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Entscheid

IV.2020.33

Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall eine Karriere als Soloviolinist mit entsprechendem Einkommen eingeschlagen hätte. Für das Valideneinkommens ist daher vorliegend auf die LSE, TA1, Sektor Kunst,Unterhaltung,Erholung, Kompetenzniveau 4, abzustellen.

14. September 2020Deutsch28 min

Polytrauma erlitt. (vgl. Bericht des C____, undatiert, IV-Akte 3; Operationsbericht

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

September 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin, C. Müller

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.33

Verfügung vom 20. Februar 2020

Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich,

dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall eine Karriere als Soloviolinist mit

entsprechendem Einkommen eingeschlagen hätte. Für das Valideneinkommens ist

daher vorliegend auf die LSE, TA1, Sektor Kunst, Unterhaltung, Erholung,

Kompetenzniveau 4, abzustellen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1980 geborene Beschwerdeführer hatte am 16. Mai 2001 einen

schweren Verkehrsunfall, bei welchem er das Bewusstsein verlor und ein

Polytrauma erlitt. (vgl. Bericht des C____, undatiert, IV-Akte 3; Operationsbericht

D____, IV-Akte 3, S. 13; Operationsbericht D____ vom 3. Mai 2002, IV-Akte 3, S.

15; Arztbericht vom 13. Mai 2014 von E____, Fachärztin für allgemeine innere

Medizin, FMH, IV-Akte 7, S. 2). Er hat zunächst eine Ausbildung am Konservatorium

in Wien gemacht und ist im Alter von 17 Jahren für ein Violinenstudium in die F____

Academy in der Schweiz eingetreten (vgl. undatiertes Schreiben von G____,

IV-Akte 82, S. 17). Im April 2006 schloss er sein Violinenstudium mit dem «Performer

Diploma» der H____ Academy ab (vgl. Diplom vom 30. April 2006, IV-Akte 4).

b)

Aufgrund des Unfalls verblieben beim Beschwerdeführer Einschränkungen,

sodass er als Violinist nur einzelne Engagements übernehmen konnte und er arbeitete

in der Folge als Geigenlehrer. Der Beschwerdeführer kümmerte sich in dieser

Zeit ausserdem um seine im Jahr 2011 geborene Tochter. Im Jahr 2014 absolvierte

er sodann eine Ausbildung zum Pflegehelfer SRK. Seit dem 1. Mai 2017 ist er in

einem 60% Pensum als Pflegehelfer beim Pflegezentrum «I____» angestellt (vgl.

Arbeitsvertrag vom 10. April 2017, IV-Akte 82, S. 12).

c)

Am 29. April 2014 meldete sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug

bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere

beauftragte sie J____, Facharzt für Rheumatologe, FMH, Facharzt für Innere

Medizin, FMH, mit der Erstellung eines rheumatologischen Gutachtens vom 18.

Juni 2015 (IV-Akte 28). Gemäss der Einschätzung von J____, bestehe in der

angestammten Tätigkeit als Solomusiker keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer

wechselbelastenden Tätigkeit attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Mit Verlaufsbegutachtung vom 17. Juli 2017

(IV-Akte 65), attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer weiterhin eine

0%ige Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Beruf als Solist und eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Verweistätigkeit. Im Wesentlichen

gestützt auf die beiden rheumatologischen Gutachten von J____ verneinte die

Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 6. Juni 2018 (IV-Akte 81) einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

d)

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Juli 2018 Einwand (IV-Akte

82). Die Beschwerdegegnerin sah sich daraufhin veranlasst, eine polydisziplinäre

Begutachtung beim K____ (nachfolgend K____) in den medizinischen Disziplinen

allgemeine innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und

Neuropsychologie in Auftrag zu geben. Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer

in seiner angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0% und in einer

Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90%.

e)

Im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten lehnte die

Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom

20. Februar 2020 (IV-Akte 139) ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 18. März 2020 beantragt der Beschwerdeführer die

vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 20. Februar 2020 und die Zusprache

einer ganzen Invalidenrente ab November 2014. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung des Replikrechts sowie die

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit B____,

Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 12. Juni 2020 und Duplik vom 19. Juni 2020 halten die

Parteien an ihren Begehren fest.

III.

Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangte, findet am 14.

September 2020 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt statt.

IV.

Anlässlich der Beratung vom 14.

September 2020 bewilligt die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat als

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist zunächst gestützt auf das rheumatologische

Gutachten vom 18. Juni 2015 (IV-Akte 28) der Ansicht, der Beschwerdeführer sei

in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Unter Gewährung

eines 5%igen leidensbedingten Abzugs errechnete die Beschwerdegegnerin ab dem

1.

November 2014 einen Invaliditätsgrad von 11%. Seit 2017 habe sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss rheumatologischem

Verlaufsgutachten vom 17. Juli 2017 (IV-Akte 65) leicht verschlechtert. Die

leidensangepasste Verweistätigkeit sei dem Beschwerdeführer nur noch zu 80%

zuzumuten. Der Invaliditätsgrad betrage ab dem 1. Juli 2017 27%. Ab Februar

2019.

geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf das poldisziplinäre Gutachten vom

22.

März 2019 (IV-Akte 107) von einer erneuten Verbesserung des

Gesundheitszustandes aus. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem

Beschwerdeführer zu 100% mit einer Leistungseinbusse von 10% zuzumuten. Der Invaliditätsfaktor

betrage ab dem 1. Februar 2019 18%. Für die Invaliditätsberechnung stützt sich

die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen auf die Schweizerische

Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) Tabelle TA1, Sektor

Kunst, Unterhaltung, Erholung, Kompetenzniveau 2, rechnet den massgebenden Lohn

von 40 auf 41,7 Wochenstunden auf und gewährt die Nominallohnentwicklung. Sie

errechnet hierbei ein Valideneinkommen von rund CHF 70'000.00. Hinsichtlich des

Invalideneinkommens stellt die Beschwerdegegnerin auf die LSE Tabelle TA1,

Total Männer, Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41, 7 Wochenstunden

und Gewährung der Nominallohnentwicklung ab.

2.2

Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, auf

die vorliegenden Gutachten könne nicht abgestellt werden. Die von den

Gutachtern angenommene Arbeitsunfähigkeit sei weder schlüssig noch

nachvollziehbar begründet. Es sei gemäss dem effektiv geleisteten Arbeitspensum

des Beschwerdeführers seit November 2014 von einer 50%-60%igen Arbeitsfähigkeit

auszugehen. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Bemessung des Valideneinkommens.

2.3

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin

den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab November 2014 zu Recht verneint

hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG

Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu

mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf

eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG). Für die Bemessung der Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten

Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität durch

eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16

ATSG).

Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen

zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität

sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen,

die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit

besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 f. E. 4.).

Hinsichtlich des Beweiswert eines Arztberichts ist

entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob

die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung des

Gesundheitszustandes zunächst auf das rheumatologische Gutachten von J____ vom

15.

Juni 2015 (IV-Akte 28) ab. Als Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit stellte J____ folgende fest:

-

zeitweilig

auftretende Schmerzen im gesamten Oberschenkelbereich links, nicht eindeutig

belastungsabhängig, ohne Fahrplan, dies als Residualzustand nach mehreren

Osteosynthesen im linken Oberschenkelbereich

· St. nach Versorgung einer diaphysären

Fermurfraktur links am 16. Mai 2001

· St. nach OSME, Korikotomie,

Achsenkorrektur und Zuggurtungs-Osteosynthese infolge Nagelbruch Femur links

bei verzögerter Heilung infolge low grade-Infekt mit Staph. Koagulase negativ

am 08.01.2002

· St. nach Metallentfernung, Re-Plattenosteosnthese,

Spongiosaplastik mit Beckenkammspongiosa Fermur links infolge Delayed union am

03.05.2002

-

Angabe von

zeitweiligen Beschwerden im rechen OSG-Bereich, ohne Fahrplan mit/bei

· St. nach Osteosynthese einer

bimalleolären OSG-Fraktur rechts am 29. Mai 2001

· Platttenbruch der lateralen

OSG-Platte mit lokaler Pseudoarthrose der Fibula

-

Chronisches

Lumbovertebralsyndrom mit/bei

· Fehlstatik (Rundrücken,

Beinverkürzung links um 1 cm, konsekutiv thorakal links, lumbal, rechtskonvexe

Skoliose)

-

St. nach

Polytrauma (Frontalkollision) mit Commotio cerebri sowie diversen Frakturen am

16.

Mai 2001

3.2.2

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in seiner

angestammten Tätigkeit als Berufsmusiker, (Solo- oder Konzertgeiger) bestehe

bei dieser rein stehenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0%, wenn sie in

einem Vollpensum ausgeübt werden müsste. In einem Teilzeitpensum wäre diese

rein stehende Tätigkeit zu 50% bezogen auf ein Ganztagspensum ausübbar. Die

gleiche Arbeitsfähigkeit bestehe bei der Tätigkeit als Geigenlehrer. Die

Tätigkeit als Pflegehelfer sei als nicht in allen Belangen günstige Tätigkeit

anzusehen. Günstig sei jedoch die Wechselbelastung zwischen Stehen, Gehen und Sitzen.

In einer derartigen Tätigkeit bestehe zum heutigen Zeitpunkt eine

Arbeitsfähigkeit von 100%. Der Beschwerdeführer könne einen normalen Arbeitstag

von 8.5 Stunden bewerkstelligen. Dies zeige sich bereits dadurch, dass der

Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits den ganzen Tag für

seine Arbeit unterwegs sei und nicht lediglich die vergütete Zeit von 40-60%

bewerkstellige.

3.3

3.3.1

Weiter massgebend für die Beurteilung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist das rheumatologische

Verlaufsgutachten von J____ vom 17. Juli 2017 (IV-Akte 65). Als Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter folgende fest:

-

Beginnende

OSG-Arthrose rechts (CT OSG 04.01.2016)

· ST. nach Osteosynthese einer

bimalleolären OSG-Fraktur rechts am 29.05.2001

· Plattenbruch der lateralen OSG-Platte

mit lokaler Pseudoarthrose der Fibula (Dg anlässlich GA J____ 18.06.2015)

-

Angabe von zeitweilig

auftretenden Schmerzen im gesamten Oberschenkelbereich links, nicht eindeutig

belastungsabhängig, ohne Fahrplan, dies als Residualzustand nach mehreren

Osteosynthesen im linken Oberschenkelbereich

· St. nach Versorgung einer diaphysären

Fermurfraktur links mit Marknagel links am 16. Mai 2001

· St. nach OSME, Korikotomie,

Achsenkorrektur und Zuggurtungs-Osteosynthese infolge Nagelbruch Femur links

bei verzögerter Heilung infolge low grade-Infekt mit Staph. Koagulase negativ

am 08.01.2002

· St. nach Metallentfernung,

Re-Plattenosteosnthese, Spongiosaplastik mit Beckenkammspongiosa Fermur links

infolge Delayed union am 03.05.2002

-

Chronisches

Lumbovertebralsyndrom mit/bei

· Fehlstatik (Rundrücken,

Beinverkürzung links um 1 cm, konsekutiv thorakal links, lumbal, rechtskonvexe

Skoliose)

-

St. nach

Polytrauma (Frontalkollision) mit Commotio cerebri sowie diversen Frakturen am

16.

Mai 2001

3.3.2

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hält der Gutachter

fest, die Beschwerdesymptomatik im Bereich des OSG’s rechts habe sich insgesamt

etwas verschlechtert. Im Bereich des linken OSG sei sie etwa gleichgeblieben.

Bei heute nachgewiesener beginnender OSG-Arthrose rechts habe dies vor allem

auf die stehende und gehende (Belastungs-)Komponente Auswirkungen. Vor diesem

Hintergrund betrage die Arbeitsfähigkeit als Berufsmusiker weiterhin (Solo-

oder Konzertgeiger) 0%, wenn diese Tätigkeit in einem 100% Pensum ausgeübt

werden müsste. In einem Teilzeitpensum sei die Arbeitsfähigkeit nur zu

schätzen, wobei der Gutachter die Arbeitsfähigkeit für eine praktisch rein

stehende Tätigkeit auf 40% festsetzte. Als Geigenlehrer habe sich die

Arbeitsfähigkeit ebenfalls von 50% auf 40% reduziert.

Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelfer

sei nicht in allen Belangen eine günstige Tätigkeit. Günstig sei jedoch, die

Wechselbelastung zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Je nach Arbeitsprofil müsse

der Beschwerdeführer allerdings viel gehen und dies könne, vor allem bei einer

ganztägigen Tätigkeit sehr problematisch sein, sodass sich die Arbeitsfähigkeit

im Vergleich zum Vorgutachten eingeschränkt zeige. In einer derartigen

Tätigkeit sei heute von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein

Ganztagspensum auszugehen.

3.4

3.4.1

Zur versicherungsmedizinisch hinlänglichen Klärung wurde

der Versicherte sodann, wie vom Rechtsvertreter des Versicherten im Rahmen des

Einwandverfahrens vorgeschlagen, polydisziplinär begutachtet, um mögliche

Einschränkungen auch auf allfällig nicht rheumatologischen Fachgebieten

(Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie) mit zu erfassen. Dieses polydisziplinäre

Gutachten des K____ erging am 22. März 2019 (IV-Akte 107). Darin haben die

Gutachter im Rahmen der Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit gestellt:

1.

St. nach

Verkehrsunfall mit Polytrauma am 16. Mai 2001 mit bezüglich des

Bewegungsapparates OSG-Arthrose rechts (CT OSG vom 04.01.2016 und Röntgenbilder

vom 06.12.2017) mit persistierenden Oberschenkelschmerzen links bei St. n.

Femurfraktur

·

St. nach

Osteosynthese einer bimalleolären OSG-Fraktur rechts am 29.05.2001

·

Lokale

Pseudoarthrose der Fibula bei Plattenbruch der lateralen OSG-Platte (Diagnose

18.06.2015)

·

St. nach

operativer Versorgung der Femurfraktur links mit Marknagel am 16.05.2001, St.

nach Metallentfernung, Achsenkorrektur und Zuggurtungsosteosynthese am

08.01.2002

bei Nagelbruch und verzögerter Heilung bei Low Grade-Infekt sowie

St. nach Metallentfernung, Re-Plattenosteosynthese und Spongiosaplastik bei

Delayed union am 03.05.2002.

2.

Chronische

unspezifische Kreuzschmerzen

·

Hyperkyphose der

BWS, Beckentiefstand links um 1 cm

3.

Klinisch V.a.

beginnende Coxarthrose links (aktuell radiologische Abklärung bland)

·

Ansatztendinotische

Beschwerden am medialen Beckenkamm links (SIPS)

4.

Minimale

neuropsychologische Störung

3.4.2

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

halten die Gutachter im Rahmen der Konsensbesprechung fest, in der ursprünglichen

Tätigkeit als Musiker bestehe, wie bereits von J____ festgestellt, wohl eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit. In der Tätigkeit in einem Orchester (sitzend)

bestünde medizinisch-theoretisch schon eine Arbeitsfähigkeit. Realistischerweise

müsse man aber davon ausgehen, dass kaum Teilzeittätigkeiten möglich wären und

eine Anstellung aufgrund der gesundheitlichen Vorgeschichte kaum erfolgen

würde, so dass de facto eine 100%ige Einschränkung bestehe.

Bei der Tätigkeit als Geigenlehrer sei wegen der eingeschränkten

Steh- und Gehfähigkeit von einer seit Jahren bestehenden 50%igen

Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dabei sei zu beachten, dass die beschriebenen Kreuzschmerzen

bei noch bestehendem therapeutischen Potenzial positiv beeinflusst werden

können. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem

60%-Pensum tätig sei, sei aus rheumatologischer Sicht ein zumutbares

Arbeitspensum als Geigenlehrer immer noch realistisch. Aus psychiatrischer und

neurologischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Somit werde die Arbeitsfähigkeit gesamtmedizinisch

ausschliesslich durch die rheumatologische Einschätzung bestimmt.

Eine leidensangepasste, wechselbelastende leichte bis

mittelschwere Tätigkeit erscheine aus rheumatologischer Sicht weiterhin

zumutbar. Unter geeigneten Bedingungen sei ein Arbeitspensum von 100% weiterhin

realistisch, allenfalls mit einer Leistungseinschränkung von 10%. Die momentan

ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassistent in einem Seniorenzentrum erscheine unter

Berücksichtigung der vermehrt symptomatischen Sprunggelenksarthrose rechts

nicht sinnvoll.

4.

4.1

Hinsichtlich der Verlaufsbegutachtung vom 17. Juli 2017 und

des polydisziplinären Gutachtens vom 22. März 2019 macht der Beschwerdeführer

zunächst geltend, die attestierte 80%ige, respektive 90%ige Arbeitsfähigkeit in

einer leidensangepassten Tätigkeit sei nicht schlüssig begründet. Die Tätigkeit

als Pflegehelfer in einem Zentrum für Demenzkranke sei gemäss RAD (vgl.

Beurteilung von L____, Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, FMH,

vom 16.11.2017, IV-Akte 70) bereits als leichte körperliche Tätigkeit

anzusehen. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit seinem 60% Pensum

an der Leistungsgrenze arbeite und gemäss gutachterlichen Feststellungen die

subjektiven Angaben des Beschwerdeführers keine Diskrepanz zu den objektiven

Befunden aufwiesen, sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter von einer

20%igen Einschränkung und nicht von einer 50%igen Einschränkung ausgehe. Bezüglich

der gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit sei zudem zu bemerken, dass

diese der Einschätzung der behandelnden Ärztin, E____, welche wiederholt von

einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausgehe, widerspreche

(vgl. Arztbericht vom 11. Dezember 2016, IV-Akte 58; Medizinischer Bericht vom

28.

September 2015, IV-Akte 35). Diese Ansicht teile auch die

Beschwerdegegnerin selbst (vgl. Protokoll Erstgespräch vom 30. Juli 2014,

IV-Akte 15).

Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, die Gutachter hätten anlässlich des

polydisziplinären Gutachtens nicht erläutert, weshalb sie – im Gegensatz zum

Vorgutachter J____, welcher eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestierte – von

einer 90%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen. Diese Einschätzung sei ohne Eintritt

einer Verbesserung des rheumatologischen Status zwischen den beiden

Begutachtungen nicht nachvollziehbar.

4.2

4.2.1

Bei grundsätzlicher Einigkeit betreffend die relevante

Diagnostik erachten sowohl J____ als auch M____, eine wechselbelastende

Tätigkeit, mit Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen als für den

Beschwerdeführer optimal leidensadaptiert. Die bestehenden Beschwerden,

Schmerzen im linken Oberschenkel, Schmerzen im rechten OSG, Schmerzen der LWS,

welche zu einer verminderten Belastbarkeit der Beine führen, würden den

Beschwerdeführer bei einer entsprechenden Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit

praktisch nicht einschränken. J____ geht vor diesem Hintergrund von einer

80%igen und M____ von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei auf diese

Diskrepanz noch einzugehen ist (vgl. weiter unten).

4.2.2

Als

nicht ideal betrachten beide Rheumatologen die vom Beschwerdeführer momentan

ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelfer. Er müsse in dieser Tätigkeit sehr viel Gehen,

was problematisch sei und die aktuellen Beschwerden verschlimmern könnte. Auch

der Beschwerdeführer selbst gibt an, bei seiner Tätigkeit als Pflegehelfer

ständig auf den Beinen sein zu müssen (vgl. rheumatologisches Teilgutachten vom

11.

Februar 2019, IV-Akte 107, S. 87). Diese Beurteilung der momentanen

Arbeitssituation des Beschwerdeführers ist in Anbetracht dessen, dass die hohe

körperliche Belastung, welche der Arbeit als Pflegehelfer inhärent ist und auch

vom Beschwerdeführer so geschildet wird, nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer mit dementen Personen arbeitet, welche aufgrund ihrer

Erkrankung Unterstützung bei elementaren Vorgängen (Toilettengänge, An- und

Auskleiden etc.) benötigen. Der Auffassung des RAD, wonach es sich bei der

Tätigkeit des Beschwerdeführers um eine leichte handle, kann somit wohl nicht

gefolgt werden.

Die vom Beschwerdeführer aktuell ausgeübte Tätigkeit entspricht

somit nicht den Anforderungen an eine von den Gutachtern gezeichneten

leidensadaptierten Verweistätigkeit. Der vom Beschwerdeführer gezogene

Rückschluss, wonach das von ihm effektiv geleistete Pensum von 60% auch seiner

Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit entspricht,

verfängt somit nicht. Das vom Beschwerdeführer in der nicht leidensadaptierten

Tätigkeit geleistete Pensum von 60% lässt damit vielmehr die Darstellung beider

Gutachter, wonach eine höhere Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten

Tätigkeit besteht, als plausibel erscheinen. Hinzu kommt, dass gemäss

gutachterlicher Einschätzung noch therapeutisches Potenzial bestehe, um die

Rückenbeschwerden positiv zu beeinflussen. Die Kritik des Beschwerdeführers

vermag somit die Beweistauglichkeit der vorliegenden Gutachten nicht in Zweifel

zu ziehen.

Daran ändert auch der Umstand, dass die behandelnde Hausärztin,

E____ dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 28. September 2016 lediglich eine

50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert nichts. E____ begründet ihre Einschätzung nicht

weiter. Aus den Akten ist kein anderer medizinischer Bericht ersichtlich,

welcher die Einschätzung von E____ stützen würde, wohingegen gleich zwei

anerkannte und unabhängige Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

fast identisch einschätzen. Auch die vom Beschwerdeführer angerufenen

Einschätzung des RAD gemäss Ziffer 5 des Protokolls des Erstgesprächs vom 30.

Juli 2014 stützt die Darstellung von E____ nicht. Es ist in diesem Zusammenhang

auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Stellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E.

6.5.; 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3 je mit Hinweisen).

4.2.3

Gemäss

Stellungnahme vom 26. Januar 2020 (IV-Akte 133) hat der Gutachter M____ die im

Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung

der gesamten Klinik im Rahmen seines gutachterlichen Ermessens mit einer

Differenz von 10% abweichend bewertet. Wie der Gutachter M____ ausdrücklich mit

Stellungnahme vom 26. Januar 2020 festhält, ist im Zeitraum zwischen der Begutachtung

durch J____ im Jahr 2017 und der BEGAZ-Begutachtung, welche eine Art

Verlaufsbegutachtung darstellt, keine eigentliche Verbesserung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten. Die Differenz in der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 10% sei Ausfluss einer

unterschiedlichen Ermessensausübung der Gutachter. Dabei gilt es zu

berücksichtigen, dass vorliegend der medizinische Sachverhalt mittels

polydisziplinärem Gutachten weiter abgeklärt wurde, um auch allfällige nicht

rheumatologische Einschränkungen zu erfassen. Die Beschwerdegegnerin hat

jedenfalls nicht ein weiteres Gutachten eingeholt, weil ihr der festgestellte

medizinische Sachverhalt nicht gefallen hat, sondern um weitere mögliche

Einschränkungen in nicht rheumatologischen Fachgebieten (Neurologie,

Psychiatrie, Neuropsychologie) mit zu erfassen. Dass der rheumatologische

Gutachter im K____-Gutachten im Gegensatz zum Vorgutachter die Arbeitsfähigkeit

mit einer Differenz von 10% anders einschätzte, vermag das Gutachten nun nicht

per se in Frage zu stellen. Schliesslich wurde das polydisziplinäre

Gesamtgutachten auf Einwand des Beschwerdeführers hin angeordnet, und der Beschwerdeführer

hat sich dagegen nicht gewehrt. Insofern ging es im vorliegenden Zusammenhang

keineswegs um eine unzulässige sog. second opinion (vgl. BGE 136 V 156, 185, E.

3.3.), sondern die Beschwerdegegnerin hat zur umfassenden medizinischen

Abklärung das polydisziplinäre Gutachten per Zufallsprinzip angeordnet.

Da ferner sowohl die Verlaufsbegutachtung durch J____ im Jahr

2017, als auch das K____-Gutachten aus dem Jahr 2019 die bundesgerichtlichen

Anforderungen hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens erfüllen, ist

unter Berücksichtigung der gesamten Umstände auf die vorliegenden Gutachten abzustellen.

Zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten ist im Übrigen die

Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt

der Verlaufsbegutachtung im Jahr 2017 im Vergleich zur Erstbegutachtung im Jahr

2015.

5.

5.1

Unter den Parteien ist weiter die Höhe des Valideneinkommens

umstritten. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, das von

der Beschwerdegegnerin angenommene Einkommen sei zu tief angesetzt. Vielmehr

müsse davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer wäre ohne den Unfall im

Jahr 2001 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Soloviolinist geworden und hätte

in dieser Eigenschaft ein jährliches Einkommen von rund CHF 250'000.00

erwirtschaftet. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin in diesem

Zusammenhang auch eine Verletzung von Art 43 ATSG vor. Nach Auffassung des

Beschwerdeführers hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der

Sachverhaltsabklärungspflicht die Höhe des Einkommens eines Solo-Violinisten

abklären müssen.

5.2

Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Ansicht, es

könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass

der Beschwerdeführer ohne den erlittenen Unfall eine Karriere als

Solo-Violinist eingeschlagen hätte.

5.3

Zur Bemessung des

Invaliditätsgrades ist gestützt auf Art. 16 ATSG das Einkommen, das der Beschwerdeführer als Gesunder verdienen könnte

(Valideneinkommen), mit dem Lohn zu vergleichen, den er nach Eintritt der Gesundheitsschädigung zumutbarer Weise verdienen

könnte (Invalideneinkommen). Die Ermittlung

des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.1).

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die

versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen

Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte.

Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im

Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor

Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie

der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen. Ausnahmen

müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28

E.

3.3.2

S. 30; Urteil 9C_525/2016 vom 15. März 2017 E. 5.1). Da die Invalidität der

voraussichtlich bleibenden oder längeren Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu

entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung

zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Den

damit verbundenen Beweisschwierigkeiten muss begegnet werden, indem in

derartigen Konstellationen die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden (Urteil des

Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.7 mit Hinweisen).

5.4

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2006 einen Masterabschluss,

ein "Performer Diploma" der Violinenakademie erhalten (IV-Akte 4). Das

Absolvieren einer solchen beruflichen Ausbildung kann als erster Schritt in die

Richtung einer beruflichen Karriere zum Solo-Violinisten betrachtet werden.

Dies allein vermag jedoch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht noch nicht

genügen, um ohne Weiteres davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine

Solokarriere auch gelungen wäre. Und wenngleich den Akten zahlreiche Schreiben

ehemaliger Lehrpersonen des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, welche diesem

eine ausserordentliche Begabung anerkennen und ihm eine respektable

internationale Karriere als Solokünstler prophezeiten (vgl. Schreiben N____ vom

26.

Mai 2020, Beschwerdebeilage, BB 2; Schreiben N____ vom 19. Juni 2018,

IV-Akte 86, S. 26; Schreiben N____ vom 24. Mai 2018, IV-Akte 82, S. 16;

Schreiben G____, undatiert, IV-Akte 82, S. 17; Schreiben O____ vom 25. Juni

2018, IV-Akte 82, S. 18), so sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

konkrete Anhaltspunkte nötig, damit von einer solchen beruflichen Karriere ohne

Gesundheitsschädigung mit doch respektablem Salär ausgegangen werden kann. Die

dem Beschwerdeführer von seinen Professoren zugestandene ausserordentliche

Begabung bescheinigt vorliegend lediglich, aber immerhin, das Potenzial des

Beschwerdeführers zu einer solchen Karriere. Damit diese ohne

Gesundheitsschädigung und insbesondere im doch anspruchsvollen und nicht leicht

einzusteigenden Kulturbereich angenommen werden kann, bedarf es konkreter tatsächlicher

Anhaltspunkte dafür, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher

Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden

wären. Hierfür müssen bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens

entsprechende konkrete Schritte kundgetan worden sein (Urteile 8C_741/2016 vom

3.

März 2017 E. 5, 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2). Vorliegend finden

sich in den Akten keine Indizien für eine berufliche Weiterentwicklung in Form

konkreter Anhaltspunkte, wie z.B. Verträge für künftige Engagements des

Beschwerdeführers. Auch aus den zahlreichen Schreiben der ehemaligen

Lehrpersonen ergeben sich keine hierfür nötigen konkreten Hinweise auf vom

Beschwerdeführer absolvierte Solokonzerte. Mangels besonderer Umstände, wie sie

im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15.

März 2010 vorgelegen haben, ist vorliegend nicht hinreichend erstellt, dass der

Beschwerdeführer ohne den Unfall im Jahr 2001 eine erfolgreiche Karriere als

Solo-Violinist geschafft und in dieser Eigenschaft noch dazu ein jährliches

Einkommen von CHF 250'000.00 erzielt hätte. Nach Massgabe des Urteils des

Bundesgerichts 9C_368/2017 vom 3. August 2017 ist das zur Erreichung des

beruflichen Ziels bescheinigte Potenzial für sich alleine nicht ausreichend, um

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Erreichung des angestrebten Zieles

schliessen zu können. Mit anderen Worten kann nicht alleine aufgrund des wohl

auch beim Beschwerdeführer vorhandenen Talents auf eine berufliche Solokarriere

und schon gar nicht auf ein Einkommen in dieser Höhe geschlossen werden, da das

Erreichen einer solchen Karriere, das ist notorisch, gleichwohl mit zahlreichen

Unwägbarkeiten verbunden ist. Es ist daher vorliegend

zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Vor

diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin die

Pflicht zur Sachverhaltsabklärung nach Art. 43 ATSG verletzt hat, indem sie das

mutmassliche Einkommen eines Solo-Violinisten anhand von Tabellenlöhnen

ermittelt hat.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer vertritt weiter eventualiter die Ansicht, dass innerhalb der

LSE-Tabellenlöhne das Anforderungsniveau 4 anerkannt werden müsse.

Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber

das Valideneinkommen des Beschwerdeführers für den Einkommensvergleich anhand

der LSE Tabelle TA1, Kunst, Unterhaltung, Erholung, Anforderungsniveau 2 berechnet.

6.2

Das Kompetenzniveau 4 der Tabelle TA1 ab der LSE 2014 erfasst

Tätigkeiten mit komplexen Problemlösungen und Entscheidungsfindungen, welche

ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet

voraussetzen. Auf der nächsttieferen Stufe des Kompetenzniveaus 3 werden

diejenigen Einkommen eingeordnet, welche in komplexen praktischen Tätigkeiten

erzielt werden und ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet erfordern. Auf dem

Kompetenzniveau 2 sind die Löhne aus praktischen Tätigkeiten wie Verkauf,

Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und

elektronischen Geräten sowie Sicherheits- und Fahrdiensten verzeichnet. Das

unterste Kompetenzniveau 1 spiegelt die Einkommen aus einfachen Tätigkeiten

körperlicher oder handwerklicher Art (Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom

18.

Dezember 2019 E. 5.3.1.).

6.3

Angesichts der vom Bundesgericht unter dem Kompetenzniveau 2

angesiedelten Tätigkeiten (vgl. Ziff 6.2. hiervor) erscheint die Einteilung des

auf seinem Gebiet wohl sehr begabten Beschwerdeführers unter dieses

Kompetenzniveau als nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer

aufgrund seines Talents anzuerkennen, dass er im Gesundheitsfall einer

Tätigkeit nachgehen würde, die die Anforderungen des Kompetenzniveaus 4

erfüllen würden. Es ist daher für die Ermittlung des Invaliditätsgrades dem

Valideneinkommen die LSE TA1, Kunst,

Unterhaltung, Erholung, Anforderungsniveau 4 zugrunde zu legen.

6.4

6.4.1

Für

Dispositiv

den Einkommensvergleich im Jahr 2014 ist demnach dem Valideneinkommen die LSE

2014, TA1, Sektor Kunst, Unterhaltung, Erholung, Kompetenzniveau 4, Männer heranzuziehen,

wonach bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ein monatliches Einkommen von

CHF 7'612.00 zu erzielen ist, respektive von CHF 7'936.00 bei einer

wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden. Dies entspricht einem Jahreslohn

von CHF 95'232.00 (12 x CHF 7'936.00).

6.4.2. Das Valideneinkommen für den Einkommensvergleich im

Jahr 2017 hat sich auf die LSE 2016, TA1, Sektor Kunst, Unterhaltung, Erholung,

Kompetenzniveau 4, Männer zu stützen, wonach bei einer wöchentlichen

Arbeitszeit von 40 Stunden ein monatliches Einkommen von CHF 7'446.00

anzunehmen ist. Umgerechnet auf 41.7 Wochenstunden ergibt dies ein monatliches

Einkommen von CHF 7'762.00 und ein jährliches von CHF 93'144.00 (12 x CHF

7'762.00). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2017 von

0.4% (CHF 373.00) ergibt dies ein Jahreslohn von CHF 93'517.00.

6.4.3. Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers ist für

den Einkommensvergleich 2019 wie folgt zu berechnen: Grundlage bildet die LSE

2018, TA1, Sektor Kunst, Unterhaltung, Erholung, Kompetenzniveau 4, Männer,

wonach bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ein monatlicher Lohn von CHF

7'749.00 zu erwirtschaften wäre. Umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von

41.7 Stunden ergibt dies einen monatlichen Lohn von CHF 8'078.00 und einen

Jahreslohn von CHF 96'936.00 (12 x CHF 8'078.00). Zu diesem ist die

Nominallohnentwicklung für das Jahr 2019 von 0.9% (CHF 872.00) zu addieren.

Dies ergibt einen Jahreslohn von CHF 97’807.00.

6.5.

6.5.1 In arithmetischer Hinsicht ist die Berechnung des

Invalideneinkommens und die Höhe des leidensbedingten Abzugs zwischen den

Parteien grundsätzlich nicht umstritten.

6.5.2 Für die Berechnung des Invalideneinkommens hat die

Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf die LSE, TA1, Total Männer,

Anforderungsniveau 1 abgestellt, das jeweilige Einkommen von 40 auf 41.7

Wochenstunden aufgerechnet und gegebenenfalls die Nominallohnentwicklung

berücksichtigt. So ergibt sich gemäss Verfügung vom 20. Februar 2020 (IV-Akte

139) unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 100% für den

Einkommensvergleich im Jahr 2014 ein Invalideneinkommen von CHF 66'453.00,

unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 80% für den

Einkommensvergleich im Jahr 2017 ein Invalideneinkommen von 53'682.00 und für

den Einkommensvergleich im Jahr 2019 unter Berücksichtigung einer

Arbeitsfähigkeit von ebenfalls 90% ein Invalideneinkommen von CHF 60'694.00.

6.5.3 Aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen des

Beschwerdeführers gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer jeweils

einen leidensbedingten Abzug von insgesamt 5%, so dass für den

Einkommensvergleich 2014 letztlich von einem Invalideneinkommen von CHF

63'130.00 für das Jahr 2017 von einem Invalideneinkommen von CHF 50'998.00 und

für das Jahr 2019 von einem Invalideneinkommen von CHF 57’659.00 auszugehen

ist.

6.6.

Setzt man nun die jeweiligen Einkommen zueinander ins

Verhältnis resultiert hieraus ab dem 1. November 2014 ein Invaliditätsgrad von

34% (CHF 95'232.00 : CHF 63'130.00) ab dem 1. Juli 2017 ein Invaliditätsgrad

von 45% (CHF 93'517.00 : CHF 50'998.00) und ab dem 1. Februar 2019 ein

Invaliditätsgrad von 41% (CHF 97'807.00 : CHF 57'659.00). Die

Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten somit ab dem 1.

Juli 2017 (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) eine Viertelsrente auszurichten.

7.

7.1.

Aus den Erwägungen folgt, dass die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2020 aufzuheben ist und dem Beschwerdeführer

ab dem 1. Juli 2017 eine Viertelsrente auszurichten ist.

7.2.

Das Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht

ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten in

der Höhe von CHF 800.00 zu zwei Dritteln und der Beschwerdeführer zu einem

Drittel zu tragen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung

bewilligt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

7.3.

Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer teilweise

obsiegt, hat er im Grundsatz Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie

bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen IV-Fällen eine

Parteientschädigung von CHF. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz erhöht, bei

einfachen reduziert werden. Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, ist eine um einen

Drittel reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'200.00 zuzusprechen.

7.4.

Dem Beschwerdeführer ist der Kostenerlass bewilligt worden,

weshalb seinem Vertreter für den nicht durch die Parteientschädigung gedeckten

Teil der Anwaltskosten ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse

zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der

Bemessung des Kostenerlasshonorars geht das Gericht von der Faustregel aus, dass

für durchschnittliche IV-Fälle ein Honorar von CHF 2'650.00

zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Dementsprechend ist dem

Beschwerdeführer, neben der zugesprochenen Parteientschädigung, ein um

zwei Drittel reduziertes Kostenerlasshonorar von CHF 1'766.65 zuzüglich

Mehrwertsteuer auszurichten.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Die Verfügung vom 20. Februar 2020 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird

ab dem 1. Juli 2017 eine Viertelsrente zugesprochen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gerichtsgebühr von CHF 800.00, werden zu zwei Dritteln (CHF 533.35) der

Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel (CHF 266.65) dem Beschwerdeführer

auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung geht der

Anteil des Beschwerdeführers zu Lasten des Staates.

Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'200.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von CHF 169.40.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein reduziertes Kostenerlasshonorar von

CHF 1'766.65 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 136.00

(7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: