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Entscheid

IV.2020.28

Umschulung; res iudicata

31. August 2020Deutsch10 min

IV-Stelle die Beschwerdeführerin durch die Gutachterstelle D____ polydisziplinär

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31. August 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, Rechtsanwältin,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.28

Verfügung vom 12. Februar 2020

Umschulung; res iudicata

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1965, erwarb

im März 1983 einen Fähigkeitsausweis als Hotelfachassistentin (vgl. IV-Akte 1,

S. 12) und später das Wirtepatent (vgl. IV-Akte 1, S. 13). Sie arbeitete

im Gastronomiebereich (vgl. u.a. IV-Akte 11). Zuletzt war sie bis Ende Oktober

2001 für den Verein C____ tätig (vgl. IV-Akte 7; siehe auch IV-Akte 3, S. 3).

Im Januar 2002 unterzog sie sich einer Diskushernienoperation (vgl. IV-Akte 8).

Im Februar 2002 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Nach Einholung von medizinischen

Unterlagen sprach ihr die IV-Stelle Basel-Stadt ab 1. April 2002 eine ganze

Rente zu (vgl. IV-Akte 36). Im Rahmen eines Revisionsverfahren liess die

IV-Stelle die Beschwerdeführerin durch die Gutachterstelle D____ polydisziplinär

begutachten (Gutachten vom 17. August 2015; IV-Akte 104, S. 2 ff.). Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 114) setzte die IV-Stelle die

bislang gewährte ganze Rente mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 auf eine

Viertelsrente herab (vgl. IV-Akte 116).

b) Im Juni 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin an

die Ausgleichskasse [...] und erkundigte sich danach, weshalb keine (ganze) Rente

mehr ausbezahlt werde. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin die Verfügung

vom 16. Oktober 2016 am 14. Juni 2017 nochmals zugestellt (vgl. implizit

das Schreiben vom 18. Juli 2017; IV-Akte 119). Daraufhin erhob sie gegen die

Verfügung der IV-Stelle vom 14. Juni 2017 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 121, S. 3 ff.). Das

Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 11. April 2018

(IV-Akte 132, S. 2 ff.) in dem Sinne (teilweise) gut, als die IV-Stelle dazu

verpflichtet wurde, der Beschwerdeführerin die ganze Rente noch bis zum 31.

August 2017 (unter Anrechnung der Viertelsrente) auszurichten; denn es sei

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung im

Juni 2017 erhalten habe. Der erste Tag des zweiten der Verfügung folgenden

Monats sei folglich der 1. September 2017. Ab diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin

Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201)

folgend – nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente. Im Übrigen wurde die Beschwerde

(in medizinischer Hinsicht gestützt auf das eine Verbesserung des

Gesundheitszustandes belegende Gutachten der Gutachterstelle D____) abgewiesen

(vgl. insb. Erwägungen 4.4. und 5.2. des Urteils).

c) Mit Schreiben vom 5. März 2019 gelangte die Beschwerdeführerin

an die IV-Stelle und machte geltend, sie brauche Hilfe bei der

Arbeitsintegration, da sie lange Zeit nicht gearbeitet habe (vgl. IV-Akte 138).

Im Rahmen des Erstgespräches wünschte sie explizit eine Umschulung (vgl.

IV-Akte 141). Die IV-Stelle gewährte der Beschwerdeführerin in der Folge Kostengutsprache

für ein individuelles Coaching mit aktiver Jobsuche (vgl. IV-Akte 155). Daraufhin

verlangte die Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung (vgl. IV-Akte 158).

In der Folge stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2019 die

Ablehnung eines Anspruches auf Umschulung in Aussicht (vgl. IV-Akte 159). Dazu äusserte

sich die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2019 und nochmals ausführlich am

6. Januar 2020 (vgl. IV-Akten 160 und 167). Die IV-Stelle holte bei ihrem

Rechtsdienst die Stellungnahme vom 24. Januar 2020 ein (vgl. IV-Akte 170) und

erliess am 12. Februar 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.

IV-Akte 172).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 20. März 2020

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt,

es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Kostengutsprache für

Umschulungsmassnahmen zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht

sie um Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 2. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 11. Mai

2020.

an ihrer Beschwerde fest.

d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14. Mai

2020.

werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die

unentgeltliche Vertretung durch MLaw B____, Rechtsanwältin, bewilligt.

e) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 10.

Juni 2020 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 31. August 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch auf Umschulung primär

mit dem Argument, das Sozialversicherungsgericht habe die Fähigkeit zur

Selbsteingliederung der Beschwerdeführerin implizit mit Urteil vom 11. April

2018.

bejaht. Da sich der relevante Sachverhalt in der Zwischenzeit nicht

verändert habe, sei die Ablehnung eines Anspruches auf Umschulung zu Recht

erfolgt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Die Beschwerdeführerin wendet

hiergegen zur Hauptsache ein, sie habe insgesamt während mehr als fünfzehn

Jahren eine ganze IV-Rente erhalten. Bei dieser Ausgangslage habe sie – bei

einem IV-Grad von mehr als 20 % – Anspruch auf eine Umschulung (vgl. insb. die

Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2

Unter den Parteien umstritten und zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 12. Februar 2020 einen Anspruch

der Beschwerdeführerin auf Umschulung verneint hat.

3.

3.1

Die Frage, ob vorliegend zu Recht ein Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Umschulung verneint wurde, lässt sich nicht losgelöst

von der Vorgeschichte beurteilen. Diesbezüglich ist Folgendes zu konstatieren:

Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2016 wurde die der

Beschwerdeführerin bislang ausgerichtete ganze Rente auf eine Viertelsrente reduziert

(vgl. IV-Akte 116). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die hiergegen

erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. April 2018 (IV-Akte 132, S. 2 ff.) in

dem Sinne (teilweise) gut, als es die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtete, der

Beschwerdeführerin die ganze Rente noch bis zum 31. August 2017 (unter

Anrechnung der Viertelsrente) auszurichten, da anzunehmen sei, dass ihr die

Herabsetzungsverfügung im Juni 2017 zugestellt worden sei. Im Übrigen wies das

Sozialversicherungsgericht die Beschwerde jedoch ab.

3.2

Aufgrund

dieses Gerichtsurteils wurde der Beschwerdeführerin letztlich während mehr als fünfzehn

Jahren eine ganze Rente ausgerichtet. Gemäss der Rechtsprechung

sind bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben

werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55.

Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur

Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das

medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels

Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der

diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden

Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die

langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen

ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im

gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite

Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete

Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich

trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit

entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das

Erwerbsleben integrieren (BGE 145 V 209, 211 f. E. 5.1). Die Aufhebung

der bisherigen Rente im Rahmen einer Rentenrevision oder Wiedererwägung kann in

Fällen der nicht zumutbaren Selbsteingliederung erst nach der Durchführung von

Eingliederungsmassnahmen erfolgen. Folglich ist in solchen Fällen die Prüfung

und allfällige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen Voraussetzung der

Rentenaufhebung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2019 vom 16.

Juli 2020 E. 6.1. mit weiteren Hinweisen).

3.3

Das Sozialversicherungsgericht, welches die Rentenherabsetzung

grundsätzlich schützte, äusserte sich in seinem Urteil vom 11. April 2018 nicht

(explizit) zur Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung. Wie dargetan

wurde, ist eine revisionsweise bzw. wiedererwägungsweise Rentenreduktion nur

möglich, wenn die betreffende Person auf den Weg der Selbsteingliederung

verwiesen werden kann (Erwägung 3.2. hiervor). Damit ist davon auszugehen, dass

das Sozialversicherungsgericht die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur

Selbsteingliederung implizit mitentschieden und bejaht hat. Wäre der

Beschwerdeführerin etwas an Eingliederungsmassnahmen gelegen gewesen, dann

hätte sie bereits damals, mithin im Nachgang an den Erhalt des Urteils des

Sozialversicherungsgerichts vom 11. April 2018, aktiv werden müssen. Das Urteil

wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht angefochten und erwuchs infolgedessen

in Rechtskraft. Damit liegt in Bezug auf die Frage der

Selbsteingliederungsfähigkeit eine abgeurteilte Sache vor (sog. res iudicata;

vgl. BGE 144 I 11, 13 f. E. 4.2; BGE 142 III 210, 212 E. 2.1).

3.4

Überdies ist es aber auch in materieller Hinsicht als korrekt zu

erachten, dass die Beschwerdeführerin auf den Weg der Selbsteingliederung

verwiesen wurde bzw. wird. Wie bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 3.2. hiervor)

liegt eine Ausnahme zur grundsätzlich anzunehmenden

Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung insbesondere dann vor, wenn die

versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben

integriert ist (BGE 145 V 209, 211 f. E. 5.1). Davon kann vorliegend

ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin verweist in diesem

Zusammenhang zutreffend (vgl. S. 5 der Beschwerdeantwort) auf die im Gutachter

der Gutachterstelle D____ vom 17. August 2015 (IV-Akte 104, S. 2 ff.) erwähnten

diversen Aktivitäten der Beschwerdeführerin (vgl. insb. S. 8 und S. 12 des

Gutachtens der Gutachterstelle D____ [IV-Akte 104, S. 9 und S. 13]).

3.5

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die

Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 12. Februar 2020 einen Anspruch

der Beschwerdeführerin auf Umschulung verneint hat.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da

ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

4.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen

Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen

regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, MLaw B____, Rechtsanwältin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: