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Entscheid

IV.2020.24

Beweiskraft eines psychiatrischen Gutachtens bestätigt.

31. August 2020Deutsch24 min

Akten der Krankentaggeldversicherung bei, in denen eine spezialärztliche Untersuchung/Kurzbeurteilung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

August 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.24

Verfügung vom 30. Januar 2020

Beweiskraft eines psychiatrischen

Gutachtens bestätigt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1974 geborene Beschwerdeführerin, Mutter einer 1995

geborenen Tochter, arbeitete seit 1996 in der [...] in einem Hotel. Am 1. März

2017 meldete sie sich unter dem Hinweis auf eine Depression, bestehend seit

Oktober 2016, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). In der Folge veranlasste die

IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Sie zog unter anderem die

Akten der Krankentaggeldversicherung bei, in denen eine spezialärztliche Untersuchung/Kurzbeurteilung

vom 19. Mai 2017, ein psychiatrisches Gutachten vom 20. September 2017 sowie

eine psychiatrische Aktenbeurteilung vom 8. Januar 2018 von Dr. med. C____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, enthalten war (IV-Akte 25). Sodann

beauftragte sie den Gutachter Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (vgl.

psychiatrisches Gutachten vom 4. Dezember 2018, IV-Akte 52).

Im Wesentlichen gestützt auf diese Abklärungen kündigte die

IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. Februar 2019 an, die Beschwerdeführerin habe

bei einem Invaliditätsgrad von 43% von Oktober 2017 bis August 2018 Anspruch

auf eine Viertelsrente. Im Mai 2018 sei eine Verbesserung des

Gesundheitszustandes eingetreten. Nach Ablauf der gesetzlichen 3-monatigen

Übergangsfrist, d.h. ab September 2018 habe die Beschwerdeführerin ausgehend

von einem Invaliditätsgrad von 0% keinen Rentenanspruch mehr (IV-Akte 60).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. März 2019 provisorisch Einwand

(IV-Akte 62) und reichte am 24. Mai 2019, nun vertreten durch E____, eine

ausführliche Begründung des Einwands ein. Dem Schreiben beigelegt war ein

Bericht vom 24. April 2019 der behandelnden Psychiaterin, med. pract. F____,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychiatrie (IV-Akte 71). Hierzu nahm der

psychiatrische Gutachter Dr. D____ am 3. September 2019 (IV-Akte 78) und der

regionalärztliche Dienst (RAD) am 11. Oktober 2019 Stellung (IV-Akte 80). Am

30. Januar 2020 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 93).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 3. März 2020 wird beantragt, die Verfügung

der IV-Stelle Basel-Stadt sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die

gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu

weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2020 schliesst die

IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 28. Mai 2020 und Duplik vom 29. Juni 2020 halten

die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 31. August 2020 die Urteilsberatung

vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben

worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 spricht die IV-Stelle der

Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 43% von Oktober 2017

bis August 2018 eine Viertelsrente zu. Ab September 2018 habe die

Beschwerdeführerin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0% keinen Rentenanspruch

mehr. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei insbesondere auf das

psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 4. Dezember 2018 und dessen

ergänzende Stellungnahme vom 3. September 2019 (IV-Akten 52 und 78). Danach sei

die Beschwerdeführerin seit Oktober 2016 ununterbrochen und in erheblichen

Ausmass arbeitsunfähig. Bei Ablauf der Wartefrist im Oktober 2017 habe die

Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit in der […]wie auch jede andere

Tätigkeit im Pensum von 50% ausüben können. Spätestens seit dem stationären

Klinikaustritt am 8. Mai 2018 habe sich der Gesundheitszustand verbessert. Die

Beschwerdeführerin könne seit diesem Zeitpunkt sowohl ihre bisherige Tätigkeit

in der […]sowie jede andere Tätigkeit ganztags ausüben. In erwerblicher Hinsicht

hat die IV-Stelle Einkommensvergleiche vorgenommen. Dabei stellte sie beim

Valideneinkommen auf den zuletzt erzielten Verdienst im Hotel G____ ab. Beim

Invalideneinkommen zog sie die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für

Statistik (LSE, Tabelle TA 1) bei und gewährte keinen leidensbedingten Abzug

(IV-Akte 93).

2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass nicht

auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ abgestellt werden könne. Er

verfüge nicht über die Ausbildung, um das Vorliegen einer Posttraumatischen

Belastungsstörung (PTBS) abklären zu können. Insbesondere habe er dabei

unberücksichtigt gelassen, dass dem Zeitkriterium gemäss DMS-5 nicht die

gleiche Bedeutung zukomme wie im ICD. Ausserdem habe sich Dr. D____ nur im

Rahmen einer Stellungnahme zum Vorliegen einer PTBS geäussert, ohne genauere

Abklärungen zu treffen wie beispielsweise das Einholen einer Fremdanamnese.

Weiter fehle es an einer Mini-ICF-APP-Testung. Weiter werde bestritten, dass

überhaupt in validierter Form reliable Befunde erhoben worden seien. Nicht

beachtet worden sei zudem, dass die Beschwerdeführerin immerhin viermal in

stationärer Behandlung gewesen sei. Der lange Beobachtungszeitraum habe den

Behandlern die Beurteilung des Vorliegens einer PTBS und eine solide

Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ermöglicht. Es werde deshalb

beantragt, die gesetzlichen Leistungen gestützt auf die Arztzeugnisse der

behandelnden Ärzte zuzusprechen. Ansonsten werde die Anordnung eines

Gerichtsgutachtens beantragt. Auch der Einkommensvergleich werde bestritten.

Das bisher erzielte Einkommen stelle einen Minderverdienst dar, welches eine

Parallelisierung der Vergleichseinkommen erfordere. Ebenso sei beim

Invalideneinkommen zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug vorgenommen worden

(vgl. Beschwerde vom 3. März 2020).

2.3

Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügung vom 30. Januar

2020.

einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.

3.1

Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte

Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen

Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der

versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die

Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die

erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes

erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität

zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich

irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes

(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E.

3.2).

3.2

Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer

Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und

Gutachten zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den

Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 125 V 351 E. 3).

3.3

Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 30. Januar

2020.

dienten im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 4.

Dezember 2018 (IV-Akte 52), der RAD-Beurteilung vom 22. Februar 2019 (IV-Akte

59) und die ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 3. September 2019

(IV-Akte 78). Diese medizinischen Unterlagen werden im Nachfolgenden kurz

dargestellt:

Mit psychiatrischem Gutachten vom 4. Dezember 2018 hält Dr. D____

fest, eine valide psychiatrische Diagnostik sei nicht möglich gewesen, weshalb

auch zu einer eventuellen psychiatrisch bedingten Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit nicht valide Stellung genommen werden könne. Es sei von einer

Vortäuschung von Symptomen auszugehen. Es sei nicht zu differenzieren, welche

Symptomatik vorgetäuscht sei, welche nicht vorgetäuscht sei, und wenn Symptome

vorhanden sein sollten, in welcher Intensität sie vorhanden seien. Mit hoher

Wahrscheinlichkeit könne jedoch bei den ausgeprägten Inkonsistenzen davon

ausgegangen werden, dass die von der Beschwerdeführerin präsentierte Intensität

der Symptomatik nicht in der geschilderten Form vorhanden sei, wenn sie denn

überhaupt vorhanden sei. Insgesamt könne daher zu einer psychiatrisch bedingten

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht Stellung genommen werden (IV-Akte 52,

S. 39).

Mit ärztlicher Beurteilung vom 22. Februar 2019 kommt der RAD

zum Schluss, dass das Gutachten von Dr. D____ klar eine massive

Aggravationstendenz aufzeige. Dr. D____ gehe sogar von einer Simulation

kognitiver Störungen aus. Was für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wichtig

sei, sei, dass die spät geltend gemachten Beschwerden, wie sie die versicherte

Person schildere, seit Jahren stabil seien und bis zur Aufnahme der

psychiatrischen Behandlung im November 2016 nie Anlass für eine Behandlung oder

eine Arbeitsunfähigkeit gewesen seien. Es sei in diesem Zusammenhang von guten

Ressourcen auszugehen. Festzuhalten bleibe, dass die versicherte Person trotz

einer belasteten Kindheit und Jugend und zwei unglücklichen Ehen 20 Jahre am

gleichen Ort in Vollzeit habe arbeiten könne, weshalb nicht nachvollziehbar

sei, dass seit der ambulanten Behandlung bei med. pract. F____ der

Traumaanamnese so viel diagnostisches Gewicht eingeräumt werden. Die Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit der Diagnose einer PTSB sei stark anzuzweifeln, da die

geltend gemachten Beschwerden seit Jahren stabil seien und die Arbeitsfähigkeit

bis 2016 nie beeinträchtigt hätten. Zumindest ab dem Gutachten von Dr. D____

sei eine psychiatrische Störung von Krankheitswert nicht mehr erwiesen, da in

diesem Zusammenhang die Aggravation und zum Teil Simulation im Vordergrund

stünde. Für die rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne auf die

Beurteilung der Taggeldversicherung in den Gutachten von Dr. C____ abgestellt

werden, da eine reaktive depressive Störung mit einer mittelgradigen depressiven

Episode nach frustranen Aussichten für eine Spenderniere für die Tochter

nachvollziehbar sei (IV-Akte 59).

Mit ergänzender Stellungnahme vom 3. September 2019 gibt Dr. D____

an, dass eine valide psychiatrische Diagnose aufgrund der massiven Inkonsistenzen

und aufgrund der Simulation kognitiver Beschwerden nicht möglich sei. Die von

der Beschwerdeführerin präsentierte Simulation sei nicht eine «Art

Bewältigungsstrategie beziehungsweise Ausdruck einer gewissen Hilflosigkeit»,

wie dies med. pract. F____ und die behandelnde Psychologin H____ in ihrem

Bericht vom 24. April 2019 geltend machen (IV-Akte 72 S. 10). Es handle sich

auch nicht um eine "Tendenz zur Übertreibung". Vorliegend handle es

sich um eine Simulation, das heisse um ein bewusstes und gezieltes Vortäuschen,

was nicht einer Verdeutlichungstendenz oder einer unbewussten

Bewältigungsstrategie entspreche. Es gehe auch nicht um einen übertriebenen

Ausdruck im Rahmen einer primären Kommunikationsmöglichkeit. Die

Beschwerdeführerin habe im Alternativwahlverfahren 96% Falschantworten gegeben.

Alternativwahlverfahren heisse, dass jeweils nur zwei Antwortmöglichkeiten,

eine richtige und eine falsche, vorgegeben seien, wobei die Beschwerdeführerin

eine der beiden Antwortmöglichkeiten aussuchen müsse. Die Beschwerdeführerin

habe hierbei 96% Falschantworten präsentiert. Dies liege deutlich über der

Zufallswahrscheinlichkeit für Falschantworten, wie sie durch einen

Zufallsgenerator im Alternativwahlverfahren erzielt werden würden. Somit müsse "mit

an Sicherheit grenzender Gewissheit von einer bewussten, gezielten und

überlegten Vortäuschung kognitiver Symptome ausgegangen werden" (IV-Akte

78.

S. 2). Weiterhin fänden sich eine deutliche Anzahl von Inkonsistenzen. In

den Untersuchungen habe sich die Beschwerdeführerin auf Nachfrage mehrfach

geäussert, Ereignisse oder Dinge nicht zu wissen. Erst nach mehrmaligem

Nachfragen und drängenden Bitten sei sie dann doch bereit gewesen, sich

anzustrengen und zu überlegen und sie sei dann auch in der Lage gewesen,

adäquate Antworten zu geben. Es sei daher in der Untersuchungssituation von

einer deutlich nicht ausreichenden Motivation auszugehen. Dieses Verhalten habe

sich weitgehend durch die gesamte Untersuchungssituation gezogen. Auch sei es

nicht nachvollziehbar, wie dies die Beschwerdeführerin äusserte, dass sie zu

nichts in der Lage sei, keinerlei Haushaltstätigkeiten verrichten könne,

andererseits aber in der Lage sei, vier bis sechs Stunden täglich spazieren zu

gehen, täglich zwei bis drei Stunden zu malen sowie täglich zwei bis drei

Stunden zu stricken. Auch nicht nachvollziehbar sei es, dass die

Beschwerdeführerin drei Begriffe direkt nach deren Nennung nicht mehr

wiederholen könne, aber in der Lage sei, alleine nach Riehen in die

Ergotherapie zu fahren. Bezüglich der Diagnostik der posttraumatischen

Belastungsstörung müssen nach ICD-10 die Symptome «innerhalb von sechs Monaten

nach dem Belastungsereignis oder nach Ende einer Belastungsperiode» auftreten.

Die Beschwerdeführerin schildere, dass sie seit ca. 1999 fast jeden Tag Stimmen

höre, dass sie seit 2004 fast jede Nacht Albträume habe. Die Beschwerdeführerin

sei als Kind traumatischen Ereignissen ausgesetzt gewesen. Die Symptomatik habe

nach Angabe der Beschwerdeführerin ca. 1999, also im Erwachsenenalter, begonnen.

Auch sei die Beschwerdeführerin über 20 Jahre in der Lage gewesen, bei einem

Arbeitgeber tätig zu sein. Das Zeitkriterium nach ICD-10 sei nicht erfüllt,

weswegen die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 nicht

gestellt werden könne (IV-Akte 78).

3.4

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer

ähnlichen Erscheinung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur

Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende

Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung

zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung

vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287; Urteil des

Bundesgerichts vom 11. Januar 2019 [9C_658/2018] E. 4.1). In einem solchen

Fall, d.h. bei Vorliegen von Ausschlussgründen, erübrigt sich ein

strukturiertes Beweisverfahren. Inkonsistentem Verhalten, soweit es über blosse

Verdeutlichung hinausgeht, d.h. aggravatorische Züge aufweist, darf bei der

Beurteilung der Auswirkungen einer psychischen Störung auf das funktionelle

Leistungsvermögen Rechnung getragen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 S. 288) und auf

tatsächlich vorhandene Ressourcen geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts

vom 7. Oktober 2019 [9C_371/2019], E. 5.1.2., Urteil des Bundesgericht vom 11.

Dezember 2018 [9C_289/2018] E. 6.2.2).

3.5

Im Lichte dieser Rechtsprechung kann auf die Einschätzung von Dr. D____

abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische

Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.2. hiervor). Dr. D____ ist nach sorgfältiger

und aufwändiger Abklärung zum Ergebnis gelangt, dass "mit nahezu an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" von einer

Simulation von kognitiven Störungen auszugehen ist. Des Weiteren hat der

Gutachter auch zweifelsfrei eine mangelnde Motivation der Beschwerdeführerin in

der Untersuchungssituation festgestellt sowie Inkonsistenzen im Verhalten der

Beschwerdeführerin als auch betreffend ihrer Angaben aufgezeigt. Er hat seine

Ausführungen mit konkreten Beispielen belegt und seine Auffassung ausführlich

begründet. Vor diesem Hintergrund kann der Einschätzung von Dr. D____, es könne

keine valide psychiatrische Diagnose aufgrund massiver Inkonsistenzen und auch

aufgrund einer Simulation, also einer bewussten Vortäuschung kognitiver

Beschwerden, gestellt werden, gefolgt werden (IV-Akte 52). Dr. D____ hat sich

sodann in der Stellungnahme vom 3. September 2019 ausführlich mit der

gegenteiligen Auffassung der behandelnden Psychiaterin med. pract. F____ und der

behandelnden Psychologin H____ befasst. Insbesondere hat er auf

nachvollziehbare Weise dargelegt, dass nicht lediglich eine «Tendenz zur

Übertreibung» bzw. eine «Art Bewältigungsstrategie» vorliege, sondern eine

bewusste «Vortäuschung von Symptomen» (vgl. IV-Akte 78). Auf diese schlüssige

medizinische Beurteilung des psychiatrischen Gutachters kann abgestellt werden.

Die Kritik der Beschwerdeführerin vermag hieran nichts zu ändern.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Gutachter Dr. D____

weise keine besonderen Qualifikationen für die Begutachtung einer PTBS aus, ist

ihr nicht zu folgen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es, wenn

die sachverständige Person über einen entsprechenden spezialärztlichen Titel

verfügt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2007 [I 142/07], E. 3.2.3.).

Anzumerken bleibt, dass Dr. D____ das Vorliegen einer PTBS nicht ausschliesst, eine

valide psychiatrische Diagnose infolge der massiven Inkonsistenzen und der

Simulation indes nicht stellen kann. Sollte tatsächlich eine PTBS vorliegen, so

wäre davon auszugehen, dass diese keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin hätte; denn – wie von Dr. D____ zu Recht im Gutachten

vom 4. Dezember 2018 als auch in der Stellungnahme vom 3. September 2019

(IV-Akten 52 und 78) bemerkt – war die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit

in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gemäss Dr. D____ bestehe die Angstsymptomatik,

die dissoziative Symptomatik, die Wahrnehmungsstörungen und das Wiederleben der

traumatischen Situation unverändert seit der Jugend, dem jungen

Erwachsenenalter bzw. mindestens seit 2006. Die Beschwerdeführerin sei in der

Lage gewesen, seit 1996 20 Jahre lang bis 2016 zu 100% zu arbeiten. Es sei

nicht klar, warum es bei seit vielen Jahren unveränderter Symptomatik nun nicht

mehr möglich sein solle, einer Arbeit nachzugehen (IV-Akte 52, S. 37). Es kann

insoweit auch auf die schlüssigen Ausführungen von Dr. med. I____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie (RAD-Stellungnahme vom 22. Februar 2019; IV-Akte

59) verwiesen werden. Danach seien die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

der Diagnose einer PTBS stark anzuzweifeln, da die geltend gemachten

Beschwerden seit Jahren stabil seien und die Arbeitsfähigkeit bis 2016 nie

beeinträchtigt hätten (IV-Akte 59, S. 3). Ob das Zeitkriterium nach ICD-10

erfüllt ist (IV-Akte 78, S. 4), kann bei dieser Ausgangslage offen bleiben. In

diesem Zusammenhang bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass die

Rechtsprechung sich bei der Anerkennung einer (invalidisierenden) PTBS eng an

die ICD-Definition anlehnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2008

[9C_865/2009], E. 2.2) und nur ganz ausnahmsweise aus bestimmten

Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (Urteil des

Bundesgerichts vom 16. Januar 2020 [9C_548/2019], E. 6.3.1.).

Auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin viermal in

stationärer Behandlung befand, vermag zu keiner anderen Beurteilung der

Sachlage führen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der

IV-Stelle verwiesen werden (vgl. Beschwerdeantwort vom 28. April 2020, S. 5).

Danach standen die ersten beiden stationären Aufenthalte in den J____ vorwiegend

im Zusammenhang mit einer psychosozialen Belastungssituation. Beim letzten

stationären Aufenthalt in der K____ habe kein klarer Aufnahmegrund bestanden,

ausser der anzustrebenden Temestareduktion (vgl. RAD-Beurteilung vom 3.

September 2019, IV-Akte 59). Vor diesem Hintergrund ist mit der IV-Stelle

anzunehmen, dass zwar während der stationären Aufenthalte gesundheitliche

Beeinträchtigungen vorlagen, die einer Behandlung bedurften, jedoch konnte

jeweils auch wieder eine Besserung erzielt werden (vgl. u.a. IV-Akte 25, S.

31). Eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung und eine daraus folgende

fortbestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit – wie von der Beschwerdeführerin

geltend gemacht – ist indes alleine aufgrund der stationären Aufenthalte nicht

ausgewiesen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spricht nichts

dagegen, dass Dr. D____ die Selbst- und Fremdbeurteilungstests als auch eine

Testung des kognitiven Funktionsniveaus der Beschwerdeführerin durchgeführt hat.

Denn wie die IV-Stelle zutreffend ausgeführt hat, können solche Testverfahren

zur Symptomvalidierung sinnvoll sei und auch darin erfahrene Ärzte können für

solche Tests beigezogen werden (vgl. auch Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische

Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie

SGPP, Juni 2016, S. 11). Vorliegend erachtete Dr. D____ aufgrund der während

der Untersuchung festgestellten massivsten Konzentrations- und

Gedächtnisstörungen entsprechende Tests als indiziert (vgl. IV-Akte 51). Dass

Dr. D____ in diesem Zusammenhang kein Mini-ICF-APP durchführte, stellt das

Gutachten indes nicht in Frage. Mit der IV-Stelle ist festzuhalten, dass ein

Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen

Erkrankungen herangezogen wird (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 28.

Oktober 2014 [8C_398/2014], E. 4.2.). Ob bei Vorliegen einer Aggravation bzw.

Simulation aussagekräftige Ergebnisse erwartet werden können, erscheint

fraglich. Jedenfalls ist es rechtsprechungsgemäss dem Gutachter überlassen, zu

entscheiden, welche Untersuchungsmethoden er anwenden möchte (Urteil des

Bundesgerichts vom 23. September 2014 [8C_419/2014], E. 7.2.).

Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, es seien hinsichtlich

der Tests keine reliablen Befunde in validierter Form erhoben worden, ist dem

entgegenzuhalten, dass Dr. D____ zur Symptomvalidierung ein

Alternativwahlverfahren gewählt hat. Gemäss den Darlegungen von Dr. D____

bedeutet ein Alternativwahlverfahren, dass jeweils nur zwei Antwortmöglichkeiten,

eine richtige und eine falsche, vorgegeben seien, wobei die Beschwerdeführerin

eine der beiden Antwortmöglichkeiten aussuchen müsse. Die Beschwerdeführerin

habe hierbei 96% Falschantworten präsentiert. Dies liege deutlich über der

Zufallswahrscheinlichkeit für Falschantworten, wie sie durch einen

Zufallsgenerator im Alternativwahlverfahren erzielt werden würden. Somit müsse

mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer bewussten und

gezielten Falschantwort ausgegangen werden (IV-Akte 78). Auf diese

nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben kann abgestellt werden. Im Übrigen

stimmen die Ausführungen von Dr. D____ auch mit dem von der Beschwerdeführerin

eingereichten Artikel «Beschwerdenvalidierung in der versicherungsmedizinischen

Begutachtung» überein. Danach müsse bei einem Alternativwahlverfahren, wenn die

versicherte Person die richtige Antwort nicht kenne, geraten werden. Liege die

Trefferquote wesentlich unter 50%, sei das als Beleg für eine negative

Antwortverzerrung zu interpretieren. Damit erlaubten Alternativwahlverfahren im

Unterschied zu allen anderen Verfahren mit mathematisch begründeter und exakt

zu bestimmender Sicherheit willentliche, bewusste Antwortverzerrungen

nachzuweisen und somit eine sichere Vortäuschung kognitiver Störungen zu

identifizieren (Keppler et al., Beschwerdenvalidierung

in der versicherungsmedizinischen Begutachtung, in: Fortschritt der Neurologie

Psychiatrie, Stuttgart 2017, S. 24, Beschwerdebeilage 7).

Abschliessend ist bezüglich der Testverfahren zu bemerken, dass

diesen lediglich eine ergänzende Funktion zukommt. Grundlage für die

Beurteilung von Validität und Konsistenz bildet die klinische Untersuchung mit

Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des

Bundesgerichts vom 21. März 2019 [9C_728/2018], E. 3.3). In diesem Zusammenhang

hat Dr. D____ in seinem Gutachten nachvollziehbar und schlüssig verschiedene

Inkonsistenzen aufgezeigt. So gibt er diesbezüglich an, die Beschwerdeführerin

habe sich mehrfach geäussert, dass sie etwas nicht wisse, sie sei jedoch nach

drängendem Nachfragen doch in der Lage gewesen, adäquat Antwort zu geben.

Weiter habe die Beschwerdeführerin geschildert, sie könne keinerlei

Haushaltsaktivitäten verrichten, sie gehe jedoch vier bis sechs Stunden pro Tag

spazieren, stricke und male täglich. Sodann sei es nicht nachvollziehbar, dass

die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, drei Begriffe direkt nach der

Nennung zu wiederholen, dies auch, nachdem ihr die Begriffe ein zweites Mal

genannt worden seien; sie sei jedoch in der Lage, zur Ergotherapie zu fahren,

was eine Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehr von ca. 30 Minuten mit Umsteigen

beinhalte. Schliesslich erwähnt Dr. D____, ein Rückzug vom Ehemann sei aufgrund

der Schilderung des Tagesablaufs ebenfalls nicht ersichtlich (IV-Akte 52, S. 36

f.). Nach dem Vorerwähnten kann der Beschwerdeführerin nicht beigepflichtet

werden, Dr. D____ habe im Zusammenhang mit der Feststellung der Inkonsistenzen

in nicht validierter Form Befunde erhoben. Im Gegenteil, Dr. D____ stützt sich

hierbei auf die Angaben der Beschwerdeführerin und die Verhaltensbeobachtung

während der Untersuchung. Dass er keine fremdanamnestischen Auskünfte zur

Validierung der Angaben der Beschwerdeführerin zur Beziehung und ihrem tatsächlichen

Leistungsniveau eingeholt hat, stellt die Einschätzung von Dr. D____ nicht in

Frage. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Einholen einer

Fremdanamnese zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich (Urteil des

Bundesgerichts vom 21. September 2010 [9C_482/2010], E. 4.1). Schliesslich sind

auch fremdanamnestische Auskünfte von Familienmitgliedern mit Vorbehalt zu

würdigen, kann ihnen doch ein Interesse an einem bestimmten Ausgang des

Verfahrens nicht abgesprochen werden. Angesichts der plausiblen Herleitung der

Aggravation bzw. Simulation unter Einbezug aller entscheidwesentlichen Tatsachen

als auch der in diesem Zusammenhang erhobenen Testergebnisse vermögen fehlende

fremdanamnestische Auskünfte die umfassende und schlüssige Beurteilung von Dr. D____

jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.

3.6

Nach dem Vorerwähnten besteht vorliegend Klarheit darüber, dass

Ausschlussgründe wie eine Aggravation bzw. eine Simulation vorliegen, so dass

grundsätzlich keine versicherte Gesundheitsschädigung gegeben ist (vgl. E.

3.4.). In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass regelmässig

keine versicherte Gesundheitsstörung vorliegt, soweit die

Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht.

Herrscht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die

Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein

keine Grundlage für eine Invalidenrente (Urteil des Bundesgerichts vom 17.

August 2015 [8C_209/2015], E. 6.3.1. mit Hinweis auf BGE 141 V 281, E. 2.2.1).

Aus dem Umstand, dass der Gutachter Dr. D____ eine psychiatrische Diagnose

nicht mit hinreichender Validität stellen als auch ausschliessen kann, vermag

die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Unsicherheit,

welche sich auf die Befunderhebung erstreckt, ist auf ein täuschendes Verhalten

der Beschwerdeführerin zurückzuführen, weshalb sie die Folgen der

Beweislosigkeit selber zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 31. August

2018.

[8C_728/2017], E. 3.2.3.). Denn infolge der Simulation von

neuropsychologischen Einschränkungen bzw. der bewussten Vortäuschung von

Symptomen, der deutlichen Inkonsistenzen und der mangelnden Mitarbeit der

Beschwerdeführerin (IV-Akte 78, S. 4) war es dem psychiatrischen Gutachter Dr. D____

nicht möglich, zuverlässige Angaben betreffend der Entwicklung der

Arbeitsfähigkeit zu machen. Aufgrund des Vorliegens einer Simulation als auch

einer Aggravation kann deshalb auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet

werden, weil davon keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten

sind (Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2015 [8C_209/2015], E. 6.3.1.) Angesichts

des im Gutachten beschriebenen beträchtlich erhaltenen Funktionsniveaus (IV-Akte

80) sowie der Tatsache, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten

Beschwerden seit Jahren in weitgehend unveränderter Intensität vorliegen und

die Arbeitsfähigkeit bis 2016 nie beeinträchtigt haben (IV-Akte 52, S. 38),

kann auf tatsächlich vorhandene Ressourcen der Beschwerdeführerin geschlossen

werden. Gesamthaft betrachtet erweist sich daher die Annahme der IV-Stelle,

eine invalidisierende psychiatrische Störung sei nicht mehr ausgewiesen

(IV-Akte 80) und die Beschwerdeführerin sei zu 100% arbeitsfähig (IV-Akte 93),

als rechtens. Weitere diesbezügliche medizinische Abklärungen sind daher nicht

angezeigt.

3.7

Gesamthaft betrachtet ist die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten

von Dr. D____ vom 4. Dezember 2018, die RAD-Stellungnahme vom 22. Februar 2019

und die ergänzende Stellungnahme von Dr. D____ vom 3. September 2019 (IV-Akten 52,

59.

und 78) zu Recht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin sei ab Oktober

2017.

in der angestammten als auch in der alternativen Tätigkeit zu 50%

arbeitsunfähig. Ab Mai 2018 bestehe indes sowohl in der angestammten als auch

in der alternativen Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr (IV-Akte 93).

4.

4.1

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen,

versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog. Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG).

4.2

In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle zur Berechnung der

Invaliditätsgrade verschiedene Einkommensvergleiche

vorgenommen: Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads von 43% ab Oktober 2017

hat die IV-Stelle das Einkommen beim Arbeitgeber G____ beigezogen und das

Valideneinkommen mit Fr. 48'100.-- beziffert. Das Invalideneinkommen hat die

IV-Stelle gestützt auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2016,

Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) ermittelt. Nach Umrechnung auf

die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Anpassung an

die Nominallohnentwicklung bis 2017 bezifferte sie das

Ausgangsinvalideneinkommen mit Fr. 54'783.--. Unter Berücksichtigung der

Restarbeitsfähigkeit von 50% wurde das Invalideneinkommen auf Fr. 27'369.-- [recte:

Fr. 27'391.50] festgesetzt. Aus dem Vergleich des Validen- mit dem

Invalideneinkommen resultierte der Invaliditätsgrad von 43%. Der

Einkommensvergleich für den Zeitraum ab Mai 2018 gestaltete sich im

Wesentlichen gleich. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 100% ab Mai 2018 (vgl.

E. 3.7.) resultierte indes ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0%

(vgl. IV-Akte 93).

4.3

Die Beschwerdeführerin ist mit der Ermittlung der vorerwähnten

Invaliditätsgrade nicht einverstanden. Sie macht im Wesentlichen geltend, die

Vergleichseinkommen seien zu parallelisieren und beim Invalideneinkommen sei

ein leidensbedingter Abzug zu gewähren.

Zunächst ist hinsichtlich der geltend gemachten

Parallelisierung festzuhalten, dass eine solche nur zum Zuge kommt, wenn der

tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5% vom branchenüblichen Tabellenlohn

abweicht. Erst dann kann er im Sinne der Rechtsprechung als deutlich

unterdurchschnittlich bezeichnet werden und - bei Erfüllung der übrigen

Voraussetzungen - eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen

(BGE 134 V 322 E. 6.1.2). Vorliegend erzielte die Beschwerdeführerin in ihrer

Tätigkeit in der [...] im G____ einen jährlichen Verdienst von Fr. 48'100.--

(IV-Akte 93, S. 4). Der branchenübliche Lohn im Sektor Gastgewerbe/Beherbergung

und Gastronomie beträgt im Jahr 2017 Fr. 49'923.-- (LSE 2016, Tabelle TA 1,

Sektor 55-56, Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Anpassung an die betriebsübliche

wöchentliche Arbeitszeit von 42.5 Stunden und Nominallohnentwicklung von 0.4%

bis 2017). Damit hat die Beschwerdeführerin zwar einen unterdurchschnittlichen

Lohn erzielt, indes liegt dieser unter der Erheblichkeitsgrenze von 5%. Aus

diesem Grund erfolgt rechtsprechungsgemäss keine Parallelisierung der

Einkommen.

Bezüglich des leidensbedingten Abzugs bleibt anzumerken, dass

erst ein Abzug von 15% zu einer Erhöhung des Rentenanspruchs führen würde.

Allenfalls wäre aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen ein minimaler

Abzug gerechtfertigt. Diese Frage kann indes offen bleiben. Wie die IV-Stelle

richtig festhält, sind die anderen einkommensbeeinflussenden Kriterien nicht

erfüllt (vgl. BGE 126 V 75), weshalb ein Abzug von 15% als unverhältnismässig hoch

erscheint. Unter diesen Umständen ist die Verfügung vom 30. Januar 2020 zu

schützen. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin zu Recht - ausgehend von

einem Invaliditätsgrad von 43% - von Oktober 2017 bis August 2018 eine

Viertelsrente zugesprochen und ab September 2018 bei einem Invaliditätsgrad von

0% einen Rentenanspruch verneint (IV-Akte 93).

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,

sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: