IV.2020.30
Rentenrevision; rentenrelevante Sachverhaltsänderung verneint
19. Oktober 2020Deutsch27 min
von Juni 1997 bis Oktober 2002 als Reiniger für die C____ AG (vgl. IV-Akte 6). Er
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 19.
Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.30
Verfügung vom 10. Februar 2020
Rentenrevision; rentenrelevante
Sachverhaltsänderung verneint
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1976, arbeitete
von Juni 1997 bis Oktober 2002 als Reiniger für die C____ AG (vgl. IV-Akte 6). Er
leidet an einer spondyloepiphysären Dysplasie Typ Tarda und – damit
einhergehend – mit diversen vorzeitigen Abnutzungserscheinungen an diversen
Gelenken. Im Mai 2002 musste er sich einer beidseitigen Hüftoperation (Totalprothesen-Implantation)
unterziehen. Im November 2002 meldete er sich wegen Hüft-, Knie- und Sprunggelenksleiden
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl.
IV-Akte 1). Im Laufe des Abklärungsverfahrens klagte der Beschwerdeführer über
eine Verstärkung der Schmerzen in beiden Sprunggelenken (insb. im linken OSG) sowie
in den Schultern (vgl. u.a. IV-Akte 30, S. 2). Mit röntgendiagnostischer
Abklärung wurde in beiden Schultergelenken eine fortgeschrittene Omarthrose (rechts
mehr als links) festgestellt (vgl. u.a. IV-Akte 30, S. 7 ff.). Der
Beschwerdeführer wurde schliesslich im Juni 2004 an der rechten Schulter
operiert (vgl. IV-Akte 30, S. 4). In Bezug auf die OSG wurde eine schwere
Arthrose diagnostiziert (vgl. IV-Akte 31, S. 22). Gestützt auf die
Einschätzung von Dr. D____ (Bericht vom 15. März 2005 [IV-Akte 31, S.
1-4] und ergänzende Stellungnahmen von Dr. D____ vom 19. April 2005 [IV-Akte
37, S. 2] und vom 23. August 2005 [IV-Akte 41, S. 2]) wurde dem
Beschwerdeführer – ausgehend von einer noch bestehenden 50%igen
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – ab Juni 2004 eine
Dreiviertelsrente zugesprochen (vgl. die Verfügung vom 9. Januar 2006; IV-Akte
47, S. 2 ff.).
b) Im Oktober 2005 bzw. im Februar 2006 wurde beim
Beschwerdeführer eine "supracondyläre varisierende Femurosteotomie Knie
beidseits" vorgenommen (vgl. IV-Akte 55, S. 3; siehe auch IV-Akte 58, S. 2).
Anfang Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer erneut an der rechten Hüfte
operiert (Pfannenwechsel; vgl. IV-Akte 75, S. 8 sowie IV-Akten 71 und 74).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 89) sprach die IV-Stelle
ihm mit Verfügung vom 19. April 2012 (IV-Akte 92, S. 4 ff.) ab Januar 2011 bis
Juni 2011 eine ganze Rente und ab Juli 2011 eine Dreiviertelsrente zu. Die
hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 94, S. 2
ff. und IV-Akte 100, S. 2 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
mit Urteil vom 12. Dezember 2012 (IV-Akte 115, S. 2 ff.) abgewiesen.
c) Am 14. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer ein
Gesuch um Erhöhung seiner IV-Rente (vgl. IV-Akte 119, S. 1 und S. 3). Dieses
wurde von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. August 2015 abgelehnt
(vgl. IV-Akte 130). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde
(vgl. IV-Akte 131, S. 2 ff.) wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
mit Urteil vom 7. März 2016 (IV-Akte 139, S. 2 ff.) ab.
d) Im November 2018 wurde der Beschwerdeführer am linken
OSG operiert (anteriore tibiotalare Arthrodese; vgl. insb. IV-Akte 154, S. 5 f.
und IV-Akte 145, S. 1 f.). Am 2. Mai 2019 stellte er erneut ein Gesuch um
Rentenerhöhung (vgl. IV-Akte 146). Die IV-Stelle forderte in der Folge die
behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. E____ vom
6. Juli 2019, inklusive zahlreicher Beilagen [IV-Akte 155] sowie den
Bericht des F____spitals vom 7. August 2019 [IV-Akte 161]). Daraufhin
holte die IV-Stelle beim RAD die Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 ein (vgl.
IV-Akte 164). Mit Vorbescheid vom 13. November 2019 stellte die IV-Stelle die
Ablehnung einer Rentenerhöhung in Aussicht (vgl. IV-Akte 165). Dazu äusserte
sich der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2019 (vgl. IV-Akte 170) und am 30.
Januar 2010 (vgl. IV-Akte 176). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle – nach
Einholung der Stellungnahme des RAD vom 4. Februar 2020 (IV-Akte 178) – am 10.
Februar 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 180).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 16. März 2020
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei ihm ab 1. Juni 2019 eine ganze Rente auf der Basis eines IV-Grades
von mindestens 70 % zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er
um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 2. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 16.
April 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und
Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
d) Mit Replik vom 15. Juni 2020 hält der
Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er einen Bericht
von Dr. E____ vom 23. Mai 2020 beigelegt.
e) Die IV-Stelle hält mit Duplik vom 29. Juni 2020 –
unter Beilegung einer Stellungnahme des RAD vom 22. Juni 2020 – am Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest.
III.
a) Am 19. Oktober 2020 fand eine mündliche Verhandlung
vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nahmen der
Beschwerdeführer persönlich sowie sein Rechtsvertreter, Dr. B____, Advokat,
teil. Für die Beschwerdegegnerin erschien G____.
b) Zunächst wurde der Beschwerdeführer befragt.
Anschliessend erhielten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte
Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die vorliegenden medizinischen Akten sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in einer (optimal) angepassten Tätigkeit weiterhin über eine
Restarbeitsfähigkeit von 50 % verfüge. Bei dieser medizinischen Ausgangslage
habe man korrekterweise eine Rentenerhöhung abgelehnt (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort). Diese Ansicht wird vom Beschwerdeführer bestritten (vgl. insb.
die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 10. Februar 2020 gestützt auf die vorliegenden Unterlagen
eine Erhöhung der bislang ausgerichteten Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente
abgelehnt hat.
3.
3.1
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad
von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3;
BGE 134 V 131, 132 E. 3).
3.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 17.
August 2015 (IV-Akte 130), welche vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom
7.
März 2016 (IV-Akte 139, S. 2 ff.) bestätigt worden ist, den
Referenzzeitpunkt.
4.
4.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Auch reine
Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt
und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche
Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt
grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen des RAD (vgl. u.a.
Urteil des Bundesgerichts 9C_780/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3.3.1.). Den
Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie
einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer
Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu
berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer
Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
4.3
4.3.1
Wie bereits klargestellt wurde, gilt es vorliegend zu
beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der – vom
Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 7. März 2016 (IV-Akte 139, S. 2 ff.)
bestätigten – Verfügung vom 17. August 2015 (IV-Akte 130) bis zum Erlass der
jetzt angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2020 (IV-Akte 180) in relevanter
Art und Weise verschlechtert hat (vgl. Erwägung 3.3. hiervor). Da sich diese
Frage jedoch nicht streng losgelöst vom gesamten medizinischen Verlauf beantworten
lässt, wird zunächst die medizinische Vorgeschichte einleitend nochmals kurz
zusammengefasst.
4.3.2
Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
9.
Januar 2006 (IV-Akte 47, S. 2 ff.) – gestützt auf die Einschätzung von
Dr. D____ (Bericht vom 15. März 2005; IV-Akte 31, S. 1-4) und
ergänzende Stellungnahmen vom 19. April 2005 (IV-Akte 37, S. 2) und vom 23.
August 2005 (IV-Akte 41, S. 2) – ab Juni 2004 eine Dreiviertelsrente
zugesprochen. Dr. D____ hatte im Bericht vom 15. März 2005 dargetan, eine im
Gehen oder Stehen zu verrichtende Tätigkeit komme für seinen Patienten nicht
mehr in Frage. Sitzende Tätigkeiten ohne jegliche körperliche Belastung (beispielsweise
kontrollierende und überwachende Funktionen, Ticket-Schalter etc.) seien
allenfalls zumutbar (vgl. IV-Akte 31, S. 4). Ergänzend hatte Dr. D____ mit
Schreiben vom 19. April 2005 darauf hingewiesen, in Kürze würden (wegen
der OSG-Beschwerden) operative Eingriffe notwendig werden (wahrscheinlich
Korrektur-Osteotomie oder Sprunggelenksprothese beidseits). Ausserdem habe im
Juni 2004 eine Schulteroperation (rechts) durchgeführt werden müssen, bei
Rotatorenruptur und bekannter Omarthrose. Auch hier bestehe somit eine
Einschränkung. Er würde die Arbeitsfähigkeit des Patienten somit (wegen der
Schulter) auch für sitzende Tätigkeiten seit Juni 2004 mit maximal 50 % beziffern
(vgl. IV-Akte 37, S. 2).
4.3.3
Die von Dr. D____ (wegen der OSG-Beschwerden) angekündigten
operativen Eingriffe waren schliesslich im Oktober 2005 bzw. im Februar 2006
vorgenommen worden ("supracondyläre varisierende Femurosteotomie Knie
beidseits"; vgl. IV-Akte 55, S. 3 sowie IV-Akte 58, S. 2). Anfang
Oktober 2010 hatte überdies an der rechten Hüfte ein sog. Pfannenwechsel vorgenommen
werden müssen (vgl. IV-Akte 75, S. 8 sowie IV-Akten 71 und 74). In
der Folge war dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. April 2012 (IV-Akte
92, S. 4 ff.), bestätigt vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 12.
Dezember 2012 (IV-Akte 115, S. 2 ff.), ab Januar 2011 bis Juni 2011 eine
ganze Rente zugestanden worden. Ab Juli 2011 war wiederum der bisherige
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente anerkannt worden. In medizinischer Hinsicht
hatte das Gericht damals klargestellt, der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers habe sich von Oktober 2010 bis März 2011, als Folge der
Hüftoperation rechts, vorübergehend verschlechtert. Aufgrund des wieder
verbesserten Gesundheitszustandes sei ihm eine sitzende, nicht körperliche
Tätigkeit an einem Schreibtisch, ohne Überkopfarbeiten und ohne Tragen von über
drei Kilogramm medizinisch-theoretisch gesehen ab April 2011 wieder zu 50 %
zumutbar (vgl. Erwägung 4.10. des Urteils).
4.3.4
Mit Verfügung vom 17. August 2015 (IV-Akte 130) hatte
die Beschwerdegegnerin erneut – mangels relevanter Sachverhaltsänderung – eine
Rentenerhöhung abgelehnt. Diese Verfügung war vom Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Urteil vom 7. März 2016 (IV-Akte 139, S. 2 ff.) geschützt
worden. Das Gericht hatte im Wesentlichen klargestellt, es sei unbestritten,
dass der Beschwerdeführer an einer progredient verlaufenden degenerativen
Erkrankung leide (vgl. Erwägung 3.3.1. des Urteils). Mit dem RAD (Stellungnahme
vom 2. Juli 2015; IV-Akte 125) sei allerdings festzustellen, dass in Bezug auf
die OSG-Funktionen keine erhebliche Änderung eingetreten sei. Seitens der
Orthopädie des Kantonsspitals H____ werde von seit 2006 prinzipiell gleich
gebliebenen Beschwerden berichtet. Die Gehdauer betrage subjektiv weiterhin ca.
eine Stunde, ehe pausiert oder die Füsse hochgelagert werden müssten. Damit sei
dem Beschwerdeführer die Ausübung einer v.a. sitzenden Tätigkeit weiterhin
möglich (vgl. Erwägung 3.3.2. des Urteils). Gleiches gelte auch in Bezug auf
die Schulterfunktionen des Beschwerdeführers. Laut Dr. I____ hätten sich diese
in den letzten zwei Jahren nur gering verändert (vgl. Erwägung 3.3.3. des
Urteils). Überdies hatte das Gericht dargetan, es sei nachvollziehbar, dass die
Schmerzphasen im Verlauf an Intensität und Dauer zugenommen hätten. In Bezug
auf die OSG würden allerdings vorwiegend Beschwerden bei vermehrter Anstrengung
bzw. Belastung angegeben. Die Einnahme von Arthrotec führe zudem zu einer
Besserung. Dem sei mit dem bisherigen Zumutbarkeitsprofil mit der Massgabe
leichter und überwiegend sitzender Tätigkeiten jedoch weiterhin gebührend
Rechnung getragen. Auch was die Schulterschmerzen anbelange, komme der Beschwerdeführer
laut Dr. I____ mit weiterhin nur unregelmässiger Einnahme von Arthrotec
einigermassen zurecht und könne die Beweglichkeit beibehalten. Durch Einnahme –
einer relativ geringen Menge – von 1 mg Dafalgan vor dem maximalen Schmerz
könne zudem der Konsum von Arthrotec etwas geringer gehalten werden (vgl.
Erwägung 3.3.4. des Urteils). Im Ergebnis verdiene somit die Auffassung des RAD
den Vorzug, wonach selbst unter einer gewissen Zunahme von Intensität und Dauer
der Schmerzphasen vorläufig weiterhin am bisherigen Zumutbarkeitsprofil
(leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit den Armen auf Tischhöhe im Umfang
von 50 %) festgehalten werden könne (vgl. Erwägung 3.4. des Urteils).
4.4
Was die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 17. August 2015 (IV-Akte
130) angeht, präsentiert sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie im
Folgenden kurz zusammengefasst wird.
4.4.1
In Bezug auf die Situation an den OSG wurde im Bericht
über die MRT OSG beidseits vom 3. April 2018 (IV-Akte 145, S. 9) festgehalten, es
zeige sich nahezu symmetrisch eine ausgeprägte Abflachung der Talusrolle mit
grossflächigem Knorpeldefekt beidseits. Konsekutiv zeigten sich in der
Talusrolle multiple kleine Geröllzysten im subchondralen Knochen mit daran
angrenzendem diskreten flächigen Knochenmarksödem. Im Bericht des F____spitals
vom 10. April 2018 (IV-Akte 145, S. 8) wurde die Diagnose
"fortgeschrittene OSG-Arthrose beidseits" gestellt. Des Weiteren
wurde ausgeführt, der Patient sei unter Vollbelastung im Normalschuh mobil. Er
beklage Schmerzen, welche gelegentlich eine Einnahme von Schmerzmittel
notwendig machen würden. Nachtschmerzen bestünden nicht. Zum jetzigen Zeitpunkt
sei von einer operativen Versorgung abzuraten. Zunächst sollte die
Schmerztherapie weiter ausgebaut werden.
4.4.2
Am 20. November 2018 wurde der Beschwerdeführer am OSG
links operiert (anteriore tibiotalare Arthrodese; vgl. den Austrittsbericht des
F____spitals vom 26. November 2018 [IV-Akte 145, S. 1 f.]). Das CT OSG links vom
15.
Januar 2019 zeigte ein intaktes Osteosynthesematerial sowie eine bereits
durchbaute Arthrodese. Anlässlich der Kontrolle vom 18. Januar 2019 berichtete
der Beschwerdeführer über einen regelrechten Verlauf. Er habe aktuell keine
Schmerzen und keine Beschwerden (vgl. den Bericht vom 21. Januar 2019; IV-Akte
155, S. 9 f.). Am 15. März 2019 fand die letzte Kontrolle im F____spital statt
(vgl. den Bericht vom 16. März 2019; IV-Akte 155, S. 7 f.). Im
Bericht des F____spitals vom 7. August 2019 (IV-Akte 161) wurde
ausgeführt, der Verlauf nach der OSG-Arthrodese sei regelrecht erfolgt. Es
bestünden nur intermittierend Schmerzen im Bereich der ventralen Tibia. Man
rate von Tätigkeiten im Laufen oder Stehen ab. Die Tätigkeit sollte wenig
Belastung auf das linke OSG mit sich bringen. Sitzende Tätigkeiten seien
möglich. Zu beachten sei, dass die Position gewechselt werden könne
(sitzend/über kurze Zeit gehend). In Bezug auf den linken Fuss sei – je nach Massgabe
der Beschwerden – eine Tätigkeit bis zu acht Stunden pro Tag möglich.
Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien keine bekannt.
4.4.3
Was die Situation an den Schultern angeht, so wurde im
Bericht der J____klinik vom 24. April 2018 (IV-Akte 145, S. 7) dargetan, im
Bereich der rechten Schulter bestehe nach wie vor ein recht guter, stabiler
Zustand. Im Bereich der linken Schulter habe der Leidensdruck in den letzten
Jahren zugenommen. Zwischenzeitlich komme es immer wieder zu Schmerzschüben,
welche aber weiterhin gut auf Arthrotec ansprechen würden. Dazwischen bestünden
beschwerdeärmere Intervalle, während deren der Patient ohne regelmässige
Einnahme von Arthrotec zurechtkomme. Rechts bestehe immer noch eine ordentliche
Beweglichkeit mit Flexion und Abduktion von 130°, Aussenrotation 50°,
Schürzengriff bis Dornfortsatz L1. Auf der linken Seite bestehe eine deutliche
Einschränkung bei einer Flexion von 100°, Abduktion 80°, Aussenrotation 30°,
Schürzengriff bis auf Gesässhöhe. Die glenohumerale Beweglichkeit betrage
passiv ca. 60°. Danach komme es zu einem kompensatorisch verfrühten Mitbewegen
der Scapula. Nach wie vor könne der Patient mit der
Rotatorenmanschettenmuskulatur gut stabilisieren. Die Verlaufs-MRI-Untersuchung
habe auf der linken Seite einen vollständig aufgebrauchten Gelenksknorpel mit
subchondral zystischen Veränderungen gezeigt. Positiverweise bestehe aber kein
exzentrischer exzessiver Knochenabschliff.
4.4.4
In Bezug auf die (linke) Hüfte wurde im Bericht des F____spitals
vom 9. Dezember 2015 (IV-Akte 155, S. 33 f.) ausgeführt, der Patient erzähle
über Schmerzen gluteal seit Anfang Jahr. Vor allem beim Aufstehen bemerke er
einen stechenden Schmerz gluteal. Zudem bestehe ab und zu ein Schmerz in der
linken Leiste. Die Röntgenaufnahmen vom 4. Dezember 2015 zeigten eine
regelrechte Lage des Prothesenmaterials. Es bestünden keine Hinweise auf
Lockerungszeichen. Die Schmerzen seien als muskulär interpretierbar. Es gebe
Hinweise auf eine Glutealinsuffizienz. Im Bericht des F____spitals vom 6. April
2016.
(IV-Akte 145, S. 12) wurde klargestellt, der Patient schildere einen
erfreulichen Verlauf nach der Voltaren-Kur. Seither habe er deutlich weniger
Schmerzen im Bereich des linken Hüftgelenkes.
4.4.5
Im Bericht des F____spitals vom 6. April 2016 (IV-Akte
145, S. 12) wurde dargetan, der Hauptschmerz sei im Bereich der LWS oder des lumbosacralen
Überganges. Zudem berichte der Patient über symmetrische Schmerzen dorsalseitig,
etwas lateral von der Projektion der lSG beidseits. Nach längerem Sitzen seien
die ersten Schritte erschwert. Hier spüre er eher eine Spannung als Schmerzen.
Ausstrahlende Schmerzen nach distal bestünden keine. Im Bericht über die
MRT-Untersuchung der LWS vom 17. Mai 2016 (IV-Akte 145, S. 11) wurden diverse
degenerative Veränderungen beschrieben. Die MRT der LWS vom 4. September 2018 brachte
– im Vergleich dazu – eine leichte Zunahme der degenerativen Erscheinungen zum
Vorschein (vgl. IV-Akte 145, S. 5).
4.4.6
Auf den konventionell radiologischen Aufnahmen der BWS vom
4.
September 2018 war eine normale Segmentation sowie eine geringgradige,
langstreckige rechtskonvexe Kyphoskoliose erkennbar. Sichtbar war ausserdem – im
Rahmen der Grunderkrankung – eine Deformität aller Wirbel mit im Verhältnis zur
Länge und Breite verminderter Höhe sowie Irregularität und Sklerose der
Abschlussplatten. Vor allem auf Höhe BWK 5/6 und 6/7 war zusätzlich eine
Osteochondrose feststellbar. Die Aufnahmen der HWS zeigten im beurteilbaren
Bereich ein harmonisches Alignement und eine regelrechte Darstellung der
atlantodentalen Artikulation. Der Radiologe hielt im Röntgenbericht ausserdem fest,
der Spinalkanal werde im kraniozervikalen Übergang wahrscheinlich eingeengt
(vgl. IV-Akte 145, S. 4).
4.4.7
Der RAD wies mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2019
(IV-Akte 164) darauf hin, der Versicherte leide an multiplen
chronisch-degenerativen Gelenksbeschwerden (Wirbelsäule, Schulter, Hüften,
Knien, OSG). Diese könnten selbstverständlich im Verlauf der Jahre zunehmen.
Führend sei aktuell die Problematik am linken Fussgelenk. Deshalb sei am 20.
November 2018 eine Arthrodese durchgeführt worden. Der Verlauf sei komplikationslos
gewesen. Postoperativ bestünden nur noch leichte Beschwerden. Aufgrund der
Berichte könne der RAD somit keine dauerhafte Verschlechterung des
Gesundheitszustandes feststellen, welche es dem Versicherten nicht ermöglichen würde,
die attestierte Arbeitsfähigkeit in einer wie früher angegebenen adaptierten
Tätigkeit zu 50 % zuzumuten. Mit ergänzender Stellungnahme vom 4. Februar 2020
(IV-Akte 178) machte der RAD – Bezug nehmend auf den Bericht der J____klinik
vom 24. April 2018 (IV-Akte 145, S. 7; betreffend die Situation an den Schultern)
– geltend, es zeige sich also rechts ein mehr oder weniger unveränderter
Zustand und links eine unwesentliche, leicht höhere Einschränkung als früher. Somit
sei er immer noch der Meinung, dass mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in
einer wie früher festgelegten Tätigkeit bestehe. Eine wesentliche und
dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die
zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bestehe nicht. Mit Stellungnahme
vom 22. Juni 2020 (Duplikbeilage) stellte der RAD klar, er sei sich durchaus
bewusst, dass sich die Gelenksbeweglichkeit im Verlauf verschlechtere. Er
beurteile aber die aktuellen funktionellen Einschränkungen. Unter
Berücksichtigung der von Dr. I____, c/o J____klinik, im Bericht vom 24. April
2018.
(IV-Akte 145, S. 7) erwähnten funktionellen Einschränkungen beider
Schultern sei es dem Versicherten weiterhin möglich, leichte sitzende
Tätigkeiten auf Tischhöhe durchzuführen. Da es um eine sitzende
Verweistätigkeit gehe, spielten auch die Hüft-, Knie- und Fussgelenke keine
wesentliche Rolle bei der zugemuteten Verweistätigkeit. Mit einem reduzierten
Pensum/Leistung von 50 % würden die entsprechenden gesundheitsbedingten
Einschränkungen hinreichend berücksichtigt.
4.5
4.5.1
Dieser Beurteilung des RAD kann gefolgt werden. Sie erfüllt
die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung
4.2
hiervor). Insbesondere hat sich der RAD umfassend mit der Situation des
Beschwerdeführers und den relevanten Akten auseinandergesetzt. In seine Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit sind sämtliche massgebenden Gegebenheiten eingeflossen. Wie
bereits das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 7. März 2016
(IV-Akte 139, S. 2 ff.) klargestellt hat, leidet der Beschwerdeführer an einer
progredient verlaufenden degenerativen Erkrankung, die sich insbesondere auf
die Gelenksbeweglichkeit auswirkt (vgl. Erwägung 3.3.1. des Urteils). Dieser
Tatsache war sich auch der RAD bewusst, als er seine Beurteilung abgab (vgl.
die Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 [IV-Akte 164]; siehe auch den
Bericht vom 22. Juni 2020 [Duplikbeilage]). Ungeachtet des progredienten
Verlaufes der Erkrankung ist aber – zusammen mit dem RAD – davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit weiterhin über
eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt (vgl. im Einzelnen die nachstehenden
Überlegungen).
4.5.2
Die Ausführungen von Dr. E____ vermögen keine Zweifel
an der Richtigkeit der Beurteilung des RAD hervorzurufen. Im Bericht vom 6.
Juli 2019 (IV-Akte 155, S. 1 ff.) hielt Dr. E____ fest, trotz der
erfolgten operativen Eingriffe werde der Patient für jegliche körperliche
Tätigkeit zunehmend eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr
zumutbar. Berufliche Massnahmen seien aussichtslos, selbst wenn der Patient die
Kriterien für eine körperschonende Arbeit erfüllen würde. Wie diesen Aussagen
zu entnehmen ist, orientiert sich Dr. E____ somit bei seiner Beurteilung
letztlich an der bisherigen körperlichen Arbeit des Beschwerdeführers. Eine
leidensangepasste Tätigkeit erachtet er (lediglich) aus Gründen des
Arbeitsmarktes als unrealistisch. Soweit Dr. E____ in seinem Bericht vom 23.
Mai 2020 (Replikbeilage) geltend macht, Dr. I____ gehe von einer kompletten
funktionellen Unbrauchbarkeit der Schulter für sämtliche Arbeiten aus, kann ihm
nicht gefolgt werden. Dr. I____ geht zwar von einer erheblichen
Beeinträchtigung der Beweglichkeit aus (vgl. Erwägung 4.3.3. hiervor), nicht
jedoch von der völligen Gebrauchsunfähigkeit des ganzen linken Armes. Dies
deckt sich auch mit den vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch das
Gericht gemachten Aussagen (vgl. das Verhandlungsprotokoll; siehe auch die sub
Erwägung 4.5.4. hiernach gemachten Ausführungen). Soweit der Beschwerdeführer einwendet,
seit April 2018 (Berichterstattung durch Dr. I____; IV-Akte 145, S. 7) bis zum
Verfügungszeitpunkt (10. Februar 2020) sei geraume Zeit verstrichen und eine
seither eingetretene erhebliche Verschlechterung könne – angesichts der
Progredienz der Erkrankung – nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden (vgl.
das Verhandlungsprotokoll), kann ihm aufgrund der von ihm selber anlässlich der
Parteiverhandlung gemachten Ausführungen zum noch vorhandenen Bewegungsumfang
(vgl. dazu Erwägung 4.5.4. hiernach) nicht gefolgt werden.
4.5.3
Generell vermögen die vom Beschwerdeführer im Rahmen
der Parteiverhandlung gemachten Aussagen die Zuverlässigkeit der Beurteilung
des RAD nicht infrage zu stellen. Der Beschwerdeführer führte zunächst an, er
verspüre in Bezug auf das rechte (nicht operierte) OSG konstant Schmerzen. Wenn er mehr als eine halbe oder eine Stunde gehe,
dann habe er in jedem Fall Schmerzen. Es würden auch ein- bis zweimal
pro Monat Blockaden auftreten. Es komme hierbei darauf an, wieviel er gehe. In
Bezug auf das linke OSG wies der Beschwerdeführer darauf hin, seit der
Versteifung des linken Sprunggelenkes sei er beim Gehen noch mehr
eingeschränkt. Weil das Gelenk nicht mehr funktioniere, müsse er bei Steigungen
auf der Fussspitze gehen. Dies führe dazu, dass der Muskel mehr angespannt sei
(vgl. das Verhandlungsprotokoll). Diese – vom Beschwerdeführer glaubhaft geschilderten – Beeinträchtigungen an den beiden OSG, welche sich auch aus
den Akten ergeben, lassen sich jedoch mit einer im Sitzen zu verrichtenden
Tätigkeit vereinbaren. Denn beim Sitzen wirkt sich die seit der Operation am
linken OSG vorliegende (verstärkte) Minderung der Mobilität (vgl. diesbezüglich
auch den Bericht von Dr. E____ vom 23. Mai 2020; Replikbeilage) nicht aus. Ergänzend
ist anzuführen, dass auch im Bericht des F____spitals vom 7. August 2019
(IV-Akte 161) festgehalten wurde, in Bezug auf den linken Fuss sei – je nach
Massgabe der Beschwerden – eine Tätigkeit bis zu acht Stunden pro Tag möglich.
Nebendiagnosen seien keine bekannt. Das Ausmass der
Schmerzen am rechten OSG ist grundsätzlich belastungsabhängig und daher beim
Sitzen jedenfalls nicht so stark ausgeprägt wie beim Gehen. Die
Schmerzsituation am linken OSG hat sich im Übrigen seit dem operativen Eingriff
deutlich gebessert (vgl. u.a. den Bericht des F____spitals vom 21.
Januar 2019; IV-Akte 155, S. 9 f.). Der
Beschwerdeführer ist auch in der Lage, Auto zu fahren (mit Automatikschaltung),
wie er anlässlich der Befragung durch das Gericht erwähnte (vgl. das
Verhandlungsprotokoll). Im Übrigen erschien er (anders als von Dr. E____
geschildert; vgl. den Bericht vom 23. Mai 2020 [Replikbeilage]) ohne Gehstöcke an die Parteiverhandlung. Dem
Beschwerdeführer ist die Fortbewegung wegen sporadisch auftretender Blockaden am
rechten OSG zwar zeitweise verunmöglicht. Es handelt sich dabei aber um kürzere
Phasen, so dass allfällige Ausfälle im Rahmen der bescheinigten 50%igen
Restarbeitsfähigkeit aufgefangen werden können (vgl. zur Schmerzsituation die
Ausführungen sub Erwägung 4.5.5. hiernach).
4.5.4
In Bezug auf die Schultern gab der Beschwerdeführer an,
die im Jahr 2005 operierte (dominante) rechte Schulter sei funktionstüchtig.
Schlechter geworden sei der Bewegungsradius mit dem linken Arm. Er vermöge den Arm nur noch bis zu einem gewissen Grad nach
hinten zu strecken. Das merke er insbesondere beim Duschen. Er könne den Rücken
nicht mehr selber waschen. Wenn er im Sitzen etwas mit den Händen mache, dann
beginne es mit der Zeit zu schmerzen. Wenn er "im Winkel arbeite", dann sei es unangenehm. Wenn er locker lassen könne, sei
es besser. Beim Fernsehen müsse er beispielsweise eine Position finden, die gut
sei. Ansonsten sei der Arm wie taub. Manchmal trete auch bei den Schultern eine
Bewegungsunfähigkeit auf, die etwa zwei Tage anhalte. Es sei wie eine Blockade.
Eine solche trete ein- bis zweimal pro Monat auf. Bislang seien jedoch noch nie
beide Schultergelenke gleichzeitig von einer derartigen Blockade betroffen
gewesen. Schmerzen verspüre er auch, wenn er die Arme nicht bewege (vgl. das
Verhandlungsprotokoll). Auch unter Berücksichtigung dieser vom Beschwerdeführer
plausibel geschilderten Beeinträchtigungen, insbesondere was die linke Schulter
angeht, kann die Beurteilung des RAD als korrekt erachtet werden. Denn auch mit
dem verminderten Bewegungsradius kann dem Beschwerdeführer eine angepasste
Tätigkeit (insb. leichte Arbeit auf Tischhöhe; vgl. dazu die Stellungnahme des
RAD vom 22. Juni 2020 [Duplikbeilage]) grundsätzlich noch zugemutet werden. Auch
der Schmerzsituation und den ab und zu auftretenden Blockaden wird mit der
Reduktion des Pensums um 50 % immer noch gebührend Rechnung getragen (vgl. zur Schmerzsituation auch die Ausführungen sub
Erwägung 4.5.5. hiernach). Ergänzend ist noch auf die strenge
Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einer (in casu nicht gegebenen)
funktionellen Einarmigkeit hinzuweisen. Danach bestehen auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt sogar genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen,
die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte
Arbeit verrichten können (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2020
vom 27. August 2020 E. 5.1. mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat
das Bundesgericht darauf hingewiesen, längst nicht alle im Arbeitsprozess im
weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung
und Prüfung würden durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt.
Abgesehen davon müssten solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls
überwacht und kontrolliert werden. Zu denken sei etwa an einfache
Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und
Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten (vgl.
u.a. die Urteile 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1 und 8C_37/2016 vom 8.
Juli 2016 E. 5.1.2).
4.5.5
Schliesslich hat sich auch die Schmerzsituation
ausweislich der Aktenlage nicht in relevanter Art und Weise verändert. Der
Beschwerdeführer ist – wie bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts
vom 7. März 2016 festgehalten worden war (vgl. Erwägung 4.2.4. hiervor) – weiterhin
lediglich bei Schmerzschüben auf (das bei ihm gut wirkende) Arthrotec
angewiesen (vgl. den Bericht der J____klinik vom 24. April 2018; IV-Akte 145,
S. 7). Dies wurde vom Beschwerdeführer auch anlässlich der Befragung durch
das Gericht so bestätigt (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
4.6
Aus all dem ist zu folgern, dass in der Zwischenzeit keine relevante
Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist und dem
Beschwerdeführer weiterhin in einer angepassten Tätigkeit (leichte sitzende
Tätigkeit, Arbeit auf Tischhöhe; vgl. dazu Erwägung 3.4. des Urteils des
Sozialversicherungsgerichts vom 7. März 2016 [IV-Akte 139, S. 2 ff.]) eine
50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt werden kann. Damit hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 10. Februar 2020 eine
Erhöhung der Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente abgelehnt.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da
ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen.
Dr. B____ hat am 19. Oktober 2020 eine Honorarnote eingereicht.
In dieser werden ein Aufwand von 14.82 Stunden (à Fr. 250.--) sowie Auslagen in
der Höhe von Fr. 187.60 und Mehrwertsteuer ausgewiesen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen
Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen
regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Diese Pauschale basiert auf
einer Schätzung des üblichen Aufwandes und strebt eine Gleichbehandlung der
Parteien an.
Vorliegend ist gemessen an den sich stellenden Sachverhalts-
und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings wurde
eine Parteiverhandlung durchgeführt, was einen erhöhten Aufwand mit sich
gebracht hat. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'950.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen. Dieses
Honorar korreliert mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die
Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt
ungefähr einem minimalen Stundenansatz von Fr. 180.-- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) entsprechen soll (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts
5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 6.1.).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung
des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'950.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 227.15 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: