utiliser un fauteuil roulant usuel

et ne peuvent se déplacer seuls qu'au moyen d'un fauteuil roulant mû

électriquement"; ital.: "per gli assicurati che non possono

utilizzare una carrozzella usuale e sono in grado di spostarsi soltanto

mediante l'impiego di una carrozzella azionata elettricamente", zum Ganzen:

BGE 140 V 538, 540 E. 4.2).

3.3

Die deutschsprachige Version von Ziff. 9.02 HVI-Anhang beschränkt

den Anspruch auf einen Elektrorollstuhl auf jene versicherten Personen, welche

sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. Es

stellt sich daher die Frage, welche Bedeutung hierbei dem Wort

"selbstständig" zukommt. Unproblematisch erscheint diese Formulierung

insoweit, als damit alle jene versicherten Personen von einem Anspruch auf

einen Elektrorollstuhl ausgeschlossen werden, welche sich bereits mittels eines

Handrollstuhls selbstständig fortbewegen können. Selbst wenn auch für diese

Personen im Einzelfall ein Elektrorollstuhl nützlich wäre, so lässt sich die

Beschränkung mit Blick auf den Grundsatz, wonach die Hilfsmittel zu Lasten der

Invalidenversicherung einfach, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen (vgl.

Art. 4 Abs. 2 HVI) ohne weiteres rechtfertigen. Insoweit stellt die

deutschsprachige Version mit Verwendung des Begriffes "selbstständig"

lediglich eine Verdeutlichung dessen dar, was auch in der französisch- und

italienischsprachigen Fassung mitgemeint ist (zum Ganzen: BGE 140 V 538, 540 E.

5.1

und 5.2).

3.4

Gemäss Ziff. 9.02 HVI besteht ein Anspruch auf Elektrorollstühle nur

für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur

dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können.

4.

4.1

Vorliegend ist unbestritten, dass die Versicherte längere Strecken

nicht gut zu Fuss bewältigen kann, weshalb ihr ab 2017 ein handgetriebener

Rollstuhl gemäss Ziff. 9.01 HVI zur Verfügung gestellt wurde (vgl.

Beschwerdeantwort, S. 1). Weiter ist ebenfalls unbestritten, dass das

beantragte Hilfsmittel den Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin die

Fortbewegung im Freien erleichtert und dieses insofern auch der

Beschwerdeführerin selbst zu Gute kommt. Umstritten ist jedoch, ob die

Beschwerdeführerin die Anforderungen gemäss Ziff. 9.02 HVI erfüllt, wonach auf

Elektrorollstühle nur Versicherte Anspruch haben, die einen gewöhnlichen

Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb

selbstständig fortbewegen können. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

4.2

Die Beschwerdegegnerin lehnte in der angefochtenen Verfügung vom

24.

November 2020 die Kostengutsprache für einen Elektrorollstuhl ab. Zur

Begründung führte sie aus, dass gemäss den medizinischen Unterlagen im Rahmen

der klinischen Vorstellung vom 28. Mai 2020 keine deutlich verminderte

Mobilität zu erkennen sei, die den Wechsel des Hilfsmittels von der bestehenden

Rollstuhlversorgung auf einen Elektro-Scooter rechtfertigen würde. Diese

Einschätzung werde durch den Bericht der Kardiologie im D____ vom 2. Juli 2020

gestützt. Hierin werde dokumentiert, dass es der Beschwerdeführerin seit der

letzten Vorstellung im April 2019 sehr gut ergangen und die körperliche

Leistungsfähigkeit unverändert geblieben sei. Zudem erscheine in diesem

Zusammenhang als widersprüchlich, dass für 2020 4 Paar Spezialschuhe für

Orthesen rezeptiert worden seien. Der Mehrverbrauch an Spezialschuhen spreche

deutlich gegen eine zunehmende Immobilität. Auch wenn es zutreffe, dass es sich

bei der Einschränkung der Beschwerdeführerin um eine progredient verlaufende

Erkrankung mit zunehmendem Muskelschwund und somit auch zunehmender Immobilität

handle, sei aus orthopädischer Sicht nicht zu erkennen, dass die Verwendung des

vorhandenen Handrollstuhls für die Fortbewegung zum gegenwärtigen Zeitpunkt

nicht weiterhin ausreichend sei (Verfügung, IV-Akte 812).

4.3

In medizinischer Hinsicht geht aus dem Bericht von Dr. C____ vom 12.

Juni 2020 betreffend die Untersuchung vom 28. Mai 2020 zwar hervor, dass die "Rezeptierung eines E-Scooters

zur besseren Fortbewegung"

(vgl. IV-Akte 793, S. 2) erfolgt ist, eine Begründung hierfür findet sich

jedoch nicht und es wird insbesondere auch keine zunehmende Immobilität der

Beschwerdeführerin erwähnt. Vielmehr wird festgehalten, dass mit Ausnahme der

kleinen Zehe der Untersuchungsbefund identisch zum Vorbefund sei (vgl. a.a.O.).

Weiter hält Dr. E____ in ihrem IV-Arztbericht zur Beurteilung des Anspruches

von Erwachsenen auf Hilfsmittel lediglich in genereller Hinsicht fest, dass der

Elektro-Scooter bei zunehmender Immobilität helfe, die Selbstständigkeit des

Patienten zu erhalten (vgl. IV-Akte 798, S. 3). Im Einzelnen wird jedoch nicht ausgeführt,

inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihres aktuellen Gesundheitszustands

bereits gegenwärtig und nicht nur zukünftig auf einen Elektro-Scooter

angewiesen wäre. Ein Ersatz des bisherigen handgetriebenen Rollstuhls durch

einen Elektrorollstuhl wird sodann auch nicht durch aktuelle klinische Angaben

belegt. Dr. E____ verweist einzig auf den Bericht vom 28. Mai 2020, aus

welchem, wie bereits ausgeführt, sich diese Angaben ebenfalls nicht ergeben

(vgl. a.a.O.). Schliesslich geht auch aus dem Bericht der Kardiologie des D____

vom 11. August 2020 betreffend die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2.

Juli 2020 nichts hervor, was eine Versorgung mit einem Elektro-Scooter begründen

würde. Vielmehr wird auf eine unveränderte körperliche Leistungsfähigkeit

verwiesen (vgl. IV-Akte 803, S. 1), was gegen die Notwendigkeit eines

Elektrorollstuhls spricht. Das Gleiche gilt für den Bericht von PD Dr. F____,

Leitende Ärztin Neuropädiatrie, D____, vom 28. August 2020 in welchem bezüglich

der Muskelerkrankung der Beschwerdeführerin von einem stabilen Verlauf

berichtet wird (vgl. IV-Akte 809, S. 2).

4.4

Entsprechend hat der RAD-Arzt Dr. G____, FMH Orthopädie, FMH

Physikalische und Rehabilitative Medizin, festgestellt, dass trotz der

Rezeptierung eines Elektrorollstuhls im Rahmen der klinischen Vorstellung vom

28.

Mai 2020 keine deutlich verminderte Mobilität zu erkennen gewesen sei, die

den Wechsel des Hilfsmittels von dem bereits verordneten Rollstuhl auf einen

Elektro-Scooter rechtfertigen würde (IV-Akte 807). Dies ist vorliegend angesichts

der oben erwähnten medizinischen Berichte im Dossier der Beschwerdeführerin

nicht zu beanstanden, zumal der Mehrverbrauch an Spezialschuhen nicht auf eine

zunehmende Immobilität hinweist. Die Beschwerdeführerin reicht im vorliegenden

Beschwerdeverfahren keine ärztliche Stellungnahme ein, welche dieser Auffassung

widersprechen würde und in den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass

die Verwendung des bisherigen Handrollstuhls für die Fortbewegung zum

gegenwärtigen Zeitpunkt für die Beschwerdeführerin unzumutbar wäre. Weiter

erscheint es als nur schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin noch

vor Einreichung des Gesuchs für einen Elektro-Scooter sowohl den Rollstuhl als

auch das Therapievelo an das Hilfsmittelzentrum retournieren liess (vgl. IV-Akte

786).

4.5

Vor dem Hintergrund, dass nach Lage der Akten der Beschwerdefüherin die

Bedienung eines gewöhnlichen Rollstuhls weiterhin möglich ist, hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf einen Elektro-Rollstuhl

verneint. Daher muss die Beschwerde abgewiesen werden. Dies ändert jedoch

nichts daran, dass die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch einreichen kann,

sofern sich die medizinische Ausgangslage verändert und sie dies auch

entsprechend belegen kann.

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht

ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Praxisgemäss betragen die Gerichtskosten CHF 800.00. Aufgrund des geringen

Streitwerts und des vorliegenden Verfahrensausgangs werden die Gerichtskosten

vorliegend auf CHF 300.00 reduziert. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin

die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF

300.00

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: