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Entscheid

IV.2020.164

Beweiswert Arztbericht, Wartejahr nicht erfüllt

6. Dezember 2021Deutsch19 min

der B____ AG, [...], einem Personalverleihunternehmen, als Betriebsmitarbeiterin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6.

Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,

Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach,

4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.164

Verfügung vom

23. November 2020

Beweiswert Arztbericht, Wartejahr

nicht erfüllt

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1968 geborene Beschwerdeführerin war von

August 2016 bis Mai 2017 und von April 2018 bis April 2019 bei

der B____ AG, [...], einem Personalverleihunternehmen, als Betriebsmitarbeiterin

angestellt (IV-Akte 2 und 35).

Die Beschwerdeführerin ist am 22. Mai 2017 während

der Arbeit für die C____ AG, [...], gestolpert und umgefallen. Dabei hat sie

sich ihr rechtes Fussgelenk und Knie verdreht und verstaucht (Schadenmeldung

UVG vom 29. Mai 2021, IV-Akte 8.51).

Am 6. Dezember 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin

bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Gestützt auf den Bericht

von Dr. med. D____ vom 20. Dezember 2017 (IV-Akte 7) hat die

Kreisärztin der SUVA die Beschwerdeführerin mit Bericht vom

20. Dezember 2017 (IV-Akte 8.4) als wieder vollständig arbeitsfähig

beurteilt. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) übernahm diese Einschätzung (Stellungnahmen

vom 9. Januar 2018 und 5. Juli 2018, IV-Akte 14 und 29).

Die IV-Stelle kündigte im Vorbescheid vom 8. März 2018 (IV-Akte 16) an, es

bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Am 9. Juli 2018 verfügte

sie entsprechend (IV-Akte 31).

b) Am 24. Juni 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin

erneut bei der IV-Stelle an. Am 25. April 2019 hatte sie sich während der

Arbeit bei der C____ AG beim Einfüllen eines neuen Kartons in die Kaffeekapselmaschine

die linke Hand in der Maschine eingeklemmt. Dabei zog sie sich Verletzungen

(Schürfung, Schnitt) an der linken Mittelhand zu (Anmeldung vom

24. Juni 2019, IV-Akte 35; Schadenmeldung UVG vom

2. Mai 2019, IV-Akte 44.39). Nach Einholung der Akten der

Unfallversicherung sowie weiterer ärztlicher Unterlagen (Arztbericht Dr. med. D____

vom 19. Juli 2019, IV-Akte 41, S. 2; kreisärztlicher

Untersuchungsbericht vom 9. September 2019, IV-Akte 51.8; Arztbericht

Orthopädie E____ Basel vom 25. April 2019, IV-Akte 56, S. 2 f.;

Arztbericht Dr. med. F____ vom 16. August 2019,

IV-Akte 75, S. 6 ff.; Arztbericht Neurologie E____ Basel

vom 20. Juni 2019, IV-Akte 79, S. 7 ff.; Arztbericht

Dr. med. D____ vom 13. Juli 2020, IV-Akte 90, S. 2 f.) hielt der

RAD die Beschwerdeführerin ab Dezember 2019 in der angestammten Tätigkeit als Maschinenbedienerin

bzw. Produktionsmitarbeiterin zu 75 % und in einer leidensangepassten Verweistätigkeit

zu 100 % arbeitsfähig (Stellungnahme RAD vom 24. September 2020,

IV-Akte 93). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 94) verneinte

die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. November 2020 einen Rentenanspruch mit

der Begründung, das Wartejahr sei nicht erfüllt (IV-Akte 95).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2020 beantragt die

Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei die Verfügung vom 23. November 2020

aufzuheben und ihr eine Invalidenrente auszurichten.

In der Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2021 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangte, findet am 6. Dezember 2021 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom

3.

Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und

§ 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG;

SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG)

einzutreten.

2.

2.1

In der Verfügung vom

23.

November 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf

eine Invalidenrente, da die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass die

Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 1. Dezember 2019

eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % aufweise. Somit habe die Beschwerdeführerin

nicht eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während des

gesetzlich vorgegebenen Wartejahres erfüllt.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass den

Unterlagen entnommen werden könne, dass sie entgegen der Abklärungen seit dem Unfall

vom 25. April 2019 sowie das ganze Jahr 2020 arbeitsunfähig gewesen

sei.

2.3

Im vorliegenden Fall ist die Frage strittig, ob während des

Wartejahres eine durchgehende 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Denn nur

dann kommt ein Anspruch auf eine IV-Rente in Frage.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG

Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. c).

Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt somit u.a. eine

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehende Arbeitsunfähigkeit

von durchschnittlich mindestens 40 % (sog. Wartejahr) voraus.

3.2

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die

Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die

ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4 mit

weiteren Hinweisen).

3.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a

mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1

Dr. med. G____, Fachärztin für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, diagnostizierte

im Austrittsbericht der Orthopädie des E____ Basel vom 25. April 2019

eine Stichverletzung distaler Unterarm links durch eine Maschine. Eine auf der

Notfallstation durchgeführte Röntgenuntersuchung habe keinen Anhalt für eine

ossäre Läsion oder Fremdkörper gezeigt. Aufgrund einer angegebenen

Hyposensibilität sei eine Mitbeurteilung durch die Kollegen der Neurologie

erfolgt, diese hätten keine Läsion feststellen können. Der Austritt sei in

stabilem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen erfolgt. Dr. med. G____

attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. bis 29. April 2019

(IV-Akte 56, S. 2 f.).

4.2

Dr. med. H____, Fachärztin für

Neurologie FMH, E____ Basel, hielt im neurologischen Bericht vom

20.

Juni 2019 als Diagnosen eine residuelle Schmerzsymptomatik und

Hypästhesie am linken Unterarm und Hand nach Stich-/Quetschverletzung vom

Unfall am 25. April 2019 fest. Es zeige sich aktuell ein von Giving

Way und etwas Symptomausweitung dominiertes Bild ohne Hinweise auf eine

neurogene Ursache dieses Zustandsbildes nach der Stich-/Quetschverletzung.

Entsprechend schwierig sei die Interpretation. Die elektrophysiologischen Befunde

vom 17. Juni 2019 seien unauffällig. Der Fokus solle auf einer

Fortsetzung engmaschiger Ergotherapie und einer Anregung des Bewusstseins zur Nutzung

des linken Armes im Alltag liegen. Sie müsse langsam wieder versuchen, den

linken Arm bei Aktivitäten des täglichen Lebens zu involvieren, um der sich

einstellenden Rückzugstendenz entgegen zu wirken (IV-Akte

79, S. 7 ff.).

4.3

Zusätzlich berichtete die

Hausärztin der Beschwerdeführerin Dr. med. D____, Fachärztin für Innere

Medizin, am 19. Juli 2019, dass in

der Zwischenzeit eine Chondropathia patellae des linken Knies diagnostiziert

und weiter behandelt worden sei, insbesondere sei nach wiederholten

Cortisoninjektionen am 10. Juli 2019 eine Radiosynoviorthese (RSO)

durchgeführt worden. Von Seiten der Rheumatologin Dr. med F____, Fachärztin für

Rheumatologie FMH, bestehe zurzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 7. August 2019,

da der Wirkungseintritt der RSO noch abzuwarten sei. Eine Prognoseeinschätzung sei

zurzeit nicht möglich. Bezüglich der Stich-/Quetschwunde des linken Vorderarmes

bestehe nach wie vor eine erhebliche Symptomatik, deren Hartnäckigkeit bisher

weder von den Orthopäden noch von den Neurologen habe erklärt werden können.

Die Patientin trage weiter eine Handgelenksschiene, erhalte Ergotherapie und sei

auch von dieser Seite her 100 % arbeitsunfähig. Die endgültige Prognose könne

auch hier aktuell nicht gestellt werden, allerdings sollte eine zunehmende

Besserung möglich sein. Der Verlauf bleibe abzuwarten, eine endgültige

Beurteilung sei nicht vor Ende September 2019 möglich (IV-Akte 41,

S. 2).

4.4

Dr. med. F____ hielt anlässlich

der Verlaufskontrolle vom 16. August 2019 als Diagnosen eine

Chondropathia patallae Knie links durch den Unfall im Jahr 2017 und einen

Status nach Riss-/Quetschwunde linker Unterarm vom Unfall am 25. April 2019

fest. Am 10. Juli 2019 habe die Beschwerdeführerin keine Schwellungen

oder Hautveränderungen (weder trophisch, noch farblich) oder eine Temperaturdifferenz

am distalen Unterarm bemerkt. Am 18. Juli 2019 habe die

Beschwerdeführerin ihr Knie gezeigt. Sie habe angegeben, dass es bereits viel besser

gehe und sie keine Schmerzen mehr habe. Schwellungen seien keine ersichtlich

gewesen. Es habe sich somit eine Woche nach RSO ein guter Verlauf gezeigt. Ein

Kniegelenkserguss habe sich nicht mehr nachweisen lassen, jedoch sei der volle

Wirkungseintritt erst nach vier Wochen sicher zu beurteilen. Es würden zunehmende

Beschwerden am linken Unterarm bestehen, die jedoch auch auf die Verwendung von

Amerikanerstöcken zurückzuführen seien. Am 18. Juli 2019 war Dr. med.

F____ bezogen auf die Chondropathia von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %

bis am 7. August 2019 ausgegangen, da der Wirkungseintritt der RSO

abzuwarten bleibe. Am 16. August 2019 habe die Beschwerdeführerin

berichtet, dass es von Seiten des Knies in den letzten Wochen mal besser mal

schlechter gegangen sei. In den Befunden stellte die Ärztin erneut einen

mittelgrossen Kniegelenkserguss links fest. Die RSO sei somit nicht effektiv

gewesen. Die Beschwerdefreiheit zwei Wochen davor führte Dr. med. F____ auf die

noch wirksamen Steroide zurück. Sie gab an, dass von rheumatologischer Seite

die konservativen Therapiemassnahmen ausgeschöpft seien. Sie habe der Patientin

eine Vorstellung beim Orthopäden empfohlen. Von rheumatologischer Seite bestehe

aufgrund der Chondropathie eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Zu vermeiden seien

das Besteigen von Leitern, Gerüsten sowie kniende Tätigkeiten, längeres

Abwärtsgehen und Sprünge (IV-Akte 75, S. 6 ff.).

4.5

Dr. med. I____, Fachärztin für

Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, hielt im kreisärztlichen

Untersuchungsbericht vom 9. September 2019 bezüglich des linken

Vorderarmes fest, dass die Versicherte mit einer Handgelenksmanschette erschienen

sei und eine Schonhaltung eingenommen habe. Inspektorisch seien keine

Schwellung und keine Muskelatrophie vorzufinden. Es fänden sich auch keine

dystrophischen Störungen oder ein vermehrtes Haarwachstum. Es würden reizlose,

kleinere Narben im Bereich des distalen Vorderarmes dorsalseitig vorliegen.

Dort bestehe auch eine deutliche Berührungsempfindlichkeit und Druckdolenz. Bei

Berührung werde die Hand respektive der Vorderarm zurückgezogen. Es bestehe keine

Sensibilitätsstörung der gesamten Hand oder des Vorderarmes. Ein Faustschluss

sei komplett möglich, die volle Streckung der Langfinger sei ebenfalls möglich.

Aktuell sei die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit mit Gewichten bis

maximal 2 kg wieder arbeitsfähig. Die linke dominante Hand solle nur als

Hilfshand eingesetzt werden. Diese Zumutbarkeit gelte wahrscheinlich noch für

die nächsten vier bis acht Wochen. Danach solle ein normaler Gebrauch der Hand

bei fehlenden strukturellen Läsionen wieder möglich sein. Insgesamt sei von

einer schweren Quetschverletzung auszugehen, die durchaus über sechs Monate Beschwerden

verursachen könne. Es sei aber davon auszugehen, dass die aktuellen

Einschränkungen nicht von bleibendem Charakter sein würden und die Versicherte

spätestens sechs Monate nach der Quetschverletzung die volle Funktion des

Vorderarmes wiedererlangen werde (IV-Akte 51.8).

4.6

Dr. med. D____ hielt im Bericht vom 13. Juli 2020

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Chondropathia

patellae links mit rezidivierendem Reizerguss fest. Von Seite des Knies sei die

Situation unverändert, die Patientin könne nur mit Mühe ihr Knie biegen und deshalb

auch nur mit Mühe gehen. Es komme immer wieder zu Schwellungszuständen, bei

längerem Gehen zittere das linke Bein vor Schwäche. Wegen des Wegfallens der Physiotherapie

während der Covid-19-Krise sei es zu einer Verschlechterung gekommen, die

Physiotherapie würde nun wiederaufgenommen. Daneben nehme die Patientin bei

Bedarf Schmerzmedikamente ein. Von der Stich-/Quetschverletzung der linken Hand

habe sie sich in der Zwischenzeit vollständig erholt. Es liege bezüglich des Knies

keine wesentliche Änderung zum Vorbericht von Dezember 2019 vor und sie

empfehle eine Beurteilung durch einen Arzt der Invalidenversicherung (IV-Akte

90, S. 2 f.). Vom 25. April bis 30. November 2019 sei sie

unfall- und krankheitsbedingt zu 100 % und ab dem 1. Dezember 2019 nur

noch krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 13. Januar 2020 bestätigte

Dr. med. D____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 15. Februar 2020.

4.7

Der RAD nahm am 24. September 2020 Stellung. Dr.

med. J____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, führte als

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eine Chondropathia patellae linksbetont mit rezidivierenden Reizergüssen, einen

Status nach Synoviorthese Knie links 07/19 und einen Status nach

Cortisoninfiltrationen 3-4x/Jahr auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei

ein Status nach Stich-/Quetschverletzung distaler dorsaler Unterarm links

(dominant) aufgrund des Unfalls vom 25. April 2019. Die Chondropathia

patellae linksbetont sei schon aufgrund der Erstanmeldung im Dezember 2017

abgeklärt worden und die IV-Leistungen seien mit Verfügung vom

9.

Juli 2018 abgelehnt worden, da der Beschwerdeführerin eine knieschonende

Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Bezüglich der Knieverletzung sei im Längsschnitt

eine knieschonende leichte Tätigkeit ganztags zumutbar. In der angestammten

Tätigkeit, welche in der Bedienung der Kaffeekapselmaschine bestanden habe, sei

aufgrund der Knieproblematik eine

Leistungseinschränkung zu berücksichtigen, da bei dieser überwiegend stehenden

Tätigkeit ein erhöhter Pausenbedarf nötig sei. Im angestammten Beruf sei die

Beschwerdeführerin vom 25. April 2019 bis

am 19. August 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom

9.

September 2019 bis am 30. November 2019 habe sich die

Arbeitsunfähigkeit auf 50 % gesenkt (gestützt auf die kreisärztliche

Untersuchung vom 9. September 2019) und betrage ab dem

1.

Dezember 2019 bis auf weiteres 25 % (nach dem Bericht von Dr.

med. F____ vom 16. August 2019). In einer leidensangepassten

Verweistätigkeit (leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne langes Stehen, ohne

langes Gehen, überwiegend sitzend, ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten, ohne

Knien/Hocken/Kauern, ohne längeres Abwärtsgehen, ohne Sprünge, ohne Gehen auf

unebenem Boden) habe die Arbeitsfähigkeit vom 25. April 2019 bis

am 19. August 2019 0 % betragen (aufgrund des langwierigen

Verlaufs nach Stich-/Quetschverletzung am linken Unterarm). Vom 9. September 2019

bis am 30. November 2019 habe sich die Arbeitsfähigkeit auf

50.

% verbessert. Seit dem 1. Dezember 2019 betrage die

Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres 100 % (bezogen auf das knieschonende

Verweisprofil; IV-Akte 93).

5.

5.1

Bezüglich der Stich-/Quetschverletzung ist erstellt, dass

diese im zur Diskussion stehenden Zeitpunkt (1. Dezember 2019) keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr hatte. Dr. med. G____ hielt am 25. April 2019 fest,

dass er keinen Anhalt für eine ossäre Läsion oder Fremdkörper gefunden habe und

auch die Kollegen der Neurologie hätten keine Läsion feststellen können. Der

Austritt sei in stabilem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen

erfolgt. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit hatte der Arzt nur für wenige Tage bis

am 29. April 2019 attestiert. Auch im neurologischen Bericht vom

20.

Juni 2019 wird davon ausgegangen, dass sich ein von Giving Way

und etwas Symptomausweitung dominiertes Bild ohne Hinweise auf eine neurogene

Ursache dieses Zustandsbildes nach Stich-/Quetschverletzung gezeigt habe und

entsprechend die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden sei, ihren Arm im

Alltag mehr einzusetzen. Dr. med. D____

gab in ihrem Arztbericht vom 19. Juli 2019 eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % an. Dabei handelte es sich jedoch um eine Momentaufnahme, sie gab

an, dass die endgültige Prognose nicht

gestellt werden könne und eine zunehmende Besserung möglich sei. Dr. med. F____

hielt in ihrem Bericht der Verlaufskontrollen vom 16. August 2019

fest, dass die sich am 18. Juli 2019 gezeigten Verschlimmerungen der

Beschwerden am Arm auf die Verwendung von Amerikanerstöcken zurückgeführt

werden könne. Die SUVA-Kreisärztin Dr. med. I____ führte am

9.

September 2019 auf, dass die Versicherte mit einer

Handgelenksmanschette erschienen sei und eine Schonhaltung eingenommen habe. Die

Einschränkung für Gewichte auf 2 kg gelte wahrscheinlich für vier bis acht

Wochen. Danach sollte ein normaler Gebrauch der Hand bei fehlenden

strukturellen Läsionen wieder möglich sein. Der RAD wies in seiner

Stellungnahme vom 24. September 2020 zusätzlich darauf hin, dass die

Suva per 30. November 2019 ihre Leistungen eingestellt habe. Somit

ist aus den Akten genügend dargelegt, dass im Zeitpunkt vom

1.

Dezember 2019 davon ausgegangen werden kann, dass die Stich-/Quetschverletzung

durch den Unfall am 25. April 2019 keine Auswirkungen mehr auf die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte. So gab auch Dr. med. D____ im

Arztbericht vom 13. Juli 2021 schliesslich an, dass die

Beschwerdeführerin sich von der Stich-/Quetschverletzung vollständig erholt

habe.

5.2

Bezüglich der

Beeinträchtigungen aufgrund der Verdrehung/Verstauchung des Knies durch den

Unfall vom 22. Mai 2017 bzw. der diagnostizierten Chondropathia

patellae wird in der Verfügung vom 9. Juli 2018 von einer

vollumfänglichen Zumutbarkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen. Da

diese Verfügung nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist, ist bezüglich

der Situation des Knies auf Art. 17 ATSG hinzuweisen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3)

und es sind nur die seit der letzten Verfügung ergangenen medizinischen

Berichte zu berücksichtigen. Dr. med. D____ hielt am 19. Juli 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 7. August 2019

fest, da der Wirkungseintritt der RSO noch abzuwarten sei. Eine

Prognoseeinschätzung sei zurzeit nicht möglich. Am 18. Juli 2019 habe

die Beschwerdeführerin nach dem Bericht von Dr. med. F____ vom 16. August 2019

ihr Knie gezeigt. Sie habe angegeben, dass es bereits viel besser gehe und sie keine

Schmerzen mehr habe. Eine Woche nach RSO habe sich ein guter Verlauf gezeigt,

allerdings sei der Wirkungseintritt erst nach vier Wochen sicher zu beurteilen.

Die behandelnde Rheumatologin Dr. med. F____ gab von rheumatologischer Seite

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 7. August 2019 an, da der

Wirkungseintritt der RSO abzuwarten sei. Am 16. August 2019 berichtete

die Beschwerdeführerin, dass es mit dem Knie mal schlechter und mal besser gehe.

Das Knie sei wieder etwas geschwollen. Fünf Wochen nach der RSO zeigte sich

wieder ein deutlicher Kniegelenkserguss links, sodass Dr. med. F____

schlussfolgerte, die RSO sei nicht effektiv gewesen. Die Beschwerdefreiheit

zwei Wochen davor sei auf die damals noch wirksamen Steroide zurückzuführen

gewesen. Es zeigt sich somit, dass die Behandlung am Knie nicht erfolgreich war

und sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin wieder verschlechtert haben und

Dr. med. F____ empfahl der Beschwerdeführerin eine Vorstellung beim Orthopäden.

Zu vermeiden sind nach Dr. med. F____ Tätigkeiten, wie das Besteigen von

Leitern, Gerüsten, kniende Tätigkeiten, längeres Abwärtsgehen und Sprünge.

Daraus resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Sie äusserte sich

nicht eindeutig dazu, ob es sich bei der Arbeitsunfähigkeit um die Tätigkeit im

angestammten Beruf oder in einer leidensangepassten Tätigkeit handelt. Es ist

davon auszugehen, dass sich die 25%ige Arbeitsunfähigkeit auf die angestammte

Tätigkeit bezieht. Am 13. Juli 2020 hielt die Hausärztin Dr. med. D____

fest, dass sich die Situation des Knies nicht verändert habe. Die Patientin

könne nur mit Mühe ihr Knie biegen und deshalb auch nur mit Mühe gehen. Es

komme immer wieder zu Schwellungszuständen und bei längerem Gehen zittere das

linke Bein vor Schwäche. Zudem sei es aufgrund des Wegfalls der Physiotherapie

während der Covid-19-Krise zu einer Verschlechterung gekommen. Die von der

Hausärztin angegebenen Beschwerden am Knie lassen sich jedoch mit dem von der

Rheumatologin Dr. med. F____ erstellten Belastungsprofil vereinbaren. In einer

Tätigkeit ohne Besteigen von Leitern, Gerüsten, knienden Tätigkeiten, längeres

Abwärtsgehen und Sprünge müsste die Patientin das Knie nicht oft biegen und nicht

viel oder länger gehen. Im angestammten Beruf als Maschinenbedienerin bzw. Produktionsmitarbeiterin

bei der C____ AG bedient die Beschwerdeführerin eine Kaffeekapselmaschine. Auch wenn sie dabei überwiegend stehen muss, handelt es sich um eine Tätigkeit, die sich mit dem

beschriebenen Belastungsprofil vereinbaren lässt. Der erhöhte Pausenbedarf ist

mit der um 25 % verminderten Arbeitsfähigkeit ausreichend berücksichtigt.

Offensichtlich hat die Beschwerdeführerin entgegen der Empfehlung keinen Orthopäden

konsultiert. Der RAD hielt am 24. September 2020 in seiner Stellungnahme

fest, dass im Längsschnitt knieschonende leichte Tätigkeiten ganztags zumutbar

seien. Da die Beschwerdeführerin überwiegend stehend tätig gewesen sei, ist

aufgrund der Knieproblematik ein erhöhter Pausenbedarf zu berücksichtigen und

so könne in Übereinstimmung mit der Rheumatologin Dr. med. F____ von einer

25%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die Beurteilung des RAD ist

aufgrund des Dargelegten nicht zu beanstanden und es ist daher ab

1.

Dezember 2019 von einer nur noch 25%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

5.3

Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der medizinischen

Unterlagen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon

ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ab dem

1.

Dezember 2019 wieder zu 75 % in ihrer bisherigen

Tätigkeit arbeitsfähig war.

5.4

Die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 9. Juli 2018

hielt fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen der

Invalidenversicherung habe, da nach den Unterlagen von einer vollumfänglichen

Zumutbarkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werde. Erst mit dem

Unfall vom 25. April 2019 entstand wieder eine das Wartejahr auslösende

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG,

siehe auch Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2016, 8C_544/2016, E.

4.1.). Eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf bestand

nach den Angaben des RAD vom 25. April 2019 bis am 31. November

2019, somit für etwas mehr als sieben Monate. Damit hat, wie in der Verfügung

vom 23. November 2020 festgehalten, die Beschwerdeführerin die gesetzlich

vorgegebene Wartefrist von einem Jahr mit durchgehender 40%iger

Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten der

Beschwerdeführerin.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

Die

ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: