Lexipedia

Entscheid

IV.2020.21

Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens bejaht. Kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung

14. September 2020Deutsch22 min

Die im Jahr 1968 geborene Beschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung abgeschlossen.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

September 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin, C. Müller

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.21

Verfügung vom 20. Januar 2020

Beweiswert des bidisziplinären

Gutachtens bejaht. Kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1968 geborene Beschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung abgeschlossen.

Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 (vgl. Anmeldung für Erwachsene

vom 12. August 2018, IV-Akte 2, S. 1) bis Juli 2018 war sie als Mitarbeiterin

in der Küche des C____spitals Basel in einem 100%-Pensum tätig (vgl.

Zwischenzeugnis vom 29. März 2018, IV-Akte 17). Infolge von betrieblichen Umstrukturierungen

und Schulter- und Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin, wurde ihr eine

Stelle als Reinigungskraft von Patientenzimmern in einem 100% Pensum angeboten (vgl.

Fragebogen für Arbeitgebende vom 18. September 2018, IV-Akte 19). Das Arbeitsverhältnis wurde schliesslich mit Vereinbarung

vom 23. April 2019 aufgrund monatelanger in unterschiedlichem Ausmass

bestehender Arbeitsunfähigkeit aufgelöst (IV-Akte 43). Die D____ in

ihrer Eigenschaft als private Krankentaggeldversicherung erbrachte ab dem 7.

September 2018 bis zum 4. Juni 2020 ein ganzes Taggeld (vgl. Schreiben der

Versicherung vom 22. Januar 2020, Duplikbeilage 4).

b)

Am 12. August 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin zum ersten Mal

zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Daraufhin

erfolgte im Rahmen der Frühintervention ab dem 1. Oktober 2018 ein Aufbautraining

beim E____ (nachfolgend E____), welches abgebrochen werden musste (vgl. Bericht

Aufbautraining E____ vom 14. Dezember 2018, IV-Akte 34). Mit Schreiben vom 18.

Dezember 2018 kündigte die Beschwerdegegnerin den Abschluss der Frühintervention

und die Prüfung des Rentenanspruchs an (IV-Akte 33).

c)

In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin erwerbliche und

medizinische Abklärungen. Insbesondere gab sie ein bidisziplinäres Gutachten in

den Disziplinen Psychiatrie und Rheumatologie bei den F____, Facharzt Innere

Medizin und Rheumatologie, FMH und G____, Facharzt Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, in Auftrag (Gutachten vom 13. September 2019, IV-Akte 48).

Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen, gemäss welchen

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestehe, stellte die

Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 20. November 2019 die Ablehnung einer

Rente in Aussicht (IV-Akte 50), woran sie mit Verfügung vom 20. Januar 2020

festhielt (IV-Akte 57).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 24. Februar 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die

Aufhebung der Verfügung vom 20. Januar 2020 und die Zusprache einer Rente seit

dem 1. Juni 2019 basierend auf einer mindestens 50%igen Erwerbsfähigkeit seit

dem 6. Juni 2018.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 17. Juni 2020 und Duplik vom 7. August 2020 halten die

Parteien an ihren Anträgen fest.

III.

Da keine der Parteien innert angesetzter Frist die

Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt hat, erfolgt am 14. September

2020.

die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde zudem rechtzeitig erfolgte (Art. 60 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), ist darauf

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten

(IV-akten 47 und 48) der Ansicht, der Beschwerdeführerin sei eine leichte bis

selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, mit Heben und Ziehen von

Lasten bis maximal 15kg und ohne Zwangshaltung ganztags zumutbar. In Frage kämen

beispielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache

Lager- und Reinigungs- oder Montagearbeiten usw. Ein leidensbedingter Abzug vom

statistischen Lohn sei nicht gerechtfertigt, da eine leidensangepasste

Tätigkeit in einem Pensum von 100% zumutbar sei. Der von der Beschwerdegegnerin

errechnete Invaliditätsgrad beträgt 16%.

Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht, auf das

bidisziplinäre Gutachten könne nicht abgestellt werden. Entgegen der Ansicht

der Gutachter, gingen die behandelnden Ärzte von einer mindestens 50%igen

Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Arztbericht H____ vom 12. November 2018, IV-Akte

29, Arztberichte I____ vom 6. Juni 2018, IV-Akte 37, S. 26, und vom 13. August

2018, IV-Akte 37, S. 30). Gestützt auf die vom behandelnden Psychiater

ausgestellten Zeugnisse habe die Krankentaggeldversicherung ausserdem ein

volles Taggeld ausgerichtet und somit die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit

der Beschwerdeführerin anerkannt (IV-Akte 37, S. 2 und 5). Hinzukomme, dass die

vereinbarten Ziele im Aufbautraining E____ nicht erreicht worden seien (vgl.

Zielvereinbarung mit E____ vom 26. September 2018, IV-Akte 14). Angesichts der

Aktenlage sei daher von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% auszugehen.

Zusätzlich sei ein leidensbedingter Abzug von 25% aufgrund der Faktoren Alter,

Dienstjahren, leidensbedingte Einschränkungen, fehlende Aus- und Weiterbildung

und mangelhafter Deutschkenntnisse zu gewähren. Dies begründe den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf mindestens eine halbe Rente.

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf

eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.

a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40%

invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn

sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%,

auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente,

wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung

der Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten Person wird das

Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr

zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt

zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden

wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).

3.2

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die

Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die

ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 125 V 256, 261 E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines

ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1,

125.

V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c und ob der Arzt über die notwendigen

fachlichen Qualifikationen verfügt, Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom

26.

Januar 2010 E. 2.1).

4.

4.1

Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die

Gutachter aus rheumatologischer Sicht ein chronisches, vorwiegend tendomyotisch

und statisch bedingtes cervicothoracovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10-10

M.53.5) fest.

Aus psychiatrischer bzw. rheumatologischer Sicht wurden ferner als Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein rechtsbetontes lumbovertebrales bis

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom; anamnestische

Rotatorenmanschettendendinopathie-Beschwerden rechts 2012 und 2013, aktuell

symptomfrei; Status nach kardialer Ablatio bei AV-Knoten-Reentry-Tachykardien

2005.

und 2007, aktuell beschwerdefrei; Hypothyreose, substituiert unter

Eltroxin, anamnestisch euthyreot. Sowie soziale Rehabilitationshindernisse, einen

Status nach möglicher depressiver Episode (ICD-10 F43.2) und leichte

Panikattacken (ICD-140 F40.01) diagnostiziert.

4.2

In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit aus, der Beschwerdeführerin sei ihre bisherige Tätigkeit als

Küchengehilfin aufgrund der erforderlichen Zwangshaltungen, Überkopftätigkeiten

mit Heben von mittelschweren Gewichten retrospektiv seit August 2018 nicht mehr

zumutbar. Eine Raumpflegetätigkeit in den Patientenzimmern wäre der

Beschwerdeführerin, unter der Auflage, dass hierbei keine repetitiven

Überkopftätigkeiten (bspw. Fensterputzen) ausgeübt werden müssten,

vollumfänglich zumutbar gewesen. Aufgrund von psychischen Belastungen im Rahmen

des Patientenkontaktes und nicht möglicher Verarbeitung des Patientenleids, war

eine Weiterführung dieser Tätigkeit nicht länger möglich. Aus psychiatrischer

Sicht sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit in vollem Umfang

weiterhin zumutbar. Eine Beeinträchtigung könne aus versicherungsmedizinischer

Sicht nicht attestiert werden. Die Beschwerdeführerin fühle sich auch subjektiv

dazu in der Lage. Es sei einzig davon abzusehen, eine Tätigkeit mit

Patientenkontakten durchzuführen.

Für eine leidensadaptierte, leichte bis selten mittelschwer

körperlich belastende Tätigkeit mit Heben und Ziehen von Lasten bis maximal

15kg, durchgeführt in Wechselbelastung, abwechselnd stehend, gehend wie auch

sitzend sowie ohne repetitive Einnahme von Zwangshaltung vor allem im Stehen

sowie ohne repetitive Überkopftätigkeit, bestehe aus Sicht des

Bewegungsapparates keine Einschränkung der Arbeitstätigkeit, ebenso auch keine

zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Ab Zeitpunkt der Versetzung

von der Küche in den Raumpflegedienst, entsprechend ab August 2018, sei die

Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der obgenannten Auflagen retrospektiv

als vollumfänglich einsetzbar und zu 100% arbeitsfähig zu bezeichnen. Für die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die rheumatologische Einschätzung

massgebend (IV-Akte 48, S- 29).

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es lägen konkrete Indizien

vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351.

535.

E. 3b/bb).

5.2

Die Beschwerdeführerin bemängelt zunächst, das rheumatologische

Gutachten.

5.2.1

Sie wendet dagegen vor allem den Bericht I____ ein, wonach eine Arbeitsunfähigkeit

von 100% ab dem 6. Juni 2018 und 50% ab dem 13. August 2018 (IV-Akte 37, S. 26

und 30) bestehe.

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Berichte ihres

Hausarztes vermögen mit Bezug auf die Höhe der Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen, so fehlt doch eine entsprechende Begründung.

Abgesehen davon sind in den Akten keine weiteren fachärztlichen Berichte mehr

vorhanden, die der gutachterlichen Einschätzung entgegenstehen würden, sodass

diese nicht geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen

Feststellung zu wecken.

5.2.2

Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der rheumatologische Gutachter habe

während der Anamneseerhebung und während der gesamten klinischen Untersuchung

keine grössere relevante Behinderung festgestellt, was daher rühre, dass er die

Beschwerdeführerin in einem psychisch und physisch unbelasteten Zustand gesehen,

was unberücksichtigt geblieben sei.

F____ hält in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 13.

September 2019 zunächst Verhaltensbeobachtungen fest indem er beschreibt, die

Beschwerdeführerin sei ohne Beschwerdeangaben beim sich aufrichten mit schmerzfreiem

Gangbild ins Untersuchungszimmer gekommen. Sie sei gut 50 Minuten in der

gleichen Position auf ihrem Stuhl gesessen, habe dabei keine Schmerzen gezeigt

oder geäussert. Das An- und Auskleiden sei mit flüssigem Bewegungsmuster

vollzogen worden. Auch der Körpertransfer vom Stehen ins Sitzen und Liegen wie

auch umgekehrt sei ohne Beeinträchtigung, sowie ohne Schmerzangaben

durchgeführt worden (IV-Akte 48, S- 12). Der Gutachter untersuchte die

Beschwerdeführerin klinisch und stellte hierbei gewisse

Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule fest, wobei die oberen und unteren

Extremitäten keine Einschränkungen aufweisen würden (IV-Akte 48, S. 13 f.).

Schliesslich verglich der Gutachter, in Kenntnis der Vorakten und der Anamnese,

die von ihm erhobenen Befunde und Beobachtungen insbesondere mit den

vorhandenen radiologischen Untersuchungen. Gestützt auf die geschilderten

Untersuchungen legte der Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

in einer Verweistätigkeit und das dazugehörige Anforderungsprofil fest.

Die klinische Untersuchung und die von der Beschwerdeführerin

kritisierten gutachterlichen Beobachtungen gehören neben der Anamneseerhebung

und der Symptomerfassung zu den wichtigsten Grundlagen der gutachterlichen

Feststellungen und Schlussfolgerungen (Urteil 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 mit

Hinweisen). Die Klärung der Frage, ob und

inwieweit die von der Beschwerdeführerin subjektiv beklagten Beschwerden und

Funktionseinschränkungen tatsächlich bestehen, stellt eine der Kernaufgaben der

Begutachtung dar. Die im Gutachten notierten Verhaltensangaben, dienen der

Objektivierung und Validierung der beklagten Beschwerden und dürfen

selbstverständlich nicht isoliert zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der

Versicherten herangezogen werden. Der Gutachter bettete, die Verhaltensbeobachtungen

zusätzlich in die klinisch erhobenen Befunde und die sich ihm präsentierende

Aktenlage ein, insbesondere auch den Arbeitsversuch, welcher noch gesondert zu

erörtern ist. Dies ist nicht zu beanstanden Die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht erscheint unter diesem

Gesichtspunkt nachvollziehbar.

5.3

Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens moniert die

Beschwerdeführerin sinngemäss die Dauer der Begutachtung. Zudem fehle eine fremdanamnestische

Erhebung bei H____.

Der für eine psychiatrische Untersuchung gebotene zeitliche Aufwand der

Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie muss angemessen sein (vgl. Urteil 8C_942/2009 vom 29. März 2010 E. 5.2 mit

weiteren Hinweisen). Da das

Bundesgericht teilweise relativ kurze Explorationsgespräche als ausreichend für

die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens erachtet hat (vgl.

etwa Urteil 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012

E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), erscheint eine einstündige Untersuchung vorliegend nicht als unangemessen kurz.

Ausserdem steht es im

Ermessenspielraum des Gutachters, ob er es als nötig erachtet, sich mit

behandelnden Ärzten in Verbindung zu setzen oder ob die vorhandenen Akten dazu

ausreichen (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012, E. 4.2).

H____ diagnostizierte mit

Bericht vom 12. November 2018 (IV-Akte 29) eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ICD-10 F33.1, eine Panikstörung

ICD-10 F41.0, eine vermeidende Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.6 und ausgeprägte

Schmerzen in der Wirbelsäule bei Bandscheibenvorfall. H____ führt aus, die

Aufmerksamkeit und Konzentration der Beschwerdeführerin seien reduziert. Es bestehe

eine Ambivalenz im Affekt, ein Gefühl der Leere, Selbstvorwürfe, Schuldgefühle,

Ein- und Durchschlafstörungen, Libidoverlust und Suizidgedanken. Er geht gestützt auf diese Befunde von

einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus.

G____ wendet in seinem

psychiatrischen Teilgutachten vom 25. Oktober 2019 dagegen ein, es fänden sich

keine Hinweise und objektivierbaren Befunde für den Bestand einer depressiven

Störung. Zwar bestünde eine Tendenz zur Affektlabilität, wenn die Beschwerdeführerin

von belastenden Themen spräche. Sie könne aber gut darüber berichten, könne

lachen, wirke freundlich. Auch die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin

liessen nicht auf eine affektive Störung schliessen. Die Beschwerdeführerin sei

gut in der Lage ihren Alltag zu gestalten, gehe ihren Interessen (Lesen,

Fernsehen, Yoga, Schwimmbad mit dem Sohn) nach, pflege Kontakt mit Familie und

Freunden und kümmere sich um ihren Sohn.

Der Gutachter hat im Rahmen der

Untersuchung die diagnostisch typischen Symptome einer depressiven Episode

gemäss ICD-10 F32 (gedrückte Stimmung, Interessenverlust und Freudlosigkeit,

Verminderung des Antriebs) und anderer häufig auftretender Symptome

(verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl

und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit, negative

pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, Schlafstörungen und

verminderter Appetit) abgefragt und schlüssig dargelegt, dass diese (nicht in genügendem

Ausmass) erfüllt seien. Geht man wie H____ von einer mittelgradig depressiven

Episode aus müssten mindestens zwei der typischen Symptome und drei (besser

vier) der anderen Symptome erfüllt sein, so dass die Gesamtzahlt der

vorhandenen Symptome beider Gruppen sechs oder sieben beträgt. H____ vermag

lediglich ein typisches (Gefühl der Leere) und drei der häufigen Symptome (Schuldgefühl,

Ein- und Durchschlafstörungen und Suizidgedanken) zu nennen, wobei es an einer

Erläuterung der beobachteten Symptome fehlt. Vor diesem Hintergrund erscheint

es nachvollziehbar, dass der Gutachter, im Gegensatz zum behandelnden Arzt

davon ausgeht, es liege zum Begutachtungszeitpunkt keine affektive Störung vor.

Hinsichtlich der

diagnostizierten Persönlichkeitsstörung fehlt es dem Bericht vom 12. November

2018.

von H____ gänzlich an einer Begründung. Auch sonst ist den Akten nichts zu

entnehmen, was auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung hinweisen würde. Der

Gutachter legte dagegen in Anlehnung an die diagnostischen Symptome des

ICD-10-Katalogs dar, weshalb bei der Beschwerdeführerin nicht von einer

Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden könne. So bestehe keine deutliche

Unausgeglichenheit in der Einstellung und im Verhalten in mehreren

Funktionsbereichen, welche andauernd und gleichförmig seit mindestens dem frühen

Erwachsenenalter bestehe und in vielen persönlichen und sozialen Situationen

eindeutig unpassend sei. Im Lichte von BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 ist

daher der gutachterlichen Darstellung, gemäss welcher keine

Persönlichkeitsstörung bestehe, den Vorzug zu geben. Zweifel an dieser

Einschätzung sind jedenfalls keine vorhanden.

5.4

Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter die Konsensbeurteilung.

5.4.1

Sie vertritt die Ansicht, die Gutachter hätten in der

Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit das Aufbautraining im E____ (vgl.

Abschlussbericht vom 14. Dezember 2018, IV-Akte 34) nicht berücksichtigt.

5.4.2

Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im

Rahmen von beruflichen Abklärungen kommen bezüglich der Beurteilung der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zu (Urteil des

Bundesberichts 9C_48/2018 vom 18. Mai 2018, E. 5). Die Frage nach den der

Beschwerdeführerin noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach

Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung ist durch die

medizinischen Fachpersonen und nicht durch die Eingliederungsfachleute zu

beantworten. Daher kommt den medizinischen Abklärungen gegenüber denjenigen der

Fachleute der beruflichen Eingliederung grundsätzlich ein grösseres Gewicht zu.

Diese beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen,

sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die von

ihnen erhobenen subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2017 vom 16. März 2017 E. 4.2.2).

Indessen darf Ergebnissen

leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für

die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden. (Urteile des

Bundesgerichts vom 27. Juni 2018, 8C_48/2018, E. 4.3.1, vom 17. September 2015,

8C_411/ 2015, E. 5.2 und vom 17. September 2012, 9C_148/2012, E. 2.3.2). Wenn

eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher

Diskrepanz zu einer Leistung steht, wie sie während einer ausführlichen

beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der

versicherten Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der

Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an

den ärztlichen Annahmen zu begründen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober

2012, 9C_737/2011, E. 3.3).

5.4.3

Anlässlich des

Standortgesprächs (mit Massnahme) vom 14. November 2018 (IV-Akte 26) wurde ein

Aufbautraining der Beschwerdeführerin ab dem 16. Oktober 2018 im E____ von

zunächst vier Stunden à vier Tagen und ab dem 19. November von 5 Stunden

vorgesehen. Ab dem 24. November 2018 attestierte I____ der Beschwerdeführerin

noch eine Arbeitsfähigkeit von 35%. Das Aufbautraining wurde daher vorzeitig am

4.

Dezember 2018 abgebrochen.

Wie bereits dargelegt (Ziff. 5.2.1.

hiervor) vermögen die hausärztlichen Berichte betreffend die Höhe der

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen, fehlt doch

jeweils eine entsprechende Begründung. F____ hält in diesem Zusammenhang in

seinem Gutachten ferner fest (IV-Akte 48, S. 18), es sei nicht plausibel

erklärbar, warum die Beschwerdeführerin anlässlich des Aufbautrainings, bei

fehlender fassbarer und objektivierbarer Verschlechterung des

Gesundheitszustandes nur noch zu 35% arbeitsfähig gewesen sein soll. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass

behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten aussagen

(BGE 125 V 351, 352 E.3b./3cc mit Hinweisen).

Dem Abschlussbericht vom 14. Dezember 2018 (IV-Akte 34) ist zu

entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin strikt an das von der Hausärztin

attestierte Pensum hielt, weshalb dieses nicht wie geplant gesteigert werden

konnte und die Massnahme abgebrochen werden musste. Die

im Abschlussbericht vom 14. Dezember 2018 erwähnte niedrige Arbeitsfähigkeit

gründet nach dem Gesagten einzig auf den nicht stichhaltigen ärztlichen

Berichten von I____. Eine darüberhinausgehende Arbeitsfähigkeit konnte nicht

beobachtet werden, da die Beschwerdeführerin nicht bereit war, das von I____

attestierte Pensum zu überschreiten. Von einem einwandfreien Arbeitseinsatz der

Beschwerdeführerin ist daher nicht auszugehen. Anlässlich der beruflichen

Abklärung konnte somit die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin durch die

Abklärungsperson gar nicht objektiviert festgestellt werden. Hinzu

kommt, dass vorliegend die mangelnde Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin seitens

der Eingliederungsfachperson unter anderem damit begründe wurde, dass die von

der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten als negativ empfundenen

Erlebnisse bezüglich der Beendigung des Arbeitsplatzes noch nicht verarbeitet

worden seien. Solche invaliditätsfremden Gründe sind nicht zu berücksichtigen (8C_42/2018

vom 23. Januar 2019 E. 3.1).

5.4.4

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist

somit auch die Beurteilung der Eingliederungsfachperson nicht geeignet, die

ausschlaggebende Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens anzuzweifeln

(IV-Akte 47 und 48).

5.5

Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich allgemeine Kritik an den

Gutachtern an. So bringt sie sinngemäss vor, die Gutachter stehen aufgrund der

Vielzahl an Gutachteraufträgen in einem Abhängigkeitsverhältnis zur

Beschwerdegegnerin. Sie seien nicht neutral, was einem Ausstandsgrund

gleichkäme.

Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung schafft das

Auftrags- und Honorarvolumen für sich allen keinen als Ausstandsgrund zu

qualifizierende Abhängigkeit einzelner Experten an die IV-Stellen (Urteil

8C_740/2015 vom 11. Februar 2016, E. 4.2). Die Beschwerdeführerin kann neben

der von ihr vermuteten finanziellen Abhängigkeit keine zusätzlichen Gründe

nennen, die einen nicht neutralen Umgang der Dres. F____ und G____ mit der

Begutachtung der Beschwerdeführerin nahelegen würden. Die diesbezügliche Rüge

der Beschwerdeführerin verfängt somit nicht.

5.6

Zusammenfassend zeigt sich, dass das bidisziplinäre Gutachten einer

Überprüfung standhält und vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a) nicht

zu beanstanden ist. Die den Gutachtern zur Verfügung stehenden Vorakten wurden

im Gutachten aufgeführt und auszugsweise wiedergegeben. Das bidisziplinäre

Gutachten wurde in Kenntnis und unter Berücksichtigung derselben erstellt. Die

geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und zu vorhandenen früheren,

allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen Teilgutachten Stellung

genommen. Das Gutachten ist zudem aktuell und umfassend. Die Gutachter der

jeweiligen Teilgutachten sind ausgewiesene Fachärzte und zertifizierte

Gutachter SIM, deren Schlussfolgerungen und Diagnosestellungen in den

Teilgutachten und auch in der Konsensbeurteilung einleuchten und schlüssig

Dispositiv

sind. Dem bidisziplinären Gutachten ist demnach voller Beweiswert anzuerkennen

und es ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer

Verweistätigkeit auszugehen.

6.

6.1.

Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellte die

Beschwerdegegnerin auf den Auszug aus dem individuellen Konto der

Beschwerdeführerin ab (vgl. IK-Auszug vom 30. August 2018, IV-Akte 6). Da die

Beschwerdeführerin zusätzlich zu ihrem regulären Einkommen Zuschläge für

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erhielt, legte die Beschwerdegegnerin dem

Valideneinkommen den Durschnitt der Einkommen gemäss IK-Auszug der letzten drei

Jahre zugrunde. Schliesslich addierte sie hierzu die Nominallohnentwicklung bis

ins Jahr 2019. Hieraus resultierte ein Jahreslohn von CHF 65'196.00.

Für die Berechnung des Invalideneinkommens zog die

Beschwerdegegnerin die Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für

Statistik (LSE 2016 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) mit

Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis

ins Jahr 2019 heran, wonach ein durchschnittliches Einkommen von CHF 55'057.00

erzielt werden könne.

Zwischen den Parteien ist weder das Valideneinkommen, noch der

Basisbetrag des Invalideneinkommens umstritten.

6.2.

Strittig ist jedoch, in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug

vom Invalideneinkommen vorzunehmen ist.

6.2.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei ihr aufgrund des Alters von 52

Jahren, dem Vorliegen von 30 Dienstjahren, fehlender Aus- und Weiterbildungen

und mangelhafter Deutschkenntnisse im Rahmen der Gesamtwürdigung ein

leidensbedingter Abzug von 25% und nicht wie von der Beschwerdegegnerin

angenommen von 0% zuzusprechen.

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen

Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg

verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und

entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale

die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,

sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die

Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E.

4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a) und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft,

unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht,

für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge

vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

6.2.2. Die Frage, ob das Merkmal "Alter" einen Abzug vom

Tabellenlohn rechtfertigt, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, muss

verneint werden. Das Alter ist rechtsprechungsgemäss jeweils unter

Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteile

8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4, 8C_227/2017 vom 17. Mai 2018 E. 5).

Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt

ausser Betracht (Urteil 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4). Ferner ist

aufgrund der statistischen Angaben erstellt, dass sich das Alter bei Frauen

ohne Kaderfunktion im Alterssegment von 50 bis 64/65 Jahren eher lohnerhöhend

auswirkt (vgl. LSE 2008, 2010, 2012 und 2014, je Tabelle TA9, Median; vgl.

Urteile 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6; 8C_477/2016 vom 23. November

2016 E. 4.2; je mit Hinweisen). Sodann gilt es zu beachten, dass Hilfsarbeiten

auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG)

altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. z.B. Urteile 8C_805/2016 vom 22. März

2017 E. 3.4.3; 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3). Daraus folgt, dass das

Alter im vorliegenden Fall keinen einschränkenden Einfluss auf das mögliche

Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten hat.

Auch die fehlende Berufsausbildung und die geringen Deutschkenntnisse

rechtfertigen vorliegend keinen höheren Abzug, da mit dem vorliegend beim

Invalidenlohn angenommenen Tabellenlohn TA1, Kompetenzniveau 1, vor allem

Hilfsarbeiten erfasst werden, welche keine Ausbildung und auch keine guten

Deutschkenntnisse voraussetzen. Im Fall von Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1

hat die Frage der Dienstjahre ebenfalls keine Bedeutung.

6.2.3. Zusammenfassend ist nach

dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die

Gewährung eines leidensbedingten Abzugs verzichtet hat. Abgesehen davon führte

bei vollständiger Arbeitsfähigkeit auch ein leidensbedingter Abzug von 25% nicht

zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40%.

7.

7.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

7.2.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend

aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

7.3.

Die

ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die

Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: