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Entscheid

IV.2020.20

Befristete abgestufte Rente; Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung ab März 2017

29. Juli 2020Deutsch25 min

die Beschwerdeführerin im Juli 2013 (IV-Akte 1) erneut zum Bezug von IV-Leistungen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

Juli 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

Dr. med. W. Rühl

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____,

Advokat

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.20

Verfügung vom 22. Januar

2020

Befristete abgestufte Rente; Rückweisung

zur weiteren medizinischen Abklärung ab März 2017

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1958 geborene Beschwerdeführerin lebte von

1994 bis Mai 2013 auf den [...], wo sie als Selbständigerwerbende tätig war. Im

April 2012 meldete sie sich bei der Invalidenversicherungs-Stelle für

Versicherte im Ausland zum Leistungsbezug an (IV-Akte 11.37). Mit

Verfügung vom 4. März 2013 (IV-Akte 11.10) wurde das

Leistungsbegehren abgewiesen, da eine dem Gesundheitszustand angepasste

Tätigkeit in rentenausschliessender Weise zumutbar sei.

b) Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz meldete sich

die Beschwerdeführerin im Juli 2013 (IV-Akte 1) erneut zum Bezug von IV-Leistungen

an. Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht gewährte die

Beschwerdegegnerin im März 2014 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen in

Form eines Arbeitstrainings bzw. Jobcoachings (IV-Akte 30). Nachdem die

Integration in den ersten Arbeitsmarkt gescheitert war (vgl. den Schlussbericht

Jobcoaching vom 30. Ja­nuar 2015 [IV-Ak­te 76]), empfahl der Regionale

Ärztliche Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 29. Januar 2015

(IV-Akte 75) zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit eine Rentenprüfung

vorzunehmen.

c) Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge weitere

Abklärungen (Arztbericht Dr. med. C____ vom 18. Januar 2015

[IV-Akte 73]; Haushaltsabklärungsbericht vom 30. Oktober 2015

[IV-Akte 82]) und erteilte Dr. med. D____ den Auftrag zur psychiatrischen

Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 8. De­zember 2016

[IV-Akte 97]). Nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Akte 101) beauftragte

die Beschwerdegegnerin Dr. med. E____ mit der rheumatologischen Begutachtung der

Beschwerdeführerin sowie einer anschliessenden Konsensbesprechung mit dem

psychiatrischen Gutachter (Gutachten vom 14. Feb­ruar 2017 [IV-Ak­te 106]).

Auf Empfehlung des RAD (Aktennotiz vom 1. März 2017 [IV-Akte 113])

erfolgte eine Rückfrage an Dr. med. D____. Dieser antwortete am 16. März

2017 (IV-Akte 115).

d) Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2017

(IV-Akte 118) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer ganzen

Invalidenrente ab 1. Januar 2014 und einer halben Rente ab 1. Juni

2014 an. Ab 1. Januar 2015 bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente

mehr. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2017 Einwand

(IV-Akte 123). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin beim RAD die

Einschätzung vom 11. September 2017 (IV-Akte 128) ein. Am

29. Januar 2018 musste sich die Beschwerdeführerin einem operativen

Eingriff unterziehen (Operationsbericht vom 29. Januar 2018

[IV-Akte 136 S. 2 f.]). Nach Stellungnahmen des RAD (IV-Akten 138

und 142) erliess die Beschwerdegegnerin am 6. August 2018 einen neuen

Vorbescheid (IV-Akte 144). Darin stellte sie der Beschwerdeführerin die

Zusprache einer ganzen Invalidenrente für die Zeit von 1. Januar 2014 bis

31. Mai 2014 und einer halben Rente vom 1. Juni 2014 bis zum

31. Dezember 2014 in Aussicht. Danach bestehe bei einem

Gesamtinvaliditätsgrad von 20% kein Anspruch auf eine Rente mehr. Aufgrund der

Rückenoperation im Januar 2018 liege vorübergehend eine vollständige

Invalidität vor, weshalb ab 1. April 2018 ein Anspruch auf eine ganze

Rente und ab 1. Juli 2018 auf eine halbe Rente bestehe. Ab 24. Juli

2018 betrage der Invaliditätsgrad 0%, weshalb die halbe Rente bis

30. September 2018 befristet werde.

e) Damit zeigte sich die Beschwerdeführerin nicht

einverstanden und erhob am 3. September 2018 (IV-Akte 146) Einwand.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 (IV-Ak­te 149) reichte sie weitere

medizinische Unterlagen zu den Akten. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin weitere

Arztberichte ein (Bericht Dr. med. C____ vom 28. Oktober 2018 [IV-Akte 150];

Berichte Dr. med. F____ vom 21. November 2018 [IV-Akte 152] und vom

1. März 2019 [IV-Akte 162]). Nachdem sich der RAD am

20. September 2019 (IV-Ak­te 173) geäussert hatte, erliess die

Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2020 (IV-Akte 181) eine dem

Vorbescheid vom 6. August 2018 entsprechende Verfügung.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 14. Februar 2020 beantragt

die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 22. Januar 2020 sei teilweise

aufzuheben und es sei ihr ab Januar 2014 eine ganze Invalidenrente

zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben

und die Sache zur weiteren medizinischen und beruflichen Abklärung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um

unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 30. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom

14.

Mai 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt.

d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom

17.

Juni 2020 an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie einen Bericht

ihrer behandelnden Psychiaterin vom 12. Mai 2020 beigelegt.

III.

Am 29. Juli 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82

Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen

Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.3

Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Januar 2020

(IV-Akte 181). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine

Invalidenrente. Vorliegend nicht Streitgegenstand bildet ein allfälliger

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und berufliche Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin

hat hierüber in der angefochtenen Verfügung nicht befunden. Mit

Beschwerdeantwort hat sich die Beschwerdegegnerin bereit erklärt, bei Interesse

der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen in einem neuen Verfahren zu

prüfen.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 22. Ja­nuar

2020.

(IV-Akte 181) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten vom

8.

De­zember 2016 (IV-Akte 97) und das rheumatologische Gutachten vom

14.

Feb­ruar 2017 (IV-Ak­te 106) mit anschliessender

Konsensbeurteilung sowie die ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen

Gutachters vom 16. März 2017 ab (IV-Ak­te 115). Gestützt auf die

beweiskräftigen Gutachten sowie auf die Beurteilung des Verlaufs der

Arbeitsfähigkeit durch den RAD sei die Zusprechung der abgestuften befristeten

Renten korrekt erfolgt (Beschwerdeantwort Ziff. II, 1 und 4). Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin sei der medizinische Sachverhalt abgeklärt

und die Ergebnisse der Frühinterventionsmassnahmen bezüglich der Arbeitsfähigkeit

seien berücksichtigt, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigten

(Beschwerdeantwort Ziff. II, 1 und 2). Die in den Gutachten attestierte

vollständige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit sei

verwertbar (Beschwerdeantwort Ziff. II, 3).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die

Beschwerdegegnerin sei zu Recht ab Januar 2014 von einer vollständig

aufgehobenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Entgegen der angefochtenen Verfügung

sei es danach aber nicht zu einer andauernden und relevanten Verbesserung des

Gesundheitszustands gekommen (Replik lit. C Ziff. 8). Die

psychiatrisch-rheumatologische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gründe auf

einer unvollständigen medizinischen Beurteilungsgrundlage. Vor allem das psychiatrische

Gutachten sei mangelhaft, der Gutachter habe zahlreiche medizinische Vorakten

nicht beigezogen, er habe auf fremdanamnetische Auskünfte verzichtet und auch

keine Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin genommen (Beschwerde lit. C

Ziff. 28). Auch das rheumatologische Gutachten überzeuge in seinen

Schlussfolgerungen nicht, zudem sei es zum Zeitpunkt des Erlasses der

angefochtenen Verfügung veraltet gewesen (Beschwerde lit. C

Ziff. 29). Darüber hinaus seien die Resultate der beruflichen Abklärungen

bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt

worden (Beschwerde lit. C Ziff. 30). Eventualiter sei deshalb ein

umfassendes polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Beschwerde lit. C

Ziff. 31). Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, angesichts ihres

fortgeschrittenen Alters könne sie eine allfällige Arbeitsfähigkeit nicht mehr

verwerten (Beschwerde lit. C Ziff. 31).

2.3

Unbestritten ist im Folgenden, dass die Beschwerdeführerin Anspruch

auf eine ganze Rente vom 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2014 hat.

Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Renten abgestuft

und befristet hat. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob der medizinische

Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG),

frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29

Abs. 1 IVG).

3.2

Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten

Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen (vgl. dazu

Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f.

E. 4.1; 133 V 263, 263 E. 6.1 mit Hinweisen; 109 V 125, 127

E. 4a). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich,

so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft

entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf­gehoben. Anlass zur Rentenrevision

gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet

ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen.

3.3

Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in relevanter

Art und Weise verändert hat, beurteilt sich naturgemäss gestützt auf ärztliche

Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).

3.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).

4.

4.1

In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung vom 22. Ja­nuar

2020.

(IV-Akte 181) im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten vom

8.

De­zember 2016 (IV-Akte 97) samt ergänzender Stellungnahme des

psychiatrischen Gutachters vom 16. März 2017 (IV-Ak­te 115), dem

rheumatologischen Gutachten vom 14. Feb­ruar 2017 (IV-Ak­te 106) mit

anschliessender Konsensbeurteilung sowie den Beurteilungen des RAD vom

4.

Juli 2018 (IV-Akte 142) und vom 20. Sep­tember 2019

(IV-Akte 173).

4.2

4.2.1

Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte

im Gutachten vom 8. De­zember 2016 als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung, weitgehend remittiert mit noch

geringfügiger Restsymptomatik (ICD-10 F32.4) und als Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme autonome Funktionsstörung des

Verdauungstraktes (ICD-10 F45.32); mögliche akzentuierte zwanghafte

Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) sowie einen Status nach Agoraphobie fest

(IV-Akte 97 S. 10).

4.2.2

Aufgrund der Untersuchungsbefunde lasse sich objektiv kein

Hinweis auf eine allfällige affektive Störung vorfinden. Unter Berücksichtigung

der subjektiven Angaben, die sich auf leichtere Stimmungsschwankungen,

leichtere kognitive Beeinträchtigungen und erhöhter Ermüdbarkeit stützten, könnten

eine dysthyme Störung oder eine leichte depressive Episode in Betracht gezogen

werden. Es bestehe keine dauerhaft gedrückte Stimmung über längere Zeit, auch

kein ausgesprochener Interessenverlust oder eigentliche Verminderung des

Antriebes, allerdings eine erhöhte Ermüdbarkeit. Es könne daher noch eine

gewisse Restsymptomatik oder allenfalls eine geringfügige depressive

Symptomatik angenommen werden (IV-Akte 97 S. 7).

4.2.3

Die Explorandin berichte über relevante Magen-Darmbeschwerden, wofür

aus den Angaben in den Unterlagen kein organisches Korrelat gefunden werden könne.

Es sei eine autonome somatoforme Funktionsstörung anzunehmen, wie diese in den Vorakten

mehrfach aufgeführt werde. Diese Störung persistiere schon mehrere Jahre,

dennoch sei die Explorandin in der Vergangenheit der Lage gewesen einer Arbeit

nachzugehen. Der Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit müsse daher relativiert

werden (IV-Akte 97 S. 7).

4.2.4

Es zeigten sich Hinweise auf eine eher zwanghafte

Persönlichkeitsstruktur. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht

gestellt werden, da es keine relevanten Schwierigkeiten bei der Ausübung einer

Tätigkeit oder zwischenmenschliche Probleme gegeben habe. Die Explorandin wirke

sehr gewissenhaft und leistungsorientiert, weswegen es ihr teilweise

schwerfalle mit den Defiziten einen geeigneten Umgang zu erzielen

(IV-Akte 97 S. 7). Hinweise auf eine anderweitige relevante

Persönlichkeitsproblematik oder weitere psychische Störung mit Behinderungswert

seien nicht vorgefunden worden (IV-Akte 97 S. 7 f.).

4.2.5

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, dass sich in der

Vergangenheit die depressive Symptomatik ungünstig ausgewirkt habe, weshalb die

Explorandin als vermindert belastbar einzustufen sei. Aktuell sei sie noch

nicht in der Lage, eine Tätigkeit durchzuführen, bei der sie Verantwortung

übernehmen und eine volle Leistung erbringen müsste. Eine klar vorgegebene

Tätigkeit mit guter Struktur und ohne Zeitdruck sollte ihr aber im Vollpensum

möglich sein (IV-Akte 97 S. 11 f.). Auf Nachfrage des RAD zum Verlauf

der Arbeitsfähigkeit, stellte der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 16. März

2017.

(IV-Ak­te 115) fest, bei einer leichtgradigen depressiven Störung sei

eine verminderte Belastbarkeit anzunehmen, allenfalls eine leichte

Dispositiv

Leistungseinschränkung, die aber 20% nicht überschreiten dürfte. Es sei demnach

theoretisch von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2014 auszugehen.

Da zum Zeitpunkt der Begutachtung im Dezember 2016 die depressive Störung weitgehend

remittiert sei, könne ab diesem Zeitpunkt in einer adaptierten Tätigkeit wieder

eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden.

4.3.1. Im rheumatologischen Gutachten vom 14. Feb­ruar

2017 (IV-Ak­te 106) stellte Dr. med. E____, FMH für Allgemeine Innere Medizin

und für Rheumatologie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

ein lumboradikuläres Reiz­syndrom L5 links (ICD-10 M54.16) und ein chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.0) fest. Ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie u.a. myofasziale Beschwerden am Schultergürtel

und lumbal (ICD-10 M79; IV-Akte 106 S. 16 f.).

4.3.2. Nach Angaben der Explorandin würden die Rückenschmerzen

langjährig bestehen, wobei schwierig nachzuvollziehen sei, weshalb diese

während langer Zeit wenig Erwähnung in den Akten finden würden, dies im

Unterschied zu den abdominalen Beschwerden. Die Untersuchungsbefunde zeigten

ein über die Altersnorm hinausgehendes multifaktorielles degeneratives

Rückenleiden, welches zurzeit eine lumboradikuläre Ausstrahlung im Dermatom der

L5 Wurzel links verursache, ohne dass es bislang zu motorischen Ausfällen

gekommen sei. Die aktenanamnestisch beschriebenen zervikoradikulären

Beschwerden im linken Arm würden nach Behandlung nicht mehr vorliegen. Aktuell

könne ein relevantes zervikoradikuläres Schmerz­syndrom nicht nachgewiesen

werden. Die berichteten Armschmerzen seien durch die myofaszialen Beschwerden

gut erklärbar und sollten nach gezielter Behandlung ebenfalls abklingen

(IV-Akte 106 S. 18 f.).

4.3.3. Aus rheumatologischer Sicht seien der Patientin schwere und

mittelschwere Tätigkeiten, die mit Bücken oder Nachvornebeugen einhergehen

würden, sowie mit Heben und Halten von Gegenständen über 5 kg nicht mehr

zumutbar. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Putzens und Reinigens von

Wohnungen sowie der Durchführung von Renovierungsarbeiten bestehe seit mindesten

2013 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten leichten Tätigkeit,

bei der auf rezidivierendes Bücken verzichtet werden könne und bei der ein Heben

und Halten von schweren Gegenständen über 5 kg nicht oder nur selten und dann nur

kurz durchgeführt werden müssten, sei die Explorandin 100% arbeitsfähig

(IV-Akte 106 S. 26 f.).

4.3.4. In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass

die Explorandin aufgrund des degenerativen Rückenleidens in den zuletzt

ausgeübten Tätigkeiten als Reinigungskraft und für Durchführung von

Renovierungsarbeiten und Umbauten mindestens seit 2013 zu 100% arbeitsunfähig

sei. In einer angepassten Tätigkeit sei sie zum Untersuchungszeitpunkt sowohl

aus rheumatologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht 100% arbeitsfähig

(IV-Akte 106 S. 27).

4.3.

Mit Aktennotiz vom 24. April 2017 (IV-Akte 116) hielt die

RAD-Ärztin Dr. med. G____, FMH für Innere Medizin, basierend auf der

Stellungnahme von Dr. med. D____ vom 16. März 2017 folgende

Arbeitsfähigkeiten fest: in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst

bestehe aus rheumatologischen Gründen seit Januar 2013 eine 100%-ige

Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Verweistätigkeit habe aus

psychiatrischen Gründen vom 6. August 2013 bis 26. März 2014 eine

100%-ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Danach habe sich die Arbeitsfähigkeit ab

27. März 2014 auf 50% und ab Oktober 2014 auf 80% erhöht. Seit Dezember

2016 liege wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor.

4.4.

4.5.1. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im

Begutachtungszeitpunkt sind die beiden Gutachten (IV-Akten 97 und 106)

grundsätzlich beweiskräftig. Zwar wurde der Verlauf der Arbeitsfähigkeit im

psychiatrischen Gutachten zunächst nicht klar quantifiziert (IV-Akte 97

S. 11 f.), dieser Mangel wurde indessen durch die Beantwortung einer

entsprechenden Rückfrage behoben (IV-Ak­te 115, vgl. auch die RAD-Aktennotiz

vom 24. April 2017 [IV-Akte 116]).

4.5.2. Die Beschwerdeführerin erachtet das psychiatrische Gutachten als

mangelhaft und entsprechend beweisuntauglich (Beschwerde lit. C

Ziff. 28). Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C____, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, hielt mit Bericht vom 16. Dezember 2016

(IV-Akte 99) fest, das Befinden der Patientin sei gekennzeichnet durch Befindlichkeitsschwankungen.

Es komme immer wieder zu körperlichen Beschwerden mit entsprechenden Einschränkungen.

Durch hohe Selbstansprüche mit der Neigung sich zu überfordern und zwanghaft-perfektionistische

Persönlichkeitszüge komme es bei gleichzeitig geringer psychophysischer

Belastbarkeit zur Destabilisierung und Verschlechterung des

Gesundheitszustandes. Ab Januar 2015 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70%

bis 80%. Dr. med. D____ hat im Gutachten ausführlich Stellung zu den zum

Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden Arztberichten genommen. Wie er zu Recht

ausführt, berücksichtigt die behandelnde Psychiaterin bei ihrer Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit auch die körperlichen Beschwerden mit, was aus

versicherungsmedizinischer Sicht nicht zulässig ist (IV-Akte 97 S. 12

und IV-Akte 115). Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, Dr.

med. D____ habe auf fremdanamnetische Auskünfte verzichtet und auch keine

Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin genommen. Ob ein Gutachter

fremdanamnestische Auskünfte einholt, ist seinem fachärztlichen Ermessen

anheimgestellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November

2016 E. 5.2.1). Dabei gilt es zu beachten, dass sich der psychiatrische

Gutachter umfassend mit den ihm vorliegenden Berichten von Dr. med. C____

auseinandergesetzt hat (IV-Akte 97 S. 9).

4.5.3. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die beruflichen

Abklärungsresultate bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

ausgeblendet worden seien (Beschwerde lit. C Ziff. 30), haben sich

die Gutachter auch mit den beruflichen Massnahmen auseinandergesetzt (vgl.

IV-Akten 97 S. 9, 106 S. 24). Wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht ausführt (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. II, 2), wurden die

Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin im Rahmen des Arbeitstrainings von März

bis Dezember 2014 bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt.

4.5.4. Somit ist zum Zeitpunkt der Begutachtungen (Dezember 2016 bzw.

Februar 2017) seit Januar 2013 von einer rheumatologisch bedingten 100%-igen

Arbeitsunfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten auszugehen. In einer

leidensangepassten Verweistätigkeit liegt aus psychiatrischen Gründen vom

6. August 2013 bis 26. März 2014 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit

vor. Danach erhöhte sich die Arbeitsfähigkeit schrittweise ab 27. März

2014 auf 50% und ab Oktober 2014 auf 80%. Seit Dezember 2016 liegt wieder eine

vollständige Arbeitsfähigkeit vor (vgl. IV-Akte 116).

4.5.

Aufgrund des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht unter Berücksichtigung des frühestmöglichen

Rentenbeginns (vgl. E. 3.1 hiervor) ab 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente

zugesprochen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV;

SR 831.201) ist eine Leistungsanpassung in der Regel erst nach Ablauf von

drei Monaten seit dem Eintritt der (gesundheitlichen) Änderung vorzunehmen (vgl.

BGE 130 V 343, 351 E. 3.5.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_32/‌2015

vom 10. September 2015 E. 4.1; I 583/05 vom 15. März 2006

E. 2.3.2 je mit Hinweisen). Nachdem sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin Ende März 2014 verbessert hatte und eine Arbeitsfähigkeit

von 50% vorlag, bestand nach Ablauf der gesetzlichen Drei­monatsfrist ab

1. Juli 2014 Anspruch auf eine halbe Rente (und nicht wie von der

Beschwerdegegnerin verfügt ab 1. Juni 2014). Ab Oktober 2014 lag eine

Arbeitsfähigkeit von 80% vor, weshalb nach Ablauf der gesetzlichen Frist ab

1. Ja­nuar 2015 kein Rentenanspruch mehr besteht.

4.6.

Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die

Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 Anspruch auf

eine ganze Invalidenrente und von 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014

auf eine halbe Rente hat.

5.

5.1.

5.1.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die

Berichte der behandelnden Ärzte geltend, das rheumatologische Gutachten sei

veraltet. Die Beschwerdegegnerin habe durch ihren Verzicht auf ergänzende

medizinische Abklärungen den Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2020 vorgelegen habe, unvollständig

festgestellt (vgl. Beschwerde lit. C Ziff. 29; Replik lit. C

Ziff. 5).

5.1.2. Zur Beantwortung der Frage, ob die Gutachten vom Dezember 2016

bzw. Februar 2017 hinreichend aktuell sind, ist nicht primär auf das formelle

Kriterium des Alters der Gutachten abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die

materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung

der Gutachten nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der

Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind

neue Abklärungen unabdingbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2020 vom

13. Juli 2020 E. 5.4.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 246, 254

E. 4.3).

5.2.

Dr. med. D____ führte im Gutachten vom Dezember 2016 aus, die

Explorandin gebe an, dass sie seit einigen Monaten unter heftigen Rückenschmerzen

und Schulterbeschwerden leide (IV-Akte 97 S. 12). Dazu äusserte die

rheumatologische Gutachterin, es liege ein degeneratives Rückenleiden vor,

welches eine lumboradikuläre Ausstrahlung verursache, ohne dass es bislang zu

motorischen Ausfällen gekommen sei. Zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt

(Februar 2017) könne ein relevantes zervikoradikuläres Schmerzsyndrom nicht

nachgewiesen werden (IV-Ak­te 106 S. 18 f.). In einer angepassten leichten

Tätigkeit sei die Explorandin 100% arbeitsfähig (IV-Akte 106 S. 26

f.). Bei einem konservativem Therapieversagen und (wiederauftretenden) radikulären

Schmerzen könne ein operativer Eingriff in Betracht gezogen werden. Allerdings

müsse eine Operation im Falle dieser Patientin sorgfältig abgewogen werden und

er stelle keine Garantie für eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit dar (IV-Akte 106

S. 23).

5.3.

Dr. med. H____, FMH für Neurochirurgie, stellte im Arztbericht vom

21. Dezember 2017 (IV-Akte 136 S. 4 f.) als Diagnose ein

radikuläres Reizsyndrom L5 links sowie ein lumbales und lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom bei schwerer Osteochondrose und degenerativer Olisthese. Die

Patientin klage einerseits über linkslumbale belastungsabhängige Schmerzen wie

auch ausstrahlende Schmerzen. Die Beschwerden bestünden seit über einem Jahr

und hätten, trotz intensiver konservativer Therapie, nicht zurückgedrängt

werden können. Aus chirurgischer Sicht bleibe als Option nur die Dekompression

und Stabilisation der unteren beiden Segmente L4/5 und L5/S1. Am

29. Januar 2018 wurde die vorgeschlagene Operation durchgeführt (vgl. Operationsbericht

vom 29. Januar 2018 [IV-Ak­te 136 S. 2 f.]).

5.4.

5.4.1. RAD-Arzt Dr. med. I____, FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter

medizinischer Gutachter SIM, führte in der Stellungnahme vom 19. März 2018

(IV-Akte 138) aus, dass der Gesundheitszustand betreffend die Rückenbeschwerden

schwankend sei. So sei die Versicherte in der Zwischenzeit operiert worden. Mit

Stellungnahme vom 2. Mai 2018 (IV-Akte 142) stellte der RAD-Arzt eine

vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 29. Januar 2018 bis

24. April 2018 (postoperative Nachkontrolluntersuchung) fest. Danach dürfe

sich die Versicherte wieder zunehmend belasten, sodass im Längsverlauf ab dem

Kontrolltermin von einer zumutbaren durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von 50%

für die nächsten drei Monate ausgegangen werden könne. Ab 1. August 2018

sei eine adaptierte Tätigkeit wieder zu 100% zumutbar. Diese Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit wurde in der Stellungnahme vom 20.September 2019

(IV-Akte 172) beibehalten.

5.4.2. Gestützt auf die Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit

durch Dr. med. I____ sprach die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen

Verfügung vom 22. Januar 2020 der Beschwerdeführerin ab April 2018 eine ganze

Invalidenrente und ab Juli 2018 eine halbe Rente zu. Ab Oktober 2018 bestehe

kein Anspruch auf eine IV-Rente mehr (vgl. IV-Akte 181).

5.4.3. Bei den Berichten des RAD-Arztes handelt es sich mangels selbst

erhobener medizinischer Befunde nicht um Untersuchungsberichte im Sinne von

Art. 49 Abs. 2 IVV. Zwar können auch reine Aktengutachten

beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im

Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden

medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der

versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1). Indes kann auf das Ergebnis

versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen nicht abgestellt werden, wenn auch

nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. In diesem

Fall sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf

BGE 139 V 225, 229 E. 5.2).

5.5.

5.5.1. Dr. med. F____, FMH für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete mit Arztbericht vom

21. November 2018 (IV-Akte 152), die Patientin sei seit der Operation

Anfang 2018 lumbal weitgehend kompensiert. Hinsichtlich der Halswirbelsäule

bestehe eine Exazerbation der Beschwerden, weswegen sie weiterhin in

schmerztherapeutisch Behandlung sei. Zurzeit könne keine Prognose über die

Arbeitsfähigkeit gestellt werden.

5.5.2. Im Bericht vom 28. Oktober 2018 (IV-Akte 150) führte

Dr. med. C____ aus, entgegen den Gutachten sei es seit Dezember 2016 nicht zu

einer Befundbesserung gekommen. Es komme immer wieder zu somatischen

Beschwerden mit entsprechenden Einschränkungen und Behandlungen. Aus

psychiatrischer Sicht sei eine volle Arbeitsfähigkeit auch in einem angepassten

Tätigkeitsbereich nicht gegeben. Aufgrund der Längsschnittbeobachtung und dem

Alter der Patientin mit abnehmender Anpassungsfähigkeit und Leistungsfähigkeit

sei von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80% auszugehen

(vgl. auch die Stellungnahme vom 12. Mai 2020 Beilage zur Replik).

5.6.

Zwar kann bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit ab März 2017 nicht

allein auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abgestellt werden. Aufgrund

ihrer Berichte und unter Berücksichtigung der Ausführungen der

rheumatologischen Gutachterin, dass ein operativer Eingriff im Falle dieser

Patientin sorgfältig abgewogen werden müsse und keine Garantie für eine

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit darstelle (IV-Akte 106 S. 23),

werden Zweifel an den Stellungnahmen des RAD bezüglich einer postoperativen

vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit

begründet. Darauf kann nicht abgestellt werden.

5.7.

Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als

ungenügend abgeklärt. Weil unklar ist, wie sich der Gesundheitszustand und die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Nachgang zu den Gutachten vom

Dezember 2016 bzw. Februar 2017 allenfalls verändert haben könnte, ist der

Verlauf ab März 2017 abklärungsbedürftig. Insoweit ist die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den rheumatologischen und

psychiatrischen Sachverhalt durch eine Verlaufsbegutachtung abklärt und

gestützt darauf über die Sache neu entscheidet.

6.

6.1.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung vom 22. Januar

2020, soweit sie sich über die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im

Intervall vom 1. Januar 2014 bis zum 28. Februar 2017 ausspricht,

insoweit abzuändern ist, als die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine

befristete ganze Invalidenrente ab 1. Januar bis 30. Juni 2014 und

eine befristete halbe Invalidenrente ab 1. Juli bis 31. Dezember 2014

zu entrichten hat. Soweit die Verfügung vom 22. Januar 2020 sich über die

Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab 1. März 2017 ausspricht, ist sie in

Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

damit diese nach Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen über

den Rentenspruch ab 1. März 2017 neu entscheide.

6.2.

Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden

Abklärung des Sachverhalts ist praxisgemäss als Obsiegen zu werten. Dies muss

auch für vorliegenden Fall gelten, in welchem zwar die Verfügung nicht

hinsichtlich der gesamten streitgegenständlichen Leistungsperiode aufzuheben

ist, sich dabei jedoch an der Tatsache nichts ändert, dass die

Beschwerdegegnerin dem Untersuchungsgrundsatz nur ungenügend nachgekommen ist. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus

einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.3.

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei Obsiegen eine

Parteientschädigung von CHF 3’300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser

Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in

Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen und auch des

anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem

Grunde erscheint ein Honorar in der Höhe von CHF 3’300.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die angefochtene Verfügung vom

22. Januar 2020 wird, soweit sie sich über die Leistungspflicht der

Beschwerdegegnerin im Intervall vom 1. Januar 2014 bis zum 28. Februar

2017 ausspricht, insoweit abgeändert, als die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Januar 2014

bis 30. Juni 2014 und eine befristete halbe Invalidenrente vom

1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 zu entrichten hat.

Soweit sich die Verfügung vom 22. Januar

2020 über die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab 1. März 2017

ausspricht, wird sie in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache an

die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, nach Vornahme ergänzender

Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab 1. März

2017 neu entscheide.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3’300.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: