IV.2020.33
Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall eine Karriere als Soloviolinist mit entsprechendem Einkommen eingeschlagen hätte. Für das Valideneinkommens ist daher vorliegend auf die LSE, TA1, Sektor Kunst,Unterhaltung,Erholung, Kompetenzniveau 4, abzustellen.
14. September 2020Deutsch28 min
Polytrauma erlitt. (vgl. Bericht des C____, undatiert, IV-Akte 3; Operationsbericht
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
September 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.33
Verfügung vom 20. Februar 2020
Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall eine Karriere als Soloviolinist mit
entsprechendem Einkommen eingeschlagen hätte. Für das Valideneinkommens ist
daher vorliegend auf die LSE, TA1, Sektor Kunst, Unterhaltung, Erholung,
Kompetenzniveau 4, abzustellen.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der im Jahr 1980 geborene Beschwerdeführer hatte am 16. Mai 2001 einen
schweren Verkehrsunfall, bei welchem er das Bewusstsein verlor und ein
Polytrauma erlitt. (vgl. Bericht des C____, undatiert, IV-Akte 3; Operationsbericht
D____, IV-Akte 3, S. 13; Operationsbericht D____ vom 3. Mai 2002, IV-Akte 3, S.
15; Arztbericht vom 13. Mai 2014 von E____, Fachärztin für allgemeine innere
Medizin, FMH, IV-Akte 7, S. 2). Er hat zunächst eine Ausbildung am Konservatorium
in Wien gemacht und ist im Alter von 17 Jahren für ein Violinenstudium in die F____
Academy in der Schweiz eingetreten (vgl. undatiertes Schreiben von G____,
IV-Akte 82, S. 17). Im April 2006 schloss er sein Violinenstudium mit dem «Performer
Diploma» der H____ Academy ab (vgl. Diplom vom 30. April 2006, IV-Akte 4).
b)
Aufgrund des Unfalls verblieben beim Beschwerdeführer Einschränkungen,
sodass er als Violinist nur einzelne Engagements übernehmen konnte und er arbeitete
in der Folge als Geigenlehrer. Der Beschwerdeführer kümmerte sich in dieser
Zeit ausserdem um seine im Jahr 2011 geborene Tochter. Im Jahr 2014 absolvierte
er sodann eine Ausbildung zum Pflegehelfer SRK. Seit dem 1. Mai 2017 ist er in
einem 60% Pensum als Pflegehelfer beim Pflegezentrum «I____» angestellt (vgl.
Arbeitsvertrag vom 10. April 2017, IV-Akte 82, S. 12).
c)
Am 29. April 2014 meldete sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug
bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere
beauftragte sie J____, Facharzt für Rheumatologe, FMH, Facharzt für Innere
Medizin, FMH, mit der Erstellung eines rheumatologischen Gutachtens vom 18.
Juni 2015 (IV-Akte 28). Gemäss der Einschätzung von J____, bestehe in der
angestammten Tätigkeit als Solomusiker keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer
wechselbelastenden Tätigkeit attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Mit Verlaufsbegutachtung vom 17. Juli 2017
(IV-Akte 65), attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer weiterhin eine
0%ige Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Beruf als Solist und eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Verweistätigkeit. Im Wesentlichen
gestützt auf die beiden rheumatologischen Gutachten von J____ verneinte die
Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 6. Juni 2018 (IV-Akte 81) einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
d)
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Juli 2018 Einwand (IV-Akte
82). Die Beschwerdegegnerin sah sich daraufhin veranlasst, eine polydisziplinäre
Begutachtung beim K____ (nachfolgend K____) in den medizinischen Disziplinen
allgemeine innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und
Neuropsychologie in Auftrag zu geben. Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer
in seiner angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0% und in einer
Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90%.
e)
Im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten lehnte die
Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
20. Februar 2020 (IV-Akte 139) ab.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 18. März 2020 beantragt der Beschwerdeführer die
vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 20. Februar 2020 und die Zusprache
einer ganzen Invalidenrente ab November 2014. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung des Replikrechts sowie die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit B____,
Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 12. Juni 2020 und Duplik vom 19. Juni 2020 halten die
Parteien an ihren Begehren fest.
III.
Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangte, findet am 14.
September 2020 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt statt.
IV.
Anlässlich der Beratung vom 14.
September 2020 bewilligt die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ist zunächst gestützt auf das rheumatologische
Gutachten vom 18. Juni 2015 (IV-Akte 28) der Ansicht, der Beschwerdeführer sei
in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Unter Gewährung
eines 5%igen leidensbedingten Abzugs errechnete die Beschwerdegegnerin ab dem
1.
November 2014 einen Invaliditätsgrad von 11%. Seit 2017 habe sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss rheumatologischem
Verlaufsgutachten vom 17. Juli 2017 (IV-Akte 65) leicht verschlechtert. Die
leidensangepasste Verweistätigkeit sei dem Beschwerdeführer nur noch zu 80%
zuzumuten. Der Invaliditätsgrad betrage ab dem 1. Juli 2017 27%. Ab Februar
2019.
geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf das poldisziplinäre Gutachten vom
22.
März 2019 (IV-Akte 107) von einer erneuten Verbesserung des
Gesundheitszustandes aus. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem
Beschwerdeführer zu 100% mit einer Leistungseinbusse von 10% zuzumuten. Der Invaliditätsfaktor
betrage ab dem 1. Februar 2019 18%. Für die Invaliditätsberechnung stützt sich
die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen auf die Schweizerische
Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) Tabelle TA1, Sektor
Kunst, Unterhaltung, Erholung, Kompetenzniveau 2, rechnet den massgebenden Lohn
von 40 auf 41,7 Wochenstunden auf und gewährt die Nominallohnentwicklung. Sie
errechnet hierbei ein Valideneinkommen von rund CHF 70'000.00. Hinsichtlich des
Invalideneinkommens stellt die Beschwerdegegnerin auf die LSE Tabelle TA1,
Total Männer, Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41, 7 Wochenstunden
und Gewährung der Nominallohnentwicklung ab.
2.2
Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, auf
die vorliegenden Gutachten könne nicht abgestellt werden. Die von den
Gutachtern angenommene Arbeitsunfähigkeit sei weder schlüssig noch
nachvollziehbar begründet. Es sei gemäss dem effektiv geleisteten Arbeitspensum
des Beschwerdeführers seit November 2014 von einer 50%-60%igen Arbeitsfähigkeit
auszugehen. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Bemessung des Valideneinkommens.
2.3
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin
den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab November 2014 zu Recht verneint
hat.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG
Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu
mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf
eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). Für die Bemessung der Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten
Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16
ATSG).
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen
zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität
sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen,
die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 f. E. 4.).
Hinsichtlich des Beweiswert eines Arztberichts ist
entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung des
Gesundheitszustandes zunächst auf das rheumatologische Gutachten von J____ vom
15.
Juni 2015 (IV-Akte 28) ab. Als Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit stellte J____ folgende fest:
-
zeitweilig
auftretende Schmerzen im gesamten Oberschenkelbereich links, nicht eindeutig
belastungsabhängig, ohne Fahrplan, dies als Residualzustand nach mehreren
Osteosynthesen im linken Oberschenkelbereich
· St. nach Versorgung einer diaphysären
Fermurfraktur links am 16. Mai 2001
· St. nach OSME, Korikotomie,
Achsenkorrektur und Zuggurtungs-Osteosynthese infolge Nagelbruch Femur links
bei verzögerter Heilung infolge low grade-Infekt mit Staph. Koagulase negativ
am 08.01.2002
· St. nach Metallentfernung, Re-Plattenosteosnthese,
Spongiosaplastik mit Beckenkammspongiosa Fermur links infolge Delayed union am
03.05.2002
-
Angabe von
zeitweiligen Beschwerden im rechen OSG-Bereich, ohne Fahrplan mit/bei
· St. nach Osteosynthese einer
bimalleolären OSG-Fraktur rechts am 29. Mai 2001
· Platttenbruch der lateralen
OSG-Platte mit lokaler Pseudoarthrose der Fibula
-
Chronisches
Lumbovertebralsyndrom mit/bei
· Fehlstatik (Rundrücken,
Beinverkürzung links um 1 cm, konsekutiv thorakal links, lumbal, rechtskonvexe
Skoliose)
-
St. nach
Polytrauma (Frontalkollision) mit Commotio cerebri sowie diversen Frakturen am
16.
Mai 2001
3.2.2
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in seiner
angestammten Tätigkeit als Berufsmusiker, (Solo- oder Konzertgeiger) bestehe
bei dieser rein stehenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0%, wenn sie in
einem Vollpensum ausgeübt werden müsste. In einem Teilzeitpensum wäre diese
rein stehende Tätigkeit zu 50% bezogen auf ein Ganztagspensum ausübbar. Die
gleiche Arbeitsfähigkeit bestehe bei der Tätigkeit als Geigenlehrer. Die
Tätigkeit als Pflegehelfer sei als nicht in allen Belangen günstige Tätigkeit
anzusehen. Günstig sei jedoch die Wechselbelastung zwischen Stehen, Gehen und Sitzen.
In einer derartigen Tätigkeit bestehe zum heutigen Zeitpunkt eine
Arbeitsfähigkeit von 100%. Der Beschwerdeführer könne einen normalen Arbeitstag
von 8.5 Stunden bewerkstelligen. Dies zeige sich bereits dadurch, dass der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits den ganzen Tag für
seine Arbeit unterwegs sei und nicht lediglich die vergütete Zeit von 40-60%
bewerkstellige.
3.3
3.3.1
Weiter massgebend für die Beurteilung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist das rheumatologische
Verlaufsgutachten von J____ vom 17. Juli 2017 (IV-Akte 65). Als Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter folgende fest:
-
Beginnende
OSG-Arthrose rechts (CT OSG 04.01.2016)
· ST. nach Osteosynthese einer
bimalleolären OSG-Fraktur rechts am 29.05.2001
· Plattenbruch der lateralen OSG-Platte
mit lokaler Pseudoarthrose der Fibula (Dg anlässlich GA J____ 18.06.2015)
-
Angabe von zeitweilig
auftretenden Schmerzen im gesamten Oberschenkelbereich links, nicht eindeutig
belastungsabhängig, ohne Fahrplan, dies als Residualzustand nach mehreren
Osteosynthesen im linken Oberschenkelbereich
· St. nach Versorgung einer diaphysären
Fermurfraktur links mit Marknagel links am 16. Mai 2001
· St. nach OSME, Korikotomie,
Achsenkorrektur und Zuggurtungs-Osteosynthese infolge Nagelbruch Femur links
bei verzögerter Heilung infolge low grade-Infekt mit Staph. Koagulase negativ
am 08.01.2002
· St. nach Metallentfernung,
Re-Plattenosteosnthese, Spongiosaplastik mit Beckenkammspongiosa Fermur links
infolge Delayed union am 03.05.2002
-
Chronisches
Lumbovertebralsyndrom mit/bei
· Fehlstatik (Rundrücken,
Beinverkürzung links um 1 cm, konsekutiv thorakal links, lumbal, rechtskonvexe
Skoliose)
-
St. nach
Polytrauma (Frontalkollision) mit Commotio cerebri sowie diversen Frakturen am
16.
Mai 2001
3.3.2
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hält der Gutachter
fest, die Beschwerdesymptomatik im Bereich des OSG’s rechts habe sich insgesamt
etwas verschlechtert. Im Bereich des linken OSG sei sie etwa gleichgeblieben.
Bei heute nachgewiesener beginnender OSG-Arthrose rechts habe dies vor allem
auf die stehende und gehende (Belastungs-)Komponente Auswirkungen. Vor diesem
Hintergrund betrage die Arbeitsfähigkeit als Berufsmusiker weiterhin (Solo-
oder Konzertgeiger) 0%, wenn diese Tätigkeit in einem 100% Pensum ausgeübt
werden müsste. In einem Teilzeitpensum sei die Arbeitsfähigkeit nur zu
schätzen, wobei der Gutachter die Arbeitsfähigkeit für eine praktisch rein
stehende Tätigkeit auf 40% festsetzte. Als Geigenlehrer habe sich die
Arbeitsfähigkeit ebenfalls von 50% auf 40% reduziert.
Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelfer
sei nicht in allen Belangen eine günstige Tätigkeit. Günstig sei jedoch, die
Wechselbelastung zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Je nach Arbeitsprofil müsse
der Beschwerdeführer allerdings viel gehen und dies könne, vor allem bei einer
ganztägigen Tätigkeit sehr problematisch sein, sodass sich die Arbeitsfähigkeit
im Vergleich zum Vorgutachten eingeschränkt zeige. In einer derartigen
Tätigkeit sei heute von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein
Ganztagspensum auszugehen.
3.4
3.4.1
Zur versicherungsmedizinisch hinlänglichen Klärung wurde
der Versicherte sodann, wie vom Rechtsvertreter des Versicherten im Rahmen des
Einwandverfahrens vorgeschlagen, polydisziplinär begutachtet, um mögliche
Einschränkungen auch auf allfällig nicht rheumatologischen Fachgebieten
(Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie) mit zu erfassen. Dieses polydisziplinäre
Gutachten des K____ erging am 22. März 2019 (IV-Akte 107). Darin haben die
Gutachter im Rahmen der Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit gestellt:
1.
St. nach
Verkehrsunfall mit Polytrauma am 16. Mai 2001 mit bezüglich des
Bewegungsapparates OSG-Arthrose rechts (CT OSG vom 04.01.2016 und Röntgenbilder
vom 06.12.2017) mit persistierenden Oberschenkelschmerzen links bei St. n.
Femurfraktur
·
St. nach
Osteosynthese einer bimalleolären OSG-Fraktur rechts am 29.05.2001
·
Lokale
Pseudoarthrose der Fibula bei Plattenbruch der lateralen OSG-Platte (Diagnose
18.06.2015)
·
St. nach
operativer Versorgung der Femurfraktur links mit Marknagel am 16.05.2001, St.
nach Metallentfernung, Achsenkorrektur und Zuggurtungsosteosynthese am
08.01.2002
bei Nagelbruch und verzögerter Heilung bei Low Grade-Infekt sowie
St. nach Metallentfernung, Re-Plattenosteosynthese und Spongiosaplastik bei
Delayed union am 03.05.2002.
2.
Chronische
unspezifische Kreuzschmerzen
·
Hyperkyphose der
BWS, Beckentiefstand links um 1 cm
3.
Klinisch V.a.
beginnende Coxarthrose links (aktuell radiologische Abklärung bland)
·
Ansatztendinotische
Beschwerden am medialen Beckenkamm links (SIPS)
4.
Minimale
neuropsychologische Störung
3.4.2
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
halten die Gutachter im Rahmen der Konsensbesprechung fest, in der ursprünglichen
Tätigkeit als Musiker bestehe, wie bereits von J____ festgestellt, wohl eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit. In der Tätigkeit in einem Orchester (sitzend)
bestünde medizinisch-theoretisch schon eine Arbeitsfähigkeit. Realistischerweise
müsse man aber davon ausgehen, dass kaum Teilzeittätigkeiten möglich wären und
eine Anstellung aufgrund der gesundheitlichen Vorgeschichte kaum erfolgen
würde, so dass de facto eine 100%ige Einschränkung bestehe.
Bei der Tätigkeit als Geigenlehrer sei wegen der eingeschränkten
Steh- und Gehfähigkeit von einer seit Jahren bestehenden 50%igen
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dabei sei zu beachten, dass die beschriebenen Kreuzschmerzen
bei noch bestehendem therapeutischen Potenzial positiv beeinflusst werden
können. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem
60%-Pensum tätig sei, sei aus rheumatologischer Sicht ein zumutbares
Arbeitspensum als Geigenlehrer immer noch realistisch. Aus psychiatrischer und
neurologischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Somit werde die Arbeitsfähigkeit gesamtmedizinisch
ausschliesslich durch die rheumatologische Einschätzung bestimmt.
Eine leidensangepasste, wechselbelastende leichte bis
mittelschwere Tätigkeit erscheine aus rheumatologischer Sicht weiterhin
zumutbar. Unter geeigneten Bedingungen sei ein Arbeitspensum von 100% weiterhin
realistisch, allenfalls mit einer Leistungseinschränkung von 10%. Die momentan
ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassistent in einem Seniorenzentrum erscheine unter
Berücksichtigung der vermehrt symptomatischen Sprunggelenksarthrose rechts
nicht sinnvoll.
4.
4.1
Hinsichtlich der Verlaufsbegutachtung vom 17. Juli 2017 und
des polydisziplinären Gutachtens vom 22. März 2019 macht der Beschwerdeführer
zunächst geltend, die attestierte 80%ige, respektive 90%ige Arbeitsfähigkeit in
einer leidensangepassten Tätigkeit sei nicht schlüssig begründet. Die Tätigkeit
als Pflegehelfer in einem Zentrum für Demenzkranke sei gemäss RAD (vgl.
Beurteilung von L____, Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, FMH,
vom 16.11.2017, IV-Akte 70) bereits als leichte körperliche Tätigkeit
anzusehen. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit seinem 60% Pensum
an der Leistungsgrenze arbeite und gemäss gutachterlichen Feststellungen die
subjektiven Angaben des Beschwerdeführers keine Diskrepanz zu den objektiven
Befunden aufwiesen, sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter von einer
20%igen Einschränkung und nicht von einer 50%igen Einschränkung ausgehe. Bezüglich
der gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit sei zudem zu bemerken, dass
diese der Einschätzung der behandelnden Ärztin, E____, welche wiederholt von
einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausgehe, widerspreche
(vgl. Arztbericht vom 11. Dezember 2016, IV-Akte 58; Medizinischer Bericht vom
28.
September 2015, IV-Akte 35). Diese Ansicht teile auch die
Beschwerdegegnerin selbst (vgl. Protokoll Erstgespräch vom 30. Juli 2014,
IV-Akte 15).
Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, die Gutachter hätten anlässlich des
polydisziplinären Gutachtens nicht erläutert, weshalb sie – im Gegensatz zum
Vorgutachter J____, welcher eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestierte – von
einer 90%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen. Diese Einschätzung sei ohne Eintritt
einer Verbesserung des rheumatologischen Status zwischen den beiden
Begutachtungen nicht nachvollziehbar.
4.2
4.2.1
Bei grundsätzlicher Einigkeit betreffend die relevante
Diagnostik erachten sowohl J____ als auch M____, eine wechselbelastende
Tätigkeit, mit Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen als für den
Beschwerdeführer optimal leidensadaptiert. Die bestehenden Beschwerden,
Schmerzen im linken Oberschenkel, Schmerzen im rechten OSG, Schmerzen der LWS,
welche zu einer verminderten Belastbarkeit der Beine führen, würden den
Beschwerdeführer bei einer entsprechenden Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit
praktisch nicht einschränken. J____ geht vor diesem Hintergrund von einer
80%igen und M____ von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei auf diese
Diskrepanz noch einzugehen ist (vgl. weiter unten).
4.2.2
Als
nicht ideal betrachten beide Rheumatologen die vom Beschwerdeführer momentan
ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelfer. Er müsse in dieser Tätigkeit sehr viel Gehen,
was problematisch sei und die aktuellen Beschwerden verschlimmern könnte. Auch
der Beschwerdeführer selbst gibt an, bei seiner Tätigkeit als Pflegehelfer
ständig auf den Beinen sein zu müssen (vgl. rheumatologisches Teilgutachten vom
11.
Februar 2019, IV-Akte 107, S. 87). Diese Beurteilung der momentanen
Arbeitssituation des Beschwerdeführers ist in Anbetracht dessen, dass die hohe
körperliche Belastung, welche der Arbeit als Pflegehelfer inhärent ist und auch
vom Beschwerdeführer so geschildet wird, nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer mit dementen Personen arbeitet, welche aufgrund ihrer
Erkrankung Unterstützung bei elementaren Vorgängen (Toilettengänge, An- und
Auskleiden etc.) benötigen. Der Auffassung des RAD, wonach es sich bei der
Tätigkeit des Beschwerdeführers um eine leichte handle, kann somit wohl nicht
gefolgt werden.
Die vom Beschwerdeführer aktuell ausgeübte Tätigkeit entspricht
somit nicht den Anforderungen an eine von den Gutachtern gezeichneten
leidensadaptierten Verweistätigkeit. Der vom Beschwerdeführer gezogene
Rückschluss, wonach das von ihm effektiv geleistete Pensum von 60% auch seiner
Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit entspricht,
verfängt somit nicht. Das vom Beschwerdeführer in der nicht leidensadaptierten
Tätigkeit geleistete Pensum von 60% lässt damit vielmehr die Darstellung beider
Gutachter, wonach eine höhere Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten
Tätigkeit besteht, als plausibel erscheinen. Hinzu kommt, dass gemäss
gutachterlicher Einschätzung noch therapeutisches Potenzial bestehe, um die
Rückenbeschwerden positiv zu beeinflussen. Die Kritik des Beschwerdeführers
vermag somit die Beweistauglichkeit der vorliegenden Gutachten nicht in Zweifel
zu ziehen.
Daran ändert auch der Umstand, dass die behandelnde Hausärztin,
E____ dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 28. September 2016 lediglich eine
50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert nichts. E____ begründet ihre Einschätzung nicht
weiter. Aus den Akten ist kein anderer medizinischer Bericht ersichtlich,
welcher die Einschätzung von E____ stützen würde, wohingegen gleich zwei
anerkannte und unabhängige Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
fast identisch einschätzen. Auch die vom Beschwerdeführer angerufenen
Einschätzung des RAD gemäss Ziffer 5 des Protokolls des Erstgesprächs vom 30.
Juli 2014 stützt die Darstellung von E____ nicht. Es ist in diesem Zusammenhang
auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Stellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E.
6.5.; 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3 je mit Hinweisen).
4.2.3
Gemäss
Stellungnahme vom 26. Januar 2020 (IV-Akte 133) hat der Gutachter M____ die im
Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung
der gesamten Klinik im Rahmen seines gutachterlichen Ermessens mit einer
Differenz von 10% abweichend bewertet. Wie der Gutachter M____ ausdrücklich mit
Stellungnahme vom 26. Januar 2020 festhält, ist im Zeitraum zwischen der Begutachtung
durch J____ im Jahr 2017 und der BEGAZ-Begutachtung, welche eine Art
Verlaufsbegutachtung darstellt, keine eigentliche Verbesserung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten. Die Differenz in der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 10% sei Ausfluss einer
unterschiedlichen Ermessensausübung der Gutachter. Dabei gilt es zu
berücksichtigen, dass vorliegend der medizinische Sachverhalt mittels
polydisziplinärem Gutachten weiter abgeklärt wurde, um auch allfällige nicht
rheumatologische Einschränkungen zu erfassen. Die Beschwerdegegnerin hat
jedenfalls nicht ein weiteres Gutachten eingeholt, weil ihr der festgestellte
medizinische Sachverhalt nicht gefallen hat, sondern um weitere mögliche
Einschränkungen in nicht rheumatologischen Fachgebieten (Neurologie,
Psychiatrie, Neuropsychologie) mit zu erfassen. Dass der rheumatologische
Gutachter im K____-Gutachten im Gegensatz zum Vorgutachter die Arbeitsfähigkeit
mit einer Differenz von 10% anders einschätzte, vermag das Gutachten nun nicht
per se in Frage zu stellen. Schliesslich wurde das polydisziplinäre
Gesamtgutachten auf Einwand des Beschwerdeführers hin angeordnet, und der Beschwerdeführer
hat sich dagegen nicht gewehrt. Insofern ging es im vorliegenden Zusammenhang
keineswegs um eine unzulässige sog. second opinion (vgl. BGE 136 V 156, 185, E.
3.3.), sondern die Beschwerdegegnerin hat zur umfassenden medizinischen
Abklärung das polydisziplinäre Gutachten per Zufallsprinzip angeordnet.
Da ferner sowohl die Verlaufsbegutachtung durch J____ im Jahr
2017, als auch das K____-Gutachten aus dem Jahr 2019 die bundesgerichtlichen
Anforderungen hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens erfüllen, ist
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände auf die vorliegenden Gutachten abzustellen.
Zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten ist im Übrigen die
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt
der Verlaufsbegutachtung im Jahr 2017 im Vergleich zur Erstbegutachtung im Jahr
2015.
5.
5.1
Unter den Parteien ist weiter die Höhe des Valideneinkommens
umstritten. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, das von
der Beschwerdegegnerin angenommene Einkommen sei zu tief angesetzt. Vielmehr
müsse davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer wäre ohne den Unfall im
Jahr 2001 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Soloviolinist geworden und hätte
in dieser Eigenschaft ein jährliches Einkommen von rund CHF 250'000.00
erwirtschaftet. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin in diesem
Zusammenhang auch eine Verletzung von Art 43 ATSG vor. Nach Auffassung des
Beschwerdeführers hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der
Sachverhaltsabklärungspflicht die Höhe des Einkommens eines Solo-Violinisten
abklären müssen.
5.2
Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Ansicht, es
könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer ohne den erlittenen Unfall eine Karriere als
Solo-Violinist eingeschlagen hätte.
5.3
Zur Bemessung des
Invaliditätsgrades ist gestützt auf Art. 16 ATSG das Einkommen, das der Beschwerdeführer als Gesunder verdienen könnte
(Valideneinkommen), mit dem Lohn zu vergleichen, den er nach Eintritt der Gesundheitsschädigung zumutbarer Weise verdienen
könnte (Invalideneinkommen). Die Ermittlung
des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.1).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen
Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im
Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor
Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen. Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28
E.
3.3.2
S. 30; Urteil 9C_525/2016 vom 15. März 2017 E. 5.1). Da die Invalidität der
voraussichtlich bleibenden oder längeren Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu
entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung
zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Den
damit verbundenen Beweisschwierigkeiten muss begegnet werden, indem in
derartigen Konstellationen die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden (Urteil des
Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.7 mit Hinweisen).
5.4
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2006 einen Masterabschluss,
ein "Performer Diploma" der Violinenakademie erhalten (IV-Akte 4). Das
Absolvieren einer solchen beruflichen Ausbildung kann als erster Schritt in die
Richtung einer beruflichen Karriere zum Solo-Violinisten betrachtet werden.
Dies allein vermag jedoch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht noch nicht
genügen, um ohne Weiteres davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine
Solokarriere auch gelungen wäre. Und wenngleich den Akten zahlreiche Schreiben
ehemaliger Lehrpersonen des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, welche diesem
eine ausserordentliche Begabung anerkennen und ihm eine respektable
internationale Karriere als Solokünstler prophezeiten (vgl. Schreiben N____ vom
26.
Mai 2020, Beschwerdebeilage, BB 2; Schreiben N____ vom 19. Juni 2018,
IV-Akte 86, S. 26; Schreiben N____ vom 24. Mai 2018, IV-Akte 82, S. 16;
Schreiben G____, undatiert, IV-Akte 82, S. 17; Schreiben O____ vom 25. Juni
2018, IV-Akte 82, S. 18), so sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
konkrete Anhaltspunkte nötig, damit von einer solchen beruflichen Karriere ohne
Gesundheitsschädigung mit doch respektablem Salär ausgegangen werden kann. Die
dem Beschwerdeführer von seinen Professoren zugestandene ausserordentliche
Begabung bescheinigt vorliegend lediglich, aber immerhin, das Potenzial des
Beschwerdeführers zu einer solchen Karriere. Damit diese ohne
Gesundheitsschädigung und insbesondere im doch anspruchsvollen und nicht leicht
einzusteigenden Kulturbereich angenommen werden kann, bedarf es konkreter tatsächlicher
Anhaltspunkte dafür, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher
Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden
wären. Hierfür müssen bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens
entsprechende konkrete Schritte kundgetan worden sein (Urteile 8C_741/2016 vom
3.
März 2017 E. 5, 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2). Vorliegend finden
sich in den Akten keine Indizien für eine berufliche Weiterentwicklung in Form
konkreter Anhaltspunkte, wie z.B. Verträge für künftige Engagements des
Beschwerdeführers. Auch aus den zahlreichen Schreiben der ehemaligen
Lehrpersonen ergeben sich keine hierfür nötigen konkreten Hinweise auf vom
Beschwerdeführer absolvierte Solokonzerte. Mangels besonderer Umstände, wie sie
im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15.
März 2010 vorgelegen haben, ist vorliegend nicht hinreichend erstellt, dass der
Beschwerdeführer ohne den Unfall im Jahr 2001 eine erfolgreiche Karriere als
Solo-Violinist geschafft und in dieser Eigenschaft noch dazu ein jährliches
Einkommen von CHF 250'000.00 erzielt hätte. Nach Massgabe des Urteils des
Bundesgerichts 9C_368/2017 vom 3. August 2017 ist das zur Erreichung des
beruflichen Ziels bescheinigte Potenzial für sich alleine nicht ausreichend, um
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Erreichung des angestrebten Zieles
schliessen zu können. Mit anderen Worten kann nicht alleine aufgrund des wohl
auch beim Beschwerdeführer vorhandenen Talents auf eine berufliche Solokarriere
und schon gar nicht auf ein Einkommen in dieser Höhe geschlossen werden, da das
Erreichen einer solchen Karriere, das ist notorisch, gleichwohl mit zahlreichen
Unwägbarkeiten verbunden ist. Es ist daher vorliegend
zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Vor
diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin die
Pflicht zur Sachverhaltsabklärung nach Art. 43 ATSG verletzt hat, indem sie das
mutmassliche Einkommen eines Solo-Violinisten anhand von Tabellenlöhnen
ermittelt hat.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer vertritt weiter eventualiter die Ansicht, dass innerhalb der
LSE-Tabellenlöhne das Anforderungsniveau 4 anerkannt werden müsse.
Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber
das Valideneinkommen des Beschwerdeführers für den Einkommensvergleich anhand
der LSE Tabelle TA1, Kunst, Unterhaltung, Erholung, Anforderungsniveau 2 berechnet.
6.2
Das Kompetenzniveau 4 der Tabelle TA1 ab der LSE 2014 erfasst
Tätigkeiten mit komplexen Problemlösungen und Entscheidungsfindungen, welche
ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet
voraussetzen. Auf der nächsttieferen Stufe des Kompetenzniveaus 3 werden
diejenigen Einkommen eingeordnet, welche in komplexen praktischen Tätigkeiten
erzielt werden und ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet erfordern. Auf dem
Kompetenzniveau 2 sind die Löhne aus praktischen Tätigkeiten wie Verkauf,
Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und
elektronischen Geräten sowie Sicherheits- und Fahrdiensten verzeichnet. Das
unterste Kompetenzniveau 1 spiegelt die Einkommen aus einfachen Tätigkeiten
körperlicher oder handwerklicher Art (Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom
18.
Dezember 2019 E. 5.3.1.).
6.3
Angesichts der vom Bundesgericht unter dem Kompetenzniveau 2
angesiedelten Tätigkeiten (vgl. Ziff 6.2. hiervor) erscheint die Einteilung des
auf seinem Gebiet wohl sehr begabten Beschwerdeführers unter dieses
Kompetenzniveau als nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer
aufgrund seines Talents anzuerkennen, dass er im Gesundheitsfall einer
Tätigkeit nachgehen würde, die die Anforderungen des Kompetenzniveaus 4
erfüllen würden. Es ist daher für die Ermittlung des Invaliditätsgrades dem
Valideneinkommen die LSE TA1, Kunst,
Unterhaltung, Erholung, Anforderungsniveau 4 zugrunde zu legen.
6.4
6.4.1
Für
Dispositiv
den Einkommensvergleich im Jahr 2014 ist demnach dem Valideneinkommen die LSE
2014, TA1, Sektor Kunst, Unterhaltung, Erholung, Kompetenzniveau 4, Männer heranzuziehen,
wonach bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ein monatliches Einkommen von
CHF 7'612.00 zu erzielen ist, respektive von CHF 7'936.00 bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden. Dies entspricht einem Jahreslohn
von CHF 95'232.00 (12 x CHF 7'936.00).
6.4.2. Das Valideneinkommen für den Einkommensvergleich im
Jahr 2017 hat sich auf die LSE 2016, TA1, Sektor Kunst, Unterhaltung, Erholung,
Kompetenzniveau 4, Männer zu stützen, wonach bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden ein monatliches Einkommen von CHF 7'446.00
anzunehmen ist. Umgerechnet auf 41.7 Wochenstunden ergibt dies ein monatliches
Einkommen von CHF 7'762.00 und ein jährliches von CHF 93'144.00 (12 x CHF
7'762.00). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2017 von
0.4% (CHF 373.00) ergibt dies ein Jahreslohn von CHF 93'517.00.
6.4.3. Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers ist für
den Einkommensvergleich 2019 wie folgt zu berechnen: Grundlage bildet die LSE
2018, TA1, Sektor Kunst, Unterhaltung, Erholung, Kompetenzniveau 4, Männer,
wonach bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ein monatlicher Lohn von CHF
7'749.00 zu erwirtschaften wäre. Umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von
41.7 Stunden ergibt dies einen monatlichen Lohn von CHF 8'078.00 und einen
Jahreslohn von CHF 96'936.00 (12 x CHF 8'078.00). Zu diesem ist die
Nominallohnentwicklung für das Jahr 2019 von 0.9% (CHF 872.00) zu addieren.
Dies ergibt einen Jahreslohn von CHF 97’807.00.
6.5.
6.5.1 In arithmetischer Hinsicht ist die Berechnung des
Invalideneinkommens und die Höhe des leidensbedingten Abzugs zwischen den
Parteien grundsätzlich nicht umstritten.
6.5.2 Für die Berechnung des Invalideneinkommens hat die
Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf die LSE, TA1, Total Männer,
Anforderungsniveau 1 abgestellt, das jeweilige Einkommen von 40 auf 41.7
Wochenstunden aufgerechnet und gegebenenfalls die Nominallohnentwicklung
berücksichtigt. So ergibt sich gemäss Verfügung vom 20. Februar 2020 (IV-Akte
139) unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 100% für den
Einkommensvergleich im Jahr 2014 ein Invalideneinkommen von CHF 66'453.00,
unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 80% für den
Einkommensvergleich im Jahr 2017 ein Invalideneinkommen von 53'682.00 und für
den Einkommensvergleich im Jahr 2019 unter Berücksichtigung einer
Arbeitsfähigkeit von ebenfalls 90% ein Invalideneinkommen von CHF 60'694.00.
6.5.3 Aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen des
Beschwerdeführers gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer jeweils
einen leidensbedingten Abzug von insgesamt 5%, so dass für den
Einkommensvergleich 2014 letztlich von einem Invalideneinkommen von CHF
63'130.00 für das Jahr 2017 von einem Invalideneinkommen von CHF 50'998.00 und
für das Jahr 2019 von einem Invalideneinkommen von CHF 57’659.00 auszugehen
ist.
6.6.
Setzt man nun die jeweiligen Einkommen zueinander ins
Verhältnis resultiert hieraus ab dem 1. November 2014 ein Invaliditätsgrad von
34% (CHF 95'232.00 : CHF 63'130.00) ab dem 1. Juli 2017 ein Invaliditätsgrad
von 45% (CHF 93'517.00 : CHF 50'998.00) und ab dem 1. Februar 2019 ein
Invaliditätsgrad von 41% (CHF 97'807.00 : CHF 57'659.00). Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten somit ab dem 1.
Juli 2017 (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) eine Viertelsrente auszurichten.
7.
7.1.
Aus den Erwägungen folgt, dass die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2020 aufzuheben ist und dem Beschwerdeführer
ab dem 1. Juli 2017 eine Viertelsrente auszurichten ist.
7.2.
Das Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten in
der Höhe von CHF 800.00 zu zwei Dritteln und der Beschwerdeführer zu einem
Drittel zu tragen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
7.3.
Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer teilweise
obsiegt, hat er im Grundsatz Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61
lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie
bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen IV-Fällen eine
Parteientschädigung von CHF. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz erhöht, bei
einfachen reduziert werden. Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, ist eine um einen
Drittel reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'200.00 zuzusprechen.
7.4.
Dem Beschwerdeführer ist der Kostenerlass bewilligt worden,
weshalb seinem Vertreter für den nicht durch die Parteientschädigung gedeckten
Teil der Anwaltskosten ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der
Bemessung des Kostenerlasshonorars geht das Gericht von der Faustregel aus, dass
für durchschnittliche IV-Fälle ein Honorar von CHF 2'650.00
zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Dementsprechend ist dem
Beschwerdeführer, neben der zugesprochenen Parteientschädigung, ein um
zwei Drittel reduziertes Kostenerlasshonorar von CHF 1'766.65 zuzüglich
Mehrwertsteuer auszurichten.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Die Verfügung vom 20. Februar 2020 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird
ab dem 1. Juli 2017 eine Viertelsrente zugesprochen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gerichtsgebühr von CHF 800.00, werden zu zwei Dritteln (CHF 533.35) der
Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel (CHF 266.65) dem Beschwerdeführer
auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung geht der
Anteil des Beschwerdeführers zu Lasten des Staates.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'200.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 169.40.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein reduziertes Kostenerlasshonorar von
CHF 1'766.65 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 136.00
(7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: