IV.2020.19
Anspruch auf Invalidenrente verneint; keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% während eine Jahres
22. Juni 2020Deutsch14 min
ausübte. Zuletzt arbeitete sie mit einem Pensum von 70% ab 2005 bis zum 21. April
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22.
Juni 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.19
Verfügung vom 13. Januar 2020
Anspruch auf Invalidenrente
verneint; keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% während eine Jahres
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1966 geborene Beschwerdeführerin wuchs in [...] auf und
verfügt kaum über Schulbildung. Sie reiste im Alter von 16 Jahren in die
Schweiz ein, wo sie fortan verschiedene Hilfstätigkeiten in der Gastronomie
ausübte. Zuletzt arbeitete sie mit einem Pensum von 70% ab 2005 bis zum 21. April
2016 als Küchenhilfe an einer Schule (vgl. Arbeitszeugnis, IV-Akte 4 S. 5). Ab
jenem Zeitpunkt gab die Beschwerdeführerin aufgrund von Rückenbeschwerden und
psychischen Gesundheitsproblemen die Arbeit auf und nahm in der Folge keine
Erwerbstätigkeit mehr an. Seit Februar 2007 steht sie bei Dr. med. C____ in
ambulanter psychiatrischer Behandlung. Im Sommer 2017 weilte die
Beschwerdeführerin auf seine Zuweisung hin während sechs Wochen stationär in der
D____ (Austrittsbericht vom 8. August 2017, IV-Akte 7 S. 7 ff.). Mit deren
Unterstützung meldete sie sich im Juli 2017 unter Hinweis auf eine
"rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode" bei
der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 2).
b) Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen
erwerblicher und medizinischer Art. Unter anderem liess sie die
Beschwerdeführerin rheumatologisch (Gutachten Dr. med. E____ vom 8. Januar
2019, IV-Akte 44) und psychiatrisch (Gutachten Dr. med. F____ vom 8. Januar
2019, IV-Akte 43) begutachten. Nachdem sie diese Gutachten ihrem RAD zur
Stellungnahme unterbreitet hatte (Stellungnahme vom 24. April 2019,
IV-Akte 48) stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 14. Juni
2019 (IV-Akte 49) die Ablehnung des Leistungsgesuches in Aussicht. Vertreten
durch Rechtsanwältin B____ liess sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1.
November 2019 zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (IV-Akte 63). Am 3. Dezember
2019 nahm der RAD zu den vorgebrachten Einwänden Stellung (IV-Akte 65).
Daraufhin erging am 13. Januar 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 67).
Erwägungen
II.
Weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 12. Februar 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13.
Januar 2020 und ersucht um Ausrichtung einer Invalidenrente. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Eingabe vom 11. März 2020 reicht die Beschwerdeführerin
einen Bericht ihres behandelnden Arztes, Dr. med. C____, datierend vom 7. März
2020, ein. Dieser wird der Beschwerdegegnerin zugestellt.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 23. April 2020 hält die Beschwerdeführerin an
ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Schreiben vom 18. Mai 2020 auf die Einreichung einer ausführlichen
Duplik.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 31. März 2020 bewilligt.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 22. Juni 2020 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf die bidisziplinäre
Begutachtung davon aus, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung ihrer
bisherigen sowie jedweder angepassten Arbeit seit jeher ohne wesentliche
Unterbrüche zumutbar gewesen. Daher erfülle sie die Voraussetzungen nach Art.
28.
IVG nicht.
2.2
Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen der Ansicht,
das Gutachten und damit der ablehnende Entscheid trage ihren
gesundheitsbedingten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit nicht ausreichend
Rechnung.
3.
3.1
3.1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28.
Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR
830.1]) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art.
8.
ATSG) sind.
3.1.2
Die Wartezeit (lit. b) bezieht sich auf
die Arbeitsunfähigkeit, nicht auf die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar
die Invalidität (Art. 8 ATSG). Sie ist von diesen Begriffen abzugrenzen und
bedeutet die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten
Arbeitsunfähigkeit bildet dennoch der bisherige Beruf. Sie ist auf der Grundlage
der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen und entspricht bei Erwerbstätigen
der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf (vgl. Urteil
BGer 8C_376/2009, E. 4.1).
3.2
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50%
und eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.3
Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu
können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002
S. 70 E. 4b/cc).
3.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen
Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen
verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
4.
4.1
4.1.1
Die Beschwerdeführerin hat sich, nachdem
sie seit April 2016 krankheitshalber der Arbeit ferngeblieben war, im Juli 2017
bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 2). Dem
Austrittsbericht der D____ vom 8. August 2017 (IV-Akte 7) lassen sich als
Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, zum damaligen Zeitpunkt
schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) sowie eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10.
F45.41) entnehmen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gab die Klinik zwar eine
aus psychischen Gründen reduzierte Belastbarkeit an, erachtete jedoch eine
exakte Angabe aufgrund der Wechselwirkung mit der somatischen Komorbidität als
unmöglich.
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, G____,
listete damals nebst der rezidivierenden depressiven Störung und der chronischen
somatoformen Schmerzstörung ein seit 2013 bestehendes Lumbovertebralsyndrom
rechts als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Die chronische
Epicondylitis am rechten Ellbogen und Polyarthrosen in beiden Händen erachtete
er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Obwohl er ausführte,
er wisse insgesamt wenig über den aktuellen Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin, erachtete er diese als zu mindestens 50% in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt (Bericht vom 31. August 2017, IV-Akte 10). Im
April 2018 bestätigte Dr. med. G____ die somatisch bedingte Einschränkung von
50% bei bestehender vollständiger Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen
(IV-Akte 32).
4.1.2
Anfangs September 2017 fand bei der
Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch statt, anlässlich dessen der
RAD-Psychiater Dr. med. H____ die Beschwerdeführerin infolge einer Depression
schweren Grades als weder arbeitsfähig noch eingliederungsfähig erachtete und
auf deren Behandlungsbedürftigkeit hinwies (IV-Akte 13). Im November 2017 schloss
die Beschwerdegegnerin die Frühintervention mangels Eingliederungsmöglichkeit
ab und schritt zur Rentenprüfung (IV-Akte 20).
4.2
4.2.1
Um das anspruchsbegründende Risiko der
Invalidität zu klären, bedarf es verlässlicher medizinischer
Entscheidungsgrundlagen. Damit einem Arztbericht entsprechender Beweiswert
zukommt, muss dieser die oben in Erwägung 3.4. aufgeführten formellen
Anforderungen erfüllen. Diesen genügen die dargelegten Berichte nicht, weshalb
der Beschwerdegegnerin die Überprüfung der seit April 2016 psychiatrischerseits
attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich war, zumal vom behandelnden
Arzt Dr. med. C____ kein Bericht erhältlich war (vgl. die entsprechenden
Bemühungen der Beschwerdegegnerin in Akten 15, 19, 21). Zu Recht entschied sich
die Beschwerdegegnerin deshalb zur Veranlassung einer bidisziplinären
rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung. Das entsprechende Gutachten erging
am 8. Januar 2019 (IV-Akten 43/44).
4.2.2
Gegenüber dem Verfasser des
rheumatologischen Teilgutachtens (IV-Akte 44), Dr. med. E____, schilderte die
Beschwerdeführerin seit Jahren bestehende Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins
rechte Bein, Schmerzen an den Schultern, den Handinnenflächen und ein
Ameisenlaufen im linken Arm. All diese Beschwerden seien ständig vorhanden und
würden unter Belastung verstärkt. Die verschiedenen Behandlungsmassnahmen empfand
die Beschwerdeführerin als wenig nachhaltig und beschrieb einen vorwiegend
passiven Lebensstil. Der Gutachter seinerseits konnte weder Zeichen eines
Facettensyndroms noch segmentale Hinweise auf diskogene Schmerzen oder eine
Radikulär-Symptomatik erheben, weshalb er die Kreuzschmerzen als unspezifisch
bezeichnete und ihnen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Erläuternd
führte er aus, für eine Radikulär-Symptomatik L5 rechts habe nie ein
entsprechendes bildgebendes Korrelat bestanden, weshalb die Ausstrahlung ins
rechte Bein als pseudoradikulär zu interpretieren sei. Für die klinisch vorhandenen
Fingerpolyarthrosen gebe es sodann keine Hinweise auf eine Aktivierung, ein
chronisch-entzündliches rheumatologisches Krankheitsbild sei gemäss Aktenlage
ausgeschlossen worden. Aus rheumatologischer Sicht seien daher auch die
Fingerpolyarthrosen sowie die muskuläre Dysbalance, die unspezifischen
Nackenschmerzen und die Epicondylopathia rechts allesamt Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Weiter führte er aus, die
Schmerzfehlverarbeitung bei 12/18 positiven Fibromyalgie-Druckpunkten und 3/3
positiven Kontrollpunkten entspreche nicht einem rheumatologischen
Krankheitsbild. Dass die Beschwerdeführerin schlecht auf die Therapie anspreche
sei nicht ungewöhnlich, da die Schmerzfehlverarbeitung im Vordergrund stehe.
Diese nicht organischen Schmerzen seien durch die beschriebenen Therapieformen
kaum beeinflussbar. Wegen der Kreuzschmerzen und der Fingerpolyarthrosen
attestierte der Gutachter lediglich gewisse qualitative und quantitative
Einschränkungen. So sind der Beschwerdeführerin seiner Ansicht nach körperliche
Schwerarbeiten oder Tätigkeiten mit Feinmotorik oder spezifischer Belastung der
Kreuzregion nicht zumutbar. Die angestammte Tätigkeit erachtete er aufgrund der
Umschreibung des Profils sowohl aktuell als auch retrospektiv als vollumfänglich
zumutbar.
4.2.3
Der Verfasser des psychiatrischen
Teilgutachtens (IV-Akte 43), Dr. med. F____, erlebte die Beschwerdeführerin
zwar als in ernster Stimmung, jedoch nicht als bedrückt. Ihre affektive
Modulationsfähigkeit und die Vitalität waren seiner Wahrnehmung nach nicht
eingeschränkt und mit zunehmender Dauer des Gespräches war der Eindruck, den
sie ihm hinterliess, zusehends vitaler geworden. Er führte aus, ihre Gedanken
seien zwar auf die geklagten Beschwerden eingeschränkt, in formaler Hinsicht
jedoch weder gehemmt noch verlangsamt gewesen und in inhaltlicher Hinsicht
unauffällig. Während der gesamten Untersuchungszeit hätten sich weder
Konzentrations-, Aufmerksamkeits- noch Auffassungsstörungen und keine
Ermüdungszeichen gezeigt. In psychomotorischer Hinsicht konnte der Gutachter keine
pathologischen Befunde und keine Hinweise für einen psychotischen Prozess
finden. Während der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin sodann nicht den
Eindruck hinterlassen, unter dauernden schweren und quälenden Schmerzen zu
leiden, was in Diskrepanz zu ihren Angaben zur VAS-Skala stehe, wo sie eine
Schmerzintensität von 8 bis 10 angebe. In Anbetracht der anamnestischen Angaben
erachtete er die Kriterien, die zur Diagnostizierung einer depressiven Episode
erforderlich sind, dennoch als erfüllt an. Unter Berücksichtigung der gesamten
Faktoren stufte der Gutachter die Ausprägung der depressiven Störung jedoch als
leichtgradig ein und verneint eine mittel- oder gar schwergradige Ausprägung. Den
stationären Aufenthalt in der Klinik Sonnenhalde ordnete er im Kontext einer
vorübergehenden Verschlechterung ein. Insgesamt kam er zum Ergebnis, die
Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht seit April 2016 für die
bisherige Tätigkeit in der Schulkantine lediglich um 20% in ihrer Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt gewesen. Sie wäre folglich seither in der Lage gewesen, diese
Arbeit bezogen auf ein 100%-Pensum zu 80% auszuüben. Gleiches gelte für eine
angepasste Arbeit.
4.2.4
Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die
Gutachter zum Schluss, die psychiatrischerseits geschätzte Arbeitsfähigkeit
könne unter Berücksichtigung des rheumatologischen Belastbarkeitsprofils als
interdisziplinäre Gesamtbeurteilung gelten.
4.3
4.3.1
Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf dieses
bidisziplinäre Gutachten davon ausgeht, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung
ihrer bisherigen 70%igen Erwerbstätigkeit in der Schulkantine - abgesehen von
einer vorübergehenden Verschlechterung im Sommer 2017 - durchgehend zumutbar
gewesen, so ist dies nicht zu beanstanden. Auf das Gutachten kann abgestellt
werden, denn es erfüllt die formalen Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen. Insbesondere haben sich die Gutachter mit den
relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzungen der
Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen
schlüssig begründet. Ebenso vermag das Gutachten inhaltlich zu überzeugen.
4.3.2
Der beschwerdeweise vorgebrachten Kritik, der
psychiatrische Gutachter habe sich mit der Diagnose der somatoformen
Schmerzstörung nicht auseinandergesetzt, kann nicht gefolgt werden. Der Experte
setzt sich in Ziff.6.2. des Gutachtens ausführlich damit auseinander und
begründet nachvollziehbar, weshalb diese Diagnose nicht gestellt werden kann.
Das vorhandene Schmerzsyndrom fliesst als Ursache für die depressive
Symptomatik in die gutachterliche Beurteilung ein. Dem Einwand, im Rahmen einer
Begutachtung könne lediglich eine Momentaufnahme erfolgen, ist
entgegenzuhalten, dass ein psychiatrischer Gutachter durchaus in der Lage ist,
sich im Rahmen einer Exploration und in Würdigung der Vorakten ein Bild vom
Längsschnitt einer psychischen Erkrankung zu machen. Wohl ist behandelnden
Ärzten zugute zu halten, dass sie die Leistungsansprecherinnen über längere
Zeit begleiten. Stets gilt es dabei aber auch im Auge zu behalten, dass sich
der Behandlungsauftrag vom Begutachtungsauftrag unterscheidet. Zudem wurde
vergeblich versucht, beim behandelnden Arzt Dr. med. C____ einen Bericht zur
Beschwerdeführerin einzuholen. Erst im Oktober 2019 lag ein entsprechender
Bericht vor (IV-Akte 62), der sich in diagnostischer Hinsicht jedoch vom
Gutachten nur unwesentlich unterscheidet. Dass der behandelnde Arzt die
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin anders einschätzt, lässt sich
womöglich mit dessen Nähe zur Beschwerdeführerin und deren Alltagssorgen
erklären, vermag jedoch die gutachterliche Einschätzung, die unter
Berücksichtigung der vorhandenen Funktionseinbussen und Ressourcen erfolgt ist,
nicht in Zweifel zu ziehen.
4.3.3
Abschliessend ist festzuhalten, dass die angestammte
Tätigkeit auch aus somatischer Sicht überzeugend und nachvollziehbar als
zumutbar beurteilt wurde. Insgesamt werden keine medizinischen Argumente
vorgetragen, die es erlauben würden, weder das rheumatologische noch das
psychiatrische Gutachten anzuzweifeln. Aus gesamtmedizinischer Sicht bleibt
aufgrund der obenstehenden Erwägungen damit festzuhalten, dass der
Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit abgesehen von einer
beschränkten - invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten - Phase im Sommer
2017, im Umfang von 80% möglich war. Damit erfüllt sie die Voraussetzungen nach
Art. 28 Abs. 1 IVG nicht, weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin zu
schützen und auf ihre zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom
26.
März 2020 zu verweisen ist.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die vorliegende Beschwerde gegen
die Verfügung vom 13. Januar 2020 abzuweisen.
5.2
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 31. März 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese
Kosten zu Lasten des Staates.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das
Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen ‑ bei
einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an sie, zu Lasten des Staates.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, B____, Rechtsanwältin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: