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Entscheid

IV.2020.27

Revision (Art. 17 ATSG). Gesundheitliche Verschlechterung bejaht. Prüfung der Statusfrage

10. März 2021Deutsch17 min

2008 [IV-Akte 46]; Stellungnahme vom 7. Mai 2009 [IV-Akte 48]). Nach durchgeführtem

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. M. Spöndlin und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.27

Verfügung vom 10. Februar 2020

Revision (Art. 17 ATSG).

Gesundheitliche Verschlechterung bejaht. Prüfung der Statusfrage

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1959 geborene Beschwerdeführerin, Mutter von vier Kindern,

meldete sich im Februar 2005 unter dem Hinweis auf Kopfschmerzen zum

Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte

1). In der Folge holte die IV-Stelle ein rheumatologisches Gutachten ein

(Gutachten vom 15. Juni 2005, IV-Akte 14) und führte eine Abklärung im Haushalt

durch, anlässlich derer die Sachverständige Abklärung feststellte, die

Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 75% im

Haushalt beschäftigt und zu 25% erwerbstätig (IV-Akte 16). Mit Verfügung vom 2.

Oktober 2006 (IV-Akte 26) lehnte die IV-Stelle bei einem in Anwendung der

gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 0% einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab.

Im Juli 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis

auf Kopfschmerzen, Rückenbeschwerden und einem psychischen Leiden erneut zum

Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 29). Die IV-Stelle traf wiederum

entsprechende Abklärungen, insbesondere erteilte sie dem C____ den Auftrag zur

polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 31. Dezember

2008 [IV-Akte 46]; Stellungnahme vom 7. Mai 2009 [IV-Akte 48]). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Akten 49 und 50) wies die IV-Stelle das

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Mai 2010

(IV-Akte 60) ab. Zur Begründung gab sie an, dass aufgrund der somatischen

Leiden keine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Hingegen

bestehe aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Diese

psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit habe jedoch bereits vor bzw. seit

Einreise in die Schweiz im Februar 1999 bestanden. Damit sei eine allfällige

Invalidität bereits vor Einreise in die Schweiz entstanden, weshalb die

versicherungsmässigen Voraussetzungen für Rentenleistungen nicht erfüllt seien.

Am 5. November 2017 (IV-Akte 67) erfolgte eine erneute

Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen. Die IV-Stelle tätigte daraufhin

medizinische und erwerbliche Abklärungen. Des Weiteren holte sie den

Haushaltsabklärungsbericht vom 16. März 2018 (IV-Akte 80) ein. Darin stellte

die Fachperson Abklärungsdienst fest, die Beschwerdeführerin wäre weiterhin bei

guter Gesundheit zu 75% im Haushalt beschäftigt und zu 25% erwerbstätig. Im

Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 17% eingeschränkt. Nach Rückfragen beim regionalen

ärztlichen Dienst (RAD, IV-Akten 83 und 89) lehnte die IV-Stelle mit

Vorbescheid vom 7. Dezember 2018 (IV-Akte 90) - gestützt auf einen in Anwendung

der gemischten Bemessungsmethode errechneten Invaliditätsgrad von 25% - einen Rentenanspruch

der Beschwerdeführerin ab. Dagegen erhob diese, vertreten durch B____, am 23.

Januar 2019 Einwand (vgl. IV-Akte 94). Zugleich beantragte sie die

unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren. Mit Zwischenverfügung vom

6. Februar 2019 (IV-Akte 98) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche

Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom

13. März 2019 (IV-Akte 103) wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit

Urteil vom 11. November 2019 (IV-Akte 115) ab. Am 10. Februar 2020 erliess die

IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem

Entscheid, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Rentenleistungen,

fest (IV-Akte 117).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 16. März 2020 wird beantragt, es sei der

Beschwerdeführerin – in Aufhebung der Verfügung vom 10. Februar 2020 – ab 1.

Mai 2018 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die

Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle

zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege für alle ordentlichen und ausserordentlichen

Kosten mit Advokat B____ als Rechtsvertreter ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2020 schliesst die IV-Stelle

auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 18. Juni 2020 und Duplik vom 19. August 2020

halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Die Instruktionsrichterin hat mit Verfügung vom 7. April 2020

die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat B____ bewilligt.

IV.

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung

verlangt hat, findet am 10. März 2021 die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 10. Februar 2020 bei einem

Invaliditätsgrad von 25% einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt.

Sie hat zur Berechnung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode angewandt.

Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 25%

erwerbstätig und zu 75% im Haushalt beschäftigt. Im Haushaltsbereich bestehe eine

Einschränkung von 17%. In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung

auf der ärztlichen Beurteilung des RAD vom 28. November 2018 (IV-Akte 89).

Danach habe sich der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht spätestens seit

Anfang 2017 verschlechtert. Der Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung

der gesundheitlichen Situation aus rein somatischer Sicht die Ausübung von

körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten im Rahmen eines

Arbeitspensums von 50% zumutbar. In Frage kämen beispielsweise Kontroll-,

Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager-, Reinigungs- oder

Montagearbeiten (IV-Akte 117).

2.2

Die Beschwerdeführerin ist im Wesentlichen mit der Festlegung des

Status nicht einverstanden. Sie wendet diesbezüglich ein, es könne nicht aus

der Zeit, als die Beschwerdeführerin noch gesund war und nicht gearbeitet habe,

auf ihre aktuelle Situation geschlossen werden. Denn bei Beginn der psychisch

bedingten Beeinträchtigungen seien die Kinder rund 4, 9, 11 und 12 Jahre alt

gewesen. Es sei daher offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin während der

Zeit, als sie noch gesund gewesen sei, wegen den Betreuungspflichten gegenüber

den Kindern gar nicht habe erwerbstätig sein können. Die fehlende

Erwerbstätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt lasse also keine Schlüsse hinsichtlich

der mutmasslichen Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit zu. Relevant seien im

Weiteren auch die finanziellen Verhältnisse. Mit Verlust der Stelle des

Ehemanns und Beginn der Unterstützung durch die Sozialhilfe sei eine

wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Familie eingetreten. Die

Beschwerdeführerin hätte zweifellos spätestens 2007, als das jüngste Kind 16

Jahre alt gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen. Angesichts des

Alters des jüngsten Kindes sei eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100%

möglich gewesen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in diesem Umfang

ausgeübt worden. Auf die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der

Haushaltsabklärung, sie würde bei guter Gesundheit ihre bisherige Tätigkeit mit

einem Pensum von 25% weiterhin ausüben, könne nicht abgestellt werden. Denn bei

der damaligen Tätigkeit handle es sich um eine Erwerbstätigkeit, die sie trotz

Behinderung ausgeübt habe. Die Frage nach dem mutmasslichen Erwerbspensum

bedürfe zudem eines hohen Abstraktionsvermögens, gerade dann, wenn die

gesundheitlichen Beeinträchtigungen schon lange bestünden. Eine diesbezügliche

Aussage sei deshalb kritisch zu würdigen. Es dürfe von der IV-Stelle erwartet

werden, dass sie sich um eine objektive Betrachtung bemühe. Unter den gegebenen

Umständen müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden,

dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit bald nach der Einschulung des

jüngsten Kindes eine Teilzeittätigkeit aufgenommen und mutmasslich ab 2007 das

Pensum auf 100% erhöht hätte. Dementsprechend sei zur Berechnung des

Invaliditätsgrades die Einkommensvergleichsmethode anzuwenden. Da das Validen-

wie auch das Invalideneinkommen auf den gleichen Grundlagen beruhen würden und

die Beschwerdeführerin zu 50% arbeitsunfähig sei, betrage der Invaliditätsgrad

50%. Folglich habe die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2018 Anspruch auf eine

halbe Invalidenrente (Beschwerde vom 16. März 2020 und Replik vom 18. Juni

2020).

2.3

Zu untersuchen ist, ob die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Februar

2020.

einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.

3.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln

gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass

zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im

Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen

zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.2

Zunächst ist zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin

Stellung zu nehmen:

Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der C____ vom 31.

Dezember 2008 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 7. Mai 2009 (IV-Akten 46

und 48) kam die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 31. Mai 2010 zum Schluss, es

bestehe aus somatischer Sicht keine relevante Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund einer

Posttraumatischen Belastungsstörung, einem Verdacht auf Übergang in eine

Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung und einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor bzw. seit Einreise in

die Schweiz im Februar 1999. Da der Eintritt der Invalidität somit nicht in der

Schweiz erfolgt sei, seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen für

Rentenleistungen nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf

Rentenleistungen (IV-Akte 60).

Die Beschwerdeführerin macht nunmehr eine Verschlechterung

ihres Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht geltend (IV-Akte 72). Nach Einholung

von medizinischen Unterlagen erhebt der RAD mit Bericht vom 24. August 2018 als

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach

Lebendnierentransplantation am 16. Januar 2017 bei terminaler

Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie, eine Panarthrose Handgelenk rechts und

DRUG-Arthrose rechts, einen Verdacht auf TIA im Stromgebiet der A. cerebri

media rechts vom 23. März 2017, eine Exazerbation einer COPD GOLD II mit

persistierender Unterlappenatelektase links bei Mucum plugging, eine

Polyneuropathie unklarer Ursache, eine Adipositas BMI 39, eine chronische

Depression und chronische Schmerzen (IV-Akte 83). Auch ohne Berücksichtigung

des psychischen Gesundheitsschadens liege eine Polymorbidität vor. Medizinisch-theoretisch

könne bei Würdigung der Beeinträchtigungen wie Müdigkeit, der degenerativen

Veränderungen der Wirbelsäule und des Gelenkapparates, der Polyneuropathie und

einer eingeschränkten pulmonalen Leistungsfähigkeit, für körperlich leichte

wechselbelastende Tätigkeiten von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen

werden (vgl. RAD-Bericht vom 28. November 2018, IV-Akte 89).

3.3

Die Beschwerdeführerin kritisiert die medizinischen Feststellungen

der IV-Stelle nicht (vgl. Beschwerde vom 16. März 2020 und Replik vom 18. Juni

2020). In Erwägung der Aktenlage sind die RAD-Berichte vom 24. August 2018 und

vom 28. November 2018 grundsätzlich auch nicht zu beanstanden (IV-Akten 83 und

89) und es kann darauf abgestellt werden. Nach dem Vorerwähnten steht somit

fest, dass die Beschwerdeführerin - ohne Berücksichtigung des nicht

versicherten psychischen Gesundheitsschadens - in somatischer Hinsicht in einer

leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.1.). Damit ist

in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der

letzten rentenabweisenden Verfügung eingetreten. Nachfolgend ist daher zu

prüfen, ob diese Veränderung des Gesundheitszustandes zu einer Revision im

Sinne von Art. 17 ATSG führt. Strittig ist in diesem Zusammenhang insbesondere die

Frage, ob die IV-Stelle zur Recht zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die

gemischte Methode angewandt hat.

4.

4.1

Vorab ist zu untersuchen, ob ein Revisionsgrund in Form einer für

den Anspruch erheblichen Veränderung des Sachverhalts vorliegt. Trifft dies

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu, ist die Prüfung abgeschlossen

und es bleibt nach dem Grundsatz der materiellen Beweiskraft beim bisherigen

Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2013 [9C_698/2012]).

4.2

Vorliegend ist das letzte Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin aus

dem Jahr 2007 nicht infolge eines zu geringen IV-Grades, sondern aufgrund der

Nichterfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen abgewiesen worden. In

der Regel gelten die versicherungsmässigen Voraussetzungen – anders als der

Gesundheitszustand bzw. der IV-Grad – als veränderungsresistent. Der Anspruch

auf eine Invalidenrente resultiert nämlich aus einem klassischen

Versicherungsverhältnis im Bereich der Invalidenversicherung, in welchem ein

während des Bestehens der Versicherungsdeckung eingetretener versicherter

Schaden einen Anspruch auf die Versicherungsleistung – die Invalidenrente –

entstehen lässt. Tritt also, bevor eine versicherte Person die

versicherungsmässigen Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt hat, d.h.

bevor das Versicherungsverhältnis in Bezug auf das Risiko, dass ein zu einem

Anspruch auf eine Invalidenrente führender Gesundheitsschaden eintreten könnte,

überhaupt entstanden ist, ein Gesundheitsschaden ein, so kann dieser selbst

dann nicht versichert sein, wenn die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses

erforderlichen Voraussetzungen in der Folge erfüllt werden und sich der

Gesundheitsschaden gegebenenfalls sogar massgeblich vergrössert (vgl. dazu auch

das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Mai 2006 [I 76/05],

E. 2).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist, sofern die

Verschlechterung des Gesundheitszustandes einer versicherten Person nicht einer

Vergrösserung des bereits vor der Entstehung des Versicherungsverhältnisses

bestehenden Gesundheitsschadens, sondern einem komplett neuen, nach der

Entstehung des Versicherungsverhältnisses auftretenden Gesundheitsschadens

geschuldet ist, zu prüfen, ob der neue Gesundheitsschaden – zusätzlich zum

bereits bestehenden «Schaden» bzw. zur bereits bestehenden Invalidität – einen

rentenrelevanten IV-Grad zu begründen vermag (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts vom 25. Oktober 2010, [9C_369/2010] E 3.1.1).

4.3

Nach dem Dargelegten ist ein neuer Gesundheitsschaden entstanden,

der in der Hauptsache auf somatische Gründe zurückzuführen ist. Die

Beschwerdeführerin ist nun in somatischer Hinsicht in leidensangepassten

Tätigkeiten zu 50% arbeitsunfähig (vgl. E. 3). Es ist indes fraglich, ob eine

anspruchserhebliche Veränderung des Sachverhalts und damit ein Revisionsgrund

vorliegt. Denn anlässlich des letzten Leistungsgesuchs der Beschwerdeführerin

wurde in der Verfügung vom 31. Mai 2010 festgehalten, die Beschwerdeführerin

sei aus psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsunfähig. Damit ist davon

auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der 100%igen

Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bei Anwendung der

Einkommensvergleichsmethode bereits ein Invaliditätsgrad von mindestens 80% resultiert.

Dies schliesst aber die Entstehung eines Rentenanspruchs aus. Denn hat der vorbestehende

nicht versicherte Gesundheitsschaden einen IV-Grad von 80% zur Folge gehabt,

kann der neue Gesundheitsschaden nur noch maximal einen IV-Grad von 20%

begründen, da die Erwerbsfähigkeit maximal 100% beträgt. Die Entstehung eines

Rentenanspruchs ist hier also unmöglich (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts

St. Gallen vom 16. November 2018 [IV 2017/214]). Unter diesen Umständen ist eine

rentenerhebliche Sachverhaltsänderung zu verneinen. Damit ist ein

Revisionsgrund ausgeschlossen und es bleibt nach dem Grundsatz der materiellen

Beweiskraft beim bisherigen Rechtszustand.

4.4

Selbst wenn aber die aus somatischen Gründen eingetretene 50%ige

Arbeitsunfähigkeit als Revisionsgrund anerkannt würde, führte dies nicht zu

einem anderen Ergebnis. Mit der IV-Stelle ist einig zu gehen, dass vorliegend

zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode anzuwenden wäre. Die

Beschwerdeführerin hat anlässlich der Haushaltsabklärung angegeben, sie würde

bei guter Gesundheit dieselbe Tätigkeit, welche sie von 2001 – 2003 ausgeübt

habe, auch heute im selben Rahmen (25%-Pensum) ausüben (IV-Akten 80, S. 2).

Zwar sind diese «Aussagen der ersten Stunde» praxisgemäss stärker zu gewichten

als spätere anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher

Natur beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2017

[8C_762/2016], E. 5.3.2 mit Hinweis auf BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen).

Dennoch kommt diesen Aussagen vorliegend nicht denselben Stellenwert zu. Denn

die Beschwerdeführerin leidet schon seit Jahren unter gesundheitlichen

Beschwerden, weshalb der Bedeutungsgehalt der Frage nach der hypothetischen

Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle innerhalb des ganzen IV-Rentengefüges für

sie nicht einfach zu erkennen war. Massgebend für die Frage, in welchem Ausmass

sie als Gesunde erwerbstätig wäre, sind somit im vorliegenden Fall nicht vorab

die gegenüber der Abklärungsperson Haushalt gemachten Aussagen, sondern

vielmehr die konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre (vgl. zum

Ganzen auch Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom

9.

Dezember 2005 [I 253/05] E. 4.2.2). In Erwägung dieser Umstände ergibt sich,

dass die Beschwerdeführerin als Gesunde – aufgrund des fehlenden Familieneinkommens

bzw. der fehlenden Renteneinkünfte des Ehemannes – gezwungen gewesen wäre, eine

Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. ihr Pensum zu erhöhen (vgl. dazu auch Stellungnahme

des Abklärungsdienstes vom 6. August 2020, IV-Akte 120). Ebenfalls

mitzuberücksichtigen sind sodann das Alter der Kinder und damit der Wegfall der

Erziehungs- und Betreuungspflichten im Laufe der Jahre. Gleichwohl kann nicht

davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde voll

erwerbstätig. Denn aus der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin geht

hervor, dass sie nie in einem höheren Pensum gearbeitet hat bzw. kaum einer

Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. IK-Auszug vom 7. Dezember 2017, IV-Akte

74). Hinzu kommt, dass – wie die IV-Stelle zu Recht festhält – der

Beschwerdeführerin der innerfamiliäre Zusammenhalt sehr wichtig ist. So gab sie

anlässlich der Haushaltsabklärung an, sie würde sich bei guter Gesundheit um

den Haushalt und die Familie, vor allem auch um ihre sechs Enkelkinder kümmern

(IV-Akte 80, S. 2). Auch die im Abklärungsbericht vom 6. August 2020

beschriebenen Umstände legen nahe (IV-Akte 120), die Beschwerdeführerin würde

bei guter Gesundheit Aufgaben im Haushalt übernehmen und keiner vollen

Erwerbstätigkeit nachgehen. Daran vermag auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin

von der Sozialhilfe unterstützt wurde, nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang

bleibt darauf hinzuweisen, dass für die Wahl der Bemessungsmethode nicht allein

massgeblich ist, was der Beschwerdeführerin allenfalls aufgrund von

sozialhilferechtlichen Vorgaben oder aus scheidungsrechtlicher Sicht zuzumuten

wäre. Vielmehr sind die gesamten Umstände zu beachten (Urteil des

Bundesgerichts vom 28. August 2012 [9C_841/2011], E. 3.2). Nach dem Vorerwähnten

erscheint es deshalb nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die

Beschwerdeführerin als Gesunde in einem Vollzeitpensum tätig wäre. Jedoch ist

anzunehmen, sie würde zu einem höheren Pensum als 25% arbeiten. Folglich hat die

IV-Stelle zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Recht die gemischte Methode

angewandt. In Anlehnung an die nachvollziehbaren Ausführungen der IV-Stelle im

Abklärungsbericht vom 6. August 2020 ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin als Gesunde zu rund 60% erwerbstätig gewesen wäre (IV-Akte

120). Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Restarbeitsfähigkeit von 50%

(vgl. E. 3.) müsste das Valideneinkommen mit Fr. 55'656.-- und das

Invalideneinkommen mit Fr. 27'619.-- beziffert werden (vgl. IV-Akte 117). Nach

Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert daraus eine

Erwerbseinbusse von 50%. Wird diese gewichtet (x 0.6, vgl. Art. 27bis Abs. 3

und Abs. 4 IVV) lässt sich der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich mit 30%

beziffern. Im Aufgabenbereich besteht eine Einschränkung von 17%. Nach

Gewichtung (x 0.4) kann die Einschränkung im Haushaltsbereich mit 6.8%

beziffert werden (E. 2.3.). Daraus resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von

rund 37% (30% + 6.8%). Ein Invaliditätsgrad von 37% schliesst indes einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aus (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.5

Gesamthaft betrachtet hat die IV-Stelle somit zu Recht einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des

Staates.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist

ihrem Vertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das

Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen

IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein Kostenerlasshonorar von Fr.

3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Advokat

B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- (7.7 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu

beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: