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Entscheid

IV.2020.32

Herabsetzung der Invalidenrente (Urteil Nr.: 9C199_2021 vom 1.7.2021)

25. Januar 2021Deutsch31 min

Mitarbeiterin Küche im Altersheim D____ in [...] tätig (vgl. IV-Akte 5). Daneben

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

Januar 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

Advokaturbüro C____,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.32

Verfügung vom 14. Februar 2020

Herabsetzung der Invalidenrente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1965, ist

Mutter von zwei Kindern (geboren 1989 und 1996). Zuletzt war sie ab Januar 1999

bis zum 30. Juni 2000 (letzter effektiver Arbeitstag: 30. November 1999) als

Mitarbeiterin Küche im Altersheim D____ in [...] tätig (vgl. IV-Akte 5). Daneben

arbeitete sie seit Juni 1997 während acht Stunden pro Woche als Hauswartin

(vgl. IV-Akte 11).

b) Im März 2001 meldete sich die Beschwerdeführerin

wegen Rückenschmerzen und Depression zum Bezug von Leistungen der

Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf

in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur (vgl.

u.a. IV-Akten 8 und 15). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte

16) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juni 2002

ab Dezember 2000 eine ganze Rente gestützt auf einen IV-Grad von 70 % zu (vgl.

IV-Akte 18). Die von der IV-Stelle in den Jahren 2005 und 2009 und

vorgenommenen Revisionen zogen keine Änderung des Rentenanspruches nach sich (vgl.

die Mitteilungen vom 9. August 2005 und vom 5. Oktober 2009; IV-Akten 23 und 27).

c) Im März 2013 leitete die IV-Stelle ein weiteres

Revisionsverfahren in die Wege (vgl. IV-Akte 30). In diesem Zusammenhang wurden

zunächst die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr.

E____ vom 2. April 2013 [IV-Akte 31]; Bericht Dr. F____ vom 5. Mai 2013

[IV-Akte 33]). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle – der Empfehlung des

RAD vom 21. November 2013 (IV-Akte 36) folgend – den G____ Kliniken einen

Auftrag zur Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 2. September

2014; IV-Akte 45). Ein weiterer Gutachtensauftrag erging an Dr. H____ (neurologisches

Gutachten vom 22. November 2014 [IV-Akte 50] und ergänzende Stellungnahme

vom 18. Juni 2015 [IV-Akte 59]).

d) Unter Berücksichtigung der ärztlichen Feststellungen wurde

der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. November 2015 mitgeteilt, die durchgeführten

medizinischen Begutachtungen hätten eine relevante Verbesserung des

Gesundheitszustandes ergeben. Sie sei – angesichts der Beurteilung der G____

Kliniken – ab Juli 2014 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 60 %

arbeitsfähig. Dies werde zu einer Änderung des Rentenanspruches führen. Man

zeige sich bereit, sie vor der Reduktion der Rente bei der beruflichen

Wiedereingliederung zu unterstützen (vgl. IV-Akte 63). Im Januar 2016 fand

schliesslich ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt (vgl. IV-Akte 68). Im

weiteren Verlauf gewährte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin schliesslich Massnahmen

zur beruflichen Eingliederung (vgl. u.a. IV-Akten 81 und 89). Die im Mai 2016

begonnene Integrationsmassnahme wurde jedoch – unter Berücksichtigung des

Berichtes des [...]spitals vom 16. Juni 2016 (IV-Akte 102, S. 2 ff.)

– aufgrund "fehlender Steigerung der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit"

der Beschwerdeführerin vorzeitig abgebrochen (vgl. IV-Akte 104).

e) Mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2016 stellte die IV-Stelle

der Beschwerdeführerin die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente

(IV-Grad 43 %) in Aussicht (vgl. IV-Akte 109). Dazu äusserte sich die

Beschwerdeführerin am 30. November 2016. Im Wesentlichen machte sie geltend,

ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (vgl. IV-Akte 116). In der

Folge holte die IV-Stelle bei der behandelnden Psychiaterin den Bericht vom 19.

Januar 2017 (IV-Akte 126) ein und veranlasste – nach Einholung weiterer

Berichte von behandelnden Ärzten (vgl. insb. IV-Akten 136 und 137) – eine

bidisziplinäre (psychiatrisch-neurologische) Verlaufsbegutachtung (Gutachten

Dr. I____ vom 21. September 2017 [IV-Akte 141, S. 62 ff.] und Gutachten Dr. H____

vom 8. November 2017 [IV-Akte 141, S. 1-39]). Schliesslich forderte die IV-Stelle

die Beschwerdeführerin dazu auf, Angaben in Bezug auf die Behandlung der

somatischen Beschwerden (insb. in Bezug auf die linke Schulter) zu machen (vgl.

IV-Akte 148) bzw. forderte die behandelnden Ärzte zur Einreichung der

vorhandenen ärztlichen Unterlagen auf (vgl. insb. den Bericht von Dr. E____ vom

17. Juli 2018 samt Beilagen [IV-Akte 155]). Des Weiteren wurde der RAD um

Stellungnahme gebeten (vgl. IV-Akte 157). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Dr. J____

einen Auftrag zur rheumatologischen Begutachtung der Beschwerdeführerin

(Gutachten vom 28. März 2019; IV-Akte 167). Am 26. April 2019 nahm Dr. K____

(RAD) Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 169).

f) Anschliessend wurde die Beschwerdeführerin nochmals zu

einer Besprechung auf die IV-Stelle eingeladen (vgl. das Protokoll

"Erstgespräch Arbeitsvermittlung"; IV-Akte 173). Mit Schreiben vom

20. Juni 2019 (Mahn- und Bedenkzeitverfahren) wurde ihr mitgeteilt, man gehe

aufgrund ihrer subjektiven Einschätzung der gesundheitlichen Situation davon

aus, dass aus ihrer Sicht keine weiteren Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien.

Aus diesem Grunde werde das Dossier ohne anderslautende schriftliche

Stellungnahme bis zum 5. Juli 2019 an die Rentenabteilung weitergeleitet,

welche das laufende Rentenverfahren weiterführen werde (vgl. IV-Akte 175). Am

1. Juli 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 176). In

der Folge organisierte die IV-Stelle für sie ein Aufbautraining bei der L____ (vgl.

IV-Akten 178 ff., insb. IV-Akten 184 und 190). Nachdem die Beschwerdeführerin ihre

Leistung während des Aufbautrainings nicht zu steigern vermochte, wurde am 30.

September 2019 ein Standortgespräch mit ihr geführt (vgl. das Protokoll vom 1.

Oktober 2019; IV-Akte 192). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 (Mahn- und

Bedenkzeitverfahren) wurde ihr Gelegenheit geboten, sich in Bezug auf die Unterstützung

durch die Invalidenversicherung zu äussern. Gleichzeitig wurde sie darauf

hingewiesen, dass man ohne Stellungnahme bis zum 18. Oktober 2019 davon

ausgehe, dass ihrerseits kein Interesse an Eingliederungsmassnahmen bestehe und

man nach Ablauf der Frist die diesbezüglichen Bemühungen beenden werde (vgl.

IV-Akte 195). Am 14. Oktober 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin (vgl.

IV-Akte 197).

g) Die IV-Stelle holte in der Folge beim RAD die

Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 (IV-Akte 200) ein. Nach erfolgtem

Abschlussbericht der Arbeitsvermittlung (vgl. IV-Akte 202) kündigte die

IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. November 2019 die Herabsetzung der ganzen

Rente auf eine Viertelsrente an (vgl. IV-Akte 205). Dazu äusserte sich die

Beschwerdeführerin am 2. Januar 2020. Ihrer Eingabe legte sie diverse ärztliche

Unterlagen bei (vgl. IV-Akte 215). Am 14. Februar 2020 erliess die

IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 221).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 17. März 2020

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt

folgende Anträge: (1.) Die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Februar 2020 sei

aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie weiterhin einen Anspruch auf eine

ganze Invalidenrente habe. (2.) Eventualiter sei die Verfügung der

IV-Stelle vom 14. Februar 2020 aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie

einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe sowie weitere medizinische

Abklärungen durchzuführen seien (3.) Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 22. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 24.

November 2020 an ihrer Beschwerde fest.

III.

Am 25. Januar 2021 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den

massgebenden medizinischen Erhebungen sei davon auszugehen, dass sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in relevanter Art und Weise

verbessert habe. Sie verfüge wieder über eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Bei im

Übrigen korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich sei die Herabsetzung der

ganzen Rente auf eine Viertelsrente folglich als rechtens anzusehen (vgl. insb.

die Beschwerdeantwort).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, ihr

Gesundheitszustand habe sich keineswegs verbessert (vgl. insb. die Beschwerde;

siehe auch die Replik). Die verfügte Rentenherabsetzung sei daher als falsch zu

qualifizieren (vgl. insb. die Beschwerde).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 14. Februar 2020 die der

Beschwerdeführerin bislang gewährte ganze Rente auf eine Viertelsrente

herabgesetzt hat.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem

IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei

einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem

IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei

einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art.

28.

Abs. 2 IVG).

3.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines

Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.

3.3

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (vgl. u.a. Urteil des

Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.2). Insbesondere ist die Rente

bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt ein

Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an

frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen;

siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2019 vom 18. Juni 2020 E. 3.5). Es

kann nicht nur eine (erhebliche) Gesundheitsverbesserung, sondern grundsätzlich

auch eine gesundheitliche Verschlechterung revisionsrechtlich relevant sein und

zu einer allseitigen, umfassenden Neubeurteilung des Rentenanspruchs führen (vgl.

BGE 141 V 9, 15 E. 6.4).

3.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet somit die Verfügung vom 17.

Juni 2002 (IV-Akte 18) den Referenzzeitpunkt); denn anlässlich der Revisionen

von 2005 und 2009 waren keine umfassenden medizinischen Abklärungen erfolgt.

4.

4.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2

4.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a).

4.2.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

5.

5.1

Im Zeitpunkt der Zusprechung der ganzen IV-Rente (Verfügung vom 17. Juni 2002;

IV-Akte 18) hatte sich die somatische Situation im Wesentlichen wie folgt

präsentiert: Dr. M____ hatte mit Bericht vom 19. Mai 2000 (IV-Akte 8, S. 10) ausgeführt,

es bestehe ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei

Fehlstatik (Hyperlordose lumbal infolge Adipositas) ohne klinische

Anhaltspunkte für ein radikuläres Geschehen. Eine Abklärung der LWS mittels CT (Dezember

1999) und MRI (Januar 2000) habe lediglich eine mediane Protrusion L4/5

und eine leicht rechtsseitige Protrusion L5/S1 ohne Kompromittierung der

Nervenstrukturen ergeben. Dadurch lasse sich das Schmerzgeschehen kaum

erklären. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei zu sagen, dass diese für eine

leichte bis mittelschwere Tätigkeit aus rein somatischer Sicht auch für ein

Vollpensum gegeben sei. Entscheidend werde die psychiatrische Beurteilung sein.

5.2

Dr. F____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte in

seinem Bericht vom 21. April 2002 (IV-Akte 15, S. 5 ff.) folgende

psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:

(1.) rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelschwere bis schwere

Episode; (2.) Panikattacken; (3.) somatoforme Schmerzstörung (vgl. S. 3 f.

des Berichtes). Des Weiteren hatte Dr. F____ dargetan, die Versicherte sei

seit (Dezember) 1999 wegen ihrer Depression und der psychosomatischen

Symptomatik krankgeschrieben. Sie sei auch heute noch apathisch-gehemmt

depressiv und verbringe einen grossen Teil ihrer Zeit zu Hause liegend. Sie sei

praktisch nicht arbeitsfähig. Theoretisch könnte man eine sehr begrenzte

Willensanstrengung zur zumindest teilweisen Überwindung ihres Leidens

postulieren. Aber auch so sei von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit (drei

Stunden pro Tag mit einem Rendement von 50 %) auszugehen (vgl. S. 4 des

Berichtes).

5.3

Der Verfügung vom 17. Juni 2002 (IV-Akte 18), mit welcher der

Beschwerdeführerin gestützt auf einen IV-Grad von 70 % ab Dezember 2000 eine

ganze Rente zugesprochen worden war, hatte dieser Bericht von Dr. F____ vom 21.

April 2002 zugrunde gelegen.

6.

6.1

Um den Verlauf der somatischen Situation seit dem Erlass der

Verfügung vom 17. Juni 2002 beurteilen zu können, holte die

Beschwerdegegnerin mehrere Gutachten ein, nämlich das neurologische Gutachten

von Dr. H____ vom 22. November 2014 (IV-Akte 50, S. 1 ff.), das Verlaufsgutachten

von Dr. H____ vom 8. November 2017 (IV-Akte 141, S. 1-39) sowie das

rheumatologische Gutachten von Dr. J____ vom 28. März 2019 (IV-Akte 167). Die

zentralen Aussagen dieser Gutachten werden im Folgenden kurz zusammengefasst.

6.2

Dr. H____ hielt im Gutachten vom 22. November 2014 (IV-Akte 50,

S. 1 ff.) fest, der Explorandin seien aufgrund der chronischen Rückenprobleme

keine körperlich mittelschweren oder schweren Tätigkeiten mehr zumutbar. Ebenfalls

nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten mit längerer Zwangshaltung der

Wirbelsäule, repetitive Arbeiten über Kopf sowie Tätigkeiten im Kauern oder

Bücken oder unter Vorneigung des Oberkörpers sowie unter Ziehen und Stossen von

Lasten. Die Gewichtslimite sei bei 10 kg anzusetzen. Was die von der Explorandin

geklagten Kopfschmerzen angehe, so müsse davon ausgegangen werden, dass ab und

zu Arbeitsausfälle auftreten könnten, entsprechend einer generell um 10 % bis

allerhöchstens 20 % verminderten Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 22 des Gutachtens). Bezogen

auf ein volles Pensum seien der Explorandin körperlich leichte Tätigkeiten

unter Wechselbelastung zu mindestens 80 %, eventuell auch 90 % zumutbar.

Die Gewichtslimite liege bei 10 kg. Ausgeschlossen seien repetitive Arbeiten

über Kopf, im Kauern oder Bücken, unter Vorneigung des Oberkörpers sowie mit Ziehen

und Stossen von Lasten (vgl. S. 23 des Gutachtens).

6.3

6.3.1

Im Verlaufsgutachten vom 8. November 2017 (IV-Akte 141, S.

1-39) führte Dr. H____ aus, aus neurologischer Sicht zu beurteilen seien die

Kopfschmerzen und die Schmerzen im Bereich von Nacken und Kreuz. Die Probleme

im Bereich der linken Schulter könnten aus rein neurologischer Sicht nicht

gutachterlich beurteilt werden (vgl. S. 33 des Gutachtens).

6.3.2

Was zunächst die Kopfschmerzen angehe, so handle es

sich um multifaktorielle Kopfschmerzen mit dem Hauptfaktor

Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz, daneben Migräne ohne Aura und, eher

untergeordnet, cervicogene Kopfschmerzen (vgl. S. 33 des Gutachtens).

6.3.3

In Bezug auf die beklagten linksseitigen Nackenschmerzen

finde sich heute klinisch ein mässig ausgeprägtes, linksseitiges oberes

Zervikalsyndrom mit leichter, schmerzhafter Funktionseinschränkung. Die

Lokalisation passe nicht zur radiologisch dokumentierten

Bandscheibendegeneration auf Höhe HWK 6/7. Dort sei offenbar am 24. September

2014.

eine gezielte Infiltration durchgeführt worden, bei Verdacht auf Ursprung

der Schmerzen in diesem Segment. Die Explorandin selber gebe aber heute nur

einen geringen Effekt dieser Infiltration an, so dass der Zusammenhang des

radiologischen Befundes mit den Schmerzen eher gering bzw. unwahrscheinlich

erscheine. Was die geklagten Ausstrahlungen zur Schulter und teilweise bis in

den linken Arm angehe, so fänden sich keine pathologischen Befunde und

insbesondere keine Ausfallserscheinungen. Die geklagten Parästhesien in den

Fingern ll-IV seien aufgrund der aktuell feststellbaren Hinweise weiterhin und

trotz erfolgter Operation auf ein Karpaltunnelsyndrom links nicht mit

Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit den Nackenschmerzen zu sehen (vgl. S. 33

des Gutachtens). Das Zervikalsyndrom habe gegenüber den letzten Untersuchungen

etwas zugenommen (vgl. S. 33 f. des Gutachtens).

6.3.4

Schliesslich würden auch weiterhin Kreuzschmerzen auf

der rechten Seite mit Schmerzen im Gesäss und Ausstrahlung gegen den

Oberschenkel rechts beklagt, ebenfalls seit vielen Jahren bestehend,

belastungsabhängig verstärkt. Radiologisch seien auf Höhe L4/L5 und L5/S1 Diskopathien

erkannt worden, im Bereich der unteren Etage auch ein Anuluseinriss. Relevante

Protrusionen oder eine Einengung des Spinalkanales seien aber nicht beschrieben

worden. Klinisch hätten sich in diesem Zusammenhang auch hier weder Hinweise

auf radikuläre Reizsymptome noch auf sichere neurologische Ausfälle gefunden.

Die geringe und unsichere Sensibilitätsstörung im Bereich des lateralen

Fussrandes würde am ehesten der Wurzel S1 rechts entsprechen. Der Lokalbefund habe

jenem eines mässig ausgeprägten, rechtsseitigen lumbovertebralen Syndromes

entsprochen. Gegenüber den Voruntersuchungen habe das Lumbovertebralsyndrom

etwas zugenommen (vgl. S. 34 des Gutachtens).

6.3.5

Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte

Dr. H____ an: (1.) Mischkopfschmerzen (a.) Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerzen,

(b.) Migräne ohne Aura, (c.) cervicogene Kopfschmerzen; (2.) mässig

ausgeprägtes, linksseitiges oberes Zervikalsyndrom mit (a.) leichter,

schmerzhafter Funktionseinschränkung, (b.) ohne Hinweise auf radikuläre Reiz-

oder Ausfallserscheinungen; (3.) mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom,

(a.) ohne Funktionseinschränkung, (b.) ohne Hinweise auf radikuläre Reiz- oder

Ausfallserscheinungen (vgl. S. 27 des Gutachtens).

6.3.6

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. H____

klar, zumutbar seien der Explorandin generell körperlich leichte,

wechselbelastende Tätigkeiten. Die Gewichtslimite liege bei 5 kg, selten bei 10

kg. Ausgeschlossen seien Arbeiten über Kopf, im Kauern oder Bücken, unter

Vorneigung des Oberkörpers sowie mit Ziehen und Stossen von Lasten. In einer

derartigen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit der Explorandin mindestens 60

%, eventuell auch 70 % bezogen auf ein volles Pensum (vgl. S. 35 des

Gutachtens).

6.4

6.4.1

Dr. J____ hielt im rheumatologisches Gutachten vom 28. März

2019.

(IV-Akte 167) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

fest: (1.) chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom links (ICD-10 M53.9),

(a.) Osteochondrose Modic Typ II mit linksbetonter Discushernie C6/C7 und

beginnender leichtgradiger linksbetonter Spinalkanalstenose (MRI HWS vom 19.

März 2016), (b.) ausgeprägte muskuläre Dysbalance vom linksseitigen

Schulter-Nackengürteltyp, mit sekundärem cervicocephalem Schmerzsyndrom, im

Rahmen chronischer cervicocephaler Ansatztendinosen; (2.) chronisches

rechtsseitiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), (a.) anamnestisch

Discopathien L4/L5 und L5/S1 mit Einriss Anulus fibrosus L5/S1, insgesamt ohne

Hinweise auf Myelon- und/oder Neurokompression (MRI LWS vom 19. März 2016), (b.)

muskuläre Dysbalance vom rechtsseitigen Beckengürteltyp; (3.) chronische

Schulterschmerzen links mit leichtem Impingement ICD-10 M75.4), gelenkseitige

Partialläsion Supraspinatussehne sowie begleitende Tendinopathie

Subscapularissehne; (4.) fortgeschrittene Chronifizierungsproblematik mit somatoformem

Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.4). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. J____ fest: (1.) mögliches residuelles

Carpaltunnelsyndrom links bei Status nach operativer Dekompression Nervus

medianus am 26. Mai 2015; (2.) arterielle Hypertonie; (3.) Status nach

AV-Knoten Reentry-Tachykardien mit erfolgreicher Ablation 2001; (4.) Status

nach laparoskopischer Magenbandoperation wegen morbider Adipositas September 2000

sowie Status nach erfolgreicher Magen-Bypassoperation Juni 2006 (vgl. S. 15 f. des

Gutachtens).

6.4.2

Des Weiteren legte Dr. J____ dar, im Rahmen der

aktuellen rheumatologischen Begutachtung könnten die von Dr. H____ hinsichtlich

Achsenskelett beschriebenen Diagnosen bestätigt werden (vgl. S. 16 des Gutachtens).

Im Vordergrund der aktuellen rheumatologischen Begutachtung stehe die

Diskussion der geltend gemachten linksseitigen Schulterbeschwerden und deren

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt könne hier von einem chronischen

Schulterimpingement bei subacromialem Engnis mit gelenkseitiger Partialläsion

der Supraspinatussehne sowie begleitenden tendinopathischen Veränderungen im

Bereiche des Oberrandes der Subscapularissehne als morphologisch fassbares

Korrelat ausgegangen werden. Klinisch zeige die Explorandin ein provozierbares

Impingement ab einer Anteversion von aktiv 160° sowie einer Elevation aktiv von

110°. Eine relevante Einschränkung der Retroversion bzw. von Funktionen bis auf

die Horizontale fänden sich nicht. Insgesamt bestehe eine leichte

Kraftverminderung der Rotatorenmanschette vor allem bei Prüfen des Jobe-Tests

als Korrelat für die vorliegende im Vordergrund stehende

Supraspinatus-Pathologie. Die Explorandin zeige jedoch eine diffuse

Abschwächung der Kraft im Bereiche der gesamten linken oberen Extremität,

welche jedoch weder spezifisch der HWS-Problematik noch der Schulterproblematik

zugeordnet werden könne, sondern im Rahmen der chronischen

Schmerzverarbeitungsstörung gesehen werden müsse (vgl. S. 16 des Gutachtens). Des

Weiteren führte Dr. J____ aus, es könne nicht festgehalten werden, ab welchem

Zeitpunkt die linksseitigen Schulterbeschwerden genau symptomatisch geworden

seien. Spätestens sei dies aber ab dem Zeitpunkt der durchgeführten

Arthro-MRI-Untersuchung der linken Schulter im März 2016 anzunehmen (vgl.

S. 17 des Gutachtens).

6.4.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. J____ dar,

aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer angepassten leichten bis

mittelschweren Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 70 %. Es gelte eine

Gewichtslimite von 10 Kilogramm, maximal (selten) 15 Kilogramm. Es bedürfe

einer Tätigkeit mit genügender Wechselbelastung, (abwechslungsweise sitzend,

stehend wie auch gehend) und ohne Zwangshaltungen, insbesondere ohne repetitiven

Überkopftätigkeiten mit dem linken Arm (vgl. S. 20 des Gutachtens). Die

Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht beinhalte neben

der neu aufgeführten Schulterpathologie links auch die im neurologischen

Gutachten von Dr. H____ erwähnten Diagnosen betreffend die chronischen Nacken-

und Schultergürtelschmerzen sowie die chronischen lumbalen Rückenbeschwerden.

Nicht einbezogen worden seien die aus neurologischer Sicht separat aufgeführten

chronischen Kopfschmerzen, obwohl diese multifaktorieller Natur sein dürften

und entsprechend auch tendomyotische Überlastungsschmerzen beinhalten würden. Entsprechend

könne aus gesamtmedizinischer Sicht eine leicht höhere Arbeitsunfähigkeit von

40.

% angenommen werden (vgl. S. 20 des Gutachtens).

6.5

Auf diese Gutachten von Dr. H____ und Dr. J____ kann abgestellt

werden. Sie erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische

Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2.1. hiervor). Insbesondere haben sich die

Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet.

Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage gestellt (vgl.

implizit die Beschwerde).

6.6

Gestützt auf die Gutachten von Dr. H____ und Dr. J____ ist somit zu folgern,

dass sich die somatischen Leiden der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit

verschlimmert haben. Die Rückenproblematik hat sich seit der Beurteilung von

Dr. M____ und auch im Nachgang an die erste Begutachtung von Dr. H____

verschlechtert. Die Schulterproblematik links besteht jedenfalls seit März

2016.

Aufgrund dieser Leiden verfügt die Beschwerdeführerin jetzt in einer

angepassten Tätigkeit noch über eine Restarbeitsfähigkeit von 60 %.

6.7

Fraglich und im Folgenden zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich

mit der Entwicklung der psychiatrischen Situation seit der Rentenzusprechung im

Jahr 2002 (Verfügung vom 17. Juni 2002) verhält.

7.

7.1

7.1.1

Im Gutachten der G____ Kliniken vom 2. September 2014

(IV-Akte 45) wurden folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit festgehalten (vgl. S. 17 f.): (1.) Angst und Depression

gemischt, ICD-10 F41.2; (2.) anamnestisch und hochgradiger Verdacht auf

somatoforme Schmerzstörung (gegebenenfalls ICD-10 F45.4); (3.) isolierte Phobie

(Lift), ICD-10 F40.2 (vgl. S. 17 f. des Gutachtens).

7.1.2

Erläuternd wurde im Gutachten der G____ Kliniken vom 2.

September 2014 dargetan, die erste psychiatrische Stellungnahme aus dem Jahre

2002.

(von Dr. F____) konstatiere eine mittel- bis schwere depressive Episode im

Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Der damalige Psychostatus lasse

einen direkten Vergleich aufgrund sparsamer Angaben nicht zu. Das derzeitige

Bild erfülle weder die Kriterien für eine depressive Episode noch die für eine

Panikstörung, wenn auch sowohl ängstliche Symptome als auch depressive Symptome

genannt würden. Eine isolierte Phobie (Lift) diagnostiziere man aufgrund der

Darstellung der Explorandin. In Bezug auf die Angaben betreffend

Angstsymptomatik gelte es zu berücksichtigen, dass übliche innerstädtische Wege

sowie Aufenthalte in zumindest einigen Geschäften und auch anderen öffentlichen

Räumlichkeiten möglich seien. Am treffendsten sehe man das aktuelle Bild,

abgesehen von der selbst berichteten Liftphobie, die man gesondert

berücksichtige, bei subtherapeutischem Antidepressivum-Serumspiegel, im Rahmen

einer gemischt ängstlich-depressiven Störung (ICD-10 F41.2) abgebildet.

Definitionsgemäss seien in diesem Bild weder die depressiven noch die

ängstlichen Symptome ausreichend stark ausgebildet, um eine der beiden

Störungen zu diagnostizieren (vgl. S. 18 f. des Gutachtens). Ergänzend wurde abschliessend

nochmals klargestellt, im Gegensatz zu Dr. F____ erachte man die ICD-10-Kriterien

für eine depressive Episode nicht als erfüllt. Der Interessens- und

Freudeverlust sowie der verminderte Antrieb sei nur fraglich krankheitsbedingt

gegeben, DD bei Selbstlimitierung und Dekonditionierung. Die Schlafstörungen

interpretiere man als im Zusammenhang mit den Schmerzen stehend, was der Selbsteinschätzung

der Explorandin entsprechen würde. Insgesamt sehe man auch derzeit eine

teilzeitige Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt in einer der

Symptomatik angepassten Tätigkeit als gegeben. Aus rein psychiatrischer Sicht

sei die Explorandin aktuell für eine Tätigkeit, die ihrem (geringen)

Ausbildungsniveau entspreche und allfällige körperliche Limiten zusätzlich

berücksichtige, zu 60 % (ca. 5 bis 5,5 Stunden täglich) arbeitsfähig (vgl. S.

20.

f. des Gutachtens).

7.2

7.2.1

Dr. I____ hielt im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 21.

September 2017 (IV-Akte 141, S. 62 ff.) fest, es könnten keine Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der Liste der Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter an: (1.) rezidivierende

depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger

Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00); (2.) Verdacht auf chronische

Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41); (3.) Probleme

in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0); (4.) isolierte Phobie (ICD-10

F40.2) (vgl. S. 13 des Gutachtens).

7.2.2

Erläuternd legte Dr. I____ zunächst dar, aufgrund der

längeren Dauer der depressiven Beschwerden sei in diagnostischer Hinsicht

insgesamt von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Während der

aktuellen Untersuchung sei die Stimmung ernst gewesen, jedoch nicht bedrückt.

Die Explorandin habe immer wieder warmherzig lächeln können. Manchmal habe sie

auch mit einem Lächeln auf den Lippen gesprochen. Am Ende der Untersuchung habe

sie einen leicht dysphorischen Eindruck hinterlassen. Die affektive

Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien insgesamt als leichtgradig

eingeschränkt zu beurteilen. Eine subjektiv von der Explorandin geklagte

Müdigkeit oder eine ausgeprägte Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit habe

sich rein klinisch während der aktuellen 1,5 Stunden dauernden Untersuchung

nicht feststellen lassen. Die Explorandin sei während der gesamten Untersuchung

sehr konzentriert gewesen. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der Schweregrad

als leichtgradig zu beurteilen. Dazu passend sei auch die Tatsache, dass die Explorandin

über einen Tagesablauf berichte, dem zu entnehmen sei, dass sie die anfallenden

Alltagsarbeiten problemlos bewältigen könne, abgesehen davon, dass sie beim

Einkäufen keine schweren Lasten zu tragen vermöge. Für einen lediglich leichten

Schweregrad der Depression spreche im Übrigen auch die Tatsache, dass die Explorandin

vor etwa vier Monaten die Sitzungsfrequenz der Gesprächstherapie bei ihrer

Psychiaterin (Dr. med. N____) von einer Sitzung wöchentlich auf eine Sitzung

monatlich reduziert habe. Die heute durchgeführte Blutkonzentrationsbestimmung

des verordneten Paroxetins ergebe zudem einen Wert innerhalb des

Referenzbereichs. Es könne folglich davon ausgegangen werden, dass die Explorandin

das ihr verordnete Antidepressivum unregelmässig einnehme (vgl. S. 14 f. des

Gutachtens).

7.2.3

Des Weiteren wies Dr. I____ darauf hin, während der

aktuellen Untersuchung hinterlasse die Explorandin nicht den Eindruck, unter

andauernden schweren und quälenden Schmerzen zu leiden. Während der 1,5 Stunden

dauernden Untersuchung hätten Mimik und Gestik keine Schmerzen angedeutet.

Lediglich am Ende der Begutachtung habe die Explorandin mit ihren Händen zum

Nacken gegriffen, nach dem Aufstehen auch an die lumbale Wirbelsäule, dabei

kurz Schmerzen andeutend. Die Praxisräumlichkeiten habe sie dann aber ohne

äusserlich sichtbare Behinderung verlassen können. Im Gegensatz dazu habe sie auf

einer VAS-Skala eine erhebliche Schmerzintensität von aktuell zwischen 4-5 angegeben

und von generell zwischen 3-8. Sie habe zudem widersprüchliche Angaben zur

Schmerzmedikation gemacht. Spontan habe sie erklärt, dass sie nicht immer, aber

manchmal wegen der Schmerzen Panadol einnehme, zeitweise bis zu vier Tabletten.

Auf Nachfrage hin habe sie dann korrigiert und geschildert, dass sie täglich

Panadol einnehme, etwa ein- bis zweimal pro Woche auch Tramal bei starken Schmerzen.

Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren könne aus rein psychiatrischer Sicht

die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen

Anteilen nicht mit Sicherheit gestellt werden (vgl. S. 14 des Gutachtens).

7.2.4

Überdies stellte Dr. I____ klar, auch die Diagnose

einer Panikstörung lasse sich nicht stellen. Die Kriterien hierfür seien als

nicht erfüllt zu erachten. Die Atemnot und das Weinen beim Betreten eines

Shopping-Centers mit vielen Leuten oder in einem engen Lift seien insgesamt als

Ausdruck einer isolierten Phobie (ICD-10 F40.2) zu betrachten (vgl. S. 15 des

Gutachtens).

7.2.5

Insgesamt gelangte Dr. I____ zum Schluss, der

Gesundheitszustand der Explorandin habe sich in der Zwischenzeit erheblich

verbessert (vgl. S. 16 des Gutachtens). Er erachtet nunmehr aus psychiatrischer

Sicht über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, zumal keine Krankheit mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden könne (vgl. u.a. S. 13 des

Gutachtens).

7.3

Auf dieses Gutachten von Dr. I____ vom 21. September 2017 kann

abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische

Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2.1. hiervor). Der Gutachter hat sich umfassend mit

den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde bzw. der gestellten Diagnosen

in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. im Einzelnen die

nachstehenden Überlegungen).

7.4

7.4.1

Namentlich hat der Gutachter die von ihm angenommene

Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schlüssig

begründet. In diesem Zusammenhang hat er die in den Vorakten erwähnten Befunde

mit den aktuell erhobenen verglichen. Seine diesbezüglichen Ausführungen

erscheinen durchwegs als stringent. So hat Dr. I____ – Bezug nehmend auf

die Einschätzung von Dr. F____ (Bericht vom 21. April 2002) – dargetan, im

Vergleich zu den damals beschriebenen Befunden sei es zu einer deutlichen

Verbesserung gekommen, zumal während der aktuellen Untersuchung keine apathisch-gehemmt

depressive Symptomatik habe festgestellt werden können. Die Explorandin habe auch

nicht erzählt, dass sie einen grossen Teil ihrer Zeit nur noch zu Hause liege.

Zudem lasse sich heute auch keine deutliche psychosomatische Überlagerung mehr

nachweisen, wie sie noch von Dr. F____ im Jahre 2002 beschrieben worden

sei. Kardiologische Probleme könnten aktuell ebenfalls nicht mehr nachgewiesen

werden (vgl. S. 17 f. des Gutachtens). Verglichen mit dem Bericht von Dr. F____

vom 5. Mai 2013 sei es insofern ebenfalls zu einer Verbesserung gekommen, als

dass sich aktuell keine apathisch-gehemmte Depression mehr habe feststellen lassen,

auch kein Weinen mehr und keine eigentlichen Panikattacken mit Schwitzen und

Zittern. Die Explorandin habe während der aktuellen Untersuchung lediglich noch

über eine Atemnot in bestimmten Lebenssituationen berichtet. Die im Bericht von

Dr. F____ beschriebene rezidivierende depressive Störung mit mittelschwerer

Episode könne aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht bestätigt werden (vgl.

S. 18 des Gutachtens). Bezugnehmend auf das Gutachten der G____ Kliniken vom 2.

September 2014 wies Dr. I____ zutreffend darauf hin, im Vergleich mit den damals erhobenen Befunden sei es bis heute zu

einer deutlichen Verbesserung gekommen. Während der aktuellen Untersuchung habe

die Explorandin zu keinem Zeitpunkt geweint. Sie habe auch nicht gestöhnt und

lediglich am Ende der Untersuchung tief ausgeatmet (vgl. S. 18 des

Gutachtens).

7.4.2

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin

habe zu Unrecht bei Dr. N____ keinen Bericht eingeholt (vgl. S. 3 der

Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Wie von der Beschwerdegegnerin zu

Recht ausgeführt wird (vgl. S. 4 f. der Beschwerdeantwort), forderte sie von

der behandelnden Psychiaterin den Bericht vom 19. Januar 2017 (IV-Akte 126) an.

In diesem war bereits damals dargetan worden, die Patientin sei zu 90-100 %

arbeitsunfähig. Sie habe nicht einmal ein 20%-Pensum bei den

Eingliederungsmassnahmen bewältigen können (vgl. IV-Akte 126, S. 4). Mit diesem

Bericht von Dr. N____ hat sich Dr. I____ in seinem Gutachten (IV-Akte 141, S.

62.

ff.) gebührend auseinandergesetzt und seine abweichende Auffassung schlüssig

begründet (vgl. S. 18 f. des Gutachtens). Von der Einholung eines weiteren Arztberichtes

war bei dieser Ausgangslage kein wesentlicher Erkenntnisgewinn mehr zu erwarten.

7.5

Damit ist zusammenfassend davon auszugehen, dass sich der psychische

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit verbessert hat

und sie in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit über eine 60%ige

Restarbeitsfähigkeit verfügt.

8.

8.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

8.2

8.2.1

Die Beschwerdegegnerin hat sowohl das Validen- als auch das

Invalideneinkommen gestützt auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für

Statistik (LSE BFS) ermittelt (vgl. IV-Akte 221, S. 3). Dem kann gefolgt

werden. Angesichts der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin erscheint

namentlich der Beizug der Tabellenlöhne zur Bestimmung des Valideneinkommens

bzw. die Berücksichtigung von Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1 der LSE

als korrekt. Da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht,

ist überdies auch der Beizug der Tabellenlöhne zur Bestimmung des

Invalideneinkommens als richtig zu qualifizieren (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Damit sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben

Tabellenlohn zu bestimmen. Die Erwerbseinbusse entspricht folglich dem

Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn

(vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 20. April 2015

E. 6, 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und I 1/03 vom 15.

April 2003 E. 5.2).

8.2.2

Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei

Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,

Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31.

März 2011 E. 8.1). Die Beschwerdegegnerin erachtete einen Leidensabzug von 5 %

als gerechtfertigt (vgl. die Verfügung; IV-Akte 221, S. 3). Ob dies korrekt

ist, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Zumindest lässt sich kein

Abzug von mehr als 15 % rechtfertigen, so dass sich der IV-Grad in jedem Fall

auf weniger als 50 % beläuft.

8.3

Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % und weniger als 50 % hat die

Beschwerdeführerin – gemäss den korrekten Feststellungen der Beschwerdegegnerin

– noch Anspruch auf eine Viertelsrente.

9.

9.1

9.1.1

Rechtsprechungsgemäss ist eine verbesserte oder neu

festgestellte Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der

Selbsteingliederung zu verwerten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2019

vom 25. Februar 2020 E. 5.2.1 mit Hinweis). Bei Personen, deren Rente

revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens

15.

Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben,

praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen,

bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene

Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu

verwerten (BGE 145 V 209, 211 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen).

9.1.2

Vorliegend bemühte sich die Beschwerdegegnerin während

längerer Zeit um Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin. Allerdings vermochte

die Beschwerdeführerin im Rahmen des für sie organisierten Aufbautrainings bei

der L____ keine Leistungssteigerung zu erreichen. Sie machte geltend, sie könne

nicht mehr als zwei Stunden pro Tag arbeiten und belegte dies auch mit

Arztzeugnissen (vgl. insb. S. 1 des Protokolls über das Standortgespräch vom 1.

Oktober 2019; [IV-Akte 192] sowie die Atteste von Dr. E____ [IV-Akte 191,

S. 1 und IV-Akte 194, S. 1]; siehe auch das Schreiben vom 14. Oktober 2019 [IV-Akte

197]). Da diese Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin jedoch ohne nachvollziehbaren

Grund mit den gutachterlichen Ergebnissen in Widerspruch stand (vgl. dazu die plausible

Stellungnahme des RAD vom 25. Oktober 2019; IV-Akte 200), durfte die

Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen schliesslich einstellen. Das

erforderliche Mahn- und Bedenkzeitverfahren hatte sie (mehrfach) durchgeführt

(vgl. insb. IV-Akte 195).

9.2

Aus all dem folgt, dass die mit Verfügung vom 14. Februar 2020 (IV-Akte

221) vorgenommene Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente als

korrekt zu erachten ist.

10.

10.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

10.2

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- von der Beschwerdeführerin zu

tragen.

10.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: