IV.2020.166
Beschwerde abgewiesen. Beweistauglichkeit des polydisziplinären Gutachtens bejaht.
2. Juni 2021Deutsch20 min
im Jahr 2006 in die Schweiz ein, wo er vorwiegend Hilfsarbeiten (Fabrikmitarbeiter
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 2.
Juni 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.166
Verfügung vom 14. Dezember 2020
Beschwerde abgewiesen.
Beweistauglichkeit des polydisziplinären Gutachtens bejaht.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführer ohne Berufsausbildung reiste
im Jahr 2006 in die Schweiz ein, wo er vorwiegend Hilfsarbeiten (Fabrikmitarbeiter
Käseherstellung, Lagermitarbeiter, Reinigung) nachging (vgl. Lebenslauf,
IV-Akte 55).
b)
Der Beschwerdeführer meldete sich mit Gesuch vom 18. Juli 2012 erstmals
zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Die
Beschwerdegegnerin gewährte daraufhin diverse Frühinterventionsmassnahmen
(IV-Akten 41, 42, 47, 59) und übernahm insbesondere die Kosten für die
Erlangung des Taxiführerscheins Kat. B1 Taxi pauschal (IV-Akte 74). Mit
Mitteilung vom 3. Februar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin die
Frühinterventionsmassnahmen ab (IV-Akte 75).
c)
Am 8. Februar 2018 (IV-Akte 87) meldete sich der zwischenzeitlich als
Taxifahrer erwerbstätigte Beschwerdeführer zum Bezug von Hilfsmittel an,
woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 28. März 2019 (IV-Akte 92) eine
Kostengutsprache für eine binaurale Hörgerätpauschale erteilte.
d)
Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 (IV-Akte 93, S. 1 ff.) meldete sich
der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Die
Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge erwerbliche und medizinische
Abklärungen. Insbesondere gab sie ein polydisziplinäres Gutachten in den
medizinischen Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Psychiatrie,
Rheumatologie und Neuropsychologie bei der B____ (nachfolgend B____) in
Auftrag. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Akte 154,
S. 8 f.) gelangten die gutachterlichen Fachpersonen zum Schluss, der
Beschwerdeführer könne in seiner angestammten Tätigkeit bei einem vollen Pensum
mit einer Leistungsminderung von 10 % tätig sein. In einer angepassten
Verweistätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig.
e)
Im Wesentlichen gestützt auf diese polydisziplinäre Begutachtung vom 13.
Juli 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid
vom 26. August 2020 (IV-Akte 157) mit, dass das Leistungsbegehren aufgrund
eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades (3 %) abgewiesen werde. Die
Beschwerdegegnerin erliess am 14. Dezember 2020 (IV-Akten 170 und 171) die dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2020 und Beschwerdeergänzung vom
25.
Januar 2021 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung
vom 14. Dezember 2020 und die Ausrichtung von mindestens einer halben
Invalidenrente. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung anhand eines bidisziplinären
Gutachtens in den Disziplinen Psychologie und Rheumatologie. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 12. April 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen
eingangs gestellten Begehren fest.
d)
Mit Eingabe vom 28. April 2021 verzichtet die Beschwerdegegnerin unter
Hinweis auf ihre Beschwerdeantwort vom 5. März 2021 auf die Einreichung einer
Duplik.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Januar 2021
wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 2.
Juni 2021 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, das
polydisziplinäre Gutachten der B____ sei voll beweiskräftig. Der Sachverhalt
Dispositiv
sei aus medizinischer Sicht umfassend abgeklärt worden und es könne demnach auf
die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
abgestellt werden. Der Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung sei korrekt
erfolgt. Die Voraussetzungen für einen höheren Leidensabzug als der bereits gewährten
5 % seien nicht gegeben. Ein Rentenanspruch bestehe somit nicht.
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen unter Verweis auf die
behandelnden Ärzte zur Hauptsache ein, er sei aufgrund
seines Gesundheitszustands und seiner Schmerzen nicht arbeitsfähig. Er
kritisiert diesbezüglich das rheumatologische und
psychiatrische Fachgutachten der B____, welche seiner Ansicht nach mangelhaft
seien. Der massgebliche medizinische Sachverhalt sei damit ungenügend
abgeklärt worden. Es müsse ein Obergutachten in
den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie eingeholt werden. Der
Beschwerdeführer moniert ferner die Bemessung des Invaliditätsgrads. Er ist der
Ansicht, dass ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % vorzunehmen
sei. Aus formeller Sicht macht der Beschwerdeführer sinngemäss die Verletzung
des rechtlichen Gehörs geltend und stellt sich auf den Standpunkt, die
Verfügung vom 14. Dezember 2020 könne mangels Begründung nicht nachvollzogen
werden.
2.3. Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die
Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom
14. Dezember 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht
verneint hat. Da zwischen den Parteien die Beweistauglichkeit der
internistischen (IV-Akte 154, S. 48 ff.), kardiologischen (IV-Akte
154, S. 63 ff.) und neuropsychologischen Teilgutachten (IV-Akte 154, S. 137 ff.)
zu Recht nicht umstritten ist, erübrigen sich diesbezügliche Erwägungen.
3.
3.1.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Anspruches auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, die Verfügung vom 14. Dezember 2020
sei nicht hinreichend begründet worden. Dazu ist vorweg Stellung zu nehmen.
3.2.
Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt und dient so der Möglichkeit, eine Verfügung
sachgerecht anzufechten (BGE 124 V 180, 181 E. 1a). Dafür muss eine Begründung wenigstens
kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
welche sie ihren Entscheid stützt (Ueli
Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. vollständig revidierte Auflage, Zürich 2020,
Art. 49 N 66 und BGE 124 V 180, 181, E. 1a).
3.3.
Die Verfügung vom 14. Dezember 2020 führt nebst dem Dispositiv («Das
Leistungsbegehren wird abgewiesen») unter dem Titel «Unsere Abklärungen» auf,
dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation
und aus spezialärztlicher Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als Taxifahrer
in vollem Pensum mit einer Leistungsminderung von 10 % tätig sein könne
und in anderen angepassten Tätigkeiten sogar ganztags ohne Leistungsminderung arbeitsfähig
sei. Dem Beschwerdeführer musste damit klar sein, dass die Beschwerdegegnerin
seine Arbeitsfähigkeit aufgrund seiner geltend gemachten gesundheitlichen
Beschwerden als nur minimal (Taxifahrer) bzw. gar nicht (angepasste
Verweistätigkeit) eingeschränkt beurteilte. Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer
Kenntnis von der polydisziplinären Begutachtung durch die B____, womit ihm bewusst
sein musste, dass die Beschwerdegegnerin diese als beweiskräftige
Entscheidungsgrundlage ansieht. Folgerichtig hat sich der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde vom 24. Dezember 2020 bzw. der Beschwerdeergänzung vom 25. Januar
2021 auch mit dem Gutachten der B____ befasst und dargelegt, weswegen er die gutachterliche
Einschätzung in den Fachbereichen Psychiatrie und Rheumatologie nicht teile. Damit
war der Beschwerdeführer zweifellos über die medizinischen Abklärungen im Bilde
und wusste auch um die Tragweite der einzelnen medizinischen Erhebungen. Vor
diesem Hintergrund ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die zur
Aufhebung der Verfügung vom 14. Dezember 2020 führen müsste, zu verneinen.
4.
4.1.
Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzesüber den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die
Invalidenrente bemisst sich nach dem Grad der Invalidität: Bei einem IV-Grad
von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem
IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und
bei einem IV-Grad von 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (Art.
28 Abs. 2 IVG).
4.2.
Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4; 125 V 256, 261 E. 4).
4.3.
4.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a;
122 V 157, 160 E. 1c).
4.3.2.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.4.
4.4.1. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stellte die
Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der B____ vom 13. Juli
2020 ab (IV-Akte 154).
4.4.2. Im allgemein-internistischen Fachgutachten (IV-Akte 154, S. 48 ff.) von
Dr. med. C____, Fachärztin Allgemein Innere Medizin, Physikalische Medizin und
Rehabilitation, FMH, wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ein Verdacht auf depressive Erkrankung mit Konzentrations- und
Schlafstörungen, panvertebrales Schmerzsyndrom und valvuläre Kardiopathie
genannt (IV-Akte 154, S. 56 f.). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit führte Dr. med. C____ aus, dass diese Frage
insbesondere aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht beurteilt werden
müsse. Explizit hielt sie fest, aus internistischer Sicht seien keine
wesentlichen Einschränkungen zu finden. Der Beschwerdeführer sei sowohl in
seiner bisherigen Tätigkeit als auch in einer körperlich leichten oder
mittelschweren und möglichst wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig
(IV-Akte 154, S. 58 f.).
4.4.3. Im Fachgutachten Kardiologie (IV-Akte 154, S. 63 ff.) diagnostizierte
Dr. med. D____, Facharzt für Kardiologie und Allgemein Innere Medizin, FMH, keine
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei
aus kardiologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (IV-Akten 154, S. 69 f.).
4.4.4. Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH, konnte (IV-Akte 154, S. 74 ff) keine psychiatrischen
Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Anlässlich der
Begutachtung konnte er insbesondere keine rezidivierende depressive Störung
oder Persönlichkeitsveränderung feststellen. Als ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nannte er eine dysfunktionale Störungsverarbeitung (vgl. IV-Akte
154, S. 90 f.). Der Gutachter stufte den Beschwerdeführer in seiner bisherigen
Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ein, wobei auch
in einer angepassten Tätigkeit keine besonderen Anpassungen nötig seien (IV-Akte
154, S. 98 f.).
4.4.5. Im Fachgutachten Rheumatologie (IV-Akte 154, S. 102 ff.)
stellte Dr. med. F____, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere
Medizin, FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Das
chronifizierte multilokuläre Schmerzsyndrom ohne Korrelat am Bewegungsapparat bleibe
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein (IV-Akte 154, S. 118). Dr. med. F____
attestierte dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht daher eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 154, S. 129 f.).
4.4.6. Mit neuropsychologischem Teilgutachten (IV-Akte 154, S.
137 ff.) diagnostizierte die Gutachterin lic. phil. G____, Fachpsychologin für
Neuropsychologie, FSP, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine maximal
leichte neuropsychologische Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit,
verbales Gedächtnis, Exekutivfunktionen und Visuokonstruktionen. Sie schätzte
den Beschwerdeführer bei seiner angestammten Tätigkeit als Taxifahrer in seiner
Leistungsfähigkeit zu 10 % beeinträchtigt ein. In einer angepassten
Tätigkeit – in welcher er vereinzelt mehr Zeit erhalte, in der
Ausführung von Arbeiten selten gestört werde und Aufträge bei Bedarf wiederholt
erhalte – sei er hingegen zu 100 % arbeitsfähig (IV-Akte 154, S.
145 ff.).
4.4.7. In der gutachterlichen Konsensbeurteilung wurde als Diagnose
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einzig die neuropsychologische
Diagnose (maximal leichte neuropsychologische Minderleistungen, dies in den
Bereichen Aufmerksamkeit, verbales Gedächtnis, Exekutivfunktionen und
Visuokonstruktion) genannt. Die gutachterlichen Fachpersonen schätzten den
Beschwerdeführer aufgrund seiner leichten neuropsychologischen Defizite in der
bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer zu 90 % arbeitsfähig. In einer
angepassten Tätigkeit gemäss neuropsychologischem Anforderungsprofil sei der
Beschwerdeführer hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Diese Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit gelte spätestens ab Februar 2019, wobei den Akten keine
Hinweise zu entnehmen seien, dass zuvor eine relevante krankheitsbedingte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe (IV-Akte 154, S. 6 ff.).
4.5.
4.5.1. Auf das polydisziplinäre Gutachten der B____ vom 13. Juli
2020 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erwägung
4.3.1. hiervor). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten
erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen
Unterlagen im Gutachten der B____ aufgeführt wurden (vgl. IV-Akte 154, S. 14
ff.). Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen
(vgl. IV-Akte 154, S. 55 f., S. 68, 11 f., S. 112 ff. und S. 143 ff). Die
geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden hinreichend berücksichtigt
und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältige Anamnese (vgl.
IV-Akte 154, S. 52 ff., S. 67 f., S. 77 ff., S. 106 ff. und S. 140 ff.). Im
Rahmen der psychiatrischen Begutachtung wurden zudem die Standardindikatoren
berücksichtigt. Schliesslich sind die Ausführungen und die Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge aller Teilgutachten und auch der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen
nachvollziehbar begründet.
4.5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst das
rheumatologische Gutachten. Er ist der Ansicht, der Rheumatologe habe die von
Dr. med. H____, Fachärztin für Rheumatologie, Physikalische Medizin und
Rehabilitation und Innere Medizin, FMH, gestellte Diagnose der Spondylarthrits
nicht genügend gewürdigt. Dr. med. F____ führte anlässlich der Begutachtung
eine eingehende und umfassende Untersuchung durch und sichtete auch alle
bildgebenden Befunde (IV-Akte 154, S. 112 ff.). Auf dieser Grundlage vermochte
er differenziert und nachvollziehbar darzulegen, dass aufgrund der klinischen,
labor- und bildgebenden Befunde die Diagnose einer Spondyloarthrose zu
verwerfen sei (IV-Akte 154, S. 122 f.). Diese Darstellung findet durch den zweiten
behandelnden Rheumatologen, Dr. med. I____, Facharzt für Rheumatologie, FMH, Zustimmung,
welcher die Beschwerden des Beschwerdeführers ebenfalls nicht objektivieren
konnte. Dr. med. I____ wies darauf hin, dass es den Berichten von Dr. med. H____
an Nachweisen von entzündlichen Veränderungen fehle und auch er mittels drei
verschiedener MRI keine entzündlichen Veränderungen feststellen konnte (vgl.
Berichte vom 4. März 2020 und 1. April 2020, IV-Akte 154, S. 44 ff.).
Zu den vom Beschwerdeführer beklagten Rückenschmerzen und der
von Dr. med. I____ erwähnten chronischen Lumbalgie führte der Gutachter überzeugend
aus, dass er keinen korrelierenden, pathologischen Befund an der
Lendenwirbelsäule habe feststellen können. Gleiches gilt für die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten chronischen, rechtsseitigen Thorax- und
Schulterschmerzen, weswegen der Gutachter eine somatoforme Schmerzüberlagerung
als hochwahrscheinlich bezeichnete. Die Einschätzung deckt sich mit jener von
PD Dr. med. J____, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, FMH (Berichte
vom 16. Mai 2018, IV-Akte 93, S. 7 und 18. März 2019, IV-Akte 100, S. 3). Ins
Gewicht fällt weiter, dass der Gutachter anlässlich der Untersuchung der
Extremitäten keine Befunde hinsichtlich einer Arthritis erkennen konnte. Namentlich
stellte er keine Schwellung/Synovialitis, Rötung oder Überwärmung fest und auch
die Beweglichkeit der Gelenke (Ellbogen-, Hand, Finger-, Knie-, Sprung- und
Zehengelenken) fiel unauffällig aus (IV-Akte 154, S. 121 ff.). Vor diesem
Hintergrund ist die Einschätzung des Gutachters, der Beschwerdeführer sei aus
rheumatologischer Sicht voll arbeitsfähig, schlüssig und ist nicht zu
beanstanden. Die Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen vermögen daher
das rheumatologische Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.
4.5.3. Der Beschwerdeführer moniert am psychiatrischen
Teilgutachten, dass das Fehlen von psychiatrischen Diagnosen angesichts der von
den behandelnden Fachpersonen gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar sei.
Dem kann nicht gefolgt werden. Dr. med. K____, Facharzt für Innere Medizin, FMH,
und die behandelnde Psychologin M. Sc. L____, delegierte Psychotherapeutin,
attestierten dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine andauernde
Persönlichkeitsveränderung durch Extrembelastung, eine Angststörung, Angst und
depressive Störung gemischt und eine Anpassungsstörung (vgl. Bericht vom 1.
April 2013, IV-Akte 28, S. 1 f.; Bericht vom 13. Mai 2019, IV-Akte 122, S. 2
f.). Dr. med. E____ verneinte eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit anhand der erhobenen Untersuchungsbefunde und setzte sich
unter Ziffer 6 des Gutachtens eingehend mit den anderslautenden Diagnosen
auseinander. Er führte überzeugend aus, dass diese weder adäquat hegeleitet
noch begründet worden seien (IV-Akte 154, S. 86). Die Berichte von Dr.
med. K____ und Psychologin L____ sind nicht geeignet hinreichende Zweifel an
der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen zumal es darin
an einer fundierten Begründung für die psychiatrischen Diagnosen mangelt und
sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern. Aus den
Akten ist ferner kein anderer medizinischer Bericht ersichtlich, welche die Einschätzung
der behandelnden Fachpersonen stützen würde. Hinzu kommt, dass Aussagen von
behandelnden Arztpersonen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es
einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Arztpersonen im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Stellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
Auch die vom Beschwerdeführer eingereichte psychologische
Beurteilung vom 21. Januar 2021 von M. Sc. L____ und der dazugehörige Mini-ICF-APP
(Beilage zur Beschwerdeergänzung) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Das verwendete psychometrische Instrument bildet
ausschliesslich die subjektiven Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers ab und
ist daher zur Symptomvalidierung ungeeignet. Demgemäss vermögen die
Ausführungen des Beschwerdeführers das psychiatrische Fachgutachten nicht in
Zweifel zu ziehen.
Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des psychiatrischen
Teilgutachtens vorbringt, eine Diskussion der Standardindikatoren im Sinne der
höchstrechtlichen Praxis fehle, kann ihm nicht gefolgt werden. So ist das
Gutachten insgesamt gut strukturiert (vgl. Bericht des RAD vom 19. August 2020,
IV-Akte 156, S. 8) Es trifft zwar zu, dass der psychiatrische Gutachter die
Indikatoren nicht Punkt für Punkt nach Vorbild des vom Beschwerdeführer
angerufenen BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.3 abarbeitete. Dr. med. E____ erfasste
und diskutierte jedoch die Indikatoren inhaltlich allesamt und setzte sich an
der jeweiligen Stelle im Gutachten mit den damit zusammenhängenden spezifischen
Fragestellungen auseinander. Zudem nahm der Gutachter in Ziffer 8.1.1. nochmals
explizit zu den Standardindikatoren Stellung. Hinzu kommt, dass die
Standardindikatoren dazu dienen, eine mögliche Arbeitsunfähigkeit zu
plausibilisieren. Soweit aber gar keine Diagnosen mit einer relevanten
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, erübrigt sich eine
Indikatorenprüfung.
4.6.
Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als
hinreichend abgeklärt. Es ist somit auf beweiskräftige Gutachten der B____ abzustellen
und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
angepassten Verweistätigkeit auszugehen.
5.
5.1.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin
die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2018
Tabelle TA1, Pos. 49-52/Landverkehr, Männer, Kompetenzniveau 1) mit Umrechnung
von 40 auf 41,7 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2019 von
0.5 % heran, wonach ein durchschnittliches Einkommen von CHF. 66'572.00
erzielt werden könne. Hinsichtlich der Berechnung des Invalideneinkommens
stellte die Beschwerdegegnerin wiederum auf die Schweizerische
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2018 Tabelle TA1, Total
Männer, Kompetenzniveau 1) mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden zuzüglich
Nominallohnentwicklung bis 2019 von 0.5 % ab, wonach bei vollem Pensum ein
durchschnittliches Einkommen von CHF. 68'106.00 erzielt werden könne.
5.2.
5.2.1. Zwischen den Parteien ist zu Recht weder die Berechnung des
Validen- noch des Invalideneinkommens umstritten. Strittig ist jedoch, in
welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen
ist.
5.2.2. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, es sei ihm
aufgrund seines Alters, der starken Schmerzen, der geklagten Überforderung, der
Dienstjahre, des Beschäftigungsgrades und seiner Herkunft ein leidensbedingter
Abzug von 20 % und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen von 5 %
zu gewähren.
5.3.
5.3.1. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer
versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre
Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale
die –einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug
führen können, sind etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die
Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser
beträgt maximal 25 % (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a
f.). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale,
zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).
5.3.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht
vorliegend kein Anlass in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Die
gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers wurden bei der Beurteilung
der medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits hinreichend gewürdigt, weshalb sich
diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug rechtfertigt; dies würde
ansonsten zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1. und
8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1. mit Hinweisen). Die Frage, ob das Merkmal
«Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, muss ebenfalls verneint
werden. Da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden, fällt eine altersabhängig
erschwerte Stellensuche ausser Betracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_705/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.3. und 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E.
4.2.3.4.). Das Alter hat daher vorliegend keinen Einfluss auf das mögliche
Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten. Angesichts der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, rechtfertigt sich
ein höherer leidensbedingter Abzug auch nicht aufgrund seiner Herkunft (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.5.). Zu
verneinen ist schliesslich die Erhöhung des gewährten leidensbedingten Abzugs
aufgrund des Kriteriums «Dienstjahre». Die Bedeutung dieses Merkmals nimmt im
privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Im Rahmen des
Anforderungsniveaus 1 kommt ihm praxisgemäss keine Relevanz zu (Urteil des
Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2.).
5.3.3. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin keinen höheren leidensbedingten Abzug vorgenommen hat.
Abgesehen davon führte bei vollständiger Arbeitsfähigkeit auch ein
leidensbedingter Abzug von 25 % nicht zu einem rentenbegründenden
Invaliditätsgrad von 40 %.
5.4.
Den obigen Ausführungen zufolge hat die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 (IV-Akte 170) einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2.
Das Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei diesem Verfahrensausgang hat
der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von
praxisgemäss CHF 800.00, zu tragen. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie
gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des
Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: