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Entscheid

IV.2020.19

Anspruch auf Invalidenrente verneint; keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% während eine Jahres

22. Juni 2020Deutsch14 min

ausübte. Zuletzt arbeitete sie mit einem Pensum von 70% ab 2005 bis zum 21. April

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

Juni 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.19

Verfügung vom 13. Januar 2020

Anspruch auf Invalidenrente

verneint; keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% während eine Jahres

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1966 geborene Beschwerdeführerin wuchs in [...] auf und

verfügt kaum über Schulbildung. Sie reiste im Alter von 16 Jahren in die

Schweiz ein, wo sie fortan verschiedene Hilfstätigkeiten in der Gastronomie

ausübte. Zuletzt arbeitete sie mit einem Pensum von 70% ab 2005 bis zum 21. April

2016 als Küchenhilfe an einer Schule (vgl. Arbeitszeugnis, IV-Akte 4 S. 5). Ab

jenem Zeitpunkt gab die Beschwerdeführerin aufgrund von Rückenbeschwerden und

psychischen Gesundheitsproblemen die Arbeit auf und nahm in der Folge keine

Erwerbstätigkeit mehr an. Seit Februar 2007 steht sie bei Dr. med. C____ in

ambulanter psychiatrischer Behandlung. Im Sommer 2017 weilte die

Beschwerdeführerin auf seine Zuweisung hin während sechs Wochen stationär in der

D____ (Austrittsbericht vom 8. August 2017, IV-Akte 7 S. 7 ff.). Mit deren

Unterstützung meldete sie sich im Juli 2017 unter Hinweis auf eine

"rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode" bei

der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 2).

b) Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen

erwerblicher und medizinischer Art. Unter anderem liess sie die

Beschwerdeführerin rheumatologisch (Gutachten Dr. med. E____ vom 8. Januar

2019, IV-Akte 44) und psychiatrisch (Gutachten Dr. med. F____ vom 8. Januar

2019, IV-Akte 43) begutachten. Nachdem sie diese Gutachten ihrem RAD zur

Stellungnahme unterbreitet hatte (Stellungnahme vom 24. April 2019,

IV-Akte 48) stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 14. Juni

2019 (IV-Akte 49) die Ablehnung des Leistungsgesuches in Aussicht. Vertreten

durch Rechtsanwältin B____ liess sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1.

November 2019 zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (IV-Akte 63). Am 3. Dezember

2019 nahm der RAD zu den vorgebrachten Einwänden Stellung (IV-Akte 65).

Daraufhin erging am 13. Januar 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (IV-Akte 67).

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B____ erhebt die

Beschwerdeführerin am 12. Februar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13.

Januar 2020 und ersucht um Ausrichtung einer Invalidenrente. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Eingabe vom 11. März 2020 reicht die Beschwerdeführerin

einen Bericht ihres behandelnden Arztes, Dr. med. C____, datierend vom 7. März

2020, ein. Dieser wird der Beschwerdegegnerin zugestellt.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 23. April 2020 hält die Beschwerdeführerin an

ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Schreiben vom 18. Mai 2020 auf die Einreichung einer ausführlichen

Duplik.

III.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 31. März 2020 bewilligt.

IV.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 22. Juni 2020 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf die bidisziplinäre

Begutachtung davon aus, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung ihrer

bisherigen sowie jedweder angepassten Arbeit seit jeher ohne wesentliche

Unterbrüche zumutbar gewesen. Daher erfülle sie die Voraussetzungen nach Art.

28.

IVG nicht.

2.2

Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen der Ansicht,

das Gutachten und damit der ablehnende Entscheid trage ihren

gesundheitsbedingten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit nicht ausreichend

Rechnung.

3.

3.1

3.1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28.

Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;

b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [Bundesgesetz

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR

830.1]) gewesen sind; und

c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art.

8.

ATSG) sind.

3.1.2

Die Wartezeit (lit. b) bezieht sich auf

die Arbeitsunfähigkeit, nicht auf die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar

die Invalidität (Art. 8 ATSG). Sie ist von diesen Begriffen abzugrenzen und

bedeutet die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer

Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich

berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten

Arbeitsunfähigkeit bildet dennoch der bisherige Beruf. Sie ist auf der Grundlage

der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen und entspricht bei Erwerbstätigen

der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf (vgl. Urteil

BGer 8C_376/2009, E. 4.1).

3.2

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine

ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50%

und eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG).

3.3

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu

können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen

angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002

S. 70 E. 4b/cc).

3.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen

Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.

1c und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen

verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdeführerin hat sich, nachdem

sie seit April 2016 krankheitshalber der Arbeit ferngeblieben war, im Juli 2017

bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 2). Dem

Austrittsbericht der D____ vom 8. August 2017 (IV-Akte 7) lassen sich als

Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, zum damaligen Zeitpunkt

schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) sowie eine

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10.

F45.41) entnehmen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gab die Klinik zwar eine

aus psychischen Gründen reduzierte Belastbarkeit an, erachtete jedoch eine

exakte Angabe aufgrund der Wechselwirkung mit der somatischen Komorbidität als

unmöglich.

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, G____,

listete damals nebst der rezidivierenden depressiven Störung und der chronischen

somatoformen Schmerzstörung ein seit 2013 bestehendes Lumbovertebralsyndrom

rechts als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Die chronische

Epicondylitis am rechten Ellbogen und Polyarthrosen in beiden Händen erachtete

er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Obwohl er ausführte,

er wisse insgesamt wenig über den aktuellen Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin, erachtete er diese als zu mindestens 50% in ihrer

Leistungsfähigkeit eingeschränkt (Bericht vom 31. August 2017, IV-Akte 10). Im

April 2018 bestätigte Dr. med. G____ die somatisch bedingte Einschränkung von

50% bei bestehender vollständiger Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen

(IV-Akte 32).

4.1.2

Anfangs September 2017 fand bei der

Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch statt, anlässlich dessen der

RAD-Psychiater Dr. med. H____ die Beschwerdeführerin infolge einer Depression

schweren Grades als weder arbeitsfähig noch eingliederungsfähig erachtete und

auf deren Behandlungsbedürftigkeit hinwies (IV-Akte 13). Im November 2017 schloss

die Beschwerdegegnerin die Frühintervention mangels Eingliederungsmöglichkeit

ab und schritt zur Rentenprüfung (IV-Akte 20).

4.2

4.2.1

Um das anspruchsbegründende Risiko der

Invalidität zu klären, bedarf es verlässlicher medizinischer

Entscheidungsgrundlagen. Damit einem Arztbericht entsprechender Beweiswert

zukommt, muss dieser die oben in Erwägung 3.4. aufgeführten formellen

Anforderungen erfüllen. Diesen genügen die dargelegten Berichte nicht, weshalb

der Beschwerdegegnerin die Überprüfung der seit April 2016 psychiatrischerseits

attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich war, zumal vom behandelnden

Arzt Dr. med. C____ kein Bericht erhältlich war (vgl. die entsprechenden

Bemühungen der Beschwerdegegnerin in Akten 15, 19, 21). Zu Recht entschied sich

die Beschwerdegegnerin deshalb zur Veranlassung einer bidisziplinären

rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung. Das entsprechende Gutachten erging

am 8. Januar 2019 (IV-Akten 43/44).

4.2.2

Gegenüber dem Verfasser des

rheumatologischen Teilgutachtens (IV-Akte 44), Dr. med. E____, schilderte die

Beschwerdeführerin seit Jahren bestehende Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins

rechte Bein, Schmerzen an den Schultern, den Handinnenflächen und ein

Ameisenlaufen im linken Arm. All diese Beschwerden seien ständig vorhanden und

würden unter Belastung verstärkt. Die verschiedenen Behandlungsmassnahmen empfand

die Beschwerdeführerin als wenig nachhaltig und beschrieb einen vorwiegend

passiven Lebensstil. Der Gutachter seinerseits konnte weder Zeichen eines

Facettensyndroms noch segmentale Hinweise auf diskogene Schmerzen oder eine

Radikulär-Symptomatik erheben, weshalb er die Kreuzschmerzen als unspezifisch

bezeichnete und ihnen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Erläuternd

führte er aus, für eine Radikulär-Symptomatik L5 rechts habe nie ein

entsprechendes bildgebendes Korrelat bestanden, weshalb die Ausstrahlung ins

rechte Bein als pseudoradikulär zu interpretieren sei. Für die klinisch vorhandenen

Fingerpolyarthrosen gebe es sodann keine Hinweise auf eine Aktivierung, ein

chronisch-entzündliches rheumatologisches Krankheitsbild sei gemäss Aktenlage

ausgeschlossen worden. Aus rheumatologischer Sicht seien daher auch die

Fingerpolyarthrosen sowie die muskuläre Dysbalance, die unspezifischen

Nackenschmerzen und die Epicondylopathia rechts allesamt Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Weiter führte er aus, die

Schmerzfehlverarbeitung bei 12/18 positiven Fibromyalgie-Druckpunkten und 3/3

positiven Kontrollpunkten entspreche nicht einem rheumatologischen

Krankheitsbild. Dass die Beschwerdeführerin schlecht auf die Therapie anspreche

sei nicht ungewöhnlich, da die Schmerzfehlverarbeitung im Vordergrund stehe.

Diese nicht organischen Schmerzen seien durch die beschriebenen Therapieformen

kaum beeinflussbar. Wegen der Kreuzschmerzen und der Fingerpolyarthrosen

attestierte der Gutachter lediglich gewisse qualitative und quantitative

Einschränkungen. So sind der Beschwerdeführerin seiner Ansicht nach körperliche

Schwerarbeiten oder Tätigkeiten mit Feinmotorik oder spezifischer Belastung der

Kreuzregion nicht zumutbar. Die angestammte Tätigkeit erachtete er aufgrund der

Umschreibung des Profils sowohl aktuell als auch retrospektiv als vollumfänglich

zumutbar.

4.2.3

Der Verfasser des psychiatrischen

Teilgutachtens (IV-Akte 43), Dr. med. F____, erlebte die Beschwerdeführerin

zwar als in ernster Stimmung, jedoch nicht als bedrückt. Ihre affektive

Modulationsfähigkeit und die Vitalität waren seiner Wahrnehmung nach nicht

eingeschränkt und mit zunehmender Dauer des Gespräches war der Eindruck, den

sie ihm hinterliess, zusehends vitaler geworden. Er führte aus, ihre Gedanken

seien zwar auf die geklagten Beschwerden eingeschränkt, in formaler Hinsicht

jedoch weder gehemmt noch verlangsamt gewesen und in inhaltlicher Hinsicht

unauffällig. Während der gesamten Untersuchungszeit hätten sich weder

Konzentrations-, Aufmerksamkeits- noch Auffassungsstörungen und keine

Ermüdungszeichen gezeigt. In psychomotorischer Hinsicht konnte der Gutachter keine

pathologischen Befunde und keine Hinweise für einen psychotischen Prozess

finden. Während der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin sodann nicht den

Eindruck hinterlassen, unter dauernden schweren und quälenden Schmerzen zu

leiden, was in Diskrepanz zu ihren Angaben zur VAS-Skala stehe, wo sie eine

Schmerzintensität von 8 bis 10 angebe. In Anbetracht der anamnestischen Angaben

erachtete er die Kriterien, die zur Diagnostizierung einer depressiven Episode

erforderlich sind, dennoch als erfüllt an. Unter Berücksichtigung der gesamten

Faktoren stufte der Gutachter die Ausprägung der depressiven Störung jedoch als

leichtgradig ein und verneint eine mittel- oder gar schwergradige Ausprägung. Den

stationären Aufenthalt in der Klinik Sonnenhalde ordnete er im Kontext einer

vorübergehenden Verschlechterung ein. Insgesamt kam er zum Ergebnis, die

Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht seit April 2016 für die

bisherige Tätigkeit in der Schulkantine lediglich um 20% in ihrer Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt gewesen. Sie wäre folglich seither in der Lage gewesen, diese

Arbeit bezogen auf ein 100%-Pensum zu 80% auszuüben. Gleiches gelte für eine

angepasste Arbeit.

4.2.4

Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die

Gutachter zum Schluss, die psychiatrischerseits geschätzte Arbeitsfähigkeit

könne unter Berücksichtigung des rheumatologischen Belastbarkeitsprofils als

interdisziplinäre Gesamtbeurteilung gelten.

4.3

4.3.1

Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf dieses

bidisziplinäre Gutachten davon ausgeht, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung

ihrer bisherigen 70%igen Erwerbstätigkeit in der Schulkantine - abgesehen von

einer vorübergehenden Verschlechterung im Sommer 2017 - durchgehend zumutbar

gewesen, so ist dies nicht zu beanstanden. Auf das Gutachten kann abgestellt

werden, denn es erfüllt die formalen Anforderungen an beweiskräftige

medizinische Erhebungen. Insbesondere haben sich die Gutachter mit den

relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzungen der

Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen

schlüssig begründet. Ebenso vermag das Gutachten inhaltlich zu überzeugen.

4.3.2

Der beschwerdeweise vorgebrachten Kritik, der

psychiatrische Gutachter habe sich mit der Diagnose der somatoformen

Schmerzstörung nicht auseinandergesetzt, kann nicht gefolgt werden. Der Experte

setzt sich in Ziff.6.2. des Gutachtens ausführlich damit auseinander und

begründet nachvollziehbar, weshalb diese Diagnose nicht gestellt werden kann.

Das vorhandene Schmerzsyndrom fliesst als Ursache für die depressive

Symptomatik in die gutachterliche Beurteilung ein. Dem Einwand, im Rahmen einer

Begutachtung könne lediglich eine Momentaufnahme erfolgen, ist

entgegenzuhalten, dass ein psychiatrischer Gutachter durchaus in der Lage ist,

sich im Rahmen einer Exploration und in Würdigung der Vorakten ein Bild vom

Längsschnitt einer psychischen Erkrankung zu machen. Wohl ist behandelnden

Ärzten zugute zu halten, dass sie die Leistungsansprecherinnen über längere

Zeit begleiten. Stets gilt es dabei aber auch im Auge zu behalten, dass sich

der Behandlungsauftrag vom Begutachtungsauftrag unterscheidet. Zudem wurde

vergeblich versucht, beim behandelnden Arzt Dr. med. C____ einen Bericht zur

Beschwerdeführerin einzuholen. Erst im Oktober 2019 lag ein entsprechender

Bericht vor (IV-Akte 62), der sich in diagnostischer Hinsicht jedoch vom

Gutachten nur unwesentlich unterscheidet. Dass der behandelnde Arzt die

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin anders einschätzt, lässt sich

womöglich mit dessen Nähe zur Beschwerdeführerin und deren Alltagssorgen

erklären, vermag jedoch die gutachterliche Einschätzung, die unter

Berücksichtigung der vorhandenen Funktionseinbussen und Ressourcen erfolgt ist,

nicht in Zweifel zu ziehen.

4.3.3

Abschliessend ist festzuhalten, dass die angestammte

Tätigkeit auch aus somatischer Sicht überzeugend und nachvollziehbar als

zumutbar beurteilt wurde. Insgesamt werden keine medizinischen Argumente

vorgetragen, die es erlauben würden, weder das rheumatologische noch das

psychiatrische Gutachten anzuzweifeln. Aus gesamtmedizinischer Sicht bleibt

aufgrund der obenstehenden Erwägungen damit festzuhalten, dass der

Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit abgesehen von einer

beschränkten - invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten - Phase im Sommer

2017, im Umfang von 80% möglich war. Damit erfüllt sie die Voraussetzungen nach

Art. 28 Abs. 1 IVG nicht, weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin zu

schützen und auf ihre zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom

26.

März 2020 zu verweisen ist.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die vorliegende Beschwerde gegen

die Verfügung vom 13. Januar 2020 abzuweisen.

5.2

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung

vom 31. März 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese

Kosten zu Lasten des Staates.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das

Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen ‑ bei

einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht

der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an sie, zu Lasten des Staates.

Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, B____, Rechtsanwältin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.--

(inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: