IV.2020.32
Herabsetzung der Invalidenrente (Urteil Nr.: 9C199_2021 vom 1.7.2021)
25. Januar 2021Deutsch31 min
Mitarbeiterin Küche im Altersheim D____ in [...] tätig (vgl. IV-Akte 5). Daneben
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
Januar 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
Advokaturbüro C____,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.32
Verfügung vom 14. Februar 2020
Herabsetzung der Invalidenrente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1965, ist
Mutter von zwei Kindern (geboren 1989 und 1996). Zuletzt war sie ab Januar 1999
bis zum 30. Juni 2000 (letzter effektiver Arbeitstag: 30. November 1999) als
Mitarbeiterin Küche im Altersheim D____ in [...] tätig (vgl. IV-Akte 5). Daneben
arbeitete sie seit Juni 1997 während acht Stunden pro Woche als Hauswartin
(vgl. IV-Akte 11).
b) Im März 2001 meldete sich die Beschwerdeführerin
wegen Rückenschmerzen und Depression zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf
in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur (vgl.
u.a. IV-Akten 8 und 15). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte
16) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juni 2002
ab Dezember 2000 eine ganze Rente gestützt auf einen IV-Grad von 70 % zu (vgl.
IV-Akte 18). Die von der IV-Stelle in den Jahren 2005 und 2009 und
vorgenommenen Revisionen zogen keine Änderung des Rentenanspruches nach sich (vgl.
die Mitteilungen vom 9. August 2005 und vom 5. Oktober 2009; IV-Akten 23 und 27).
c) Im März 2013 leitete die IV-Stelle ein weiteres
Revisionsverfahren in die Wege (vgl. IV-Akte 30). In diesem Zusammenhang wurden
zunächst die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr.
E____ vom 2. April 2013 [IV-Akte 31]; Bericht Dr. F____ vom 5. Mai 2013
[IV-Akte 33]). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle – der Empfehlung des
RAD vom 21. November 2013 (IV-Akte 36) folgend – den G____ Kliniken einen
Auftrag zur Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 2. September
2014; IV-Akte 45). Ein weiterer Gutachtensauftrag erging an Dr. H____ (neurologisches
Gutachten vom 22. November 2014 [IV-Akte 50] und ergänzende Stellungnahme
vom 18. Juni 2015 [IV-Akte 59]).
d) Unter Berücksichtigung der ärztlichen Feststellungen wurde
der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. November 2015 mitgeteilt, die durchgeführten
medizinischen Begutachtungen hätten eine relevante Verbesserung des
Gesundheitszustandes ergeben. Sie sei – angesichts der Beurteilung der G____
Kliniken – ab Juli 2014 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 60 %
arbeitsfähig. Dies werde zu einer Änderung des Rentenanspruches führen. Man
zeige sich bereit, sie vor der Reduktion der Rente bei der beruflichen
Wiedereingliederung zu unterstützen (vgl. IV-Akte 63). Im Januar 2016 fand
schliesslich ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt (vgl. IV-Akte 68). Im
weiteren Verlauf gewährte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin schliesslich Massnahmen
zur beruflichen Eingliederung (vgl. u.a. IV-Akten 81 und 89). Die im Mai 2016
begonnene Integrationsmassnahme wurde jedoch – unter Berücksichtigung des
Berichtes des [...]spitals vom 16. Juni 2016 (IV-Akte 102, S. 2 ff.)
– aufgrund "fehlender Steigerung der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit"
der Beschwerdeführerin vorzeitig abgebrochen (vgl. IV-Akte 104).
e) Mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2016 stellte die IV-Stelle
der Beschwerdeführerin die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente
(IV-Grad 43 %) in Aussicht (vgl. IV-Akte 109). Dazu äusserte sich die
Beschwerdeführerin am 30. November 2016. Im Wesentlichen machte sie geltend,
ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (vgl. IV-Akte 116). In der
Folge holte die IV-Stelle bei der behandelnden Psychiaterin den Bericht vom 19.
Januar 2017 (IV-Akte 126) ein und veranlasste – nach Einholung weiterer
Berichte von behandelnden Ärzten (vgl. insb. IV-Akten 136 und 137) – eine
bidisziplinäre (psychiatrisch-neurologische) Verlaufsbegutachtung (Gutachten
Dr. I____ vom 21. September 2017 [IV-Akte 141, S. 62 ff.] und Gutachten Dr. H____
vom 8. November 2017 [IV-Akte 141, S. 1-39]). Schliesslich forderte die IV-Stelle
die Beschwerdeführerin dazu auf, Angaben in Bezug auf die Behandlung der
somatischen Beschwerden (insb. in Bezug auf die linke Schulter) zu machen (vgl.
IV-Akte 148) bzw. forderte die behandelnden Ärzte zur Einreichung der
vorhandenen ärztlichen Unterlagen auf (vgl. insb. den Bericht von Dr. E____ vom
17. Juli 2018 samt Beilagen [IV-Akte 155]). Des Weiteren wurde der RAD um
Stellungnahme gebeten (vgl. IV-Akte 157). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Dr. J____
einen Auftrag zur rheumatologischen Begutachtung der Beschwerdeführerin
(Gutachten vom 28. März 2019; IV-Akte 167). Am 26. April 2019 nahm Dr. K____
(RAD) Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 169).
f) Anschliessend wurde die Beschwerdeführerin nochmals zu
einer Besprechung auf die IV-Stelle eingeladen (vgl. das Protokoll
"Erstgespräch Arbeitsvermittlung"; IV-Akte 173). Mit Schreiben vom
20. Juni 2019 (Mahn- und Bedenkzeitverfahren) wurde ihr mitgeteilt, man gehe
aufgrund ihrer subjektiven Einschätzung der gesundheitlichen Situation davon
aus, dass aus ihrer Sicht keine weiteren Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien.
Aus diesem Grunde werde das Dossier ohne anderslautende schriftliche
Stellungnahme bis zum 5. Juli 2019 an die Rentenabteilung weitergeleitet,
welche das laufende Rentenverfahren weiterführen werde (vgl. IV-Akte 175). Am
1. Juli 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 176). In
der Folge organisierte die IV-Stelle für sie ein Aufbautraining bei der L____ (vgl.
IV-Akten 178 ff., insb. IV-Akten 184 und 190). Nachdem die Beschwerdeführerin ihre
Leistung während des Aufbautrainings nicht zu steigern vermochte, wurde am 30.
September 2019 ein Standortgespräch mit ihr geführt (vgl. das Protokoll vom 1.
Oktober 2019; IV-Akte 192). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 (Mahn- und
Bedenkzeitverfahren) wurde ihr Gelegenheit geboten, sich in Bezug auf die Unterstützung
durch die Invalidenversicherung zu äussern. Gleichzeitig wurde sie darauf
hingewiesen, dass man ohne Stellungnahme bis zum 18. Oktober 2019 davon
ausgehe, dass ihrerseits kein Interesse an Eingliederungsmassnahmen bestehe und
man nach Ablauf der Frist die diesbezüglichen Bemühungen beenden werde (vgl.
IV-Akte 195). Am 14. Oktober 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin (vgl.
IV-Akte 197).
g) Die IV-Stelle holte in der Folge beim RAD die
Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 (IV-Akte 200) ein. Nach erfolgtem
Abschlussbericht der Arbeitsvermittlung (vgl. IV-Akte 202) kündigte die
IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. November 2019 die Herabsetzung der ganzen
Rente auf eine Viertelsrente an (vgl. IV-Akte 205). Dazu äusserte sich die
Beschwerdeführerin am 2. Januar 2020. Ihrer Eingabe legte sie diverse ärztliche
Unterlagen bei (vgl. IV-Akte 215). Am 14. Februar 2020 erliess die
IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 221).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 17. März 2020
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt
folgende Anträge: (1.) Die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Februar 2020 sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie weiterhin einen Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente habe. (2.) Eventualiter sei die Verfügung der
IV-Stelle vom 14. Februar 2020 aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie
einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe sowie weitere medizinische
Abklärungen durchzuführen seien (3.) Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 22. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 24.
November 2020 an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 25. Januar 2021 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den
massgebenden medizinischen Erhebungen sei davon auszugehen, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in relevanter Art und Weise
verbessert habe. Sie verfüge wieder über eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Bei im
Übrigen korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich sei die Herabsetzung der
ganzen Rente auf eine Viertelsrente folglich als rechtens anzusehen (vgl. insb.
die Beschwerdeantwort).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, ihr
Gesundheitszustand habe sich keineswegs verbessert (vgl. insb. die Beschwerde;
siehe auch die Replik). Die verfügte Rentenherabsetzung sei daher als falsch zu
qualifizieren (vgl. insb. die Beschwerde).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 14. Februar 2020 die der
Beschwerdeführerin bislang gewährte ganze Rente auf eine Viertelsrente
herabgesetzt hat.
3.
3.1
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem
IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei
einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art.
28.
Abs. 2 IVG).
3.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.
3.3
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (vgl. u.a. Urteil des
Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.2). Insbesondere ist die Rente
bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt ein
Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an
frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen;
siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2019 vom 18. Juni 2020 E. 3.5). Es
kann nicht nur eine (erhebliche) Gesundheitsverbesserung, sondern grundsätzlich
auch eine gesundheitliche Verschlechterung revisionsrechtlich relevant sein und
zu einer allseitigen, umfassenden Neubeurteilung des Rentenanspruchs führen (vgl.
BGE 141 V 9, 15 E. 6.4).
3.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet somit die Verfügung vom 17.
Juni 2002 (IV-Akte 18) den Referenzzeitpunkt); denn anlässlich der Revisionen
von 2005 und 2009 waren keine umfassenden medizinischen Abklärungen erfolgt.
4.
4.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2
4.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
4.2.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
5.
5.1
Im Zeitpunkt der Zusprechung der ganzen IV-Rente (Verfügung vom 17. Juni 2002;
IV-Akte 18) hatte sich die somatische Situation im Wesentlichen wie folgt
präsentiert: Dr. M____ hatte mit Bericht vom 19. Mai 2000 (IV-Akte 8, S. 10) ausgeführt,
es bestehe ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei
Fehlstatik (Hyperlordose lumbal infolge Adipositas) ohne klinische
Anhaltspunkte für ein radikuläres Geschehen. Eine Abklärung der LWS mittels CT (Dezember
1999) und MRI (Januar 2000) habe lediglich eine mediane Protrusion L4/5
und eine leicht rechtsseitige Protrusion L5/S1 ohne Kompromittierung der
Nervenstrukturen ergeben. Dadurch lasse sich das Schmerzgeschehen kaum
erklären. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei zu sagen, dass diese für eine
leichte bis mittelschwere Tätigkeit aus rein somatischer Sicht auch für ein
Vollpensum gegeben sei. Entscheidend werde die psychiatrische Beurteilung sein.
5.2
Dr. F____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte in
seinem Bericht vom 21. April 2002 (IV-Akte 15, S. 5 ff.) folgende
psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:
(1.) rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelschwere bis schwere
Episode; (2.) Panikattacken; (3.) somatoforme Schmerzstörung (vgl. S. 3 f.
des Berichtes). Des Weiteren hatte Dr. F____ dargetan, die Versicherte sei
seit (Dezember) 1999 wegen ihrer Depression und der psychosomatischen
Symptomatik krankgeschrieben. Sie sei auch heute noch apathisch-gehemmt
depressiv und verbringe einen grossen Teil ihrer Zeit zu Hause liegend. Sie sei
praktisch nicht arbeitsfähig. Theoretisch könnte man eine sehr begrenzte
Willensanstrengung zur zumindest teilweisen Überwindung ihres Leidens
postulieren. Aber auch so sei von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit (drei
Stunden pro Tag mit einem Rendement von 50 %) auszugehen (vgl. S. 4 des
Berichtes).
5.3
Der Verfügung vom 17. Juni 2002 (IV-Akte 18), mit welcher der
Beschwerdeführerin gestützt auf einen IV-Grad von 70 % ab Dezember 2000 eine
ganze Rente zugesprochen worden war, hatte dieser Bericht von Dr. F____ vom 21.
April 2002 zugrunde gelegen.
6.
6.1
Um den Verlauf der somatischen Situation seit dem Erlass der
Verfügung vom 17. Juni 2002 beurteilen zu können, holte die
Beschwerdegegnerin mehrere Gutachten ein, nämlich das neurologische Gutachten
von Dr. H____ vom 22. November 2014 (IV-Akte 50, S. 1 ff.), das Verlaufsgutachten
von Dr. H____ vom 8. November 2017 (IV-Akte 141, S. 1-39) sowie das
rheumatologische Gutachten von Dr. J____ vom 28. März 2019 (IV-Akte 167). Die
zentralen Aussagen dieser Gutachten werden im Folgenden kurz zusammengefasst.
6.2
Dr. H____ hielt im Gutachten vom 22. November 2014 (IV-Akte 50,
S. 1 ff.) fest, der Explorandin seien aufgrund der chronischen Rückenprobleme
keine körperlich mittelschweren oder schweren Tätigkeiten mehr zumutbar. Ebenfalls
nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten mit längerer Zwangshaltung der
Wirbelsäule, repetitive Arbeiten über Kopf sowie Tätigkeiten im Kauern oder
Bücken oder unter Vorneigung des Oberkörpers sowie unter Ziehen und Stossen von
Lasten. Die Gewichtslimite sei bei 10 kg anzusetzen. Was die von der Explorandin
geklagten Kopfschmerzen angehe, so müsse davon ausgegangen werden, dass ab und
zu Arbeitsausfälle auftreten könnten, entsprechend einer generell um 10 % bis
allerhöchstens 20 % verminderten Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 22 des Gutachtens). Bezogen
auf ein volles Pensum seien der Explorandin körperlich leichte Tätigkeiten
unter Wechselbelastung zu mindestens 80 %, eventuell auch 90 % zumutbar.
Die Gewichtslimite liege bei 10 kg. Ausgeschlossen seien repetitive Arbeiten
über Kopf, im Kauern oder Bücken, unter Vorneigung des Oberkörpers sowie mit Ziehen
und Stossen von Lasten (vgl. S. 23 des Gutachtens).
6.3
6.3.1
Im Verlaufsgutachten vom 8. November 2017 (IV-Akte 141, S.
1-39) führte Dr. H____ aus, aus neurologischer Sicht zu beurteilen seien die
Kopfschmerzen und die Schmerzen im Bereich von Nacken und Kreuz. Die Probleme
im Bereich der linken Schulter könnten aus rein neurologischer Sicht nicht
gutachterlich beurteilt werden (vgl. S. 33 des Gutachtens).
6.3.2
Was zunächst die Kopfschmerzen angehe, so handle es
sich um multifaktorielle Kopfschmerzen mit dem Hauptfaktor
Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz, daneben Migräne ohne Aura und, eher
untergeordnet, cervicogene Kopfschmerzen (vgl. S. 33 des Gutachtens).
6.3.3
In Bezug auf die beklagten linksseitigen Nackenschmerzen
finde sich heute klinisch ein mässig ausgeprägtes, linksseitiges oberes
Zervikalsyndrom mit leichter, schmerzhafter Funktionseinschränkung. Die
Lokalisation passe nicht zur radiologisch dokumentierten
Bandscheibendegeneration auf Höhe HWK 6/7. Dort sei offenbar am 24. September
2014.
eine gezielte Infiltration durchgeführt worden, bei Verdacht auf Ursprung
der Schmerzen in diesem Segment. Die Explorandin selber gebe aber heute nur
einen geringen Effekt dieser Infiltration an, so dass der Zusammenhang des
radiologischen Befundes mit den Schmerzen eher gering bzw. unwahrscheinlich
erscheine. Was die geklagten Ausstrahlungen zur Schulter und teilweise bis in
den linken Arm angehe, so fänden sich keine pathologischen Befunde und
insbesondere keine Ausfallserscheinungen. Die geklagten Parästhesien in den
Fingern ll-IV seien aufgrund der aktuell feststellbaren Hinweise weiterhin und
trotz erfolgter Operation auf ein Karpaltunnelsyndrom links nicht mit
Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit den Nackenschmerzen zu sehen (vgl. S. 33
des Gutachtens). Das Zervikalsyndrom habe gegenüber den letzten Untersuchungen
etwas zugenommen (vgl. S. 33 f. des Gutachtens).
6.3.4
Schliesslich würden auch weiterhin Kreuzschmerzen auf
der rechten Seite mit Schmerzen im Gesäss und Ausstrahlung gegen den
Oberschenkel rechts beklagt, ebenfalls seit vielen Jahren bestehend,
belastungsabhängig verstärkt. Radiologisch seien auf Höhe L4/L5 und L5/S1 Diskopathien
erkannt worden, im Bereich der unteren Etage auch ein Anuluseinriss. Relevante
Protrusionen oder eine Einengung des Spinalkanales seien aber nicht beschrieben
worden. Klinisch hätten sich in diesem Zusammenhang auch hier weder Hinweise
auf radikuläre Reizsymptome noch auf sichere neurologische Ausfälle gefunden.
Die geringe und unsichere Sensibilitätsstörung im Bereich des lateralen
Fussrandes würde am ehesten der Wurzel S1 rechts entsprechen. Der Lokalbefund habe
jenem eines mässig ausgeprägten, rechtsseitigen lumbovertebralen Syndromes
entsprochen. Gegenüber den Voruntersuchungen habe das Lumbovertebralsyndrom
etwas zugenommen (vgl. S. 34 des Gutachtens).
6.3.5
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte
Dr. H____ an: (1.) Mischkopfschmerzen (a.) Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerzen,
(b.) Migräne ohne Aura, (c.) cervicogene Kopfschmerzen; (2.) mässig
ausgeprägtes, linksseitiges oberes Zervikalsyndrom mit (a.) leichter,
schmerzhafter Funktionseinschränkung, (b.) ohne Hinweise auf radikuläre Reiz-
oder Ausfallserscheinungen; (3.) mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom,
(a.) ohne Funktionseinschränkung, (b.) ohne Hinweise auf radikuläre Reiz- oder
Ausfallserscheinungen (vgl. S. 27 des Gutachtens).
6.3.6
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. H____
klar, zumutbar seien der Explorandin generell körperlich leichte,
wechselbelastende Tätigkeiten. Die Gewichtslimite liege bei 5 kg, selten bei 10
kg. Ausgeschlossen seien Arbeiten über Kopf, im Kauern oder Bücken, unter
Vorneigung des Oberkörpers sowie mit Ziehen und Stossen von Lasten. In einer
derartigen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit der Explorandin mindestens 60
%, eventuell auch 70 % bezogen auf ein volles Pensum (vgl. S. 35 des
Gutachtens).
6.4
6.4.1
Dr. J____ hielt im rheumatologisches Gutachten vom 28. März
2019.
(IV-Akte 167) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
fest: (1.) chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom links (ICD-10 M53.9),
(a.) Osteochondrose Modic Typ II mit linksbetonter Discushernie C6/C7 und
beginnender leichtgradiger linksbetonter Spinalkanalstenose (MRI HWS vom 19.
März 2016), (b.) ausgeprägte muskuläre Dysbalance vom linksseitigen
Schulter-Nackengürteltyp, mit sekundärem cervicocephalem Schmerzsyndrom, im
Rahmen chronischer cervicocephaler Ansatztendinosen; (2.) chronisches
rechtsseitiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), (a.) anamnestisch
Discopathien L4/L5 und L5/S1 mit Einriss Anulus fibrosus L5/S1, insgesamt ohne
Hinweise auf Myelon- und/oder Neurokompression (MRI LWS vom 19. März 2016), (b.)
muskuläre Dysbalance vom rechtsseitigen Beckengürteltyp; (3.) chronische
Schulterschmerzen links mit leichtem Impingement ICD-10 M75.4), gelenkseitige
Partialläsion Supraspinatussehne sowie begleitende Tendinopathie
Subscapularissehne; (4.) fortgeschrittene Chronifizierungsproblematik mit somatoformem
Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.4). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. J____ fest: (1.) mögliches residuelles
Carpaltunnelsyndrom links bei Status nach operativer Dekompression Nervus
medianus am 26. Mai 2015; (2.) arterielle Hypertonie; (3.) Status nach
AV-Knoten Reentry-Tachykardien mit erfolgreicher Ablation 2001; (4.) Status
nach laparoskopischer Magenbandoperation wegen morbider Adipositas September 2000
sowie Status nach erfolgreicher Magen-Bypassoperation Juni 2006 (vgl. S. 15 f. des
Gutachtens).
6.4.2
Des Weiteren legte Dr. J____ dar, im Rahmen der
aktuellen rheumatologischen Begutachtung könnten die von Dr. H____ hinsichtlich
Achsenskelett beschriebenen Diagnosen bestätigt werden (vgl. S. 16 des Gutachtens).
Im Vordergrund der aktuellen rheumatologischen Begutachtung stehe die
Diskussion der geltend gemachten linksseitigen Schulterbeschwerden und deren
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt könne hier von einem chronischen
Schulterimpingement bei subacromialem Engnis mit gelenkseitiger Partialläsion
der Supraspinatussehne sowie begleitenden tendinopathischen Veränderungen im
Bereiche des Oberrandes der Subscapularissehne als morphologisch fassbares
Korrelat ausgegangen werden. Klinisch zeige die Explorandin ein provozierbares
Impingement ab einer Anteversion von aktiv 160° sowie einer Elevation aktiv von
110°. Eine relevante Einschränkung der Retroversion bzw. von Funktionen bis auf
die Horizontale fänden sich nicht. Insgesamt bestehe eine leichte
Kraftverminderung der Rotatorenmanschette vor allem bei Prüfen des Jobe-Tests
als Korrelat für die vorliegende im Vordergrund stehende
Supraspinatus-Pathologie. Die Explorandin zeige jedoch eine diffuse
Abschwächung der Kraft im Bereiche der gesamten linken oberen Extremität,
welche jedoch weder spezifisch der HWS-Problematik noch der Schulterproblematik
zugeordnet werden könne, sondern im Rahmen der chronischen
Schmerzverarbeitungsstörung gesehen werden müsse (vgl. S. 16 des Gutachtens). Des
Weiteren führte Dr. J____ aus, es könne nicht festgehalten werden, ab welchem
Zeitpunkt die linksseitigen Schulterbeschwerden genau symptomatisch geworden
seien. Spätestens sei dies aber ab dem Zeitpunkt der durchgeführten
Arthro-MRI-Untersuchung der linken Schulter im März 2016 anzunehmen (vgl.
S. 17 des Gutachtens).
6.4.3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. J____ dar,
aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer angepassten leichten bis
mittelschweren Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 70 %. Es gelte eine
Gewichtslimite von 10 Kilogramm, maximal (selten) 15 Kilogramm. Es bedürfe
einer Tätigkeit mit genügender Wechselbelastung, (abwechslungsweise sitzend,
stehend wie auch gehend) und ohne Zwangshaltungen, insbesondere ohne repetitiven
Überkopftätigkeiten mit dem linken Arm (vgl. S. 20 des Gutachtens). Die
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht beinhalte neben
der neu aufgeführten Schulterpathologie links auch die im neurologischen
Gutachten von Dr. H____ erwähnten Diagnosen betreffend die chronischen Nacken-
und Schultergürtelschmerzen sowie die chronischen lumbalen Rückenbeschwerden.
Nicht einbezogen worden seien die aus neurologischer Sicht separat aufgeführten
chronischen Kopfschmerzen, obwohl diese multifaktorieller Natur sein dürften
und entsprechend auch tendomyotische Überlastungsschmerzen beinhalten würden. Entsprechend
könne aus gesamtmedizinischer Sicht eine leicht höhere Arbeitsunfähigkeit von
40.
% angenommen werden (vgl. S. 20 des Gutachtens).
6.5
Auf diese Gutachten von Dr. H____ und Dr. J____ kann abgestellt
werden. Sie erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2.1. hiervor). Insbesondere haben sich die
Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet.
Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage gestellt (vgl.
implizit die Beschwerde).
6.6
Gestützt auf die Gutachten von Dr. H____ und Dr. J____ ist somit zu folgern,
dass sich die somatischen Leiden der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit
verschlimmert haben. Die Rückenproblematik hat sich seit der Beurteilung von
Dr. M____ und auch im Nachgang an die erste Begutachtung von Dr. H____
verschlechtert. Die Schulterproblematik links besteht jedenfalls seit März
2016.
Aufgrund dieser Leiden verfügt die Beschwerdeführerin jetzt in einer
angepassten Tätigkeit noch über eine Restarbeitsfähigkeit von 60 %.
6.7
Fraglich und im Folgenden zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich
mit der Entwicklung der psychiatrischen Situation seit der Rentenzusprechung im
Jahr 2002 (Verfügung vom 17. Juni 2002) verhält.
7.
7.1
7.1.1
Im Gutachten der G____ Kliniken vom 2. September 2014
(IV-Akte 45) wurden folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit festgehalten (vgl. S. 17 f.): (1.) Angst und Depression
gemischt, ICD-10 F41.2; (2.) anamnestisch und hochgradiger Verdacht auf
somatoforme Schmerzstörung (gegebenenfalls ICD-10 F45.4); (3.) isolierte Phobie
(Lift), ICD-10 F40.2 (vgl. S. 17 f. des Gutachtens).
7.1.2
Erläuternd wurde im Gutachten der G____ Kliniken vom 2.
September 2014 dargetan, die erste psychiatrische Stellungnahme aus dem Jahre
2002.
(von Dr. F____) konstatiere eine mittel- bis schwere depressive Episode im
Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Der damalige Psychostatus lasse
einen direkten Vergleich aufgrund sparsamer Angaben nicht zu. Das derzeitige
Bild erfülle weder die Kriterien für eine depressive Episode noch die für eine
Panikstörung, wenn auch sowohl ängstliche Symptome als auch depressive Symptome
genannt würden. Eine isolierte Phobie (Lift) diagnostiziere man aufgrund der
Darstellung der Explorandin. In Bezug auf die Angaben betreffend
Angstsymptomatik gelte es zu berücksichtigen, dass übliche innerstädtische Wege
sowie Aufenthalte in zumindest einigen Geschäften und auch anderen öffentlichen
Räumlichkeiten möglich seien. Am treffendsten sehe man das aktuelle Bild,
abgesehen von der selbst berichteten Liftphobie, die man gesondert
berücksichtige, bei subtherapeutischem Antidepressivum-Serumspiegel, im Rahmen
einer gemischt ängstlich-depressiven Störung (ICD-10 F41.2) abgebildet.
Definitionsgemäss seien in diesem Bild weder die depressiven noch die
ängstlichen Symptome ausreichend stark ausgebildet, um eine der beiden
Störungen zu diagnostizieren (vgl. S. 18 f. des Gutachtens). Ergänzend wurde abschliessend
nochmals klargestellt, im Gegensatz zu Dr. F____ erachte man die ICD-10-Kriterien
für eine depressive Episode nicht als erfüllt. Der Interessens- und
Freudeverlust sowie der verminderte Antrieb sei nur fraglich krankheitsbedingt
gegeben, DD bei Selbstlimitierung und Dekonditionierung. Die Schlafstörungen
interpretiere man als im Zusammenhang mit den Schmerzen stehend, was der Selbsteinschätzung
der Explorandin entsprechen würde. Insgesamt sehe man auch derzeit eine
teilzeitige Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt in einer der
Symptomatik angepassten Tätigkeit als gegeben. Aus rein psychiatrischer Sicht
sei die Explorandin aktuell für eine Tätigkeit, die ihrem (geringen)
Ausbildungsniveau entspreche und allfällige körperliche Limiten zusätzlich
berücksichtige, zu 60 % (ca. 5 bis 5,5 Stunden täglich) arbeitsfähig (vgl. S.
20.
f. des Gutachtens).
7.2
7.2.1
Dr. I____ hielt im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 21.
September 2017 (IV-Akte 141, S. 62 ff.) fest, es könnten keine Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der Liste der Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter an: (1.) rezidivierende
depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger
Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00); (2.) Verdacht auf chronische
Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41); (3.) Probleme
in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0); (4.) isolierte Phobie (ICD-10
F40.2) (vgl. S. 13 des Gutachtens).
7.2.2
Erläuternd legte Dr. I____ zunächst dar, aufgrund der
längeren Dauer der depressiven Beschwerden sei in diagnostischer Hinsicht
insgesamt von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Während der
aktuellen Untersuchung sei die Stimmung ernst gewesen, jedoch nicht bedrückt.
Die Explorandin habe immer wieder warmherzig lächeln können. Manchmal habe sie
auch mit einem Lächeln auf den Lippen gesprochen. Am Ende der Untersuchung habe
sie einen leicht dysphorischen Eindruck hinterlassen. Die affektive
Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien insgesamt als leichtgradig
eingeschränkt zu beurteilen. Eine subjektiv von der Explorandin geklagte
Müdigkeit oder eine ausgeprägte Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit habe
sich rein klinisch während der aktuellen 1,5 Stunden dauernden Untersuchung
nicht feststellen lassen. Die Explorandin sei während der gesamten Untersuchung
sehr konzentriert gewesen. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der Schweregrad
als leichtgradig zu beurteilen. Dazu passend sei auch die Tatsache, dass die Explorandin
über einen Tagesablauf berichte, dem zu entnehmen sei, dass sie die anfallenden
Alltagsarbeiten problemlos bewältigen könne, abgesehen davon, dass sie beim
Einkäufen keine schweren Lasten zu tragen vermöge. Für einen lediglich leichten
Schweregrad der Depression spreche im Übrigen auch die Tatsache, dass die Explorandin
vor etwa vier Monaten die Sitzungsfrequenz der Gesprächstherapie bei ihrer
Psychiaterin (Dr. med. N____) von einer Sitzung wöchentlich auf eine Sitzung
monatlich reduziert habe. Die heute durchgeführte Blutkonzentrationsbestimmung
des verordneten Paroxetins ergebe zudem einen Wert innerhalb des
Referenzbereichs. Es könne folglich davon ausgegangen werden, dass die Explorandin
das ihr verordnete Antidepressivum unregelmässig einnehme (vgl. S. 14 f. des
Gutachtens).
7.2.3
Des Weiteren wies Dr. I____ darauf hin, während der
aktuellen Untersuchung hinterlasse die Explorandin nicht den Eindruck, unter
andauernden schweren und quälenden Schmerzen zu leiden. Während der 1,5 Stunden
dauernden Untersuchung hätten Mimik und Gestik keine Schmerzen angedeutet.
Lediglich am Ende der Begutachtung habe die Explorandin mit ihren Händen zum
Nacken gegriffen, nach dem Aufstehen auch an die lumbale Wirbelsäule, dabei
kurz Schmerzen andeutend. Die Praxisräumlichkeiten habe sie dann aber ohne
äusserlich sichtbare Behinderung verlassen können. Im Gegensatz dazu habe sie auf
einer VAS-Skala eine erhebliche Schmerzintensität von aktuell zwischen 4-5 angegeben
und von generell zwischen 3-8. Sie habe zudem widersprüchliche Angaben zur
Schmerzmedikation gemacht. Spontan habe sie erklärt, dass sie nicht immer, aber
manchmal wegen der Schmerzen Panadol einnehme, zeitweise bis zu vier Tabletten.
Auf Nachfrage hin habe sie dann korrigiert und geschildert, dass sie täglich
Panadol einnehme, etwa ein- bis zweimal pro Woche auch Tramal bei starken Schmerzen.
Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren könne aus rein psychiatrischer Sicht
die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen
Anteilen nicht mit Sicherheit gestellt werden (vgl. S. 14 des Gutachtens).
7.2.4
Überdies stellte Dr. I____ klar, auch die Diagnose
einer Panikstörung lasse sich nicht stellen. Die Kriterien hierfür seien als
nicht erfüllt zu erachten. Die Atemnot und das Weinen beim Betreten eines
Shopping-Centers mit vielen Leuten oder in einem engen Lift seien insgesamt als
Ausdruck einer isolierten Phobie (ICD-10 F40.2) zu betrachten (vgl. S. 15 des
Gutachtens).
7.2.5
Insgesamt gelangte Dr. I____ zum Schluss, der
Gesundheitszustand der Explorandin habe sich in der Zwischenzeit erheblich
verbessert (vgl. S. 16 des Gutachtens). Er erachtet nunmehr aus psychiatrischer
Sicht über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, zumal keine Krankheit mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden könne (vgl. u.a. S. 13 des
Gutachtens).
7.3
Auf dieses Gutachten von Dr. I____ vom 21. September 2017 kann
abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2.1. hiervor). Der Gutachter hat sich umfassend mit
den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde bzw. der gestellten Diagnosen
in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. im Einzelnen die
nachstehenden Überlegungen).
7.4
7.4.1
Namentlich hat der Gutachter die von ihm angenommene
Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schlüssig
begründet. In diesem Zusammenhang hat er die in den Vorakten erwähnten Befunde
mit den aktuell erhobenen verglichen. Seine diesbezüglichen Ausführungen
erscheinen durchwegs als stringent. So hat Dr. I____ – Bezug nehmend auf
die Einschätzung von Dr. F____ (Bericht vom 21. April 2002) – dargetan, im
Vergleich zu den damals beschriebenen Befunden sei es zu einer deutlichen
Verbesserung gekommen, zumal während der aktuellen Untersuchung keine apathisch-gehemmt
depressive Symptomatik habe festgestellt werden können. Die Explorandin habe auch
nicht erzählt, dass sie einen grossen Teil ihrer Zeit nur noch zu Hause liege.
Zudem lasse sich heute auch keine deutliche psychosomatische Überlagerung mehr
nachweisen, wie sie noch von Dr. F____ im Jahre 2002 beschrieben worden
sei. Kardiologische Probleme könnten aktuell ebenfalls nicht mehr nachgewiesen
werden (vgl. S. 17 f. des Gutachtens). Verglichen mit dem Bericht von Dr. F____
vom 5. Mai 2013 sei es insofern ebenfalls zu einer Verbesserung gekommen, als
dass sich aktuell keine apathisch-gehemmte Depression mehr habe feststellen lassen,
auch kein Weinen mehr und keine eigentlichen Panikattacken mit Schwitzen und
Zittern. Die Explorandin habe während der aktuellen Untersuchung lediglich noch
über eine Atemnot in bestimmten Lebenssituationen berichtet. Die im Bericht von
Dr. F____ beschriebene rezidivierende depressive Störung mit mittelschwerer
Episode könne aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht bestätigt werden (vgl.
S. 18 des Gutachtens). Bezugnehmend auf das Gutachten der G____ Kliniken vom 2.
September 2014 wies Dr. I____ zutreffend darauf hin, im Vergleich mit den damals erhobenen Befunden sei es bis heute zu
einer deutlichen Verbesserung gekommen. Während der aktuellen Untersuchung habe
die Explorandin zu keinem Zeitpunkt geweint. Sie habe auch nicht gestöhnt und
lediglich am Ende der Untersuchung tief ausgeatmet (vgl. S. 18 des
Gutachtens).
7.4.2
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin
habe zu Unrecht bei Dr. N____ keinen Bericht eingeholt (vgl. S. 3 der
Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Wie von der Beschwerdegegnerin zu
Recht ausgeführt wird (vgl. S. 4 f. der Beschwerdeantwort), forderte sie von
der behandelnden Psychiaterin den Bericht vom 19. Januar 2017 (IV-Akte 126) an.
In diesem war bereits damals dargetan worden, die Patientin sei zu 90-100 %
arbeitsunfähig. Sie habe nicht einmal ein 20%-Pensum bei den
Eingliederungsmassnahmen bewältigen können (vgl. IV-Akte 126, S. 4). Mit diesem
Bericht von Dr. N____ hat sich Dr. I____ in seinem Gutachten (IV-Akte 141, S.
62.
ff.) gebührend auseinandergesetzt und seine abweichende Auffassung schlüssig
begründet (vgl. S. 18 f. des Gutachtens). Von der Einholung eines weiteren Arztberichtes
war bei dieser Ausgangslage kein wesentlicher Erkenntnisgewinn mehr zu erwarten.
7.5
Damit ist zusammenfassend davon auszugehen, dass sich der psychische
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit verbessert hat
und sie in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit über eine 60%ige
Restarbeitsfähigkeit verfügt.
8.
8.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
8.2
8.2.1
Die Beschwerdegegnerin hat sowohl das Validen- als auch das
Invalideneinkommen gestützt auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für
Statistik (LSE BFS) ermittelt (vgl. IV-Akte 221, S. 3). Dem kann gefolgt
werden. Angesichts der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin erscheint
namentlich der Beizug der Tabellenlöhne zur Bestimmung des Valideneinkommens
bzw. die Berücksichtigung von Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1 der LSE
als korrekt. Da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht,
ist überdies auch der Beizug der Tabellenlöhne zur Bestimmung des
Invalideneinkommens als richtig zu qualifizieren (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Damit sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben
Tabellenlohn zu bestimmen. Die Erwerbseinbusse entspricht folglich dem
Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn
(vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 20. April 2015
E. 6, 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und I 1/03 vom 15.
April 2003 E. 5.2).
8.2.2
Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei
Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31.
März 2011 E. 8.1). Die Beschwerdegegnerin erachtete einen Leidensabzug von 5 %
als gerechtfertigt (vgl. die Verfügung; IV-Akte 221, S. 3). Ob dies korrekt
ist, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Zumindest lässt sich kein
Abzug von mehr als 15 % rechtfertigen, so dass sich der IV-Grad in jedem Fall
auf weniger als 50 % beläuft.
8.3
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % und weniger als 50 % hat die
Beschwerdeführerin – gemäss den korrekten Feststellungen der Beschwerdegegnerin
– noch Anspruch auf eine Viertelsrente.
9.
9.1
9.1.1
Rechtsprechungsgemäss ist eine verbesserte oder neu
festgestellte Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der
Selbsteingliederung zu verwerten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2019
vom 25. Februar 2020 E. 5.2.1 mit Hinweis). Bei Personen, deren Rente
revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens
15.
Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben,
praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen,
bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene
Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu
verwerten (BGE 145 V 209, 211 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen).
9.1.2
Vorliegend bemühte sich die Beschwerdegegnerin während
längerer Zeit um Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin. Allerdings vermochte
die Beschwerdeführerin im Rahmen des für sie organisierten Aufbautrainings bei
der L____ keine Leistungssteigerung zu erreichen. Sie machte geltend, sie könne
nicht mehr als zwei Stunden pro Tag arbeiten und belegte dies auch mit
Arztzeugnissen (vgl. insb. S. 1 des Protokolls über das Standortgespräch vom 1.
Oktober 2019; [IV-Akte 192] sowie die Atteste von Dr. E____ [IV-Akte 191,
S. 1 und IV-Akte 194, S. 1]; siehe auch das Schreiben vom 14. Oktober 2019 [IV-Akte
197]). Da diese Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin jedoch ohne nachvollziehbaren
Grund mit den gutachterlichen Ergebnissen in Widerspruch stand (vgl. dazu die plausible
Stellungnahme des RAD vom 25. Oktober 2019; IV-Akte 200), durfte die
Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen schliesslich einstellen. Das
erforderliche Mahn- und Bedenkzeitverfahren hatte sie (mehrfach) durchgeführt
(vgl. insb. IV-Akte 195).
9.2
Aus all dem folgt, dass die mit Verfügung vom 14. Februar 2020 (IV-Akte
221) vorgenommene Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente als
korrekt zu erachten ist.
10.
10.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
10.2
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- von der Beschwerdeführerin zu
tragen.
10.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: