IV.2020.18
Neuanmeldung zum Rentenbezug; Invaliditätsbemessung (Bundesgerichtsurteil 8C_393/2020 vom 21.9.20)
5. Mai 2020Deutsch21 min
während Jahren als Maler (vgl. u.a. IV-Akte 8). Im März 2007 meldete er sich wegen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 5.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, Dr. med. R. von Aarburg und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat
und Notar, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.18
Verfügung vom 17. Januar 2020
Neuanmeldung zum Rentenbezug;
Invaliditätsbemessung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1962, arbeitete
während Jahren als Maler (vgl. u.a. IV-Akte 8). Im März 2007 meldete er sich wegen
Rücken- und Schulterschmerzen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 3). Die IV-Stelle traf in der Folge
entsprechende Abklärungen. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung aufgefordert (vgl. IV-Akte 5). Schliesslich erteilte die
IV-Stelle Dr. C____ einen Auftrag zur rheumatologischen Begutachtung des
Beschwerdeführers (Gutachten vom 19. Mai 2008; IV-Akte 15). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 17 und 18) verneinte die IV-Stelle mit
Verfügung vom 29. September 2008 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
(vgl. IV-Akte 19). Hiergegen erhob dieser am 21. Oktober 2008 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 20), welche er am 16.
Dezember 2008 wieder zurückzog (vgl. IV-Akte 25, S. 2).
b) Im März 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut
zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 32). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Februar 2016 auf
das Gesuch nicht ein, da keinerlei ärztliche Unterlagen eingereicht worden
seien (vgl. IV-Akte 52). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 4. April 2016
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 53). Am 4.
Mai 2016 liess er dem Gericht einen Bericht von Dr. D____ vom 27. April 2016
(IV-Akte 55, S. 3 f.) zukommen. Mit Urteil der Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts vom 9. August 2016 wurde die Beschwerde abgewiesen
(vgl. IV-Akte 58, S. 2 ff.).
c) Im Mai 2018 meldete sich der Beschwerdeführer
wiederum zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 63). Er liess der
IV-Stelle in der Folge insbesondere einen Bericht von Dr. E____ vom 21. August
2018 zukommen (vgl. IV-Akte 72). Daraufhin traf die IV-Stelle erneut entsprechende
Abklärungen. Namentlich wurde von Dr. F____ der Bericht vom 27. September 2018
(inklusive Beilagen) eingeholt (vgl. IV-Akte 76). Im weiteren Verlauf
erteilte die IV-Stelle Dr. G____ und Dr. C____ den Auftrag zur bidisziplinären
(psychiatrisch-rheumatologischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (rheumatologisches
Gutachten vom 7. Juni 2019 [IV-Akte 86, S. 1 ff.]; psychiatrisches
Gutachten vom 21. Juni 2019 [IV-Akte 85; Gesamtbeurteilung vom 21. Juni 2019
[IV-Akte 86, S. 20 ff.]). Nach Einholung der Einschätzung des RAD vom 11. Juli
2019 (vgl. IV-Akte 88) forderte die IV-Stelle bei Dr. G____/ Dr. C____ die
ergänzende Stellungnahme vom 16. Juli 2019 (IV-Akte 91) an.
d) Mit Vorbescheid vom 23. September 2019 teilte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man beabsichtige, einen Rentenanspruch
abzulehnen (vgl. IV-Akte 95). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 21. November
2019 (vgl. IV-Akte 107). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 20.
Dezember 2019 (IV-Akte 111) erliess die IV-Stelle am 17. Januar 2020 eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 112).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11. Februar
2020.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab dem 1. November 2018
eine ganze Rente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 6. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. März
2020.
werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat und Notar, bewilligt.
d) Mit Replik vom 25. März 2020 hält der
Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 5. Mai 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz
zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da
auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die beweiskräftige Einschätzung von Dr. C____ bzw. Dr. G____ (insb. die Gesamtbeurteilung
vom 21. Juni 2019 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 16. Juli 2019) sei
davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nunmehr
massgeblich verschlechtert habe. Denn seit März 2017 sei er in Bezug auf eine
leidensangepasste Tätigkeit nur noch zu 70 % arbeitsfähig. Ungeachtet dieser
medizinischen Ausgangslage lasse sich aber weiterhin kein rentenrelevanter
IV-Grad errechnen (vgl. insb. die Verfügung vom 17. Januar 2020; siehe auch die
Beschwerdeantwort).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das rheumatologische
Teilgutachten von Dr. C____ könne nicht abgestellt werden; denn es sei als
widersprüchlich anzusehen. Insbesondere sei die angegebene Restarbeitsfähigkeit
als unrealistisch anzusehen (vgl. insb. S. 5 f. der Beschwerde). Im Übrigen
moniert der Beschwerdeführer, der Einkommensvergleich sei nicht korrekt
vorgenommen worden. Denn es sei im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens
zu Unrecht kein Leidensabzug gewährt worden (vgl. S. 7 f. der Beschwerde).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 17. Januar 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint
hat.
3.
3.1
3.1.1
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 %
besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50
% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %
ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2
3.2.1
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17.
Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein
Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an
frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen
Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9, 10 f. E.2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3).
3.2.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 29.
September 2008 (IV-Akte 19) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1
4.1.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.3a).
4.1.3
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von
behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1
Der Verfügung vom 29. September 2008, mit welcher die
Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hatte
(vgl. IV-Akte 19), lag in medizinischer Hinsicht das rheumatologische Gutachten
von Dr. C____ vom 19. Mai 2008 (IV-Akte 15) zugrunde. In diesem waren folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben worden: (1.)
chronisches cervicospondylogenes (DD cervicoradikuläres) Schmerzsyndrom C4/C5
links (ICD-10 M63.1), (a.) breitbasige Discusprotrusion C4/C5, vorwiegend ossär
bedingte Neuroforaminalstenosen C4-C7 maximal C4/C5 sowie sekundäre mässige
Spinalkanalstenose C4-C6 gemäss MRI HWS vom 6. Dezember 2004, (b.)
Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie muskuläre Dysbalance vom
Schulter/Nackengürteltyp; (2.) chronisches thoracolumbovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), (a.) Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung mit
Hohlrundrücken sowie ungünstiger Statik thoracolumbal, (b.) mässiggradige hypertrophe
Spondylarthrosen L3-S1, Morbus Baastrup. In der Liste der Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. C____ angegeben: (1.) Verdacht
auf soziale Rehabilitationshindernisse, (2.) anamnestisch Verdacht auf
bilaterales Carpaltunnelsyndrom beidseits, aktuell klinisch nicht
objektivierbar (vgl. S. 7 des Gutachtens).
4.2.2
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
hatte Dr. C____ dargetan, für sämtliche mittelschweren wie auch schweren
wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Die Tätigkeit als Maler, welche immer wieder mit dem Heben von mindestens
mittelschweren Lasten verbunden sei, könne dem Exploranden nicht mehr zugemutet
werden. Auch das Ausüben einer Tätigkeit in vermehrten Zwangshaltungen wie mit vermehrter
HWS-Reklination oder mit repetitiver Überkopftätigkeit sei dem Exploranden
nicht mehr zumutbar. Keine Einschränkung bestehe für Tätigkeiten, bei denen die
Wirbelsäule nur leicht belastet werde. Zumutbar seien dem Exploranden Tätigkeiten
mit Heben und Ziehen von Lasten bis und mit 10 kg, durchgeführt in
Wechselbelastung sowie ohne Zwangshaltungen und ohne repetitive
Überkopftätigkeit. Darin eingeschlossen sei die aktuelle Tätigkeit als Vorarbeiter
mit Kontrollfunktion und überwiegend administrativer Tätigkeit. Eine Tätigkeit,
welche die genannten Auflagen erfülle, sei dem Exploranden auch in 100%igem
Arbeitspensum ohne Leistungseinbusse zumutbar. Die vom Hausarzt attestierte
100%ige Arbeitsunfähigkeit als Maler sei nachvollziehbar. Hingegen lasse sich
die nur noch 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus
rein rheumatologischer Sicht nicht begründen (vgl. S. 8 f. des Gutachtens).
4.2.3
Auf dieser medizinischen Basis hatte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. September 2008 (IV-Akte 19) einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt.
4.3
4.3.1
In Bezug auf den Verlauf und die aktuelle Situation erachtet
die Beschwerdegegnerin das von Dr. C____ und Dr. G____ erstattete Gutachten
(rheumatologisches Gutachten vom 7. Juni 2019 [IV-Akte 86, S. 1 ff.];
psychiatrisches Gutachten vom 21. Juni 2019 [IV-Akte 85]; Gesamtbeurteilung
vom 21. Juni 2019 [IV-Akte 86, S. 20 ff.]) für massgebend.
4.3.2
Dr. C____ hielt im rheumatologischen Gutachten vom 7. Juni 2019
(IV-Akte 86, S. 1 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
fest: (1.) chronisches cervicospondylogenes, intermittierend mögliches
cervicoradikuläres Schmerzsyndrom C5/C6 linksbetont mit sekundärem chronischem Cervicocephalsyndrom
(ICD-10 M53.1/M53.9): (a.) Exazerbation nach HWS-Distorsionstrauma am 18. April
2013, (b.) anamnestisch leichtes
radikuläres Reiz- und motorisches Ausfallssyndrom C6 links sowie
intermittierendes radikuläres Reizsyndrom C6 rechts (neurologische Beurteilung Dr.
H____ vom April 2017), (c.) mehrsegmentale
fortgeschrittene generalisierte degenerative Veränderungen HWK3-HWK6 mit
hochgradiger osteo-discogener Spinalkanalstenose mit breitbasiger
Discusprotrusion und Retrospondylosen sowie Listhesis Grad I HWK4/5 mit
Myelonkompression und progredienter Myelonatrophie sowie hochgradigen osteo-discogenen
Foraminalstenosen beidseits mit bilateraler C5-Wurzelkompression […] sowie
hochgradiger osteodiscogener Foraminalstenosen mit bilateraler
C6-Wurzelkompression Höhe HWK5/6, leichtgradiger osteodiscogener Spinalkanalstenose
mit breitbasiger Discusprotrusion und bilateralen Spondylarthrosen und
linksbetonten osteo-discogenen Foraminalstenosen mit Irritation C4 links (MRI
HWS vom 12. Juli 2013, 6. März 2017 und 4. Dezember 2018), (d.) aktuell keine
akute cervicoradikuläre Reizsymptomatik provozierbar, (e.) Wirbelsäulenfehlform
und Fehlhaltung sowie muskuläre Dysbalance vom Schulter-Nackengürteltyp
linksbetont; (2.) chronisches thoracolumbovertebrales Schmerzsyndrom (lCD-10
M54.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. C____
an: (1.) Impingement Schulter rechts bei massiger AC-Gelenksarthrose sowie
geringgradiger Bursitis subacromialis (November 2017), aktuell minimale
Restbeschwerden ohne relevantes Funktionsdefizit, (2.) psychosoziale Rehabilitationshindernisse
(vgl. S. 12 f. des Gutachtens).
4.3.2
Erläuternd machte Dr. C____ geltend, allein aufgrund
der neuroradiologischen Bildgebung könne von einer Progredienz der
degenerativen HWS-Veränderungen mit sich abzeichnender Myelopathie sowie
beschriebener Myelon-Atrophie auf Höhe HWK4/5 ausgegangen werden. Es handle
sich um Befunde, welche zum Zeitpunkt der erstmaligen rheumatologischen
Begutachtung im Jahre 2008 in diesem Ausmass noch nicht vorgelegen hätten. Auch
wenn klinisch derzeit ein akutes cervicoradikuläres Reizsyndrom mit
entsprechenden sensomotorischen Ausfallserscheinungen nicht provoziert werden könne,
müsse unter Berücksichtigung des in den erfolgten MRI-Untersuchungen der
letzten Jahre objektivierbaren pathologischen Korrelates insgesamt eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes postuliert werden, auch wenn eine
deutliche funktionelle Überlagerung mit Schmerzchronifizierung im Rahmen der
ausgeprägten derzeitigen psychosozialen Belastungssituation vorliege.
Insbesondere die geschilderten vermehrten Nackenbeschwerden wie auch die aufsteigenden
Kopfschmerzen könnten durchaus durch die zunehmende Spinalkanalstenosierung und
neuroradiologisch vorliegende Myelopathie im mittleren HWS-Bereich erklärt
werden, wenn auch eine Differenzierung zu den sicherlich auch vorliegenden
funktionellen Kopfschmerzen aktuell nicht möglich sei. Insgesamt müsse von
einer deutlich verminderten Belastbarkeit, insbesondere der Halswirbelsäule wie
auch des gesamten Achsenskelettes ausgegangen werden, was sich auch auf die
Restarbeitsfähigkeit, neu auch in einer leidensadaptierten leichten körperlich
belastenden Tätigkeit, auswirke (vgl. S. 15 f. des Gutachtens). Abschliessend
stellte Dr. C____ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit klar, unter Einhaltung der bereits
im Rahmen der erstmaligen Begutachtung im Jahre 2008 empfohlenen Auflagen an
eine leidensadaptierte Tätigkeit sei dem Exploranden ein ganztägiges
Arbeitspensum von 70 % möglich, idealerweise aufgeteilt auf vormittags und
nachmittags, entsprechend ca. 2 x 3 Stunden pro Tag. Der genaue Zeitpunkt der
neu definierten Leistungseinschränkung sei jedoch retrospektiv schwierig
festzuhalten, spätestens aber ab dem Zeitpunkt der neurologischen Behandlung im
Jahre 2017 bzw. der erfolgten MRI-Untersuchung der HWS vom März 2017 anzunehmen
(vgl. S. 18 des Gutachtens).
4.3.3
Dr. G____ hielt seinerseits im psychiatrischen Teilgutachten
vom 21. Juni 2019 (IV-Akte 85) fest, es könne keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sei die depressive Störung leichten Ausmasses (ICD-10 F32.0).
Erläuternd legte Dr. G____ dar, es bestünden psychosoziale Belastungen durch
familiäre Schwierigkeiten, auch finanzielle Schwierigkeiten. Insgesamt seien
die Ressourcen eher knapp. Sicherlich sei ein gewisser Leidensdruck vorhanden.
Allerdings stünden die psychosozialen Probleme im Vordergrund, welche den
Exploranden veranlassen würden, Hilfe aufzusuchen. Er sei überfordert mit der
jetzigen Situation. Es seien grundsätzlich keine Inkonsistenzen auszumachen.
Doch sei anzunehmen, dass sich die Beeinträchtigungen nicht vorwiegend aufgrund
des psychischen Zustandes begründen liessen (vgl. S. 9 des Gutachtens).
4.3.4
In der gutachterlichen Gesamtbeurteilung vom 21. Juni
2019.
(IV-Akte 86, S. 20 ff.) wurde schliesslich klargestellt, ausschlaggebend
für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die rheumatologische Beurteilung. Aufgrund
einer aus Sicht des Bewegungsapparates eingetretenen zwischenzeitlichen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne die im Jahre 2008 im Rahmen der
erstmaligen rheumatologischen Begutachtung ausgewiesene 100%ige
Arbeitsfähigkeit in einer leichten leidensadaptierten Tätigkeit nicht mehr
aufrechterhalten werden. Es bestehe spätestens seit März 2017 eine 30%ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 7 der Gesamtbeurteilung).
4.4
4.4.1
Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. C____ und Dr. G____
kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.1.2. hiervor). Insbesondere haben
sich die Gutachter mit den relevanten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt
(vgl. insb. S. 15 des rheumatologischen Gutachtens [IV-Akte 86, S. 15] bzw. S. 2,
S. 3 und S. 7 des psychiatrischen Gutachtens [IV-Akte 85, S. 7]) und ihre Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit jeweils schlüssig aufgrund der erhobenen Befunde begründet
(vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).
4.4.2
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Teilgutachten
von Dr. C____ sei in sich widersprüchlich (vgl. S. 5 f. der Beschwerde), kann
ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere ist es als nachvollziehbar anzusehen, dass
Dr. C____ den Schweregrad der Diagnosen als "schwer und relevant" einstuft
und aus diesem Grunde von einer Beeinträchtigung der körperlichen Belastbarkeit
und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in leichteren körperlich
belastenden Tätigkeiten ausgeht (vgl. S. 16 des Gutachtens). Entgegen der Interpretation
des Beschwerdeführers (vgl. S. 6 der Beschwerde) hat Dr. C____ nicht dargetan,
die Beschwerden seien auch in Bezug auf leichte adaptierte Tätigkeiten als
schwer einzustufen.
4.4.3
Die Einschätzung von Dr. F____ (E-Mail vom 10. Februar
2020; Beschwerdebeilage 3) ist nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der
Richtigkeit der Einschätzung von Dr. C____ hervorzurufen. Dr. F____ erachtet in
Bezug auf eine angepasste Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für
gegeben. Seine – vom Gutachten abweichende – Einschätzung begründet er allerdings
nicht näher. Auch ist anzunehmen, dass sich Dr. F____ im vorliegenden
Zusammenhang nicht zu beachtende arbeitsmarktbezogene Überlegungen in seine
Beurteilung hat einfliessen lassen. Zumindest legt das seine Aussage nahe, das
Finden einer 70%-Stelle mit leichter Arbeit (nur geringfügige Belastung der
HWS) sei utopisch. Diesbezüglich ist jedoch zu bemerken, dass für die
Invaliditätsbemessung nicht massgebend ist, ob eine invalide Person unter den
konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob
sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn
ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde
(ausgeglichener Arbeitsmarkt; BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1).
4.4.4
Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. G____ vom 21.
Juni 2019 (IV-Akte 85) wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage
gestellt (vgl. implizit die Beschwerde). Insbesondere hat Dr. G____ seine
Einschätzung in Kenntnis des (älteren) Berichtes von Dr. D____ vom 27. April
2016.
(IV-Akte 55, S. 3 f.) und unter Berücksichtigung des Berichtes von Dr.
phil. E____ vom 21. August 2018 (IV-Akte 72) erstattet (vgl. S. 7 des
Gutachtens). Seine Einschätzung basiert auf einer eigenen, aktuellen
Befunderhebung (vgl. S. 6 f. des Gutachtens). Was im Speziellen den Bericht von
Dr. phil. E____ vom 21. August 2018 (IV-Akte 72) angeht, so ist zu
konstatieren, dass sich daraus nichts entnehmen lässt, das die Richtigkeit der
Einschätzung von Dr. G____ infrage zu stellen vermag. Insbesondere wurden darin
im Wesentlichen dieselben psychosozialen Probleme des Beschwerdeführers erwähnt
wie sie auch von Dr. G____ diskutiert werden. Ausserdem wurde explizit
festgehalten, dass die Frage einer allfälligen Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit gutachterlich geklärt werden sollte.
4.5
Aus all dem ist zu folgern, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers in rheumatologischer Hinsicht verschlechtert hat und er seit
März 2017 in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit noch über eine 70%ige
Restarbeitsfähigkeit verfügt (vgl. dazu auch die ergänzende Stellungnahme vom
16.
Juli 2019; IV-Akte 91). Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der
erwerblichen Umsetzung dieser Restarbeitsfähigkeit verhält.
5.
5.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Massgebend
für den Einkommensvergleich ist der Zeitpunkt des (potenziellen) Rentenbeginns
(BGE 129 V 222, 223 E. 4.2).
5.2
Die Beschwerdegegnerin hat (per 2018) ein Valideneinkommen von
Fr. 69'560.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 47'207.-- verglichen
und auf diese Weise einen IV-Grad von 32 % errechnet (vgl. die angefochtene
Verfügung; IV-Akte 112).
5.3
5.3.1
Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden
ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich
verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu
erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor
Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322, 325
E. 4.1 mit Hinweisen).
5.3.2
Männer, welche im Jahr 2016 einfache Tätigkeiten
körperlicher oder handwerklicher Art auf dem Bau verrichteten, verdienten – bei
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'508.-- pro Monat (LSE
2016, Tabelle TA1, Total, Männer, Baugewerbe [Ziff. 41-43], Kompetenzniveau 1).
Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.3
Stunden im Jahr 2018 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen, Bau [Ziff. 41-43]) und nach Anpassung an die bis zum
Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung (2017: + 0.3 %; 2018: + 0.5 %
[vgl. T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2018, Baugewerbe [Ziff. 41-43])
ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 68'791.--.
5.4
5.4.1
Mangels Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen
Erwerbstätigkeit sind auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens die
Tabellenlöhne beizuziehen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Dabei ist in der Regel
auf die Tabelle TA1 und den darin enthaltenen Totalwert abzustellen (vgl. u.a.
die Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2 und 8C_717/2014
vom 30. November 2015 E. 5.1).
5.4.2
Männer, welche im Jahr 2016 einfache Tätigkeiten
körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'340.-- pro Monat (LSE
2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl.
BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und nach
Anpassung an die bis zum Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung (2017: +
0.5
%; 2018: + 0.3 % [vgl. T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2018]) ergibt
sich als Basis – ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit – ein
hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 47'137.--.
5.4.3
Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei
Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31.
März 2011 E. 8.1). Die Beschwerdegegnerin erachtete einen Leidensabzug als
nicht gerechtfertigt (vgl. die Verfügung). Dem kann jedoch nicht gefolgt
werden. Insbesondere gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer ganz
erhebliche Abnutzungserscheinen an der Wirbelsäule hat, weswegen ihm nur noch
eine leichte Tätigkeit zugemutet werden kann. Darüber hinaus sollte die Arbeit
nicht am Stück verrichtet werden; vielmehr sollte das noch mögliche 70%-Pensum
idealerweise auf vormittags und nachmittags aufgeteilt sein, entsprechend ca. 2
x 3 Stunden pro Tag (vgl. dazu Erwägung 4.3.2. hiervor). Des Weiteren ist der
Beschwerdeführer psychisch angeschlagen und weist nur bescheidene Ressourcen
auf. Gesamthaft betrachtet erscheint daher vorliegend die Gewährung eines
15%igen Leidensabzuges als sachgerecht. Bei einer 15%igen Reduktion des
Tabellenlohnes resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 40'066.60.
5.5
Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 68'791.-- mit
dem Invalideneinkommen von Fr. 40'066.60 ergibt sich ein IV-Grad von (gerundet)
42.
%. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente.
5.6
Die Neuanmeldung erfolgte im Mai 2018 (vgl. IV-Akte 63). Der
Beschwerdeführer hat daher nach Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 IVG statuierten
sechsmonatigen Karenzfrist (vgl. diesbezüglich u.a. die Urteile des
Bundesgerichts 8C_607/2018 vom 8. November 2019 E. 3.2., 8C_54/2019 vom 1.
April 2019 E. 3.2.), mithin ab 1. November 2018, Anspruch auf eine
Viertelsrente.
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 17. Januar 2020 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. November
2018.
eine Viertelsrente auszurichten.
6.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
6.3
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung
von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im
vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings
hat de facto nur ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden. Daher erscheint
ein Honorar von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7
%) angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 17. Januar 2020 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu
verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. November 2018 eine Viertelsrente zu
gewähren.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 192.50 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: