Lexipedia

Entscheid

IV.2020.166

Beschwerde abgewiesen. Beweistauglichkeit des polydisziplinären Gutachtens bejaht.

2. Juni 2021Deutsch20 min

im Jahr 2006 in die Schweiz ein, wo er vorwiegend Hilfsarbeiten (Fabrikmitarbeiter

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2.

Juni 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst,

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.166

Verfügung vom 14. Dezember 2020

Beschwerde abgewiesen.

Beweistauglichkeit des polydisziplinären Gutachtens bejaht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführer ohne Berufsausbildung reiste

im Jahr 2006 in die Schweiz ein, wo er vorwiegend Hilfsarbeiten (Fabrikmitarbeiter

Käseherstellung, Lagermitarbeiter, Reinigung) nachging (vgl. Lebenslauf,

IV-Akte 55).

b)

Der Beschwerdeführer meldete sich mit Gesuch vom 18. Juli 2012 erstmals

zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Die

Beschwerdegegnerin gewährte daraufhin diverse Frühinterventionsmassnahmen

(IV-Akten 41, 42, 47, 59) und übernahm insbesondere die Kosten für die

Erlangung des Taxiführerscheins Kat. B1 Taxi pauschal (IV-Akte 74). Mit

Mitteilung vom 3. Februar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin die

Frühinterventionsmassnahmen ab (IV-Akte 75).

c)

Am 8. Februar 2018 (IV-Akte 87) meldete sich der zwischenzeitlich als

Taxifahrer erwerbstätigte Beschwerdeführer zum Bezug von Hilfsmittel an,

woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 28. März 2019 (IV-Akte 92) eine

Kostengutsprache für eine binaurale Hörgerätpauschale erteilte.

d)

Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 (IV-Akte 93, S. 1 ff.) meldete sich

der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Die

Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge erwerbliche und medizinische

Abklärungen. Insbesondere gab sie ein polydisziplinäres Gutachten in den

medizinischen Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Psychiatrie,

Rheumatologie und Neuropsychologie bei der B____ (nachfolgend B____) in

Auftrag. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Akte 154,

S. 8 f.) gelangten die gutachterlichen Fachpersonen zum Schluss, der

Beschwerdeführer könne in seiner angestammten Tätigkeit bei einem vollen Pensum

mit einer Leistungsminderung von 10 % tätig sein. In einer angepassten

Verweistätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig.

e)

Im Wesentlichen gestützt auf diese polydisziplinäre Begutachtung vom 13.

Juli 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid

vom 26. August 2020 (IV-Akte 157) mit, dass das Leistungsbegehren aufgrund

eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades (3 %) abgewiesen werde. Die

Beschwerdegegnerin erliess am 14. Dezember 2020 (IV-Akten 170 und 171) die dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2020 und Beschwerdeergänzung vom

25.

Januar 2021 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung

vom 14. Dezember 2020 und die Ausrichtung von mindestens einer halben

Invalidenrente. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung anhand eines bidisziplinären

Gutachtens in den Disziplinen Psychologie und Rheumatologie. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 12. April 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen

eingangs gestellten Begehren fest.

d)

Mit Eingabe vom 28. April 2021 verzichtet die Beschwerdegegnerin unter

Hinweis auf ihre Beschwerdeantwort vom 5. März 2021 auf die Einreichung einer

Duplik.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Januar 2021

wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 2.

Juni 2021 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, das

polydisziplinäre Gutachten der B____ sei voll beweiskräftig. Der Sachverhalt

Dispositiv

sei aus medizinischer Sicht umfassend abgeklärt worden und es könne demnach auf

die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

abgestellt werden. Der Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung sei korrekt

erfolgt. Die Voraussetzungen für einen höheren Leidensabzug als der bereits gewährten

5 % seien nicht gegeben. Ein Rentenanspruch bestehe somit nicht.

2.2.

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen unter Verweis auf die

behandelnden Ärzte zur Hauptsache ein, er sei aufgrund

seines Gesundheitszustands und seiner Schmerzen nicht arbeitsfähig. Er

kritisiert diesbezüglich das rheumatologische und

psychiatrische Fachgutachten der B____, welche seiner Ansicht nach mangelhaft

seien. Der massgebliche medizinische Sachverhalt sei damit ungenügend

abgeklärt worden. Es müsse ein Obergutachten in

den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie eingeholt werden. Der

Beschwerdeführer moniert ferner die Bemessung des Invaliditätsgrads. Er ist der

Ansicht, dass ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % vorzunehmen

sei. Aus formeller Sicht macht der Beschwerdeführer sinngemäss die Verletzung

des rechtlichen Gehörs geltend und stellt sich auf den Standpunkt, die

Verfügung vom 14. Dezember 2020 könne mangels Begründung nicht nachvollzogen

werden.

2.3. Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die

Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom

14. Dezember 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht

verneint hat. Da zwischen den Parteien die Beweistauglichkeit der

internistischen (IV-Akte 154, S. 48 ff.), kardiologischen (IV-Akte

154, S. 63 ff.) und neuropsychologischen Teilgutachten (IV-Akte 154, S. 137 ff.)

zu Recht nicht umstritten ist, erübrigen sich diesbezügliche Erwägungen.

3.

3.1.

In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des

Anspruches auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, die Verfügung vom 14. Dezember 2020

sei nicht hinreichend begründet worden. Dazu ist vorweg Stellung zu nehmen.

3.2.

Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von

unsachlichen Motiven leiten lässt und dient so der Möglichkeit, eine Verfügung

sachgerecht anzufechten (BGE 124 V 180, 181 E. 1a). Dafür muss eine Begründung wenigstens

kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf

welche sie ihren Entscheid stützt (Ueli

Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. vollständig revidierte Auflage, Zürich 2020,

Art. 49 N 66 und BGE 124 V 180, 181, E. 1a).

3.3.

Die Verfügung vom 14. Dezember 2020 führt nebst dem Dispositiv («Das

Leistungsbegehren wird abgewiesen») unter dem Titel «Unsere Abklärungen» auf,

dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation

und aus spezialärztlicher Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als Taxifahrer

in vollem Pensum mit einer Leistungsminderung von 10 % tätig sein könne

und in anderen angepassten Tätigkeiten sogar ganztags ohne Leistungsminderung arbeitsfähig

sei. Dem Beschwerdeführer musste damit klar sein, dass die Beschwerdegegnerin

seine Arbeitsfähigkeit aufgrund seiner geltend gemachten gesundheitlichen

Beschwerden als nur minimal (Taxifahrer) bzw. gar nicht (angepasste

Verweistätigkeit) eingeschränkt beurteilte. Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer

Kenntnis von der polydisziplinären Begutachtung durch die B____, womit ihm bewusst

sein musste, dass die Beschwerdegegnerin diese als beweiskräftige

Entscheidungsgrundlage ansieht. Folgerichtig hat sich der Beschwerdeführer in

seiner Beschwerde vom 24. Dezember 2020 bzw. der Beschwerdeergänzung vom 25. Januar

2021 auch mit dem Gutachten der B____ befasst und dargelegt, weswegen er die gutachterliche

Einschätzung in den Fachbereichen Psychiatrie und Rheumatologie nicht teile. Damit

war der Beschwerdeführer zweifellos über die medizinischen Abklärungen im Bilde

und wusste auch um die Tragweite der einzelnen medizinischen Erhebungen. Vor

diesem Hintergrund ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die zur

Aufhebung der Verfügung vom 14. Dezember 2020 führen müsste, zu verneinen.

4.

4.1.

Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG

Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzesüber den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die

Invalidenrente bemisst sich nach dem Grad der Invalidität: Bei einem IV-Grad

von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem

IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem

IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und

bei einem IV-Grad von 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs. 2 IVG).

4.2.

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die

Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die

ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4; 125 V 256, 261 E. 4).

4.3.

4.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a;

122 V 157, 160 E. 1c).

4.3.2.

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.4.

4.4.1. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stellte die

Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der B____ vom 13. Juli

2020 ab (IV-Akte 154).

4.4.2. Im allgemein-internistischen Fachgutachten (IV-Akte 154, S. 48 ff.) von

Dr. med. C____, Fachärztin Allgemein Innere Medizin, Physikalische Medizin und

Rehabilitation, FMH, wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit ein Verdacht auf depressive Erkrankung mit Konzentrations- und

Schlafstörungen, panvertebrales Schmerzsyndrom und valvuläre Kardiopathie

genannt (IV-Akte 154, S. 56 f.). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

in der bisherigen Tätigkeit führte Dr. med. C____ aus, dass diese Frage

insbesondere aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht beurteilt werden

müsse. Explizit hielt sie fest, aus internistischer Sicht seien keine

wesentlichen Einschränkungen zu finden. Der Beschwerdeführer sei sowohl in

seiner bisherigen Tätigkeit als auch in einer körperlich leichten oder

mittelschweren und möglichst wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig

(IV-Akte 154, S. 58 f.).

4.4.3. Im Fachgutachten Kardiologie (IV-Akte 154, S. 63 ff.) diagnostizierte

Dr. med. D____, Facharzt für Kardiologie und Allgemein Innere Medizin, FMH, keine

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei

aus kardiologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (IV-Akten 154, S. 69 f.).

4.4.4. Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, konnte (IV-Akte 154, S. 74 ff) keine psychiatrischen

Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Anlässlich der

Begutachtung konnte er insbesondere keine rezidivierende depressive Störung

oder Persönlichkeitsveränderung feststellen. Als ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit nannte er eine dysfunktionale Störungsverarbeitung (vgl. IV-Akte

154, S. 90 f.). Der Gutachter stufte den Beschwerdeführer in seiner bisherigen

Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ein, wobei auch

in einer angepassten Tätigkeit keine besonderen Anpassungen nötig seien (IV-Akte

154, S. 98 f.).

4.4.5. Im Fachgutachten Rheumatologie (IV-Akte 154, S. 102 ff.)

stellte Dr. med. F____, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere

Medizin, FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Das

chronifizierte multilokuläre Schmerzsyndrom ohne Korrelat am Bewegungsapparat bleibe

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein (IV-Akte 154, S. 118). Dr. med. F____

attestierte dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht daher eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 154, S. 129 f.).

4.4.6. Mit neuropsychologischem Teilgutachten (IV-Akte 154, S.

137 ff.) diagnostizierte die Gutachterin lic. phil. G____, Fachpsychologin für

Neuropsychologie, FSP, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine maximal

leichte neuropsychologische Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit,

verbales Gedächtnis, Exekutivfunktionen und Visuokonstruktionen. Sie schätzte

den Beschwerdeführer bei seiner angestammten Tätigkeit als Taxifahrer in seiner

Leistungsfähigkeit zu 10 % beeinträchtigt ein. In einer angepassten

Tätigkeit – in welcher er vereinzelt mehr Zeit erhalte, in der

Ausführung von Arbeiten selten gestört werde und Aufträge bei Bedarf wiederholt

erhalte – sei er hingegen zu 100 % arbeitsfähig (IV-Akte 154, S.

145 ff.).

4.4.7. In der gutachterlichen Konsensbeurteilung wurde als Diagnose

mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einzig die neuropsychologische

Diagnose (maximal leichte neuropsychologische Minderleistungen, dies in den

Bereichen Aufmerksamkeit, verbales Gedächtnis, Exekutivfunktionen und

Visuokonstruktion) genannt. Die gutachterlichen Fachpersonen schätzten den

Beschwerdeführer aufgrund seiner leichten neuropsychologischen Defizite in der

bisherigen Tätigkeit als Taxifahrer zu 90 % arbeitsfähig. In einer

angepassten Tätigkeit gemäss neuropsychologischem Anforderungsprofil sei der

Beschwerdeführer hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Diese Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit gelte spätestens ab Februar 2019, wobei den Akten keine

Hinweise zu entnehmen seien, dass zuvor eine relevante krankheitsbedingte

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe (IV-Akte 154, S. 6 ff.).

4.5.

4.5.1. Auf das polydisziplinäre Gutachten der B____ vom 13. Juli

2020 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige

medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erwägung

4.3.1. hiervor). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten

erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen

Unterlagen im Gutachten der B____ aufgeführt wurden (vgl. IV-Akte 154, S. 14

ff.). Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen

(vgl. IV-Akte 154, S. 55 f., S. 68, 11 f., S. 112 ff. und S. 143 ff). Die

geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden hinreichend berücksichtigt

und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältige Anamnese (vgl.

IV-Akte 154, S. 52 ff., S. 67 f., S. 77 ff., S. 106 ff. und S. 140 ff.). Im

Rahmen der psychiatrischen Begutachtung wurden zudem die Standardindikatoren

berücksichtigt. Schliesslich sind die Ausführungen und die Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge aller Teilgutachten und auch der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen

nachvollziehbar begründet.

4.5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst das

rheumatologische Gutachten. Er ist der Ansicht, der Rheumatologe habe die von

Dr. med. H____, Fachärztin für Rheumatologie, Physikalische Medizin und

Rehabilitation und Innere Medizin, FMH, gestellte Diagnose der Spondylarthrits

nicht genügend gewürdigt. Dr. med. F____ führte anlässlich der Begutachtung

eine eingehende und umfassende Untersuchung durch und sichtete auch alle

bildgebenden Befunde (IV-Akte 154, S. 112 ff.). Auf dieser Grundlage vermochte

er differenziert und nachvollziehbar darzulegen, dass aufgrund der klinischen,

labor- und bildgebenden Befunde die Diagnose einer Spondyloarthrose zu

verwerfen sei (IV-Akte 154, S. 122 f.). Diese Darstellung findet durch den zweiten

behandelnden Rheumatologen, Dr. med. I____, Facharzt für Rheumatologie, FMH, Zustimmung,

welcher die Beschwerden des Beschwerdeführers ebenfalls nicht objektivieren

konnte. Dr. med. I____ wies darauf hin, dass es den Berichten von Dr. med. H____

an Nachweisen von entzündlichen Veränderungen fehle und auch er mittels drei

verschiedener MRI keine entzündlichen Veränderungen feststellen konnte (vgl.

Berichte vom 4. März 2020 und 1. April 2020, IV-Akte 154, S. 44 ff.).

Zu den vom Beschwerdeführer beklagten Rückenschmerzen und der

von Dr. med. I____ erwähnten chronischen Lumbalgie führte der Gutachter überzeugend

aus, dass er keinen korrelierenden, pathologischen Befund an der

Lendenwirbelsäule habe feststellen können. Gleiches gilt für die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten chronischen, rechtsseitigen Thorax- und

Schulterschmerzen, weswegen der Gutachter eine somatoforme Schmerzüberlagerung

als hochwahrscheinlich bezeichnete. Die Einschätzung deckt sich mit jener von

PD Dr. med. J____, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, FMH (Berichte

vom 16. Mai 2018, IV-Akte 93, S. 7 und 18. März 2019, IV-Akte 100, S. 3). Ins

Gewicht fällt weiter, dass der Gutachter anlässlich der Untersuchung der

Extremitäten keine Befunde hinsichtlich einer Arthritis erkennen konnte. Namentlich

stellte er keine Schwellung/Synovialitis, Rötung oder Überwärmung fest und auch

die Beweglichkeit der Gelenke (Ellbogen-, Hand, Finger-, Knie-, Sprung- und

Zehengelenken) fiel unauffällig aus (IV-Akte 154, S. 121 ff.). Vor diesem

Hintergrund ist die Einschätzung des Gutachters, der Beschwerdeführer sei aus

rheumatologischer Sicht voll arbeitsfähig, schlüssig und ist nicht zu

beanstanden. Die Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen vermögen daher

das rheumatologische Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.

4.5.3. Der Beschwerdeführer moniert am psychiatrischen

Teilgutachten, dass das Fehlen von psychiatrischen Diagnosen angesichts der von

den behandelnden Fachpersonen gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar sei.

Dem kann nicht gefolgt werden. Dr. med. K____, Facharzt für Innere Medizin, FMH,

und die behandelnde Psychologin M. Sc. L____, delegierte Psychotherapeutin,

attestierten dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine andauernde

Persönlichkeitsveränderung durch Extrembelastung, eine Angststörung, Angst und

depressive Störung gemischt und eine Anpassungsstörung (vgl. Bericht vom 1.

April 2013, IV-Akte 28, S. 1 f.; Bericht vom 13. Mai 2019, IV-Akte 122, S. 2

f.). Dr. med. E____ verneinte eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit anhand der erhobenen Untersuchungsbefunde und setzte sich

unter Ziffer 6 des Gutachtens eingehend mit den anderslautenden Diagnosen

auseinander. Er führte überzeugend aus, dass diese weder adäquat hegeleitet

noch begründet worden seien (IV-Akte 154, S. 86). Die Berichte von Dr.

med. K____ und Psychologin L____ sind nicht geeignet hinreichende Zweifel an

der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen zumal es darin

an einer fundierten Begründung für die psychiatrischen Diagnosen mangelt und

sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern. Aus den

Akten ist ferner kein anderer medizinischer Bericht ersichtlich, welche die Einschätzung

der behandelnden Fachpersonen stützen würde. Hinzu kommt, dass Aussagen von

behandelnden Arztpersonen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es

einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Arztpersonen im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Stellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

Auch die vom Beschwerdeführer eingereichte psychologische

Beurteilung vom 21. Januar 2021 von M. Sc. L____ und der dazugehörige Mini-ICF-APP

(Beilage zur Beschwerdeergänzung) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

Das verwendete psychometrische Instrument bildet

ausschliesslich die subjektiven Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers ab und

ist daher zur Symptomvalidierung ungeeignet. Demgemäss vermögen die

Ausführungen des Beschwerdeführers das psychiatrische Fachgutachten nicht in

Zweifel zu ziehen.

Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des psychiatrischen

Teilgutachtens vorbringt, eine Diskussion der Standardindikatoren im Sinne der

höchstrechtlichen Praxis fehle, kann ihm nicht gefolgt werden. So ist das

Gutachten insgesamt gut strukturiert (vgl. Bericht des RAD vom 19. August 2020,

IV-Akte 156, S. 8) Es trifft zwar zu, dass der psychiatrische Gutachter die

Indikatoren nicht Punkt für Punkt nach Vorbild des vom Beschwerdeführer

angerufenen BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.3 abarbeitete. Dr. med. E____ erfasste

und diskutierte jedoch die Indikatoren inhaltlich allesamt und setzte sich an

der jeweiligen Stelle im Gutachten mit den damit zusammenhängenden spezifischen

Fragestellungen auseinander. Zudem nahm der Gutachter in Ziffer 8.1.1. nochmals

explizit zu den Standardindikatoren Stellung. Hinzu kommt, dass die

Standardindikatoren dazu dienen, eine mögliche Arbeitsunfähigkeit zu

plausibilisieren. Soweit aber gar keine Diagnosen mit einer relevanten

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, erübrigt sich eine

Indikatorenprüfung.

4.6.

Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als

hinreichend abgeklärt. Es ist somit auf beweiskräftige Gutachten der B____ abzustellen

und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer

angepassten Verweistätigkeit auszugehen.

5.

5.1.

Für die Ermittlung des Valideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin

die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2018

Tabelle TA1, Pos. 49-52/Landverkehr, Männer, Kompetenzniveau 1) mit Umrechnung

von 40 auf 41,7 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2019 von

0.5 % heran, wonach ein durchschnittliches Einkommen von CHF. 66'572.00

erzielt werden könne. Hinsichtlich der Berechnung des Invalideneinkommens

stellte die Beschwerdegegnerin wiederum auf die Schweizerische

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2018 Tabelle TA1, Total

Männer, Kompetenzniveau 1) mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden zuzüglich

Nominallohnentwicklung bis 2019 von 0.5 % ab, wonach bei vollem Pensum ein

durchschnittliches Einkommen von CHF. 68'106.00 erzielt werden könne.

5.2.

5.2.1. Zwischen den Parteien ist zu Recht weder die Berechnung des

Validen- noch des Invalideneinkommens umstritten. Strittig ist jedoch, in

welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen

ist.

5.2.2. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, es sei ihm

aufgrund seines Alters, der starken Schmerzen, der geklagten Überforderung, der

Dienstjahre, des Beschäftigungsgrades und seiner Herkunft ein leidensbedingter

Abzug von 20 % und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen von 5 %

zu gewähren.

5.3.

5.3.1. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer

versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre

Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale

die –einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug

führen können, sind etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die

Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser

beträgt maximal 25 % (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a

f.). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale,

zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

5.3.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht

vorliegend kein Anlass in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Die

gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers wurden bei der Beurteilung

der medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits hinreichend gewürdigt, weshalb sich

diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug rechtfertigt; dies würde

ansonsten zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1. und

8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1. mit Hinweisen). Die Frage, ob das Merkmal

«Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, muss ebenfalls verneint

werden. Da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden, fällt eine altersabhängig

erschwerte Stellensuche ausser Betracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_705/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.3. und 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E.

4.2.3.4.). Das Alter hat daher vorliegend keinen Einfluss auf das mögliche

Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten. Angesichts der Tatsache, dass der

Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, rechtfertigt sich

ein höherer leidensbedingter Abzug auch nicht aufgrund seiner Herkunft (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.5.). Zu

verneinen ist schliesslich die Erhöhung des gewährten leidensbedingten Abzugs

aufgrund des Kriteriums «Dienstjahre». Die Bedeutung dieses Merkmals nimmt im

privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Im Rahmen des

Anforderungsniveaus 1 kommt ihm praxisgemäss keine Relevanz zu (Urteil des

Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2.).

5.3.3. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin keinen höheren leidensbedingten Abzug vorgenommen hat.

Abgesehen davon führte bei vollständiger Arbeitsfähigkeit auch ein

leidensbedingter Abzug von 25 % nicht zu einem rentenbegründenden

Invaliditätsgrad von 40 %.

5.4.

Den obigen Ausführungen zufolge hat die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 (IV-Akte 170) einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers verneint.

6.

6.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.

Das Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von

IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei diesem Verfahrensausgang hat

der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von

praxisgemäss CHF 800.00, zu tragen. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie

gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des

Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: