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Entscheid

IV.2020.33

Kanton Basel - FindInfoWeb

14. September 2020Deutsch28 min

Gesamtgutachten auf Einwand des Beschwerdeführers hin angeordnet, und der Beschwerdeführer

Source bs.ch

Sachverhalt

berücksichtigen, dass vorliegend der medizinische Sachverhalt mittels

polydisziplinärem Gutachten weiter abgeklärt wurde, um auch allfällige nicht

rheumatologische Einschränkungen zu erfassen. Die Beschwerdegegnerin hat

jedenfalls nicht ein weiteres Gutachten eingeholt, weil ihr der festgestellte

medizinische Sachverhalt nicht gefallen hat, sondern um weitere mögliche

Einschränkungen in nicht rheumatologischen Fachgebieten (Neurologie,

Psychiatrie, Neuropsychologie) mit zu erfassen. Dass der rheumatologische

Gutachter im K____-Gutachten im Gegensatz zum Vorgutachter die Arbeitsfähigkeit

mit einer Differenz von 10% anders einschätzte, vermag das Gutachten nun nicht

per se in Frage zu stellen. Schliesslich wurde das polydisziplinäre

Gesamtgutachten auf Einwand des Beschwerdeführers hin angeordnet, und der Beschwerdeführer

hat sich dagegen nicht gewehrt. Insofern ging es im vorliegenden Zusammenhang

keineswegs um eine unzulässige sog. second opinion (vgl. BGE 136 V 156, 185, E.

3.3.), sondern die Beschwerdegegnerin hat zur umfassenden medizinischen

Abklärung das polydisziplinäre Gutachten per Zufallsprinzip angeordnet.

Da ferner sowohl die Verlaufsbegutachtung durch J____ im Jahr

2017, als auch das K____-Gutachten aus dem Jahr 2019 die bundesgerichtlichen

Anforderungen hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens erfüllen, ist

unter Berücksichtigung der gesamten Umstände auf die vorliegenden Gutachten abzustellen.

Zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten ist im Übrigen die

Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt

der Verlaufsbegutachtung im Jahr 2017 im Vergleich zur Erstbegutachtung im Jahr

2015.

5.

5.1.

Unter den Parteien ist weiter die Höhe des Valideneinkommens

umstritten. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, das von

der Beschwerdegegnerin angenommene Einkommen sei zu tief angesetzt. Vielmehr

müsse davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer wäre ohne den Unfall im

Jahr 2001 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Soloviolinist geworden und hätte

in dieser Eigenschaft ein jährliches Einkommen von rund CHF 250'000.00

erwirtschaftet. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin in diesem

Zusammenhang auch eine Verletzung von Art 43 ATSG vor. Nach Auffassung des

Beschwerdeführers hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der

Sachverhaltsabklärungspflicht die Höhe des Einkommens eines Solo-Violinisten

abklären müssen.

5.2.

Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Ansicht, es

könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass

der Beschwerdeführer ohne den erlittenen Unfall eine Karriere als

Solo-Violinist eingeschlagen hätte.

5.3.

Zur Bemessung des

Invaliditätsgrades ist gestützt auf Art. 16 ATSG das Einkommen, das der Beschwerdeführer als Gesunder verdienen könnte

(Valideneinkommen), mit dem Lohn zu vergleichen, den er nach Eintritt der Gesundheitsschädigung zumutbarer Weise verdienen

könnte (Invalideneinkommen). Die Ermittlung

des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.1).

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die

versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen

Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte.

Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im

Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor

Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie

der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen. Ausnahmen

müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28

E.

3.3.2 S. 30; Urteil 9C_525/2016 vom 15. März 2017 E. 5.1). Da die Invalidität der

voraussichtlich bleibenden oder längeren Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu

entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung

zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Den

damit verbundenen Beweisschwierigkeiten muss begegnet werden, indem in

derartigen Konstellationen die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden (Urteil des

Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.7 mit Hinweisen).

5.4.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2006 einen Masterabschluss,

ein "Performer Diploma" der Violinenakademie erhalten (IV-Akte 4). Das

Absolvieren einer solchen beruflichen Ausbildung kann als erster Schritt in die

Richtung einer beruflichen Karriere zum Solo-Violinisten betrachtet werden.

Dies allein vermag jedoch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht noch nicht

genügen, um ohne Weiteres davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine

Solokarriere auch gelungen wäre. Und wenngleich den Akten zahlreiche Schreiben

ehemaliger Lehrpersonen des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, welche diesem

eine ausserordentliche Begabung anerkennen und ihm eine respektable

internationale Karriere als Solokünstler prophezeiten (vgl. Schreiben N____ vom

26. Mai 2020, Beschwerdebeilage, BB 2; Schreiben N____ vom 19. Juni 2018,

IV-Akte 86, S. 26; Schreiben N____ vom 24. Mai 2018, IV-Akte 82, S. 16;

Schreiben G____, undatiert, IV-Akte 82, S. 17; Schreiben O____ vom 25. Juni

2018, IV-Akte 82, S. 18), so sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

konkrete Anhaltspunkte nötig, damit von einer solchen beruflichen Karriere ohne

Gesundheitsschädigung mit doch respektablem Salär ausgegangen werden kann. Die

dem Beschwerdeführer von seinen Professoren zugestandene ausserordentliche

Begabung bescheinigt vorliegend lediglich, aber immerhin, das Potenzial des

Beschwerdeführers zu einer solchen Karriere. Damit diese ohne

Gesundheitsschädigung und insbesondere im doch anspruchsvollen und nicht leicht

einzusteigenden Kulturbereich angenommen werden kann, bedarf es konkreter tatsächlicher

Anhaltspunkte dafür, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher

Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden

wären. Hierfür müssen bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens

entsprechende konkrete Schritte kundgetan worden sein (Urteile 8C_741/2016 vom

3. März 2017 E. 5,9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2). Vorliegend finden

sich in den Akten keine Indizien für eine berufliche Weiterentwicklung in Form

konkreter Anhaltspunkte, wie z.B. Verträge für künftige Engagements des

Beschwerdeführers. Auch aus den zahlreichen Schreiben der ehemaligen

Lehrpersonen ergeben sich keine hierfür nötigen konkreten Hinweise auf vom

Beschwerdeführer absolvierte Solokonzerte. Mangels besonderer Umstände, wie sie

im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15.

März 2010 vorgelegen haben, ist vorliegend nicht hinreichend erstellt, dass der

Beschwerdeführer ohne den Unfall im Jahr 2001 eine erfolgreiche Karriere als

Solo-Violinist geschafft und in dieser Eigenschaft noch dazu ein jährliches

Einkommen von CHF 250'000.00 erzielt hätte. Nach Massgabe des Urteils des

Bundesgerichts 9C_368/2017 vom 3. August 2017 ist das zur Erreichung des

beruflichen Ziels bescheinigte Potenzial für sich alleine nicht ausreichend, um

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Erreichung des angestrebten Zieles

schliessen zu können. Mit anderen Worten kann nicht alleine aufgrund des wohl

auch beim Beschwerdeführer vorhandenen Talents auf eine berufliche Solokarriere

und schon gar nicht auf ein Einkommen in dieser Höhe geschlossen werden, da das

Erreichen einer solchen Karriere, das ist notorisch, gleichwohl mit zahlreichen

Unwägbarkeiten verbunden ist. Es ist daher vorliegend

zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Vor

diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin die

Pflicht zur Sachverhaltsabklärung nach Art. 43 ATSG verletzt hat, indem sie das

mutmassliche Einkommen eines Solo-Violinisten anhand von Tabellenlöhnen

ermittelt hat.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer vertritt weiter eventualiter die Ansicht, dass innerhalb der

LSE-Tabellenlöhne das Anforderungsniveau 4 anerkannt werden müsse.

Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber

das Valideneinkommen des Beschwerdeführers für den Einkommensvergleich anhand

der LSE Tabelle TA1, Kunst, Unterhaltung, Erholung, Anforderungsniveau 2 berechnet.

6.2

Das Kompetenzniveau 4 der Tabelle TA1 ab der LSE 2014 erfasst

Tätigkeiten mit komplexen Problemlösungen und Entscheidungsfindungen, welche

ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet

voraussetzen. Auf der nächsttieferen Stufe des Kompetenzniveaus 3 werden

diejenigen Einkommen eingeordnet, welche in komplexen praktischen Tätigkeiten

erzielt werden und ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet erfordern. Auf dem

Kompetenzniveau 2 sind die Löhne aus praktischen Tätigkeiten wie Verkauf,

Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und

elektronischen Geräten sowie Sicherheits- und Fahrdiensten verzeichnet. Das

unterste Kompetenzniveau 1 spiegelt die Einkommen aus einfachen Tätigkeiten

körperlicher oder handwerklicher Art (Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom

18. Dezember 2019 E. 5.3.1.).

6.3

Angesichts der vom Bundesgericht unter dem Kompetenzniveau 2

angesiedelten Tätigkeiten (vgl. Ziff 6.2. hiervor) erscheint die Einteilung des

auf seinem Gebiet wohl sehr begabten Beschwerdeführers unter dieses

Kompetenzniveau als nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer

aufgrund seines Talents anzuerkennen, dass er im Gesundheitsfall einer

Tätigkeit nachgehen würde, die die Anforderungen des Kompetenzniveaus 4

erfüllen würden. Es ist daher für die Ermittlung des Invaliditätsgrades dem

Valideneinkommen die LSE TA1, Kunst,

Unterhaltung, Erholung, Anforderungsniveau 4 zugrunde zu legen.

6.4

6.4.1

Für

Dispositiv

den Einkommensvergleich im Jahr 2014 ist demnach dem Valideneinkommen die LSE

2014, TA1, Sektor Kunst, Unterhaltung, Erholung, Kompetenzniveau 4, Männer heranzuziehen,

wonach bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ein monatliches Einkommen von

CHF 7'612.00 zu erzielen ist, respektive von CHF 7'936.00 bei einer

wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden. Dies entspricht einem Jahreslohn

von CHF 95'232.00 (12 x CHF 7'936.00).

6.4.2. Das Valideneinkommen für den Einkommensvergleich im

Jahr 2017 hat sich auf die LSE 2016, TA1, Sektor Kunst, Unterhaltung, Erholung,

Kompetenzniveau 4, Männer zu stützen, wonach bei einer wöchentlichen

Arbeitszeit von 40 Stunden ein monatliches Einkommen von CHF 7'446.00

anzunehmen ist. Umgerechnet auf 41.7 Wochenstunden ergibt dies ein monatliches

Einkommen von CHF 7'762.00 und ein jährliches von CHF 93'144.00 (12 x CHF

7'762.00). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2017 von

0.4% (CHF 373.00) ergibt dies ein Jahreslohn von CHF 93'517.00.

6.4.3. Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers ist für

den Einkommensvergleich 2019 wie folgt zu berechnen: Grundlage bildet die LSE

2018, TA1, Sektor Kunst, Unterhaltung, Erholung, Kompetenzniveau 4, Männer,

wonach bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ein monatlicher Lohn von CHF

7'749.00 zu erwirtschaften wäre. Umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von

41.7 Stunden ergibt dies einen monatlichen Lohn von CHF 8'078.00 und einen

Jahreslohn von CHF 96'936.00 (12 x CHF 8'078.00). Zu diesem ist die

Nominallohnentwicklung für das Jahr 2019 von 0.9% (CHF 872.00) zu addieren.

Dies ergibt einen Jahreslohn von CHF 97’807.00.

6.5.

6.5.1 In arithmetischer Hinsicht ist die Berechnung des

Invalideneinkommens und die Höhe des leidensbedingten Abzugs zwischen den

Parteien grundsätzlich nicht umstritten.

6.5.2 Für die Berechnung des Invalideneinkommens hat die

Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf die LSE, TA1, Total Männer,

Anforderungsniveau 1 abgestellt, das jeweilige Einkommen von 40 auf 41.7

Wochenstunden aufgerechnet und gegebenenfalls die Nominallohnentwicklung

berücksichtigt. So ergibt sich gemäss Verfügung vom 20. Februar 2020 (IV-Akte

139) unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 100% für den

Einkommensvergleich im Jahr 2014 ein Invalideneinkommen von CHF 66'453.00,

unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 80% für den

Einkommensvergleich im Jahr 2017 ein Invalideneinkommen von 53'682.00 und für

den Einkommensvergleich im Jahr 2019 unter Berücksichtigung einer

Arbeitsfähigkeit von ebenfalls 90% ein Invalideneinkommen von CHF 60'694.00.

6.5.3 Aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen des

Beschwerdeführers gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer jeweils

einen leidensbedingten Abzug von insgesamt 5%, so dass für den

Einkommensvergleich 2014 letztlich von einem Invalideneinkommen von CHF

63'130.00 für das Jahr 2017 von einem Invalideneinkommen von CHF 50'998.00 und

für das Jahr 2019 von einem Invalideneinkommen von CHF 57’659.00 auszugehen

ist.

6.6.

Setzt man nun die jeweiligen Einkommen zueinander ins

Verhältnis resultiert hieraus ab dem 1. November 2014 ein Invaliditätsgrad von

34% (CHF 95'232.00 : CHF 63'130.00) ab dem 1. Juli 2017 ein Invaliditätsgrad

von 45% (CHF 93'517.00 : CHF 50'998.00) und ab dem 1. Februar 2019 ein

Invaliditätsgrad von 41% (CHF 97'807.00 : CHF 57'659.00). Die

Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten somit ab dem 1.

Juli 2017 (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) eine Viertelsrente auszurichten.

7.

7.1.

Aus den Erwägungen folgt, dass die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2020 aufzuheben ist und dem Beschwerdeführer

ab dem 1. Juli 2017 eine Viertelsrente auszurichten ist.

7.2.

Das Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht

ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten in

der Höhe von CHF 800.00 zu zwei Dritteln und der Beschwerdeführer zu einem

Drittel zu tragen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung

bewilligt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

7.3.

Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer teilweise

obsiegt, hat er im Grundsatz Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie

bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen IV-Fällen eine

Parteientschädigung von CHF. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz erhöht, bei

einfachen reduziert werden. Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, ist eine um einen

Drittel reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'200.00 zuzusprechen.

7.4.

Dem Beschwerdeführer ist der Kostenerlass bewilligt worden,

weshalb seinem Vertreter für den nicht durch die Parteientschädigung gedeckten

Teil der Anwaltskosten ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse

zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der

Bemessung des Kostenerlasshonorars geht das Gericht von der Faustregel aus, dass

für durchschnittliche IV-Fälle ein Honorar von CHF 2'650.00

zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Dementsprechend ist dem

Beschwerdeführer, neben der zugesprochenen Parteientschädigung, ein um

zwei Drittel reduziertes Kostenerlasshonorar von CHF 1'766.65 zuzüglich

Mehrwertsteuer auszurichten.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Die Verfügung vom 20. Februar 2020 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird

ab dem 1. Juli 2017 eine Viertelsrente zugesprochen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gerichtsgebühr von CHF 800.00, werden zu zwei Dritteln (CHF 533.35) der

Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel (CHF 266.65) dem Beschwerdeführer

auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung geht der

Anteil des Beschwerdeführers zu Lasten des Staates.

Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'200.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von CHF 169.40.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein reduziertes Kostenerlasshonorar von

CHF 1'766.65 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 136.00

(7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am:

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