IV.2020.24
Beweiskraft eines psychiatrischen Gutachtens bestätigt.
31. August 2020Deutsch24 min
Akten der Krankentaggeldversicherung bei, in denen eine spezialärztliche Untersuchung/Kurzbeurteilung
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31.
August 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.24
Verfügung vom 30. Januar 2020
Beweiskraft eines psychiatrischen
Gutachtens bestätigt.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1974 geborene Beschwerdeführerin, Mutter einer 1995
geborenen Tochter, arbeitete seit 1996 in der [...] in einem Hotel. Am 1. März
2017 meldete sie sich unter dem Hinweis auf eine Depression, bestehend seit
Oktober 2016, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). In der Folge veranlasste die
IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Sie zog unter anderem die
Akten der Krankentaggeldversicherung bei, in denen eine spezialärztliche Untersuchung/Kurzbeurteilung
vom 19. Mai 2017, ein psychiatrisches Gutachten vom 20. September 2017 sowie
eine psychiatrische Aktenbeurteilung vom 8. Januar 2018 von Dr. med. C____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, enthalten war (IV-Akte 25). Sodann
beauftragte sie den Gutachter Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (vgl.
psychiatrisches Gutachten vom 4. Dezember 2018, IV-Akte 52).
Im Wesentlichen gestützt auf diese Abklärungen kündigte die
IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. Februar 2019 an, die Beschwerdeführerin habe
bei einem Invaliditätsgrad von 43% von Oktober 2017 bis August 2018 Anspruch
auf eine Viertelsrente. Im Mai 2018 sei eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes eingetreten. Nach Ablauf der gesetzlichen 3-monatigen
Übergangsfrist, d.h. ab September 2018 habe die Beschwerdeführerin ausgehend
von einem Invaliditätsgrad von 0% keinen Rentenanspruch mehr (IV-Akte 60).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. März 2019 provisorisch Einwand
(IV-Akte 62) und reichte am 24. Mai 2019, nun vertreten durch E____, eine
ausführliche Begründung des Einwands ein. Dem Schreiben beigelegt war ein
Bericht vom 24. April 2019 der behandelnden Psychiaterin, med. pract. F____,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychiatrie (IV-Akte 71). Hierzu nahm der
psychiatrische Gutachter Dr. D____ am 3. September 2019 (IV-Akte 78) und der
regionalärztliche Dienst (RAD) am 11. Oktober 2019 Stellung (IV-Akte 80). Am
30. Januar 2020 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 93).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 3. März 2020 wird beantragt, die Verfügung
der IV-Stelle Basel-Stadt sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die
gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu
weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2020 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 28. Mai 2020 und Duplik vom 29. Juni 2020 halten
die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 31. August 2020 die Urteilsberatung
vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 spricht die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 43% von Oktober 2017
bis August 2018 eine Viertelsrente zu. Ab September 2018 habe die
Beschwerdeführerin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0% keinen Rentenanspruch
mehr. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei insbesondere auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 4. Dezember 2018 und dessen
ergänzende Stellungnahme vom 3. September 2019 (IV-Akten 52 und 78). Danach sei
die Beschwerdeführerin seit Oktober 2016 ununterbrochen und in erheblichen
Ausmass arbeitsunfähig. Bei Ablauf der Wartefrist im Oktober 2017 habe die
Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit in der […]wie auch jede andere
Tätigkeit im Pensum von 50% ausüben können. Spätestens seit dem stationären
Klinikaustritt am 8. Mai 2018 habe sich der Gesundheitszustand verbessert. Die
Beschwerdeführerin könne seit diesem Zeitpunkt sowohl ihre bisherige Tätigkeit
in der […]sowie jede andere Tätigkeit ganztags ausüben. In erwerblicher Hinsicht
hat die IV-Stelle Einkommensvergleiche vorgenommen. Dabei stellte sie beim
Valideneinkommen auf den zuletzt erzielten Verdienst im Hotel G____ ab. Beim
Invalideneinkommen zog sie die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für
Statistik (LSE, Tabelle TA 1) bei und gewährte keinen leidensbedingten Abzug
(IV-Akte 93).
2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass nicht
auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ abgestellt werden könne. Er
verfüge nicht über die Ausbildung, um das Vorliegen einer Posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS) abklären zu können. Insbesondere habe er dabei
unberücksichtigt gelassen, dass dem Zeitkriterium gemäss DMS-5 nicht die
gleiche Bedeutung zukomme wie im ICD. Ausserdem habe sich Dr. D____ nur im
Rahmen einer Stellungnahme zum Vorliegen einer PTBS geäussert, ohne genauere
Abklärungen zu treffen wie beispielsweise das Einholen einer Fremdanamnese.
Weiter fehle es an einer Mini-ICF-APP-Testung. Weiter werde bestritten, dass
überhaupt in validierter Form reliable Befunde erhoben worden seien. Nicht
beachtet worden sei zudem, dass die Beschwerdeführerin immerhin viermal in
stationärer Behandlung gewesen sei. Der lange Beobachtungszeitraum habe den
Behandlern die Beurteilung des Vorliegens einer PTBS und eine solide
Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ermöglicht. Es werde deshalb
beantragt, die gesetzlichen Leistungen gestützt auf die Arztzeugnisse der
behandelnden Ärzte zuzusprechen. Ansonsten werde die Anordnung eines
Gerichtsgutachtens beantragt. Auch der Einkommensvergleich werde bestritten.
Das bisher erzielte Einkommen stelle einen Minderverdienst dar, welches eine
Parallelisierung der Vergleichseinkommen erfordere. Ebenso sei beim
Invalideneinkommen zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug vorgenommen worden
(vgl. Beschwerde vom 3. März 2020).
2.3
Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügung vom 30. Januar
2020.
einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte
Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen
Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der
versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die
Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität
zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich
irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes
(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E.
3.2).
3.2
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer
Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und
Gutachten zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den
Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 125 V 351 E. 3).
3.3
Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 30. Januar
2020.
dienten im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 4.
Dezember 2018 (IV-Akte 52), der RAD-Beurteilung vom 22. Februar 2019 (IV-Akte
59) und die ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 3. September 2019
(IV-Akte 78). Diese medizinischen Unterlagen werden im Nachfolgenden kurz
dargestellt:
Mit psychiatrischem Gutachten vom 4. Dezember 2018 hält Dr. D____
fest, eine valide psychiatrische Diagnostik sei nicht möglich gewesen, weshalb
auch zu einer eventuellen psychiatrisch bedingten Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit nicht valide Stellung genommen werden könne. Es sei von einer
Vortäuschung von Symptomen auszugehen. Es sei nicht zu differenzieren, welche
Symptomatik vorgetäuscht sei, welche nicht vorgetäuscht sei, und wenn Symptome
vorhanden sein sollten, in welcher Intensität sie vorhanden seien. Mit hoher
Wahrscheinlichkeit könne jedoch bei den ausgeprägten Inkonsistenzen davon
ausgegangen werden, dass die von der Beschwerdeführerin präsentierte Intensität
der Symptomatik nicht in der geschilderten Form vorhanden sei, wenn sie denn
überhaupt vorhanden sei. Insgesamt könne daher zu einer psychiatrisch bedingten
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht Stellung genommen werden (IV-Akte 52,
S. 39).
Mit ärztlicher Beurteilung vom 22. Februar 2019 kommt der RAD
zum Schluss, dass das Gutachten von Dr. D____ klar eine massive
Aggravationstendenz aufzeige. Dr. D____ gehe sogar von einer Simulation
kognitiver Störungen aus. Was für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wichtig
sei, sei, dass die spät geltend gemachten Beschwerden, wie sie die versicherte
Person schildere, seit Jahren stabil seien und bis zur Aufnahme der
psychiatrischen Behandlung im November 2016 nie Anlass für eine Behandlung oder
eine Arbeitsunfähigkeit gewesen seien. Es sei in diesem Zusammenhang von guten
Ressourcen auszugehen. Festzuhalten bleibe, dass die versicherte Person trotz
einer belasteten Kindheit und Jugend und zwei unglücklichen Ehen 20 Jahre am
gleichen Ort in Vollzeit habe arbeiten könne, weshalb nicht nachvollziehbar
sei, dass seit der ambulanten Behandlung bei med. pract. F____ der
Traumaanamnese so viel diagnostisches Gewicht eingeräumt werden. Die Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit der Diagnose einer PTSB sei stark anzuzweifeln, da die
geltend gemachten Beschwerden seit Jahren stabil seien und die Arbeitsfähigkeit
bis 2016 nie beeinträchtigt hätten. Zumindest ab dem Gutachten von Dr. D____
sei eine psychiatrische Störung von Krankheitswert nicht mehr erwiesen, da in
diesem Zusammenhang die Aggravation und zum Teil Simulation im Vordergrund
stünde. Für die rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne auf die
Beurteilung der Taggeldversicherung in den Gutachten von Dr. C____ abgestellt
werden, da eine reaktive depressive Störung mit einer mittelgradigen depressiven
Episode nach frustranen Aussichten für eine Spenderniere für die Tochter
nachvollziehbar sei (IV-Akte 59).
Mit ergänzender Stellungnahme vom 3. September 2019 gibt Dr. D____
an, dass eine valide psychiatrische Diagnose aufgrund der massiven Inkonsistenzen
und aufgrund der Simulation kognitiver Beschwerden nicht möglich sei. Die von
der Beschwerdeführerin präsentierte Simulation sei nicht eine «Art
Bewältigungsstrategie beziehungsweise Ausdruck einer gewissen Hilflosigkeit»,
wie dies med. pract. F____ und die behandelnde Psychologin H____ in ihrem
Bericht vom 24. April 2019 geltend machen (IV-Akte 72 S. 10). Es handle sich
auch nicht um eine "Tendenz zur Übertreibung". Vorliegend handle es
sich um eine Simulation, das heisse um ein bewusstes und gezieltes Vortäuschen,
was nicht einer Verdeutlichungstendenz oder einer unbewussten
Bewältigungsstrategie entspreche. Es gehe auch nicht um einen übertriebenen
Ausdruck im Rahmen einer primären Kommunikationsmöglichkeit. Die
Beschwerdeführerin habe im Alternativwahlverfahren 96% Falschantworten gegeben.
Alternativwahlverfahren heisse, dass jeweils nur zwei Antwortmöglichkeiten,
eine richtige und eine falsche, vorgegeben seien, wobei die Beschwerdeführerin
eine der beiden Antwortmöglichkeiten aussuchen müsse. Die Beschwerdeführerin
habe hierbei 96% Falschantworten präsentiert. Dies liege deutlich über der
Zufallswahrscheinlichkeit für Falschantworten, wie sie durch einen
Zufallsgenerator im Alternativwahlverfahren erzielt werden würden. Somit müsse "mit
an Sicherheit grenzender Gewissheit von einer bewussten, gezielten und
überlegten Vortäuschung kognitiver Symptome ausgegangen werden" (IV-Akte
78.
S. 2). Weiterhin fänden sich eine deutliche Anzahl von Inkonsistenzen. In
den Untersuchungen habe sich die Beschwerdeführerin auf Nachfrage mehrfach
geäussert, Ereignisse oder Dinge nicht zu wissen. Erst nach mehrmaligem
Nachfragen und drängenden Bitten sei sie dann doch bereit gewesen, sich
anzustrengen und zu überlegen und sie sei dann auch in der Lage gewesen,
adäquate Antworten zu geben. Es sei daher in der Untersuchungssituation von
einer deutlich nicht ausreichenden Motivation auszugehen. Dieses Verhalten habe
sich weitgehend durch die gesamte Untersuchungssituation gezogen. Auch sei es
nicht nachvollziehbar, wie dies die Beschwerdeführerin äusserte, dass sie zu
nichts in der Lage sei, keinerlei Haushaltstätigkeiten verrichten könne,
andererseits aber in der Lage sei, vier bis sechs Stunden täglich spazieren zu
gehen, täglich zwei bis drei Stunden zu malen sowie täglich zwei bis drei
Stunden zu stricken. Auch nicht nachvollziehbar sei es, dass die
Beschwerdeführerin drei Begriffe direkt nach deren Nennung nicht mehr
wiederholen könne, aber in der Lage sei, alleine nach Riehen in die
Ergotherapie zu fahren. Bezüglich der Diagnostik der posttraumatischen
Belastungsstörung müssen nach ICD-10 die Symptome «innerhalb von sechs Monaten
nach dem Belastungsereignis oder nach Ende einer Belastungsperiode» auftreten.
Die Beschwerdeführerin schildere, dass sie seit ca. 1999 fast jeden Tag Stimmen
höre, dass sie seit 2004 fast jede Nacht Albträume habe. Die Beschwerdeführerin
sei als Kind traumatischen Ereignissen ausgesetzt gewesen. Die Symptomatik habe
nach Angabe der Beschwerdeführerin ca. 1999, also im Erwachsenenalter, begonnen.
Auch sei die Beschwerdeführerin über 20 Jahre in der Lage gewesen, bei einem
Arbeitgeber tätig zu sein. Das Zeitkriterium nach ICD-10 sei nicht erfüllt,
weswegen die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 nicht
gestellt werden könne (IV-Akte 78).
3.4
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer
ähnlichen Erscheinung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur
Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende
Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung
zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung
vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287; Urteil des
Bundesgerichts vom 11. Januar 2019 [9C_658/2018] E. 4.1). In einem solchen
Fall, d.h. bei Vorliegen von Ausschlussgründen, erübrigt sich ein
strukturiertes Beweisverfahren. Inkonsistentem Verhalten, soweit es über blosse
Verdeutlichung hinausgeht, d.h. aggravatorische Züge aufweist, darf bei der
Beurteilung der Auswirkungen einer psychischen Störung auf das funktionelle
Leistungsvermögen Rechnung getragen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 S. 288) und auf
tatsächlich vorhandene Ressourcen geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts
vom 7. Oktober 2019 [9C_371/2019], E. 5.1.2., Urteil des Bundesgericht vom 11.
Dezember 2018 [9C_289/2018] E. 6.2.2).
3.5
Im Lichte dieser Rechtsprechung kann auf die Einschätzung von Dr. D____
abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.2. hiervor). Dr. D____ ist nach sorgfältiger
und aufwändiger Abklärung zum Ergebnis gelangt, dass "mit nahezu an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" von einer
Simulation von kognitiven Störungen auszugehen ist. Des Weiteren hat der
Gutachter auch zweifelsfrei eine mangelnde Motivation der Beschwerdeführerin in
der Untersuchungssituation festgestellt sowie Inkonsistenzen im Verhalten der
Beschwerdeführerin als auch betreffend ihrer Angaben aufgezeigt. Er hat seine
Ausführungen mit konkreten Beispielen belegt und seine Auffassung ausführlich
begründet. Vor diesem Hintergrund kann der Einschätzung von Dr. D____, es könne
keine valide psychiatrische Diagnose aufgrund massiver Inkonsistenzen und auch
aufgrund einer Simulation, also einer bewussten Vortäuschung kognitiver
Beschwerden, gestellt werden, gefolgt werden (IV-Akte 52). Dr. D____ hat sich
sodann in der Stellungnahme vom 3. September 2019 ausführlich mit der
gegenteiligen Auffassung der behandelnden Psychiaterin med. pract. F____ und der
behandelnden Psychologin H____ befasst. Insbesondere hat er auf
nachvollziehbare Weise dargelegt, dass nicht lediglich eine «Tendenz zur
Übertreibung» bzw. eine «Art Bewältigungsstrategie» vorliege, sondern eine
bewusste «Vortäuschung von Symptomen» (vgl. IV-Akte 78). Auf diese schlüssige
medizinische Beurteilung des psychiatrischen Gutachters kann abgestellt werden.
Die Kritik der Beschwerdeführerin vermag hieran nichts zu ändern.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Gutachter Dr. D____
weise keine besonderen Qualifikationen für die Begutachtung einer PTBS aus, ist
ihr nicht zu folgen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es, wenn
die sachverständige Person über einen entsprechenden spezialärztlichen Titel
verfügt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2007 [I 142/07], E. 3.2.3.).
Anzumerken bleibt, dass Dr. D____ das Vorliegen einer PTBS nicht ausschliesst, eine
valide psychiatrische Diagnose infolge der massiven Inkonsistenzen und der
Simulation indes nicht stellen kann. Sollte tatsächlich eine PTBS vorliegen, so
wäre davon auszugehen, dass diese keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin hätte; denn – wie von Dr. D____ zu Recht im Gutachten
vom 4. Dezember 2018 als auch in der Stellungnahme vom 3. September 2019
(IV-Akten 52 und 78) bemerkt – war die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit
in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gemäss Dr. D____ bestehe die Angstsymptomatik,
die dissoziative Symptomatik, die Wahrnehmungsstörungen und das Wiederleben der
traumatischen Situation unverändert seit der Jugend, dem jungen
Erwachsenenalter bzw. mindestens seit 2006. Die Beschwerdeführerin sei in der
Lage gewesen, seit 1996 20 Jahre lang bis 2016 zu 100% zu arbeiten. Es sei
nicht klar, warum es bei seit vielen Jahren unveränderter Symptomatik nun nicht
mehr möglich sein solle, einer Arbeit nachzugehen (IV-Akte 52, S. 37). Es kann
insoweit auch auf die schlüssigen Ausführungen von Dr. med. I____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie (RAD-Stellungnahme vom 22. Februar 2019; IV-Akte
59) verwiesen werden. Danach seien die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
der Diagnose einer PTBS stark anzuzweifeln, da die geltend gemachten
Beschwerden seit Jahren stabil seien und die Arbeitsfähigkeit bis 2016 nie
beeinträchtigt hätten (IV-Akte 59, S. 3). Ob das Zeitkriterium nach ICD-10
erfüllt ist (IV-Akte 78, S. 4), kann bei dieser Ausgangslage offen bleiben. In
diesem Zusammenhang bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass die
Rechtsprechung sich bei der Anerkennung einer (invalidisierenden) PTBS eng an
die ICD-Definition anlehnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2008
[9C_865/2009], E. 2.2) und nur ganz ausnahmsweise aus bestimmten
Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (Urteil des
Bundesgerichts vom 16. Januar 2020 [9C_548/2019], E. 6.3.1.).
Auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin viermal in
stationärer Behandlung befand, vermag zu keiner anderen Beurteilung der
Sachlage führen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der
IV-Stelle verwiesen werden (vgl. Beschwerdeantwort vom 28. April 2020, S. 5).
Danach standen die ersten beiden stationären Aufenthalte in den J____ vorwiegend
im Zusammenhang mit einer psychosozialen Belastungssituation. Beim letzten
stationären Aufenthalt in der K____ habe kein klarer Aufnahmegrund bestanden,
ausser der anzustrebenden Temestareduktion (vgl. RAD-Beurteilung vom 3.
September 2019, IV-Akte 59). Vor diesem Hintergrund ist mit der IV-Stelle
anzunehmen, dass zwar während der stationären Aufenthalte gesundheitliche
Beeinträchtigungen vorlagen, die einer Behandlung bedurften, jedoch konnte
jeweils auch wieder eine Besserung erzielt werden (vgl. u.a. IV-Akte 25, S.
31). Eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung und eine daraus folgende
fortbestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit – wie von der Beschwerdeführerin
geltend gemacht – ist indes alleine aufgrund der stationären Aufenthalte nicht
ausgewiesen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spricht nichts
dagegen, dass Dr. D____ die Selbst- und Fremdbeurteilungstests als auch eine
Testung des kognitiven Funktionsniveaus der Beschwerdeführerin durchgeführt hat.
Denn wie die IV-Stelle zutreffend ausgeführt hat, können solche Testverfahren
zur Symptomvalidierung sinnvoll sei und auch darin erfahrene Ärzte können für
solche Tests beigezogen werden (vgl. auch Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische
Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie
SGPP, Juni 2016, S. 11). Vorliegend erachtete Dr. D____ aufgrund der während
der Untersuchung festgestellten massivsten Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen entsprechende Tests als indiziert (vgl. IV-Akte 51). Dass
Dr. D____ in diesem Zusammenhang kein Mini-ICF-APP durchführte, stellt das
Gutachten indes nicht in Frage. Mit der IV-Stelle ist festzuhalten, dass ein
Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen
Erkrankungen herangezogen wird (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 28.
Oktober 2014 [8C_398/2014], E. 4.2.). Ob bei Vorliegen einer Aggravation bzw.
Simulation aussagekräftige Ergebnisse erwartet werden können, erscheint
fraglich. Jedenfalls ist es rechtsprechungsgemäss dem Gutachter überlassen, zu
entscheiden, welche Untersuchungsmethoden er anwenden möchte (Urteil des
Bundesgerichts vom 23. September 2014 [8C_419/2014], E. 7.2.).
Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, es seien hinsichtlich
der Tests keine reliablen Befunde in validierter Form erhoben worden, ist dem
entgegenzuhalten, dass Dr. D____ zur Symptomvalidierung ein
Alternativwahlverfahren gewählt hat. Gemäss den Darlegungen von Dr. D____
bedeutet ein Alternativwahlverfahren, dass jeweils nur zwei Antwortmöglichkeiten,
eine richtige und eine falsche, vorgegeben seien, wobei die Beschwerdeführerin
eine der beiden Antwortmöglichkeiten aussuchen müsse. Die Beschwerdeführerin
habe hierbei 96% Falschantworten präsentiert. Dies liege deutlich über der
Zufallswahrscheinlichkeit für Falschantworten, wie sie durch einen
Zufallsgenerator im Alternativwahlverfahren erzielt werden würden. Somit müsse
mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer bewussten und
gezielten Falschantwort ausgegangen werden (IV-Akte 78). Auf diese
nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben kann abgestellt werden. Im Übrigen
stimmen die Ausführungen von Dr. D____ auch mit dem von der Beschwerdeführerin
eingereichten Artikel «Beschwerdenvalidierung in der versicherungsmedizinischen
Begutachtung» überein. Danach müsse bei einem Alternativwahlverfahren, wenn die
versicherte Person die richtige Antwort nicht kenne, geraten werden. Liege die
Trefferquote wesentlich unter 50%, sei das als Beleg für eine negative
Antwortverzerrung zu interpretieren. Damit erlaubten Alternativwahlverfahren im
Unterschied zu allen anderen Verfahren mit mathematisch begründeter und exakt
zu bestimmender Sicherheit willentliche, bewusste Antwortverzerrungen
nachzuweisen und somit eine sichere Vortäuschung kognitiver Störungen zu
identifizieren (Keppler et al., Beschwerdenvalidierung
in der versicherungsmedizinischen Begutachtung, in: Fortschritt der Neurologie
Psychiatrie, Stuttgart 2017, S. 24, Beschwerdebeilage 7).
Abschliessend ist bezüglich der Testverfahren zu bemerken, dass
diesen lediglich eine ergänzende Funktion zukommt. Grundlage für die
Beurteilung von Validität und Konsistenz bildet die klinische Untersuchung mit
Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des
Bundesgerichts vom 21. März 2019 [9C_728/2018], E. 3.3). In diesem Zusammenhang
hat Dr. D____ in seinem Gutachten nachvollziehbar und schlüssig verschiedene
Inkonsistenzen aufgezeigt. So gibt er diesbezüglich an, die Beschwerdeführerin
habe sich mehrfach geäussert, dass sie etwas nicht wisse, sie sei jedoch nach
drängendem Nachfragen doch in der Lage gewesen, adäquat Antwort zu geben.
Weiter habe die Beschwerdeführerin geschildert, sie könne keinerlei
Haushaltsaktivitäten verrichten, sie gehe jedoch vier bis sechs Stunden pro Tag
spazieren, stricke und male täglich. Sodann sei es nicht nachvollziehbar, dass
die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, drei Begriffe direkt nach der
Nennung zu wiederholen, dies auch, nachdem ihr die Begriffe ein zweites Mal
genannt worden seien; sie sei jedoch in der Lage, zur Ergotherapie zu fahren,
was eine Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehr von ca. 30 Minuten mit Umsteigen
beinhalte. Schliesslich erwähnt Dr. D____, ein Rückzug vom Ehemann sei aufgrund
der Schilderung des Tagesablaufs ebenfalls nicht ersichtlich (IV-Akte 52, S. 36
f.). Nach dem Vorerwähnten kann der Beschwerdeführerin nicht beigepflichtet
werden, Dr. D____ habe im Zusammenhang mit der Feststellung der Inkonsistenzen
in nicht validierter Form Befunde erhoben. Im Gegenteil, Dr. D____ stützt sich
hierbei auf die Angaben der Beschwerdeführerin und die Verhaltensbeobachtung
während der Untersuchung. Dass er keine fremdanamnestischen Auskünfte zur
Validierung der Angaben der Beschwerdeführerin zur Beziehung und ihrem tatsächlichen
Leistungsniveau eingeholt hat, stellt die Einschätzung von Dr. D____ nicht in
Frage. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Einholen einer
Fremdanamnese zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich (Urteil des
Bundesgerichts vom 21. September 2010 [9C_482/2010], E. 4.1). Schliesslich sind
auch fremdanamnestische Auskünfte von Familienmitgliedern mit Vorbehalt zu
würdigen, kann ihnen doch ein Interesse an einem bestimmten Ausgang des
Verfahrens nicht abgesprochen werden. Angesichts der plausiblen Herleitung der
Aggravation bzw. Simulation unter Einbezug aller entscheidwesentlichen Tatsachen
als auch der in diesem Zusammenhang erhobenen Testergebnisse vermögen fehlende
fremdanamnestische Auskünfte die umfassende und schlüssige Beurteilung von Dr. D____
jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.
3.6
Nach dem Vorerwähnten besteht vorliegend Klarheit darüber, dass
Ausschlussgründe wie eine Aggravation bzw. eine Simulation vorliegen, so dass
grundsätzlich keine versicherte Gesundheitsschädigung gegeben ist (vgl. E.
3.4.). In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass regelmässig
keine versicherte Gesundheitsstörung vorliegt, soweit die
Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht.
Herrscht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die
Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein
keine Grundlage für eine Invalidenrente (Urteil des Bundesgerichts vom 17.
August 2015 [8C_209/2015], E. 6.3.1. mit Hinweis auf BGE 141 V 281, E. 2.2.1).
Aus dem Umstand, dass der Gutachter Dr. D____ eine psychiatrische Diagnose
nicht mit hinreichender Validität stellen als auch ausschliessen kann, vermag
die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Unsicherheit,
welche sich auf die Befunderhebung erstreckt, ist auf ein täuschendes Verhalten
der Beschwerdeführerin zurückzuführen, weshalb sie die Folgen der
Beweislosigkeit selber zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 31. August
2018.
[8C_728/2017], E. 3.2.3.). Denn infolge der Simulation von
neuropsychologischen Einschränkungen bzw. der bewussten Vortäuschung von
Symptomen, der deutlichen Inkonsistenzen und der mangelnden Mitarbeit der
Beschwerdeführerin (IV-Akte 78, S. 4) war es dem psychiatrischen Gutachter Dr. D____
nicht möglich, zuverlässige Angaben betreffend der Entwicklung der
Arbeitsfähigkeit zu machen. Aufgrund des Vorliegens einer Simulation als auch
einer Aggravation kann deshalb auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet
werden, weil davon keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten
sind (Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2015 [8C_209/2015], E. 6.3.1.) Angesichts
des im Gutachten beschriebenen beträchtlich erhaltenen Funktionsniveaus (IV-Akte
80) sowie der Tatsache, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Beschwerden seit Jahren in weitgehend unveränderter Intensität vorliegen und
die Arbeitsfähigkeit bis 2016 nie beeinträchtigt haben (IV-Akte 52, S. 38),
kann auf tatsächlich vorhandene Ressourcen der Beschwerdeführerin geschlossen
werden. Gesamthaft betrachtet erweist sich daher die Annahme der IV-Stelle,
eine invalidisierende psychiatrische Störung sei nicht mehr ausgewiesen
(IV-Akte 80) und die Beschwerdeführerin sei zu 100% arbeitsfähig (IV-Akte 93),
als rechtens. Weitere diesbezügliche medizinische Abklärungen sind daher nicht
angezeigt.
3.7
Gesamthaft betrachtet ist die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten
von Dr. D____ vom 4. Dezember 2018, die RAD-Stellungnahme vom 22. Februar 2019
und die ergänzende Stellungnahme von Dr. D____ vom 3. September 2019 (IV-Akten 52,
59.
und 78) zu Recht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin sei ab Oktober
2017.
in der angestammten als auch in der alternativen Tätigkeit zu 50%
arbeitsunfähig. Ab Mai 2018 bestehe indes sowohl in der angestammten als auch
in der alternativen Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr (IV-Akte 93).
4.
4.1
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen,
versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog. Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG).
4.2
In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle zur Berechnung der
Invaliditätsgrade verschiedene Einkommensvergleiche
vorgenommen: Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads von 43% ab Oktober 2017
hat die IV-Stelle das Einkommen beim Arbeitgeber G____ beigezogen und das
Valideneinkommen mit Fr. 48'100.-- beziffert. Das Invalideneinkommen hat die
IV-Stelle gestützt auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2016,
Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) ermittelt. Nach Umrechnung auf
die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Anpassung an
die Nominallohnentwicklung bis 2017 bezifferte sie das
Ausgangsinvalideneinkommen mit Fr. 54'783.--. Unter Berücksichtigung der
Restarbeitsfähigkeit von 50% wurde das Invalideneinkommen auf Fr. 27'369.-- [recte:
Fr. 27'391.50] festgesetzt. Aus dem Vergleich des Validen- mit dem
Invalideneinkommen resultierte der Invaliditätsgrad von 43%. Der
Einkommensvergleich für den Zeitraum ab Mai 2018 gestaltete sich im
Wesentlichen gleich. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 100% ab Mai 2018 (vgl.
E. 3.7.) resultierte indes ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0%
(vgl. IV-Akte 93).
4.3
Die Beschwerdeführerin ist mit der Ermittlung der vorerwähnten
Invaliditätsgrade nicht einverstanden. Sie macht im Wesentlichen geltend, die
Vergleichseinkommen seien zu parallelisieren und beim Invalideneinkommen sei
ein leidensbedingter Abzug zu gewähren.
Zunächst ist hinsichtlich der geltend gemachten
Parallelisierung festzuhalten, dass eine solche nur zum Zuge kommt, wenn der
tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5% vom branchenüblichen Tabellenlohn
abweicht. Erst dann kann er im Sinne der Rechtsprechung als deutlich
unterdurchschnittlich bezeichnet werden und - bei Erfüllung der übrigen
Voraussetzungen - eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen
(BGE 134 V 322 E. 6.1.2). Vorliegend erzielte die Beschwerdeführerin in ihrer
Tätigkeit in der [...] im G____ einen jährlichen Verdienst von Fr. 48'100.--
(IV-Akte 93, S. 4). Der branchenübliche Lohn im Sektor Gastgewerbe/Beherbergung
und Gastronomie beträgt im Jahr 2017 Fr. 49'923.-- (LSE 2016, Tabelle TA 1,
Sektor 55-56, Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Anpassung an die betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit von 42.5 Stunden und Nominallohnentwicklung von 0.4%
bis 2017). Damit hat die Beschwerdeführerin zwar einen unterdurchschnittlichen
Lohn erzielt, indes liegt dieser unter der Erheblichkeitsgrenze von 5%. Aus
diesem Grund erfolgt rechtsprechungsgemäss keine Parallelisierung der
Einkommen.
Bezüglich des leidensbedingten Abzugs bleibt anzumerken, dass
erst ein Abzug von 15% zu einer Erhöhung des Rentenanspruchs führen würde.
Allenfalls wäre aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen ein minimaler
Abzug gerechtfertigt. Diese Frage kann indes offen bleiben. Wie die IV-Stelle
richtig festhält, sind die anderen einkommensbeeinflussenden Kriterien nicht
erfüllt (vgl. BGE 126 V 75), weshalb ein Abzug von 15% als unverhältnismässig hoch
erscheint. Unter diesen Umständen ist die Verfügung vom 30. Januar 2020 zu
schützen. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin zu Recht - ausgehend von
einem Invaliditätsgrad von 43% - von Oktober 2017 bis August 2018 eine
Viertelsrente zugesprochen und ab September 2018 bei einem Invaliditätsgrad von
0% einen Rentenanspruch verneint (IV-Akte 93).
5.
5.1
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: