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Entscheid

IV.2020.31

Unentgeltliche Rechtspflege im Vobescheidverfahren

27. Juli 2020Deutsch11 min

S. 1). Der Lohn vom März 2019 fällt somit selbst für das Jahr 2019 überdurchschnittlich

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 27.

Juli 2020

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.31

Verfügung vom 17. Februar 2020

Unentgeltliche Rechtspflege im

Vobescheidverfahren

Erwägungen

1.

1.1.

Der 1974 geborene Beschwerdeführer ist beim Unternehmen B____ AG als

[...] tätig (vgl. Lohnabrechnungen sowie Stellungnahme vom 3. Februar 2020, S. 1).

Mit Gesuch vom 11. Mai 2007 ersuchte der Beschwerdeführer zum ersten Mal um

Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Mit Verfügungen vom

23. April 2008 und 16. November 2009 verneinte die Beschwerdegegnerin eine

Leistungspflicht (Fallchronik per 29. April 2020).

1.2.

Am 12. November 2013 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei

der Beschwerdegegnerin an. Daraufhin folgte eine Ablehnungsverfügung vom 9. Dezember

2013. Nach Eingang der SUVA-Akten ordnete die Beschwerdegegnerin am 11.

November 2015 und am 4. März 2019 medizinische Gutachten an (Fallchronik per

29. April 2020).

1.3.

Schliesslich informierte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom

13. Dezember 2019 den Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. C____,

Advokat, dass sie dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2017

bis zum 30. September 2017 eine ganze Rente zuspreche, ab dem 1. Oktober

2017 einen Rentenanspruch aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 32%

jedoch ablehne (IV-Akte 1, S. 2, 4). Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 3. Februar 2020 Stellung und beantragte unter anderem die

unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren (IV-Akte 2, S. 1).

1.4.

Mittels Verfügung vom 17. Februar 2020 lehnte die Beschwerdegegnerin

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren ab (IV-Akte

6).

2.

2.1.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, nunmehr nicht mehr

anwaltlich vertreten, mit Schreiben vom 14. März 2020 (Poststempel vom 16. März

2020) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt sinngemäss,

es sei die Verfügung vom 17. Februar 2020 aufzuheben und ihm die

unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren zu gewähren. Mit

Beschwerdeantwort vom 29. April 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf

teilweise Gutheissung der Beschwerde.

2.2.

Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer dem

Gericht die mit Verfügung vom 4. Mai 2020 eingeforderten Lohnabrechnungen ein.

Diese wurden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Schreiben

vom 24. Juni 2020 teilte diese mit, dass sie auf eine Stellungnahme zu den

eingereichten Unterlagen verzichte und am bisherigen Antrag festhalte.

3.

3.1.

Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend

die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,

GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

3.2.

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als

Einzelrichterin. Ein solch einfacher Fall ist vorliegend gegeben.

3.3.

Auf die im Übrigen frist- und

formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

4.

4.1.

In der angefochtenen Verfügung lehnte die Beschwerdegegnerin die

unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren im Wesentlichen mit der

Begründung der fehlenden Bedürftigkeit ab

(IV-Akte 6, S. 2). Beim massgebenden Lohn für die Berechnung der Einnahmen des

Beschwerdeführers stütze sie sich auf das zum Zeitpunkt der Verfügung

aktuellste Berechnungsblatt des Amts für Sozialbeiträge (ASB) vom 18. Dezember

2019.

4.2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe bei der

Berechnung der Bedürftigkeit auf falsche Einkommenszahlen abgestellt. Ebenfalls

habe sie nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer monatliche

Steuerrückzahlungen zu tätigen habe (Beschwerde vom 14. März 2020).

4.3.

Die Beschwerdegegnerin anerkennt in ihrer Beschwerdeantwort, dass

die Steuerrückzahlungen bei der Beurteilung der Bedürftigkeit hätten berücksichtigt

werden müssen. Dagegen ist sie bei den Einkommenszahlen der Auffassung, dass

sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung auf die Angaben des ASB abstellen

durfte.

5.

5.1.

Gemäss Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt, wo dies die Verhältnisse erfordern. Es

wird kumulativ vorausgesetzt, dass eine Rechtsvertretung sachlich geboten, das

Rechtsbegehren nicht aussichtslos und die versicherte Person bedürftig ist (vgl.

dazu BGE 125 V 32, 34 E. 2).

5.2.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist als bedürftig zu

werten, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene

Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen

Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die

Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche

Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf

das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den

individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369, 371 E. 4.1).

Dabei liegt die Grenze für die Annahme der Bedürftigkeit höher als diejenige

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BSK ATSG-Betschart, Art. 37 N 41). Bei der Beurteilung der

Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGer

9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1). Ein allfälliger Überschuss zwischen den

zur Verfügung stehenden Mitteln und dem prozessualen Notbedarf ist mit den für

den konkreten Fall zu erwartenden Anwaltskosten in Beziehung zu setzen, um zu

beurteilen, ob die betroffene Person diese Kosten innert absehbarer Zeit

bezahlen kann (a.a.O., N 40). Massgebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit

ist der Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

(BGer 8C_309/2011 vom 31. Mai 2011 E. 2.2 sowie a.a.O., N 39).

6.

6.1.

Die sachliche Gebotenheit der Rechtsvertretung sowie die fehlende

Aussichtslosigkeit sind vorliegend unbestritten und geben keinen Anlass zu

Bemerkungen. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 17. Februar 2020

zu Recht ausführt, ist das Begehren des Beschwerdeführers nicht als von vornherein

aussichtslos einzuschätzen und von der sachlichen Gebotenheit der

Rechtsvertretung ist vorliegend auszugehen. Zur Bedürftigkeit führt die

Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer das Erfordernis nicht erfülle,

respektive, dass die Bedürftigkeit nicht ausgewiesen sei, weswegen sie einen

Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung verneine. Folglich ist somit zu

prüfen, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist.

6.2.

Nicht strittig ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Steuerrückzahlungen bei den Ausgaben hätten berücksichtigten werden müssen

(vgl. Beschwerdeantwort vom 29. April 2020, S. 2). Strittig ist hingegen, auf

welches Erwerbseinkommen für die Berechnung der Einnahmen des Beschwerdeführers

abzustellen ist. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Berechnung von einem

monatlichen Erwerbseinkommen von CHF 962.20 aus. Dies entspricht dem Lohn

für den Monat März 2019. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass dieser Lohn

nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Sein Lohn für das Jahr 2020

sei wesentlich tiefer, als derjenige des Jahres 2019. Zudem sei sein Lohn nicht

stabil und variiere je nach Monat (Beschwerde vom 14. März 2020).

6.3.

Der Lohnausweis 2019 des Beschwerdeführers weist einen Nettolohn von

CHF 10'197.00 aus. Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Monatslohn von

CHF 849.75 (= CHF 10'197.00 / 12). Den Lohnabrechnungen des

Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass der monatliche Lohn stark fluktuiert.

So hat der Beschwerdeführer im November 2019 CHF 644.55, im Dezember 2019 CHF 846.65

und im Januar 2020 CHF 596.45 verdient. Das Berechnungsblatt vom 18. Dezember

2019 des ASB, worauf die Beschwerdegegnerin abstellt, stützt beim Erwerbseinkommen

auf den Lohn vom März 2019 ab und beziffert diesen auf CHF 962.20 (IV-Akte 14,

Sachverhalt

S. 1). Der Lohn vom März 2019 fällt somit selbst für das Jahr 2019 überdurchschnittlich

hoch aus. Setzt man den Lohn vom März 2019 in Vergleich zu den tiefer

ausfallenden Lohnabrechnungen vom November 2019 bis Januar 2020 wird die

Diskrepanz noch deutlicher. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin auf den Lohn

vom März 2019 abstellt, berücksichtigt sie nicht die finanziellen Verhältnisse

des Beschwerdeführers, wie sie sich zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege präsentieren, vielmehr stellt sie auf Gegebenheiten

zu einem früheren Zeitpunkt ab. Zwar ist es richtig, dass das Berechnungsblatt

vom 18. Dezember 2019 des ASB ein monatliches Erwerbseinkommen von CHF

962.20 festhält, jedoch ist dem Berechnungsblatt ohne Weiteres zu entnehmen,

dass es sich dabei um den Lohn vom März 2019 handelt. Zudem wird ebenfalls

erwähnt, dass es sich um das provisorische bisherige Einkommen handelt. Wenn der

Lohn des Beschwerdeführers starken Schwankungen unterliegt und er zudem geltend

macht, nicht mehr als [...] arbeiten zu können (IV-Akte 2, S. 3, Rz.13), muss

die Beschwerdegegnerin die Höhe des vom ASB eingesetzten Betrages überprüfen.

Sie wäre angehalten gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen und zu

verifizieren, ob die Daten des ASB den tatsächlichen wirtschaftlichen

Verhältnissen des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt gerecht werden. Es

ist somit in einem Zwischenfazit festzuhalten, dass das Erwerbseinkommen zum

Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht

wie von der Beschwerdegegnerin angenommen CHF 962.20 betrug. Wie hoch das massgebende

Erwerbseinkommen zur Berechnung der Einnahmen ist, wird nachfolgend zu prüfen

sein.

6.4.

Aufgrund der vorliegend besonderen Situation des fluktuierenden

Lohnes wäre es einerseits denkbar, zur Berechnung des massgebenden Lohnes, den

Durchschnitt des Jahres 2019 zuzüglich des Januars 2020 zu bilden, was einen

Betrag von CHF 830.25 ergibt. Andererseits könnte auf die letzten drei Monate seit

Einreichung des Gesuchs abgestellt werden. Ein Durchschnitt der Monate November

2019 (CHF 644.55), Dezember 2019 (CHF 846.65) und Januar 2020

(CHF 596.45) ergibt einen Betrag von CHF 695.90. Betrachtet man die

Lohnentwicklung der Monate November 2019 bis Januar 2020 ist festzustellen,

dass der höhere Lohn vom Dezember 2019, der etwa dem durchschnittlichen Monatslohn

des Jahres 2019 entspricht, ungewöhnlich hoch ausfällt, sind doch die Löhne vom

November 2019 und insbesondere des Januars 2020 wesentlich tiefer. Aufgrund

dessen widerspiegelt der rechnerische Durchschnittslohn von CHF 695.90 die

tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege besser, weshalb dieser Berechnungsmethode der

Vorrang zu gewähren ist. Zudem erscheint der rechnerische Durchschnittslohn von

CHF 695.00 auch im Lichte der weiteren Lohnentwicklung während der Monate

Februar bis Mai 2020 (Februar: CHF 438.35, März: unbekannt, April: CHF 565.00,

Mai: CHF 583.85), in welcher sich der Abwärtstrend fortsetzte, als sachgerecht.

Der massgebende Lohn zur Berechnung der Einnahmen des Beschwerdeführers beläuft

sich somit auf CHF 695.90.

6.5.

Da die übrigen Zahlenpositionen unbestritten sind, berechnet sich

das Total der Einnahmen beim Beschwerdeführer wie folgt: AHV-Rente Ehefrau CHF

1'493.00, Rente der Pensionskasse (BVG) Ehefrau CHF 1'300.40,

Erwerbseinkommen Ehemann CHF 695.90, Ergänzungsleistungen CHF 280.00,

kantonale Beihilfe: CHF 125.00 - insgesamt: CHF 3'894.30.

Erwägungen

6.6

Diesem Betrag stehen folgende Ausgaben gegenüber: Grundbetrag

Ehepaar CHF 1'700.00, erweitertes Existenzminimum (zusätzlich 15% des

Grundbetrages) CHF 255.00, Miete CHF 1'200.00, Steuerrückzahlungen an die

Steuerverwaltung Basel-Stadt CHF 463.05, U-Abo (1x Erwachsener, 1x

AHV-Rentnerin): CHF 147.00, Diverses CHF 100.00. Die Ausgaben belaufen

sich somit auf total CHF 3'865.15. Dies ergibt einen Überschuss (Einnahmen

minus Ausgaben) von CHF 29.15. Ein anrechenbarer Vermögensbetrag besteht

nicht. Usanzgemäss wird der Überschuss auf drei Monate hochgerechnet und

gerundet, weshalb von einem Selbstbehalt von CHF 85.00 auszugehen ist.

7.

7.1

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist zur

Neubeurteilung mit einem Selbstbehalt von CHF 85.00 an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

7.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren

vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung

oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu

beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren

handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art.

69.

Abs. 1bis IVG (vgl. Thomas

Ackermann, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser

[Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 207),

weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 61 lit. a ATSG).

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 17. Februar 2020 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung mit

einem Selbstbehalt von CHF 85.00 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber i.V.

lic. iur. K. Zehnder MLaw S. Walker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: