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Entscheid

IV.2020.165

IVG

1. Dezember 2022Deutsch22 min

Vorbescheid vom 26. Juli 2019 mit, dass sie beabsichtige die Invalidenrente einzustellen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

(Rektifikat vom 13.1.23)

vom 1.

Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

phil. D. Borer , Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.165

Verfügung vom 11. November 2020

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1964 geborene Beschwerdeführerin absolvierte von 1983 bis

1990 in ihrer Heimat ein juristisches Studium. Am 22. Februar 1991 floh sie in

die Schweiz und wurde hier 1998 als Asylantin anerkannt (IV-Akte 25).

Am 8. Juli 1992 wurde eine Nierentransplantation vorgenommen

und die Beschwerdeführerin erhielt eine Niere ihres Vaters. Ab August 1997

arbeitete die Beschwerdeführerin bei der Firma C____ AG als [...] mit einem

Pensum von 100% (Arbeitsvertrag, IV-Akte 22, S. 11).

Im Jahr 2003 beantragte die Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin medizinische Massnahmen in Form einer Staroperation, welche

ihr gewährt wurde (IV-Akte 9). Da im Jahre 2008 aufgrund eines

Transplantatversagens die transplantierte Niere entfernt und erneut eine

Nierendialyse notwendig wurde, reduzierte die Beschwerdeführerin ab Mitte 2008

ihr Pensum auf 60%. Bei chronischer Hepatitis C wurde im Februar 2009 mit einer

Behandlung mit Interferon und Ribavirin begonnen.

Am 10. August 2009 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 21). Diese sprach ihr mit

Verfügung vom 13. Oktober 2010 eine Viertelsrente zu (IV-Akte 49). Am 10.

August 2011 wurde der Beschwerdeführerin eine Leichenniere transplantiert

(IV-Akte 53, S. 5). Die Rente wurde in der Folge Anspruch revisionsweise

bestätigt (IV-Akten 59 und 66). Die Arbeitgeberin kündete das Arbeitsverhältnis

per 31. August 2017 wegen einer Umstrukturierung (vgl. Kündigung, IV-Akte 73,

S. 7).

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 6. August 2018 (Stempel

Posteingang) erneut bei der Beschwerdegegnerin an und gab an, ihr

Gesundheitszustand habe sich aufgrund von Schmerzen nach zweimaliger

Nierentransplantation, Hüftschmerzen bds., Rücken, Becken, Knie und einer

Depression verschlechtert (IV-Akte 71, S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin

tätigte medizinische Abklärungen und gab bei der D____ (D____) AG ein

polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin,

Nephrologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie in Auftrag,

welches am 21. Juni 2019 erstattet wurde (IV-Akte 111). Die D____-Gutachter

stellten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und attestierten

der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf diese

Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit

Vorbescheid vom 26. Juli 2019 mit, dass sie beabsichtige die Invalidenrente einzustellen

(IV-Akte 116). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akte 117).

Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (Arztbericht von

PD Dr. E____ vom 16. August 2019; IV-Akte 120, S. 2; Schreiben von Prof. Dr. F____

mit Eingangsstempel vom 24. September 2019, IV-Akte 122; MRI-Bericht Hüfte vom

19. August 2019, IV-Akte 123; Schreiben von Dr. G____ vom 12. Oktober 2019, IV-Akte

126), tätigte die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle eine Rückfrage

(IV-Akte 138). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD

(IV-Akte 139) bei Dr. H____ und Dr. I____ ein rheumatologisch-psychiatrisches

Gutachten ein (Gutachten Dr. H____ vom 06.07.2020, IV-Akte 152; Gutachten Dr. I____

vom 08.07.2020, IV-Akte 153). Nach einer RAD-Stellungnahme (vgl. IV-Akte 155)

kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 24.

Juli 2020 wiederum die Leistungseinstellung an (IV-Akte 156). Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin (IV-Akte 161) unter Belage verschiedener Arztberichte

Einwand (Prof. Dr. F____ vom 06.09.2020, IV-Akte 163; MRI [...] vom 17.09.2020,

IV-Akte 165). Am 29. Oktober 2020 wurde bei der Beschwerdeführerin eine

COVID-19 Infektion mit atypischer Pneumonie diagnostiziert. Die

Beschwerdeführerin musste deswegen hospitalisiert werden. Mit Verfügung vom 11.

November 2020 hielt die Beschwerdegegnerin nach einer Stellungnahme des RAD

(IV-Akte 167) bei einem ermittelten IV-Grad von 37% an der Rentenaufhebung fest

(IV-Akte 170).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2020 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung vom

11.

November 2020 sei aufzuheben, und die Beschwer-degegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auszurichten.

2.

Eventualiter sei

die Verfügung vom 11. November 2020 aufzuheben, und die Angelegenheit sei an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer

Abklärungen erneut über die Ansprüche der Beschwerdeführerin entscheide.

3.

Der

Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten

als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

4.

Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den

Verlaufsbericht der Schmerztherapie des [...]spitals [...] vom 8. Oktober 2020

(Beschwerdebeilage/BB 4) sowie den provisorischen Bericht der Klinik für Innere

Medizin des [...]spitals [...] vom 12. November 2020 ein (BB 5).

Die Beschwerdegegnerin legt die neuen Arztberichte dem RAD vor

(Aktennotiz Dr. J____ vom 21. Januar 2021, IV-Akte 177). Mit Beschwerdeantwort

vom 29. Januar 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

Mit Replik vom 3. März 2021 resp. Duplik vom 31. März 2021

halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2021 werden der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch lic. iur.

B____, Advokatin, bewilligt.

IV.

Am 19. Mai 2021 findet die erste Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Nach Ansicht der Kammer kann auf

das D____-Gutachten, wonach bei der Beschwerdeführerin eine volle

Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Produktionsmitarbeiterin resp. in einer Verweistätigkeit gegeben sei, nicht

abgestellt werden, wie dies bereits der RAD festgestellt hat (vgl.

RAD-Stellungnahme vom 11.02.2020, IV-Akte 139). Zudem erscheint auch das in der

Folge von der Beschwerdegegnerin eingeholte rheumatologisch-psychiatrische

Verlaufsgutachten von Dres. H____/ und die darin festgestellte 70%ige

Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer Verweistätigkeit nicht als

überzeugend.

Insbesondere kann die Schlussfolgerung des psychiatrischen

Gutachters, wonach die diagnostischen Kriterien einer rezidivierend depressiven

Störung wegen der fehlenden Abgrenzbarkeit isolierter depressiver Episoden in

der Vergangenheit nicht erfüllt gewesen seien, angesichts des Umstands, dass

der behandelnde Arzt Prof. Dr. F____ berichtet, die Beschwerdeführerin habe

seit 1994 mehrere depressive Episoden erlitten (IV-Akte 122), nicht

nachvollzogen werden. Es kommt hinzu, dass gemäss den Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten auf antidepressive Medikation verzichtet werde

(IV-Akte 153, S. 16) und demgegenüber bei Prof. Dr. F____ wiederholt

Psychopharmaka eingesetzt worden seien (IV-Akte 163, S. 2). Vor dem Hintergrund

der multiplen Einschränkungen der Beschwerdeführerin mit mehreren operativen

Dispositiv

Eingriffen wird entschieden, dass sich die Schwere der bei der

Beschwerdeführerin vorhandenen Einschränkungen mit dem lediglich

bidisziplinären Gutachten nicht beurteilen lässt. Entsprechend beschliesst die Kammer

die Ausstellung des Falles zur Einholung eines polydisziplinären

Gerichtsgutachtens. Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 wird den Parteien bekannt

gegeben, dass ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in den Disziplinen

Nephrologie, Psychiatrie und Rheumatologie bei der K____ Begutachtungen in

Basel in Auftrag gegeben wird. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur

Stellungnahme. Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 teilt die Beschwerdegegnerin mit,

dass sie mit der Vergabe des Gutachtens an die K____ und mit den

vorgeschlagenen Fachdisziplinen einverstanden ist. Von der Beschwerdeführerin

geht innert Frist keine Stellungnahme ein.

Mit Verfügung vom 10. November 2021 wird den Parteien der

Fragekatalog zugestellt. Mit Eingabe vom 18. November 2021 bestätigt die

Beschwerdeführerin ihr Einverständnis zur Entbindung der Schweigepflicht. Mit

Eingabe vom 23. November 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufnahme der

Frage nach der Konsensbeurteilung in den Fragekatalog. Die Beschwerdegegnerin

beantragt mit Eingabe vom 3. Dezember 2021, dass der Gutachtensauftrag um einen

Hinweis ergänzt werde, dass psychiatrische Einschränkungen nach BGE 141 V 281

mittels des strukturierten Beweisverfahrens mit Standardindikatoren ausgewiesen

werden müssen. Zudem beantragt sie, dass die Sachverständigen darum ersucht

werden sollten, zu allfälligen abweichenden Beurteilungen in den Vorakten

Stellung zu nehmen und dabei allfällige Divergenzen näher zu begründen. Mit

Verfügung vom 6. Dezember 2021 wird der Gutachtensauftrag inklusive der

Entbindungserklärung verschickt.

Das Gutachten vom 7. September 2022 geht am 8. September 2022

beim Gericht ein und wird daraufhin an die Parteien übermittelt. Die

Beschwerdegegnerin holt eine Stellungnahme beim RAD ein (IV-Akte 180) und

verzichtet mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 auf weitere Bemerkungen zum

Gutachten. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin teilt am 17. Oktober

2021 telefonisch mit, dass die Beschwerdeführerin mit dem Gutachten

einverstanden sei.

Daraufhin wird am 1. Dezember 2022 die Sache erneut von der

Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2.

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1.

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht mit Verfügung vom 11. November 2020 die Rente der Beschwerdeführerin

aufgehoben hat.

2.2.

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor

dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts

und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E.

4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des

IVG sowie die des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in der bis 31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

3.

3.1.

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben Anspruch auf eine

Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens

40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70%

ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.3.

3.3.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts

9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1). Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die

Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der

erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes

revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen

besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext

unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.3.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E.

5.4).

3.4.

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.5.

3.5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a).

3.5.2. Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu

berücksichtigen, wenn keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer

Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.5.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.5.4. Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss

nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen

Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu

stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum

Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder

wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu

anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32

f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

4.

4.1.

Vorliegend haben die Gutachter im polydisziplinären Gutachten der K____

in den Disziplinen Psychiatrie, Rheumatologie und Nephrologie folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:

1.

Femurkopfnekrose

ARCO 3 rechts (ICD-10 M87.95), ED 08/2017 mit/bei

-

MRI der rechten

Hüfte vom 13.05.2015: Beginnendes Knochenödem am Humeruskopf

-

MRI der rechten

Hüfte vom 11.08.2017: Leicht entrundeter Femurkopf mit irregulärer Corticalis

inferomedial im Sinne einer beginnenden Hüftnekrose

-

MRI Hüfte rechts

vom 19.08.2019: Hüftkopfnekrose antero-superior mit vorbestehendem

subchondralem Einbruch des Hüftkopfes und ödemäquivalentem Knochenmarksignal

Stadium 3 ARCO, mukoide Degeneration des Labrums mit Riss antero-superior sowie

ausgedehnter Chondropathie anterior und medial, Bursitis trochanterica mit

Tendinopathie ansatznaher Sehne des M. gluteus medius und minimus

-

MRI Becken nativ

vom 02.02.2021: Hüftgelenk rechts: Leichte Progredienz der Femurkopfnekrose,

lokalisiert mit subchondraler Ödembildung und leicht progredienter

Konturirregularität und Abflachung der kranioventralen Femurkopfzirkumferenz

ARCO Stadium 3, zusätzlich progrediente dominante, den Femurkopf betreffende

moderate Coxarthrose ohne Gelenkerguss, vorbestehende Partialruptur der

Gluteus-minimus-Sehne zur Insertion am ventralen Trochanter mit hier

lokalisierter Begleit-Bursitis, verbunden mit zentraler Muskelbauch-Atrophie,

keine Atrophie der M. gluteus medius oder maximus mit intakt durchgängig

dargestellten Sehnen

-

St. n. minimal

invasiv zementierter Hüfttotalprothese rechts am 03.02.2021

-

aktuell

günstiger, stabiler Verlauf

2.

Femurkopfnekrose

ARCO 1 links (ICD-10 M87.95), ED 02/2021

-

MRI Hüftgelenk

links vom 19.08.2019: Mukoide Degeneration des Labrums mit nicht disloziertem

Abriss antero-superior, keine Hüftkopfnekrose, kein höhergradiger

Knorpelschaden

-

Bursitis

trochanterica mit begleitender Tendinopathie ansatznahe Sehne des M. gluteus

medius und minimus

-

MRI Becken nativ

vom 02.02.2021: Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 19.08.2019 neu

ausgedehntes subchondrales Ödem mit polylinärem Aspekt, ohne Infraktion der

subchondralen Grenzlamelle, mit einer Femurkopfnekrose im Ablauf (ARCO Stadium

1) vereinbar, ohne Ergussbildung oder Osteoarthrose, floride

Insertionstendinopathie der sonst in Kontinuität durchgängigen

Gluteus-medius-Sehne zur Insertion am Trochanter majus. Keine Atrophie der

Glutealmuskulatur, keine periartikulär prominent vergrösserte Bursa

-

Rx Röntgen

Beckenübersicht und Hüfte vom 03.02.2022 (Bericht Prof. Stoffel vom

08.02.2022): Auf der linken Seite ist die Femurkopfnekrose, die in einem

früheren MRI dokumentiert wurde, nicht darstellbar

-

aktuell torpider

Verlauf mit intermittierenden Exazerbationen

3.

Lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom mit intermittierend exazerbierender Radikulopathie L4

linksseitig (ICD-10 M54.5, M51.2), ED 12/2017 mit/bei

-

MRI der LWS vom

27.12.2017: In LWK3/4 Endplattenveränderungen Modic II linksbetont, breitbasige

Diskushernie paramedian bis extraforaminal links, Retrospondylose sowie

hypertrophe Spondylarthrose linksbetont. Hochgradige osteodiskogene foraminale

Enge L4 links

-

in LWK5/SWK1

fokale Diskushernie paramedian bis foraminal rechts, geringe rezessale Enge S1

rechts ohne Wurzelkompression

-

MRI der

Lendenwirbelsäule vom 21.03.2019: Unveränderte hochgradige foraminale Enge

diskogen links auf Höhe LWK4/5, aktivierte Facettengelenksarthrose LWK4/5

rechts, asymmetrisches Bulging LWK5/SWK1 mit leichter Verlagerung der S1-Wurzel

rechts, vorbestehend

-

MRI der

Lendenwirbelsäule vom 17.09.2020: Hochgradige foraminale Stenose bei

Discus-Bulging und Facettengelenkarthrosen mit Kompression der Nervenwurzel L5

links sowie geringer Kontakt zur Nervenwurzel L5 links rezessal, weitgehend

stationäres Ausmass der Facettengelenkarthrose

-

MRI der

Lendenwirbelsäule vom 27.07.2021: Unverändert zur Voruntersuchung hochgradige

neuroforaminale Stenose LWK4/5 links und zur Voruntersuchung leicht zunehmende,

noch leichtgradige neuroforaminale Stenose LWK2/3 rechts

-

prärezessal/rezessale

Enge auf Höhe von LWK2/3 rechts und LWK4/5 links mit jeweils möglicher

Affektion der Wurzel L3 rechts und L5/S1 links, keine höhergradigen spinalen

Stenosen

-

St. n.

BV-gesteuerter epiduraler transforaminaler Steroid-Infiltration L4 links am

08.09.2021 (trotz 3 Punktionsversuchen frustrane Punktion)

-

St. n.

CT-gesteuerter Infiltration der Spinalwurzel L4 links vom 10.03.2022: ohne

relevantes Ansprechen

-

aktuell weiterhin

intakte Sensomotorik der unteren Extremitäten

-

irritative

intermittierende Radikulopathie L4 links

4.

Depressive

Episode, am ehesten mittelgradig, bei rezidivierender depressiver Störung

(ICD-10 F33.1, vgl. Gerichtsgutachten, S. 7 f.).

4.2.

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestierten

die Gutachter der Beschwerdeführerin:

1.

St. n.

Lebendnierentransplantation rechts 1992 mit Transplantatversagen 2008

2.

St. n.

Leichennierentransplantation links im 08/2011

3.

Intermittierende

Hämodialyse 1991 bis 1992 und 2008 bis 2011

4.

Diabetes mellitus

Typ 2

-

HbA1c 28.02.2022:

6.1%

-

unter oraler

medikamentöser Therapie (OAD)

5.

Adipositas

WHO Grad I (BMI 34.1 kg/m2)

6.

Arterielle

Hypertonie

7.

Unzureichender

Vitamin-D-Spiegel

8.

Beginnende

leichte Polyarthrose der Hände (ICD-10 M15.9) mit/bei

-

aktuell klinisch

Heberden-Knoten DIP II rechte Hand, beginnende Rhizarthrose rechts bei sonst

normal erhaltener Beweglichkeit und Funktion beider Hände

9.

Beginnende

Retropatellararthrose links (ICD-10 M22.4) mit/bei

-

klinisch

retropatellare Krepitation linksseitig bei sonst normal erhaltener

Beweglichkeit und reizlosem Zustand beider Kniegelenke

10.

Beginnende

AC-Gelenkarthrose rechts (ICD-10 M19.91) mit/bei

-

AC-Gelenkkrepitationen

und endphasige Schmerzen bei Abduktion der rechten Schulter ohne klinisch

manifeste Hinweise auf Läsionen der Rotatorenmanschetten beidseits

-

klinisch diffuse

myotendinotische Verspannungen der Mm. trapezii und der zervikalen

paravertebralen Muskulatur im Rahmen einer muskulären Dysbalance

11.

Dyspnoe

multifaktorieller Genese

-

Adipositas

-

Dekonditionierung

-

St.n. Covid-19-Infektion

2020 (vgl. Gerichtsgutachten, S. 8 f.).

4.3.

In Bezug auf die angestammte Tätigkeit als [...]mitarbeiterin attestierten

die Gutachter der Beschwerdeführerin aufgrund der in monotoner Zwangshaltung

auszuführenden Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr.

4.4.

In einer adaptierten Tätigkeit attestierten sie der

Beschwerdeführerin ab August 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50%, wobei sie sinngemäss

die rheumatologische Beurteilung des Arbeitsunfähigkeitsverlaufs als

Gesamtbeurteilung übernahmen. Als leidensangepasst wurde eine wechselbelastende

Tätigkeit mit abwechselnd Stehen, Gehen und Sitzen erachtet, ohne körperlich

schwere Arbeiten, ohne Heben, Tragen oder Stossen von Lasten über 5 kg, ohne Verharren

in monotonen Körperhaltungen (z.B. ausschliesslich oder vorwiegend sitzend oder

stehend) oder in ungünstigen Körperhaltungen (z.B. in vorgeneigter

Körperhaltung und ohne Gehen auf unebenem Gelände, Betreten von Leitern,

Treppen oder Gerüsten (Gerichtsgutachten, S. 10). Aufgrund einer Schmerzexazerbation

der lumboradikulären Beschwerden im September 2020 und einer Verschlechterung

der Hüftschmerzen im Dezember 2020, welche eine Hüftoperation am 3. Februar

2021 mit Einlage einer Totalprothese erforderte, attestierten die Gutachter eine

volle Arbeitsunfähigkeit von September 2020 (Beginn der Schmerzexazerbation der

lumboradikulären Beschwerden) bis Juni 2021 (drei Monate postoperativ nach

Einlage einer Totalprothese, Gerichtsgutachten, S. 11).

4.5.

Auf das polydisziplinäre Gerichtsgutachten des K____ kann abgestellt

werden. Die einzelnen Teilgutachten erfüllen allesamt die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.5.1. hiervor).

Insbesondere haben sich die involvierten Gutachter mit den relevanten Vorakten

auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der

erhobenen Befunde sowie der gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Art und

Weise begründet, wie dies auch der RAD-Arzt Dr. J____ in seiner Stellungnahme

vom 28. September 2022 anerkannt hat (IV-Akte 180, S. 10). Vor diesem

Hintergrund bestreiten die Parteien die Beweiskraft des K____-Gutachtens zu

Recht nicht.

4.6.

Damit ist gestützt auf das Gerichtsgutachten von einer relevanten

Verschlechterung der Beschwerdeproblematik ab August 2017 auszugehen. Ab diesem

Zeitpunkt besteht in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr

(IV-Akte 180, S. 12). In einer leidensangepassten Verweistätigkeit ist (bezogen

auf ein Ganztagespensum) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

Schliesslich ist von September 2020 bis Juni 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit

anzunehmen (IV-Akte 180, S. 12).

5.

5.1.

Zu prüfen bleibt damit im Folgenden noch die erwerbliche Umsetzung

der festgestellten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

5.2.

Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Validen- und

Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik

periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen. Beim

Valideneinkommen hat sie auf die Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1,

mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung

bis 2019 von 0.50% abgestellt und ein solches von Fr. 54'954.00 ermittelt.

5.3.

Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist neu ausgehend vom gleichen

Tabellenlohn bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% sowie unter Berücksichtigung

eines leidensbedingten Abzuges von 10%, wie er bereits in der angefochtenen

Verfügung zugestanden war, von einem Betrag von Fr. 24'729.30 auszugehen. Die

Grundlagen für die Bemessung von Validen- und Invalidenlohn sind zu Recht

unumstritten.

5.4.

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54'954.00 und einem

Invalideneinkommen von Fr. 24'729.30 resultiert ein IV-Grad von Rente von 55%.

Die Beschwerdeführerin hat die Verschlechterung mit Revisionsgesuch vom 6.

August 2018 (Datum des Eingangsstempels) geltend gemacht, so dass der Beginn

der Rente auf den 1. August 2018 festzusetzen ist (vgl. Art. 88bis

Abs. 1 lit. a IVV). Dabei besteht aufgrund der Operation vom 1. September 2020 bis

30. September 2021 ein befristeter Anspruch auf eine ganze Rente (volle

Arbeitsunfähigkeit bis 30. Juni 2021, zuzüglich dreimonatiger Übergangsfrist).

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und

die Verfügung vom 11. November 2020 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin vom 1. August 2018 bis 31. August 2020

eine halbe Rente, vom 1. September 2020 bis 30. September 2021 eine ganze Rente

und ab 1. Oktober 2021 bei einem IV-Grad von 55% wieder eine den massgebenden

rechtlichen Bestimmungen entsprechende Rente auszurichten.

6.2.

Die Beschwerdegegnerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus

einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen. Darüber hinaus hat sie auch die Kosten

für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 17’626.75 zu bezahlen, da

eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2

ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder

lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient,

die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu

beheben (Erik Furrer, Rechtliche

und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der

Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Der hierfür notwendige Zusammenhang

zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Anordnung des

Gerichtsgutachtens (vgl. a.a.O.) ist vorliegend gegeben. Bei den Kosten von

Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.1).

Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche Stellen die Gerichte

polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die kantonalen

Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit den MEDAS vereinbarten

Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als "Richtschnur", an der sich

die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass

eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 169 E. 7.3). Angesichts

der komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die einlässlich verarbeitet

werden müssen, erscheint im vorliegenden Fall eine Höhe von Gutachtenskosten

von Fr. 17’626.75 vertretbar.

6.3.

Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht – in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem

Obsiegen regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in

Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. anwaltliche Bemühungen im

Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens) von einem

überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'250.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 11. November 2020 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin vom 1. August 2018 bis 31. August 2020

eine halbe Rente, vom 1. September 2020 bis 30. September 2021 eine ganze

Rente und ab 1. Oktober 2021 wieder eine den massgebenden rechtlichen

Bestimmungen entsprechende Rente auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat

die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von insgesamt Fr.

17’626.75 zu zahlen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4‘250.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 327.25.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladener

– seco

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

– Bundesamt

für Gesundheit

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: