IV.2020.2
Rechtsschutzinteresse einer Vorsorgeeinrichtung, welche mit ihrer Beschwerde nicht auf die Abänderung des Dispositivs der angefochtenen IV-Verfügung, sondern auf die Feststellung eines höheren Invalideneinkommens abzielt, als der IV-Verfügung zugrunde lag. BGer 9C_552/2020
10. August 2020Deutsch12 min
Beiladung zum Verfahren. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 lädt der Instruktionsrichter
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
des Präsidenten
vom 10. August 2020
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____,
vertreten durch D____
Beigeladene
Gegenstand
IV.2020.2
Verfügung vom 20. November 2019
Rechtsschutzinteresse einer
Vorsorgeeinrichtung, welche mit ihrer Beschwerde nicht auf die Abänderung des
Dispositivs der angefochtenen IV-Verfügung, sondern auf die Feststellung eines
höheren Invalideneinkommens abzielt, als der IV-Verfügung zugrunde lag.
Nichteintreten auf die Beschwerde.
Dieses Urteil vom 10. August 2020
wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2020 (9C_552/2020)
aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen
Erwägungen
Sachverhalt
1.
1.1.
Die Beigeladene hatte sich am 30. April 2018 (IV-Akte 4) zum Bezug
von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Nach
durchgeführten Abklärungen und anschliessendem Vorbescheidverfahren erliess die
Beschwerdegegnerin am 20. November 2019 eine Rentenverfügung (IV-Akte 73). Sie
sprach der Beigeladenen mit Wirkung ab 1. Januar 2019 eine ganze und mit
Wirkung ab 1. März 2019 eine Viertelsrente zu.
1.2.
Die Verfügung vom 20. November 2019 wurde u.a. der Beigeladenen
sowie der Beschwerdeführerin als involvierter Vorsorgeeinrichtung zugestellt
(vgl. IV-Akte 73 S. 3). Die Beigeladene hat gegen die Verfügung keine
Beschwerde erhoben.
1.3.
Die Beschwerdeführerin erhebt am 7. Januar 2020 Beschwerde mit dem
Antrag, es sei «festzustellen, dass das Invalideneinkommen der Versicherten CHF
50'804.-- beträgt». Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
29. Januar 2020, es sei die Beschwerde gutzuheissen.
1.4.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 beantragt die Versicherte die
Beiladung zum Verfahren. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 lädt der Instruktionsrichter
die Versicherte zum Verfahren bei. Die Beigeladene beantragt mit Eingabe vom
14. April 2020 die Abweisung der Beschwerde sowie, es sei die
Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beigeladenen «die gesetzliche und
reglementarische IV-Rente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 41%
zuzusprechen und auszurichten».
1.5.
Nochmals äussern sich die Beschwerdegegnerin am 22. April 2020, die
Beschwerdeführerin am 19. Mai 2020 und die Beigeladene am 6. August 2020.
Erwägungen
2.
2.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob auch die übrigen
Beschwerdevoraussetzungen, namentlich das Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführerin, erfüllt sind.
2.2
Nach § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Präsident des
Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle – wie den vorliegenden – als
Einzelrichter.
3.
3.1
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 20.
November 2019 (IV-Akte 73) in medizinisch-theoretischer Hinsicht festgestellt,
die Versicherte sei bei Ablauf der Wartefrist im Januar 2019 zu 100%
arbeitsunfähig gewesen. Sie ging dabei davon aus, die Versicherte wäre im
Gesundheitsfall in einem Pensum von 80% teilerwerbstätig, jedoch ohne einen
daneben noch bestehenden Aufgabenbereich, gewesen. Für diese erste Phase ab
Januar 2019 ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 100% im
erwerblichen Bereich und entsprechend der Teilerwerbstätigkeit zu 80% einen
gewichteten Invaliditätsgrad von 80%. Dies führte zu der vorliegend von keiner
Seite in Frage gestellten ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2019.
Für die Zeit ab März 2019 legte die Beschwerdegegnerin der
Invaliditätsschätzung eine Einschränkung von 50% zu Grunde. Im
Einkommensvergleich wurde dabei ein auf 100% aufgerechneter Jahreslohn von CHF
104'484.-- als Valideneinkommen und ein um 50% reduziertes Invalideneinkommen
von CHF 52'242.-- eingesetzt. Dies ergab eine Einschränkung von 50% und, entsprechend
dem für den Gesundheitsfall angenommenen Pensum von 80%, einen gewichteten
Invaliditätsgrad von 40%.
Für die Zeit ab September 2019 nahm die Beschwerdegegnerin
zufolge Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrags ein tieferes Invalideneinkommen
von CHF 49'004.-- an, was zu einer Einschränkung von 53.1% bzw. einen
gewichteten Invaliditätsgrad von 42% führte.
3.2
Hat eine versicherte Person vor ihrer Erkrankung aus Gründen des
Gewinnes von Freizeit nur teilzeitlich gearbeitet und war sie daneben nicht in
einem Bereich tätig, der als nichterwerblicher Aufgabenbereich im
invalidenversicherungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren ist, ist praxisgemäss (BGE 142 V 290 E. 3.2) nur die Einschränkung im erwerblichen Bereich
invalidenversicherungsrechtlich relevant und diese ist entsprechend dem Grad
des Teilzeitpensums, das die versicherte Person bei guter Gesundheit verrichten
würde, zu gewichten (BGE 142 V 290 E. 7).
Im Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung (KSIH) hält das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
fest, Art. 27bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sei auch auf Teilerwerbstätige ohne
Aufgabenbereich anwendbar (KSIH, Stand 1.7.2020, Rz. 3042.2). Die
Interpretation erscheint überzeugend und sichert eine rechtsgleiche Anwendung
der invalidenversicherungsrechtlichen Gesetzgebung (vgl. die ausführlichen
Erörterungen im Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, 5V 18 101 vom
14.
Juni 2019 E. 9.1.3, in LGVE 2019 III Nr. 1).
In eben diesem Sinne ist die Beschwerdegegnerin bei der
Durchführung der Invaliditätsschätzung auch für die Periode ab März 2019
vorgegangen.
3.3
Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerde die Feststellung,
das Invalideneinkommen der Versicherten betrage CHF 50'804.--. Gemäss
Beschwerdebegründung vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, das für
die Zeit ab September 2019 eingesetzte Invalideneinkommen von CHF 49'004.-- sei
unzutreffend; richtigerweise seien monatliche Funktionszulagen von CHF 150.--
hinzuzurechnen, womit ein Invalideneinkommen von CHF 50'804.-- resultiere.
Sogleich ist festzuhalten, dass selbst wenn das von der Beschwerdeführerin
favorisierte Invalideneinkommen von CHF 50'804.-- eingesetzt würde, sich bei
Gegenüberstellung mit einem Valideneinkommen von CHF 104'484.-- eine
Einschränkung von 51.3% bzw. ein gewichteter Invaliditätsgrad von 41% ergibt.
Daraus resultiert (nach wie vor) eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.4
Es erscheint bei diesem Ergebnis folgerichtig, wenn die
Beschwerdeführerin sich nicht gegen die Zusprache einer Viertelsrente gemäss
IVG durch die Beschwerdegegnerin ab September 2019 wehrt. Sie hat mit ihrem
Feststellungsbegehren vielmehr die für sie massgeblichen berufsvorsorgerechtlichen
Vorgaben im Blick. Mit Hinweis auf BGE 144 V 63 macht sie geltend, es würde
ausgehend von dem von ihr postulierten Invalideneinkommen von CHF 50'804.-- ein
Invaliditätsgrad von 39% resultieren. Der vorsorgerechtlich relevante
Invaliditätsgrad bemisst sich nach dem angeführten BGE 144 V 63 auf Grund eines
Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im
Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit (BGE 144 V 63, 69
f. E. 6.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist gemäss diesem Präjudiz mithin nicht
die Invalidität im Rahmen einer Voll- bzw. Mehrzeitbeschäftigung, sondern
diejenige im zeitlichen Rahmen der Erwerbstätigkeit, die im massgebenden
Zeitpunkt nach Art. 23 lit. a BVG (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache zur Invalidität geführt hat) ausgeübt wurde (Urteil des Bundesgerichts
9C_751/2019 vom 3. Juni 2020 E. 5.3).
4.
4.1
Vor diesem Hintergrund ist vorliegend zu prüfen, ob auf das
Feststellungbegehren gemäss Beschwerde einzutreten ist.
Die Praxis (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2008
vom 7. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen) stellt klar, dass bei einer Verfügung
über Versicherungsleistungen grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des
Dispositivs bildet. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der
Rentenzusprechung zu Grunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel
lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum
Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer
Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist,
muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung geprüft werden, ob
damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird.
Vorausgesetzt ist dabei, dass die Beschwerde führende Partei allenfalls ein
schutzwürdiges, das heisst besonderes, unmittelbares und aktuelles Interesse
tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der sofortigen Feststellung
hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat.
4.2
Vorliegend zielt die Beschwerde auch sinngemäss nicht auf die
Abänderung des Dispositivs der Verfügung vom 20. November 2019, mit welchem der
Beschwerdegegnerin Rentenleistungen auferlegt werden. Sie beantragt nicht, es
sei mit Wirkung ab September 2019 ein Rentenanspruch der Versicherten gemäss
IVG gegenüber der Beschwerdegegnerin zu verneinen.
Die Praxis (vgl. Urteil des EVG 313/04 vom 11. Oktober 2005 E.
3.1.1) bejaht zwar ein schützenswertes Interesse an der Feststellung eines
höheren Invaliditätsgrades wenn diese sofortige Auswirkungen auf die Rente
zeitigt oder dass der höhere Invaliditätsgrad andere Ansprüche beeinflusst, wie
etwa den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Urteil O. vom 11. September 2002, I 185/00) oder - im Bereich der Unfallversicherung - die als Komplementärrente
der Unfallversicherung ausgerichtete Invalidenrente (BGE 115 V 416), oder aber
dass kurz bevorstehende Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen zu
erwarten sind (beispielsweise wenn nach den bis 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Bestimmungen eine Härtefallrente zugesprochen worden, jedoch zu
erwarten war, dass der Versicherte die Voraussetzungen für den Härtefall in
Dispositiv
Kürze nicht mehr erfüllen oder demnächst die Schweiz verlassen würde; BGE 106 V 91).
Die angeführten Fälle haben jedoch eine vom im Recht stehenden
Versicherungsträger vorgenommene Schätzung des Invaliditätsgrades zum
Ausgangspunkt, welche nach Meinung der Beschwerde führenden Partei abzuändern
(zu erhöhen, ggf. herabzusetzen) sei. Vorliegende Beschwerde zielt jedoch nicht
einmal ab auf die Feststellung eines anderen, entsprechend den für die
Invalidenversicherung massgeblichen Grundsätzen zur Bestimmung des Invaliditätsgrads
im IV-Verfahren ab. Die Beschwerde hat einzig einen von der Beschwerdegegnerin herangezogenen
Faktor (Invalideneinkommen) zum Gegenstand, der, würde er anders bestimmt als
in der angefochtenen Verfügung, bei Anwendung berufsvorsorgerechtlicher
Grundsätze möglicherweise zu einem von der IV abweichenden Invaliditätsgrad
führen würde. Es steht darum folglich im Zentrum der Begründung der
vorliegenden Beschwerde, dass nach Meinung der Beschwerdeführerin der im
IV-Verfahren festgestellte Invaliditätsgrad bei den vorliegen gegebenen
Verhältnissen eben gerade nicht massgeblich sei, weil in den beiden
Sozialversicherungszweigen – jedenfalls bei Teilzeittätigkeit der Versicherten
– unterschiedliche Berechnungsweisen Platz greifen.
Die Beschwerdeführerin und auch die Beigeladene, welche mit der
Eingabe vom 14. April 2020 ein Valideneinkommen postuliert, welches ihr angeblich
zu einem gemäss dem BVG rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 41% verhilft, machen
nun das vorliegende IV-Verfahren zum Austragungsort für die Feststellung von
Vergleichseinkommen, welche in einer berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeit
womöglich für die Bejahung oder Verneinung eines Rentenanspruchs entscheidend
sein könnten.
Weil sich, welche von den Parteien präsentierte Zahlen man auch
immer einsetzt, am Bestand einer (auch) ab September 2019 auszurichtenden
Viertelsrente gemäss IVG nichts ändert (so zutreffend die Beschwerdegegnerin in
der Eingabe vom 22. April 2020), besteht im vorliegenden Verfahren auch kein
Anlass, Feststellungen über Vergleichseinkommen zu treffen, welche von den in
der Verfügung vom 20. November 2019 eingesetzten womöglich abweichen. Erst
recht könnte vorliegend auch nicht über den Antrag der Beigeladenen in der
Eingabe vom 14. April 2020 entschieden werden, es sei die Beschwerdeführerin
zur Leistung einer vorsorgerechtlichen Invalidenrente zu verpflichten.
Dies spricht gegen ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführerin.
5.
Zu würdigen bleibt die Problematik der Bindungswirkung.
Stauffer (Berufliche
Vorsorge, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2019, S. 331) weist hin auf eine
«spezielle Problematik» der Bindung an den IV-Entscheid bei Versicherten mit
einer Teilzeitbeschäftigung. Werde bei teilerwerbstätigen Versicherten, die
neben ihrer Erwerbstätigkeit einen Haushalt führen, der Invaliditätsgrad nach
der gemischten Methode gemäss Art. 28 Abs. 2ter IVG ermittelt, sei dieser
Invaliditätsgrad für die Festlegung der Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung
nicht anzuwenden. Vielmehr sei für die berufliche Vorsorge grundsätzlich nur
derjenige Invaliditätsgrad massgebend, der für den erwerblichen Bereich
resultiere. Die Vorsorgeeinrichtung müsse deshalb die von der IV verfügte
Rentenhöhe wieder in die Teilelemente Erwerbstätigkeit und Haushaltschaden
auftrennen.
Mit Blick auf diese Ausführungen müsste folglich im Grundsatz
für den vorliegenden Fall der Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich grundsätzlich
von der Bindungswirkung ausgegangen werden. Die vorstehend erörterte besondere
prozessuale Konstellation im Zusammenspiel mit den unterschiedlichen Vorgaben
zur Ermittlung der Vergleichseinkommen zeigt jedoch, dass den von der
Beschwerdegegnerin im IV-Verfahren herangezogenen Vergleichseinkommen für die
Bestimmung der berufsvorsorgerechtlich relevanten Vergleichseinkommen im
konkreten, hier gegebenen Fall keine streng präjudizielle Wirkung zukommen
kann. Hier greift als allgemeiner Grundsatz, dass eine IV-Verfügung, welche
mangels Rechtsschutzinteresse nicht angefochten werden kann, für die
Vorsorgeeinrichtung im hier interessierenden Punkt der ziffernmässigen Höhe der
Vergleichseinkommen auch nicht bindend sein kann.
6.
Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits mit der
Beschwerdeantwort die Gutheissung der Beschwerde beantragt. Eine solche
Erklärung des Prozessgegners vermag das fehlende Rechtsschutzinteresse der
beschwerdeführenden Partei nicht zu ersetzen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin unterliegt aus formellen Gründen mit
ihrem Feststellungsbegehren. Auch die Beigeladene dringt weder mit ihrem Antrag
auf Festlegung eines von ihr postulierten Valideneinkommens noch mit dem Antrag
Zusprache einer vorsorgerechtlichen Invalidenrente durch. Darum sind die
ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen; es haben somit sowohl die
Beschwerdeführerin als auch die Beigeladene die jeweiligen, ihnen angefallenen
ausserordentlichen Kosten selbst zu tragen.
Demgemäss erkennt der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: