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Entscheid

IV.2020.2

Rechtsschutzinteresse einer Vorsorgeeinrichtung, welche mit ihrer Beschwerde nicht auf die Abänderung des Dispositivs der angefochtenen IV-Verfügung, sondern auf die Feststellung eines höheren Invalideneinkommens abzielt, als der IV-Verfügung zugrunde lag. BGer 9C_552/2020

10. August 2020Deutsch12 min

Beiladung zum Verfahren. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 lädt der Instruktionsrichter

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

des Präsidenten

vom 10. August 2020

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____,

vertreten durch D____

Beigeladene

Gegenstand

IV.2020.2

Verfügung vom 20. November 2019

Rechtsschutzinteresse einer

Vorsorgeeinrichtung, welche mit ihrer Beschwerde nicht auf die Abänderung des

Dispositivs der angefochtenen IV-Verfügung, sondern auf die Feststellung eines

höheren Invalideneinkommens abzielt, als der IV-Verfügung zugrunde lag.

Nichteintreten auf die Beschwerde.

Dieses Urteil vom 10. August 2020

wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2020 (9C_552/2020)

aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz

zurückgewiesen

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1.

Die Beigeladene hatte sich am 30. April 2018 (IV-Akte 4) zum Bezug

von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Nach

durchgeführten Abklärungen und anschliessendem Vorbescheidverfahren erliess die

Beschwerdegegnerin am 20. November 2019 eine Rentenverfügung (IV-Akte 73). Sie

sprach der Beigeladenen mit Wirkung ab 1. Januar 2019 eine ganze und mit

Wirkung ab 1. März 2019 eine Viertelsrente zu.

1.2.

Die Verfügung vom 20. November 2019 wurde u.a. der Beigeladenen

sowie der Beschwerdeführerin als involvierter Vorsorgeeinrichtung zugestellt

(vgl. IV-Akte 73 S. 3). Die Beigeladene hat gegen die Verfügung keine

Beschwerde erhoben.

1.3.

Die Beschwerdeführerin erhebt am 7. Januar 2020 Beschwerde mit dem

Antrag, es sei «festzustellen, dass das Invalideneinkommen der Versicherten CHF

50'804.-- beträgt». Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

29. Januar 2020, es sei die Beschwerde gutzuheissen.

1.4.

Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 beantragt die Versicherte die

Beiladung zum Verfahren. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 lädt der Instruktionsrichter

die Versicherte zum Verfahren bei. Die Beigeladene beantragt mit Eingabe vom

14. April 2020 die Abweisung der Beschwerde sowie, es sei die

Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beigeladenen «die gesetzliche und

reglementarische IV-Rente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 41%

zuzusprechen und auszurichten».

1.5.

Nochmals äussern sich die Beschwerdegegnerin am 22. April 2020, die

Beschwerdeführerin am 19. Mai 2020 und die Beigeladene am 6. August 2020.

Erwägungen

2.

2.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.

Zu prüfen ist nachfolgend, ob auch die übrigen

Beschwerdevoraussetzungen, namentlich das Rechtsschutzinteresse der

Beschwerdeführerin, erfüllt sind.

2.2

Nach § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Präsident des

Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle – wie den vorliegenden – als

Einzelrichter.

3.

3.1

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 20.

November 2019 (IV-Akte 73) in medizinisch-theoretischer Hinsicht festgestellt,

die Versicherte sei bei Ablauf der Wartefrist im Januar 2019 zu 100%

arbeitsunfähig gewesen. Sie ging dabei davon aus, die Versicherte wäre im

Gesundheitsfall in einem Pensum von 80% teilerwerbstätig, jedoch ohne einen

daneben noch bestehenden Aufgabenbereich, gewesen. Für diese erste Phase ab

Januar 2019 ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 100% im

erwerblichen Bereich und entsprechend der Teilerwerbstätigkeit zu 80% einen

gewichteten Invaliditätsgrad von 80%. Dies führte zu der vorliegend von keiner

Seite in Frage gestellten ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2019.

Für die Zeit ab März 2019 legte die Beschwerdegegnerin der

Invaliditätsschätzung eine Einschränkung von 50% zu Grunde. Im

Einkommensvergleich wurde dabei ein auf 100% aufgerechneter Jahreslohn von CHF

104'484.-- als Valideneinkommen und ein um 50% reduziertes Invalideneinkommen

von CHF 52'242.-- eingesetzt. Dies ergab eine Einschränkung von 50% und, entsprechend

dem für den Gesundheitsfall angenommenen Pensum von 80%, einen gewichteten

Invaliditätsgrad von 40%.

Für die Zeit ab September 2019 nahm die Beschwerdegegnerin

zufolge Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrags ein tieferes Invalideneinkommen

von CHF 49'004.-- an, was zu einer Einschränkung von 53.1% bzw. einen

gewichteten Invaliditätsgrad von 42% führte.

3.2

Hat eine versicherte Person vor ihrer Erkrankung aus Gründen des

Gewinnes von Freizeit nur teilzeitlich gearbeitet und war sie daneben nicht in

einem Bereich tätig, der als nichterwerblicher Aufgabenbereich im

invalidenversicherungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren ist, ist praxisgemäss (BGE 142 V 290 E. 3.2) nur die Einschränkung im erwerblichen Bereich

invalidenversicherungsrechtlich relevant und diese ist entsprechend dem Grad

des Teilzeitpensums, das die versicherte Person bei guter Gesundheit verrichten

würde, zu gewichten (BGE 142 V 290 E. 7).

Im Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung (KSIH) hält das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

fest, Art. 27bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sei auch auf Teilerwerbstätige ohne

Aufgabenbereich anwendbar (KSIH, Stand 1.7.2020, Rz. 3042.2). Die

Interpretation erscheint überzeugend und sichert eine rechtsgleiche Anwendung

der invalidenversicherungsrechtlichen Gesetzgebung (vgl. die ausführlichen

Erörterungen im Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, 5V 18 101 vom

14.

Juni 2019 E. 9.1.3, in LGVE 2019 III Nr. 1).

In eben diesem Sinne ist die Beschwerdegegnerin bei der

Durchführung der Invaliditätsschätzung auch für die Periode ab März 2019

vorgegangen.

3.3

Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerde die Feststellung,

das Invalideneinkommen der Versicherten betrage CHF 50'804.--. Gemäss

Beschwerdebegründung vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, das für

die Zeit ab September 2019 eingesetzte Invalideneinkommen von CHF 49'004.-- sei

unzutreffend; richtigerweise seien monatliche Funktionszulagen von CHF 150.--

hinzuzurechnen, womit ein Invalideneinkommen von CHF 50'804.-- resultiere.

Sogleich ist festzuhalten, dass selbst wenn das von der Beschwerdeführerin

favorisierte Invalideneinkommen von CHF 50'804.-- eingesetzt würde, sich bei

Gegenüberstellung mit einem Valideneinkommen von CHF 104'484.-- eine

Einschränkung von 51.3% bzw. ein gewichteter Invaliditätsgrad von 41% ergibt.

Daraus resultiert (nach wie vor) eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.4

Es erscheint bei diesem Ergebnis folgerichtig, wenn die

Beschwerdeführerin sich nicht gegen die Zusprache einer Viertelsrente gemäss

IVG durch die Beschwerdegegnerin ab September 2019 wehrt. Sie hat mit ihrem

Feststellungsbegehren vielmehr die für sie massgeblichen berufsvorsorgerechtlichen

Vorgaben im Blick. Mit Hinweis auf BGE 144 V 63 macht sie geltend, es würde

ausgehend von dem von ihr postulierten Invalideneinkommen von CHF 50'804.-- ein

Invaliditätsgrad von 39% resultieren. Der vorsorgerechtlich relevante

Invaliditätsgrad bemisst sich nach dem angeführten BGE 144 V 63 auf Grund eines

Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im

Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit (BGE 144 V 63, 69

f. E. 6.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist gemäss diesem Präjudiz mithin nicht

die Invalidität im Rahmen einer Voll- bzw. Mehrzeitbeschäftigung, sondern

diejenige im zeitlichen Rahmen der Erwerbstätigkeit, die im massgebenden

Zeitpunkt nach Art. 23 lit. a BVG (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren

Ursache zur Invalidität geführt hat) ausgeübt wurde (Urteil des Bundesgerichts

9C_751/2019 vom 3. Juni 2020 E. 5.3).

4.

4.1

Vor diesem Hintergrund ist vorliegend zu prüfen, ob auf das

Feststellungbegehren gemäss Beschwerde einzutreten ist.

Die Praxis (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2008

vom 7. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen) stellt klar, dass bei einer Verfügung

über Versicherungsleistungen grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des

Dispositivs bildet. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der

Rentenzusprechung zu Grunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel

lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum

Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer

Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist,

muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung geprüft werden, ob

damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird.

Vorausgesetzt ist dabei, dass die Beschwerde führende Partei allenfalls ein

schutzwürdiges, das heisst besonderes, unmittelbares und aktuelles Interesse

tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der sofortigen Feststellung

hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat.

4.2

Vorliegend zielt die Beschwerde auch sinngemäss nicht auf die

Abänderung des Dispositivs der Verfügung vom 20. November 2019, mit welchem der

Beschwerdegegnerin Rentenleistungen auferlegt werden. Sie beantragt nicht, es

sei mit Wirkung ab September 2019 ein Rentenanspruch der Versicherten gemäss

IVG gegenüber der Beschwerdegegnerin zu verneinen.

Die Praxis (vgl. Urteil des EVG 313/04 vom 11. Oktober 2005 E.

3.1.1) bejaht zwar ein schützenswertes Interesse an der Feststellung eines

höheren Invaliditätsgrades wenn diese sofortige Auswirkungen auf die Rente

zeitigt oder dass der höhere Invaliditätsgrad andere Ansprüche beeinflusst, wie

etwa den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Urteil O. vom 11. September 2002, I 185/00) oder - im Bereich der Unfallversicherung - die als Komplementärrente

der Unfallversicherung ausgerichtete Invalidenrente (BGE 115 V 416), oder aber

dass kurz bevorstehende Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen zu

erwarten sind (beispielsweise wenn nach den bis 31. Dezember 2003 gültig

gewesenen Bestimmungen eine Härtefallrente zugesprochen worden, jedoch zu

erwarten war, dass der Versicherte die Voraussetzungen für den Härtefall in

Dispositiv

Kürze nicht mehr erfüllen oder demnächst die Schweiz verlassen würde; BGE 106 V 91).

Die angeführten Fälle haben jedoch eine vom im Recht stehenden

Versicherungsträger vorgenommene Schätzung des Invaliditätsgrades zum

Ausgangspunkt, welche nach Meinung der Beschwerde führenden Partei abzuändern

(zu erhöhen, ggf. herabzusetzen) sei. Vorliegende Beschwerde zielt jedoch nicht

einmal ab auf die Feststellung eines anderen, entsprechend den für die

Invalidenversicherung massgeblichen Grundsätzen zur Bestimmung des Invaliditätsgrads

im IV-Verfahren ab. Die Beschwerde hat einzig einen von der Beschwerdegegnerin herangezogenen

Faktor (Invalideneinkommen) zum Gegenstand, der, würde er anders bestimmt als

in der angefochtenen Verfügung, bei Anwendung berufsvorsorgerechtlicher

Grundsätze möglicherweise zu einem von der IV abweichenden Invaliditätsgrad

führen würde. Es steht darum folglich im Zentrum der Begründung der

vorliegenden Beschwerde, dass nach Meinung der Beschwerdeführerin der im

IV-Verfahren festgestellte Invaliditätsgrad bei den vorliegen gegebenen

Verhältnissen eben gerade nicht massgeblich sei, weil in den beiden

Sozialversicherungszweigen – jedenfalls bei Teilzeittätigkeit der Versicherten

– unterschiedliche Berechnungsweisen Platz greifen.

Die Beschwerdeführerin und auch die Beigeladene, welche mit der

Eingabe vom 14. April 2020 ein Valideneinkommen postuliert, welches ihr angeblich

zu einem gemäss dem BVG rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 41% verhilft, machen

nun das vorliegende IV-Verfahren zum Austragungsort für die Feststellung von

Vergleichseinkommen, welche in einer berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeit

womöglich für die Bejahung oder Verneinung eines Rentenanspruchs entscheidend

sein könnten.

Weil sich, welche von den Parteien präsentierte Zahlen man auch

immer einsetzt, am Bestand einer (auch) ab September 2019 auszurichtenden

Viertelsrente gemäss IVG nichts ändert (so zutreffend die Beschwerdegegnerin in

der Eingabe vom 22. April 2020), besteht im vorliegenden Verfahren auch kein

Anlass, Feststellungen über Vergleichseinkommen zu treffen, welche von den in

der Verfügung vom 20. November 2019 eingesetzten womöglich abweichen. Erst

recht könnte vorliegend auch nicht über den Antrag der Beigeladenen in der

Eingabe vom 14. April 2020 entschieden werden, es sei die Beschwerdeführerin

zur Leistung einer vorsorgerechtlichen Invalidenrente zu verpflichten.

Dies spricht gegen ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der

Beschwerdeführerin.

5.

Zu würdigen bleibt die Problematik der Bindungswirkung.

Stauffer (Berufliche

Vorsorge, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2019, S. 331) weist hin auf eine

«spezielle Problematik» der Bindung an den IV-Entscheid bei Versicherten mit

einer Teilzeitbeschäftigung. Werde bei teilerwerbstätigen Versicherten, die

neben ihrer Erwerbstätigkeit einen Haushalt führen, der Invaliditätsgrad nach

der gemischten Methode gemäss Art. 28 Abs. 2ter IVG ermittelt, sei dieser

Invaliditätsgrad für die Festlegung der Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung

nicht anzuwenden. Vielmehr sei für die berufliche Vorsorge grundsätzlich nur

derjenige Invaliditätsgrad massgebend, der für den erwerblichen Bereich

resultiere. Die Vorsorgeeinrichtung müsse deshalb die von der IV verfügte

Rentenhöhe wieder in die Teilelemente Erwerbstätigkeit und Haushaltschaden

auftrennen.

Mit Blick auf diese Ausführungen müsste folglich im Grundsatz

für den vorliegenden Fall der Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich grundsätzlich

von der Bindungswirkung ausgegangen werden. Die vorstehend erörterte besondere

prozessuale Konstellation im Zusammenspiel mit den unterschiedlichen Vorgaben

zur Ermittlung der Vergleichseinkommen zeigt jedoch, dass den von der

Beschwerdegegnerin im IV-Verfahren herangezogenen Vergleichseinkommen für die

Bestimmung der berufsvorsorgerechtlich relevanten Vergleichseinkommen im

konkreten, hier gegebenen Fall keine streng präjudizielle Wirkung zukommen

kann. Hier greift als allgemeiner Grundsatz, dass eine IV-Verfügung, welche

mangels Rechtsschutzinteresse nicht angefochten werden kann, für die

Vorsorgeeinrichtung im hier interessierenden Punkt der ziffernmässigen Höhe der

Vergleichseinkommen auch nicht bindend sein kann.

6.

Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits mit der

Beschwerdeantwort die Gutheissung der Beschwerde beantragt. Eine solche

Erklärung des Prozessgegners vermag das fehlende Rechtsschutzinteresse der

beschwerdeführenden Partei nicht zu ersetzen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin unterliegt aus formellen Gründen mit

ihrem Feststellungsbegehren. Auch die Beigeladene dringt weder mit ihrem Antrag

auf Festlegung eines von ihr postulierten Valideneinkommens noch mit dem Antrag

Zusprache einer vorsorgerechtlichen Invalidenrente durch. Darum sind die

ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen; es haben somit sowohl die

Beschwerdeführerin als auch die Beigeladene die jeweiligen, ihnen angefallenen

ausserordentlichen Kosten selbst zu tragen.

Demgemäss erkennt der

Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: