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Entscheid

IV.2020.25

Neuanmeldung; Beweiswert der RAD Stellungnahme; Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung

22. September 2020Deutsch19 min

Beschwerdeführerin wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands erneut

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

September 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, MLaw A. Zalad

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.25

Verfügung vom 12. Februar

2020

Neuanmeldung; Beweiswert der RAD

Stellungnahme; Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1968 geborene Beschwerdeführerin meldete sich

im April 2009 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin traf

in der Folge entsprechende erwerbliche und medizinische Abklärungen. Namentlich

holte sie bei Dr. med. C____ das psychiatrische Gutachten vom 30. März

2012 (IV-Akte 47) und bei Dr. med. D____ das rheumatologische Gutachten

vom 15. Mai 2012 (IV-Akte 49) ein. Am 28. August 2012 fand eine

Abklärung im Haushalt statt (IV-Akte 53). Mit Verfügung vom 15. März

2013 (IV-Akte 61) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei

einem Invaliditätsgrad von 68% eine befristete Dreiviertelsrente ab

1. Oktober 2009 bis 30. November 2011 zu.

b) Am 10. Februar 2019 meldete sich die

Beschwerdeführerin wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands erneut

zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 64). Die Beschwerdegegnerin

holte medizinische (Arztberichte von Dr. med. E____ vom 30. November 2018 [IV-Akte 65]

und vom 26. November 2019 [IV-Akte 87]) und berufliche Unterlagen (IK-Auszug

per 27. Februar 2019 [IV-Ak­te 72]; Arbeitgeberauskunft vom 4. März

2019 [IV-Akte 73]) ein.

c) Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2019

(IV-Akte 90) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung eines

Rentenanspruchs an. Am 12. Februar 2020 erliess sie eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (IV-Akte 93).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 10. März 2020 beantragt

die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 12. Februar

2020.

und die Zusprache von IV-Leistungen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2020

schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe ist

der Arztbericht des behandelnden Psychiaters vom 18. April 2020

(IV-Akte 100) sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes

(RAD) vom 4. Mai 2020 (IV-Akte 102) beigelegt.

c) In der Replik vom 26. Juni 2020 beantragt die

nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung

vom 12. Februar 2020 und die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur

Durchführung ergänzender Abklärungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht

die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und

Verbeiständung. Der Eingabe ist ein Arztbericht der behandelnden Hausärztin vom

19.

Juni 2020 beigelegt.

d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom

29.

Mai 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung

und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

e) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik

vom 22. Juli 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 22. September 2020 findet die Beratung der Sache durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82

Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen

Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

die vorliegenden Arztberichte und die fachärztliche psychiatrische

Stellungnahme des RAD vom 4. Mai 2020, welche von einem im Wesentlichen unveränderten

Gesundheitszustand im massgeblichen Zeitraum ausgehe, sei die Ablehnung des

Leistungsgesuchs korrekt. Der medizinische Sachverhalt sei ausreichend

abgeklärt, weitere Abklärungen erübrigten sich (Beschwerdeantwort Ziff. II

1).

2.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, auf die Aktenbeurteilung

durch den RAD könne nicht abgestellt werden. Es sei von einer Verschlechterung

des Gesundheitszustands auszugehen, vor allem der psychische Status habe sich

verschlechtert. Es bestehe ein Anspruch auf eine rechtsgenügliche Abklärung der

gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (Replik Rz. 14

ff.).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 12. Februar

2020.

einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG).

3.2

Bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug finden die Grundsätze zur

Rentenrevision analog Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 9C_663/2019 vom

3.

März 2020 E. 2). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von

Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;

SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in

den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer

wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen

Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar.

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu

prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3;

BGE 134 V 131, 132 E. 3).

3.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung

vom 15. März 2013 (IV-Akte 61) den Referenzzeitpunkt.

3.4

3.4.1

Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in

relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich naturgemäss gestützt auf

ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe

der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen

der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195

E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).

3.4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).

3.4.3

Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein

lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche

Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin

die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund

rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen

regionaler ärztlicher Dienste (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni

2014.

E. 5.1.1 mit Hinweisen).

3.4.4

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das

Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen

grundsätzlich nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben

war (BGE 121 V 362, 366 E. 1b). Nach Verfügungserlass erstellte ärztliche

Berichte sind jedoch zu berücksichtigen, soweit sie sich zum Gesundheitszustand

und zur Arbeitsfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt äussern oder diesbezügliche

Rückschlüsse zulassen, die geeignet sind, die Beurteilung zu beeinflussen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.4.4.

mit Hinweis).

4.

4.1

4.1.1

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 15. März

2013.

(IV-Akte 61), mit welcher der Beschwerdeführerin eine befristete

Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2009 bis 30. November 2011

zugesprochen worden war, auf das psychiatrische Gutachten vom 30. März

2012.

(IV-Akte 47) und das rheumatologische Gutachten vom 15. Mai 2012

(IV-Akte 49).

4.1.2

Dr. med. C____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte im

psychiatrischen Gutachten vom 30. März 2012 (IV-Akte 47) keine

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Als Diagnose ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege eine Schmerzverarbeitungsstörung

(ICD-10 F54) vor (IV-Akte 47 S. 6). An der aktuellen Untersuchung

mache die Explorandin keinen leidenden Eindruck. Es würden keine Therapien durchgeführt

und die Explorandin nehme keine Medikamente, auch keine Schmerzmittel ein. Hinweise

für langandauernde psychosoziale oder emotionale Belastungsfaktoren fehlten. Die

Voraussetzungen für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien

somit nicht gegeben. Weitere psychiatrische Diagnosen könnten nicht gestellt

werden. Es fänden sich keinerlei Hinweise für depressive Verstimmungen. Die

Explorandin sei nur sehr kurze Zeit in ambulanter psychiatrischer Behandlung

gewesen und werde auch nicht psychopharmakologisch behandelt. Im Rahmen der

vorliegenden Untersuchung habe sie einen zufriedenen, entspannten Eindruck

gemacht, die Stimmung sei ausgeglichen und heiter gewesen (IV-Ak­te 47

S. 8).

Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht, es liege

auch keine psychiatrische Komorbidität vor. Ein sozialer Rückzug lasse sich

nicht feststellen. Dass alle therapeutischen Bemühungen gescheitert seien,

hänge wesentlich damit zusammen, dass die Explorandin auf Grund der

ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, trotz

allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um ihre Genesung zu bemühen und sich den

Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen. Schwere, lebensgeschichtliche

Belastungen würden sich nicht finden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl

in der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit eine volle

Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Akte 47 S. 7 f.).

4.1.3

Dr. med. D____, FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, führte

im rheumatologische Gutachten vom 15. Mai 2012 (IV-Akte 49) als

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Impingementsyndrom der

rechten Schulter (ICD-10 M75.4) auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit hielt er eine Periarthropathia coxae beidseits (ICD-10 M76.0)

und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) fest (IV-Akte 49

S. 14).

Aufgrund des Impingementsyndroms beider Schultergelenke liege seit Oktober

2008.

eine volle Arbeitsunfähigkeit für eine schwere schulterbelastende

Tätigkeit, mit repetitiver und intensiver Überkopfarbeit, vor. In einer

schulterangepassten Verweistätigkeit ohne die Notwendigkeit, repetitiv und

intensiv Überkopfarbeiten durchzuführen, sondern mit Möglichkeit die Arme bis

zur Horizontale oder auf Tischebene zu heben, sowie ohne Notwendigkeit Lasten

über 12 kg repetitiv zu heben, stossen oder zu tragen, lasse sich aus der

Sicht des Bewegungsapparates keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

begründen (IV-Akte 49 S. 18 ff.).

4.1.4

In der Konsensbeurteilung (IV-Akte 49 S. 21 f.) kamen

die Gutachter zum Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht schwere

schulterbelastende Tätigkeiten aufgrund der vorhandenen Läsionen nicht mehr

zumutbar seien. In einer angepassten Tätigkeit ohne die Notwendigkeit repetitiv

und intensiv Überkopfarbeiten durchzuführen oder Lasten über 12 kg repetitiv zu

heben, stossen oder zu tragen, liege aus psychiatrischer und aus

rheumatologischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor.

4.2

Die RAD-Ärztin Dr. med. F____, FMH für Innere Medizin, zertifizierte

medizinische Gutachterin SIM, führte in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober

2012.

(IV-Akte 57) zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus, die angestammte

körperlich schwere und die Schulter belastende Tätigkeit in der Reinigung mit

der Notwendigkeit repetitiver Überkopfarbeiten sei ab Oktober 2008 nicht mehr

zumutbar. Im September 2011 habe die Versicherte ihren Arbeitgeber gewechselt

und arbeite nun im Reinigungsdienst von Büroräumlichkeiten. Bei dieser Arbeit

handle es sich um eine optimal angepasste Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, das

bedeute, dass die Versicherte ab diesem Zeitpunkt voll arbeitsfähig sei.

4.3

4.3.1

In Bezug auf die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 15. März

2013.

(IV-Akte 61) präsentiert sich der relevante medizinische Sachverhalt

im Wesentlichen wie folgt:

4.3.2

Die behandelnde Hausärztin, Dr. med. E____, FMH für Allgemeine

Innere Medizin, attestierte zu Handen des Krankentaggeldversicherers von

September 2018 bis Januar 2019 mehrere Zeiten mit einer 100%-igen

Arbeitsunfähigkeit u.a. wegen einer Lumboischialgie (IV-Akte 65; siehe

auch Krankmeldung IV-Akte 65 S. 19). Im Arztbericht vom

26.

November 2019 (IV-Akte 87) diagnostizierte sie unklare Schmerzen

an den Schultern und Hüfte sowie eine Blockade des Iliosakralgelenks (ISG) links

und eine Panikstörung seit dem 7. Lebensjahr. In der Tätigkeit als

Reinigungsangestellte bestehe aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit wegen

der Hüftschmerzen und der Panikattacken seit 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von

60% (IV-Akte 87 S. 1 f.). Im beiliegenden Bericht des behandelnden

Chiropraktors vom 9. Juli 2019 wird die Diagnose eines chronischen

lumbospondylogenen Schmerzsyndroms festgehalten (IV-Akte 87 S. 7 f.).

Aus dem Bericht vom 1. März 2019 zur Übersichtsaufnahme von Becken,

Hüftgelenk links und Iliosakralgelenk ergibt sich im Vergleich zur

Röntgenuntersuchung vom 24. Februar 2012 keine Befundänderung

(IV-Akte 87 S. 9).

4.3.3

Der behandelnde Psychiater Dr. med. G____, FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 18. April 2020 (IV-Akte 100)

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte

Angststörung (ICD-10 F41.1) bei akzentuierter Persönlichkeit mit

selbstunsicheren und leistungsorientierten Zügen (ICD-10 Z73.1); verschiedene

spezifische Phobien (ICD-10 F40.2); Verdacht auf z.T. noch unbewusste

traumatische Ereignisse in der Kindheit (ICD-10 Z61.7) sowie eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) fest (IV-Akte 100 S. 7 f.).

Die Versicherte sei von ihrer Hausärztin wegen einer chronischen, diffusen

Schmerz­störung, einer Neigung zu Panikattacken und einer Hundephobie zur

Psychotherapie und zu einer besseren medikamentösen Einstellung überwiesen

worden und seit dem 8. Januar 2020 in seiner Behandlung. Im Psychostatus

wirke die Versicherte vordergründig positiv und gefasst, es sei jedoch deutlich

ein starker Leidensdruck wegen der chronischen, diffusen Schmerzen und ihren

multiplen Ängsten und Phobien spürbar. Affektiv wirke sie nicht depressiv,

jedoch überbesorgt und innerlich angespannt. Bei erhaltenem Antrieb bestünden

eine rasche Ermüdbarkeit, chronische Müdigkeit und Kraftlosigkeit. Die

Persönlichkeit trage selbstunsichere, perfektionistische, leistungsorientierte

und selbstaufopfernde Züge (IV-Akte 100 S. 11). Im Rahmen der

psychischen Grunderkrankung aus dem Formenkreis der Angststörungen (ICD-10

F41.1; F40.2) habe sich seit ungefähr 2008 eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) entwickelt, die bei diffusen und zur

Generalisierung neigenden Schmerzen die Versicherte bei der Arbeit und in ihrem

Alltag erheblich behindern würden (IV-Akte 100 S. 11 f.). Dennoch versuche

sie seit acht Jahren trotz erheblicher generalisierter körperlicher Schmerzen

an ihrer aktuellen Arbeitsstelle zu arbeiten. Die zurzeit ausgeübte tägliche

Beschäftigung von 3 Stunden und 50 Minuten liege über ihrer maximalen

Arbeitsbelastbarkeit. Die effektive Arbeitsfähigkeit betrage seit November 2011

(Antritt der neuen Arbeitsstelle) ca. 30% (IV-Akte 100 S. 6 und S. 12

f.).

4.3.4

Dr. med. E____ berichtete am 19. Juni 2020 (Beilage zur

Replik 1), die Patientin sei nicht voll arbeitsfähig als

Reinigungsangestellte. Es seien psychische Faktoren, welche verantwortlich für

die Ängste und Phobien seien, sowie die erlittenen Traumata, welche zur

Ausbreitung der Schmerzen und zur ständigen Selbstüberforderung beitragen

würden.

4.3.5

Der RAD-Arzt Dr. med. H____, FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, führte in der

Stellungnahme vom 4. Mai 2020 (IV-Akte 102) aus, im Arztbericht von Dr.

med. G____ würden neu die Diagnosen einer generalisierten Angststörung sowie

selbstunsichere und leistungsorientierte Persönlichkeitszüge aufgeführt. Die erhobenen

psychopathologischen Befunde zeigten keine signifikanten Unterschiede im

Vergleich zu denjenigen im Gutachten von Dr. med. C____, so dass sich die

diagnostizierte Angststörung nicht erheblich auf die Affektlage oder den

Antrieb auswirke. Bei den akzentuierten Persönlichkeitszügen andererseits

handle es sich um eine Z-Diagnose ohne wesentlichen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Auch unterscheide sich die diagnostizierte anhaltende

somatoforme Schmerzstörung nicht wesentlich von der von Dr. med. C____ attestierten

Schmerzverarbeitungsstörung. Zusammenfassend könne eine wesentliche

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands sowie der Arbeitsfähigkeit

nicht begründet werden (IV-Akte 102 S. 2).

Der rheumatologische Gutachter habe im Gutachten vom 15. Mai 2012 die

Schulter- und übrige Schmerzsymptomatik der Versicherten ausführlich

beschrieben und aufgrund des vorhandenen Impingementsyndroms eine volle

Arbeitsunfähigkeit für schwere die Schulter- und den Bewegungsapparat belastende

Tätigkeiten attestiert. Damit ergebe sich im Vergleich mit dem aktuellen Befund

der Hausärztin, welche für Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten oder Bücken eine

60%-ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellte aufführe, keine

wesentliche Verschlechterung (IV-Akte 102 S. 2).

5.

5.1

5.1.1

Aus dem Bericht von Dr. med. G____ ergeben sich die neuen

Diagnosen einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), verschiedene

spezifische Phobien (ICD-10 F40.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(ICD-10 F45.4). Der Arzt geht von einer ca. 70%-igen Arbeitsunfähigkeit seit

November 2011 aus (IV-Akte100 S. 6).

5.1.2

Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine

revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene

Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten

Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9, 12 E. 5.2). Unerheblich

unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhaltes (BGE 144 I 103, 105 E. 2.1; 141 V 9, 11 E. 2.3).

5.2

5.2.1

Die Beschwerdegegnerin stützt die Ablehnung des

Leistungsgesuchs im Wesentlichen auf die psychiatrische RAD-Stellungnahme vom

4.

Mai 2020 (IV-Ak­te 102) ab. Darin geht RAD-Arzt Dr. med. H____

davon aus, dass sich die vom behandelnden Psychiater diagnostizierte anhaltende

somatoforme Schmerzstörung nicht wesentlich von der vom Gutachter attestierten

Schmerzverarbeitungsstörung unterscheide. Auch zeigten die erhobenen

psychopathologischen Befunde keine signifikanten Unterschiede im Vergleich zu

denjenigen im Gutachten von Dr. med. C____, weshalb keine wesentliche

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands vorliege.

5.2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass die Diagnose

einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) dem psychiatrischen Gutachten

von Dr. med. C____ nicht entnommen werden könne. Dieser habe explizit

festgehalten, dass die Explorandin nicht über Ängste berichte und keine Phobien

erwähne (IV-Akte 47 S. 5). Die Auswirkungen der seither aufgetretenen

Angststörung seien erheblich und sie beeinflussten das Handeln der

Beschwerdeführerin im Alltag (Replik Rz. 14.1). Auch in Bezug auf die

durch den Gutachter erhobenen Befunde sei es zu einer Verschlechterung

gekommen. So habe dieser keine psychopathologischen Symptome feststellen können,

die Explorandin mache einen entspannten zufriedenen Eindruck. Neu sei hingegen

ein spürbarer Leidensdruck feststellbar, zudem bestehe neben den Ängsten und

Phobien eine chronische Ermüdbarkeit und Kraftlosigkeit (Replik Rz. 14.2).

Auch in somatischer Hinsicht sei durch die neu hinzugetretene ISG-Blockade von

einer gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen (Replik Rz. 15).

5.2.3

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225,

229.

E. 5.2; 135 V 465, 469 f. E. 4.4; 122 V 157, 162 f. E. 1d).

Vor allem in Bezug auf die im Bericht von Dr. med. G____ neu geltend gemachten

psychiatrischen Beschwerden kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden,

dass seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 15. März 2013 [IV-Akte 61])

bis zur angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2020 (IV-Akte 93)

keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin

eingetreten ist. Dies gilt umso mehr, als die beiden massgebenden

Vergleichszeitpunkte beinahe sieben Jahre auseinanderliegen. Zudem geht auch

aus den von der Arbeitgeberin aufgeführten gesundheitlichen Absenzen hervor,

dass ab 2017 die Zahl der krankheitsbedingten Abwesenheitstage stark zugenommen

hat (vgl. dazu den Fragebogen für Arbeitgebende vom 4. März 2019

[IV-Akte 73 S. 16]). Allerdings kann auf die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater nicht abgestellt werden.

Denn er begründet nicht näher, weshalb die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin seit November 2011, in Abweichung zu den Gutachten vom 30. März

2012.

(IV-Akte 47) bzw. vom 15. Mai 2012 (IV-Akte 49), nur 30%

betragen soll.

5.3

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.

Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Verlauf der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin durch eine bidisziplinäre

(psychiatrisch/rheumatologische) Begutachtung abklären kann. Anschliessend hat

die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu

verfügen.

6.

6.1

6.1.1

Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten

für den ergänzenden Bericht der behandelnden Hausärztin vom 19. Juni 2020

im Betrag von CHF 205.00 durch die Beschwerdegegnerin. Der

Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die

Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er

deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs

unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen

bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG).

6.1.2

Die Kosten eines vom Versicherten selbst veranlassten

Privatgutachtens sind nur dann vom Versicherungsträger zu übernehmen, wenn sich

der Sachverhalt u.a. erst aufgrund des neu beigebrachten

Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_237/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4). Dasselbe muss

vorliegend bezogen auf den erwähnten Arztbericht gelten. Dieser war für den

Entscheid nicht wesentlich. Unter diesen Umständen besteht keine

Kostenübernahmepflicht seitens der Beschwerdegegnerin.

6.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das

Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten

um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, hat bei diesem Ausgang

des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen.

6.3

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin

Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten (Art. 61 lit. g ATSG). Bei

der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus,

dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten eine Entschädigung in der Höhe von

CHF 3'300.00 zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten

Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Im vorliegenden

Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen zwar

von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Die Beschwerdeführerin wurde aber

erst im Rahmen der Replik anwaltlich vertreten. Aus diesem Grunde erscheint ein

(reduziertes) Honorar in der Höhe von CHF 2'200.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 12. Februar 2020 aufgehoben und die Sache zur Durchführung

weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'200.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 169.40.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: