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Entscheid

IV.2020.17

Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens bejaht

20. Mai 2020Deutsch16 min

vorzeitig abgebrochen und die beruflichen Massnahmen wurden beendet (IV-Akte 101).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Mai 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

lic. phil. D. Borer

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat

und Notar

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Lange Gasse 7, Postfach,

4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.17

Verfügung vom 10. Januar

2020

Beweiswert des psychiatrischen

Gutachtens bejaht

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1971 geborene Beschwerdeführer stammt aus [...]

und reiste 1999 in die Schweiz ein. Im Mai 2013 meldete er sich zum Bezug von

Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl.

IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche und medizinische

Unterlagen ein und erteilte Kostengutsprachen für ein Belastbarkeitstraining

von Oktober 2014 bis Januar 2015 (IV-Ak­te 48) sowie ein Aufbautraining von

Februar bis April 2015 (IV-Ak­te 54). Die anschliessend gewährte

Arbeitsvermittlung (IV-Akte 82) wurde, nachdem der Beschwerdeführer seine

Anmeldung am 21. Oktober 2015 (IV-Akte 86) zurückgezogen hatte,

vorzeitig abgebrochen und die beruflichen Massnahmen wurden beendet (IV-Akte 101).

b) Im August 2018 reichte der Beschwerdeführer erneut

eine Anmeldung zum Leistungsbezug ein (IV-Akte 104). In der Folge traf die

Beschwerdegegnerin Abklärungen, insbesondere forderte sie Berichte der

behandelnden Ärzte ein (vgl. den Bericht von Dr. med. C____ vom

26. November 2018 [IV-Akte 112]; von Dr. med. D____ vom

9. Januar 2019 [IV-Akte 117] und von Dr. med. E____ vom

29. Januar 2019 [IV-Akte 121]). Auf Empfehlung des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD) erteilte sie den Auftrag zur psychiatrischen

Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten von Dr. med. F____ vom

26. August 2019 [IV-Akte 137]). Mit Vorbescheid vom 23. Oktober

2019 (IV-Akte 139) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,

sie gedenke das Rentengesuch abzulehnen. Nach Einwänden des Beschwerdeführers

erliess sie am 10. Januar 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (IV-Akte 145).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am

7.

Februar 2020 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom

10.

Januar 2020 aufzuheben und ihm sei mindestens eine Viertelsrente auszurichten.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um die

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen

Verbeiständung.

b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom

11.

Februar 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt.

c) Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2020

schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom

6.

März 2020 an seiner Beschwerde fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

findet am 20. Mai 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82

Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom

10.

Ja­nuar 2020 (IV-Akte 145) den Anspruch auf eine Invalidenrente

verneint. Gemäss dem beweiskräftigen Gutachten vom 26. August 2019

(IV-Akte 137) sei dem Beschwerdeführer jede Tätigkeit auf dem freien

Arbeitsmarkt zu 100% zumutbar. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass

jemals eine länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht bestanden habe (vgl. die angefochtene Verfügung,

Beschwerdeantwort Rz. 17).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, auf das Gutachten von Dr. med. F____

könne nicht abgestellt werden, da dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der

eindrücklichen Lebensgeschichte des Beschwerdeführers nicht gerecht werde. Vielmehr

sei der Einschätzung der behandelnden Ärzte zu folgen, allenfalls sei ein

Gerichtsgutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen

(Beschwerde Rz. 6 f.; Replik).

2.3

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente

hat und dabei insbesondere, ob zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers auf das Gutachten von Dr. med. F____ vom 26. August 2019

(IV-Akte 137) abgestellt werden kann.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG),

frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29

Abs. 1 IVG).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4).

3.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind

(BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung

in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen

(vgl. BGE 125 V 351, 352 E 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren

nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung

entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte ist Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; 135 V 465, 470 E. 4.4; Urteil

des Bundesgerichts 9C_823/‌2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

3.4

In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das

Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu

Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).

Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen

(Fach)-Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten

fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts [EVG] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b)

lässt nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum

Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu

anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen

sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte

wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende –

Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (vgl. Urteil des EVG I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1,

mit Hinweisen).

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Einschätzung der

gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf das von ihr eingeholte

psychiatrische Gutachten vom 26. August 2019 (IV-Akte 137). Darin

erhob Dr. med. F____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit führte er einen (1). Status nach posttraumatischer

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und (2). Nichtorganische Insomnie (ICD-10

F51.0) auf (IV-Akte 137 S. 17 f.).

4.1.2

In der Herleitung der Diagnosen führte der Gutachter aus, der

Explorand sei im [...] geboren und aufgewachsen. Als er fünf Jahre alt war, sei

sein Vater vom [...] Militär umgebracht worden. Nach erfolgreich

abgeschlossenem Abitur habe er eine Hochschulausbildung begonnen, welche er

nach drei Jahren abbrechen musste. Er sei politisch aktiv gewesen, weswegen er

1990/1991 während vier Monaten inhaftiert worden sei. Nach seiner Befreiung sei

er [...] Kämpfer gewesen bis er 1999 in die Schweiz eingereist sei. Ab 2000 sei

er in Temporäranstellungen tätig gewesen, eine Festanstellung habe sich nicht

ergeben (IV-Akte 137 S. 8 ff.). Der Explorand betrachte seine massiven

Schlafstörungen als sein Hauptproblem. Diese seien aufgetreten, als sein Onkel

1988.

vom [...] Militär umgebracht worden sei. Die Grundstimmung sei weitgehend

intakt, der Explorand beschreibe sich als eine positive Person, obwohl er in

seinem Leben Negatives erlebt habe. Er habe Freude am Schreiben und wenn er

arbeiten könne. Es bestehe keine anhaltende Müdigkeit. Er könne sich gut

konzentrieren und es bestünden keine relevanten Probleme mit dem Gedächtnis

(IV-Akte 137 S. 12). Auf die Frage, ob er von seinen

Gewalterfahrungen träume, habe der Explorand zunächst gesagt, dass er wenig

davon träume und auf Nachfrage, dass er nie schlafe und daher auch nicht

träume. Es bestehe keine Hypervigilanz, er fühle sich nicht "dauernd auf

der Hut" und sei nicht schreckhaft geworden. Halluzinatorische Phänomene habe

er verneint wie auch jegliches Erleben aus dem Wahnspektrum (IV-Akte 137

S. 12 f.).

Eine Persönlichkeitspathologie sei beim Exploranden nicht feststellbar. In

der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese hätten sich keine zentralen

Bereiche, welche bereits in frühem Lebensalter nachhaltig und relevant tangiert

gewesen seien, gezeigt (IV-Akte 137 S. 23).

Eine posttraumatische Belastungsstörung könne nicht mehr diagnostiziert

werden. Das A-Kriterium gemäss ICD-10 sei erfüllt, so habe er während seiner

Haft mitunter Todesängste erlitten. Hingegen seien weder das B- noch das

C-Kriterium erfüllt. Der Explorand habe während der Untersuchung den Inhalt

allfälliger Albträume nicht beschreiben können. Auch könnten keine Intrusionen

mit Sicherheit festgestellt werden. Es sei nicht auszuschliessen, dass solche

in der ersten Zeit nach den Traumatisierungen aufgetreten seien, allerdings

seien die subjektiven Angaben während der Untersuchung auffällig vage

geblieben. Ein Vermeidungsverhalten könne ausgeschlossen werden, denn der

Explorand habe bei den Erzählungen über seine traumatischen Erfahrungen in

seiner Heimat keinerlei pathologischen Auslenkungen gezeigt. Im D-Kriterium

müsse auf die seit vielen Jahren bestehende Schlafstörung hingewiesen werden.

Es sei nicht auszuschliessen, dass die chronische Insomnie, für welche gemäss

den klinischen Abklärungen keine organische Ursache nachgewiesen werden konnte,

im Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung bereits im [...] entstanden

und unterdessen chronifiziert sei. Hingegen sei es bezüglich der restlichen

Trauma-assoziierten Phänomene zu einer vollständigen Remission ge­kommen

(IV-Akte 137 S. 23 ff.).

Im objektiven Psychostatus habe der Explorand bis auf ein leicht

eingeengtes formales Denken keinerlei pathologische Befunde gezeigt. Sämtliche

Parameter zur Affektivität seien vollständig bland ausgefallen. Auch die

subjektiven Angaben des Exploranden zu seinen Tagesaktivitäten hätten eine

vollständig erhaltene innerpsychische Vitalität ergeben. Er könne mühelos den

Haushaltstätigkeiten und den Einkäufen nachgehen, Mahlzeiten zubereiten und

Administratives erledigen, sich mit Enthusiasmus und Freude seiner

Schriftstellerei hingeben und sich um seine Kinder kümmern. Somit könne beim

Exploranden keine Affektpathologie und explizit keine depressive Störung

diagnostiziert werden (IV-Akte 137 S. 27). Aufgrund der Vorakten

könne nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob jemals eine relevante länger

andauernde Affektpathologie vorgelegen habe. Der Explorand beging noch im [...]

und dann nach seiner Einreise in die Schweiz einen Suizidversuch. In den

entsprechenden Vorakten sei von einem Raptus die Rede, was durchaus bedeuten

könne, dass keine länger andauernde relevante Affektpathologie dem zweiten

Suizidversuch zugrunde gelegen habe (IV-Akte 137 S. 27).

Bezüglich der Insomnie führte der Gutachter aus, diese nehme mit Sicherheit

nicht das Ausmass an, welches der Explorand vehement vertrete. Auf gezielte und

mehrfach wiederholte Nachfrage habe er gesagt, dass er seit zwanzig Jahren

nicht mehr geschlafen habe (IV-Akte 137 S. 11). Dies korreliere nicht

mit den Berichten der Schlafmedizin der Klinik [...] (IV-Akte 73) bzw. dem

Bericht des Zentrums für Schlafmedizin der [...] (IV-Akte 21), in denen

ein qualitativ weitgehend unauffälliger Schlaf bei insgesamt verkürzter

Gesamtschlafdauer festgestellt worden sei. Neben der bereits erwähnten

posttraumatischen Belastungsstörung könnten hier auch psychosoziale

Belastungsfaktoren die Schlafqualität und -quantität beeinflussen. Angesichts

des vom Exploranden beschriebenen Aktivitätsniveaus habe die Insomnie keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 137 S. 27 f.).

4.1.3

Aus psychiatrischer Sicht bestehe in allen Tätigkeiten eine

100%-ige Arbeitsfähigkeit. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führte der

Gutachter aus, in der aktuellen Begutachtung hätten sich keine Hinweise ergeben,

dass die Arbeitsfähigkeit jemals eingeschränkt gewesen sei (IV-Akte 137

S. 32).

4.2

Der Gutachter Dr. med. F____ hat den Beschwerdeführer anlässlich der

ambulanten psychiatrischen Begutachtung vom 9. August 2019 eingehend

untersucht und gestützt auf die Untersuchungsergebnisse in Auseinandersetzung

mit den Vorakten die medizinische Situation des Beschwerdeführers einleuchtend

beurteilt. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

die daraus gezogenen Schlussfolgerungen hinsichtlich der

medizinisch-theoretischen Arbeits- und Leistungsfähigkeit sind schlüssig und

detailliert begründet. Das Gutachten vom 26. August 2019 (IV-Akte 137)

erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines

medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm grundsätzlich

volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b/bb). Konkrete

Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen würden, sind –

wie nachfolgend ausgeführt wird – keine ersichtlich.

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass Dr. med. F____

mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seiner Lebensgeschichte nicht gerecht

werde. Es sei gerichtsnotorisch, dass eine eindrückliche Lebensgeschichte, wie

sie insbesondere durch Kriegswirren verursacht werde, häufig zu einer

posttraumatischen Belastungsstörung führe. Diese sei verschiedentlich durch die

behandelnden Ärzte fest­gestellt worden. Als Folge der Belastungsstörung könne

er auch heute noch nicht schlafen, was deutlich aufzeige, dass die Beschwerden

bis heute persistierten (vgl. Replik). Somit sei von einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

auszugehen, wie sie der Hausarzt vorgenommen habe. Dr. med. C____, der den

Beschwerdeführer länger als der Gutachter gesehen habe, sei in seinem Bericht

vom 26. November 2018 (IV-Akte 112) zum Schluss gekommen, dass die

bisherige Tätigkeit nur noch während vier bis sechs Stunden bei einer

Leistungseinschränkung von 20% bis 40% ausgeübt werden könne (Beschwerde

Rz. 4 ff.).

4.3.2

Dr. med. F____ konnte die Diagnose einer aktuellen posttraumatischen

Belastungsstörung nicht bestätigen, da die dafür erforderlichen B- und

C-Kriterien gemäss ICD-10 heute nicht mehr vorliegen würden. Er hat

nachvollziehbar und schlüssig hergeleitet, dass die chronische Insomnie, welche

im Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung bereits im [...]

entstanden sei, inzwischen chronifiziert ist, während die restlichen Trauma-assoziierten

Phänomene heute vollständig remittiert sind (vgl. IV-Akte 137 S. 23

ff.). Dies ist in Übereinstimmung mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters

Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Januar 2019

(IV-Akte 117), der ebenfalls die Diagnose einer posttraumatischen

Belastungsstörung nicht gestellt hatte.

4.3.3

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers finden sich in den

Akten verschiedene Angaben. Gemäss Austrittsbericht vom 31. Juli 2015 über

die Hospitalisation des Beschwerdeführers im Rahmen des stationären

Insomnieprogramms der Schlaf­medizin der Klinik [...] (IV-Akte 73) ist aus

somnologischer Sicht dessen Arbeitsfähigkeit gegeben. Dr. med. E____, FMH für

Innere Medizin, ärztlicher Psychotherapeut, der den Beschwerdeführer seit 2007

behandelt, geht in seinem Bericht vom 29. Januar 2019 (IV-Akte 121)

von einer guten Langzeitprognose aus. Der Patient sei arbeitswillig und

arbeitsfähig. Weitere Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit werden nicht gemacht. Dr.

med. D____ attestierte in seinem Bericht vom 9. Januar 2019 aktuell eine

Arbeitsfähigkeit von 80% bis 100% (IV-Akte 117 S. 4). Zu den

Ausführungen von Dr. med. C____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, bezüglich

der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist in Übereinstimmung mit der

Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 14 f.) festzuhalten, dass

dessen Beurteilung widersprüchlich erscheint. So wird einerseits festgehalten,

es bestünden keine Arbeitsunfähigkeit und keine geistigen oder psychischen

Einschränkungen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Andererseits sei diese

Tätigkeit vier bis sechs Stunden mit einer verringerten Leistungsfähigkeit von

20% bis 40% und eine behinderungsangepasste Tätigkeit sogar lediglich zwei

Stunden pro Tag möglich. Ab Januar 2019 könne dann wieder mit einer

Einsatzfähigkeit von 60% bis 80% gerechnet werden (IV-Akte 112 S. 3

f.).

4.3.4

Der Gutachter Dr. med. F____ hat sich im Gutachten mit den

Berichten der behandelnden Ärzte und Kliniken auseinandergesetzt

(IV-Akte 137 S. 20 ff.). Insgesamt werden in diesen keine Aspekte

genannt, die im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Insbesondere

ist der Bericht von Dr. med. C____ nicht geeignet, das Gutachten grundlegend in

Frage zu stellen.

4.4

Zusammenfassend kann bei der Beurteilung des medizinischen

Sachverhalts sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vollumfänglich

auf die gutachterlichen Ergebnisse abgestellt werden. Weitere medizinische

Abklärungen sind nicht angezeigt. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom

26.

August 2019 (IV-Ak­te 137) ist erstellt, dass medizinisch-theoretisch

schon vor der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom August 2018 für jegliche

Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Damit fehlt es an einer

länger andauernden Arbeitsunfähigkeit im Umfang von mindestens 40%, wie sie

gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG für einen Rentenanspruch aber

vorausgesetzt wäre. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers zu Recht verneint.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten des

Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden

ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden ist, ist

seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse

zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines

Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem

Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von

CHF 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei

einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher

Natur, weshalb ein Honorar in der Höhe von CHF 2‘650.00 zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Ge­bühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Dr.

B____, Advokat und Notar, ein Honorar von CHF 2’650.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich CHF 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: