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Entscheid

IV.2020.35

Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens bestätigt. Korrektur bei der Invaliditätsschätzung.

16. September 2020Deutsch25 min

schwerer Erschöpfung auf dem Boden einer Traumafolgestörung (IV-Akte 2, S. 6). Daraufhin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

September 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl , lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.35

Verfügungen vom 19. Februar und

5. März 2020

Beweiswert eines psychiatrischen

Gutachtens bestätigt. Korrektur bei der Invaliditätsschätzung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1974 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 12. Januar

2017 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)

an. Zur Behinderung gab sie an, es bestehe eine berufliche Überlastung mit

schwerer Erschöpfung auf dem Boden einer Traumafolgestörung (IV-Akte 2, S. 6). Daraufhin

nahm die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, wobei sie

unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung zum Verfahren beizog

(IV-Akten 4, 8, 23, 31, 33, 39, 45, 49, 81, 83 und 84). Nach erfolgten

Abklärungen teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am 26. September 2017

mit, die Frühintervention werde abgeschlossen, da die Beschwerdeführerin sich

nach wie vor nicht als arbeitsfähig ansehe. Es werde rückwirkend der Anspruch

auf eine Rente geprüft (vgl. Mitteilung vom 26. September 2017, IV-Akte 44). In

der Folge führte die IV-Stelle am 3. Mai 2018 eine Haushaltsabklärung durch,

anlässlich derer sie feststellte, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde voll

erwerbstätig (IV-Akte 65). Weiter beauftragte sie Dr. med. C____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen

Gutachtens (IV-Akte 95). Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische

Gutachten vom 13. Juni 2019 (IV-Akte 100) kündigte die IV-Stelle mit

Vorbescheid vom 16. September 2019 an, die Beschwerdeführerin sei seit August

2016 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Ausgehend von

einer Arbeitsunfähigkeit von 100% bestehe nach Ablauf des Wartejahres bei einem

Invaliditätsgrad von 100% ab August 2017 Anspruch auf eine ganze Rente (IV-Akte

114). Spätestens seit Januar 2018 bestehe eine höhere Arbeitsfähigkeit. Die

Beschwerdeführerin sei ab diesem Zeitpunkt in einer leidensangepassten

Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig. Bei einem Invaliditätsgrad von 51% und unter

Berücksichtigung der gesetzlichen 3-monatigen Übergangsfrist habe die

Beschwerdeführerin ab April 2018 Anspruch auf eine halbe Rente (IV-Akte 114).

Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 18. Oktober 2019

(IV-Akte 121). Am 6. Dezember 2019 und am 13. Dezember 2019 reichte die

Beschwerdeführerin eine ergänzende Begründung des Einwands sowie medizinische

Unterlagen ein (IV-Akten 128 und 131). Nachdem der regionalärztliche Dienst

(RAD) dazu Stellung genommen hatte (vgl. RAD-Beurteilung vom 12. Februar 2020,

IV-Akte 133), erliess die IV-Stelle am 19. Februar und am 5. März 2020 dem

Vorbescheid entsprechende Verfügungen und hielt an ihrem Entscheid fest

(IV-Akten 137 und 139).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 20. März 2020 wird beantragt, es seien die

Verfügungen vom 19. Februar und 5. März 2020 aufzuheben und der

Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung

zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen

durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung mit Advokat B____ beantragt.

Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2020 schliesst die IV-Stelle

auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 3. August 2020 hält die Beschwerdeführerin an

den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 16. September 2020 findet vor dem Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Vertreters, Advokat B____,

sowie der Vertreterin der IV-Stelle, lic. iur. D____, die

mündliche Hauptverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin ist befragt worden.

Anschliessend kommen die Parteien zum Vortrag. Für die Ausführungen kann auf

das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben

worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügungen vom 19. Februar und 5. März 2020 spricht die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100%

von August 2017 bis März 2018 eine ganze Rente zu. Ab April 2018 bestehe bei

einem Invaliditätsgrad von 51% Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. In

medizinischer Hinsicht stützt sich die IV-Stelle insbesondere auf das

psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom 13. Juni 2019 (IV-Akte 100). Danach

sei die Beschwerdeführerin seit August 2016 ununterbrochen und in erheblichen

Ausmass arbeitsunfähig. Bei Ablauf der Wartefrist im August 2017 sei die

Beschwerdeführerin in jeglichen Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig gewesen.

Spätestens seit Januar 2018 bestehe eine höhere Arbeitsfähigkeit. Der

Beschwerdeführerin seien leidensangepasste Tätigkeiten, ohne hohe Anforderungen

an die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit, in einem kleinen Team und

ohne häufige Kundenkontakte, in einem Pensum von 60% zumutbar. In Frage kämen

beispielsweise administrative Tätigkeiten, Beratungs- und Kontrolltätigkeiten. In

erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle Einkommensvergleiche vorgenommen. Dabei

stellte sie beim Valideneinkommen auf den zuletzt erzielten Verdienst als

Lektorin bei der E____ sowie auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des

Bundesamtes für Statistik im Verlagswesen, Frauen, Kompetenzniveau 2 ab. Beim

Invalideneinkommen zog die IV-Stelle ebenfalls die LSE bei, wobei sie die

Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 2 beizog und keinen leidensbedingten

Abzug gewährte (IV-Akte 136).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, aufgrund der

übereinstimmenden Berichte der behandelnden Psychiater Dr. F____ und Dr. G____

und angesichts der sehr detaillierten und überzeugenden Begründung von Dr. G____

stehe fest, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ mangelhaft sei und

nicht als Grundlage für die Bewertung der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin herangezogen werden könne. Danach sei die Anwendung des

Mini-ICF-APP-Rating im Gutachten nicht nachvollziehbar, da die Herleitung der

Zahlenwerte beim Rating nicht dokumentiert seien. Zudem seien bei einem

psychischen Störungsbild neuropsychologische Messungen wenig aussagekräftig.

Den von Dr. C____ durchgeführten Tests könne einzig entnommen werden, dass die

Beschwerdeführerin nicht simuliere oder aggraviere, ansonsten könnten die Tests

nicht als Beleg einer Dauerarbeitsfähigkeit beigezogen werden. Für die Ermittlung

eines neuropsychologisch aussagekräftigen Leistungsbildes bedürfe es eines

neuropsychologischen Fachgutachtens. Hinzu komme, dass die neuste

neuropsychologische Testung ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin unter

einer neuropsychologischen Störung mittleren Ausmasses mit stark

eingeschränkter Funktionsfähigkeit für Berufe mit hohen Anforderungen leide. Es

liege derzeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vor. Für den Fall, dass auf

die Feststellung der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Psychiater nicht abgestellt

werden könne, werde die Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens mit der

Durchführung einer qualifizierten neuropsychologischen Testung beantragt. In

erwerblicher Hinsicht stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt,

dass beim Valideneinkommen nicht auf den Verdienst als Lektorin abgestellt

werden könne. Denn die Beschwerdeführerin sei bei der Arbeit als Lektorin

bereits erheblich gesundheitlich angeschlagen gewesen. Die Beschwerdeführerin

würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunde eine forschende

Tätigkeit an einer Universität ausüben und damit ein deutlich höheres Einkommen

als an ihrer letzten Arbeitsstelle erzielen (vgl. Beschwerde vom 20. März 2020

und Replik vom 3. August 2020).

2.3

Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügungen vom 19.

Februar und 5. März 2020 einer rechtlichen Überprüfung standhalten.

3.

3.1

Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte

Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen

Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der

versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die

Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die

erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes

erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität

zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich

irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes

(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E.

3.2).

3.2

Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im

Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten

angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine

Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für

den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.3

Die angefochtenen Verfügungen stützen sich in medizinischer Hinsicht

im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom 13. Juni

2019.

sowie auf die RAD-Stellungnahme vom 27. August 2018. Diese beiden Berichte

werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:

Mit psychiatrischem Gutachten vom 13. Juni 2019 erhebt Dr. C____

eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstunsicheren und

zwanghaften Zügen (ICD-10:F61.0) und eine posttraumatische Belastungsstörung

(ICD-10:F43.1) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die

Beschwerdeführerin sei aktuell in der Lage, ca. zweieinhalb Stunden pro Tag

einer Tätigkeit mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit,

insbesondere der Aufmerksamkeit, nachzugehen. Dies entspreche einer

Leistungsfähigkeit von ca. 30% in der angestammten Tätigkeit als Lektorin. In

einer Tätigkeit, die keine hohen Anforderungen an die Konzentrations- sowie die

Aufmerksamkeitsfähigkeit stelle, keine Kundenkontakte beinhalte, mit einem

kleinen, konstant besetzten Team, bestehe eine niedrigere Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Hier sei die Beschwerdeführerin in der Lage, die den

Rollenerwartungen entsprechenden fachlichen Kompetenzen umzusetzen, da keine

kognitiven Hemmnisse diesbezüglich bestünden. Auch würden weniger rasch

Ermüdungserscheinungen auftreten, so dass die Einschränkung der

Durchhaltefähigkeit geringer ausfalle und damit auch der Pausenbedarf nicht so

hoch sei. Weiterhin bestünden jedoch auch in einer Tätigkeit ohne hohe

Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit noch die Symptome der

Persönlichkeitsstörung sowie der posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb

eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit keine Kundenkontakte beinhalten dürfe

und in einem kleinen Team ohne viele Personalfluktuationen stattfinden solle.

Insgesamt sei hier von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 40%

auszugehen. In einer solchen Tätigkeit sei es der Beschwerdeführerin möglich,

ca. sechs Stunden pro Tag mit einer Leistungseinschränkung von 20% tätig zu

sein. Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit gibt Dr. C____

an, dass in den Berichten der H____ vom 19. April 2017 und von Dr. I____ vom 6.

Juli 2017 noch ein depressives Syndrom diagnostiziert worden sei. Zum Zeitpunkt

der aktuellen Untersuchung habe keine depressive Symptomatik mehr vorgelegen.

Auch finde sich in den Berichten der J____ vom 5. Februar 2018 die Diagnose

eines depressiven Syndroms nicht mehr, weswegen davon auszugehen sei, dass sich

seit Ende 2017 das Zustandsbild leichtgradig stabilisiert habe und bis Ende

2017.

in der angestammten Tätigkeit als Lektorin eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 100% vorhanden gewesen sei, nun bei nicht mehr vorhandenem

depressiven Syndrom sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit als Lektorin von 70% auszugehen. Für eine angepasste

Tätigkeit könne davon ausgegangen werden, dass bis Ende 2017 ebenfalls eine

höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Ob die

Beschwerdeführerin nie in der Lage gewesen sei, ein Arbeitspensum von 100%

auszuführen, sei rückwirkend schwierig zu beantworten. Es fänden sich mehrfach

Hinweise, die auf eine seit Langem bestehende Einschränkung schliessen lassen.

So habe die Beschwerdeführerin 13 Jahre benötigt, um ihr Studium

abzuschliessen, sie habe sich bereits im Alter von 25 Jahren in psychiatrische

Behandlung begeben, sei mit einem Unterbruch von drei Jahren seitdem

durchgehend in Behandlung. Es sei zu mehrfachen Stellenwechseln gekommen, die

begonnene Dissertation habe sie nicht beendet. Es sei daher mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bereits früher eine Beeinträchtigung

der Leistungsfähigkeit bestanden habe (IV-Akte 100, S. 53-65).

Mit RAD-Stellungnahme vom 27. August 2019 hält der RAD-Arzt Dr.

med. K____ fest, dass in der Zeit von August 2016 bis Dezember 2017 eine volle

Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen sei. Ab Januar 2018 sei die

Beschwerdeführerin als Lektorin zu 70% arbeitsunfähig gewesen. In einer

Verweistätigkeit habe noch eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Dies erkläre

sich mit dem Abklingen der Depression. Es sei davon auszugehen, dass die früh

generierte Persönlichkeitsstörung in den letzten 20 bis 25 Jahren, eher

durchgehend, ein volles Erwerbspensum nicht erlaubt habe (IV-Akte 108).

3.4

Das vorgenannte psychiatrische Administrativgutachten erfüllt die

formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige

medizinische Erhebungen (E. 3.2 hiervor). Die Expertise beruht auf allseitigen

fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis sämtlicher Vorakten erstellt

worden und berücksichtigt die geklagten Beschwerden; insbesondere setzt sich

Dr. C____ auch mit den teilweise abweichenden Einschätzungen der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auseinander. Seine Darlegung der

medizinischen Situation leuchtet ein und seine Schlussfolgerungen sind

nachvollziehbar und plausibel begründet. Hieran vermag die Kritik der

Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spricht nichts

dagegen, dass Dr. C____ die Selbst- und Fremdbeurteilungstests und auch

eine Testung des kognitiven Funktionsniveaus der Beschwerdeführerin

durchgeführt hat. Denn wie die IV-Stelle zutreffend ausführt, können solche

Testverfahren zur Symptomvalidierung sinnvoll sein und auch darin erfahrene

Ärzte können für solche Tests beigezogen werden (vgl. auch Qualitätsleitlinien

für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für

Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, Juni 2016, S. 11). Vorliegend ist davon

auszugehen, dass Dr. C____ als sachverständige Person mit einem entsprechenden

spezialärztlichen Titel über die Qualifikation verfügt, um die vorerwähnten

Tests durchzuführen. Jedenfalls ist gerichtsnotorisch, dass Dr. C____ im Rahmen

seiner Begutachtungen regelmässig solche Tests vornimmt, so dass ihm eine

diesbezügliche Erfahrung nicht abgesprochen werden kann.

Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, eine neuropsychologische

Testung sei bei psychischen Beschwerden nicht aussagekräftig, ist ihr

entgegenzuhalten, dass solchen Abklärungen eine – wenn auch lediglich ergänzende

– Aussagekraft im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen zukommt. Die Tests

dienen in erster Linie der Beschwerdevalidierung und prüfen die Glaubhaftigkeit

der getätigten Aussagen der versicherten Person. Insbesondere bei geklagten

Funktionseinbussen eignen sich solche Tests zur Evaluation der

Leistungsfähigkeit bzw. der Leistungsbereitschaft der versicherten Person.

Allerdings haben diese Verfahren keinen eigenständigen gutachtlichen Charakter,

sondern sind Zusatzbefunde, welche in die psychiatrisch-gutachtliche

Gesamtbeurteilung einfliessen (vgl. auch Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische

Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie

SGPP, Juni 2016, S. 11). Vorliegend wurde verschiedentlich in den Arztberichten

beschrieben, dass die Beschwerdeführerin unter Aufmerksamkeits- und

Konzentrationsstörungen leide (vgl. u.a. IV-Akte 56, S. 3), so dass die von Dr.

C____ durchgeführte Testung geeignet erscheint, die von der Beschwerdeführerin

geltend gemachten Funktions- und Leistungseinbussen zu validieren. Dass Dr. C____

in diesem Zusammenhang beim Mini-ICF-APP keinen Verweis auf Bezugsgrössen

vorgenommen hat, vermag seine Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Wie

bereits dargelegt, kommt den Testverfahren bei der Beurteilung der Frage,

inwiefern die versicherte Person in der Funktions- bzw. Arbeitsfähigkeit

beeinträchtigt ist, lediglich eine ergänzende Funktion zu. Massgebend für die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bleibt aber die klinische Untersuchung mit

Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung. Dr. C____ stützt

sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit denn auch nicht ausschliesslich

auf die Testergebnisse, sondern er kommt unter Einbezug der von ihm erhobenen

Befunde, der Anamnese, der Testung als auch der Verhaltensbeobachtung anlässlich

der Begutachtung zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer

leidensangepassten Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig (IV-Akte 100, S. 53-63). Im

Zusammenhang mit der Standardindikatorenprüfung weist er sodann auch auf Ressourcen

der Beschwerdeführerin hin. So gehe die Beschwerdeführerin einmal pro Woche

mehrere Stunden wandern, gehe regelmässig spazieren, treffe sich regelmässig

mit einer Freundin und sei auch in der Lage, Fachliteratur zu lesen (IV-Akte

100, S. 62). Dass Dr. C____ vor diesem Hintergrund davon ausgegangen ist, die

Beschwerdeführerin könne in einem beschränkten Ausmass einer Arbeitstätigkeit

nachkommen, ist nicht zu beanstanden. Nach dem Vorerwähnten erweist sich die

von Dr. C____ vorgenommene Gesamtwürdigung der Einschränkungen als auch der

Ressourcen der Beschwerdeführerin als nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle zu

Recht darauf abgestellt hat.

Dem steht auch der Bericht des L____ vom 14. Juli 2020 nicht

entgegen (Replikbeilage 1). Darin wird zwar eine mittelgradige

neuropsychologische Störung am wahrscheinlichsten im Rahmen der bestehenden

psychopathologischen Symptomatik diagnostiziert. Aber die leitende Psychologin

erwähnt auch, dass rein formal eine leichte neuropsychologische Störung vorliege,

was im Übrigen auch den Testergebnissen anlässlich der Begutachtung von Dr. C____

entspricht (vgl. IV-Akte 100, S. 58). Dass die Psychologin unter

Berücksichtigung des stattgehabten Zeitaufwandes für die Untersuchung, der

offensichtlich stark reduzierten Belastbarkeit und des klinischen Eindrucks

eine Integration der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt zum

momentanen Zeitpunkt nicht als realisierbar erachtet, vermag die Einschätzung

von Dr. C____ nicht in Zweifel zu ziehen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen,

dass Dr. C____ – im Gegensatz zur Psychologin M____ – über die gesamte

medizinische Aktenlage verfügte und in Kenntnis derselben, aber auch unter

Einbezug seiner Untersuchungsergebnisse anlässlich der Begutachtung den

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin umfassend würdigen konnte. Unter

diesen Umständen ist seiner Einschätzung den Vorzug zu geben.

Abschliessend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich die beteiligten

Fachpersonen dahingehend einig sind, die Beschwerdeführerin leide unter einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstunsicheren und

zwanghaften Zügen sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl.

IV-Akten 100, S. 53 und 131, S. 2). Weshalb der Beschwerdeführerin dadurch aber

selbst kognitiv wenig anspruchsvolle Tätigkeiten, ohne Kundenkontakte und in einem

möglichst gleichbleibenden kleinen Team, im Umfang von 60% nicht zumutbar sein

soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr zeigen Dr. C____ sowie der RAD nachvollziehbar

auf, dass die Beschwerdeführerin über Ressourcen verfügt, um einer angepassten

Tätigkeit nachzugehen (IV-Akte 133). Darauf kann abgestellt werden. Diesbezüglich

ist zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine

medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets dann in Frage zu

stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen ist,

wenn die behandelnden Ärzte bzw. die beteiligten Fachpersonen nachher zu

unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten

abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts vom 19.

November 2010 [8C_567/2010], E. 3.2.2 mit Hinweisen).

3.5

Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle

auf die lege artis erstellte Expertise von Dr. C____ abgestellt und dieser

volle Beweiskraft zuerkannt hat. Weitere Abklärungen erscheinen nicht

angezeigt. Damit ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit ab August 2017 und von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin ab Januar 2018 in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

4.

4.1

In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle zur Berechnung der

Invaliditätsgrade von 100% ab August 2017 und von 51% ab April 2018

verschiedene Einkommensvergleiche vorgenommen: Für die Ermittlung des

Invaliditätsgrads von 51% ab April 2018 hat die IV-Stelle das Einkommen der

Beschwerdeführerin als Lektorin bei E____ in einem 50%-Pensum beigezogen und

mit Fr. 37'077.-- beziffert. Zudem stellte sie auf die Lohnstrukturerhebungen

(LSE, Tabelle TA1, Pos. 58-60/Verlagswesen Frauen, Kompetenzniveau 2) des

Bundesamts für Statistik ab und errechnete nach Anpassung an die

betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und die

Nominallohnentwicklung bis 2018 bei einem Erwerbspensum von 50% einen Betrag

von Fr. 38'077.--. Diese beiden Beträge addierte die IV-Stelle und bezifferte

das Valideneinkommen mit Fr. 75'317.--. Das Invalideneinkommen ermittelte die

IV-Stelle gestützt auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau

2.

Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7

Stunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2018 errechnete sie ein

Ausgangsinvalideneinkommen von Fr. 60'975.--. Unter Berücksichtigung der

Restarbeitsfähigkeit von 60% bezifferte die IV-Stelle das Invalideneinkommen

mit Fr. 36'585.--. Aus dem Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen

resultierte ein Invaliditätsgrad von 51% und dementsprechend ein Anspruch auf

eine halbe Invalidenrente. Der Einkommensvergleich für den Zeitraum ab August

2017.

gestaltete sich im Wesentlichen gleich: Bei einer Arbeitsunfähigkeit von

100% resultierte indes ab August 2017 ein Invaliditätsgrad von 100%, was die

Beschwerdeführerin zum Bezug einer ganzen Rente berechtigte (IV-Akte 136).

4.2

Die Beschwerdeführerin bringt in der Hauptsache vor, das

Valideneinkommen sei zu tief angesetzt worden. Die Beschwerdeführerin sei

bereits erheblich gesundheitlich angeschlagen gewesen, als sie die Arbeit als

Lektorin im Verlag ausgeübt habe. Aus diesem Grund sei das erzielte Einkommen

invaliditätsbedingt reduziert gewesen. Wäre die Beschwerdeführerin gesund

gewesen, so hätte sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine forschende

Tätigkeit an einer Universität ausgeübt und ein deutlich höheres Einkommen

erzielt.

4.3

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die

versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als

Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen

müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 325 f. E.

4.1

mit Hinweis).

Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere

Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG),

ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine

versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Allerdings müssen konkrete

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein beruflicher Aufstieg und ein

entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wäre, wenn sie

nicht invalid geworden wäre. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person

genügen nicht. Es müssen bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens

entsprechende konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums,

Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (Urteil des Bundesgerichts

vom 3. August 2017 [9C_368/2017], E. 4.1. mit Hinweisen).

4.4

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin während

14.

Jahren Philosophie, Griechische Philologie und Musikwissenschaft an der

Universität [...] studiert hat, ehe sie im Jahr 2010 ihr Studium mit dem

Lizentiat abschloss. In der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin von Januar

bis Juni 2011 als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einem Projekt des N____. Ab

Juli 2011 war die Beschwerdeführerin zu einem 80%-Pensum als Volontärin im

Lektorat Philosophie beim E____ tätig. Zudem arbeitet sie stundenweise von

April bis Mai 2011 und von August 2011 bis Januar 2012 als Tutorin an der

Universität [...]. Ab Juli 2012 war sie dann im Umfang eines 50%-Pensums als

Lektorin beim E____ angestellt (vgl. Lebenslauf und Arbeitszeugnisse, IV-Akte

12; Fragebogen Arbeitgeber vom 7. Februar 2017, IV-Akte 7 sowie

Austrittsbericht Psychosomatik der Klinik [...] vom 19. April 2017, IV-Akte

24). Im Februar 2014 begann die Beschwerdeführerin an ihrer Dissertation in

Philosophie zu arbeiten (Lebenslauf, IV-Akte 12), welche sie aber infolge der

psychischen Erkrankung nicht beenden konnte (IV-Akte 24 und 100, S. 65).

Mit Blick auf diese Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin und die

medizinische Aktenlage führt Dr. C____ in seinem Gutachten aus, dass mehrfach

Hinweise vorlägen, die auf eine seit Langem bestehende Einschränkung im

beruflichen als auch privaten Bereich schliessen lassen würden. Der

Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine tragfähige Beziehung aufzubauen.

Auch beruflich hätten sich bereits während der Ausbildung Schwierigkeiten gezeigt.

So habe die Beschwerdeführerin 13 Jahre benötigt, um ihr Studium

abzuschliessen, hätte dann einige Anstellungen inne gehabt, habe zuletzt 50% gearbeitet,

habe dekompensiert, als sie sechs Monate 100% gearbeitet habe. Die begonnene

Dissertation habe sie nicht beendet. Bereits im Alter von 25 Jahren habe sie

eine psychiatrische Behandlung aufgesucht, sei mit einem Unterbruch von drei

Jahren seitdem durchgehend in psychiatrischer Behandlung, sei auch mehrere Male

in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Es sei daher mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bereits früher eine

Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bestanden habe (IV-Akte 100, S. 58 und

65).

4.5

Gestützt auf diese sich anamnestisch doch bereits früh

manifestierenden sozialen und beruflichen Auffälligkeiten ist mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

Persönlichkeitsstörung als auch der posttraumatischen Belastungsstörung nicht

in der Lage gewesen ist, eine ihren Fähigkeiten entsprechende berufliche

Laufbahn einzuschlagen. In diese Richtung weisen auch die Äusserungen der

Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 3. Mai 2018. Die

Beschwerdeführerin gibt diesbezüglich an, dass sie seit ihrer Jugend unter

gesundheitlichen Beschwerden leide. Auf diese gesundheitlichen Gründe sei es

auch zurückzuführen, dass sie für ihr Studium nicht 5 bis 6 Jahre gebraucht,

sondern dieses vielmehr in 11 Jahren habe absolvieren können. Ihr Ziel sei es

gewesen, neben der beruflichen (Teilzeit-)Tätigkeit ihre Dissertation zu

schreiben, um schlussendlich in einem 100%-Pensum im akademischen Bereich zu

arbeiten (IV-Akte 65). Diese Schilderungen bestätigte die Beschwerdeführerin

anlässlich der Verhandlung vom 16. September 2020. Sie führte aus, dass sie

Schritt für Schritt eine Doktorarbeit habe machen wollen und keine

Verlagskarriere angestrebt habe. Ihr Ziel sei gewesen, an der Universität

weiterzuarbeiten und zu forschen. Wenn sie gesund gewesen wäre, hätte sie auch

die Stadt wechseln können und hätte viel mehr Chancen gehabt, eine

entsprechende Stelle zu finden (Protokoll, S. 2). Auch dem beruflichen

Werdegang der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

nicht ausschliesslich eine Verlagskarriere anstrebte, sondern sie war ebenfalls

als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einem Projekt des N____ sowie als

Tutorin an der Universität [...] tätig und wollte eine Dissertation fertig

stellen, um die Doktorwürde zu erlangen (IV-Akte 12). Schliesslich weist auch

die mit der Replikbeilage 2 eingereichte Bewerbung vom 26. März 2011 darauf

hin, dass sich die Beschwerdeführerin für eine Tätigkeit an der Universität interessierte,

bewirbt sie sich darin doch um eine Assistenzstelle an der Universität [...].

In Würdigung der gesamten Umstände erweist es sich als nicht sachgerecht,

dass die IV-Stelle zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das zuletzt

erzielte Erwerbseinkommen als Lektorin bei der E____ abgestellt hat, ist doch davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit der Stelle als Lektorin ihr

Potenzial als Akademikerin nicht vollständig ausschöpfte und gesundheitsbedingt

ein reduziertes Einkommen generiert hat. Aufgrund des oben Dargelegten bestehen

indes konkrete Anhaltspunkte, dass sich die Beschwerdeführerin ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mit der Stelle als Lektorin begnügt,

sondern sich beruflich weiterentwickelt und allenfalls auch eine akademische

Laufbahn an einer Universität eingeschlagen hätte. Jedenfalls ist es - nach dem

Vorerwähnten - überwiegend wahrscheinlich, die Beschwerdeführerin hätte als

Gesunde aufgrund ihrer Fähigkeiten und dem bisherigen beruflichen Werdegang ein

höheres Einkommen als den von der IV-Stelle festgesetzten Validenlohn erzielt. Gesamthaft

betrachtet erscheint es daher als angemessen, für die Bemessung ihres

Valideneinkommens ein durchschnittliches Einkommen von Absolventen

universitärer Hochschulen zugrunde zu legen, d.h. für die Ermittlung des

Validenlohns auf die Tabelle TA11 "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und

Quartilbereich) nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater

Sektor, 2018", abzustellen. Auszugehen ist dabei von einer beruflichen

Stellung ohne Kaderposition. Dass die Beschwerdeführerin eine solche im

Gesundheitsfall mit hoher Wahrscheinlichkeit bekleidet hätte, lässt sich den

Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entnehmen. Gestützt auf die

LSE TA11, Angestellte mit Universitärem Hochschulabschluss, Frauen, kann das

Valideneinkommen nach Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit

von 41.7 Stunden mit Fr. 92'937.-- beziffert werden.

Das Invalideneinkommen von Fr. 36'585.-- wird von der Beschwerdeführerin

nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden. Gestützt auf die

vorerwähnten Zahlen ist nun der Invaliditätsgrad ab April 2018 neu zu

berechnen: Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 92'937.--

und dem Invalideneinkommen von Fr. 36'585.-- resultiert ein

Invaliditätsgrad von rund 61%. Dies berechtigt die Beschwerdeführerin zum Bezug

einer Dreiviertelsrente ab April 2018.

4.6

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von August

2017.

bis März 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Ab April 2018

ist der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und die Verfügungen vom 19. Februar und 5. März 2020 sind aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin hat von August 2017 bis März 2018 Anspruch auf eine

ganze Invalidenrente. Ab April 2018 besteht ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

5.2

Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle

aufzuerlegen.

5.3

Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der

Vertreter der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 15. September 2020 eine

Honorarnote eingereicht. Er macht für seine Bemühungen eine Entschädigung von

Fr. 4'410.-- und Auslagen von Fr. 447.-- zuzüglich Mehrwertsteuer geltend

(Gerichtsakte 9), wobei der zeitliche Aufwand für die Teilnahme an der

Hauptverhandlung darin nicht enthalten ist. Diesbezüglich ist Folgendes zu

bemerken: Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel

– bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht

der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Es fand jedoch ein doppelter Schriftenwechsel sowie eine

Verhandlung statt. Daher ist ein leicht erhöhtes Honorar von Fr. 3'750.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde werden die die

Verfügungen vom 19. Februar und 5. März 2020 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin

hat vom 1. August 2017 bis 31. März 2018 Anspruch auf eine ganze Rente und ab

1.

April 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung.

Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75

Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: