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Entscheid

IV.2020.162

Gemischte Methode, Rentenanspruch verneint

25. Mai 2021Deutsch16 min

durchgeführt. In der Folge empfand die Beschwerdeführerin zusehends eine Ausweitung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, C. Müller

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.162

Verfügung vom 12. November 2020

Gemischte Methode, Rentenanspruch

verneint

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1975 geborene Beschwerdeführerin besuchte in ihrem

Ursprungsland während neun Jahren die Primar- und Sekundarschule. Daraufhin

absolvierte sie eine Ausbildung zur Schneiderin und führte während 14 Jahren

ihre eigene Schneiderei. 2006 reiste sie infolge Heirat in die Schweiz ein, wo

im Juli 2007 und im Januar 2012 die beiden Söhne der Ehegatten geboren wurden.

Von 2009 bis zur Geburt des zweiten Kindes arbeitete die Beschwerdeführerin als

Unterhaltsreinigerin. Ab 2010 begann sie unter Schmerzen in der rechten

Schulter zu leiden. Im März 2015 wurde eine subacromiale Dekompression

durchgeführt. In der Folge empfand die Beschwerdeführerin zusehends eine Ausweitung

der Schmerzen, weswegen sie sich im August 2016 bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug anmeldete (IV-Akte 2).

Diese tätigte Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art.

So liess sie die Beschwerdeführerin bidisziplinär begutachten (Gutachten Dres. med.

B____ [Rheumatologie] und C____ [Psychiatrie] vom 9. März 2018, IV-Akte 38) und

führte eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch

(Abklärungsbericht vom 30. November 2017, IV-Akte 31). Mit Vorbescheid vom 12.

Dezember 2018 (IV-Akte 48) stellte sie der Beschwerdeführerin daraufhin die

Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019

(IV-Akte 58) und vom 1. März 2019 (IV-Akte 60) liess sich die

Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst des D____ zum vorgesehenen

Entscheid vernehmen und reichte eine vom 15. Februar 2019 (IV-Akte 60)

datierende Stellungnahme der E____ ein. Die Beschwerdegegnerin unterbreitete

diese dem Gutachter zur Vernehmlassung. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom

10. Januar 2020 (IV-Akte 79) erging am 26. Februar 2020 ein weiterer

Vorbescheid, der wiederum die Ablehnung eines Rentenanspruchs vorsah. Weiterhin

vertreten durch den Rechtsdienst des D____ erhob die Beschwerdeführerin am 23.

März 2020 Einwand gegen die vorgesehene Verfügung (IV-Akte 84). Mit Schreiben

vom 24. September 2020 (IV-Akte 96) teilte der Rechtsdienst des D____ die

Beendigung des Mandates mit. Die Beschwerdegegnerin holte einen Bericht der F____

ein (vom 10. August 2018, IV-Akte 94) und unterbreitete das Dossier nochmals

ihrem RAD (Stellungnahme vom 10. November 2020, IV-Akte 101). Am 12. November

2020 erging eine dem zweiten Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 101).

Erwägungen

II.

Mit vom 26. November 2020 datierendem Schreiben (persönliche

Abgabe am Schalter des Sozialversicherungsgerichts am 14. Dezember 2020) erhebt

die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. November 2020. Im

weiteren Verlauf reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht der F____ vom 2.

Dezember 2020 und einen Bericht der E____ vom 4. Dezember 2020 sowie die

angefochtene Verfügung ein.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15.

Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin nimmt die ihr eingeräumte Gelegenheit

zur Replik nicht wahr.

III.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. Februar 2021 gutgeheissen.

IV.

Keine der Parteien hat innert Frist die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 25. Mai 2021 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der angefochtenen Verfügung legte die Beschwerdegegnerin von Juni

2016.

bis Ende 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 80% zugrunde, ab Januar 2019 eine

solche von 50%. In Anwendung der gemischten Berechnungsmethode und auf der

Basis einer Statusaufteilung von 20% Erwerb und 80% Haushaltführung ermittelt

sie nicht rentenbegründende Invaliditätsgrade von 3%, 7% und 13%.

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, der angefochtene

Rentenentscheid werde ihren gesundheitlich bedingten Einschränkungen der

Erwerbsfähigkeit nicht gerecht. Ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich

weiterhin. Im Verlauf des Vorbescheidverfahrens hatte die Beschwerdeführerin zudem

noch vorgebracht, sie würde im Gesundheitsfall zu 80% einer Erwerbstätigkeit

nachgehen. Mit ihrer Beschwerde ersucht sie sodann um Unterstützung bei der

Suche nach einer passenden Arbeitsstelle.

2.3

Dispositiv

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob der

medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und die darauf basierenden

Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin rechtmässig sind. Zu beleuchten ist ferner

die Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades.

3.

3.1.

3.1.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf

eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG). Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der

Rentenrevision und in Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung

(Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 V 28 E. 2.2).

3.1.2. Für die Wahl der Bemessungsmethode ist entscheidend, ob

die versicherte Person als ganz- oder teilerwerbstätig zu betrachten ist. Die

für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode,

Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, beurteilt sich danach, was die

Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die

Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische

Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten

Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen

wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der

Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137

V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

3.2.

3.2.1. Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in

einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im

Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen

sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind

die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.

3.2.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher

Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen

(BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der

Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.

4.1.

4.1.1. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist zunächst auf die bei den

Akten liegenden zentralen Unterlagen einzugehen.

4.1.2. Als sie sich im August 2016 bei der Beschwerdegegnerin

zum Leistungsbezug anmeldete, gab die Beschwerdeführerin nicht an, welche gesundheitlichen

Probleme sie in ihrem Leistungsvermögen einschränken. Sie erwähnte lediglich,

sie stehe wegen Schmerzen beim Rheumatologen Dr. med. G____ und zudem bei der

Psychiaterin Dr. med. H____ in Behandlung (IV-Akte 2).

4.2.

4.2.1. Nachdem sie bei den erwähnten Fachpersonen Berichte eingeholt

hatte (IV-Akten 15, 23), veranlasst die Beschwerdeführerin eine bidisziplinäre

rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom

9. März 2018, IV-Akte 38). Darin kamen die beiden Gutachter im Rahmen der

Konsensbeurteilung zum Schluss, bei einer stabilen rheumatologischen Situation

könne aus rein rheumatologischer Sicht aufgrund der degenerativen und möglichen

entzündlichen Veränderungen am Bewegungsapparat keine Arbeitsunfähigkeit

attestiert werden. Die vorhandene Fibromyalgie-Symptomatik habe zwar Einfluss

auf die Belastbarkeit und somit auf die Arbeitsfähigkeit. Sie stehe jedoch im

engen Kontext zur psychiatrischen Diagnose und sei als darin integriert zu

beurteilen. Daher sei die psychiatrische Beurteilung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit massgebend. Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter

schilderte die Beschwerdeführerin seit 2015 zunehmende Ganzköperschmerzen,

Traurigkeit und Besorgnis um das Wohlergehen ihrer Familie. Der psychiatrische Gutachter

erlebte sie affektiv jedoch explizit weder als deprimiert noch als affektlabil

und als normal schwingungsfähig. Eine depressive Episode konnte er zum

Zeitpunkt der Begutachtung daher nicht diagnostizieren. Hingegen stellte er die

Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und führte aus,

infolge dieser Erkrankung sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten

Tätigkeit als Reinigungsangestellte seit Juni 2016 zu 20% eingeschränkt. Sie

sei darauf angewiesen, wechselbelastende Tätigkeiten auszuüben und bei Bedarf

kurzzeitige Pausen einlegen zu können, ebenso sei ihr Arbeitstempo verlangsamt.

Damit sei die Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht für leichte bis

mittelschwere Arbeiten maximal zu 20% eingeschränkt.

4.2.2. Nachdem sich die E____ ein Jahr später kritisch zum

psychiatrischen Teilgutachten geäussert und die Diagnose-Liste um eine

Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie um eine mittelgradig

ausgeprägte rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.11) ergänzt hatten

(Bericht vom 15. Februar 2019, IV-Akte 60), nahm der Verfasser des

psychiatrischen Teilgutachtens im Januar 2020 erneut Stellung. Darin bezeichnete

er die Diagnose der mittelgradigen depressiven Episode als plausibel und

schlussfolgerte, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung

durch ihn (März 2018) remittiert gewesen sein müsse. Die Diagnose der

Posttraumatischen Belastungsstörung konnte er ebenfalls nachvollziehen, mass

dieser jedoch mit Blick auf den Werdegang der Beschwerdeführerin keine

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei. Da sich der Behandlungsbeginn in den

E____ nicht aus dem Bericht ersehen lasse, sei mindestens ab dem Zeitpunkt deren

Berichtes (Februar 2019) von einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik

auszugehen und damit von einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50%

(Stellungnahme vom 10. Januar 2020, IV-Akte 79). Der RAD legte daraufhin den

Eintritt der Verschlechterung auf den 12. Dezember 2018 fest, da die

Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt die Therapie im Ambulatorium der E____

aufgenommen hatte (Stellungnahme vom 16. Januar 2020, IV-Akte 80).

4.2.3. In somatischer Hinsicht erwähnte ein Bericht der F____

im Dezember 2019 (IV-Akte 88) eine beginnende Gonarthrose links sowie eine

grosser Baker-Zyste, deren Punktion von der Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt

wurde. Im August 2020 berichtete die F____ von einer Spondylarthritis axial und

peripher, einer Gonarthrose links und dem Verdacht auf Senkfüsse beidseits. Sie

führte aus, die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit betrage

seit Dezember 2019 mindestens 50% bis 80%, leichtere bis mittelschwere

Tätigkeiten wie zum Beispiel die Reinigung von Büros seien im Umfang von

maximal 50% möglich. Schwere Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin nicht

mehr ausüben (IV-Akte 94). Der RAD sah darin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für

die angestammte und andere leichte bis mittelschwere wechselbelastende

Tätigkeiten bestätigt (Stellungnahme vom 10. November 2020, IV-Akte 101).

4.3.

Sowohl in somatischer Sicht als auch in Bezug auf die psychisch

bedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen liegen übereinstimmende Aussagen der

behandelnden und der begutachtenden Fachärztinnen und Fachärzte vor. Während

die Beschwerdeführerin bei Ablauf der Wartefrist im Juni 2017 noch zu 80% in

ihrer angestammten Tätigkeit einsetzbar bar, verschlechterte sich ihr

Gesundheitszustand ab Dezember 2018, was zu einer Reduktion der

Arbeitsfähigkeit auf 50% führte. Nichts spricht dagegen, in der Folge von

dieser medizinischen Ausgangslage auszugehen, zumal die E____ aus psychiatrischer

Sicht mit Bericht vom 4. Dezember 2020 (Beschwerdebeilage) explizit eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit bestätigen. Es ist demnach bis zum massgeblichen Zeitpunkt der

Verfügung nicht zu einer weiteren Verschlechterung des psychischen

Gesundheitszustandes gekommen. Gleiches gilt für die somatisch bedingten

Einschränkungen, die nicht additiv zur psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit

zu sehen sind. Wenn nun die F____ in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2020 (Beschwerdebeilage)

von einer weiterhin bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit von 100%

spricht, ohne jedoch darzulegen, inwiefern sich der Gesundheitszustand bis zum

Erlass der angefochtenen Verfügung verschlechtert haben sollte, so vermag dies

nichts an der Schlussfolgerung eines stabilen Gesundheitszustandes zur ändern.

Vielmehr setzt sich die F____ damit in Widerspruch zu ihren bisherigen

Aussagen. Damit bleibt es bei einer Arbeitsfähigkeit von 80% ab Juni 2016 und

einer Reduktion derselben auf 50% ab Dezember 2018.

5.

5.1.

Um den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, ist weiter zu prüfen,

nach welcher Bemessungsmethode vorzugehen ist.

5.2.

5.2.1. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, die Beschwerdeführerin

wäre im Gesundheitsfall teilzeitlich erwerbstätig und ermittelt den

Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode, der sie eine Statusaufteilung

von 20% Erwerbstätigkeit und 80% Haushaltführung zugrunde legt. Die

Beschwerdeführerin hatte demgegenüber im Vorbescheidverfahren vorgebracht, sie

wäre im Gesundheitsfall zu 80% erwerbstätig.

5.2.2. Anlässlich der Abklärung im Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 30.

November 2017, IV-Akte 31) hatte die Abklärungsperson den Eindruck gewonnen,

die Angaben der Beschwerdeführerin zur Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall

seien inkohärent, weshalb sie damals auf die Unterzeichnung einer entsprechenden

Bestätigung verzichtete. Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich der Befragung einerseits

angegeben, sie habe die Erwerbstätigkeit wegen der gesundheitlichen Probleme

ihrer 2007 und 2012 geborenen Söhne im Jahr 2012 aufgeben müssen, zumal ihr

Ehemann aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die Kinder

zuverlässig zu betreuen. Gleichzeitig hatte die Beschwerdeführerin damals ausgesagt,

dass sie gerade wegen der gesundheitlichen Probleme des Sohns im

Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Beschwerdegegnerin

legte den Anteil der Erwerbstätigkeit daraufhin auf 20% fest, wobei sie sich

hauptsächlich auf die Einkommenszahlen der Jahre 2009 bis 2012 gemäss IK-Auszug

stützte. Sie legt ihre Argumentation in zwei ausführlichen Stellungnahmen

eingehend dar, worauf an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen wird (vgl.

Stellungnahmen vom 14. März 2019, IV-Akte 63 und vom 26. März 2020, IV-Akte 86).

Eine Würdigung der Erwerbsbiographie und der familiären Umstände - insbesondere

die gesteigerte Betreuungsbelastung durch die gesundheitlichen Probleme der

Kinder - lässt nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad den Schluss auf eine

höherprozentige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu. Die wirtschaftliche

Notwendigkeit mag zwar ein Argument für die Aufnahme eines grösseren Pensums

sein. Jedoch wäre die Beschwerdeführerin mit einer Tätigkeit in der absoluten

Niedriglohnbranche wohl selbst bei einem Pensum von 80% nicht in der Lage, ein

kostendeckendes Einkommen für die Familie zu erwirtschaften, sodass eine

Sozialhilfeabhängigkeit bestehen bliebe. Damit vermag auch die Berücksichtigung

der wirtschaftlichen Notwendigkeit nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Die

Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin erscheinen in Würdigung der gesamten

objektiven und subjektiven Umstände vielmehr überzeugend. Es bleibt damit für

den vorliegend massgeblichen Zeitraum bei einem Status von 20% Erwerb und 80%

Haushaltführung.

6.

6.1.

Im Gegensatz zum erwerblichen Bereich kann die Ermittlung der

Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich grundsätzlich nicht auf einer

medizinisch-theoretischen Beurteilung beruhen. Ausschlaggebend für die

Bemessung der Invalidität im Aufgabenbereich ist, wie sich der

Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was

durch eine Abklärung vor Ort zu erheben ist. Diese von einer qualifizierten

Person durchgeführte Abklärung stellt für gewöhnlich die geeignete und

genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt

dar (Urteil des BGer 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2).

6.2.

Im Hinblick auf die Rentenprüfung fand am 7. November 2017 (Bericht

vom 30. November 2017, IV-Akte 31) eine entsprechende Abklärung im Haushalt der

Beschwerdeführerin statt. Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin in der

Besorgung des Haushaltes zu 3.5% eingeschränkt ist. Die Ergebnisse der

psychiatrischen Begutachtung, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer

Arbeitsfähigkeit zunächst zu 20% und ab Dezember 2018 zu 50% eingeschränkt ist,

stehen diesem Ergebnis nicht entgegen, da mit familienüblicher Unterstützung

und bei freier Zeiteinteilung im Haushalt die Einschränkung praxisgemäss

geringer einzustufen sind als im Rahmen einer Erwerbstätigkeit. Es ist demnach

von einer Einschränkung im Haushalt von 3.5% auszugehen.

7.

7.1.

Zu prüfen ist abschliessend, wie sich die eingeschränkte

Leistungsfähigkeit wirtschaftlich auswirkt. Bei einer Person, die nur teilweise

erwerbstätig ist, hat die Ermittlung des Invaliditätsgrades für diesen Teil

anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen. Für den anderen Aufgabenbereich

(Haushalt) wird die Invalidität mittels Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 3

IVG) bemessen. Ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im

Haushalt festgelegt, kann entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen,

anhand der sogenannt gemischten Methode der Invaliditätsgrad errechnet werden.

Ab dem 1. Januar 2018 wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV im Rahmen des

Einkommensvergleichs für das Valideneinkommen nicht mehr auf das Teilzeitpensum

abgestellt, sondern es wird das entsprechende Einkommen auf eine hypothetische

Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Die so berechnete prozentuale Einbusse wird

anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 lit. b).

7.2.

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt,

auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie anhand der gemischten Methode den

Invaliditätsgrad von 3% für das Jahr 2017 und von 7% ab dem 1. Januar 2018 sowie

von 13% ab Eintritt des verschlechterten Gesundheitszustandes errechnet hat.

Auf diese zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal

sie zu keinen Diskussionen Anlass gaben.

8.

8.1.

Zusammenfassend kann aufgrund der obenstehenden Erwägungen

festgehalten werden, dass eine über die zugestandene Verschlechterung ab

Dezember 2018 hinaus eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis

zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht ausgewiesen ist. Ferner

erscheint die Anwendung der gemischten Methode bei einer Statusaufteilung von

20% Erwerb und 80% Haushaltführung mit einer Einschränkung von 3.5% als

sachgerecht. Die Beschwerdeführerin erreicht demnach keinen rentenbegründenden

Invaliditätsgrad.

8.2.

Die Beschwerdegegnerin hat sich mit Beschwerdeantwort vom 15.

Februar 2021 bereit erklärt, die Beschwerde vom 26. November 2020 unter diesen

Umständen als Anmeldung für Eingliederungsmassnahmen entgegen zu nehmen. Bei dieser

Bereitschaft ist zu behaften, sodass die Prüfung entsprechender Massnahmen bei

vorausgesetzter Mitwirkung der Beschwerdeführerin an die Hand genommen werden

kann.

9.

9.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die angefochtene Verfügung vom

12. November 2020 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

9.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung

vom 24. Februar 2021 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen

diese Kosten zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an sie, zu Lasten des Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu

beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: