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Entscheid

IV.2020.18

Neuanmeldung zum Rentenbezug; Invaliditätsbemessung (Bundesgerichtsurteil 8C_393/2020 vom 21.9.20)

5. Mai 2020Deutsch21 min

während Jahren als Maler (vgl. u.a. IV-Akte 8). Im März 2007 meldete er sich wegen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin, Dr. med. R. von Aarburg und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat

und Notar, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.18

Verfügung vom 17. Januar 2020

Neuanmeldung zum Rentenbezug;

Invaliditätsbemessung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1962, arbeitete

während Jahren als Maler (vgl. u.a. IV-Akte 8). Im März 2007 meldete er sich wegen

Rücken- und Schulterschmerzen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 3). Die IV-Stelle traf in der Folge

entsprechende Abklärungen. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur

Berichterstattung aufgefordert (vgl. IV-Akte 5). Schliesslich erteilte die

IV-Stelle Dr. C____ einen Auftrag zur rheumatologischen Begutachtung des

Beschwerdeführers (Gutachten vom 19. Mai 2008; IV-Akte 15). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 17 und 18) verneinte die IV-Stelle mit

Verfügung vom 29. September 2008 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers

(vgl. IV-Akte 19). Hiergegen erhob dieser am 21. Oktober 2008 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 20), welche er am 16.

Dezember 2008 wieder zurückzog (vgl. IV-Akte 25, S. 2).

b) Im März 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut

zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 32). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Februar 2016 auf

das Gesuch nicht ein, da keinerlei ärztliche Unterlagen eingereicht worden

seien (vgl. IV-Akte 52). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 4. April 2016

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 53). Am 4.

Mai 2016 liess er dem Gericht einen Bericht von Dr. D____ vom 27. April 2016

(IV-Akte 55, S. 3 f.) zukommen. Mit Urteil der Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts vom 9. August 2016 wurde die Beschwerde abgewiesen

(vgl. IV-Akte 58, S. 2 ff.).

c) Im Mai 2018 meldete sich der Beschwerdeführer

wiederum zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 63). Er liess der

IV-Stelle in der Folge insbesondere einen Bericht von Dr. E____ vom 21. August

2018 zukommen (vgl. IV-Akte 72). Daraufhin traf die IV-Stelle erneut entsprechende

Abklärungen. Namentlich wurde von Dr. F____ der Bericht vom 27. September 2018

(inklusive Beilagen) eingeholt (vgl. IV-Akte 76). Im weiteren Verlauf

erteilte die IV-Stelle Dr. G____ und Dr. C____ den Auftrag zur bidisziplinären

(psychiatrisch-rheumatologischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (rheumatologisches

Gutachten vom 7. Juni 2019 [IV-Akte 86, S. 1 ff.]; psychiatrisches

Gutachten vom 21. Juni 2019 [IV-Akte 85; Gesamtbeurteilung vom 21. Juni 2019

[IV-Akte 86, S. 20 ff.]). Nach Einholung der Einschätzung des RAD vom 11. Juli

2019 (vgl. IV-Akte 88) forderte die IV-Stelle bei Dr. G____/ Dr. C____ die

ergänzende Stellungnahme vom 16. Juli 2019 (IV-Akte 91) an.

d) Mit Vorbescheid vom 23. September 2019 teilte die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man beabsichtige, einen Rentenanspruch

abzulehnen (vgl. IV-Akte 95). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 21. November

2019 (vgl. IV-Akte 107). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 20.

Dezember 2019 (IV-Akte 111) erliess die IV-Stelle am 17. Januar 2020 eine dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 112).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11. Februar

2020.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er

beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab dem 1. November 2018

eine ganze Rente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 6. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. März

2020.

werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die

unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat und Notar, bewilligt.

d) Mit Replik vom 25. März 2020 hält der

Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.

III.

Am 5. Mai 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz

zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da

auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

die beweiskräftige Einschätzung von Dr. C____ bzw. Dr. G____ (insb. die Gesamtbeurteilung

vom 21. Juni 2019 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 16. Juli 2019) sei

davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nun­mehr

massgeblich verschlechtert habe. Denn seit März 2017 sei er in Bezug auf eine

leidensangepasste Tätigkeit nur noch zu 70 % arbeitsfähig. Ungeachtet dieser

medizinischen Ausgangslage lasse sich aber weiterhin kein rentenrelevanter

IV-Grad errechnen (vgl. insb. die Verfügung vom 17. Januar 2020; siehe auch die

Beschwerdeantwort).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das rheumatologische

Teilgutachten von Dr. C____ könne nicht abgestellt werden; denn es sei als

widersprüchlich anzusehen. Insbesondere sei die angegebene Restarbeitsfähigkeit

als unrealistisch anzusehen (vgl. insb. S. 5 f. der Beschwerde). Im Übrigen

moniert der Beschwerdeführer, der Einkommensvergleich sei nicht korrekt

vorgenommen worden. Denn es sei im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens

zu Unrecht kein Leidensabzug gewährt worden (vgl. S. 7 f. der Beschwerde).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 17. Januar 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint

hat.

3.

3.1

3.1.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 %

besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50

% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %

ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

3.2.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17.

Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des

Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein

Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an

frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung

eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen

Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9, 10 f. E.2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3).

3.2.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 29.

September 2008 (IV-Akte 19) den Referenzzeitpunkt.

4.

4.1

4.1.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.3a).

4.1.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von

behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.2

4.2.1

Der Verfügung vom 29. September 2008, mit welcher die

Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hatte

(vgl. IV-Akte 19), lag in medizinischer Hinsicht das rheumatologische Gutachten

von Dr. C____ vom 19. Mai 2008 (IV-Akte 15) zugrunde. In diesem waren folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben worden: (1.)

chronisches cervicospondylogenes (DD cervicoradikuläres) Schmerzsyndrom C4/C5

links (ICD-10 M63.1), (a.) breitbasige Discusprotrusion C4/C5, vorwiegend ossär

bedingte Neuroforaminalstenosen C4-C7 maximal C4/C5 sowie sekundäre mässige

Spinalkanalstenose C4-C6 gemäss MRI HWS vom 6. Dezember 2004, (b.)

Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie muskuläre Dysbalance vom

Schulter/Nackengürteltyp; (2.) chronisches thoracolumbovertebrales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), (a.) Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung mit

Hohlrundrücken sowie ungünstiger Statik thoracolumbal, (b.) mässiggradige hypertrophe

Spondylarthrosen L3-S1, Morbus Baastrup. In der Liste der Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. C____ angegeben: (1.) Verdacht

auf soziale Rehabilitationshindernisse, (2.) anamnestisch Verdacht auf

bilaterales Carpaltunnelsyndrom beidseits, aktuell klinisch nicht

objektivierbar (vgl. S. 7 des Gutachtens).

4.2.2

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

hatte Dr. C____ dargetan, für sämtliche mittelschweren wie auch schweren

wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

Die Tätigkeit als Maler, welche immer wieder mit dem Heben von mindestens

mittelschweren Lasten verbunden sei, könne dem Exploranden nicht mehr zugemutet

werden. Auch das Ausüben einer Tätigkeit in vermehrten Zwangshaltungen wie mit vermehrter

HWS-Reklination oder mit repetitiver Überkopftätigkeit sei dem Exploranden

nicht mehr zumutbar. Keine Einschränkung bestehe für Tätigkeiten, bei denen die

Wirbelsäule nur leicht belastet werde. Zumutbar seien dem Exploranden Tätigkeiten

mit Heben und Ziehen von Lasten bis und mit 10 kg, durchgeführt in

Wechselbelastung sowie ohne Zwangshaltungen und ohne repetitive

Überkopftätigkeit. Darin eingeschlossen sei die aktuelle Tätigkeit als Vorarbeiter

mit Kontrollfunktion und überwiegend administrativer Tätigkeit. Eine Tätigkeit,

welche die genannten Auflagen erfülle, sei dem Exploranden auch in 100%igem

Arbeitspensum ohne Leistungseinbusse zumutbar. Die vom Hausarzt attestierte

100%ige Arbeitsunfähigkeit als Maler sei nachvollziehbar. Hingegen lasse sich

die nur noch 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus

rein rheumatologischer Sicht nicht begründen (vgl. S. 8 f. des Gutachtens).

4.2.3

Auf dieser medizinischen Basis hatte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. September 2008 (IV-Akte 19) einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt.

4.3

4.3.1

In Bezug auf den Verlauf und die aktuelle Situation erachtet

die Beschwerdegegnerin das von Dr. C____ und Dr. G____ erstattete Gutachten

(rheumatologisches Gutachten vom 7. Juni 2019 [IV-Akte 86, S. 1 ff.];

psychiatrisches Gutachten vom 21. Juni 2019 [IV-Akte 85]; Gesamtbeurteilung

vom 21. Juni 2019 [IV-Akte 86, S. 20 ff.]) für massgebend.

4.3.2

Dr. C____ hielt im rheumatologischen Gutachten vom 7. Juni 2019

(IV-Akte 86, S. 1 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

fest: (1.) chronisches cervicospondylogenes, intermittierend mögliches

cervicoradikuläres Schmerzsyndrom C5/C6 linksbetont mit sekundärem chronischem Cervicocephalsyndrom

(ICD-10 M53.1/M53.9): (a.) Exazerbation nach HWS-Distorsionstrauma am 18. April

2013, (b.) anamnestisch leichtes

radikuläres Reiz- und motorisches Ausfallssyndrom C6 links sowie

intermittierendes radikuläres Reizsyndrom C6 rechts (neurologische Beurteilung Dr.

H____ vom April 2017), (c.) mehrsegmentale

fortgeschrittene generalisierte degenerative Veränderungen HWK3-HWK6 mit

hochgradiger osteo-discogener Spinalkanalstenose mit breitbasiger

Discusprotrusion und Retrospondylosen sowie Listhesis Grad I HWK4/5 mit

Myelonkompression und progredienter Myelonatrophie sowie hochgradigen osteo-discogenen

Foraminalstenosen beidseits mit bilateraler C5-Wurzelkompression […] sowie

hochgradiger osteodiscogener Foraminalstenosen mit bilateraler

C6-Wurzelkompression Höhe HWK5/6, leichtgradiger osteodiscogener Spinalkanalstenose

mit breitbasiger Discusprotrusion und bilateralen Spondylarthrosen und

linksbetonten osteo-discogenen Foraminalstenosen mit Irritation C4 links (MRI

HWS vom 12. Juli 2013, 6. März 2017 und 4. Dezember 2018), (d.) aktuell keine

akute cervicoradikuläre Reizsymptomatik provozierbar, (e.) Wirbelsäulenfehlform

und Fehlhaltung sowie muskuläre Dysbalance vom Schulter-Nackengürteltyp

linksbetont; (2.) chronisches thoracolumbovertebrales Schmerzsyndrom (lCD-10

M54.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. C____

an: (1.) Impingement Schulter rechts bei massiger AC-Gelenksarthrose sowie

geringgradiger Bursitis subacromialis (November 2017), aktuell minimale

Restbeschwerden ohne relevantes Funktionsdefizit, (2.) psychosoziale Rehabilitationshindernisse

(vgl. S. 12 f. des Gutachtens).

4.3.2

Erläuternd machte Dr. C____ geltend, allein aufgrund

der neuroradiologischen Bildgebung könne von einer Progredienz der

degenerativen HWS-Veränderungen mit sich abzeichnender Myelopathie sowie

beschriebener Myelon-Atrophie auf Höhe HWK4/5 ausgegangen werden. Es handle

sich um Befunde, welche zum Zeitpunkt der erstmaligen rheumatologischen

Begutachtung im Jahre 2008 in diesem Ausmass noch nicht vorgelegen hätten. Auch

wenn klinisch derzeit ein akutes cervicoradikuläres Reizsyndrom mit

entsprechenden sensomotorischen Ausfallserscheinungen nicht provoziert werden könne,

müsse unter Berücksichtigung des in den erfolgten MRI-Untersuchungen der

letzten Jahre objektivierbaren pathologischen Korrelates insgesamt eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes postuliert werden, auch wenn eine

deutliche funktionelle Überlagerung mit Schmerzchronifizierung im Rahmen der

ausgeprägten derzeitigen psychosozialen Belastungssituation vorliege.

Insbesondere die geschilderten vermehrten Nackenbeschwerden wie auch die aufsteigenden

Kopfschmerzen könnten durchaus durch die zunehmende Spinalkanalstenosierung und

neuroradiologisch vorliegende Myelopathie im mittleren HWS-Bereich erklärt

werden, wenn auch eine Differenzierung zu den sicherlich auch vorliegenden

funktionellen Kopfschmerzen aktuell nicht möglich sei. Insgesamt müsse von

einer deutlich verminderten Belastbarkeit, insbesondere der Halswirbelsäule wie

auch des gesamten Achsenskelettes ausgegangen werden, was sich auch auf die

Restarbeitsfähigkeit, neu auch in einer leidensadaptierten leichten körperlich

belastenden Tätigkeit, auswirke (vgl. S. 15 f. des Gutachtens). Abschliessend

stellte Dr. C____ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit klar, unter Einhaltung der bereits

im Rahmen der erstmaligen Begutachtung im Jahre 2008 empfohlenen Auflagen an

eine leidensadaptierte Tätigkeit sei dem Exploranden ein ganztägiges

Arbeitspensum von 70 % möglich, idealerweise aufgeteilt auf vormittags und

nachmittags, entsprechend ca. 2 x 3 Stunden pro Tag. Der genaue Zeitpunkt der

neu definierten Leistungseinschränkung sei jedoch retrospektiv schwierig

festzuhalten, spätestens aber ab dem Zeitpunkt der neurologischen Behandlung im

Jahre 2017 bzw. der erfolgten MRI-Untersuchung der HWS vom März 2017 anzunehmen

(vgl. S. 18 des Gutachtens).

4.3.3

Dr. G____ hielt seinerseits im psychiatrischen Teilgutachten

vom 21. Juni 2019 (IV-Akte 85) fest, es könne keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit sei die depressive Störung leichten Ausmasses (ICD-10 F32.0).

Erläuternd legte Dr. G____ dar, es bestünden psychosoziale Belastungen durch

familiäre Schwierigkeiten, auch finanzielle Schwierigkeiten. Insgesamt seien

die Ressourcen eher knapp. Sicherlich sei ein gewisser Leidensdruck vorhanden.

Allerdings stünden die psychosozialen Probleme im Vordergrund, welche den

Exploranden veranlassen würden, Hilfe aufzusuchen. Er sei überfordert mit der

jetzigen Situation. Es seien grundsätzlich keine Inkonsistenzen auszumachen.

Doch sei anzunehmen, dass sich die Beeinträchtigungen nicht vorwiegend aufgrund

des psychischen Zustandes begründen liessen (vgl. S. 9 des Gutachtens).

4.3.4

In der gutachterlichen Gesamtbeurteilung vom 21. Juni

2019.

(IV-Akte 86, S. 20 ff.) wurde schliesslich klargestellt, ausschlaggebend

für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die rheumatologische Beurteilung. Aufgrund

einer aus Sicht des Bewegungsapparates eingetretenen zwischenzeitlichen

Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne die im Jahre 2008 im Rahmen der

erstmaligen rheumatologischen Begutachtung ausgewiesene 100%ige

Arbeitsfähigkeit in einer leichten leidensadaptierten Tätigkeit nicht mehr

aufrechterhalten werden. Es bestehe spätestens seit März 2017 eine 30%ige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 7 der Gesamtbeurteilung).

4.4

4.4.1

Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. C____ und Dr. G____

kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige

medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.1.2. hiervor). Insbesondere haben

sich die Gutachter mit den relevanten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt

(vgl. insb. S. 15 des rheumatologischen Gutachtens [IV-Akte 86, S. 15] bzw. S. 2,

S. 3 und S. 7 des psychiatrischen Gutachtens [IV-Akte 85, S. 7]) und ihre Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit jeweils schlüssig aufgrund der erhobenen Befunde begründet

(vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).

4.4.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Teilgutachten

von Dr. C____ sei in sich widersprüchlich (vgl. S. 5 f. der Beschwerde), kann

ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere ist es als nachvollziehbar anzusehen, dass

Dr. C____ den Schweregrad der Diagnosen als "schwer und relevant" einstuft

und aus diesem Grunde von einer Beeinträchtigung der körperlichen Belastbarkeit

und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in leichteren körperlich

belastenden Tätigkeiten ausgeht (vgl. S. 16 des Gutachtens). Entgegen der Interpretation

des Beschwerdeführers (vgl. S. 6 der Beschwerde) hat Dr. C____ nicht dargetan,

die Beschwerden seien auch in Bezug auf leichte adaptierte Tätigkeiten als

schwer einzustufen.

4.4.3

Die Einschätzung von Dr. F____ (E-Mail vom 10. Februar

2020; Beschwerdebeilage 3) ist nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der

Richtigkeit der Einschätzung von Dr. C____ hervorzurufen. Dr. F____ erachtet in

Bezug auf eine angepasste Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für

gegeben. Seine – vom Gutachten abweichende – Einschätzung begründet er allerdings

nicht näher. Auch ist anzunehmen, dass sich Dr. F____ im vorliegenden

Zusammenhang nicht zu beachtende arbeitsmarktbezogene Überlegungen in seine

Beurteilung hat einfliessen lassen. Zumindest legt das seine Aussage nahe, das

Finden einer 70%-Stelle mit leichter Arbeit (nur geringfügige Belastung der

HWS) sei utopisch. Diesbezüglich ist jedoch zu bemerken, dass für die

Invaliditätsbemessung nicht massgebend ist, ob eine invalide Person unter den

konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob

sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn

ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde

(ausgeglichener Arbeitsmarkt; BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1).

4.4.4

Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. G____ vom 21.

Juni 2019 (IV-Akte 85) wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage

gestellt (vgl. implizit die Beschwerde). Insbesondere hat Dr. G____ seine

Einschätzung in Kenntnis des (älteren) Berichtes von Dr. D____ vom 27. April

2016.

(IV-Akte 55, S. 3 f.) und unter Berücksichtigung des Berichtes von Dr.

phil. E____ vom 21. August 2018 (IV-Akte 72) erstattet (vgl. S. 7 des

Gutachtens). Seine Einschätzung basiert auf einer eigenen, aktuellen

Befunderhebung (vgl. S. 6 f. des Gutachtens). Was im Speziellen den Bericht von

Dr. phil. E____ vom 21. August 2018 (IV-Akte 72) angeht, so ist zu

konstatieren, dass sich daraus nichts entnehmen lässt, das die Richtigkeit der

Einschätzung von Dr. G____ infrage zu stellen vermag. Insbesondere wurden darin

im Wesentlichen dieselben psychosozialen Probleme des Beschwerdeführers erwähnt

wie sie auch von Dr. G____ diskutiert werden. Ausserdem wurde explizit

festgehalten, dass die Frage einer allfälligen Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit gutachterlich geklärt werden sollte.

4.5

Aus all dem ist zu folgern, dass sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers in rheumatologischer Hinsicht verschlechtert hat und er seit

März 2017 in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit noch über eine 70%ige

Restarbeitsfähigkeit verfügt (vgl. dazu auch die ergänzende Stellungnahme vom

16.

Juli 2019; IV-Akte 91). Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der

erwerblichen Umsetzung dieser Restarbeitsfähigkeit verhält.

5.

5.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Massgebend

für den Einkommensvergleich ist der Zeitpunkt des (potenziellen) Rentenbeginns

(BGE 129 V 222, 223 E. 4.2).

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat (per 2018) ein Valideneinkommen von

Fr. 69'560.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 47'207.-- verglichen

und auf diese Weise einen IV-Grad von 32 % errechnet (vgl. die angefochtene

Verfügung; IV-Akte 112).

5.3

5.3.1

Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden

ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich

verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu

erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor

Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322, 325

E. 4.1 mit Hinweisen).

5.3.2

Männer, welche im Jahr 2016 einfache Tätigkeiten

körperlicher oder handwerklicher Art auf dem Bau verrichteten, verdienten – bei

einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'508.-- pro Monat (LSE

2016, Tabelle TA1, Total, Männer, Baugewerbe [Ziff. 41-43], Kompetenzniveau 1).

Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.3

Stunden im Jahr 2018 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach

Wirtschaftsabteilungen, Bau [Ziff. 41-43]) und nach Anpassung an die bis zum

Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung (2017: + 0.3 %; 2018: + 0.5 %

[vgl. T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2018, Baugewerbe [Ziff. 41-43])

ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 68'791.--.

5.4

5.4.1

Mangels Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen

Erwerbstätigkeit sind auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens die

Tabellenlöhne beizuziehen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Dabei ist in der Regel

auf die Tabelle TA1 und den darin enthaltenen Totalwert abzustellen (vgl. u.a.

die Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2 und 8C_717/2014

vom 30. November 2015 E. 5.1).

5.4.2

Männer, welche im Jahr 2016 einfache Tätigkeiten

körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer

wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'340.-- pro Monat (LSE

2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der

betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl.

BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und nach

Anpassung an die bis zum Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung (2017: +

0.5

%; 2018: + 0.3 % [vgl. T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2018]) ergibt

sich als Basis – ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit – ein

hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 47'137.--.

5.4.3

Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei

Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,

Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31.

März 2011 E. 8.1). Die Beschwerdegegnerin erachtete einen Leidensabzug als

nicht gerechtfertigt (vgl. die Verfügung). Dem kann jedoch nicht gefolgt

werden. Insbesondere gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer ganz

erhebliche Abnutzungserscheinen an der Wirbelsäule hat, weswegen ihm nur noch

eine leichte Tätigkeit zugemutet werden kann. Darüber hinaus sollte die Arbeit

nicht am Stück verrichtet werden; vielmehr sollte das noch mögliche 70%-Pensum

idealerweise auf vormittags und nachmittags aufgeteilt sein, entsprechend ca. 2

x 3 Stunden pro Tag (vgl. dazu Erwägung 4.3.2. hiervor). Des Weiteren ist der

Beschwerdeführer psychisch angeschlagen und weist nur bescheidene Ressourcen

auf. Gesamthaft betrachtet erscheint daher vorliegend die Gewährung eines

15%igen Leidensabzuges als sachgerecht. Bei einer 15%igen Reduktion des

Tabellenlohnes resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 40'066.60.

5.5

Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 68'791.-- mit

dem Invalideneinkommen von Fr. 40'066.60 ergibt sich ein IV-Grad von (gerundet)

42.

%. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente.

5.6

Die Neuanmeldung erfolgte im Mai 2018 (vgl. IV-Akte 63). Der

Beschwerdeführer hat daher nach Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 IVG statuierten

sechsmonatigen Karenzfrist (vgl. diesbezüglich u.a. die Urteile des

Bundesgerichts 8C_607/2018 vom 8. November 2019 E. 3.2., 8C_54/2019 vom 1.

April 2019 E. 3.2.), mithin ab 1. November 2018, Anspruch auf eine

Viertelsrente.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und die Verfügung vom 17. Januar 2020 aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. November

2018.

eine Viertelsrente auszurichten.

6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

6.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung

von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im

vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und

Rechtfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings

hat de facto nur ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden. Daher erscheint

ein Honorar von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7

%) angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 17. Januar 2020 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu

verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. November 2018 eine Viertelsrente zu

gewähren.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Fr. 192.50 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: