IV.2020.29
Schätzung des Invaliditätsgrades; Insbesondere Schätzung des Valideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen
20. Dezember 2021Deutsch20 min
neurologische, psychiatrische sowie HNO-Untersuchung) medizinisches Gutachten. Der
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen , Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Zustelladresse [...]
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.29
Verfügung vom 20. Februar 2020
Schätzung des Invaliditätsgrades;
Insbesondere Schätzung des Valideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Beschwerdeführerin hatte sich erstmals am 4. Mai
1998 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
angemeldet (IV-Akte 1). Nach durchgeführten Abklärungen hatte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 22. Oktober 1999
(IV-Akte 10 S. 4 ff.) mit Wirkung ab 1. Mai 1997 bis 30. Juni 1997 eine halbe
Invalidenrente und ab 1. Juli 1997 eine Viertelsrente zugesprochen (IV-Akte 10
S. 2). In medizinischer Hinsicht hatte eine chronische, aktive Virus-Hepatitis
C im Vordergrund gestanden (vgl. Arztbericht C____, FMH Innere Medizin, Basel,
vom 2. Oktober 1996, IV-Akte 1 S. 12).
Mit Verfügung vom 25. Juli 2008 hatte die Beschwerdegegnerin
eine wesentliche Veränderung des Invaliditätsgrades verneint und darum eine
Erhöhung der Rentenleistung abgelehnt (IV-Akte 58; vgl. Gesuch um
Rentenerhöhung vom 28. Februar 2005, IV-Akte 39). Vorgängig zu dieser Verfügung
hatte das D____spital [...], Medizinische Poliklinik, am 14. Juni 2006 ein
Gutachten erstattet (IV-Akte 48, vgl. Untergutachten der Psychiatrischen
Poliklinik vom 20. März 2006, IV-Akte 48 S. 7 ff.).
b) Gemäss Fragebogen im Rahmen der Rentenrevision machte
die Beschwerdeführerin im August 2011 eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes geltend (vgl. handschriftliche, am 18. August 2011
unterzeichnete Ausführungen, IV-Akte 64; vgl. auch am 6. Oktober 2011
unterzeichneter Fragebogen, IV-Akte 66). Ein weiteres Rentenerhöhungsgesuch
stellte die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2013 (IV-Akte 96).
Die Versicherte erlitt Unfallereignisse am 29. September 2011,
30. März 2012, 7. Juni 2013 sowie am 3. Januar 2014. Die Beschwerdegegnerin
holte in der Folge weitere Arztberichte sowie Unterlagen des involvierten
Unfallversicherers (E____, IV-Akte 164 und 209, u.a. orthopädisches
Fachgutachten der F____ [F____], D____spital [...] vom 11. September 2015,
IV-Akte 164 S. 26 ff., sowie orthopädisches Fachgutachten der F____ vom 2. Juni
2017, IV-Akte 209 S. 3 ff.) ein.
Zu Handen der Beschwerdegegnerin erstattete das G____ (G____)
am 3. Juli 2019 (IV-Akte 280) ein interdisziplinäres (orthopädische,
neurologische, psychiatrische sowie HNO-Untersuchung) medizinisches Gutachten. Der
Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm dazu am 16. Juli 2019 Stellung (IV-Akte
282, sig. H____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, Zertifizierter
medizinischer Gutachter).
c) Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Vorbescheid vom 9. August 2019, IV-Akte 285) verfügte die Beschwerdegegnerin
am 20. Februar 2020 über den abgestuften Rentenanspruch für den Zeitraum ab 1.
September 2011 (IV-Akte 298: ab 1. September 2011 Dreiviertelsrente; ab 1.
Oktober 2013 ganze Rente, ab 1. Februar 2015 halbe Rente, ab 1. Juli 2015 ganze
Rente und ab 1. Dezember 2015 halbe Rente).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 16. März 2020 beantragt die
Versicherte eine Invalidenrente «nach den gesetzlichen Bestimmungen».
b) Mit Eingabe vom 10. November 2020 reicht der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Anwaltsvollmachtkopie ein und
ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
c) In Nachachtung der Verfügung vom 29. Dezember 2020
teilt die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2021 mit, dass sie an ihrem
Sistierungsantrag (vgl. Eingabe vom 14. September 2020) nicht festhalte.
d) Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2021 beantragt
die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Sie beantragt,
es sei der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. September 2011 bis und mit
31.
Januar 2015 eine ganze Rente, für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis und mit
30.
Juni 2015 eine Dreiviertelrente, für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis und mit
30.
November 2015 eine ganze Rente und für die Zeit danach eine
Dreiviertelrente auszurichten.
e) Die Beschwerdeführerin reicht am 5. Februar 2021 die
Honorarnote ihres Rechtsvertreters ein.
f) Mit Eingabe vom 23. August 2021 teilt die
Beschwerdegegnerin mit, die Versicherte habe während des hängigen
Gerichtsverfahrens ein Revisionsgesuch gestellt, nachdem sie einen schweren
Unfall erlitten habe. Der Eingabe legt die Beschwerdegegnerin die von ihr seit
Eingang der Beschwerdeantwort gebildeten IV-Akten mit eingeholten Unterlagen
des Unfallversicherers bei.
III.
Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 29.
Dezember 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 20. Dezember 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100)
und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist
auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Mit Eingabe vom 23. August 2021 teilt die Beschwerdegegnerin mit,
die Versicherte habe während des hängigen Gerichtsverfahrens ein
Revisionsgesuch gestellt (vgl. Schreiben vom 21. September 2021, IV-Akte 305),
nachdem sie einen schweren Unfall erlitten habe. Den von der Beschwerdegegnerin
beigezogenen Akten des zuständigen Unfallversicherers ist zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin am 7. August 2020 einen Sturz mit dem Mountainbike mit
Fraktur im Bereich der Halswirbelsäule erlitt (Schadenmeldung UVG für
arbeitslose Personen vom 10. August 2020, IV-Akte 315.91). Dieses Ereignis und
die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind von der
Verfügung vom 20. Februar 2020 nicht erfasst und bilden folglich auch nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
2.
2.1
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 22. Oktober 1999
(IV-Akte 10) mit Wirkung ab 1. Mai 1997 bis 30. Juni 1997 eine halbe
Invalidenrente und ab 1. Juli 1997 eine Viertelsrente zugesprochen.
Gemäss Fragebogen im Rahmen der Rentenrevision machte die
Beschwerdeführerin im August 2011 eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes geltend (vgl. handschriftliche, am 18. August 2011
unterzeichnete Ausführungen, IV-Akte 64; vgl. auch am 6. Oktober 2011
unterzeichneter Fragebogen, IV-Akte 66). Ein weiteres Rentenerhöhungsgesuch
stellte die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2013 (IV-Akte 96).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9.
August 2019, IV-Akte 285) verfügte die Beschwerdegegnerin am 20. Februar 2020
über den abgestuften Rentenanspruch für den Zeitraum ab 1. September 2011
(IV-Akte 298) und zwar sprach sie der Beschwerdeführerin ab 1. September 2011 eine
Dreiviertelsrente, ab 1. Oktober 2013 eine ganze Rente, ab 1. Februar 2015 eine
halbe Rente, ab 1. Juli 2015 eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2015 eine halbe
Rente zu.
2.2
2.2.1
Die Verfügung vom 20. Februar 2020 stützt sich in
medizinisch-theoretischer Hinsicht auf das zu Handen der Beschwerdegegnerin
erstattete Gutachten des I____ vom 3. Juli 2019 (IV-Akte 280). Dieses
beinhaltete orthopädische, neurologische und psychiatrische Abklärungen sowie eine
HNO-Untersuchung.
2.2.2
Das I____ stellt (IV-Akte 280 S. 8) psychiatrische
(Somatisierungsstörung, ICD-10 F 45.0, saisonal-akzentuierte rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F
33.1, Akzentuierung narzisstischer Persönlichkeitszüge, ICD-10 Z73.1) sowie
somatische (residuelle Schulterbeschwerden mehr rechts als links, Details vgl.
Diagnoseliste, IV-Akte 280 S. 8) Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter attestieren ab September 2017 eine
Arbeitsunfähigkeit von 50% für adaptierte Tätigkeiten (IV-Akte 280 S. 8).
-
Zur Diagnostik und zu den Auswirkungen der Befunde legt das G____
dar (IV-Akte 280 S. 6 f.), aus internistischer Sicht sei eine chronische
Hepatitis C zu nennen, welche 1983 erstmals diagnostiziert worden sei. 2015 sei
eine medikamentöse antivirale Therapie erfolgt und im September 2016 sei eine
anhaltende Virussuppression erreicht worden. Aktuell fänden sich klinisch und
anamnestisch keine Hinweise auf eine manifeste Hepatopathie. Aus
internistischer Sicht lasse sich keine Begründung für eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit anführen.
-
Aus neurologischer Sicht lasse sich eine chronische Migräne mit
visueller Aura diagnostizieren, begleitet von Kopfschmerzen vom Spannungstyp.
Das chronische unspezifische Erschöpfungssyndrom sowie die diffusen multilokulären
Gliederschmerzen könnten neurologisch keinem Krankheitsbild zugeordnet werden.
Eine Polyneuropathie könne neurologisch klinisch nicht bestätigt werden und sei
auch anamnestisch nicht eruierbar. Die von der Versicherten geklagten
Abrufstörungen seien unspezifisch und im Verlauf eher abnehmend und
wahrscheinlich multifaktoriell bedingt. Zusammenfassend lasse sich aus
neurologischer Sicht ebenfalls keine dauerhafte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ableiten.
-
Von ORL-Seite bestehe eine kombinierte Schwerhörigkeit links mit
einem Hörverlust von 43 % mit cochleo-vestibularer Funktionsstörung links,
vestibular kompensiert, bei normalem Gehör (minimaler Hörverlust von 5 %)
rechts. Diese linksseitige Schwerhörigkeit sei mit allergrösster
Wahrscheinlichkeit verursacht durch ein Barotrauma im Rahmen eines Fallschirmsprunges
während einer Erkältung 1993. Die Schwerhörigkeit links sei nach Kriterien der
IV als hörgerätepflichtig zu beurteilen.
-
Von orthopädischer Seite stehen gemäss Gutachten des G____ die
residuellen Schulterbeschwerden rechts mehr wie links im Vordergrund bei Status
nach mehrfachen Operationen und Status nach mehreren Unfällen (29. September
2011, 30. März 2012, 7. Juni 2013 sowie am 3. Januar 2014). Rechts gegenüber
links sei die Beweglichkeit etwas vermehrt eingeschränkt. Es sei von einer
verminderten Belastbarkeit bezüglich beider Schultergelenke auszugehen.
Zusammenfassend sei aus orthopädischer Sicht für körperlich schwere und
mittelschwere und insbesondere für Überkopftätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit
mehr möglich. Alle anderen adaptierten wechselbelastenden, körperlich leichten
Tätigkeiten ohne Arbeiten über der Horizontalen wären weitgehend möglich.
-
Zur psychischen Situation legt das G____ dar, die hereditär
vorbelastete Versicherte sei unter dem Eindruck des frühen Todes des Vaters,
der Depressivität der Mutter und der subjektiven Benachteiligung gegenüber ihren
beiden älteren Geschwistern aufgewachsen. Sie habe in diesem Kontext schon früh
eine überkompensatorisch betonte Autonomie entwickelt, die sie zur Entwicklung
einer späteren Schmerzstörung prädisponiert habe. Diese Schmerzstörung sei inzwischen
Teil einer komplexen Symptomatik geworden, die aus aktueller psychiatrischer
Sicht am ehesten mit der Diagnose einer Somatisierungsstörung zusammengefasst
werden könne. Der Verlauf sei schubförmig akzentuiert und durch eine begleitend
vorliegende saisonal akzentuierte depressive Störung verkompliziert, woraus sich
ein ausgeprägtes Beeinträchtigungserleben bei der Versicherten ergebe. Relevant
für die Arbeitsfähigkeit sei diese Störung aufgrund der Anamnese und der
Aktenlage mindestens seit Dezember 2013.
2.2.3
Für die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse attestiert
das G____ eine volle Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 280 S. 11), dies infolge der
Schulterproblematik. Das G____ verweist diesbezüglich auf das Vorgutachten F____
vom 11. September 2015 (IV-Akte 164 S. 26 ff.).
Für eine angepasste Tätigkeit wird eine Arbeitsfähigkeit in
einer Gesamtwürdigung auf 50% geschätzt (IV-Akte 280 S. 11). Aus orthopädischer
Sicht erachtet das G____ wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeiten ohne
Arbeiten über der Horizontalen, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg ganztags
als zumutbar, dies spätestens ein Jahr nach dem Schultereingriff links vom 20.
März 2015. Aus psychiatrischer Sicht bejaht das G____ auch für angepasste
Tätigkeiten eine deutliche Beeinträchtigung im Bereich der emotionalen
Belastbarkeit, der kognitiven Leistungsfähigkeit, des Durchhaltevermögens und
der interpersonellen Belastbarkeit, woraus es eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit um 50 % ableitet (IV-Akte 280 S. 12).
Zur Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit legt das G____ dar
(IV-Akte 280 S. 7 f), die Versicherte habe Ende 2013 ihr Coiffeur-Geschäft
verkaufen müssen. Gemäss ihren Angaben habe sie zahlreiche gesundheitlich bedingte
Arbeitsausfälle gehabt; während Jahren habe sie in ihrem Coiffeur-Geschäft nur
maximal zu 50% arbeiten können. Das G____ bemerkt, es lägen für diese Zeit
(sc.: bis 2013) keine psychiatrischen Berichte vor. Erstmals habe J____,
Psychiater, ab September 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert.
Eigentliche Diagnosen habe er nicht erwähnt. Im September 2018 habe J____ eine
mässige depressive Störung diagnostiziert. Er habe Zusammenhänge mit der
unglücklichen Lebenssituation der Versicherten erwähnt und habe eine
somatoforme Schmerzstörung und eine mässige depressive Episode erhoben. Das G____
geht zusammenfassend ab September 2017 von einer ähnlichen Situation wie zum
aktuellen Begutachtungszeitpunkt aus und attestiert ab September 2017 eine
Arbeitsfähigkeit von 50%.
2.2.5
Die Beschwerdeführerin äussert sich zum Gutachten in
ihrer Beschwerde nicht. Hinweise, die Zweifel an der Beweistauglichkeit des
Gutachtens des I____ wecken, treten aufgrund der Akten nicht zu Tage.
2.3
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, sig. K____, Facharzt für
Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) nahm
am 16. Juli 2019 (IV-Akte 282) zur medizinischen Situation Stellung.
Das G____ hat wie dargelegt die im Rahmen einer Gesamtwürdigung
festzulegende Restarbeitsfähigkeit ab September 2017 geschätzt. Mit Blick auf
die durch die angefochtene Verfügung beurteilte Leistungsperiode ab Juli 2011
schätzt der RAD die Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten mit
folgenden Abstufungen (IV-Akte 282 S. 8):
-
14.
Juni 2006 - 6. Juni 2011: 60%;
-
7.
Juni 2011 - 1. Juli 2013: 35% (Hierzu die Anmerkung: «gem. Arztbericht
L____, Fatigue bei damals noch aktiver Hepatitis C», [vgl. Bericht L____ vom 6.
April 2014, IV-Akte 119 S. 2]);
-
2.
Juli 2013 - 6. November 2013: 0% (nach Schulteroperation mit
verzögerter Rekonvaleszenz);
-
7.
November 2013 - 2. Januar 2014: 50%;
-
3.
Januar 2014 - 28. April 2014: 0% (nach erneutem Sturz, nunmehr
auf die linke Schulter);
-
29.
April 2014 - 2. Juni 2014: 50% (vgl. Bericht der M____-Klinik
[...] zur Konsultation vom 10. April 2015, IV-Akte 190 S. 16);
-
3.
Juni 2014 - 29. Oktober 2014: 0% (vgl. Bericht der M____-Klinik
[...] zur Konsultation vom 30. Oktober 2014, IV-Akte 190 S. 18);
-
30.
Oktober 2014 - 19. März 2015: 50% (vgl. Stellungnahme des RAD
vom 12. November 2014, IV-Akte 144, sig. H____);
-
20.
März 2015 -20. August 2015: 0% (nach Schulteroperation bis
zum Gutachten der F____ vom 11. September 2015, IV-Akte 164 S. 26 ff.);
-
21.
August 2015 - weiterhin: 50 % (Hierzu die Anmerkung: «aus
psychischen Gründen»).
Auch hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Die
Beschwerdegegnerin weist zwar in der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 15) darauf
hin, dass sich der vom RAD dargestellte Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht ohne
Weiteres mit den Einkommenszahlen gemäss IK-Auszug bis ins Jahr 2013 zur
Deckung bringen lasse. Im IK-Auszug vom 16. Juli 2018 sei für das Jahr 2011 ein
Einkommen von CHF 60'000.--, für das Jahr 2012 ein solches von rund CHF 52'000.--
und für das Jahr 2013 von rund CHF 38'000.-- vermerkt. Die Beschwerdegegnerin
hält jedoch fest, diese Diskrepanzen liessen sich für einen 7 bis 10 Jahre zurückliegenden
Zeitraum rückwirkend nicht mehr auflösen. Es bleibe darum aktuell nur noch die
Möglichkeit, auf den medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeitsverlauf
abzustellen. Da die Beschwerdegegnerin eine andere, durch Beweise unterlegte
Lösung nicht zu präsentieren vermag, steht diesen – zu Gunsten der Versicherten
– gemachten Ausführungen nichts entgegen.
Im Übrigen gehen aus den Akten keine Hinweise hervor, die gegen
die Einschätzungen des RAD sprechen. Solche Indizien sind weder namhaft
gemacht, noch ersichtlich.
2.4
Die Beschwerdegegnerin konnte folglich gestützt auf diese
medizinisch-theoretischen Einschätzungen des RAD die Invaliditätsschätzung mit
den im Verlauf abgestuften Invaliditätsgraden vornehmen.
3.
3.1
3.1.1
Kern der Beschwerde bildet die Rüge, die Beschwerdegegnerin
habe beim Einkommensvergleich ein unzutreffendes Valideneinkommen eingesetzt.
In der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 7 ff.) werden mögliche
Ansätze zur Schätzung des Valideneinkommens diskutiert. Die Beschwerdegegnerin
spricht dabei auch die mit der angefochtenen Verfügung gewählte Vorgehensweise
an (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7). Gemäss Verfügung sei für das
Valideneinkommen auf das Totaleinkommen aus einem Betätigungsvergleich mit
erwerblicher Gewichtung abgestellt worden. Zwar entspreche dieser Betrag den
Aufwendungen, welche die Beschwerdeführerin hätte, wenn sie für sämtliche ihrer
Aufgaben eine Ersatzperson hätte anstellen müssen. Hingegen sei es nicht Zweck
dieses Wertes, das Einkommen, welches die Selbständigerwerbende gesund erzielt
hätte, möglichst gut zu schätzen. Insofern sei es unzulässig, daraus das Valideneinkommen
abzuleiten.
Diese Überlegung leuchtet ein.
Die Beschwerdegegnerin sieht darum als noch verbleibende
Vorgehensweise die Bestimmung des Valideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen
gemäss den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik.
Dazu führt die Beschwerdegegnerin aus, die Medianlöhne der
Position "sonstige Dienstleistungen", worunter Coiffeursalons an und
für sich fielen, lägen «sehr tief». Da die Beschwerdeführerin mit
gesundheitlichen Beeinträchtigungen teilweise bereits Einkommen im Bereich von CHF
60'000.-- ausgewiesen habe, entsprächen diese Medianlöhne nicht dem Einkommen,
welches die Beschwerdeführerin gesund erzielt hätte. Aus diesem Grund sollten die
Medianlöhne der Position freiberufliche, wissenschaftliche und technische
Dienstleistungen bzw. sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische
Dienstleistungen, Kompetenzniveau 2 (ab LSE 2012, bzw. Anforderungsniveau 3 bis
LSE 2010), Frauen, herangezogen werden (Beschwerdeantwort s. 3 Ziff. 10).
Auch diese Überlegungen sind gut nachvollziehbar.
3.1.2
Für den Basiswert zur Schätzung des Invalideneinkommens
hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls die statistischen Zahlen der LSE
herangezogen. Anhand der LSE 2012 hat sie einen Betrag von CHF 51'441.-- (CHF
4'112.-- x 12, Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden) ermittelt.
Dies wird in der Beschwerde nicht beanstandet.
Würde man, da der Rentenbeginn ins Jahr 2011 fällt (1.
September 2011) richtigerweise die LSE 2010 (CHF 4'225.--; Tabelle TA1, Total
Frauen, Anforderungsniveau 4) heranziehen, den Jahreslohn (CHF 50'700.--) auf
die betriebsübliche Arbeitszeit von 40 auf 41.7 Wochenstunden umrechnen (CHF
52'855.--) und eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2011 (+ 1.12%) vornehmen,
ergäbe sich ein Wert von CHF 53'447.--.
Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin unter Heranziehung
eines Invalidenlohnes von CHF 51'441.-- wirkt sich für die Versicherte
günstiger aus. Es bleibt aber festzuhalten, dass sich auch bei Heranziehung der
LSE 2010 am nachstehend zu präsentierenden Ergebnis in der Rentenabstufung
nichts ändern würde.
3.2
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin zieht für die Bestimmung des
Valideneinkommens den Medianlohn der LSE 2010, Tabelle TA1, Pos 74, Frauen, Anforderungsniveau
3.
heran (CHF 5'416.--). Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 40
auf 41.7 Wochenstunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2011 (+
1.12%) ergibt sich für 2011 ein Jahreseinkommen von CHF 68'513.-- (= CHF 5'416.--
x 12 x 41.7 / 40 x 1.0112).
Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass die Versicherte im
August 2011 ihr Revisionsbegehren gestellt hat (vgl. handschriftliche, am 18.
August 2011 unterzeichnete Ausführungen, IV-Akte 64; vgl. auch am 6. Oktober
2011.
unterzeichneter Fragebogen, IV-Akte 66). Somit war eine Erhöhung der
bisher fliessenden Invalidenrente frühestens ab diesem Zeitpunkt möglich (vgl.
Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)
Gemäss dem vom RAD dargestellten Verlauf der Arbeitsfähigkeit
bestand ab Juni 2006 bis 6. Juni 2011 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
in Verweisungstätigkeiten um 40% (bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 60%). Ab 7.
Juni 2011 war diese Arbeitsunfähigkeit auf 65% erhöht (bzw. 35%
Restarbeitsfähigkeit). Mit Rücksicht auf die Frist von 3 Monaten gemäss Art.
88a Abs. 2 IVV war somit die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit mit Wirkung ab
1.
September 2011 zu berücksichtigen.
3.2.2
Für die Zeit ab 1. September 2011 ergibt sich bei
Gegenüberstellung eines der Restarbeitsfähigkeit entsprechenden
Invalideneinkommens von CHF 18'004.-- (35% von CHF 51'441.--, vgl. Erw. 3.1.2.
a.E.) und dem Valideneinkommen von
CHF 68'513.-- ein Invaliditätsgrad von 74%, was zu einer ganzen Invalidenrente
führt.
3.3
In Nachvollzug des vom RAD dargestellten weiteren Verlaufs der
Arbeitsfähigkeitsgrade sowie in Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art.
88a Abs. 1 und 2 IVV bei Verbesserung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes
hat die Beschwerdegegnerin weitere Einkommensvergleiche vorgenommen.
3.3.1
Ab 2. Juli 2013 bestand gemäss RAD (IV-Akte 282 S. 8)
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, sodass sich ab diesem Zeitpunkt am
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nichts ändert.
Im weiteren Verlauf traten kurze, d.h. weniger als 3 Monate
dauernde Phasen mit einer Arbeitsfähigkeit von 50% auf (7. November 2013 bis 2.
Januar 2014 sowie 29. April bis 2. Juni 2014). Die Beschwerdegegnerin geht
richtigerweise davon aus, dass sich dadurch am Fortbestand des Anspruchs auf
eine ganze Invalidenrente nichts ändert.
3.3.2
Ab 30. Oktober 2014 bestand sodann für ein
längeres Intervall bis 19. März 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Die
Beschwerdegegnerin hat darum auf diesen Zeitpunkt hin einen weiteren
Einkommensvergleich vorgenommen. Das Valideneinkommen gemäss den LSE 2014
beträgt CHF 75'060.-- (LSE 2014, Tabelle (privater Sektor) TA1_tirage_skill_level,
Pos. 69-75 freiberufliche Dienstleistungen..., Frauen, Kompetenzniveau 2 [CHF
6'000.--] umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenstundenzahl [41.7]).
Der Totalwert gemäss der gleichen Tabelle für das
Invalideneinkommen bei Kompetenzniveau 1 beträgt CHF 4'300.-- monatlich bzw.
51'600.-- jährlich. Umgerechnet auf die Wochenstundenzahl von 41.7 ergibt sich
ein Basisbetrag von CHF 53'793.--. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50%
resultiert ein Invalideneinkommen von CHF 26'897.--. Die Gegenüberstellung mit
dem Valideneinkommen von CHF 75'060.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von 64%,
was zu einer Dreiviertelrente berechtigt.
Gemäss angefochtener Verfügung hat die Beschwerdegegnerin die
Gewährung eines Leidensabzuges abgelehnt (vgl. IV-Akte 298 S. 5 f.). Ein Abzug sei
nicht gerechtfertigt, da mit der Reduktion des Arbeitspensums die leidensbedingten
Einschränkungen bereits berücksichtigt seien und die übrigen
einkommensbeeinflussenden Merkmale bei der Beschwerdeführerin nicht vorhanden seien.
Ob die Beschwerdegegnerin damit das ihr zustehende Ermessen verletzt hat, kann
offengelassen werden. Jedenfalls wäre mit einem Abzug von 10% den Faktoren der
leidensbedingten Einschränkung sowie des Alters bzw. der Teilzeittätigkeit
ausreichend Rechnung getragen. Aber selbst dann würde sich ein Invaliditätsgrad
von 68% ergeben und sich somit am Anspruch auf eine Dreiviertelsrente nichts
ändern.
Mit Rücksicht auf die Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1
IVV ist die bisher fliessende ganze Invalidenrente ab 1. Februar 2015 auf
eine Dreiviertelsrente herabzusetzen.
3.3.3
Am 20. März 2015 war die Versicherte gemäss dem vom RAD
aufgezeichneten Verlauf (IV-Akte 282 S. 8) wiederum ganz arbeitsunfähig.
Entsprechend ist die Leistung mit Rücksicht auf Art. 88a Abs. 2 IVV ab 1.
Juli 2015 wieder auf eine ganze Invalidenrente zu erhöhten
3.3.4
Die zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu
berücksichtigende letztmalige gesundheitliche Veränderung trat gemäss
Verlaufsdarstellung des RAD am 21. August 2015 ein. Ab diesem Zeitpunkt gilt es
die dann zusätzlich auch vom G____ ab 2017 bestätigte Restarbeitsfähigkeit von
50% zu berücksichtigen.
Ausgehend von den noch an die Nominallohnerhöhung von 2014 bis
2015.
(0.49%) angepassten Vergleichseinkommen gemäss vorstehender Erw. 3.3.2. ergibt
sich wiederum eine Dreiviertelsrente, die in Nachachtung des Art. 88a
Abs. 1 IVV ab 1. Dezember 2015 zu entrichten ist.
4.
Zusammenfassend steht der Zusprache von Leistungen entsprechend
dem Antrag in der Beschwerdeantwort nichts entgegen.
Die Beschwerdegegnerin ist folglich in Abänderung der Verfügung
vom 21. Februar 2020 zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom
1.
September 2011 bis und mit 31. Januar 2015 eine ganze Rente, für die Zeit
vom 1. Februar 2015 bis und mit 30. Juni 2015 eine Dreiviertelrente, für die
Zeit vom 1. Juli 2015 bis und mit 30. November 2015 eine ganze Rente und für
die Zeit danach eine Dreiviertelrente auszurichten.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin obsiegt hinsichtlich des in der Beschwerde
gerügten Punktes (korrekturbedürftige Schätzung des Valideneinkommens). Bei
diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen.
5.2
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen IV-Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von
CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.
Mit der eingereichten Honorarrechnung macht der Vertreter der
Beschwerdeführerin einen Aufwand von 4.75 Stunden geltend. Die angeführte
Faustregel beruht auf einem geschätzten durchschnittlichen Aufwand von rund 15
Stunden. Es rechtfertigt sich somit, das Honorar entsprechend einem Drittel von
CHF 3'750.--, somit entsprechend der Honorarnote des Rechtsvertreters vom 5.
Februar 2021 auf CHF 1'248.40 (inkl. Auslagen) zusätzlich Mehrwertsteuer,
festzusetzen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Abänderung der Verfügung vom 20. Februar 2020
wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die Zeit
vom 1. September 2011 bis und mit 31. Januar 2015 eine ganze Rente, für die
Zeit vom 1. Februar 2015 bis und mit 30. Juni 2015 eine Dreiviertelrente, für
die Zeit vom 1. Juli 2015 bis und mit 30. November 2015 eine ganze Rente und
für die Zeit danach eine Dreiviertelrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'248.40 (inklusive
Auslagen) zuzüglich CHF 96.15 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: