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Entscheid

IV.2020.26

Methode der Invaliditätsbemessung, vorliegend Einkommensvergleich

29. Juli 2020Deutsch21 min

Unfallversicherer anerkannte seine Leistungspflicht und erbrachte die entsprechenden

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

Juli 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

Dr. med. W. Rühl

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____,

Advokat

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.26

Verfügungen vom 3. Februar

2020 und 12. Februar 2020

Methode der

Invaliditätsbemessung, vorliegend Einkommensvergleich

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1962 geborene Beschwerdeführerin arbeitete von

Dezember 2005 bis Januar 2013 als Angestellte einer Reinigungsfirma mit einem

Pensum von 33 bis 35 Wochenstunden (IV-Akte 23). Am 11. Dezember 2013

stürzte sie und zog sich dabei eine Fraktur des rechten Unterarms zu

(Schadenmeldung vom 15. Januar 2014 [IV-Akte 8.33]). Der

Unfallversicherer anerkannte seine Leistungspflicht und erbrachte die entsprechenden

Leistungen (IV-Ak­te 8.31). Mit Mitteilung vom 19. Januar 2018

(IV-Akte 56.28) stellte der Unfallversicherer die Taggeldleistungen und

Heilbehandlung per Ende Februar 2018 ein und verneinte mit Verfügung vom

12. Februar 2018 (IV-Akte 56.16) mangels Erwerbseinbusse einen Anspruch

auf eine Invalidenrente. Für einen Integritätsschaden von 7.5% wurde eine

Integritätsentschädigung zugesprochen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

b) Im Juni 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin bei

der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Diese traf in

der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere holte sie die Akten des

Unfallversicherers ein. Am 14. Ja­nuar 2015 teilte sie der

Beschwerdeführerin mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich

seien und der Rentenanspruch geprüft werde (vgl. IV-Ak­te 18). In der

Folge fand am 20. November 2015 eine Haushaltsabklärung vor Ort statt, bei

welcher die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin zu 80% erwerbstätig und als

zu 20% im Haushalt tätig einstufte (IV-Akte 28). Zur weitergehenden

Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin empfahl der Regionale

Ärztliche Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 11. Juli 2018

(IV-Akte 52) ein polydisziplinäres Gutachten mit den Fachdisziplinen

Allgemeine/Innere Medizin, Handchirurgie, Neurologie und Psychiatrie einzuholen

(C____-Gutachten vom 14. Dezember 2018 [IV-Ak­te 67]).

c) Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2019

(IV-Akte 71) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer

Viertelsrente ab 1. Januar 2018 an. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

am 28. März 2019 Einwand (IV-Akte 81). Nach Stellungnahmen des RAD

(IV-Akte 84) sowie des Abklärungsdiensts (IV-Akte 90) erliess die

Beschwerdegegnerin am 16. August 2019 einen neuen Vorbescheid

(IV-Akte 92). Darin stellte sie der Beschwerdeführerin wiederum die

Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Ja­nuar 2018 in Aussicht. Damit zeigte

sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden und erhob am 27. September

2019 (IV-Akte 96) Einwand. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin weitere

Stellungnahmen des Abklärungsdienstes (IV-Akte 99) und des RAD

(IV-Akte 101) ein. Am 3. Februar 2020 (IV-Akte 105) und

12. Februar 2020 (IV-Akte 107) erliess die Beschwerdegegnerin dem

Vorbescheid vom 16. August 2019 entsprechende Verfügungen.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 10. März 2020 beantragt

die Beschwerdeführerin, die Verfügungen vom 3. Februar 2020 und

12.

Februar 2020 seien aufzuheben und es sei ihr ab Dezember 2014 eine

ganze Invalidenrente und ab 1. April 2018 eine halbe Rente zuzusprechen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung ersucht.

b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom

13.

März 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt.

c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 20. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom

5.

Juni 2020 an ihrer Beschwerde fest.

III.

Am 29. Juli 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82

Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen

Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in den angefochtenen Verfügungen vom 3. Februar

2020.

und 12. Februar 2020 im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten

vom 14. Dezember 2018 (IV-Ak­te 67) ab. Gestützt auf das

beweiskräftige Gutachten sowie auf die Beurteilungen des Verlaufs der

Arbeitsfähigkeit durch den RAD sei ab Dezember 2014 von einer 70%-igen

Arbeitsfähigkeit in adaptierten Verweistätigkeiten auszugehen

(Beschwerdeantwort Ziff. II 1 f.). Die vom Abklärungsdienst festgestellte

Einschränkung bei der Haushaltstätigkeit sei plausibel und nicht zu beanstanden

(Beschwerdeantwort Ziff. II 4). Sodann sei ein leidensbedingter Abzug über

die gewährten 20% hinaus im vorliegenden Fall nicht angezeigt

(Beschwerdeantwort Ziff. II, 4b).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass unter

Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen des Unfallversicherers der

Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens in Bezug auf die rückwirkende

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen sei. Bis Januar 2018 sei

von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen

(Beschwerde Ziff. III 3; Replik Ziff. II 1 und 2). Sodann sei die

medizinisch bemessene Einschätzung der Einschränkung im Haushalt wesentlich

höher als diejenige der Abklärungsperson, welche zudem unzulässigerweise die

freiwillige Mithilfe des Lebenspartners berücksichtige (Beschwerde

Ziff. III 5 und 6). Aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen sei der

maximale Leidensabzug von 25% zu gewähren.

2.3

Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2000.

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;

SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens

jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs

gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4

mit Hinweisen).

3.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a). Gutachten

externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach

Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung

entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit

weiteren Hinweisen).

4.

4.1

In medizinischer Hinsicht basieren die angefochtenen Verfügungen vom

3.

Februar 2020 (IV-Akte 105) und 12. Februar 2020

(IV-Akte 107) im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten mit den

Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Handchirurgie, Neurologie und

Psychiatrie (Gutachten vom 14. De­zember 2018 [IV-Ak­te 67]).

4.2

4.2.1

Dr. med. D____, FMH für Neurologie, hielt im neurologischen

Teilgutachten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Läsion

des N. medianus rechts fest. Klinisch liege eine unvollständige

Medianus-Lähmung rechts vor, die Anamnese und die motorischen und sensiblen

Befunde im Rahmen der neurologischen Untersuchung würden einer solchen Läsion

entsprechen (IV-Akte 67 S. 29). Nach einem Sturz mit distaler

Radiusfraktur rechts im Dezember 2013 sei es in der Folge im Heilungsverlauf zu

Komplikationen mit mehreren Operationen, zuletzt mit mikrochirurgischer

Neurolyse des N. medianus rechts mit N. suralis-lnterponat und Neurom-Exzision

gekommen (Februar 2017). Die Funktion der rechten Hand habe nicht vollständig

wiederhergestellt werden können, es liege eine erhebliche

Funktionsbeeinträchtigung vor. Die neurochirurgischen Interventionsmöglichkeiten

seien ausgeschöpft, am jetzigen funktionellen Ausgangsniveau werde sich nichts

ändern lassen (IV-Akte 67 S. 30 f.).

4.2.2

Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führte der

Gutachter aus, die Versicherte sei Rechtshänderin. Da es sich bei ihrer letzten

Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin um eine Tätigkeit mit bimanuellem Hantieren

handle, sei ihr diese seit dem Unfall im Dezember 2013 nicht mehr zumutbar, die

Anforderungen könnten nicht einhändig bewältigt werden (IV-Akte 67

S. 31 f.). In einer angepassten Verweistätigkeit bestehe aus neurologischer

Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Tätig­keiten, die eine intakte Funktion

der dominanten rechten Hand voraussetzten (z.B. Schreibarbeiten), seien

ungeeignet. Auch Tätigkeiten, die ein bimanuelles Hantieren erforderten, könnten

nicht zugemutet werden. In einer leidensadaptierten Tätigkeit habe zu keinem

Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden, denn die linke

Hand sei immer uneingeschränkt funktionsfähig gewesen (IV-Akte 67

S. 32 f.).

4.3

4.3.1

Im psychiatrischen Teilgutachten führte Dr. med. E____, FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) auf

(IV-Akte 67 S. 45).

4.3.2

In der Herleitung der Diagnose hielt die Gutachterin fest, die

Versicherte habe im Rahmen einer schwierigen Ehe eine depressive Symptomatik

entwickelt, die bis hin zu einem Selbstmordversuch im Jahr 2009 geführt habe.

Sie habe sich sukzessive aus der schwierigen Ehesituation lösen können und sich

psychisch stabilisiert, auch wenn nie eine vollständige Remission der depressiven

Symptomatik eingetreten sei. Nach der Fraktur des rechten Arms im Dezember 2013

mit komplikationsreichem Verlauf seien die depressiven Stimmungen erneut

vermehrt aufgetreten. Aktuell sei die Versicherte depressiv verstimmt, antriebsgemindert,

ziehe sich häufig zurück. Sie sei oftmals reizbar, angespannt und schreckhaft,

habe erhebliche Schlafstörungen und eine Appetitminderung. In der Zusammenschau

der Entwicklung und der aktuellen Befunde bestehe diagnostisch eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit

somatischem Syndrom. Es würde sich kein Hinweis auf eine

Persönlichkeitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung ergeben. Eine

somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden, Schmerzen würden

von der Versicherten nicht in einem auffallenden Ausmass angegeben, sondern

eine Kraftlosigkeit (IV-Akte 67 S. 45). Die depressive Symptomatik werde

einerseits durch die körperliche Situation aufrechterhalten, andererseits

bestehe eine labile psychische Verfassung. Es erfolge zurzeit keine optimale

psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, was eingeleitet werden

sollte (IV-Akte 67 S. 47).

4.3.3

Aus psychiatrischer Sicht liege eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit in

der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit vor. Diese

sollte eine wertschätzende und kooperative Atmosphäre ohne ausgeprägte

Stressoren mit rascher Flexibilität und Umstellfähigkeit, überschaubare

Aufgaben und flexible Pausengestaltung aufweisen (IV-Akte 67 S. 48

f.). Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, dass nach

einer psychischen Stabilisierung zwischen 2011 bis 2013 mit der Fraktur des rechten

Arms Ende 2013 erneut eine psychische Destabilisierung eingetreten sei, die seither

kontinuierlich bestehe mit wechselnden besseren und schlechteren Phasen. Die

Arbeitsfähigkeit sei seither zu 30% eingeschränkt (IV-Ak­te 67 S. 48

f.).

4.4

Dr. med. F____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt im

internistischen Teilgutachten keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 67 S. 61 f.). Nach der Trennung vom

Ehemann werde sie durch ihre Freundin täglich sehr gut unterstützt. Aus internistischer

Sicht habe sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit

eine andauernde Arbeitsfähigkeit bestanden (IV-Akte 67 S. 62 f.).

4.5

Im handchirurgischen Teilgutachten führte Dr. med. G____, FMH für Handchirurgie,

als Diagnose eine klinisch praktisch komplette sensible Medianus­parese rechts

auf. Dadurch und insbesondere durch das Tinelphänomen sei die Versicherte im

täglichen Leben erheblich eingeschränkt (IV-Akte 67 S. 78). Die

Arbeitsfähigkeit im Reinigungsdienst, was auch das Hochheben schwerer Lasten

erfordere, sei vollständig eingeschränkt. In angepasster Tätigkeit, bei der nur

ganz leichte Lasten angehoben werden müssten, liege eine Arbeitsfähigkeit von

100% vor. Repetitiv durchzuführende Arbeiten mit der rechten Hand seien nicht

mehr zumutbar, die Bedienung eines Telefons sei nicht möglich, da beim

Faustschluss erhebliche Schmerzen auftreten würden (IV-Akte 67 S. 79

f.).

4.6

In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass

aufgrund der neurologisch und psychiatrisch bedingten Funktionsstörungen seit

dem Unfall im Dezember 2013 in angestammter Tätigkeit eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit vorliege. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in angepasster

Verweistätigkeit seit Dezember 2013 eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 67

S. 6 ff.). Im Haushalt sei von einer Einschränkung von 50% auszugehen

(IV-Akte 67 S. 9).

4.7

Das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 14. De­zember 2018

(IV-Ak­te 67) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an

den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb

ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind

in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden

getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum

Gesundheitszustand werden nachvollziehbar begründet. Auch stehen die einzelnen

Fachbeurteilungen in Übereinstimmung untereinander und flossen in die

interdisziplinäre Beurteilung ein. Damit steht dessen Beweiskraft in formaler

Hinsicht nichts entgegen.

4.8

Der RAD-Arzt Dr. med. H____, FMH für Allgemeinmedizin,

zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, hielt mit Stellungnahme vom

16.

Januar 2019 (IV-Akte 69) fest, dass auf das polydisziplinäre C____-Gutachten

vom 14. Dezember 2018 (IV-Ak­te 67) abgestellt werden könne. Seit dem

Unfall im Dezember 2013 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte. Für sämtliche körperlich

leichten Verweistätigkeiten ohne Notwendigkeit die dominante rechte obere

Extremität benützen zu müssen, liege seit 1. Dezember 2014 eine

Arbeitsfähigkeit von 70% vor.

4.9

4.9.1

Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschwerdegegnerin den

Zeitpunkt einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu Unrecht auf

Dezember 2014 festgelegt habe. Die Kreisärztin des Unfallversicherers habe erst

in ihrem Untersuchungsbericht vom 18. Januar 2018 (IV-Akte 45.8) das

Vorliegen eines Endzustands und die ganztägige Zumutbarkeit einer angepassten

Tätigkeit festgestellt. Gestützt auf die medizinischen Akten des

Unfallversicherers habe zudem der RAD mit Stellungnahme vom 24. April 2016

(IV-Akte 32) korrekt festgehalten, dass die Beschwerdeführerin für

jegliche Tätigkeiten voll arbeitsunfähig sei. Somit sei bis zum 18. Januar

2018.

von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% in der angestammten wie in einer

angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. Beschwerde Ziff. III 3).

4.9.2

Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin in

ihrer Beschwerdeantwort zu Recht ausführte, bezog sich die vom

Unfallversicherer attestierte Arbeitsunfähigkeit vor der kreisärztlichen

Untersuchung im Januar 2018 auf die angestammte Tätigkeit und nicht auf eine

optimal adaptierte Tätigkeit. Die Stellungnahme des RAD-Arztes von April 2016

erfolgte zu einem Zeitpunkt, als der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

aufgrund der aufgetretenen Komplikationen noch nicht stabil war und deshalb

auch das Belastungsprofil in angepasster Tätigkeit noch nicht definiert werden

konnte (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. II 2).

4.10

Zusammenfassend ist somit medizinisch-theoretisch seit Dezember 2014

von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster

Tätigkeit auszugehen.

5.

5.1

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei

der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der

Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 117 V 198, 199

E. 3b). Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode,

Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte

Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig

einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen

unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung

bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit

der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen

Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und

erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben

gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung

sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend

sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung

entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall

ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28,

30.

f. E. 2.3; 141 V 15, 20 E. 3.1; 137 V 334, 338 E. 3.2; 125 V

146, 150 E. 2c).

5.2

In den angefochtenen Verfügungen ermittelte die Beschwerdegegnerin

den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin anhand der gemischten Methode.

Dabei ging sie davon aus, dass sie als Gesunde zu 80% einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit

nachgehen und zu 20% im Haushalt beschäftigt wäre. Die Einschränkung im

Haushalt betrage 33%. Dies wird von der Beschwerdeführerin gerügt und darauf

hingewiesen, dass die C____-Gutachter von einer 50%-igen Einschränkung im

Haushalt ausgehen würden (Beschwerde Ziff. III 6).

5.3

5.3.1

Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 20. November 2015

gab die Beschwerdeführerin an, sie habe seit der Einreise in die Schweiz im

November 2005 immer bei demselben Arbeitgeber gearbeitet. Dabei habe sie so

viel wie möglich gearbeitet, aber keine 100%-Stelle gefunden. Sie habe jeweils

morgens während fünf Stunden gearbeitet und am Abend nochmals für zwei Stunden.

Sie habe immer auch Zusatzstellen gesucht, doch mögliche Stellen hätten sich in

der Arbeitszeit mit der vorhandenen Arbeit überschnitten, sodass sie diese

nicht antreten konnte (IV-Ak­te 28 Ziff. 2b S. 1 f.; vgl. auch die

Bestätigung vom 20. November 2015 [IV-Akte 29]). Der Abklärungsdienst

legte den Status auf 80% Erwerbstätigkeit und 20% Haushalt fest. Die

Versicherte habe angegeben, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin bei ihrem

Arbeitgeber gearbeitet hätte. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie eine

Zusatzstelle gefunden hätte, stufe sie auch aufgrund ihres Alters als gering

ein (IV-Akte 28 Ziff. 6 S. 7). Im Abklärungsbericht vom

23.

Dezember 2019 (IV-Akte 99) führte die Abklärungsperson aus, die

Versicherte lebe alleine in einer pflegeleichten 2-Zimmer-Wohnung, es handle sich

um einen einfachen, wenig aufwändigen 1-Personen-Haushalt. Im Gesundheitsfall

wäre sie zu 80% erwerbstätig, was bedeute, dass der Haushalt nicht die

Hauptaufgabe der Versicherten sei und immer nebenbei gemacht worden sei (IV-Akte 99

S. 1).

5.3.2

Anlässlich der Begutachtung führte die Beschwerdeführerin im

Rahmen der Anamnese aus, sie habe in [...] während vier Jahren die

obligatorische Grundschule besucht. Bereits mit zwölf Jahren habe sie als

Näherin in einer Kleiderfabrik angefangen zu arbeiten, diese Arbeit habe sie

bis zu ihrer Übersiedlung in die Schweiz im Jahr 2005 in einem 100%-igen Pensum

ausgeübt. In die Schweiz sei sie mit ihrem Ehemann gekommen, um ihren Sohn

(geboren 1985) in seiner Berufsausbildung zu unterstützen. Zunächst sei sie als

Reinigungskraft zu 100% tätig gewesen. Dann aber habe ihr der Arbeitgeber nur

noch eine Stelle im Umfang von 80% anbieten können (IV-Akte 67 S. 40).

Zur Frage nach ihrer Freizeitgestaltung und ihren Hobbies gab die

Beschwerdeführerin an, je nach ihrer Verfassung lese sie, gehe nach draussen

oder schaue Fernsehen (IV-Akte 67 S. 40 f.).

5.3.3

Aus dem IK-Auszug vom 30. Juni 2014 (IV-Akte 11)

ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit 2005 für denselben Arbeitgeber

gearbeitet hat. Nur im Jahr 2010 sind zusätzlich geringe Einkommen aus Arbeiten

bei Privaten ersichtlich.

5.4

5.4.1

Im Abklärungsbericht ist ausser der häuslichen Verrichtung

eines 1-Per­sonen­haushaltes keine weitere Tätigkeit im Aufgabengebiet

ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin stuft den Haushalt der Beschwerdeführerin

als einfach und wenig aufwändig ein, er könne neben einer Erwerbstätigkeit

gemacht werden (IV-Akte 99). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

werden insbesondere alleinstehende Personen bei einer Reduktion des

Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu

Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung

(BGE 131 V 51, 54 E. 5.2). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin neben ihrer Erwerbstätigkeit nicht noch in einem

Aufgabenbereich tätig ist. Weiterungen zur Einschränkung der Beschwerdeführerin

im Aufgabenbereich erübrigen sich somit.

5.4.2

Die Abklärungsperson ging von einer 80%-igen Erwerbstätigkeit im

Gesundheitsfall aus, da die Beschwerdeführerin weiterhin bei ihrem Arbeitgeber

gearbeitet hätte und die Wahrscheinlichkeit, dass sie auf ein 100%-iges Pensum

aufstocken könne, gering sei (IV-Akte 28 Ziff. 6 S. 7). Dieser

Ansicht steht entgegen, dass die Beschwerdeführerin jahrelang überwiegend in

einem 100% Pensum gearbeitet hat. Sie und ihr Ehemann sind in die Schweiz

gekommen, um ihrem Sohn eine Ausbildung zu ermöglichen. Dazu wollten sie so

viel wie möglich arbeiten (IV-Ak­te 28 Ziff. 2b S. 1; IV-Akte 67

S. 40). Auch ist nicht ersichtlich, dass sie freiwillig eine

Teilzeittätigkeit ausgeübt hat, beispielsweise zur Gewinnung von Freizeit bzw.

zu Gunsten von Freizeitaktivitäten. Unter Berücksichtigung der konkreten

Lebensumstände sowie der Erwerbsbiographie ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin ein vollzeitliches Erwerbspensum angestrebt hat. Sie muss mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit als Vollerwerbstätige betrachtet werden und

zur Bemessung des Invaliditätsgrads ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs

anzuwenden.

6.

6.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Auf

Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt

werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale

die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,

sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die

Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25%

(BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134 V 322, 327 f. E. 5.2). Zu beachten

ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen

Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in

die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten

Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts

9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

6.2

Die Beschwerdegegnerin berechnete beide Vergleichseinkommen unter

Beizug der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS)

periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE). Gestützt auf die LSE

2014, Tabelle T17, Position 91/Reinigungspersonal und Hilfskräfte, Frauen,

Alter über 50 Jahre und mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden ermittelte

sie ein Valideneinkommen von CHF 55'982.00. Das Invalideneinkommen

berechnete sie basierend auf der LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen,

Kompetenzniveau 1, unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden. Bei einem

Pensum von 70% sowie dem gewährten leidensbedingten Abzug von 20% beträgt das

Invalideneinkommen CHF 30'124.00. Eine Erhöhung des leidensbedingten

Abzugs, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, rechtfertigt sich vorliegend

nicht (vgl. E. 6.1 hiervor). Es resultiert aufgrund des Vergleichs des

Valideneinkommens von CHF 55'982.00 mit dem Invalideneinkommen von

CHF 30'124.00 ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 46%. Damit hat die

Beschwerdeführerin ab Dezember 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente.

7.

7.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen

und es sind die Verfügungen vom 3. Februar 2020 und 12. Februar 2020 insoweit

abzuändern, als der Beschwerdeführerin ab Dezember 2014 eine Viertelsrente zugesprochen

wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

7.3

Die beschwerdeführende Partei hat bei teilweisem Obsiegen mindestens

Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54, 57 E. 3a).

Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt ein "Überklagen"

nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der

Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den

Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401, 407 E. 2c; Urteil des

Bundesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Feb­ruar 2012 E. 7). Vorliegend hat

das Begehren in der Beschwerde, soweit über die Viertelsrente hinausgehend, den

Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Unter diesen Umständen hat die

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – eine

Parteientschädigung von CHF 3’300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts-

und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden

die Verfügungen vom 3. Februar 2020 und 12. Februar 2020 insoweit

abgeändert, als der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2014 eine

Viertelsrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: