IV.2020.21
Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens bejaht. Kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung
14. September 2020Deutsch22 min
Die im Jahr 1968 geborene Beschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung abgeschlossen.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
September 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.21
Verfügung vom 20. Januar 2020
Beweiswert des bidisziplinären
Gutachtens bejaht. Kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die im Jahr 1968 geborene Beschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung abgeschlossen.
Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 (vgl. Anmeldung für Erwachsene
vom 12. August 2018, IV-Akte 2, S. 1) bis Juli 2018 war sie als Mitarbeiterin
in der Küche des C____spitals Basel in einem 100%-Pensum tätig (vgl.
Zwischenzeugnis vom 29. März 2018, IV-Akte 17). Infolge von betrieblichen Umstrukturierungen
und Schulter- und Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin, wurde ihr eine
Stelle als Reinigungskraft von Patientenzimmern in einem 100% Pensum angeboten (vgl.
Fragebogen für Arbeitgebende vom 18. September 2018, IV-Akte 19). Das Arbeitsverhältnis wurde schliesslich mit Vereinbarung
vom 23. April 2019 aufgrund monatelanger in unterschiedlichem Ausmass
bestehender Arbeitsunfähigkeit aufgelöst (IV-Akte 43). Die D____ in
ihrer Eigenschaft als private Krankentaggeldversicherung erbrachte ab dem 7.
September 2018 bis zum 4. Juni 2020 ein ganzes Taggeld (vgl. Schreiben der
Versicherung vom 22. Januar 2020, Duplikbeilage 4).
b)
Am 12. August 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin zum ersten Mal
zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Daraufhin
erfolgte im Rahmen der Frühintervention ab dem 1. Oktober 2018 ein Aufbautraining
beim E____ (nachfolgend E____), welches abgebrochen werden musste (vgl. Bericht
Aufbautraining E____ vom 14. Dezember 2018, IV-Akte 34). Mit Schreiben vom 18.
Dezember 2018 kündigte die Beschwerdegegnerin den Abschluss der Frühintervention
und die Prüfung des Rentenanspruchs an (IV-Akte 33).
c)
In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin erwerbliche und
medizinische Abklärungen. Insbesondere gab sie ein bidisziplinäres Gutachten in
den Disziplinen Psychiatrie und Rheumatologie bei den F____, Facharzt Innere
Medizin und Rheumatologie, FMH und G____, Facharzt Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH, in Auftrag (Gutachten vom 13. September 2019, IV-Akte 48).
Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen, gemäss welchen
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestehe, stellte die
Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 20. November 2019 die Ablehnung einer
Rente in Aussicht (IV-Akte 50), woran sie mit Verfügung vom 20. Januar 2020
festhielt (IV-Akte 57).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 24. Februar 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der Verfügung vom 20. Januar 2020 und die Zusprache einer Rente seit
dem 1. Juni 2019 basierend auf einer mindestens 50%igen Erwerbsfähigkeit seit
dem 6. Juni 2018.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 17. Juni 2020 und Duplik vom 7. August 2020 halten die
Parteien an ihren Anträgen fest.
III.
Da keine der Parteien innert angesetzter Frist die
Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt hat, erfolgt am 14. September
2020.
die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem rechtzeitig erfolgte (Art. 60 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), ist darauf
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten
(IV-akten 47 und 48) der Ansicht, der Beschwerdeführerin sei eine leichte bis
selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, mit Heben und Ziehen von
Lasten bis maximal 15kg und ohne Zwangshaltung ganztags zumutbar. In Frage kämen
beispielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache
Lager- und Reinigungs- oder Montagearbeiten usw. Ein leidensbedingter Abzug vom
statistischen Lohn sei nicht gerechtfertigt, da eine leidensangepasste
Tätigkeit in einem Pensum von 100% zumutbar sei. Der von der Beschwerdegegnerin
errechnete Invaliditätsgrad beträgt 16%.
Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht, auf das
bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden. Entgegen der Ansicht
der Gutachter, gingen die behandelnden Ärzte von einer mindestens 50%igen
Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Arztbericht H____ vom 12. November 2018, IV-Akte
29, Arztberichte I____ vom 6. Juni 2018, IV-Akte 37, S. 26, und vom 13. August
2018, IV-Akte 37, S. 30). Gestützt auf die vom behandelnden Psychiater
ausgestellten Zeugnisse habe die Krankentaggeldversicherung ausserdem ein
volles Taggeld ausgerichtet und somit die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit
der Beschwerdeführerin anerkannt (IV-Akte 37, S. 2 und 5). Hinzukomme, dass die
vereinbarten Ziele im Aufbautraining E____ nicht erreicht worden seien (vgl.
Zielvereinbarung mit E____ vom 26. September 2018, IV-Akte 14). Angesichts der
Aktenlage sei daher von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% auszugehen.
Zusätzlich sei ein leidensbedingter Abzug von 25% aufgrund der Faktoren Alter,
Dienstjahren, leidensbedingte Einschränkungen, fehlende Aus- und Weiterbildung
und mangelhafter Deutschkenntnisse zu gewähren. Dies begründe den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf mindestens eine halbe Rente.
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf
eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.
a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40%
invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn
sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%,
auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente,
wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung
der Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten Person wird das
Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr
zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).
3.2
Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256, 261 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines
ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1,
125.
V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c und ob der Arzt über die notwendigen
fachlichen Qualifikationen verfügt, Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom
26.
Januar 2010 E. 2.1).
4.
4.1
Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die
Gutachter aus rheumatologischer Sicht ein chronisches, vorwiegend tendomyotisch
und statisch bedingtes cervicothoracovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10-10
M.53.5) fest.
Aus psychiatrischer bzw. rheumatologischer Sicht wurden ferner als Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein rechtsbetontes lumbovertebrales bis
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom; anamnestische
Rotatorenmanschettendendinopathie-Beschwerden rechts 2012 und 2013, aktuell
symptomfrei; Status nach kardialer Ablatio bei AV-Knoten-Reentry-Tachykardien
2005.
und 2007, aktuell beschwerdefrei; Hypothyreose, substituiert unter
Eltroxin, anamnestisch euthyreot. Sowie soziale Rehabilitationshindernisse, einen
Status nach möglicher depressiver Episode (ICD-10 F43.2) und leichte
Panikattacken (ICD-140 F40.01) diagnostiziert.
4.2
In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit aus, der Beschwerdeführerin sei ihre bisherige Tätigkeit als
Küchengehilfin aufgrund der erforderlichen Zwangshaltungen, Überkopftätigkeiten
mit Heben von mittelschweren Gewichten retrospektiv seit August 2018 nicht mehr
zumutbar. Eine Raumpflegetätigkeit in den Patientenzimmern wäre der
Beschwerdeführerin, unter der Auflage, dass hierbei keine repetitiven
Überkopftätigkeiten (bspw. Fensterputzen) ausgeübt werden müssten,
vollumfänglich zumutbar gewesen. Aufgrund von psychischen Belastungen im Rahmen
des Patientenkontaktes und nicht möglicher Verarbeitung des Patientenleids, war
eine Weiterführung dieser Tätigkeit nicht länger möglich. Aus psychiatrischer
Sicht sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit in vollem Umfang
weiterhin zumutbar. Eine Beeinträchtigung könne aus versicherungsmedizinischer
Sicht nicht attestiert werden. Die Beschwerdeführerin fühle sich auch subjektiv
dazu in der Lage. Es sei einzig davon abzusehen, eine Tätigkeit mit
Patientenkontakten durchzuführen.
Für eine leidensadaptierte, leichte bis selten mittelschwer
körperlich belastende Tätigkeit mit Heben und Ziehen von Lasten bis maximal
15kg, durchgeführt in Wechselbelastung, abwechselnd stehend, gehend wie auch
sitzend sowie ohne repetitive Einnahme von Zwangshaltung vor allem im Stehen
sowie ohne repetitive Überkopftätigkeit, bestehe aus Sicht des
Bewegungsapparates keine Einschränkung der Arbeitstätigkeit, ebenso auch keine
zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Ab Zeitpunkt der Versetzung
von der Küche in den Raumpflegedienst, entsprechend ab August 2018, sei die
Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der obgenannten Auflagen retrospektiv
als vollumfänglich einsetzbar und zu 100% arbeitsfähig zu bezeichnen. Für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die rheumatologische Einschätzung
massgebend (IV-Akte 48, S- 29).
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es lägen konkrete Indizien
vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351.
535.
E. 3b/bb).
5.2
Die Beschwerdeführerin bemängelt zunächst, das rheumatologische
Gutachten.
5.2.1
Sie wendet dagegen vor allem den Bericht I____ ein, wonach eine Arbeitsunfähigkeit
von 100% ab dem 6. Juni 2018 und 50% ab dem 13. August 2018 (IV-Akte 37, S. 26
und 30) bestehe.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Berichte ihres
Hausarztes vermögen mit Bezug auf die Höhe der Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen, so fehlt doch eine entsprechende Begründung.
Abgesehen davon sind in den Akten keine weiteren fachärztlichen Berichte mehr
vorhanden, die der gutachterlichen Einschätzung entgegenstehen würden, sodass
diese nicht geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen
Feststellung zu wecken.
5.2.2
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der rheumatologische Gutachter habe
während der Anamneseerhebung und während der gesamten klinischen Untersuchung
keine grössere relevante Behinderung festgestellt, was daher rühre, dass er die
Beschwerdeführerin in einem psychisch und physisch unbelasteten Zustand gesehen,
was unberücksichtigt geblieben sei.
F____ hält in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 13.
September 2019 zunächst Verhaltensbeobachtungen fest indem er beschreibt, die
Beschwerdeführerin sei ohne Beschwerdeangaben beim sich aufrichten mit schmerzfreiem
Gangbild ins Untersuchungszimmer gekommen. Sie sei gut 50 Minuten in der
gleichen Position auf ihrem Stuhl gesessen, habe dabei keine Schmerzen gezeigt
oder geäussert. Das An- und Auskleiden sei mit flüssigem Bewegungsmuster
vollzogen worden. Auch der Körpertransfer vom Stehen ins Sitzen und Liegen wie
auch umgekehrt sei ohne Beeinträchtigung, sowie ohne Schmerzangaben
durchgeführt worden (IV-Akte 48, S- 12). Der Gutachter untersuchte die
Beschwerdeführerin klinisch und stellte hierbei gewisse
Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule fest, wobei die oberen und unteren
Extremitäten keine Einschränkungen aufweisen würden (IV-Akte 48, S. 13 f.).
Schliesslich verglich der Gutachter, in Kenntnis der Vorakten und der Anamnese,
die von ihm erhobenen Befunde und Beobachtungen insbesondere mit den
vorhandenen radiologischen Untersuchungen. Gestützt auf die geschilderten
Untersuchungen legte der Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
in einer Verweistätigkeit und das dazugehörige Anforderungsprofil fest.
Die klinische Untersuchung und die von der Beschwerdeführerin
kritisierten gutachterlichen Beobachtungen gehören neben der Anamneseerhebung
und der Symptomerfassung zu den wichtigsten Grundlagen der gutachterlichen
Feststellungen und Schlussfolgerungen (Urteil 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 mit
Hinweisen). Die Klärung der Frage, ob und
inwieweit die von der Beschwerdeführerin subjektiv beklagten Beschwerden und
Funktionseinschränkungen tatsächlich bestehen, stellt eine der Kernaufgaben der
Begutachtung dar. Die im Gutachten notierten Verhaltensangaben, dienen der
Objektivierung und Validierung der beklagten Beschwerden und dürfen
selbstverständlich nicht isoliert zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der
Versicherten herangezogen werden. Der Gutachter bettete, die Verhaltensbeobachtungen
zusätzlich in die klinisch erhobenen Befunde und die sich ihm präsentierende
Aktenlage ein, insbesondere auch den Arbeitsversuch, welcher noch gesondert zu
erörtern ist. Dies ist nicht zu beanstanden Die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht erscheint unter diesem
Gesichtspunkt nachvollziehbar.
5.3
Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens moniert die
Beschwerdeführerin sinngemäss die Dauer der Begutachtung. Zudem fehle eine fremdanamnestische
Erhebung bei H____.
Der für eine psychiatrische Untersuchung gebotene zeitliche Aufwand der
Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie muss angemessen sein (vgl. Urteil 8C_942/2009 vom 29. März 2010 E. 5.2 mit
weiteren Hinweisen). Da das
Bundesgericht teilweise relativ kurze Explorationsgespräche als ausreichend für
die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens erachtet hat (vgl.
etwa Urteil 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012
E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), erscheint eine einstündige Untersuchung vorliegend nicht als unangemessen kurz.
Ausserdem steht es im
Ermessenspielraum des Gutachters, ob er es als nötig erachtet, sich mit
behandelnden Ärzten in Verbindung zu setzen oder ob die vorhandenen Akten dazu
ausreichen (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012, E. 4.2).
H____ diagnostizierte mit
Bericht vom 12. November 2018 (IV-Akte 29) eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ICD-10 F33.1, eine Panikstörung
ICD-10 F41.0, eine vermeidende Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.6 und ausgeprägte
Schmerzen in der Wirbelsäule bei Bandscheibenvorfall. H____ führt aus, die
Aufmerksamkeit und Konzentration der Beschwerdeführerin seien reduziert. Es bestehe
eine Ambivalenz im Affekt, ein Gefühl der Leere, Selbstvorwürfe, Schuldgefühle,
Ein- und Durchschlafstörungen, Libidoverlust und Suizidgedanken. Er geht gestützt auf diese Befunde von
einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus.
G____ wendet in seinem
psychiatrischen Teilgutachten vom 25. Oktober 2019 dagegen ein, es fänden sich
keine Hinweise und objektivierbaren Befunde für den Bestand einer depressiven
Störung. Zwar bestünde eine Tendenz zur Affektlabilität, wenn die Beschwerdeführerin
von belastenden Themen spräche. Sie könne aber gut darüber berichten, könne
lachen, wirke freundlich. Auch die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin
liessen nicht auf eine affektive Störung schliessen. Die Beschwerdeführerin sei
gut in der Lage ihren Alltag zu gestalten, gehe ihren Interessen (Lesen,
Fernsehen, Yoga, Schwimmbad mit dem Sohn) nach, pflege Kontakt mit Familie und
Freunden und kümmere sich um ihren Sohn.
Der Gutachter hat im Rahmen der
Untersuchung die diagnostisch typischen Symptome einer depressiven Episode
gemäss ICD-10 F32 (gedrückte Stimmung, Interessenverlust und Freudlosigkeit,
Verminderung des Antriebs) und anderer häufig auftretender Symptome
(verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl
und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit, negative
pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, Schlafstörungen und
verminderter Appetit) abgefragt und schlüssig dargelegt, dass diese (nicht in genügendem
Ausmass) erfüllt seien. Geht man wie H____ von einer mittelgradig depressiven
Episode aus müssten mindestens zwei der typischen Symptome und drei (besser
vier) der anderen Symptome erfüllt sein, so dass die Gesamtzahlt der
vorhandenen Symptome beider Gruppen sechs oder sieben beträgt. H____ vermag
lediglich ein typisches (Gefühl der Leere) und drei der häufigen Symptome (Schuldgefühl,
Ein- und Durchschlafstörungen und Suizidgedanken) zu nennen, wobei es an einer
Erläuterung der beobachteten Symptome fehlt. Vor diesem Hintergrund erscheint
es nachvollziehbar, dass der Gutachter, im Gegensatz zum behandelnden Arzt
davon ausgeht, es liege zum Begutachtungszeitpunkt keine affektive Störung vor.
Hinsichtlich der
diagnostizierten Persönlichkeitsstörung fehlt es dem Bericht vom 12. November
2018.
von H____ gänzlich an einer Begründung. Auch sonst ist den Akten nichts zu
entnehmen, was auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung hinweisen würde. Der
Gutachter legte dagegen in Anlehnung an die diagnostischen Symptome des
ICD-10-Katalogs dar, weshalb bei der Beschwerdeführerin nicht von einer
Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könne. So bestehe keine deutliche
Unausgeglichenheit in der Einstellung und im Verhalten in mehreren
Funktionsbereichen, welche andauernd und gleichförmig seit mindestens dem frühen
Erwachsenenalter bestehe und in vielen persönlichen und sozialen Situationen
eindeutig unpassend sei. Im Lichte von BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 ist
daher der gutachterlichen Darstellung, gemäss welcher keine
Persönlichkeitsstörung bestehe, den Vorzug zu geben. Zweifel an dieser
Einschätzung sind jedenfalls keine vorhanden.
5.4
Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter die Konsensbeurteilung.
5.4.1
Sie vertritt die Ansicht, die Gutachter hätten in der
Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit das Aufbautraining im E____ (vgl.
Abschlussbericht vom 14. Dezember 2018, IV-Akte 34) nicht berücksichtigt.
5.4.2
Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im
Rahmen von beruflichen Abklärungen kommen bezüglich der Beurteilung der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zu (Urteil des
Bundesberichts 9C_48/2018 vom 18. Mai 2018, E. 5). Die Frage nach den der
Beschwerdeführerin noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach
Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung ist durch die
medizinischen Fachpersonen und nicht durch die Eingliederungsfachleute zu
beantworten. Daher kommt den medizinischen Abklärungen gegenüber denjenigen der
Fachleute der beruflichen Eingliederung grundsätzlich ein grösseres Gewicht zu.
Diese beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen,
sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die von
ihnen erhobenen subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2017 vom 16. März 2017 E. 4.2.2).
Indessen darf Ergebnissen
leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für
die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden. (Urteile des
Bundesgerichts vom 27. Juni 2018, 8C_48/2018, E. 4.3.1, vom 17. September 2015,
8C_411/ 2015, E. 5.2 und vom 17. September 2012, 9C_148/2012, E. 2.3.2). Wenn
eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher
Diskrepanz zu einer Leistung steht, wie sie während einer ausführlichen
beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der
versicherten Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der
Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an
den ärztlichen Annahmen zu begründen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober
2012, 9C_737/2011, E. 3.3).
5.4.3
Anlässlich des
Standortgesprächs (mit Massnahme) vom 14. November 2018 (IV-Akte 26) wurde ein
Aufbautraining der Beschwerdeführerin ab dem 16. Oktober 2018 im E____ von
zunächst vier Stunden à vier Tagen und ab dem 19. November von 5 Stunden
vorgesehen. Ab dem 24. November 2018 attestierte I____ der Beschwerdeführerin
noch eine Arbeitsfähigkeit von 35%. Das Aufbautraining wurde daher vorzeitig am
4.
Dezember 2018 abgebrochen.
Wie bereits dargelegt (Ziff. 5.2.1.
hiervor) vermögen die hausärztlichen Berichte betreffend die Höhe der
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen, fehlt doch
jeweils eine entsprechende Begründung. F____ hält in diesem Zusammenhang in
seinem Gutachten ferner fest (IV-Akte 48, S. 18), es sei nicht plausibel
erklärbar, warum die Beschwerdeführerin anlässlich des Aufbautrainings, bei
fehlender fassbarer und objektivierbarer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nur noch zu 35% arbeitsfähig gewesen sein soll. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass
behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten aussagen
(BGE 125 V 351, 352 E.3b./3cc mit Hinweisen).
Dem Abschlussbericht vom 14. Dezember 2018 (IV-Akte 34) ist zu
entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin strikt an das von der Hausärztin
attestierte Pensum hielt, weshalb dieses nicht wie geplant gesteigert werden
konnte und die Massnahme abgebrochen werden musste. Die
im Abschlussbericht vom 14. Dezember 2018 erwähnte niedrige Arbeitsfähigkeit
gründet nach dem Gesagten einzig auf den nicht stichhaltigen ärztlichen
Berichten von I____. Eine darüberhinausgehende Arbeitsfähigkeit konnte nicht
beobachtet werden, da die Beschwerdeführerin nicht bereit war, das von I____
attestierte Pensum zu überschreiten. Von einem einwandfreien Arbeitseinsatz der
Beschwerdeführerin ist daher nicht auszugehen. Anlässlich der beruflichen
Abklärung konnte somit die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin durch die
Abklärungsperson gar nicht objektiviert festgestellt werden. Hinzu
kommt, dass vorliegend die mangelnde Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin seitens
der Eingliederungsfachperson unter anderem damit begründe wurde, dass die von
der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten als negativ empfundenen
Erlebnisse bezüglich der Beendigung des Arbeitsplatzes noch nicht verarbeitet
worden seien. Solche invaliditätsfremden Gründe sind nicht zu berücksichtigen (8C_42/2018
vom 23. Januar 2019 E. 3.1).
5.4.4
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist
somit auch die Beurteilung der Eingliederungsfachperson nicht geeignet, die
ausschlaggebende Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens anzuzweifeln
(IV-Akte 47 und 48).
5.5
Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich allgemeine Kritik an den
Gutachtern an. So bringt sie sinngemäss vor, die Gutachter stehen aufgrund der
Vielzahl an Gutachteraufträgen in einem Abhängigkeitsverhältnis zur
Beschwerdegegnerin. Sie seien nicht neutral, was einem Ausstandsgrund
gleichkäme.
Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung schafft das
Auftrags- und Honorarvolumen für sich allen keinen als Ausstandsgrund zu
qualifizierende Abhängigkeit einzelner Experten an die IV-Stellen (Urteil
8C_740/2015 vom 11. Februar 2016, E. 4.2). Die Beschwerdeführerin kann neben
der von ihr vermuteten finanziellen Abhängigkeit keine zusätzlichen Gründe
nennen, die einen nicht neutralen Umgang der Dres. F____ und G____ mit der
Begutachtung der Beschwerdeführerin nahelegen würden. Die diesbezügliche Rüge
der Beschwerdeführerin verfängt somit nicht.
5.6
Zusammenfassend zeigt sich, dass das bidisziplinäre Gutachten einer
Überprüfung standhält und vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a) nicht
zu beanstanden ist. Die den Gutachtern zur Verfügung stehenden Vorakten wurden
im Gutachten aufgeführt und auszugsweise wiedergegeben. Das bidisziplinäre
Gutachten wurde in Kenntnis und unter Berücksichtigung derselben erstellt. Die
geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und zu vorhandenen früheren,
allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen Teilgutachten Stellung
genommen. Das Gutachten ist zudem aktuell und umfassend. Die Gutachter der
jeweiligen Teilgutachten sind ausgewiesene Fachärzte und zertifizierte
Gutachter SIM, deren Schlussfolgerungen und Diagnosestellungen in den
Teilgutachten und auch in der Konsensbeurteilung einleuchten und schlüssig
Dispositiv
sind. Dem bidisziplinären Gutachten ist demnach voller Beweiswert anzuerkennen
und es ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer
Verweistätigkeit auszugehen.
6.
6.1.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellte die
Beschwerdegegnerin auf den Auszug aus dem individuellen Konto der
Beschwerdeführerin ab (vgl. IK-Auszug vom 30. August 2018, IV-Akte 6). Da die
Beschwerdeführerin zusätzlich zu ihrem regulären Einkommen Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erhielt, legte die Beschwerdegegnerin dem
Valideneinkommen den Durschnitt der Einkommen gemäss IK-Auszug der letzten drei
Jahre zugrunde. Schliesslich addierte sie hierzu die Nominallohnentwicklung bis
ins Jahr 2019. Hieraus resultierte ein Jahreslohn von CHF 65'196.00.
Für die Berechnung des Invalideneinkommens zog die
Beschwerdegegnerin die Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik (LSE 2016 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) mit
Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis
ins Jahr 2019 heran, wonach ein durchschnittliches Einkommen von CHF 55'057.00
erzielt werden könne.
Zwischen den Parteien ist weder das Valideneinkommen, noch der
Basisbetrag des Invalideneinkommens umstritten.
6.2.
Strittig ist jedoch, in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug
vom Invalideneinkommen vorzunehmen ist.
6.2.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei ihr aufgrund des Alters von 52
Jahren, dem Vorliegen von 30 Dienstjahren, fehlender Aus- und Weiterbildungen
und mangelhafter Deutschkenntnisse im Rahmen der Gesamtwürdigung ein
leidensbedingter Abzug von 25% und nicht wie von der Beschwerdegegnerin
angenommen von 0% zuzusprechen.
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen
Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg
verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und
entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale
die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,
sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E.
4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a) und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft,
unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht,
für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge
vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
6.2.2. Die Frage, ob das Merkmal "Alter" einen Abzug vom
Tabellenlohn rechtfertigt, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, muss
verneint werden. Das Alter ist rechtsprechungsgemäss jeweils unter
Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteile
8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4, 8C_227/2017 vom 17. Mai 2018 E. 5).
Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt
ausser Betracht (Urteil 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4). Ferner ist
aufgrund der statistischen Angaben erstellt, dass sich das Alter bei Frauen
ohne Kaderfunktion im Alterssegment von 50 bis 64/65 Jahren eher lohnerhöhend
auswirkt (vgl. LSE 2008, 2010, 2012 und 2014, je Tabelle TA9, Median; vgl.
Urteile 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6; 8C_477/2016 vom 23. November
2016 E. 4.2; je mit Hinweisen). Sodann gilt es zu beachten, dass Hilfsarbeiten
auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG)
altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. z.B. Urteile 8C_805/2016 vom 22. März
2017 E. 3.4.3; 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3). Daraus folgt, dass das
Alter im vorliegenden Fall keinen einschränkenden Einfluss auf das mögliche
Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten hat.
Auch die fehlende Berufsausbildung und die geringen Deutschkenntnisse
rechtfertigen vorliegend keinen höheren Abzug, da mit dem vorliegend beim
Invalidenlohn angenommenen Tabellenlohn TA1, Kompetenzniveau 1, vor allem
Hilfsarbeiten erfasst werden, welche keine Ausbildung und auch keine guten
Deutschkenntnisse voraussetzen. Im Fall von Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1
hat die Frage der Dienstjahre ebenfalls keine Bedeutung.
6.2.3. Zusammenfassend ist nach
dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die
Gewährung eines leidensbedingten Abzugs verzichtet hat. Abgesehen davon führte
bei vollständiger Arbeitsfähigkeit auch ein leidensbedingter Abzug von 25% nicht
zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40%.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
7.2.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.
7.3.
Die
ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: