IV.2020.3
Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens bejaht. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht. Korrektur des ermittelten Valideneinkommens.
14. Dezember 2020Deutsch26 min
Herzklappenersatz durchgeführt worden. Es seien eine septische Embolie im Gehirn
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.3
Verfügung vom 22. November 2019
Beweiswert des polydisziplinären
Gutachtens bejaht. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht. Korrektur
des ermittelten Valideneinkommens.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer hatte sich erstmals am 4. April
2005 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
angemeldet (IV-Akte 3). Nach durchgeführten Abklärungen hatte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juni 2007 den Anspruch auf eine
Invalidenrente verneint (IV-Akte 29). Auch nach Einreichung einer zweiten
Anmeldung vom 6. Juni 2011 (IV-Akte 32) hatte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 24. Juni 2013 (IV-Akte 64) erneut den Anspruch auf eine
Invalidenrente abgelehnt.
b) In der dritten Anmeldung vom 15. Dezember 2016
(IV-Akte 66) verwies der Beschwerdeführer auf seit 21. November 2016
aufgetretene gesundheitliche Beeinträchtigungen, u.a. eine infektiöse
Endokarditiis. Notfallmässig sei am 21. November 2016 operativ ein
Herzklappenersatz durchgeführt worden. Es seien eine septische Embolie im Gehirn
sowie Sehverlust aufgetreten. Die Beschwerdegegnerin holte Berichte
behandelnder Ärztinnen und Ärzte ein (vgl. u.a. Bericht von C____ vom 11. März
2017, IV-Akte 82, mit beigelegten Berichten der Augenklinik des D____spitals
vom 30. Januar 2017, IV-Akte 82 S. 6 f., der Klinik Innere Medizin des D____spitals
vom 4. Januar 2017, IV-Akte 82 S. 8 ff., der Medizinischen Klinik des E____spitals
vom 15. Juli 2016, IV-Akte 82 S. 13 ff.).
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die F____ (nachfolgend:
F____) am 25. Mai 2018 eine gutachterliche interdisziplinäre Gesamtbeurteilung
(IV-Akte 111), beruhend auf internistischen, psychiatrischen, kardiologischen,
neurologischen, ophtalmologischen und endokrinologisch/diabetologischen
Untersuchungen (Übersicht vgl. IV-Akte 111 S. 2). Ergänzend erfolgte durch die
gleiche Stelle eine neuropsychologische Untersuchung (vgl. Fachgutachten der F____
vom 23. Januar 2019, IV-Akte 128, sowie erweiterte Version vom 27. März 2019,
IV-Akte 133, des Gutachtens vom 25. Mai 2018).
c) Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom
20. Juni 2019 (IV-Akte 144) die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1.
Juli 2017 an. Der Beschwerdeführer erhob am 30. August 2019 Einwand (IV-Akte
151). Zur Frage der Bestimmung des Valideneinkommens äusserte sich der
Rechtsdienst am 25. Oktober 2019 (IV-Akte 154). Mit Verfügung vom 22. November
2019 (IV-Akte 160; Verfügung vom gleichen Tag betreffend Kinderrenten,
IV-Akte161: beides nachfolgend als «die» Verfügung vom 22. November 2019
bezeichnet) hielt die Beschwerdegegnerin an der im Vorbescheid angekündigten
Leistung fest.
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 8. Januar 2020 beantragt der
Versicherte, es sei ihm in Aufhebung der Verfügung vom 22. November 2019 ab 1.
Juli 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2020 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 30.
April 2020 einen Bericht von G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...],
vom 20. April 2020 und mit Eingabe vom 30. Juli 2020 den Bericht von H____, FMH
Innere Medizin, [...], vom 16. Juni 2020 zu Handen des Amts für Sozialbeiträge
(ASB) ein.
d) Mit Replik vom 19. August 2020 und mit Duplik vom 3.
September 2020 halten die Parteien in ihren im ersten Schriftenwechsel
gestellten Rechtsbegehren fest.
e) Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 12.
Oktober 2020 in Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4.
September 2020 weitere Unterlagen ein.
III.
Mit Verfügung vom 4. September 2020 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und
die unentgeltliche Prozessführung durch B____, Advokat.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 14. Dezember 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Dem Beschwerdeführer wurde gemäss Verfügung vom 22. November 2019 (IV-Akten
161.
f.) mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützt sich diese
Verfügung auf gutachterliche Abklärungen der F____ (Gutachten vom 25. Mai 2018,
IV-Akte 111, 23. Januar 2019, IV-Akte 128, sowie erweiterte Version des
Gutachtens vom 27. März 2019, IV-Akte 133). Die Berichte fussen auf internistischen,
psychiatrischen, kardiologischen, neurologischen, ophtalmologischen und
endokrinologisch/diabetologischen sowie neuropsychologischen Untersuchungen.
Mit Berücksichtigung der erhobenen Diagnosen (vgl. IV-Akte 133 S. 9 f.)
attestierte die F____ dem Versicherten in einer optimal angepassten Tätigkeit
eine Arbeitsfähigkeit von 40% seit April 2017 (IV-Akte 133 S. 12).
Die Beschwerdegegnerin stellte einem Valideneinkommmen von CHF
49'448.-- ein Invalideneinkommen von CHF 24'157.-- (IV-Akte 160 S. 5) gegenüber
und gelangte zu einem Invaliditätsgrad von 51%.
Das Valideneinkommen entnahm die Beschwerdegegnerin der schweizerischen
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016 Tabelle TA1, 55-56
Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie Männer, Kompetenzniveau 1: CHF
3‘935.00, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich
Nominallohnentwicklung bis 2017 von 0.45%).
Für das Invalideneinkommen zog sie die LSE 2016 Tabelle TA1,
Total Männer, Kompetenzniveau 1 heran, mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2017 von 0.45%, was zum
Basisbetrag von CHF 67'102.-- führte. Entsprechend einem Pensum von 40% und nach
Gewährung eines Leidensabzugs von 10% ergab sich ein Betrag CHF 24’157.--.
2.2
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die gutachterlich
attestierte Restarbeitsfähigkeit von noch 40% sei wirtschaftlich nicht
verwertbar. Sodann moniert er die Schätzung des Valideneinkommens;
richtigerweise sei bei Heranziehung der LSE TA1 auf den Totalwert und nicht auf
einen branchenspezifischen Wert abzustellen. Hinsichtlich des
Invalideneinkommens ist nach Auffassung des Beschwerdeführers ein Leidensabzug
von 25% zu gewähren.
3.
3.1
3.1.1
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin verfasste die F____ am 25.
Mai 2018 eine gutachterliche interdisziplinäre Gesamtbeurteilung (IV-Akte 1; Übersicht
zu den beteiligten Disziplinen vgl. IV-Akte 111 S. 2). Ergänzend erfolgte durch
die gleiche Stelle eine neuropsychologische Untersuchung (vgl. Fachgutachten
der F____ vom 23. Januar 2019, IV-Akte 128, sowie erweiterte Version der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 27. März 2019, IV-Akte 133). Die
gutachterlichen Abklärungen basieren auf den erwähnten neuropsychologischen
sowie internistischen, psychiatrischen, kardiologischen, neurologischen,
ophtalmologischen und endokrinologisch/diabetologischen Untersuchungen.
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
diagnostiziert die F____ (IV-Akte 133 S. 9 f.) einen (1) Status nach multiplen
ischämischen Hirninfarkten im Mediastromgebiet beidseits im November 2016. Als
Folge dieser Hirninfarkte wird aktuell ein Multiinfarktsyndrom, eine residuelle
leichte Hemiparese links beinbetont und eine Fatigue-Symptomatik sowie eine mittelgradige
kognitive Störung (Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Flexibilität) notiert. Zur
Ätiologie dieses Diagnosepunktes wird «am ehesten septische Embolien im Rahmen
der Aortenklappenendokarditis» (dies zugleich als Diagnosepunkt 6) festgehalten.
Als psychiatrische Diagnosen figurieren eine (2) wahnhafte Störung (ICD-10:
F22.0), eine (3) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte, DD
mittelschwere, depressive Episode (ICD-10: F33.0, DD; F33.1) sowie eine (4) «Andere
psychische Störung» aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns
oder einer körperlichen Erkrankung (ICD-10: F06). Als (5) ophthalmologische
Diagnosen hinsichtlich beider Augen werden eine anlagebedingte Fehlsichtigkeit
(Myopie, Astigmatismus) (ICD-10: H52.1, H52.2), beginnende Alterssichtigkeit (ICD-10:
H52.5), chronische Benetzungsstörung (H19.3), Makulaatrophie nach retinalen
Mikroembolien (ICD-10: H31.1) sowie ein latentes Aussenschielen (H50.1)
notiert.
3.1.2
Funktionell ist der Versicherte gemäss dem Gutachten
der F____ aufgrund der angeführten Diagnosen in mehrfacher Hinsicht
eingeschränkt (IV-Akte 133 S. 11 Punkt 4.3.). Aufgrund der leichtgradigen
beinbetonten sensomotorischen Hemiparese links ist das Gehen für den
Exploranden schwierig vor allem auf unebenem Gelände und insbesondere das
Treppensteigen. Aufgrund der Fatigue bei Multiinfarktsyndrom mit
Dekonditionierung und Schwäche ist die Beweglichkeit ebenfalls eingeschränkt.
Durch die psychischen Erkrankungen sind die Realitätsprüfung, die
Urteilsbildung, die Affektregulierung, die Impulskontrolle sowie die
Intentionalität (letztere «deutlich») eingeschränkt. Durch
Konzentrationsstörungen, gedankliche Abwesenheit und Danebenreden sind die
Anpassung an Regeln und Routinen sowie die Fähigkeit zu planen und die
Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Die Augenprobleme führen zu einer erhöhten
Anstrengung mit rascherer Ermüdung der Augen. Aufgrund des fehlenden
Stereosehens sind Arbeitsplätze, die mit einem höheren Gefahrenpotential
verbunden sind, nicht geeignet (z.B. Arbeiten auf Gerüsten oder an schnell
drehenden Maschinen). Aufgrund der Konzentrationsprobleme und der aktuellen
psychischen Situation ist es dem Versicherten schliesslich nicht möglich, ein
Verkehrsmittel sicher zu führen.
3.1.3
Einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit wirken sich (IV-Akte
133.
S. 12 Ziff. 4.8) sowohl die Fatigue-Symptomatik und die neurokognitiven
Einschränkungen, die psychischen Erkrankungen als auch die Sehstörungen aus.
Aufgrund des Diabetes mellitus komme eine Tätigkeit im Personentransport oder
auf Gerüsten nicht in Frage. Aus kardiologischer Sicht sei keine körperlich
mittelschwere bis schwere Tätigkeit möglich.
Die Gutachter der F____ verneinen die Arbeitsfähigkeit in der früher
ausgeübten Tätigkeit als Pizzakurier, dies seit der Hospitalisierung wegen
Herzklappenendokarditis im Juli 2016 (IV-Akte 133 S. 12 Ziff. 4.7.).
Für Verweisungstätigkeiten attestieren die Gutachter aus
gesamtmedizinischer Sicht und unter Berücksichtigung der nachträglich
durchgeführten neuropsychologischen Begutachtung in einer «optimal angepassten
Tätigkeit» eine Arbeitsfähigkeit von 40% (IV-Akte 133 S. 12 Ziff. 4.8.), dies
seit April 2017. Es sollte sich dabei um eine leichte körperliche Tätigkeit
handeln, mit der Möglichkeit zur individuellen Pausengestaltung (IV-Akte 133 S.
12.
Ziff. 4.8.).
3.2
Mit der Replik sowie mit Eingaben vom 30. April 2020, 30. Juli 2020
und 12. Oktober 2020 reicht der Beschwerdeführer ärztliche Berichte bzw.
Atteste ein, die dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
attestieren.
G____ hält in seinem Schreiben vom 20. April 2020 an den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Beilage zur Eingabe vom 30. April 2020)
fest, er erachte den Versicherten aufgrund der kognitiven Einschränkungen für
nicht arbeitsfähig. Er begreife die Realität vor allem angstbesetzt, weit
entfernt von einer adäquaten Realitätsbeurteilung. Mit Bezug auf die von der F____
erstellten Gutachten bemerkt G____, diese Stelle sei bezüglich Begutachtungen
ein «sehr qualifizierter Ort». Im Schreiben vom 12. Juni 2020 (Beilage zur
Eingabe vom 12. Oktober 2020) hält G____ an der Einschätzung einer fehlenden
Arbeitsfähigkeit fest. Er gehe von einer hirnorganischen Veränderung aus. Als Indizien
hierfür nennt G____ die schlechten kognitiven Fähigkeiten (zerfahrene Gedanken)
sowie die Sprechweise («plappert»).
H____ war vom ASB beauftragt, die medizinische Situation
vertrauensärztich abzuklären (vgl. Schreiben des ASB vom 5. Februar 2020, Beilage
zur Eingabe vom 26. März 2020). H____ hält im Bericht vom 16. Juni 2020
(Beilage zur Eingabe vom 30. Juli 2020) zu Handen des ASB fest, aufgrund seiner
Erhebungen erachte er den Versicherten gesamtmedizinisch als nicht
arbeitsfähig. Er mache diese Feststellung aber als allgemeininternistischer
Arzt und könne zu psychiatrischen Diagnosen nicht Stellung beziehen. Ebenso stellt
H____ klar, dass ihm die Gutachten der F____ nicht vorlagen.
Die abweichenden Einschätzungen von G____ bzw. von H____ sind
nicht geeignet, die Beweiswertigkeit der Begutachtung durch die F____ in Frage
zu stellen. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens basieren auf einer polydisziplinären
Befundaufnahme mit umfassender Diagnosestellung und versicherungsmedizinischer
Beurteilung (vgl. IV-Akte 133, S. 8 ff.). Sowohl G____ als auch H____ vertreten
zwar eine eigene Einschätzung, nehmen aber zu den Ergebnissen der Begutachtung
durch die F____ nicht direkt Stellung. Es liegen damit keine konkreten Indizien
vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der F____ sprächen (BGE 125 V 351. 535 E. 3b/bb).
3.3
Weiter verweist der Beschwerdeführer auf Äusserungen der I____ (I____).
Diese berichten am 18. September 2019 (Beilage 1 zur Eingabe vom 19. August
2020.
sowie Beilage 2 zur Eingabe vom 12. Oktober 2020) über eine Untersuchung
in der Ambulanz vom 22. Juli 2019 bis 11. September 2019. Die hausärztliche
Zuweisung sei aufgrund einer Auflage der Beschwerdegegnerin (Schreiben vom 20.
Juni 2019, IV-Akte 143) für eine teilstationäre psychiatrische Behandlung
erfolgt. In der Rubrik «Empfohlenes, weiteres Prozedere» gibt die I____ die
Schilderung des Versicherten wieder, wonach er zeitgleich mit dem Ersttermin
eine neue Teilzeitstelle in einem Gastronomiebetrieb begonnen habe. Der
Versicherte habe sich im Rahmen der Verlaufsbeobachtung an dieser Arbeitsstelle
als belastet gezeigt (erhöhte Erschöpfbarkeit sowie durch körperliche
Belastungen getriggerte Schmerzen). Der Arbeitgeber habe den Versicherten
während der Probezeit nach wenigen Tagen entlassen. Dass nun ein erster
Versuch, sich wieder ins Arbeitsleben zu integrieren, nicht vom Erfolg gekrönt
war, ist noch nicht als klares Indiz gegen die Zuverlässigkeit Schätzung der
medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit gemäss Gutachten der F____ zu
werten.
3.4
Unter medizinisch-theoretischen Gesichtspunkten hat die
Beschwerdegegnerin folglich zu Recht auf das Ergebnis der Begutachtung durch
die F____ abgestellt.
4.
4.1
In der Beschwerde (S. 5 Ziff. 14) macht der Versicherte im
Wesentlichen geltend, er sei angesichts der von der F____ präsentierten Gesamtschau
der Einschränkungen aller Fachgebiete nicht vermittelbar bzw. keinem
Arbeitgeber zumutbar; er stellt damit die wirtschaftliche Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit in Frage.
Der Beschwerdeführer argumentiert, dass er trotz des geringen
Pensums von 40% zusätzlich auf erhebliche Pausen angewiesen sei. Aus
psychiatrischer Sicht müsse die Pause bereits nach 2-3 Stunden erfolgen und
mindestens ein bis zwei Stunden betragen. Ein Arbeitgeber sei zur Gewährung
einer Pause von einer Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr
als fünfeinhalb Stunden verpflichtet (Art. 15 lit. a Arbeitsgesetz [ArG; SR
822.11]). Dass ein Arbeitgeber bei einer zumutbaren Arbeitszeit von lediglich
204.
Minuten (= 40% bei einem Arbeitstag von 8,5 Stunden) ein solches Entgegenkommen
zeige, sei unrealistisch. Solche geringen Pensen müssten am Stück geleistet
werden. Aus neurologischer und neuropsychiatrischer Sicht müsse der Versicherte
zudem die Möglichkeit zur individuellen Pausengestaltung offengelassen werden.
Es komme damit nur eine Stelle in Frage, wo der Versicherte die Arbeit
jederzeit durch eine Pause unterbrechen könne. Solche Stellen stelle der
Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, sondern sie bestünden nur in geschützten
Werkstätten. Weiter verweist der Versicherte (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 15) auf
die objektivierten psychiatrischen, neurologischen und neuropsychiatrischen
Einschränkungen. Er sei bei den vom Neuropsychiater als zumutbar erachteten
Boten- und Abwartsdiensten auf „klar vorgegebene Tätigkeitsroutinen“
angewiesen. Dies bedeute faktisch, dass er nur immer auf der gleichen Strecke
eingesetzt werden bzw. immer nur die gleichen einfachen Arbeiten ausführen könne.
Die auf dem heutigen Arbeitsmarkt auch in Hilfsarbeiterstellen benötigte
Flexibilität gehe dem Versicherten aus neurologischen Gründen völlig ab. Die
qualitative Leistungsfähigkeit werde zusätzlich durch den schlechten Visus
beeinträchtigt. In psychischer Hinsicht leide der Versicherte unter
Wahnstörungen und könne seine Impulse nicht kontrollieren. Er sei nicht gruppenfähig.
4.2
Eine sehr hohe Arbeitsunfähigkeit führt regelmässig zu einem
Invaliditätsgrad von mindestens 70% (vgl. Art. 16 ATSG) und folglich zu einem
Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt die
Erwerbsfähigkeit höchstens 30%, ist die Frage nach der Verwertbarkeit einer
geringen Restarbeitsfähigkeit ohne praktische Bedeutung (vgl. BGE 144 V 166 E.
4.3.2.).
Ist, wie vorliegend, die Restarbeitsfähigkeit dagegen grösser,
so wird bei der Prüfung, ob deren wirtschaftliche Verwertbarkeit zu verneinen
oder zu bejahen ist, in der Praxis das – fortgeschrittene - Alter des
Versicherten berücksichtigt. Obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, wird
das Alter in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit
weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die
einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und
dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht
mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren
Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (vgl. Urteil der Bundesgerichts
9C_118/2015 vom 9. Juli.2015 E. 2.1 mit Hinweisen).
Der Versicherte ist 1975 geboren. Von einem fortgeschrittenen
Alter im Sinne der Praxis kann folglich nicht gesprochen werden, denn er
erreicht die Altersgrenze für den Bezug von Leistungen der AHV somit erst im
Jahre 2040. Die Grundsätze und «relativ hohen Hürden» (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.3), welche das
Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer
Menschen formuliert hat, kommen bei deutlich älteren Versicherten, zum Zug (die
Kasuistik im angeführten Urteil 8C_345/2013 betrifft Versicherte im 60. oder
61.
Lebensjahr, vgl. Urteil 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 mit Versicherten
von noch höherem Lebensalter).
4.3
Die Praxis zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit einer dem
Versicherten verbliebenen Restarbeitsfähigkeit (vgl. Urteil der Bundesgerichts
9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 f.) stellt klar, dass das trotz der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen
auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist. Dabei sind an die
Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine
übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015
E. 4.2.1; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden
kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich
nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach
Arbeitsplätzen bestünde. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte
Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte
mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können.
Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als
ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober
2015.
E. 5.11 mit Hinweisen).
4.4
Zu prüfen sind mit Blick auf die angeführten Grundsätze die
Vorbringen, aus denen der Beschwerdeführer die Unverwertbarkeit seiner
Restarbeitsfähigkeit ableiten will.
4.4.1
Die Angabe des Versicherten, er müsse aus psychiatrischer
Sicht nach 2 bis 3 Stunden eine Pause einzulegen, ist den Akten in diesem
Wortlaut nicht zu entnehmen.
Im psychiatrischen Teilgutachten der F____ (IV-Akte 111 S. 51)
wird zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festgehalten, der
Versicherte sei für eine angepasste Tätigkeit, also eine einfache
Hilfstätigkeit, die allerdings wenig im Rahmen von Gruppen stattfinden sollte, «aus
psychiatrischer Sicht 2 x 3 Stunden pro Tag arbeitsfähig mit einer ein- bis
zweistündigen Pause dazwischen». Diese rein psychiatrische Einschätzung geht
von einer Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden täglich aus. Mit der Aussage, diese
Arbeitsdauer sei in zwei Etappen zu je 3 Stunden mit dazwischenliegender
längerer Pause zu absolvieren, erfolgt somit keine Vorgabe, die Arbeit schon
nach 2 Stunden abbrechen zu müssen.
4.4.2
Der Beschwerdeführer weist sodann darauf hin, aus neurologischer
und neuropsychiatrischer Sicht müsse ihm die Möglichkeit zur individuellen
Pausengestaltung offengelassen werden. Die Behauptung, dass diese Möglichkeit
nur im Rahmen geschützter Arbeitsplätze möglich sei, vermag nicht zu überzeugen
und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht weiter untermauert.
4.4.3
Der Versicherte verweist darauf (Beschwerde S. 5 f.
Ziff. 15), er sei bei der Ausübung der vom Neuropsychiater als zumutbar
erachteten Boten- und Abwartsdiensten auf „klar vorgegebene Tätigkeitsroutinen“
(neuropsychologisches Fachgutachten vom 23. Januar 2019, IV-Akte 128 S. 26) angewiesen.
Im neuropsychologischen Fachgutachten wurden einzig kurierdienstliche
Tätigkeiten, welche das Führen von Fahrzeugen bedingten, ausgeschlossen. Als
geeignet wurden dagegen Boten- und Abwartsdienste mit den erwähnten klar
vorgegebenen Tätigkeitsroutinen und leichter körperlicher Beanspruchung als
kognitiv zumutbar bezeichnet. Im gleichen Abschnitt dieses Gutachtens wird
ausgeführt, der Arbeitseinsatz müsse fremdstrukturiert sein. Damit ist zwar
klargestellt, dass dem Versicherten nicht die Planung seiner Tätigkeit
auferlegt werden sollte. Dass er aber unabänderlich nur auf der gleichen Strecke
oder nur für stets gleichförmige Arbeiten einsetzbar sei, bringt der
neuropsychologische Gutachter mit dieser Formulierung nicht zum Ausdruck.
4.5
Nach dem Dargelegten sind darum die Einschränkungen des Versicherten
nicht so akzentuiert, wie von ihm in der Beschwerde dargestellt. Es liegt somit
keine Konstellation vor, welche eine Tätigkeit nur noch an einem geschützten
Arbeitsplatz ein Einkommen erlauben würde.
5.
5.1
Das Valideneinkommen entnahm die Beschwerdegegnerin der
schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016
Tabelle TA1), wobei sie nicht auf den Totalwert, sondern auf einen
branchenspezifizischen Wert (55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie)
abstellte.
5.1.1
Im Rahmen einer Anfrage an den Rechtsdienst vom 6.
September 2019 (IV-akte 154) werden die Stationen der Erwerbsbiografie des
Versicherten wie folgt aufgelistet:
-
Oktober 2000 bis März 2001: [...] (6 Monate, als Tellerwäscher,
vgl. neuropsychologisches Gutachten vom 15. Februar 2019, IV-Akte 128 S. 5);
-
April 2001 bis Juli 2002: [...] - Tätigkeit im Restaurant (4
Monate);
-
Januar 2003 bis September 2004: [...] - Küchenhilfe und
Officebursche (21 Monate);
-
Mai 2008 bis Januar 2009 sowie Mai 2009 bis Juli 2009: [...] (12
Monate);
-
August 2009 bis Dezember 2009: [...], Wach- und
Sicherheitsunternehmen (5 Monate);
-
Juni 2010 bis April 2011: [...], Restaurant (11 Monate);
-
Januar 2012 bis Juni 2012; [...] - aushilfsweise Pizzabäcker (6
Monate);
-
Oktober 2012- bis September 2014; [...] – Hauswart (24 Monate);
-
Januar 2015 bis März 2015 [...] (3 Monate).
In der Rubrik «Soziale Anamnese» des neuropsychologischen
Gutachtens vom 15. Februar 2019 (IV-akte 128 S. 5) wird zusätzlich angeführt:
-
2005.
bis 2006 Tätigkeit in der Bäckerei des [...];
-
2006.
bis 2007 Tätigkeit als Kellner;
-
Anschliessend grosse Lücken in der Anamnese. Der Explorand
erinnert sich nicht genau, was er wann gearbeitet hat. Er war auch immer wieder
arbeitslos gewesen.
5.1.2
In der Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 (IV-Akte 154
S. 2 f.) hielt der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin fest, der Versicherte habe
gemäss seiner Erwerbsbiographie fast ausschliesslich im Gastgewerbe in
Hilfstätigkeiten (Küchenhilfe, Officebursche, aushilfeweise Pizzabäcker)
gearbeitet. Es sei darum anzunehmen, dass er auch ohne Invalidität in diesem
Bereich weiterhin tätig gewesen wäre.
5.1.3
Bereits mit dem Einwandschreiben vom 30. August 2019
(IV-Akte 151) und auch in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 18 f.) moniert der Versicherte,
für die Schätzung des Valideneinkommens sei grundsätzlich auf den
Durchschnittslohn TA1, privater Sektor abzustellen (BGE 123 V 321 Erw. 3b/aa).
Die Anwendung eines Sektorlohnes sei dagegen nur zulässig, wenn der Versicherte
vor Eintritt des Gesundheitsschadens während Jahren in diesem Sektor gearbeitet
habe und eine Aktivität in einem anderen Sektor praktisch ausser Betracht falle
(Urteil 8C_471/2017 vom 16. April 2018, Erw. 4.2).
Ergänzend wird in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 18 f.) ausgeführt,
es sei zwar unstreitig, dass mangels konkretem Erwerbseinkommen im Zeitpunkt
des Rentenbeginnes der Invaliditätsgrad mit statistischen Werten ermittelt
werden müsse. Handle es sich bei beiden Werten des Einkommensvergleiches um
Hypothesen, sei aber nicht nachvollziehbar, warum der Versicherte als Gesunder
ein Einkommen erzielen solle, das 27% tiefer sei als im Krankheitsfall. Da der
Versicherte auch als Gesunder nur Hilfsarbeiten ausgeführt habe, sei der
Grundsatz der Parallelität von Validen- und Invalideneinkommen klar verletzt.
5.2
Das Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) hatte sich im Urteil
I 822/06 vom 6. November 2007 mit einer ähnlich gelagerten erwerblichen
Konstellation zu befassen. In jenem Fall hatte der Versicherte nach seiner
Einreise in die Schweiz als Asylbewerber (auch bezogen auf die ihm
offenstehenden Hilfstätigkeiten) nur in einer Tieflohnbeschäftigung
untergebracht werden können. Die kantonale Vorinstanz hatte dabei angenommen,
er wäre auch nach Erhalt eines gesicherten Aufenthaltsstatus (zu einem
Normallohn) im Gastgewerbe tätig geblieben. Das EVG hatte es demgegenüber als nicht
überwiegend wahrscheinlich erachtet, dass der Versicherte ohne
Gesundheitsschaden auch rund zwölf Jahre nach Aufgabe der Arbeit eines
Tellerwäschers und Küchengehilfen noch im Gastgewerbe erwerbstätig wäre. Für
ein solches Kontinuum bestünden keine Anhaltspunkte: Der beruflichen Anamnese
des in jenem Fall erstellten medizinischen Gutachten entnahm das EVG, dass der
Versicherte in seinem Herkunftsland keine Berufsbildung genossen hatte und in
allgemeinen Hilfsberufen tätig war. Auch später seien keine Gründe
hinzugetreten, die eine Bindung an das Gastgewerbe geschaffen hätten. Die
Tätigkeit eines Tellerwäschers sei nicht mit dem Erwerb von Fertigkeiten
verbunden, die einen längerfristigen Verbleib in diesem Wirtschaftszweig
nahelegen würden. Bestehe also keine angestammte oder neuerworbene Affinität
zur betreffenden Branche, so habe der Versicherte nach Wegfall der
arbeitsmarktlichen Nachteile des hängigen Asylverfahrens jedwelche Hilfsarbeit
annehmen können. Unter diesen Umständen sei es nicht angezeigt, die zufällige
Verortung einer unspezifischen Hilfstätigkeit in einem bestimmten
Wirtschaftssektor gewissermassen als erwerbliche Weichenstellung anzusehen.
Damit verbiete es sich nicht bloss, für die Bestimmung des Valideneinkommens
auf den Lohn abzustellen, den der Versicherte in der konkreten früheren
Tätigkeit erzielt hatte. Die Bemessungsgrundlage dürfe auch nicht allein auf
die Durchschnittslöhne im Bereich Gastgewerbe bezogen werden. Somit seien dieselben
Ausgangswerte massgebend wie für das Invalideneinkommen (Urteil des EVG I 822/06 vom 6. November 2007 E. 3.2.3.).
5.3
Der Beschwerdeführer ist als Asylsuchender am 3. Mai 2000 in die
Schweiz eingereist (Ausweis, Aufenthaltsstatus N, vgl. IV-Akte 3 S. 9). Im
Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin wird unter dem Datum des 28. Februar
2013.
notiert, «ohne Berufsausbildung, … Gastroangestellter, unstetige
Arbeitsbiografie (siehe IK), Arbeitslosigkeit, Sozialhilfeabhängigkeit». In der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung der F____ vom 27. März 2019 wird in der
Rubrik «Anforderungsprofil bisherige Tätigkeit bzw. Aufgabenbereich» (IV-Akte
133.
S. 4) festgehalten, es bestehe keine angestammte Tätigkeit, der Versicherte
habe keine Berufslehre gemacht. Der Anmeldebestätigung des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums vom 9. Februar 2005 (IV-Akte 12 S. 13) wird in der
Rubrik «ausgeübter Beruf» Küchengehilfe/Officehilfsmitarbeiter in einer
Hilfsfunktion angegeben. Als gesuchte Tätigkeit ist «Betriebsarbeiter, Hilfsarbeiter
für leichte Arbeit» festgehalten. Im neurologischen Fachgutachten vom 8.
Februar 2018 wird zur Berufsanamnese festgehalten, der Versicherte sei 8 Jahre
zur Schule gegangen und habe dann in einem Betrieb die Arbeit mit Textilien
ohne eigentliche Ausbildung erlernt. In diesem Betrieb habe er für etwa 6 Jahre
gearbeitet. Im Jahr 2000 sei er dann in die Schweiz gegangen und würde sich
hier seitdem dauerhaft aufhalten. In der Schweiz habe er bisher in
verschiedenen Betrieben gearbeitet. Er habe Hilfstätigkeiten im Restaurant und
beim [...] erledigt. Zuletzt habe er als Pizzalieferant gearbeitet und teils
auch die Pizzen mit selber vorbereitet. Hier habe er auf Stundenbasis (etwa 3
bis 4 Stunden pro Woche) gearbeitet. Im Verlauf sei ihm gekündigt worden, weswegen
er versucht habe sich selbstständig zu machen. Dieses Vorhaben hätte er jedoch
aufgrund seines gesundheitlichen Verlaufs aufgeben müssen (IV-Akte 111 S. 64).
Die Umstände der Arbeitsbiografie des Beschwerdeführers sind
mit den Verhältnissen des Versicherten in dem vom EVG beurteilten Fall
vergleichbar. Der Versicherte ist als Asylbewerber in die Schweiz eingereist.
Er hat keinen Beruf erlernt. Zwar hat auch er seine erste Stelle in der Schweiz
als Tellerwäscher versehen. Der Beschwerdeführer hat danach, sofern er eine
Stelle fand, stets Hilfstätigkeiten ausgeübt bzw. auch gesucht. Er hat solche
Tätigkeiten aber nicht nur im Gastgewerbe ausgeübt, er war auch in einem
Wachdienst, in einer Bäckerei, im Verkauf und als Hauswart tätig. Auch im
vorliegenden Fall besteht darum kein Anlass die «zufällige Verortung einer
unspezifischen Hilfstätigkeit in einem bestimmten Wirtschaftssektor
gewissermassen als erwerbliche Weichenstellung anzusehen» (vgl. Urteil des EVG
a.a.O.)
Es erscheint vorliegend zudem als widersprüchlich, dem
Beschwerdeführer angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen für die
Bestimmung des Invalideneinkommens eine Tätigkeit auf dem gesamten Arbeitsmarkt
zuzumuten, ihm dagegen zu unterstellen, er würde, wäre er gesund, mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich im Sektor
Gastgewerbe/Beherbergungen tätig sein.
Einzusetzen ist darum vorliegend als Basiswert nicht nur des
Invaliden-, sondern auch des Valideneinkommens der Totalwert der die LSE 2016 (Tabelle
TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1) mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2017 von 0.45%, was zum Betrag
von CHF 67'102.-- führt.
6.
Werden die Vergleichseinkommen parallelisiert, so ergäbe sich,
selbst wenn gar kein Leidensabzug gewährt würde, bei einer Restarbeitsfähigkeit
von 40% bereits eine Dreiviertelsrente.
In der Beschwerde (S: 8 Ziff. 25) macht der Versicherte einen
Leidensabzug von 25% geltend.
Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen
des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltsstatus, Beschäftigungsgrad), welche nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Diese nicht schematische
Gewährung des Abzuges hat den Zweck, ausgehend von statistischen Werten ein
Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren
erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)
Arbeitsfähigkeit am besten entspricht. Bei der Überprüfung des vorzunehmenden
Abzuges, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen
Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 E. 5).
Die Beschwerdegegnerin hat wegen der nur noch möglichen
Teilzeittätigkeit einen Abzug von 10% gewährt.
Für Verweisungstätigkeiten attestieren die Gutachter wie
erwähnt aus gesamtmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 40% (IV-Akte
133.
S. 12 Ziff. 4.8.), wobei es sich in diesem zeitlichen Rahmen um eine
leichte körperliche Tätigkeit mit der Möglichkeit zur individuellen
Pausengestaltung (IV-Akte 133 S. 12 Ziff. 4.8) handeln sollte. Die zweite der
genannten Vorgaben setzt ein Entgegenkommen des potentiellen Arbeitgebers
voraus, was sich in einem tieferen Einkommen als bei einem gesunden
teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter niederschlägt. Berücksichtigt man, anders als
die Beschwerdegegnerin gemäss angefochtener Verfügung, zusätzlich auch diesen
Umstand, so wäre grundsätzlich auch ein Abzug von 15, ev. 20% denkbar, jedoch
ist kein triftiger Grund ersichtlich, in das Ermessen der IV-Stelle
einzugreifen. Selbst bei einem Leidensabzug von 20% würde lediglich ein
Invaliditätsgrad von 68% resultieren.
Somit steht dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente zu.
7.
Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 22. November 2019 (IV-Akten
160.
und 161) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente
sowie die entsprechenden Kinderrenten (vgl. Verfügung vom 22. November 2019, IV-Akte
161) auszurichten.
Der Rentenbeginn per Juli 2017 ist nicht strittig. Der Rentenbeginn
per 1. Juli 2017 steht in Einklang mit der Feststellung der F____ (IV-Akte 133
S. 12 Ziff. 4.7.), wonach der Beschwerdeführer seit Juli 2016 wegen der
Herzklappenendokarditis hospitalisiert worden war. In diesem Zeitpunkt hatte
das Wartejahr zu laufen begonnen (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und war somit
im Juli 2017 erfüllt.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen IV-Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von
CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden
Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen
insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar
von CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 22. November 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 eine Dreiviertelsrente sowie
die entsprechenden Kinderrenten zu entrichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: