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Entscheid

IV.2020.29

Schätzung des Invaliditätsgrades; Insbesondere Schätzung des Valideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen

20. Dezember 2021Deutsch20 min

neurologische, psychiatrische sowie HNO-Untersuchung) medizinisches Gutachten. Der

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen , Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

Zustelladresse [...]

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.29

Verfügung vom 20. Februar 2020

Schätzung des Invaliditätsgrades;

Insbesondere Schätzung des Valideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin hatte sich erstmals am 4. Mai

1998 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)

angemeldet (IV-Akte 1). Nach durchgeführten Abklärungen hatte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 22. Oktober 1999

(IV-Akte 10 S. 4 ff.) mit Wirkung ab 1. Mai 1997 bis 30. Juni 1997 eine halbe

Invalidenrente und ab 1. Juli 1997 eine Viertelsrente zugesprochen (IV-Akte 10

S. 2). In medizinischer Hinsicht hatte eine chronische, aktive Virus-Hepatitis

C im Vordergrund gestanden (vgl. Arztbericht C____, FMH Innere Medizin, Basel,

vom 2. Oktober 1996, IV-Akte 1 S. 12).

Mit Verfügung vom 25. Juli 2008 hatte die Beschwerdegegnerin

eine wesentliche Veränderung des Invaliditätsgrades verneint und darum eine

Erhöhung der Rentenleistung abgelehnt (IV-Akte 58; vgl. Gesuch um

Rentenerhöhung vom 28. Februar 2005, IV-Akte 39). Vorgängig zu dieser Verfügung

hatte das D____spital [...], Medizinische Poliklinik, am 14. Juni 2006 ein

Gutachten erstattet (IV-Akte 48, vgl. Untergutachten der Psychiatrischen

Poliklinik vom 20. März 2006, IV-Akte 48 S. 7 ff.).

b) Gemäss Fragebogen im Rahmen der Rentenrevision machte

die Beschwerdeführerin im August 2011 eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes geltend (vgl. handschriftliche, am 18. August 2011

unterzeichnete Ausführungen, IV-Akte 64; vgl. auch am 6. Oktober 2011

unterzeichneter Fragebogen, IV-Akte 66). Ein weiteres Rentenerhöhungsgesuch

stellte die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2013 (IV-Akte 96).

Die Versicherte erlitt Unfallereignisse am 29. September 2011,

30. März 2012, 7. Juni 2013 sowie am 3. Januar 2014. Die Beschwerdegegnerin

holte in der Folge weitere Arztberichte sowie Unterlagen des involvierten

Unfallversicherers (E____, IV-Akte 164 und 209, u.a. orthopädisches

Fachgutachten der F____ [F____], D____spital [...] vom 11. September 2015,

IV-Akte 164 S. 26 ff., sowie orthopädisches Fachgutachten der F____ vom 2. Juni

2017, IV-Akte 209 S. 3 ff.) ein.

Zu Handen der Beschwerdegegnerin erstattete das G____ (G____)

am 3. Juli 2019 (IV-Akte 280) ein interdisziplinäres (orthopädische,

neurologische, psychiatrische sowie HNO-Untersuchung) medizinisches Gutachten. Der

Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm dazu am 16. Juli 2019 Stellung (IV-Akte

282, sig. H____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, Zertifizierter

medizinischer Gutachter).

c) Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Vorbescheid vom 9. August 2019, IV-Akte 285) verfügte die Beschwerdegegnerin

am 20. Februar 2020 über den abgestuften Rentenanspruch für den Zeitraum ab 1.

September 2011 (IV-Akte 298: ab 1. September 2011 Dreiviertelsrente; ab 1.

Oktober 2013 ganze Rente, ab 1. Februar 2015 halbe Rente, ab 1. Juli 2015 ganze

Rente und ab 1. Dezember 2015 halbe Rente).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 16. März 2020 beantragt die

Versicherte eine Invalidenrente «nach den gesetzlichen Bestimmungen».

b) Mit Eingabe vom 10. November 2020 reicht der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Anwaltsvollmachtkopie ein und

ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

c) In Nachachtung der Verfügung vom 29. Dezember 2020

teilt die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2021 mit, dass sie an ihrem

Sistierungsantrag (vgl. Eingabe vom 14. September 2020) nicht festhalte.

d) Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2021 beantragt

die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Sie beantragt,

es sei der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. September 2011 bis und mit

31.

Januar 2015 eine ganze Rente, für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis und mit

30.

Juni 2015 eine Dreiviertelrente, für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis und mit

30.

November 2015 eine ganze Rente und für die Zeit danach eine

Dreiviertelrente auszurichten.

e) Die Beschwerdeführerin reicht am 5. Februar 2021 die

Honorarnote ihres Rechtsvertreters ein.

f) Mit Eingabe vom 23. August 2021 teilt die

Beschwerdegegnerin mit, die Versicherte habe während des hängigen

Gerichtsverfahrens ein Revisionsgesuch gestellt, nachdem sie einen schweren

Unfall erlitten habe. Der Eingabe legt die Beschwerdegegnerin die von ihr seit

Eingang der Beschwerdeantwort gebildeten IV-Akten mit eingeholten Unterlagen

des Unfallversicherers bei.

III.

Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 29.

Dezember 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 20. Dezember 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100)

und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch

die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist

auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Mit Eingabe vom 23. August 2021 teilt die Beschwerdegegnerin mit,

die Versicherte habe während des hängigen Gerichtsverfahrens ein

Revisionsgesuch gestellt (vgl. Schreiben vom 21. September 2021, IV-Akte 305),

nachdem sie einen schweren Unfall erlitten habe. Den von der Beschwerdegegnerin

beigezogenen Akten des zuständigen Unfallversicherers ist zu entnehmen, dass

die Beschwerdeführerin am 7. August 2020 einen Sturz mit dem Mountainbike mit

Fraktur im Bereich der Halswirbelsäule erlitt (Schadenmeldung UVG für

arbeitslose Personen vom 10. August 2020, IV-Akte 315.91). Dieses Ereignis und

die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind von der

Verfügung vom 20. Februar 2020 nicht erfasst und bilden folglich auch nicht

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

2.

2.1

Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 22. Oktober 1999

(IV-Akte 10) mit Wirkung ab 1. Mai 1997 bis 30. Juni 1997 eine halbe

Invalidenrente und ab 1. Juli 1997 eine Viertelsrente zugesprochen.

Gemäss Fragebogen im Rahmen der Rentenrevision machte die

Beschwerdeführerin im August 2011 eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes geltend (vgl. handschriftliche, am 18. August 2011

unterzeichnete Ausführungen, IV-Akte 64; vgl. auch am 6. Oktober 2011

unterzeichneter Fragebogen, IV-Akte 66). Ein weiteres Rentenerhöhungsgesuch

stellte die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2013 (IV-Akte 96).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9.

August 2019, IV-Akte 285) verfügte die Beschwerdegegnerin am 20. Februar 2020

über den abgestuften Rentenanspruch für den Zeitraum ab 1. September 2011

(IV-Akte 298) und zwar sprach sie der Beschwerdeführerin ab 1. September 2011 eine

Dreiviertelsrente, ab 1. Oktober 2013 eine ganze Rente, ab 1. Februar 2015 eine

halbe Rente, ab 1. Juli 2015 eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2015 eine halbe

Rente zu.

2.2

2.2.1

Die Verfügung vom 20. Februar 2020 stützt sich in

medizinisch-theoretischer Hinsicht auf das zu Handen der Beschwerdegegnerin

erstattete Gutachten des I____ vom 3. Juli 2019 (IV-Akte 280). Dieses

beinhaltete orthopädische, neurologische und psychiatrische Abklärungen sowie eine

HNO-Untersuchung.

2.2.2

Das I____ stellt (IV-Akte 280 S. 8) psychiatrische

(Somatisierungsstörung, ICD-10 F 45.0, saisonal-akzentuierte rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F

33.1, Akzentuierung narzisstischer Persönlichkeitszüge, ICD-10 Z73.1) sowie

somatische (residuelle Schulterbeschwerden mehr rechts als links, Details vgl.

Diagnoseliste, IV-Akte 280 S. 8) Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter attestieren ab September 2017 eine

Arbeitsunfähigkeit von 50% für adaptierte Tätigkeiten (IV-Akte 280 S. 8).

-

Zur Diagnostik und zu den Auswirkungen der Befunde legt das G____

dar (IV-Akte 280 S. 6 f.), aus internistischer Sicht sei eine chronische

Hepatitis C zu nennen, welche 1983 erstmals diagnostiziert worden sei. 2015 sei

eine medikamentöse antivirale Therapie erfolgt und im September 2016 sei eine

anhaltende Virussuppression erreicht worden. Aktuell fänden sich klinisch und

anamnestisch keine Hinweise auf eine manifeste Hepatopathie. Aus

internistischer Sicht lasse sich keine Begründung für eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit anführen.

-

Aus neurologischer Sicht lasse sich eine chronische Migräne mit

visueller Aura diagnostizieren, begleitet von Kopfschmerzen vom Spannungstyp.

Das chronische unspezifische Erschöpfungssyndrom sowie die diffusen multilokulären

Gliederschmerzen könnten neurologisch keinem Krankheitsbild zugeordnet werden.

Eine Polyneuropathie könne neurologisch klinisch nicht bestätigt werden und sei

auch anamnestisch nicht eruierbar. Die von der Versicherten geklagten

Abrufstörungen seien unspezifisch und im Verlauf eher abnehmend und

wahrscheinlich multifaktoriell bedingt. Zusammenfassend lasse sich aus

neurologischer Sicht ebenfalls keine dauerhafte Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit ableiten.

-

Von ORL-Seite bestehe eine kombinierte Schwerhörigkeit links mit

einem Hörverlust von 43 % mit cochleo-vestibularer Funktionsstörung links,

vestibular kompensiert, bei normalem Gehör (minimaler Hörverlust von 5 %)

rechts. Diese linksseitige Schwerhörigkeit sei mit allergrösster

Wahrscheinlichkeit verursacht durch ein Barotrauma im Rahmen eines Fallschirmsprunges

während einer Erkältung 1993. Die Schwerhörigkeit links sei nach Kriterien der

IV als hörgerätepflichtig zu beurteilen.

-

Von orthopädischer Seite stehen gemäss Gutachten des G____ die

residuellen Schulterbeschwerden rechts mehr wie links im Vordergrund bei Status

nach mehrfachen Operationen und Status nach mehreren Unfällen (29. September

2011, 30. März 2012, 7. Juni 2013 sowie am 3. Januar 2014). Rechts gegenüber

links sei die Beweglichkeit etwas vermehrt eingeschränkt. Es sei von einer

verminderten Belastbarkeit bezüglich beider Schultergelenke auszugehen.

Zusammenfassend sei aus orthopädischer Sicht für körperlich schwere und

mittelschwere und insbesondere für Überkopftätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit

mehr möglich. Alle anderen adaptierten wechselbelastenden, körperlich leichten

Tätigkeiten ohne Arbeiten über der Horizontalen wären weitgehend möglich.

-

Zur psychischen Situation legt das G____ dar, die hereditär

vorbelastete Versicherte sei unter dem Eindruck des frühen Todes des Vaters,

der Depressivität der Mutter und der subjektiven Benachteiligung gegenüber ihren

beiden älteren Geschwistern aufgewachsen. Sie habe in diesem Kontext schon früh

eine überkompensatorisch betonte Autonomie entwickelt, die sie zur Entwicklung

einer späteren Schmerzstörung prädisponiert habe. Diese Schmerzstörung sei inzwischen

Teil einer komplexen Symptomatik geworden, die aus aktueller psychiatrischer

Sicht am ehesten mit der Diagnose einer Somatisierungsstörung zusammengefasst

werden könne. Der Verlauf sei schubförmig akzentuiert und durch eine begleitend

vorliegende saisonal akzentuierte depressive Störung verkompliziert, woraus sich

ein ausgeprägtes Beeinträchtigungserleben bei der Versicherten ergebe. Relevant

für die Arbeitsfähigkeit sei diese Störung aufgrund der Anamnese und der

Aktenlage mindestens seit Dezember 2013.

2.2.3

Für die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse attestiert

das G____ eine volle Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 280 S. 11), dies infolge der

Schulterproblematik. Das G____ verweist diesbezüglich auf das Vorgutachten F____

vom 11. September 2015 (IV-Akte 164 S. 26 ff.).

Für eine angepasste Tätigkeit wird eine Arbeitsfähigkeit in

einer Gesamtwürdigung auf 50% geschätzt (IV-Akte 280 S. 11). Aus orthopädischer

Sicht erachtet das G____ wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeiten ohne

Arbeiten über der Horizontalen, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg ganztags

als zumutbar, dies spätestens ein Jahr nach dem Schultereingriff links vom 20.

März 2015. Aus psychiatrischer Sicht bejaht das G____ auch für angepasste

Tätigkeiten eine deutliche Beeinträchtigung im Bereich der emotionalen

Belastbarkeit, der kognitiven Leistungsfähigkeit, des Durchhaltevermögens und

der interpersonellen Belastbarkeit, woraus es eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit um 50 % ableitet (IV-Akte 280 S. 12).

Zur Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit legt das G____ dar

(IV-Akte 280 S. 7 f), die Versicherte habe Ende 2013 ihr Coiffeur-Geschäft

verkaufen müssen. Gemäss ihren Angaben habe sie zahlreiche gesundheitlich bedingte

Arbeitsausfälle gehabt; während Jahren habe sie in ihrem Coiffeur-Geschäft nur

maximal zu 50% arbeiten können. Das G____ bemerkt, es lägen für diese Zeit

(sc.: bis 2013) keine psychiatrischen Berichte vor. Erstmals habe J____,

Psychiater, ab September 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert.

Eigentliche Diagnosen habe er nicht erwähnt. Im September 2018 habe J____ eine

mässige depressive Störung diagnostiziert. Er habe Zusammenhänge mit der

unglücklichen Lebenssituation der Versicherten erwähnt und habe eine

somatoforme Schmerzstörung und eine mässige depressive Episode erhoben. Das G____

geht zusammenfassend ab September 2017 von einer ähnlichen Situation wie zum

aktuellen Begutachtungszeitpunkt aus und attestiert ab September 2017 eine

Arbeitsfähigkeit von 50%.

2.2.5

Die Beschwerdeführerin äussert sich zum Gutachten in

ihrer Beschwerde nicht. Hinweise, die Zweifel an der Beweistauglichkeit des

Gutachtens des I____ wecken, treten aufgrund der Akten nicht zu Tage.

2.3

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, sig. K____, Facharzt für

Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) nahm

am 16. Juli 2019 (IV-Akte 282) zur medizinischen Situation Stellung.

Das G____ hat wie dargelegt die im Rahmen einer Gesamtwürdigung

festzulegende Restarbeitsfähigkeit ab September 2017 geschätzt. Mit Blick auf

die durch die angefochtene Verfügung beurteilte Leistungsperiode ab Juli 2011

schätzt der RAD die Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten mit

folgenden Abstufungen (IV-Akte 282 S. 8):

-

14.

Juni 2006 - 6. Juni 2011: 60%;

-

7.

Juni 2011 - 1. Juli 2013: 35% (Hierzu die Anmerkung: «gem. Arztbericht

L____, Fatigue bei damals noch aktiver Hepatitis C», [vgl. Bericht L____ vom 6.

April 2014, IV-Akte 119 S. 2]);

-

2.

Juli 2013 - 6. November 2013: 0% (nach Schulteroperation mit

verzögerter Rekonvaleszenz);

-

7.

November 2013 - 2. Januar 2014: 50%;

-

3.

Januar 2014 - 28. April 2014: 0% (nach erneutem Sturz, nunmehr

auf die linke Schulter);

-

29.

April 2014 - 2. Juni 2014: 50% (vgl. Bericht der M____-Klinik

[...] zur Konsultation vom 10. April 2015, IV-Akte 190 S. 16);

-

3.

Juni 2014 - 29. Oktober 2014: 0% (vgl. Bericht der M____-Klinik

[...] zur Konsultation vom 30. Oktober 2014, IV-Akte 190 S. 18);

-

30.

Oktober 2014 - 19. März 2015: 50% (vgl. Stellungnahme des RAD

vom 12. November 2014, IV-Akte 144, sig. H____);

-

20.

März 2015 -20. August 2015: 0% (nach Schulteroperation bis

zum Gutachten der F____ vom 11. September 2015, IV-Akte 164 S. 26 ff.);

-

21.

August 2015 - weiterhin: 50 % (Hierzu die Anmerkung: «aus

psychischen Gründen»).

Auch hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Die

Beschwerdegegnerin weist zwar in der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 15) darauf

hin, dass sich der vom RAD dargestellte Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht ohne

Weiteres mit den Einkommenszahlen gemäss IK-Auszug bis ins Jahr 2013 zur

Deckung bringen lasse. Im IK-Auszug vom 16. Juli 2018 sei für das Jahr 2011 ein

Einkommen von CHF 60'000.--, für das Jahr 2012 ein solches von rund CHF 52'000.--

und für das Jahr 2013 von rund CHF 38'000.-- vermerkt. Die Beschwerdegegnerin

hält jedoch fest, diese Diskrepanzen liessen sich für einen 7 bis 10 Jahre zurückliegenden

Zeitraum rückwirkend nicht mehr auflösen. Es bleibe darum aktuell nur noch die

Möglichkeit, auf den medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeitsverlauf

abzustellen. Da die Beschwerdegegnerin eine andere, durch Beweise unterlegte

Lösung nicht zu präsentieren vermag, steht diesen – zu Gunsten der Versicherten

– gemachten Ausführungen nichts entgegen.

Im Übrigen gehen aus den Akten keine Hinweise hervor, die gegen

die Einschätzungen des RAD sprechen. Solche Indizien sind weder namhaft

gemacht, noch ersichtlich.

2.4

Die Beschwerdegegnerin konnte folglich gestützt auf diese

medizinisch-theoretischen Einschätzungen des RAD die Invaliditätsschätzung mit

den im Verlauf abgestuften Invaliditätsgraden vornehmen.

3.

3.1

3.1.1

Kern der Beschwerde bildet die Rüge, die Beschwerdegegnerin

habe beim Einkommensvergleich ein unzutreffendes Valideneinkommen eingesetzt.

In der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 7 ff.) werden mögliche

Ansätze zur Schätzung des Valideneinkommens diskutiert. Die Beschwerdegegnerin

spricht dabei auch die mit der angefochtenen Verfügung gewählte Vorgehensweise

an (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7). Gemäss Verfügung sei für das

Valideneinkommen auf das Totaleinkommen aus einem Betätigungsvergleich mit

erwerblicher Gewichtung abgestellt worden. Zwar entspreche dieser Betrag den

Aufwendungen, welche die Beschwerdeführerin hätte, wenn sie für sämtliche ihrer

Aufgaben eine Ersatzperson hätte anstellen müssen. Hingegen sei es nicht Zweck

dieses Wertes, das Einkommen, welches die Selbständigerwerbende gesund erzielt

hätte, möglichst gut zu schätzen. Insofern sei es unzulässig, daraus das Valideneinkommen

abzuleiten.

Diese Überlegung leuchtet ein.

Die Beschwerdegegnerin sieht darum als noch verbleibende

Vorgehensweise die Bestimmung des Valideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen

gemäss den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik.

Dazu führt die Beschwerdegegnerin aus, die Medianlöhne der

Position "sonstige Dienstleistungen", worunter Coiffeursalons an und

für sich fielen, lägen «sehr tief». Da die Beschwerdeführerin mit

gesundheitlichen Beeinträchtigungen teilweise bereits Einkommen im Bereich von CHF

60'000.-- ausgewiesen habe, entsprächen diese Medianlöhne nicht dem Einkommen,

welches die Beschwerdeführerin gesund erzielt hätte. Aus diesem Grund sollten die

Medianlöhne der Position freiberufliche, wissenschaftliche und technische

Dienstleistungen bzw. sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische

Dienstleistungen, Kompetenzniveau 2 (ab LSE 2012, bzw. Anforderungsniveau 3 bis

LSE 2010), Frauen, herangezogen werden (Beschwerdeantwort s. 3 Ziff. 10).

Auch diese Überlegungen sind gut nachvollziehbar.

3.1.2

Für den Basiswert zur Schätzung des Invalideneinkommens

hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls die statistischen Zahlen der LSE

herangezogen. Anhand der LSE 2012 hat sie einen Betrag von CHF 51'441.-- (CHF

4'112.-- x 12, Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden) ermittelt.

Dies wird in der Beschwerde nicht beanstandet.

Würde man, da der Rentenbeginn ins Jahr 2011 fällt (1.

September 2011) richtigerweise die LSE 2010 (CHF 4'225.--; Tabelle TA1, Total

Frauen, Anforderungsniveau 4) heranziehen, den Jahreslohn (CHF 50'700.--) auf

die betriebsübliche Arbeitszeit von 40 auf 41.7 Wochenstunden umrechnen (CHF

52'855.--) und eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2011 (+ 1.12%) vornehmen,

ergäbe sich ein Wert von CHF 53'447.--.

Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin unter Heranziehung

eines Invalidenlohnes von CHF 51'441.-- wirkt sich für die Versicherte

günstiger aus. Es bleibt aber festzuhalten, dass sich auch bei Heranziehung der

LSE 2010 am nachstehend zu präsentierenden Ergebnis in der Rentenabstufung

nichts ändern würde.

3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin zieht für die Bestimmung des

Valideneinkommens den Medianlohn der LSE 2010, Tabelle TA1, Pos 74, Frauen, Anforderungsniveau

3.

heran (CHF 5'416.--). Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 40

auf 41.7 Wochenstunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2011 (+

1.12%) ergibt sich für 2011 ein Jahreseinkommen von CHF 68'513.-- (= CHF 5'416.--

x 12 x 41.7 / 40 x 1.0112).

Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass die Versicherte im

August 2011 ihr Revisionsbegehren gestellt hat (vgl. handschriftliche, am 18.

August 2011 unterzeichnete Ausführungen, IV-Akte 64; vgl. auch am 6. Oktober

2011.

unterzeichneter Fragebogen, IV-Akte 66). Somit war eine Erhöhung der

bisher fliessenden Invalidenrente frühestens ab diesem Zeitpunkt möglich (vgl.

Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)

Gemäss dem vom RAD dargestellten Verlauf der Arbeitsfähigkeit

bestand ab Juni 2006 bis 6. Juni 2011 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

in Verweisungstätigkeiten um 40% (bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 60%). Ab 7.

Juni 2011 war diese Arbeitsunfähigkeit auf 65% erhöht (bzw. 35%

Restarbeitsfähigkeit). Mit Rücksicht auf die Frist von 3 Monaten gemäss Art.

88a Abs. 2 IVV war somit die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit mit Wirkung ab

1.

September 2011 zu berücksichtigen.

3.2.2

Für die Zeit ab 1. September 2011 ergibt sich bei

Gegenüberstellung eines der Restarbeitsfähigkeit entsprechenden

Invalideneinkommens von CHF 18'004.-- (35% von CHF 51'441.--, vgl. Erw. 3.1.2.

a.E.) und dem Valideneinkommen von

CHF 68'513.-- ein Invaliditätsgrad von 74%, was zu einer ganzen Invalidenrente

führt.

3.3

In Nachvollzug des vom RAD dargestellten weiteren Verlaufs der

Arbeitsfähigkeitsgrade sowie in Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art.

88a Abs. 1 und 2 IVV bei Verbesserung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes

hat die Beschwerdegegnerin weitere Einkommensvergleiche vorgenommen.

3.3.1

Ab 2. Juli 2013 bestand gemäss RAD (IV-Akte 282 S. 8)

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, sodass sich ab diesem Zeitpunkt am

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nichts ändert.

Im weiteren Verlauf traten kurze, d.h. weniger als 3 Monate

dauernde Phasen mit einer Arbeitsfähigkeit von 50% auf (7. November 2013 bis 2.

Januar 2014 sowie 29. April bis 2. Juni 2014). Die Beschwerdegegnerin geht

richtigerweise davon aus, dass sich dadurch am Fortbestand des Anspruchs auf

eine ganze Invalidenrente nichts ändert.

3.3.2

Ab 30. Oktober 2014 bestand sodann für ein

längeres Intervall bis 19. März 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Die

Beschwerdegegnerin hat darum auf diesen Zeitpunkt hin einen weiteren

Einkommensvergleich vorgenommen. Das Valideneinkommen gemäss den LSE 2014

beträgt CHF 75'060.-- (LSE 2014, Tabelle (privater Sektor) TA1_tirage_skill_level,

Pos. 69-75 freiberufliche Dienstleistungen..., Frauen, Kompetenzniveau 2 [CHF

6'000.--] umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenstundenzahl [41.7]).

Der Totalwert gemäss der gleichen Tabelle für das

Invalideneinkommen bei Kompetenzniveau 1 beträgt CHF 4'300.-- monatlich bzw.

51'600.-- jährlich. Umgerechnet auf die Wochenstundenzahl von 41.7 ergibt sich

ein Basisbetrag von CHF 53'793.--. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50%

resultiert ein Invalideneinkommen von CHF 26'897.--. Die Gegenüberstellung mit

dem Valideneinkommen von CHF 75'060.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von 64%,

was zu einer Dreiviertelrente berechtigt.

Gemäss angefochtener Verfügung hat die Beschwerdegegnerin die

Gewährung eines Leidensabzuges abgelehnt (vgl. IV-Akte 298 S. 5 f.). Ein Abzug sei

nicht gerechtfertigt, da mit der Reduktion des Arbeitspensums die leidensbedingten

Einschränkungen bereits berücksichtigt seien und die übrigen

einkommensbeeinflussenden Merkmale bei der Beschwerdeführerin nicht vorhanden seien.

Ob die Beschwerdegegnerin damit das ihr zustehende Ermessen verletzt hat, kann

offengelassen werden. Jedenfalls wäre mit einem Abzug von 10% den Faktoren der

leidensbedingten Einschränkung sowie des Alters bzw. der Teilzeittätigkeit

ausreichend Rechnung getragen. Aber selbst dann würde sich ein Invaliditätsgrad

von 68% ergeben und sich somit am Anspruch auf eine Dreiviertelsrente nichts

ändern.

Mit Rücksicht auf die Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1

IVV ist die bisher fliessende ganze Invalidenrente ab 1. Februar 2015 auf

eine Dreiviertelsrente herabzusetzen.

3.3.3

Am 20. März 2015 war die Versicherte gemäss dem vom RAD

aufgezeichneten Verlauf (IV-Akte 282 S. 8) wiederum ganz arbeitsunfähig.

Entsprechend ist die Leistung mit Rücksicht auf Art. 88a Abs. 2 IVV ab 1.

Juli 2015 wieder auf eine ganze Invalidenrente zu erhöhten

3.3.4

Die zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu

berücksichtigende letztmalige gesundheitliche Veränderung trat gemäss

Verlaufsdarstellung des RAD am 21. August 2015 ein. Ab diesem Zeitpunkt gilt es

die dann zusätzlich auch vom G____ ab 2017 bestätigte Restarbeitsfähigkeit von

50% zu berücksichtigen.

Ausgehend von den noch an die Nominallohnerhöhung von 2014 bis

2015.

(0.49%) angepassten Vergleichseinkommen gemäss vorstehender Erw. 3.3.2. ergibt

sich wiederum eine Dreiviertelsrente, die in Nachachtung des Art. 88a

Abs. 1 IVV ab 1. Dezember 2015 zu entrichten ist.

4.

Zusammenfassend steht der Zusprache von Leistungen entsprechend

dem Antrag in der Beschwerdeantwort nichts entgegen.

Die Beschwerdegegnerin ist folglich in Abänderung der Verfügung

vom 21. Februar 2020 zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom

1.

September 2011 bis und mit 31. Januar 2015 eine ganze Rente, für die Zeit

vom 1. Februar 2015 bis und mit 30. Juni 2015 eine Dreiviertelrente, für die

Zeit vom 1. Juli 2015 bis und mit 30. November 2015 eine ganze Rente und für

die Zeit danach eine Dreiviertelrente auszurichten.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin obsiegt hinsichtlich des in der Beschwerde

gerügten Punktes (korrekturbedürftige Schätzung des Valideneinkommens). Bei

diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen.

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen IV-Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von

CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.

Mit der eingereichten Honorarrechnung macht der Vertreter der

Beschwerdeführerin einen Aufwand von 4.75 Stunden geltend. Die angeführte

Faustregel beruht auf einem geschätzten durchschnittlichen Aufwand von rund 15

Stunden. Es rechtfertigt sich somit, das Honorar entsprechend einem Drittel von

CHF 3'750.--, somit entsprechend der Honorarnote des Rechtsvertreters vom 5.

Februar 2021 auf CHF 1'248.40 (inkl. Auslagen) zusätzlich Mehrwertsteuer,

festzusetzen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Abänderung der Verfügung vom 20. Februar 2020

wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die Zeit

vom 1. September 2011 bis und mit 31. Januar 2015 eine ganze Rente, für die

Zeit vom 1. Februar 2015 bis und mit 30. Juni 2015 eine Dreiviertelrente, für

die Zeit vom 1. Juli 2015 bis und mit 30. November 2015 eine ganze Rente und

für die Zeit danach eine Dreiviertelrente auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'248.40 (inklusive

Auslagen) zuzüglich CHF 96.15 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: