Lexipedia

Entscheid

IV.2020.22

Invalidenrente; massgebende Methode der Invaliditätsbemessung

7. Juli 2020Deutsch21 min

Kindern, geboren 1995, 1997 und 1999 (vgl. IV-Akte 6, S. 3). Ab April 2003 arbeitete

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7.

Juli 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.22

Verfügung vom 3. Februar 2020

Invalidenrente; massgebende

Methode der Invaliditätsbemessung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1971, reiste

1996 von Kosovo in die Schweiz ein. Sie ist verheiratet und Mutter von drei

Kindern, geboren 1995, 1997 und 1999 (vgl. IV-Akte 6, S. 3). Ab April 2003 arbeitete

sie in einem Teilzeitpensum im Reinigungsdienst der C____ AG (vgl. IV-Akte 14).

Daneben arbeitete sie (ab 2008) zeitweise auch in einem weiteren Teilzeitpensum

als Reinigerin (vgl. u.a. den IK-Auszug; IV-Akte 36, S. 2 f.). Ab 2006 litt sie

an zervikospondylogenen Beschwerden (vgl. u.a. IV-Akte 10, S. 14). Anfangs 2011

trat eine Parästhesie der Extremitäten auf (vgl. u.a. IV-Akte 10, S. 23). Es

fanden weitere Abklärungen statt (u.a. im Februar 2011 wegen des Verdachtes auf

multiple Sklerose eine Untersuchung mit MRI HWS; vgl. u.a. IV-Akte 10, S. 26). Im

September 2015 nahm die Beschwerdeführerin – zusätzlich zur Tätigkeit für die C____

AG – ein Teilzeitpensum als Raumpflegerin bei der D____ AG an (vgl. IV-Akte

11).

Im Wesentlichen ab Ende Mai 2016 wurde ihr von den behandelnden Ärzten wegen

Rücken- und Nackenbeschwerden bzw. Taubheitsgefühlen eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 14, S. 3 und IV-Akte 6, S. 4).

Bereits vorher war ihr zweitweise eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden

(vgl. u.a. IV-Akte 10, S. 20).

b) Im Oktober 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen

seit dem Jahr 2006 bestehenden Beschwerden zum Bezug von Leistungen der

Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 6). Die IV-Stelle traf

in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Zunächst

wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. insb.

den Bericht von Med. pract. E____ vom 24. Oktober 2016, inklusive Beilagen [IV-Akte

10] und Bericht F____spital [...] vom 23. März 2018 [IV-Akte 34]). Überdies

wurde eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Bericht vom 13. November

2017; IV-Akte 28). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle der G____ Begutachtung

einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin

(Gutachten vom 21. März 2019; IV-Akte 53).

c) In der Folge stellte die IV-Stelle der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. Juli 2019 die Ablehnung eines

Rentenanspruches in Aussicht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die

Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 66 % erwerbstätig und zu 34 %

im Haushalt beschäftigt. Im erwerblichen Bereich sei gestützt auf das massgebende

Gutachten der G____ Begutachtung von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Im Haushalt bestehe keine

Beeinträchtigung. Bei einer im erwerblichen Bereich anzunehmenden Einbusse von

15.83 % (Valideneinkommen Fr. 30'916.-- und Invalideneinkommen Fr. 26'022.--)

resultiere somit per 2017 im erwerblichen Bereich – nach erfolgter Gewichtung –

ein IV-Grad von 10.45 % (15.83 x 0.66). Per 2018 (Aufrechnung des Validenlohnes

auf ein 100%-Pensum infolge Änderung der Rechtslage) ergebe sich im

erwerblichen Bereich eine Einbusse von 44.45 % (Valideneinkommen Fr. 46'843.--,

Invalideneinkommen Fr. 26'022.--) bzw. nach durchgeführter Gewichtung ein

ebenfalls rentenausschliessender IV-Grad von 29 % (vgl. IV-Akte 56).

d) Am 20. September 2019 nahm die Beschwerdeführerin

Stellung zum Vorbescheid. Sie machte geltend, die neusten Behandlungsergebnisse

seien nicht beachtet worden (vgl. IV-Akte 60). In der Folge wurden die

behandelnden Ärzte nochmals zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den

Bericht von Med. pract. E____ vom 12. November 2019; IV-Akte 67). Anschliessend

äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 70). Am 3. Februar 2020 erliess die

IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 72).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 25. Februar

2020.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie

beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab Mai 2017

eine halbe Rente zuzusprechen.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 27. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sie folgende Anträge: (1.) Es sei beim

Amt für H____ eine Auskunft einzuholen, ob die beiden Söhne Stipendien erhalten

würden bzw. bei einem Haushaltseinkommen von rund Fr. 80'000.-- erhalten hätten.

(2.) Es sei bei der Sozialhilfe Basel-Stadt und dem Amt für Arbeit jeweils eine

Auskunft einzuholen, ob die Tochter der Beschwerdeführerin Taggelder der

Arbeitslosenkasse oder Leistungen der Sozialhilfe bezieht oder bezogen hat.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 23. April

2020.

an ihrer Beschwerde fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um

Zustellung des IK-Auszuges.

d) In der Folge wird der Beschwerdeführerin der

IK-Auszug vom 17. Oktober 2016 (IV-Akte 8) zugestellt (vgl. die Verfügung

der Instruktionsrichterin vom 30. April 2020).

e) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 28.

Mai 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 7. Juli 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz

zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;

SR831.20).

1.2

Da

auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Zu

prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung

vom 3. Februar 2020 (IV-Akte 72) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

abgelehnt hat.

2.

2.1

Anspruch auf eine Rente haben versicherte Personen, die u.a. während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 %

besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens

50.

% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 %

ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70

% ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der

Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von

sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs.

1.

ATSG.

2.2

2.2.1

Bei erwerbstätigen und teilweise erwerbstätigen Personen,

mithin solchen, die – wie die Beschwerdeführerin – bei vollständiger Gesundheit

nicht ausschliesslich im Haushalt tätig wären (vgl. dazu Erwägung 3. hiernach),

ist es im Rahmen der Invaliditätsbemessung Aufgabe der ärztlichen Fachperson,

den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung

zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

2.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer

Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das

Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

2.3

2.3.1

Im Gutachten der G____ Begutachtung vom 21. März 2019 (IV-Akte

53) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

festgehalten: (1.) Multiple Sklerose vom schubförmig, remittierendem

Verlauf, ES 02/2011, ED 12/2018; (2.) chronisches cervikocephales

Schmerzsyndrom mit Schmerzmittelübergebrauch und Analgetika-induziertem Spannungskopfschmerz.

In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde

angeführt: (1.) Bronchiektasien Unterlappen beidseits; (2.) zervikovertebrale

Schmerzen und Schmerzen am zervikothorakalen Übergang; (3.) chronische

lumbovertebrale Schmerzen; (4.) unzureichender Vitamin D-Spiegel; (5.) persistierender

Nikotinabusus (vgl. S. 6 der Gesamtbeurteilung; IV-Akte 53, S. 6).

2.3.2

In Bezug auf die mit den gestellten Diagnosen

einhergehenden funktionellen Beeinträchtigungen wurde erläuternd dargetan, aufgrund

der Multiplen Sklerose bestehe einerseits eine reduzierte körperliche

Belastbarkeit mit reduzierter Kraft, reduzierte Propriozeption, reduziertem

Gleichgewicht sowie mit Dysästhesien bei der Bewegung der HWS. Andererseits sei

eine reduzierte geistige Belastbarkeit im Sinne einer organisch bedingten

Fatigue mit erhöhter körperlicher und geistiger Erschöpfbarkeit nachweisbar. Aufgrund

des chronischen zervikozephalen Schmerzsyndroms und der Kopfschmerzen sowie

wegen der Überlagerung mit den durch die MS-Erkrankung bedingten Dysästhesien

bestehe ausserdem eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit, insbesondere

bei Bewegungen, die Überkopfarbeiten beinhalten würden oder die andere

Kopfrotations- oder Re- oder Inklinationsstellungen erfordern würden; denn

durch derartige Tätigkeiten exazerbiere die Schmerzsymptomatik. Schliesslich

wurde dargetan, es liege eine Beinparese links sowie eine Hypästhesie der

linken Körperhälfte mit gestörter Propriozeption vor. Der Bewegungsumfang im

Bereich der Halswirbelsäule sei eingeschränkt. Überdies sei auch die

Konzentrationsfähigkeit der Explorandin eingeschränkt (vgl. S. 6 f. des

Gutachtens).

2.3.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten

der G____ Begutachtung festgehalten, die Explorandin habe zuletzt als

Reinigungsmitarbeiterin in angelernter Tätigkeit gearbeitet. Diese Tätigkeit habe

sie im Mai 2016 aufgegeben. Aus heutiger retrospektiver Sicht könne die Aufgabe

der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei zwischenzeitlich bestätigter Diagnose

einer Multiplen Sklerose retrospektiv nachvollzogen werden. Die Explorandin sei

nicht mehr arbeitsfähig für körperlich belastende Tätigkeiten, wie die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit. Es sei von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit für diese

Tätigkeit und andere körperlich belastende Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der

Arbeitsaufgabe auszugehen (vgl. S. 7 des Gutachtens). In einer körperlich

leichten, einfach strukturierten Tätigkeit ohne die Notwendigkeit, schwere

Lasten zu heben, zu tragen oder zu bewegen und ohne die Notwendigkeit,

rezidivierend Überkopftätigkeiten durchzuführen, bestehe eine Arbeitsfähigkeit

von 50 %. Aufgrund der organisch bedingten Fatigue bestehe eine eingeschränkte

emotionale Belastbarkeit. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei Umsetzung der im neurologischen Fachgutachten

empfohlenen therapeutischen Massnahmen könne eine Steigerung der

Arbeitsfähigkeit auf 60 % perspektivisch erreicht werden. Die 50%ige

Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten könne retrospektiv gesehen

durchgängig seit Aufgabe der angestammten Berufstätigkeit angenommen werden

(vgl. S. 7 f. des Gutachtens).

2.4

Auf dieses Gutachten der G____ Begutachtung vom 21. März 2019 kann

abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische

Erhebungen (vgl. Erwägung 2.2.2. hiervor). Dies wird von der Beschwerdeführerin

zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde). Insbesondere

kann der Einschätzung des RAD vom 20. Januar 2020 (IV-Akte 70) gefolgt werden, wonach

namentlich die im Bericht des F____spitals [...] vom 20. August 2019

(IV-Akte 66) erwähnte Verdachtsdiagnose "Arthrose-bedingte Schmerzen im

Bereich der Hände/Finger bds." von den Gutachtern im Rahmen der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gewürdigt wurde; denn dieselbe Diagnose findet

sich auch in den früheren Berichten des F____spitals vom 18. Dezember 2018

(IV-Akte 60, S. 7 ff.), vom 7. Januar 2019 (IV-Akte 60, S. 5 f.), vom 19. März

2019.

(IV-Akte 60, S. 3 f.) und den im Gutachten der G____ Begutachtung erwähnten

Berichten des F____spitals vom 10. Mai 2018 und vom 12. September 2018 (vgl.

dazu S. 23 f. des Gutachtens; IV-Akte 53, S. 23). Diese Diagnose wurde

daher von den Gutachtern in ihre Beurteilung einbezogen (vgl. auch die auf S. 7

f. des neurologischen Teilgutachtens angeführten Befunde; IV-Akte 53, S. 68

f.). Des Weiteren ist dem RAD auch insoweit zu folgen, als dieser in der

Stellungnahme vom 20. Januar 2020 (IV-Akte 70) klargestellt hat, es gäben

sich gemäss dem aktuellsten Bericht des F____spitals vom 20. August 2019

(IV-Akte 66) keine Hinweise auf eine Progression der neurologischen

Symptomatik. Diesem Bericht zufolge habe sich auch die allergische Reaktion

nach Aubagio-Einnahme seit der Behandlung durch die Dermatologie des F____spitals

deutlich gebessert.

2.5

Im Sinne einer Zwischenzusammenfassung kann daher festgehalten

werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 50%igen

Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten beruflichen

Tätigkeit ausgeht.

3.

3.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen bleibt damit, welche Methode

der Invaliditätsbemessung vorliegend zur Anwendung gelangt bzw. ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht die sog. gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung (mit einem Anteil Erwerb von 66 % und einem Anteil

Haushalt von 34 %; vgl. IV-Akte 72, S. 1) zur Anwendung gebracht und

infolgedessen einen Rentenanspruch verneint hat.

3.2

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.

u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.3

3.3.1

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird

für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben

auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach

Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der

Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in

beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende

Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden

Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E.

3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit

Hinweisen).

3.3.2

Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2.

Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung

vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Seit dem 1.

Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode Art. 27bis IVV

massgebend (vgl. dazu auch BGE 145 V 370).

3.4

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;

BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche

bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung

tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor

allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung

des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des

Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

3.5

Am 9. November 2017 nahm die Beschwerdegegnerin eine

Haushaltsabklärung vor. Anlässlich dieser gab die Beschwerdeführerin an, bei

guter Gesundheit würde sie aus finanziellen Gründen weiterhin als Raumpflegerin

während 17.5 Stunden pro Woche bei der C____ und während 9 Stunden pro Woche

bei der D____ AG erwerbstätig sein. Zwei Söhne befänden sich im Studium und die

Tochter sei aktuell arbeitslos (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 28,

S. 2). Unterschriftlich bestätigte sie, sie wäre aus finanziellen Gründen

28.5

(recte: 26.5) Stunden pro Woche erwerbstätig. Sie habe drei Kinder, von

denen zwei studieren würden. Die restliche Zeit würde sie sich dem Haushalt

widmen (vgl. IV-Akte 29). Die Abklärungsperson erachtete die Beschwerdeführerin

daher im Gesundheitsfalle als zu 66 % erwerbstätig und als zu 34 % im

Haushalt beschäftigt an (vgl. IV-Akte 28, S. 2). Darauf hat die

Beschwerdegegnerin abgestellt (vgl. S. 1 der Verfügung vom 3. Februar

2020; IV-Akte 72, S. 1). Fraglich ist, ob dieser Ansicht ohne Weiteres gefolgt

werden kann (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).

3.6

Aus der Erwerbsbiografie ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihr

Arbeitspensum bei der C____ AG seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses im Jahr

2003.

sukzessiv gesteigert hat. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sie bereits

nach verhältnismässig kurzer Zeit das zuletzt von der Arbeitgeberin deklarierte

Pensum von 3.5 Stunden, mithin 43.75 % (vgl. insb. die E-Mail Auskunft der

ehemaligen Arbeitgeberin vom 19. Februar 2020; Beschwerdebeilage 3), verrichtet

hat. Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 29. November 2016 wurde zwar angegeben,

die Mitarbeiterin habe seit Januar 2010 17.5 Stunden pro Woche (3.5

Stunden pro Tag) gearbeitet (vgl. IV-Akte 14, S. 3). Im Rahmen der Begutachtung

durch die G____ Begutachtung gab die Beschwerdeführerin aber an, sie habe

anfänglich ungefähr ein Jahr lang 2.5 Stunden pro Tag gearbeitet; dann habe sie

aufgestockt auf 3.5 und dann auf 4.5 Stunden pro Tag. 4.5 Stunden pro Tag habe

sie ungefähr ab 2005 gearbeitet (vgl. IV-Akte 53, S. 27). Wie es sich im

Einzelnen verhält lässt, sich gestützt auf die Aktenlage – auch unter Beizug

des IK-Auszuges vom 30. März 2018 (IV-Akte 36, S. 2 f.) – nicht klar beurteilen.

Es ist jedoch in jedem Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das

Pensum von 17.5 Stunden pro Woche bereits innehatte, als die beiden jüngeren Kinder

(geboren 1997 und 1999) noch verhältnismässig jung waren. Aktenkundig ist

überdies, dass die Beschwerdeführerin das Pensum noch weiter erhöhen wollte.

Die C____ AG bestätigte mit E-Mail vom 19. Februar 2020, die

Beschwerdeführerin habe mehrmals für die Übernahme von zusätzlichen Stunden

angefragt und bei Abwesenheit von anderen Mitarbeitenden auch solche geleistet.

Ein Aufstocken des Pensums sei aber wegen der Gegebenheiten des Arbeitsplatzes

nicht möglich gewesen; denn es gebe im Reinigungsdienst keine 100%-Stellen (vgl.

Beschwerdebeilage 3). Im weiteren Verlauf hat die Beschwerdeführerin schliesslich

im September 2015 – zusätzlich zur Tätigkeit für die C____ AG – bei der D____

AG noch ein weiteres Teilzeitpensum (9 Stunden pro Woche) als Raumpflegerin angenommen

(vgl. IV-Akte

11).

3.7

Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum

sukzessive aufgestockt hat und auch eine weitere Erhöhung des Pensums bei der C____

AG angestrebt hat, erscheint es daher durchaus als vorstellbar, dass sie das

Pensum als Gesunde noch weiter aufgestockt hätte und es nicht bei den zuletzt

verrichteten 66 % geblieben wäre. Allerdings ist der Beschwerdegegnerin

insoweit Recht zu geben, dass ein 100%-Pensum nicht als überwiegend

wahrscheinlich erachtet werden kann. Zunächst fällt diesbezüglich ins Gewicht,

dass klare Bemühungen der Beschwerdeführerin um Erhalt einer Vollzeitstelle

bzw. einer weiteren Teilzeitstelle nicht ersichtlich sind. Wie im Übrigen von

der Beschwerdegegnerin zu Recht dargetan wird, werden vor April 2016 keine

andauernden Arbeitsunfähigkeiten angeführt. Daher erscheint es nicht als

überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin vor dem Jahr 2016

ausschliesslich aus gesundheitsbedingten Gründen in einem Teilzeitpensum tätig

gewesen ist (vgl. die Beschwerdeantwort). Unbehelflich ist schliesslich auch

der Einwand der Beschwerdeführerin, sie wäre aus finanziellen Gründen zur

Aufnahme einer 100%-Tätigkeit genötigt und wäre daher bei voller Gesundheit 100

% erwerbstätig (vgl. die Beschwerde). Denn auch im Rahmen der

Haushaltsabklärung hat sie sich nicht für ein 100%-Pensum ausgesprochen,

obgleich die finanzielle Situation bereits damals bekannt war. Soweit sie im

Speziellen geltend macht, ihr Ehemann arbeite jetzt für die I____ AG und

verdiene weniger (vgl. S. 7 der Beschwerde), ist zu bemerken, dass der

monatliche Verdienst des Ehemannes sich laut Arbeitsvertag vom 31. März 2017 auf

Fr. 4'300.-- beläuft (vgl. Beschwerdebeilage 5). Dies war auch bereits im

Zeitpunkt der Haushaltsabklärung vom 9. November 2017 der Fall (vgl. IV-Akte

28, S. 3).

3.8

Aus all dem ist zu folgern, dass es nicht als überwiegend

wahrscheinlich erachtet werden kann, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde

100.

% erwerbstätig wäre. Denkbar wäre jedoch, dass sie als Gesunde ein

80%-Pensum verrichten würde. Selbst wenn nunmehr zu Gunsten der

Beschwerdeführerin ein maximal denkbar erscheinendes 80%-Pensum angenommen

würde, so hätte dies aber keinen Einfluss auf das Ergebnis (vgl. dazu die

nachstehenden Überlegungen).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin verneint – gestützt auf den Abklärungsbericht

vom 13. November 2017 (IV-Akte 28) – eine Beeinträchtigung der

Beschwerdeführerin im Haushalt (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 72).

Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet; denn der

Bericht erfüllt die von der Rechtsprechung an ihn gestellten Anforderungen (vgl.

dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2).

4.2

4.2.1

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend,

was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen

Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret

wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die

bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt

für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt

der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1;

BGE 129 V 222, 224 E. 4.3.1).

4.2.2

Mangels Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen

Erwerbstätigkeit sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die LSE BFS

beizuziehen (BGE 135 V 297,

301.

E. 5.2). Dabei ist in der Regel auf die Tabelle TA1 und den darin

enthaltenen Totalwert abzustellen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2017

vom 11. Oktober 2017 E. 6.2 und 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1).

4.3

4.3.1

Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische

Valideneinkommen gestützt auf das tatsächlich erzielte Einkommen bzw. die von

den ehemaligen Arbeitgeberinnen der Beschwerdeführerin gemeldeten Lohnangaben.

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stellte sie auf die sog. Tabellenlöhne

des Bundesamtes für Statistik ab (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 72).

4.3.2

Die Beschwerdeführerin moniert, da die Erhöhung des

Arbeitspensums aus personaltechnischen Gründen nicht möglich gewesen sei, sei

diese Berechnung falsch; vielmehr sei nicht nur das Invalideneinkommen, sondern

auch das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf (denselben) Tabellenlohn

zu ermitteln (vgl. S. 7 f. der Beschwerde). Diese Argumentation

kann nicht per se als unrichtig abgetan werden. Wie es sich damit im Einzelnen

verhält, braucht jedoch an dieser Stelle nicht geklärt zu werden. Denn am

Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn der Auffassung der

Beschwerdeführerin gefolgt und die beiden Vergleichseinkommen unter

Zugrundelegung desselben Tabellenlohns ermittelt werden. Beim selben Resultat

bleibt es selbst dann, wenn auch im Übrigen die für die Beschwerdeführerin

günstigsten Parameter der Rentenbemessung angewendet werden (vgl. dazu die

nachstehenden Überlegungen).

4.4

Wird zunächst davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das hypothetische

80%-Pensum (vgl. dazu Erwägung 3.8. hiervor) verteilt auf zwei bis drei

Arbeitsstellen verrichtet, dann müsste davon ausgegangen werden, dass sie –

insbesondere angesichts des damit einhergehenden Reibungsverlustes zwischen den

einzelnen Stellen (Arbeitsweg, Einteilung etc.) – mit diesem 80%-Pensum faktisch

100.

% ausgelastet ist. Die verbleibenden 20 % dürften somit nicht mehr als

verwertbar angesehen werden. Folglich könnte ein reiner Einkommensvergleich (faktischer

Prozentvergleich [Valideneinkommen: 80 % des Tabellenlohnes;

Invalideneinkommen: 50 % des Tabellenlohns]) vorgenommen werden. Selbst wenn

jedoch auf diese Weise vorgegangen wird, ergibt sich lediglich ein

Invaliditätsgrad von 37.5 %, was einem Rentenanspruch entgegensteht.

4.5

Damit hat die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht mit Verfügung

vom 3. Februar 2020 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der

Beschwerdeführerin.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: