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Entscheid

IV.2020.3

Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens bejaht. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht. Korrektur des ermittelten Valideneinkommens.

14. Dezember 2020Deutsch26 min

Herzklappenersatz durchgeführt worden. Es seien eine septische Embolie im Gehirn

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, MLaw T. Conti

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.3

Verfügung vom 22. November 2019

Beweiswert des polydisziplinären

Gutachtens bejaht. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht. Korrektur

des ermittelten Valideneinkommens.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer hatte sich erstmals am 4. April

2005 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)

angemeldet (IV-Akte 3). Nach durchgeführten Abklärungen hatte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juni 2007 den Anspruch auf eine

Invalidenrente verneint (IV-Akte 29). Auch nach Einreichung einer zweiten

Anmeldung vom 6. Juni 2011 (IV-Akte 32) hatte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 24. Juni 2013 (IV-Akte 64) erneut den Anspruch auf eine

Invalidenrente abgelehnt.

b) In der dritten Anmeldung vom 15. Dezember 2016

(IV-Akte 66) verwies der Beschwerdeführer auf seit 21. November 2016

aufgetretene gesundheitliche Beeinträchtigungen, u.a. eine infektiöse

Endokarditiis. Notfallmässig sei am 21. November 2016 operativ ein

Herzklappenersatz durchgeführt worden. Es seien eine septische Embolie im Gehirn

sowie Sehverlust aufgetreten. Die Beschwerdegegnerin holte Berichte

behandelnder Ärztinnen und Ärzte ein (vgl. u.a. Bericht von C____ vom 11. März

2017, IV-Akte 82, mit beigelegten Berichten der Augenklinik des D____spitals

vom 30. Januar 2017, IV-Akte 82 S. 6 f., der Klinik Innere Medizin des D____spitals

vom 4. Januar 2017, IV-Akte 82 S. 8 ff., der Medizinischen Klinik des E____spitals

vom 15. Juli 2016, IV-Akte 82 S. 13 ff.).

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die F____ (nachfolgend:

F____) am 25. Mai 2018 eine gutachterliche interdisziplinäre Gesamtbeurteilung

(IV-Akte 111), beruhend auf internistischen, psychiatrischen, kardiologischen,

neurologischen, ophtalmologischen und endokrinologisch/diabetologischen

Untersuchungen (Übersicht vgl. IV-Akte 111 S. 2). Ergänzend erfolgte durch die

gleiche Stelle eine neuropsychologische Untersuchung (vgl. Fachgutachten der F____

vom 23. Januar 2019, IV-Akte 128, sowie erweiterte Version vom 27. März 2019,

IV-Akte 133, des Gutachtens vom 25. Mai 2018).

c) Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom

20. Juni 2019 (IV-Akte 144) die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1.

Juli 2017 an. Der Beschwerdeführer erhob am 30. August 2019 Einwand (IV-Akte

151). Zur Frage der Bestimmung des Valideneinkommens äusserte sich der

Rechtsdienst am 25. Oktober 2019 (IV-Akte 154). Mit Verfügung vom 22. November

2019 (IV-Akte 160; Verfügung vom gleichen Tag betreffend Kinderrenten,

IV-Akte161: beides nachfolgend als «die» Verfügung vom 22. November 2019

bezeichnet) hielt die Beschwerdegegnerin an der im Vorbescheid angekündigten

Leistung fest.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 8. Januar 2020 beantragt der

Versicherte, es sei ihm in Aufhebung der Verfügung vom 22. November 2019 ab 1.

Juli 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2020 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 30.

April 2020 einen Bericht von G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...],

vom 20. April 2020 und mit Eingabe vom 30. Juli 2020 den Bericht von H____, FMH

Innere Medizin, [...], vom 16. Juni 2020 zu Handen des Amts für Sozialbeiträge

(ASB) ein.

d) Mit Replik vom 19. August 2020 und mit Duplik vom 3.

September 2020 halten die Parteien in ihren im ersten Schriftenwechsel

gestellten Rechtsbegehren fest.

e) Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 12.

Oktober 2020 in Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4.

September 2020 weitere Unterlagen ein.

III.

Mit Verfügung vom 4. September 2020 bewilligt die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und

die unentgeltliche Prozessführung durch B____, Advokat.

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 14. Dezember 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Dem Beschwerdeführer wurde gemäss Verfügung vom 22. November 2019 (IV-Akten

161.

f.) mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.

In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützt sich diese

Verfügung auf gutachterliche Abklärungen der F____ (Gutachten vom 25. Mai 2018,

IV-Akte 111, 23. Januar 2019, IV-Akte 128, sowie erweiterte Version des

Gutachtens vom 27. März 2019, IV-Akte 133). Die Berichte fussen auf internistischen,

psychiatrischen, kardiologischen, neurologischen, ophtalmologischen und

endokrinologisch/diabetologischen sowie neuropsychologischen Untersuchungen.

Mit Berücksichtigung der erhobenen Diagnosen (vgl. IV-Akte 133 S. 9 f.)

attestierte die F____ dem Versicherten in einer optimal angepassten Tätigkeit

eine Arbeitsfähigkeit von 40% seit April 2017 (IV-Akte 133 S. 12).

Die Beschwerdegegnerin stellte einem Valideneinkommmen von CHF

49'448.-- ein Invalideneinkommen von CHF 24'157.-- (IV-Akte 160 S. 5) gegenüber

und gelangte zu einem Invaliditätsgrad von 51%.

Das Valideneinkommen entnahm die Beschwerdegegnerin der schweizerischen

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016 Tabelle TA1, 55-56

Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie Männer, Kompetenzniveau 1: CHF

3‘935.00, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich

Nominallohnentwicklung bis 2017 von 0.45%).

Für das Invalideneinkommen zog sie die LSE 2016 Tabelle TA1,

Total Männer, Kompetenzniveau 1 heran, mit Umrechnung von 40 auf 41.7

Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2017 von 0.45%, was zum

Basisbetrag von CHF 67'102.-- führte. Entsprechend einem Pensum von 40% und nach

Gewährung eines Leidensabzugs von 10% ergab sich ein Betrag CHF 24’157.--.

2.2

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die gutachterlich

attestierte Restarbeitsfähigkeit von noch 40% sei wirtschaftlich nicht

verwertbar. Sodann moniert er die Schätzung des Valideneinkommens;

richtigerweise sei bei Heranziehung der LSE TA1 auf den Totalwert und nicht auf

einen branchenspezifischen Wert abzustellen. Hinsichtlich des

Invalideneinkommens ist nach Auffassung des Beschwerdeführers ein Leidensabzug

von 25% zu gewähren.

3.

3.1

3.1.1

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin verfasste die F____ am 25.

Mai 2018 eine gutachterliche interdisziplinäre Gesamtbeurteilung (IV-Akte 1; Übersicht

zu den beteiligten Disziplinen vgl. IV-Akte 111 S. 2). Ergänzend erfolgte durch

die gleiche Stelle eine neuropsychologische Untersuchung (vgl. Fachgutachten

der F____ vom 23. Januar 2019, IV-Akte 128, sowie erweiterte Version der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 27. März 2019, IV-Akte 133). Die

gutachterlichen Abklärungen basieren auf den erwähnten neuropsychologischen

sowie internistischen, psychiatrischen, kardiologischen, neurologischen,

ophtalmologischen und endokrinologisch/diabetologischen Untersuchungen.

Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

diagnostiziert die F____ (IV-Akte 133 S. 9 f.) einen (1) Status nach multiplen

ischämischen Hirninfarkten im Mediastromgebiet beidseits im November 2016. Als

Folge dieser Hirninfarkte wird aktuell ein Multiinfarktsyndrom, eine residuelle

leichte Hemiparese links beinbetont und eine Fatigue-Symptomatik sowie eine mittelgradige

kognitive Störung (Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Flexibilität) notiert. Zur

Ätiologie dieses Diagnosepunktes wird «am ehesten septische Embolien im Rahmen

der Aortenklappenendokarditis» (dies zugleich als Diagnosepunkt 6) festgehalten.

Als psychiatrische Diagnosen figurieren eine (2) wahnhafte Störung (ICD-10:

F22.0), eine (3) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte, DD

mittelschwere, depressive Episode (ICD-10: F33.0, DD; F33.1) sowie eine (4) «Andere

psychische Störung» aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns

oder einer körperlichen Erkrankung (ICD-10: F06). Als (5) ophthalmologische

Diagnosen hinsichtlich beider Augen werden eine anlagebedingte Fehlsichtigkeit

(Myopie, Astigmatismus) (ICD-10: H52.1, H52.2), beginnende Alterssichtigkeit (ICD-10:

H52.5), chronische Benetzungsstörung (H19.3), Makulaatrophie nach retinalen

Mikroembolien (ICD-10: H31.1) sowie ein latentes Aussenschielen (H50.1)

notiert.

3.1.2

Funktionell ist der Versicherte gemäss dem Gutachten

der F____ aufgrund der angeführten Diagnosen in mehrfacher Hinsicht

eingeschränkt (IV-Akte 133 S. 11 Punkt 4.3.). Aufgrund der leichtgradigen

beinbetonten sensomotorischen Hemiparese links ist das Gehen für den

Exploranden schwierig vor allem auf unebenem Gelände und insbesondere das

Treppensteigen. Aufgrund der Fatigue bei Multiinfarktsyndrom mit

Dekonditionierung und Schwäche ist die Beweglichkeit ebenfalls eingeschränkt.

Durch die psychischen Erkrankungen sind die Realitätsprüfung, die

Urteilsbildung, die Affektregulierung, die Impulskontrolle sowie die

Intentionalität (letztere «deutlich») eingeschränkt. Durch

Konzentrationsstörungen, gedankliche Abwesenheit und Danebenreden sind die

Anpassung an Regeln und Routinen sowie die Fähigkeit zu planen und die

Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Die Augenprobleme führen zu einer erhöhten

Anstrengung mit rascherer Ermüdung der Augen. Aufgrund des fehlenden

Stereosehens sind Arbeitsplätze, die mit einem höheren Gefahrenpotential

verbunden sind, nicht geeignet (z.B. Arbeiten auf Gerüsten oder an schnell

drehenden Maschinen). Aufgrund der Konzentrationsprobleme und der aktuellen

psychischen Situation ist es dem Versicherten schliesslich nicht möglich, ein

Verkehrsmittel sicher zu führen.

3.1.3

Einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit wirken sich (IV-Akte

133.

S. 12 Ziff. 4.8) sowohl die Fatigue-Symptomatik und die neurokognitiven

Einschränkungen, die psychischen Erkrankungen als auch die Sehstörungen aus.

Aufgrund des Diabetes mellitus komme eine Tätigkeit im Personentransport oder

auf Gerüsten nicht in Frage. Aus kardiologischer Sicht sei keine körperlich

mittelschwere bis schwere Tätigkeit möglich.

Die Gutachter der F____ verneinen die Arbeitsfähigkeit in der früher

ausgeübten Tätigkeit als Pizzakurier, dies seit der Hospitalisierung wegen

Herzklappenendokarditis im Juli 2016 (IV-Akte 133 S. 12 Ziff. 4.7.).

Für Verweisungstätigkeiten attestieren die Gutachter aus

gesamtmedizinischer Sicht und unter Berücksichtigung der nachträglich

durchgeführten neuropsychologischen Begutachtung in einer «optimal angepassten

Tätigkeit» eine Arbeitsfähigkeit von 40% (IV-Akte 133 S. 12 Ziff. 4.8.), dies

seit April 2017. Es sollte sich dabei um eine leichte körperliche Tätigkeit

handeln, mit der Möglichkeit zur individuellen Pausengestaltung (IV-Akte 133 S.

12.

Ziff. 4.8.).

3.2

Mit der Replik sowie mit Eingaben vom 30. April 2020, 30. Juli 2020

und 12. Oktober 2020 reicht der Beschwerdeführer ärztliche Berichte bzw.

Atteste ein, die dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

attestieren.

G____ hält in seinem Schreiben vom 20. April 2020 an den

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Beilage zur Eingabe vom 30. April 2020)

fest, er erachte den Versicherten aufgrund der kognitiven Einschränkungen für

nicht arbeitsfähig. Er begreife die Realität vor allem angstbesetzt, weit

entfernt von einer adäquaten Realitätsbeurteilung. Mit Bezug auf die von der F____

erstellten Gutachten bemerkt G____, diese Stelle sei bezüglich Begutachtungen

ein «sehr qualifizierter Ort». Im Schreiben vom 12. Juni 2020 (Beilage zur

Eingabe vom 12. Oktober 2020) hält G____ an der Einschätzung einer fehlenden

Arbeitsfähigkeit fest. Er gehe von einer hirnorganischen Veränderung aus. Als Indizien

hierfür nennt G____ die schlechten kognitiven Fähigkeiten (zerfahrene Gedanken)

sowie die Sprechweise («plappert»).

H____ war vom ASB beauftragt, die medizinische Situation

vertrauensärztich abzuklären (vgl. Schreiben des ASB vom 5. Februar 2020, Beilage

zur Eingabe vom 26. März 2020). H____ hält im Bericht vom 16. Juni 2020

(Beilage zur Eingabe vom 30. Juli 2020) zu Handen des ASB fest, aufgrund seiner

Erhebungen erachte er den Versicherten gesamtmedizinisch als nicht

arbeitsfähig. Er mache diese Feststellung aber als allgemeininternistischer

Arzt und könne zu psychiatrischen Diagnosen nicht Stellung beziehen. Ebenso stellt

H____ klar, dass ihm die Gutachten der F____ nicht vorlagen.

Die abweichenden Einschätzungen von G____ bzw. von H____ sind

nicht geeignet, die Beweiswertigkeit der Begutachtung durch die F____ in Frage

zu stellen. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens basieren auf einer polydisziplinären

Befundaufnahme mit umfassender Diagnosestellung und versicherungsmedizinischer

Beurteilung (vgl. IV-Akte 133, S. 8 ff.). Sowohl G____ als auch H____ vertreten

zwar eine eigene Einschätzung, nehmen aber zu den Ergebnissen der Begutachtung

durch die F____ nicht direkt Stellung. Es liegen damit keine konkreten Indizien

vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der F____ sprächen (BGE 125 V 351. 535 E. 3b/bb).

3.3

Weiter verweist der Beschwerdeführer auf Äusserungen der I____ (I____).

Diese berichten am 18. September 2019 (Beilage 1 zur Eingabe vom 19. August

2020.

sowie Beilage 2 zur Eingabe vom 12. Oktober 2020) über eine Untersuchung

in der Ambulanz vom 22. Juli 2019 bis 11. September 2019. Die hausärztliche

Zuweisung sei aufgrund einer Auflage der Beschwerdegegnerin (Schreiben vom 20.

Juni 2019, IV-Akte 143) für eine teilstationäre psychiatrische Behandlung

erfolgt. In der Rubrik «Empfohlenes, weiteres Prozedere» gibt die I____ die

Schilderung des Versicherten wieder, wonach er zeitgleich mit dem Ersttermin

eine neue Teilzeitstelle in einem Gastronomiebetrieb begonnen habe. Der

Versicherte habe sich im Rahmen der Verlaufsbeobachtung an dieser Arbeitsstelle

als belastet gezeigt (erhöhte Erschöpfbarkeit sowie durch körperliche

Belastungen getriggerte Schmerzen). Der Arbeitgeber habe den Versicherten

während der Probezeit nach wenigen Tagen entlassen. Dass nun ein erster

Versuch, sich wieder ins Arbeitsleben zu integrieren, nicht vom Erfolg gekrönt

war, ist noch nicht als klares Indiz gegen die Zuverlässigkeit Schätzung der

medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit gemäss Gutachten der F____ zu

werten.

3.4

Unter medizinisch-theoretischen Gesichtspunkten hat die

Beschwerdegegnerin folglich zu Recht auf das Ergebnis der Begutachtung durch

die F____ abgestellt.

4.

4.1

In der Beschwerde (S. 5 Ziff. 14) macht der Versicherte im

Wesentlichen geltend, er sei angesichts der von der F____ präsentierten Gesamtschau

der Einschränkungen aller Fachgebiete nicht vermittelbar bzw. keinem

Arbeitgeber zumutbar; er stellt damit die wirtschaftliche Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit in Frage.

Der Beschwerdeführer argumentiert, dass er trotz des geringen

Pensums von 40% zusätzlich auf erhebliche Pausen angewiesen sei. Aus

psychiatrischer Sicht müsse die Pause bereits nach 2-3 Stunden erfolgen und

mindestens ein bis zwei Stunden betragen. Ein Arbeitgeber sei zur Gewährung

einer Pause von einer Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr

als fünfeinhalb Stunden verpflichtet (Art. 15 lit. a Arbeitsgesetz [ArG; SR

822.11]). Dass ein Arbeitgeber bei einer zumutbaren Arbeitszeit von lediglich

204.

Minuten (= 40% bei einem Arbeitstag von 8,5 Stunden) ein solches Entgegenkommen

zeige, sei unrealistisch. Solche geringen Pensen müssten am Stück geleistet

werden. Aus neurologischer und neuropsychiatrischer Sicht müsse der Versicherte

zudem die Möglichkeit zur individuellen Pausengestaltung offengelassen werden.

Es komme damit nur eine Stelle in Frage, wo der Versicherte die Arbeit

jederzeit durch eine Pause unterbrechen könne. Solche Stellen stelle der

Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, sondern sie bestünden nur in geschützten

Werkstätten. Weiter verweist der Versicherte (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 15) auf

die objektivierten psychiatrischen, neurologischen und neuropsychiatrischen

Einschränkungen. Er sei bei den vom Neuropsychiater als zumutbar erachteten

Boten- und Abwartsdiensten auf „klar vorgegebene Tätigkeitsroutinen“

angewiesen. Dies bedeute faktisch, dass er nur immer auf der gleichen Strecke

eingesetzt werden bzw. immer nur die gleichen einfachen Arbeiten ausführen könne.

Die auf dem heutigen Arbeitsmarkt auch in Hilfsarbeiterstellen benötigte

Flexibilität gehe dem Versicherten aus neurologischen Gründen völlig ab. Die

qualitative Leistungsfähigkeit werde zusätzlich durch den schlechten Visus

beeinträchtigt. In psychischer Hinsicht leide der Versicherte unter

Wahnstörungen und könne seine Impulse nicht kontrollieren. Er sei nicht gruppenfähig.

4.2

Eine sehr hohe Arbeitsunfähigkeit führt regelmässig zu einem

Invaliditätsgrad von mindestens 70% (vgl. Art. 16 ATSG) und folglich zu einem

Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt die

Erwerbsfähigkeit höchstens 30%, ist die Frage nach der Verwertbarkeit einer

geringen Restarbeitsfähigkeit ohne praktische Bedeutung (vgl. BGE 144 V 166 E.

4.3.2.).

Ist, wie vorliegend, die Restarbeitsfähigkeit dagegen grösser,

so wird bei der Prüfung, ob deren wirtschaftliche Verwertbarkeit zu verneinen

oder zu bejahen ist, in der Praxis das – fortgeschrittene - Alter des

Versicherten berücksichtigt. Obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, wird

das Alter in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit

weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die

einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und

dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht

mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren

Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (vgl. Urteil der Bundesgerichts

9C_118/2015 vom 9. Juli.2015 E. 2.1 mit Hinweisen).

Der Versicherte ist 1975 geboren. Von einem fortgeschrittenen

Alter im Sinne der Praxis kann folglich nicht gesprochen werden, denn er

erreicht die Altersgrenze für den Bezug von Leistungen der AHV somit erst im

Jahre 2040. Die Grundsätze und «relativ hohen Hürden» (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.3), welche das

Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer

Menschen formuliert hat, kommen bei deutlich älteren Versicherten, zum Zug (die

Kasuistik im angeführten Urteil 8C_345/2013 betrifft Versicherte im 60. oder

61.

Lebensjahr, vgl. Urteil 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 mit Versicherten

von noch höherem Lebensalter).

4.3

Die Praxis zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit einer dem

Versicherten verbliebenen Restarbeitsfähigkeit (vgl. Urteil der Bundesgerichts

9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 f.) stellt klar, dass das trotz der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen

auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist. Dabei sind an die

Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine

übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015

E. 4.2.1; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine

invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden

kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich

nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach

Arbeitsplätzen bestünde. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte

Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte

mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können.

Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die

zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der

ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre

und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als

ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober

2015.

E. 5.11 mit Hinweisen).

4.4

Zu prüfen sind mit Blick auf die angeführten Grundsätze die

Vorbringen, aus denen der Beschwerdeführer die Unverwertbarkeit seiner

Restarbeitsfähigkeit ableiten will.

4.4.1

Die Angabe des Versicherten, er müsse aus psychiatrischer

Sicht nach 2 bis 3 Stunden eine Pause einzulegen, ist den Akten in diesem

Wortlaut nicht zu entnehmen.

Im psychiatrischen Teilgutachten der F____ (IV-Akte 111 S. 51)

wird zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festgehalten, der

Versicherte sei für eine angepasste Tätigkeit, also eine einfache

Hilfstätigkeit, die allerdings wenig im Rahmen von Gruppen stattfinden sollte, «aus

psychiatrischer Sicht 2 x 3 Stunden pro Tag arbeitsfähig mit einer ein- bis

zweistündigen Pause dazwischen». Diese rein psychiatrische Einschätzung geht

von einer Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden täglich aus. Mit der Aussage, diese

Arbeitsdauer sei in zwei Etappen zu je 3 Stunden mit dazwischenliegender

längerer Pause zu absolvieren, erfolgt somit keine Vorgabe, die Arbeit schon

nach 2 Stunden abbrechen zu müssen.

4.4.2

Der Beschwerdeführer weist sodann darauf hin, aus neurologischer

und neuropsychiatrischer Sicht müsse ihm die Möglichkeit zur individuellen

Pausengestaltung offengelassen werden. Die Behauptung, dass diese Möglichkeit

nur im Rahmen geschützter Arbeitsplätze möglich sei, vermag nicht zu überzeugen

und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht weiter untermauert.

4.4.3

Der Versicherte verweist darauf (Beschwerde S. 5 f.

Ziff. 15), er sei bei der Ausübung der vom Neuropsychiater als zumutbar

erachteten Boten- und Abwartsdiensten auf „klar vorgegebene Tätigkeitsroutinen“

(neuropsychologisches Fachgutachten vom 23. Januar 2019, IV-Akte 128 S. 26) angewiesen.

Im neuropsychologischen Fachgutachten wurden einzig kurierdienstliche

Tätigkeiten, welche das Führen von Fahrzeugen bedingten, ausgeschlossen. Als

geeignet wurden dagegen Boten- und Abwartsdienste mit den erwähnten klar

vorgegebenen Tätigkeitsroutinen und leichter körperlicher Beanspruchung als

kognitiv zumutbar bezeichnet. Im gleichen Abschnitt dieses Gutachtens wird

ausgeführt, der Arbeitseinsatz müsse fremdstrukturiert sein. Damit ist zwar

klargestellt, dass dem Versicherten nicht die Planung seiner Tätigkeit

auferlegt werden sollte. Dass er aber unabänderlich nur auf der gleichen Strecke

oder nur für stets gleichförmige Arbeiten einsetzbar sei, bringt der

neuropsychologische Gutachter mit dieser Formulierung nicht zum Ausdruck.

4.5

Nach dem Dargelegten sind darum die Einschränkungen des Versicherten

nicht so akzentuiert, wie von ihm in der Beschwerde dargestellt. Es liegt somit

keine Konstellation vor, welche eine Tätigkeit nur noch an einem geschützten

Arbeitsplatz ein Einkommen erlauben würde.

5.

5.1

Das Valideneinkommen entnahm die Beschwerdegegnerin der

schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016

Tabelle TA1), wobei sie nicht auf den Totalwert, sondern auf einen

branchenspezifizischen Wert (55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie)

abstellte.

5.1.1

Im Rahmen einer Anfrage an den Rechtsdienst vom 6.

September 2019 (IV-akte 154) werden die Stationen der Erwerbsbiografie des

Versicherten wie folgt aufgelistet:

-

Oktober 2000 bis März 2001: [...] (6 Monate, als Tellerwäscher,

vgl. neuropsychologisches Gutachten vom 15. Februar 2019, IV-Akte 128 S. 5);

-

April 2001 bis Juli 2002: [...] - Tätigkeit im Restaurant (4

Monate);

-

Januar 2003 bis September 2004: [...] - Küchenhilfe und

Officebursche (21 Monate);

-

Mai 2008 bis Januar 2009 sowie Mai 2009 bis Juli 2009: [...] (12

Monate);

-

August 2009 bis Dezember 2009: [...], Wach- und

Sicherheitsunternehmen (5 Monate);

-

Juni 2010 bis April 2011: [...], Restaurant (11 Monate);

-

Januar 2012 bis Juni 2012; [...] - aushilfsweise Pizzabäcker (6

Monate);

-

Oktober 2012- bis September 2014; [...] – Hauswart (24 Monate);

-

Januar 2015 bis März 2015 [...] (3 Monate).

In der Rubrik «Soziale Anamnese» des neuropsychologischen

Gutachtens vom 15. Februar 2019 (IV-akte 128 S. 5) wird zusätzlich angeführt:

-

2005.

bis 2006 Tätigkeit in der Bäckerei des [...];

-

2006.

bis 2007 Tätigkeit als Kellner;

-

Anschliessend grosse Lücken in der Anamnese. Der Explorand

erinnert sich nicht genau, was er wann gearbeitet hat. Er war auch immer wieder

arbeitslos gewesen.

5.1.2

In der Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 (IV-Akte 154

S. 2 f.) hielt der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin fest, der Versicherte habe

gemäss seiner Erwerbsbiographie fast ausschliesslich im Gastgewerbe in

Hilfstätigkeiten (Küchenhilfe, Officebursche, aushilfeweise Pizzabäcker)

gearbeitet. Es sei darum anzunehmen, dass er auch ohne Invalidität in diesem

Bereich weiterhin tätig gewesen wäre.

5.1.3

Bereits mit dem Einwandschreiben vom 30. August 2019

(IV-Akte 151) und auch in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 18 f.) moniert der Versicherte,

für die Schätzung des Valideneinkommens sei grundsätzlich auf den

Durchschnittslohn TA1, privater Sektor abzustellen (BGE 123 V 321 Erw. 3b/aa).

Die Anwendung eines Sektorlohnes sei dagegen nur zulässig, wenn der Versicherte

vor Eintritt des Gesundheitsschadens während Jahren in diesem Sektor gearbeitet

habe und eine Aktivität in einem anderen Sektor praktisch ausser Betracht falle

(Urteil 8C_471/2017 vom 16. April 2018, Erw. 4.2).

Ergänzend wird in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 18 f.) ausgeführt,

es sei zwar unstreitig, dass mangels konkretem Erwerbseinkommen im Zeitpunkt

des Rentenbeginnes der Invaliditätsgrad mit statistischen Werten ermittelt

werden müsse. Handle es sich bei beiden Werten des Einkommensvergleiches um

Hypothesen, sei aber nicht nachvollziehbar, warum der Versicherte als Gesunder

ein Einkommen erzielen solle, das 27% tiefer sei als im Krankheitsfall. Da der

Versicherte auch als Gesunder nur Hilfsarbeiten ausgeführt habe, sei der

Grundsatz der Parallelität von Validen- und Invalideneinkommen klar verletzt.

5.2

Das Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) hatte sich im Urteil

I 822/06 vom 6. November 2007 mit einer ähnlich gelagerten erwerblichen

Konstellation zu befassen. In jenem Fall hatte der Versicherte nach seiner

Einreise in die Schweiz als Asylbewerber (auch bezogen auf die ihm

offenstehenden Hilfstätigkeiten) nur in einer Tieflohnbeschäftigung

untergebracht werden können. Die kantonale Vorinstanz hatte dabei angenommen,

er wäre auch nach Erhalt eines gesicherten Aufenthaltsstatus (zu einem

Normallohn) im Gastgewerbe tätig geblieben. Das EVG hatte es demgegenüber als nicht

überwiegend wahrscheinlich erachtet, dass der Versicherte ohne

Gesundheitsschaden auch rund zwölf Jahre nach Aufgabe der Arbeit eines

Tellerwäschers und Küchengehilfen noch im Gastgewerbe erwerbstätig wäre. Für

ein solches Kontinuum bestünden keine Anhaltspunkte: Der beruflichen Anamnese

des in jenem Fall erstellten medizinischen Gutachten entnahm das EVG, dass der

Versicherte in seinem Herkunftsland keine Berufsbildung genossen hatte und in

allgemeinen Hilfsberufen tätig war. Auch später seien keine Gründe

hinzugetreten, die eine Bindung an das Gastgewerbe geschaffen hätten. Die

Tätigkeit eines Tellerwäschers sei nicht mit dem Erwerb von Fertigkeiten

verbunden, die einen längerfristigen Verbleib in diesem Wirtschaftszweig

nahelegen würden. Bestehe also keine angestammte oder neuerworbene Affinität

zur betreffenden Branche, so habe der Versicherte nach Wegfall der

arbeitsmarktlichen Nachteile des hängigen Asylverfahrens jedwelche Hilfsarbeit

annehmen können. Unter diesen Umständen sei es nicht angezeigt, die zufällige

Verortung einer unspezifischen Hilfstätigkeit in einem bestimmten

Wirtschaftssektor gewissermassen als erwerbliche Weichenstellung anzusehen.

Damit verbiete es sich nicht bloss, für die Bestimmung des Valideneinkommens

auf den Lohn abzustellen, den der Versicherte in der konkreten früheren

Tätigkeit erzielt hatte. Die Bemessungsgrundlage dürfe auch nicht allein auf

die Durchschnittslöhne im Bereich Gastgewerbe bezogen werden. Somit seien dieselben

Ausgangswerte massgebend wie für das Invalideneinkommen (Urteil des EVG I 822/06 vom 6. November 2007 E. 3.2.3.).

5.3

Der Beschwerdeführer ist als Asylsuchender am 3. Mai 2000 in die

Schweiz eingereist (Ausweis, Aufenthaltsstatus N, vgl. IV-Akte 3 S. 9). Im

Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin wird unter dem Datum des 28. Februar

2013.

notiert, «ohne Berufsausbildung, … Gastroangestellter, unstetige

Arbeitsbiografie (siehe IK), Arbeitslosigkeit, Sozialhilfeabhängigkeit». In der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung der F____ vom 27. März 2019 wird in der

Rubrik «Anforderungsprofil bisherige Tätigkeit bzw. Aufgabenbereich» (IV-Akte

133.

S. 4) festgehalten, es bestehe keine angestammte Tätigkeit, der Versicherte

habe keine Berufslehre gemacht. Der Anmeldebestätigung des Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrums vom 9. Februar 2005 (IV-Akte 12 S. 13) wird in der

Rubrik «ausgeübter Beruf» Küchengehilfe/Officehilfsmitarbeiter in einer

Hilfsfunktion angegeben. Als gesuchte Tätigkeit ist «Betriebsarbeiter, Hilfsarbeiter

für leichte Arbeit» festgehalten. Im neurologischen Fachgutachten vom 8.

Februar 2018 wird zur Berufsanamnese festgehalten, der Versicherte sei 8 Jahre

zur Schule gegangen und habe dann in einem Betrieb die Arbeit mit Textilien

ohne eigentliche Ausbildung erlernt. In diesem Betrieb habe er für etwa 6 Jahre

gearbeitet. Im Jahr 2000 sei er dann in die Schweiz gegangen und würde sich

hier seitdem dauerhaft aufhalten. In der Schweiz habe er bisher in

verschiedenen Betrieben gearbeitet. Er habe Hilfstätigkeiten im Restaurant und

beim [...] erledigt. Zuletzt habe er als Pizzalieferant gearbeitet und teils

auch die Pizzen mit selber vorbereitet. Hier habe er auf Stundenbasis (etwa 3

bis 4 Stunden pro Woche) gearbeitet. Im Verlauf sei ihm gekündigt worden, weswegen

er versucht habe sich selbstständig zu machen. Dieses Vorhaben hätte er jedoch

aufgrund seines gesundheitlichen Verlaufs aufgeben müssen (IV-Akte 111 S. 64).

Die Umstände der Arbeitsbiografie des Beschwerdeführers sind

mit den Verhältnissen des Versicherten in dem vom EVG beurteilten Fall

vergleichbar. Der Versicherte ist als Asylbewerber in die Schweiz eingereist.

Er hat keinen Beruf erlernt. Zwar hat auch er seine erste Stelle in der Schweiz

als Tellerwäscher versehen. Der Beschwerdeführer hat danach, sofern er eine

Stelle fand, stets Hilfstätigkeiten ausgeübt bzw. auch gesucht. Er hat solche

Tätigkeiten aber nicht nur im Gastgewerbe ausgeübt, er war auch in einem

Wachdienst, in einer Bäckerei, im Verkauf und als Hauswart tätig. Auch im

vorliegenden Fall besteht darum kein Anlass die «zufällige Verortung einer

unspezifischen Hilfstätigkeit in einem bestimmten Wirtschaftssektor

gewissermassen als erwerbliche Weichenstellung anzusehen» (vgl. Urteil des EVG

a.a.O.)

Es erscheint vorliegend zudem als widersprüchlich, dem

Beschwerdeführer angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen für die

Bestimmung des Invalideneinkommens eine Tätigkeit auf dem gesamten Arbeitsmarkt

zuzumuten, ihm dagegen zu unterstellen, er würde, wäre er gesund, mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich im Sektor

Gastgewerbe/Beherbergungen tätig sein.

Einzusetzen ist darum vorliegend als Basiswert nicht nur des

Invaliden-, sondern auch des Valideneinkommens der Totalwert der die LSE 2016 (Tabelle

TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1) mit Umrechnung von 40 auf 41.7

Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2017 von 0.45%, was zum Betrag

von CHF 67'102.-- führt.

6.

Werden die Vergleichseinkommen parallelisiert, so ergäbe sich,

selbst wenn gar kein Leidensabzug gewährt würde, bei einer Restarbeitsfähigkeit

von 40% bereits eine Dreiviertelsrente.

In der Beschwerde (S: 8 Ziff. 25) macht der Versicherte einen

Leidensabzug von 25% geltend.

Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne

herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen

des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter,

Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltsstatus, Beschäftigungsgrad), welche nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Diese nicht schematische

Gewährung des Abzuges hat den Zweck, ausgehend von statistischen Werten ein

Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren

erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)

Arbeitsfähigkeit am besten entspricht. Bei der Überprüfung des vorzunehmenden

Abzuges, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen

Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 E. 5).

Die Beschwerdegegnerin hat wegen der nur noch möglichen

Teilzeittätigkeit einen Abzug von 10% gewährt.

Für Verweisungstätigkeiten attestieren die Gutachter wie

erwähnt aus gesamtmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 40% (IV-Akte

133.

S. 12 Ziff. 4.8.), wobei es sich in diesem zeitlichen Rahmen um eine

leichte körperliche Tätigkeit mit der Möglichkeit zur individuellen

Pausengestaltung (IV-Akte 133 S. 12 Ziff. 4.8) handeln sollte. Die zweite der

genannten Vorgaben setzt ein Entgegenkommen des potentiellen Arbeitgebers

voraus, was sich in einem tieferen Einkommen als bei einem gesunden

teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter niederschlägt. Berücksichtigt man, anders als

die Beschwerdegegnerin gemäss angefochtener Verfügung, zusätzlich auch diesen

Umstand, so wäre grundsätzlich auch ein Abzug von 15, ev. 20% denkbar, jedoch

ist kein triftiger Grund ersichtlich, in das Ermessen der IV-Stelle

einzugreifen. Selbst bei einem Leidensabzug von 20% würde lediglich ein

Invaliditätsgrad von 68% resultieren.

Somit steht dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente zu.

7.

Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 22. November 2019 (IV-Akten

160.

und 161) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente

sowie die entsprechenden Kinderrenten (vgl. Verfügung vom 22. November 2019, IV-Akte

161) auszurichten.

Der Rentenbeginn per Juli 2017 ist nicht strittig. Der Rentenbeginn

per 1. Juli 2017 steht in Einklang mit der Feststellung der F____ (IV-Akte 133

S. 12 Ziff. 4.7.), wonach der Beschwerdeführer seit Juli 2016 wegen der

Herzklappenendokarditis hospitalisiert worden war. In diesem Zeitpunkt hatte

das Wartejahr zu laufen begonnen (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und war somit

im Juli 2017 erfüllt.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen IV-Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von

CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden

Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen

insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar

von CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 22. November 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 eine Dreiviertelsrente sowie

die entsprechenden Kinderrenten zu entrichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: