IV.2020.28
Umschulung; res iudicata
31. August 2020Deutsch10 min
IV-Stelle die Beschwerdeführerin durch die Gutachterstelle D____ polydisziplinär
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31. August 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Rechtsanwältin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.28
Verfügung vom 12. Februar 2020
Umschulung; res iudicata
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1965, erwarb
im März 1983 einen Fähigkeitsausweis als Hotelfachassistentin (vgl. IV-Akte 1,
S. 12) und später das Wirtepatent (vgl. IV-Akte 1, S. 13). Sie arbeitete
im Gastronomiebereich (vgl. u.a. IV-Akte 11). Zuletzt war sie bis Ende Oktober
2001 für den Verein C____ tätig (vgl. IV-Akte 7; siehe auch IV-Akte 3, S. 3).
Im Januar 2002 unterzog sie sich einer Diskushernienoperation (vgl. IV-Akte 8).
Im Februar 2002 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Nach Einholung von medizinischen
Unterlagen sprach ihr die IV-Stelle Basel-Stadt ab 1. April 2002 eine ganze
Rente zu (vgl. IV-Akte 36). Im Rahmen eines Revisionsverfahren liess die
IV-Stelle die Beschwerdeführerin durch die Gutachterstelle D____ polydisziplinär
begutachten (Gutachten vom 17. August 2015; IV-Akte 104, S. 2 ff.). Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 114) setzte die IV-Stelle die
bislang gewährte ganze Rente mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 auf eine
Viertelsrente herab (vgl. IV-Akte 116).
b) Im Juni 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin an
die Ausgleichskasse [...] und erkundigte sich danach, weshalb keine (ganze) Rente
mehr ausbezahlt werde. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin die Verfügung
vom 16. Oktober 2016 am 14. Juni 2017 nochmals zugestellt (vgl. implizit
das Schreiben vom 18. Juli 2017; IV-Akte 119). Daraufhin erhob sie gegen die
Verfügung der IV-Stelle vom 14. Juni 2017 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 121, S. 3 ff.). Das
Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 11. April 2018
(IV-Akte 132, S. 2 ff.) in dem Sinne (teilweise) gut, als die IV-Stelle dazu
verpflichtet wurde, der Beschwerdeführerin die ganze Rente noch bis zum 31.
August 2017 (unter Anrechnung der Viertelsrente) auszurichten; denn es sei
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung im
Juni 2017 erhalten habe. Der erste Tag des zweiten der Verfügung folgenden
Monats sei folglich der 1. September 2017. Ab diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin
– Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201)
folgend – nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente. Im Übrigen wurde die Beschwerde
(in medizinischer Hinsicht gestützt auf das eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes belegende Gutachten der Gutachterstelle D____) abgewiesen
(vgl. insb. Erwägungen 4.4. und 5.2. des Urteils).
c) Mit Schreiben vom 5. März 2019 gelangte die Beschwerdeführerin
an die IV-Stelle und machte geltend, sie brauche Hilfe bei der
Arbeitsintegration, da sie lange Zeit nicht gearbeitet habe (vgl. IV-Akte 138).
Im Rahmen des Erstgespräches wünschte sie explizit eine Umschulung (vgl.
IV-Akte 141). Die IV-Stelle gewährte der Beschwerdeführerin in der Folge Kostengutsprache
für ein individuelles Coaching mit aktiver Jobsuche (vgl. IV-Akte 155). Daraufhin
verlangte die Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung (vgl. IV-Akte 158).
In der Folge stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2019 die
Ablehnung eines Anspruches auf Umschulung in Aussicht (vgl. IV-Akte 159). Dazu äusserte
sich die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2019 und nochmals ausführlich am
6. Januar 2020 (vgl. IV-Akten 160 und 167). Die IV-Stelle holte bei ihrem
Rechtsdienst die Stellungnahme vom 24. Januar 2020 ein (vgl. IV-Akte 170) und
erliess am 12. Februar 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.
IV-Akte 172).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 20. März 2020
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt,
es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Kostengutsprache für
Umschulungsmassnahmen zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht
sie um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 2. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 11. Mai
2020.
an ihrer Beschwerde fest.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14. Mai
2020.
werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die
unentgeltliche Vertretung durch MLaw B____, Rechtsanwältin, bewilligt.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 10.
Juni 2020 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 31. August 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch auf Umschulung primär
mit dem Argument, das Sozialversicherungsgericht habe die Fähigkeit zur
Selbsteingliederung der Beschwerdeführerin implizit mit Urteil vom 11. April
2018.
bejaht. Da sich der relevante Sachverhalt in der Zwischenzeit nicht
verändert habe, sei die Ablehnung eines Anspruches auf Umschulung zu Recht
erfolgt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Die Beschwerdeführerin wendet
hiergegen zur Hauptsache ein, sie habe insgesamt während mehr als fünfzehn
Jahren eine ganze IV-Rente erhalten. Bei dieser Ausgangslage habe sie – bei
einem IV-Grad von mehr als 20 % – Anspruch auf eine Umschulung (vgl. insb. die
Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.2
Unter den Parteien umstritten und zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 12. Februar 2020 einen Anspruch
der Beschwerdeführerin auf Umschulung verneint hat.
3.
3.1
Die Frage, ob vorliegend zu Recht ein Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Umschulung verneint wurde, lässt sich nicht losgelöst
von der Vorgeschichte beurteilen. Diesbezüglich ist Folgendes zu konstatieren:
Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2016 wurde die der
Beschwerdeführerin bislang ausgerichtete ganze Rente auf eine Viertelsrente reduziert
(vgl. IV-Akte 116). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die hiergegen
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. April 2018 (IV-Akte 132, S. 2 ff.) in
dem Sinne (teilweise) gut, als es die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtete, der
Beschwerdeführerin die ganze Rente noch bis zum 31. August 2017 (unter
Anrechnung der Viertelsrente) auszurichten, da anzunehmen sei, dass ihr die
Herabsetzungsverfügung im Juni 2017 zugestellt worden sei. Im Übrigen wies das
Sozialversicherungsgericht die Beschwerde jedoch ab.
3.2
Aufgrund
dieses Gerichtsurteils wurde der Beschwerdeführerin letztlich während mehr als fünfzehn
Jahren eine ganze Rente ausgerichtet. Gemäss der Rechtsprechung
sind bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben
werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55.
Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur
Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das
medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels
Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der
diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden
Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die
langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen
ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im
gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite
Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete
Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich
trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit
entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das
Erwerbsleben integrieren (BGE 145 V 209, 211 f. E. 5.1). Die Aufhebung
der bisherigen Rente im Rahmen einer Rentenrevision oder Wiedererwägung kann in
Fällen der nicht zumutbaren Selbsteingliederung erst nach der Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen erfolgen. Folglich ist in solchen Fällen die Prüfung
und allfällige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen Voraussetzung der
Rentenaufhebung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2019 vom 16.
Juli 2020 E. 6.1. mit weiteren Hinweisen).
3.3
Das Sozialversicherungsgericht, welches die Rentenherabsetzung
grundsätzlich schützte, äusserte sich in seinem Urteil vom 11. April 2018 nicht
(explizit) zur Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung. Wie dargetan
wurde, ist eine revisionsweise bzw. wiedererwägungsweise Rentenreduktion nur
möglich, wenn die betreffende Person auf den Weg der Selbsteingliederung
verwiesen werden kann (Erwägung 3.2. hiervor). Damit ist davon auszugehen, dass
das Sozialversicherungsgericht die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur
Selbsteingliederung implizit mitentschieden und bejaht hat. Wäre der
Beschwerdeführerin etwas an Eingliederungsmassnahmen gelegen gewesen, dann
hätte sie bereits damals, mithin im Nachgang an den Erhalt des Urteils des
Sozialversicherungsgerichts vom 11. April 2018, aktiv werden müssen. Das Urteil
wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht angefochten und erwuchs infolgedessen
in Rechtskraft. Damit liegt in Bezug auf die Frage der
Selbsteingliederungsfähigkeit eine abgeurteilte Sache vor (sog. res iudicata;
vgl. BGE 144 I 11, 13 f. E. 4.2; BGE 142 III 210, 212 E. 2.1).
3.4
Überdies ist es aber auch in materieller Hinsicht als korrekt zu
erachten, dass die Beschwerdeführerin auf den Weg der Selbsteingliederung
verwiesen wurde bzw. wird. Wie bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 3.2. hiervor)
liegt eine Ausnahme zur grundsätzlich anzunehmenden
Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung insbesondere dann vor, wenn die
versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben
integriert ist (BGE 145 V 209, 211 f. E. 5.1). Davon kann vorliegend
ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin verweist in diesem
Zusammenhang zutreffend (vgl. S. 5 der Beschwerdeantwort) auf die im Gutachter
der Gutachterstelle D____ vom 17. August 2015 (IV-Akte 104, S. 2 ff.) erwähnten
diversen Aktivitäten der Beschwerdeführerin (vgl. insb. S. 8 und S. 12 des
Gutachtens der Gutachterstelle D____ [IV-Akte 104, S. 9 und S. 13]).
3.5
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die
Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 12. Februar 2020 einen Anspruch
der Beschwerdeführerin auf Umschulung verneint hat.
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da
ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
4.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen
Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen
regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, MLaw B____, Rechtsanwältin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: