IV.2020.165
IVG
1. Dezember 2022Deutsch22 min
Vorbescheid vom 26. Juli 2019 mit, dass sie beabsichtige die Invalidenrente einzustellen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
(Rektifikat vom 13.1.23)
vom 1.
Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer , Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.165
Verfügung vom 11. November 2020
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1964 geborene Beschwerdeführerin absolvierte von 1983 bis
1990 in ihrer Heimat ein juristisches Studium. Am 22. Februar 1991 floh sie in
die Schweiz und wurde hier 1998 als Asylantin anerkannt (IV-Akte 25).
Am 8. Juli 1992 wurde eine Nierentransplantation vorgenommen
und die Beschwerdeführerin erhielt eine Niere ihres Vaters. Ab August 1997
arbeitete die Beschwerdeführerin bei der Firma C____ AG als [...] mit einem
Pensum von 100% (Arbeitsvertrag, IV-Akte 22, S. 11).
Im Jahr 2003 beantragte die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin medizinische Massnahmen in Form einer Staroperation, welche
ihr gewährt wurde (IV-Akte 9). Da im Jahre 2008 aufgrund eines
Transplantatversagens die transplantierte Niere entfernt und erneut eine
Nierendialyse notwendig wurde, reduzierte die Beschwerdeführerin ab Mitte 2008
ihr Pensum auf 60%. Bei chronischer Hepatitis C wurde im Februar 2009 mit einer
Behandlung mit Interferon und Ribavirin begonnen.
Am 10. August 2009 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 21). Diese sprach ihr mit
Verfügung vom 13. Oktober 2010 eine Viertelsrente zu (IV-Akte 49). Am 10.
August 2011 wurde der Beschwerdeführerin eine Leichenniere transplantiert
(IV-Akte 53, S. 5). Die Rente wurde in der Folge Anspruch revisionsweise
bestätigt (IV-Akten 59 und 66). Die Arbeitgeberin kündete das Arbeitsverhältnis
per 31. August 2017 wegen einer Umstrukturierung (vgl. Kündigung, IV-Akte 73,
S. 7).
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 6. August 2018 (Stempel
Posteingang) erneut bei der Beschwerdegegnerin an und gab an, ihr
Gesundheitszustand habe sich aufgrund von Schmerzen nach zweimaliger
Nierentransplantation, Hüftschmerzen bds., Rücken, Becken, Knie und einer
Depression verschlechtert (IV-Akte 71, S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin
tätigte medizinische Abklärungen und gab bei der D____ (D____) AG ein
polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin,
Nephrologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie in Auftrag,
welches am 21. Juni 2019 erstattet wurde (IV-Akte 111). Die D____-Gutachter
stellten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und attestierten
der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf diese
Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 26. Juli 2019 mit, dass sie beabsichtige die Invalidenrente einzustellen
(IV-Akte 116). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akte 117).
Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (Arztbericht von
PD Dr. E____ vom 16. August 2019; IV-Akte 120, S. 2; Schreiben von Prof. Dr. F____
mit Eingangsstempel vom 24. September 2019, IV-Akte 122; MRI-Bericht Hüfte vom
19. August 2019, IV-Akte 123; Schreiben von Dr. G____ vom 12. Oktober 2019, IV-Akte
126), tätigte die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle eine Rückfrage
(IV-Akte 138). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD
(IV-Akte 139) bei Dr. H____ und Dr. I____ ein rheumatologisch-psychiatrisches
Gutachten ein (Gutachten Dr. H____ vom 06.07.2020, IV-Akte 152; Gutachten Dr. I____
vom 08.07.2020, IV-Akte 153). Nach einer RAD-Stellungnahme (vgl. IV-Akte 155)
kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 24.
Juli 2020 wiederum die Leistungseinstellung an (IV-Akte 156). Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin (IV-Akte 161) unter Belage verschiedener Arztberichte
Einwand (Prof. Dr. F____ vom 06.09.2020, IV-Akte 163; MRI [...] vom 17.09.2020,
IV-Akte 165). Am 29. Oktober 2020 wurde bei der Beschwerdeführerin eine
COVID-19 Infektion mit atypischer Pneumonie diagnostiziert. Die
Beschwerdeführerin musste deswegen hospitalisiert werden. Mit Verfügung vom 11.
November 2020 hielt die Beschwerdegegnerin nach einer Stellungnahme des RAD
(IV-Akte 167) bei einem ermittelten IV-Grad von 37% an der Rentenaufhebung fest
(IV-Akte 170).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2020 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung vom
11.
November 2020 sei aufzuheben, und die Beschwer-degegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auszurichten.
2.
Eventualiter sei
die Verfügung vom 11. November 2020 aufzuheben, und die Angelegenheit sei an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer
Abklärungen erneut über die Ansprüche der Beschwerdeführerin entscheide.
3.
Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten
als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.
4.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den
Verlaufsbericht der Schmerztherapie des [...]spitals [...] vom 8. Oktober 2020
(Beschwerdebeilage/BB 4) sowie den provisorischen Bericht der Klinik für Innere
Medizin des [...]spitals [...] vom 12. November 2020 ein (BB 5).
Die Beschwerdegegnerin legt die neuen Arztberichte dem RAD vor
(Aktennotiz Dr. J____ vom 21. Januar 2021, IV-Akte 177). Mit Beschwerdeantwort
vom 29. Januar 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
Mit Replik vom 3. März 2021 resp. Duplik vom 31. März 2021
halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2021 werden der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch lic. iur.
B____, Advokatin, bewilligt.
IV.
Am 19. Mai 2021 findet die erste Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Nach Ansicht der Kammer kann auf
das D____-Gutachten, wonach bei der Beschwerdeführerin eine volle
Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Produktionsmitarbeiterin resp. in einer Verweistätigkeit gegeben sei, nicht
abgestellt werden, wie dies bereits der RAD festgestellt hat (vgl.
RAD-Stellungnahme vom 11.02.2020, IV-Akte 139). Zudem erscheint auch das in der
Folge von der Beschwerdegegnerin eingeholte rheumatologisch-psychiatrische
Verlaufsgutachten von Dres. H____/ und die darin festgestellte 70%ige
Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer Verweistätigkeit nicht als
überzeugend.
Insbesondere kann die Schlussfolgerung des psychiatrischen
Gutachters, wonach die diagnostischen Kriterien einer rezidivierend depressiven
Störung wegen der fehlenden Abgrenzbarkeit isolierter depressiver Episoden in
der Vergangenheit nicht erfüllt gewesen seien, angesichts des Umstands, dass
der behandelnde Arzt Prof. Dr. F____ berichtet, die Beschwerdeführerin habe
seit 1994 mehrere depressive Episoden erlitten (IV-Akte 122), nicht
nachvollzogen werden. Es kommt hinzu, dass gemäss den Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten auf antidepressive Medikation verzichtet werde
(IV-Akte 153, S. 16) und demgegenüber bei Prof. Dr. F____ wiederholt
Psychopharmaka eingesetzt worden seien (IV-Akte 163, S. 2). Vor dem Hintergrund
der multiplen Einschränkungen der Beschwerdeführerin mit mehreren operativen
Dispositiv
Eingriffen wird entschieden, dass sich die Schwere der bei der
Beschwerdeführerin vorhandenen Einschränkungen mit dem lediglich
bidisziplinären Gutachten nicht beurteilen lässt. Entsprechend beschliesst die Kammer
die Ausstellung des Falles zur Einholung eines polydisziplinären
Gerichtsgutachtens. Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 wird den Parteien bekannt
gegeben, dass ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in den Disziplinen
Nephrologie, Psychiatrie und Rheumatologie bei der K____ Begutachtungen in
Basel in Auftrag gegeben wird. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur
Stellungnahme. Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 teilt die Beschwerdegegnerin mit,
dass sie mit der Vergabe des Gutachtens an die K____ und mit den
vorgeschlagenen Fachdisziplinen einverstanden ist. Von der Beschwerdeführerin
geht innert Frist keine Stellungnahme ein.
Mit Verfügung vom 10. November 2021 wird den Parteien der
Fragekatalog zugestellt. Mit Eingabe vom 18. November 2021 bestätigt die
Beschwerdeführerin ihr Einverständnis zur Entbindung der Schweigepflicht. Mit
Eingabe vom 23. November 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufnahme der
Frage nach der Konsensbeurteilung in den Fragekatalog. Die Beschwerdegegnerin
beantragt mit Eingabe vom 3. Dezember 2021, dass der Gutachtensauftrag um einen
Hinweis ergänzt werde, dass psychiatrische Einschränkungen nach BGE 141 V 281
mittels des strukturierten Beweisverfahrens mit Standardindikatoren ausgewiesen
werden müssen. Zudem beantragt sie, dass die Sachverständigen darum ersucht
werden sollten, zu allfälligen abweichenden Beurteilungen in den Vorakten
Stellung zu nehmen und dabei allfällige Divergenzen näher zu begründen. Mit
Verfügung vom 6. Dezember 2021 wird der Gutachtensauftrag inklusive der
Entbindungserklärung verschickt.
Das Gutachten vom 7. September 2022 geht am 8. September 2022
beim Gericht ein und wird daraufhin an die Parteien übermittelt. Die
Beschwerdegegnerin holt eine Stellungnahme beim RAD ein (IV-Akte 180) und
verzichtet mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 auf weitere Bemerkungen zum
Gutachten. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin teilt am 17. Oktober
2021 telefonisch mit, dass die Beschwerdeführerin mit dem Gutachten
einverstanden sei.
Daraufhin wird am 1. Dezember 2022 die Sache erneut von der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht mit Verfügung vom 11. November 2020 die Rente der Beschwerdeführerin
aufgehoben hat.
2.2.
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor
dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts
und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E.
4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des
IVG sowie die des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in der bis 31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
3.
3.1.
Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben Anspruch auf eine
Rente versicherte Personen, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.
3.2.
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem IV-Grad von mindestens
40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70%
ein Anspruch auf eine ganze Rente.
3.3.
3.3.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts
9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.3.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E.
5.4).
3.4.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.5.
3.5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
3.5.2. Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu
berücksichtigen, wenn keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer
Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
3.5.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.5.4. Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss
nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen
Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu
stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32
f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
4.
4.1.
Vorliegend haben die Gutachter im polydisziplinären Gutachten der K____
in den Disziplinen Psychiatrie, Rheumatologie und Nephrologie folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:
1.
Femurkopfnekrose
ARCO 3 rechts (ICD-10 M87.95), ED 08/2017 mit/bei
-
MRI der rechten
Hüfte vom 13.05.2015: Beginnendes Knochenödem am Humeruskopf
-
MRI der rechten
Hüfte vom 11.08.2017: Leicht entrundeter Femurkopf mit irregulärer Corticalis
inferomedial im Sinne einer beginnenden Hüftnekrose
-
MRI Hüfte rechts
vom 19.08.2019: Hüftkopfnekrose antero-superior mit vorbestehendem
subchondralem Einbruch des Hüftkopfes und ödemäquivalentem Knochenmarksignal
Stadium 3 ARCO, mukoide Degeneration des Labrums mit Riss antero-superior sowie
ausgedehnter Chondropathie anterior und medial, Bursitis trochanterica mit
Tendinopathie ansatznaher Sehne des M. gluteus medius und minimus
-
MRI Becken nativ
vom 02.02.2021: Hüftgelenk rechts: Leichte Progredienz der Femurkopfnekrose,
lokalisiert mit subchondraler Ödembildung und leicht progredienter
Konturirregularität und Abflachung der kranioventralen Femurkopfzirkumferenz
ARCO Stadium 3, zusätzlich progrediente dominante, den Femurkopf betreffende
moderate Coxarthrose ohne Gelenkerguss, vorbestehende Partialruptur der
Gluteus-minimus-Sehne zur Insertion am ventralen Trochanter mit hier
lokalisierter Begleit-Bursitis, verbunden mit zentraler Muskelbauch-Atrophie,
keine Atrophie der M. gluteus medius oder maximus mit intakt durchgängig
dargestellten Sehnen
-
St. n. minimal
invasiv zementierter Hüfttotalprothese rechts am 03.02.2021
-
aktuell
günstiger, stabiler Verlauf
2.
Femurkopfnekrose
ARCO 1 links (ICD-10 M87.95), ED 02/2021
-
MRI Hüftgelenk
links vom 19.08.2019: Mukoide Degeneration des Labrums mit nicht disloziertem
Abriss antero-superior, keine Hüftkopfnekrose, kein höhergradiger
Knorpelschaden
-
Bursitis
trochanterica mit begleitender Tendinopathie ansatznahe Sehne des M. gluteus
medius und minimus
-
MRI Becken nativ
vom 02.02.2021: Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 19.08.2019 neu
ausgedehntes subchondrales Ödem mit polylinärem Aspekt, ohne Infraktion der
subchondralen Grenzlamelle, mit einer Femurkopfnekrose im Ablauf (ARCO Stadium
1) vereinbar, ohne Ergussbildung oder Osteoarthrose, floride
Insertionstendinopathie der sonst in Kontinuität durchgängigen
Gluteus-medius-Sehne zur Insertion am Trochanter majus. Keine Atrophie der
Glutealmuskulatur, keine periartikulär prominent vergrösserte Bursa
-
Rx Röntgen
Beckenübersicht und Hüfte vom 03.02.2022 (Bericht Prof. Stoffel vom
08.02.2022): Auf der linken Seite ist die Femurkopfnekrose, die in einem
früheren MRI dokumentiert wurde, nicht darstellbar
-
aktuell torpider
Verlauf mit intermittierenden Exazerbationen
3.
Lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom mit intermittierend exazerbierender Radikulopathie L4
linksseitig (ICD-10 M54.5, M51.2), ED 12/2017 mit/bei
-
MRI der LWS vom
27.12.2017: In LWK3/4 Endplattenveränderungen Modic II linksbetont, breitbasige
Diskushernie paramedian bis extraforaminal links, Retrospondylose sowie
hypertrophe Spondylarthrose linksbetont. Hochgradige osteodiskogene foraminale
Enge L4 links
-
in LWK5/SWK1
fokale Diskushernie paramedian bis foraminal rechts, geringe rezessale Enge S1
rechts ohne Wurzelkompression
-
MRI der
Lendenwirbelsäule vom 21.03.2019: Unveränderte hochgradige foraminale Enge
diskogen links auf Höhe LWK4/5, aktivierte Facettengelenksarthrose LWK4/5
rechts, asymmetrisches Bulging LWK5/SWK1 mit leichter Verlagerung der S1-Wurzel
rechts, vorbestehend
-
MRI der
Lendenwirbelsäule vom 17.09.2020: Hochgradige foraminale Stenose bei
Discus-Bulging und Facettengelenkarthrosen mit Kompression der Nervenwurzel L5
links sowie geringer Kontakt zur Nervenwurzel L5 links rezessal, weitgehend
stationäres Ausmass der Facettengelenkarthrose
-
MRI der
Lendenwirbelsäule vom 27.07.2021: Unverändert zur Voruntersuchung hochgradige
neuroforaminale Stenose LWK4/5 links und zur Voruntersuchung leicht zunehmende,
noch leichtgradige neuroforaminale Stenose LWK2/3 rechts
-
prärezessal/rezessale
Enge auf Höhe von LWK2/3 rechts und LWK4/5 links mit jeweils möglicher
Affektion der Wurzel L3 rechts und L5/S1 links, keine höhergradigen spinalen
Stenosen
-
St. n.
BV-gesteuerter epiduraler transforaminaler Steroid-Infiltration L4 links am
08.09.2021 (trotz 3 Punktionsversuchen frustrane Punktion)
-
St. n.
CT-gesteuerter Infiltration der Spinalwurzel L4 links vom 10.03.2022: ohne
relevantes Ansprechen
-
aktuell weiterhin
intakte Sensomotorik der unteren Extremitäten
-
irritative
intermittierende Radikulopathie L4 links
4.
Depressive
Episode, am ehesten mittelgradig, bei rezidivierender depressiver Störung
(ICD-10 F33.1, vgl. Gerichtsgutachten, S. 7 f.).
4.2.
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestierten
die Gutachter der Beschwerdeführerin:
1.
St. n.
Lebendnierentransplantation rechts 1992 mit Transplantatversagen 2008
2.
St. n.
Leichennierentransplantation links im 08/2011
3.
Intermittierende
Hämodialyse 1991 bis 1992 und 2008 bis 2011
4.
Diabetes mellitus
Typ 2
-
HbA1c 28.02.2022:
6.1%
-
unter oraler
medikamentöser Therapie (OAD)
5.
Adipositas
WHO Grad I (BMI 34.1 kg/m2)
6.
Arterielle
Hypertonie
7.
Unzureichender
Vitamin-D-Spiegel
8.
Beginnende
leichte Polyarthrose der Hände (ICD-10 M15.9) mit/bei
-
aktuell klinisch
Heberden-Knoten DIP II rechte Hand, beginnende Rhizarthrose rechts bei sonst
normal erhaltener Beweglichkeit und Funktion beider Hände
9.
Beginnende
Retropatellararthrose links (ICD-10 M22.4) mit/bei
-
klinisch
retropatellare Krepitation linksseitig bei sonst normal erhaltener
Beweglichkeit und reizlosem Zustand beider Kniegelenke
10.
Beginnende
AC-Gelenkarthrose rechts (ICD-10 M19.91) mit/bei
-
AC-Gelenkkrepitationen
und endphasige Schmerzen bei Abduktion der rechten Schulter ohne klinisch
manifeste Hinweise auf Läsionen der Rotatorenmanschetten beidseits
-
klinisch diffuse
myotendinotische Verspannungen der Mm. trapezii und der zervikalen
paravertebralen Muskulatur im Rahmen einer muskulären Dysbalance
11.
Dyspnoe
multifaktorieller Genese
-
Adipositas
-
Dekonditionierung
-
St.n. Covid-19-Infektion
2020 (vgl. Gerichtsgutachten, S. 8 f.).
4.3.
In Bezug auf die angestammte Tätigkeit als [...]mitarbeiterin attestierten
die Gutachter der Beschwerdeführerin aufgrund der in monotoner Zwangshaltung
auszuführenden Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr.
4.4.
In einer adaptierten Tätigkeit attestierten sie der
Beschwerdeführerin ab August 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50%, wobei sie sinngemäss
die rheumatologische Beurteilung des Arbeitsunfähigkeitsverlaufs als
Gesamtbeurteilung übernahmen. Als leidensangepasst wurde eine wechselbelastende
Tätigkeit mit abwechselnd Stehen, Gehen und Sitzen erachtet, ohne körperlich
schwere Arbeiten, ohne Heben, Tragen oder Stossen von Lasten über 5 kg, ohne Verharren
in monotonen Körperhaltungen (z.B. ausschliesslich oder vorwiegend sitzend oder
stehend) oder in ungünstigen Körperhaltungen (z.B. in vorgeneigter
Körperhaltung und ohne Gehen auf unebenem Gelände, Betreten von Leitern,
Treppen oder Gerüsten (Gerichtsgutachten, S. 10). Aufgrund einer Schmerzexazerbation
der lumboradikulären Beschwerden im September 2020 und einer Verschlechterung
der Hüftschmerzen im Dezember 2020, welche eine Hüftoperation am 3. Februar
2021 mit Einlage einer Totalprothese erforderte, attestierten die Gutachter eine
volle Arbeitsunfähigkeit von September 2020 (Beginn der Schmerzexazerbation der
lumboradikulären Beschwerden) bis Juni 2021 (drei Monate postoperativ nach
Einlage einer Totalprothese, Gerichtsgutachten, S. 11).
4.5.
Auf das polydisziplinäre Gerichtsgutachten des K____ kann abgestellt
werden. Die einzelnen Teilgutachten erfüllen allesamt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.5.1. hiervor).
Insbesondere haben sich die involvierten Gutachter mit den relevanten Vorakten
auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der
erhobenen Befunde sowie der gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Art und
Weise begründet, wie dies auch der RAD-Arzt Dr. J____ in seiner Stellungnahme
vom 28. September 2022 anerkannt hat (IV-Akte 180, S. 10). Vor diesem
Hintergrund bestreiten die Parteien die Beweiskraft des K____-Gutachtens zu
Recht nicht.
4.6.
Damit ist gestützt auf das Gerichtsgutachten von einer relevanten
Verschlechterung der Beschwerdeproblematik ab August 2017 auszugehen. Ab diesem
Zeitpunkt besteht in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr
(IV-Akte 180, S. 12). In einer leidensangepassten Verweistätigkeit ist (bezogen
auf ein Ganztagespensum) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Schliesslich ist von September 2020 bis Juni 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit
anzunehmen (IV-Akte 180, S. 12).
5.
5.1.
Zu prüfen bleibt damit im Folgenden noch die erwerbliche Umsetzung
der festgestellten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Validen- und
Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen. Beim
Valideneinkommen hat sie auf die Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1,
mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung
bis 2019 von 0.50% abgestellt und ein solches von Fr. 54'954.00 ermittelt.
5.3.
Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist neu ausgehend vom gleichen
Tabellenlohn bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% sowie unter Berücksichtigung
eines leidensbedingten Abzuges von 10%, wie er bereits in der angefochtenen
Verfügung zugestanden war, von einem Betrag von Fr. 24'729.30 auszugehen. Die
Grundlagen für die Bemessung von Validen- und Invalidenlohn sind zu Recht
unumstritten.
5.4.
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54'954.00 und einem
Invalideneinkommen von Fr. 24'729.30 resultiert ein IV-Grad von Rente von 55%.
Die Beschwerdeführerin hat die Verschlechterung mit Revisionsgesuch vom 6.
August 2018 (Datum des Eingangsstempels) geltend gemacht, so dass der Beginn
der Rente auf den 1. August 2018 festzusetzen ist (vgl. Art. 88bis
Abs. 1 lit. a IVV). Dabei besteht aufgrund der Operation vom 1. September 2020 bis
30. September 2021 ein befristeter Anspruch auf eine ganze Rente (volle
Arbeitsunfähigkeit bis 30. Juni 2021, zuzüglich dreimonatiger Übergangsfrist).
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und
die Verfügung vom 11. November 2020 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin vom 1. August 2018 bis 31. August 2020
eine halbe Rente, vom 1. September 2020 bis 30. September 2021 eine ganze Rente
und ab 1. Oktober 2021 bei einem IV-Grad von 55% wieder eine den massgebenden
rechtlichen Bestimmungen entsprechende Rente auszurichten.
6.2.
Die Beschwerdegegnerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus
einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen. Darüber hinaus hat sie auch die Kosten
für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 17’626.75 zu bezahlen, da
eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2
ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder
lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient,
die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu
beheben (Erik Furrer, Rechtliche
und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der
Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Der hierfür notwendige Zusammenhang
zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Anordnung des
Gerichtsgutachtens (vgl. a.a.O.) ist vorliegend gegeben. Bei den Kosten von
Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.1).
Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche Stellen die Gerichte
polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die kantonalen
Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit den MEDAS vereinbarten
Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als "Richtschnur", an der sich
die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass
eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 169 E. 7.3). Angesichts
der komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die einlässlich verarbeitet
werden müssen, erscheint im vorliegenden Fall eine Höhe von Gutachtenskosten
von Fr. 17’626.75 vertretbar.
6.3.
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in
Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. anwaltliche Bemühungen im
Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens) von einem
überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'250.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 11. November 2020 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin vom 1. August 2018 bis 31. August 2020
eine halbe Rente, vom 1. September 2020 bis 30. September 2021 eine ganze
Rente und ab 1. Oktober 2021 wieder eine den massgebenden rechtlichen
Bestimmungen entsprechende Rente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren hat
die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von insgesamt Fr.
17’626.75 zu zahlen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4‘250.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 327.25.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladener
– seco
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
– Bundesamt
für Gesundheit
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: