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Entscheid

IV.2020.37

IVG (Bundesgerichtsurteil 8C_736/2020 vom 17.02.2021)

8. September 2020Deutsch17 min

Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, IV-Akte 28) lehnte die Beschwerdegegnerin mit

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

(Rektifikat)

vom 26. Oktober 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.37

Verfügung vom 14. Februar 2020

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1988 geborene Beschwerdeführer und gelernte Hochbauzeichner (vgl.

Fähigkeitszeugnis vom 25. Juni 2019, IV-Akte 81, S. 2) meldete sich am 16.

November 2016 unter Hinweis auf Dauerprobleme in der Bauchregion und psychische

Beeinträchtigungen erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an

(IV-Akte 2).

b)

Nach Durchführung von erwerblichen und medizinischen Abklärungen (vgl.

bspw. Berichte von C____, Facharzt für Innere Medizin, FMH vom 1. Dezember

2016, IV-Akte 7 und vom 18. April 2017, IV-Akte 33; Bericht D____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, IV-Akte 28) lehnte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 20. Juni 2017 (IV-Akte 36) das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. August 2017 (IV-Akte

40) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. Januar

2018 gutgeheissen und die Sache wurde zur weiteren Abklärung mittels eines

externen polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen

(IV-Akte 47).

c)

In erwerblicher Hinsicht veranlasste die Beschwerdegegnerin im Rahmen

der Frühintervention zunächst ein individuelles Coaching mit aktiver

Stellensuche, durchgeführt beim E____, für eine Dauer von sechs Monaten (vgl.

Zielvereinbarung vom 13. Juni 2019/28. Juni 2019, IV-Akte 100). Aus diesem

Coaching resultierte ein Praktikum als Küchenplaner bei der Küchenbaufirma F____

(vgl. Hospitanzvertrag vom 2. Dezember 2019 bis 1. Mai 2019, Beschwerdebeilage,

BB 28b). Nach Abschluss des Praktikums besteht für den Beschwerdeführer Aussicht

auf eine Festanstellung ab Februar 2021. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019

(IV-Akte 126) lehnte die Beschwerdegegnerin nach Abschluss der Frühintervention

weitere Eingliederungsmassnahmen ab. Diese Verfügung ist unangefochten in

Rechtskraft erwachsen.

d)

In medizinischer Hinsicht gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres

Gutachten in den medizinischen Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie und

Rheumatologie (IV-Akte 68) bei der G____ in Auftrag. Im Wesentlichen gestützt

darauf erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 14. Februar 2019

(IV-Akte 140) und lehnte den Rentenanspruch des Beschwerdeführers unter

Berechnung eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 10%

vollumfänglich ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 20. März 2020 beantragt der Beschwerdeführer die

Aufhebung der Verfügung vom 14. Februar 2019 und die Zusprache einer ganzen

Rente ab dem 1. Mai 2017. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur

weiteren Abklärung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt

der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Verbeiständung.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 16. Juni 2020 und Duplik vom 26. Juni 2020 halten die

Parteien an ihren Begehren fest.

III.

Mit

Verfügung vom 15. April 2020 bewilligt die Instruktionsrichterin dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit B____,

Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

IV.

Mit Verfügung

vom 14. Juli 2020 werden die Parteien zur Hauptverhandlung geladen.

V.

Am 8. September 2020 findet vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Hauptverhandlung statt, an welcher

der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter, B____, Rechtsanwalt und für

die Beschwerdegegnerin, H____ teilnehmen. Der Beschwerdeführer wird befragt.

Die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf die

nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da die Beschwerde zudem auch form- und fristgerecht erfolgte, ist –

unter Berücksichtigung nachfolgender Erwägungen (vgl. Ziff. 3.1 f.) –

grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das polydisziplinäre Gutachten

vom 17. Januar 2019 der G____ sei nicht beweistauglich. Die im Gutachten attestierte

volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit

stehe im Widerspruch zur ebenfalls erkannten psychosomatischen «Blockade», welche

der Beschwerdeführer, entgegen der Ansicht des Gutachters, nicht ohne äusseres

Zutun überwinden könne. Vielmehr hindere die Blockade den Beschwerdeführer

daran, die Arbeitsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, weshalb von einer (vollen)

Erwerbs-, respektive Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Ferner habe sich das

Gutachten nicht fundiert mit den Berichten von behandelnden medizinischen

Fachpersonen, und zwar I____, der behandelnden Psychiaterin, J____, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 21. August 2019 (IV-Akte 107), sowie

von C____, Facharzt für Allgemeinmedizin, FMH, vom 18. April 2017 (IV-Akte 33) auseinandergesetzt.

Das Gutachten nehme zudem nicht Bezug auf das Gutachten vom 26. November 2005 von

K____, Diplompsychologe (IV-Akte 18). Keine Beachtung habe ferner der Bericht

des Berufsbeistandes, L____, vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 33) gefunden.

Der Beschwerdeführer befinde sich zurzeit in einem Praktikum als

Küchenplaner. Erst nach erfolgreichem Abschluss des Praktikums könne die

Fähigkeit zur Selbsteingliederung angenommen werden. Bis dahin bestehe ein

Rentenanspruch. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragt der Beschwerdeführer

zudem ein Taggeld für das bereits begonnene Praktikum.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, das Gutachten habe vollen

Beweiswert und erfülle die an das Gutachten zu stellenden Voraussetzungen.

Zudem sei die «Blockade» klarerweise nicht auf eine psychische Störung

zurückzuführen, weswegen diese, im Sinne des Gutachtens, bei der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sei. Aus dem Aktenauszug des

Gutachtens sei ersichtlich, dass die Berichte von L____, C____ sowie K____ bei

der Beurteilung berücksichtigt worden seien. Auf den Antrag des

Beschwerdeführers auf Bezahlung eines Taggeldes für die Zeitdauer des

Praktikums sei nicht einzutreten, da lediglich die Berentung des

Beschwerdeführers nach Massgabe der Verfügung vom 14. Februar 2020 Verfahrensgegenstand

darstelle. Aufgrund dessen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei.

2.3

Strittig und nachfolgend zur prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt

hat.

3.

3.1

In verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur

Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige

Behörde vorgängig verbindlich – im Form einer Verfügung – Stellung genommen

hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit

an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist

(BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).

3.2

Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 14. Februar 2020,

welche sich ausschliesslich zum Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente äussert. Auf darüberhinausgehende Rügen und Anträge betreffend

berufliche Massnahmen, kann mangels eines Anfechtungsobjekts nicht eingetreten

werden, zumal die diesbezügliche Verfügung vom 9. Dezember 2019 (IV-Akte 126) bereits

in Rechtskraft erwachsen ist.

3.3

Auf das anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. September 2020

gestellte Begehren betreffend die Ausrichtung von Taggeldern während des

Praktikums ist somit mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.

4.

4.1

Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte,

die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;

SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%

invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die Invalidenrente bemisst sich nach dem Grad der

Dispositiv

Invalidität, demnach besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem 40%igen,

auf eine halbe Rente bei einem 50%igen, auf eine Dreiviertelsrente bei einer 60%igen

und auf eine ganze Rente bei einem 70%igen Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 2

IVG).

4.2.

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die

Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die

ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 125 V 256, 261 E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines

ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1,

125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c und ob der Arzt über die notwendigen

fachlichen Qualifikationen verfügt, Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom

26. Januar 2010 E. 2.1).

5.

5.1.

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stellte die

Beschwerdegegnerin primär auf das polydisziplinäre Gutachten der G____ vom 17.

Januar 2019 ab. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten

die Gutachter in der Konsensbeurteilung rezidivierende Milz- und Niereninfarkte

unklarer Ätiologie und eine schwer einstellbare Hypertonie fest. Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter eine

positive Familienanamnese bezüglich Thromboembolien und Herzinfarkten;

gemischte Proteinurie, überwiegend glomerulär, bei normaler Nierenfunktion;

Status nach Schnittverletzung mit Partialruptur der Achillessehne rechts

02/2016; Status nach Pneumothorax rechts (IV-Akte 68, S. 7).

5.2.

Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers halten die Gutachter fest, aufgrund der dauerhaften oralen

Antikoagulation mit Marcoumar und Aspirin bestehe auch bei Bagatellverletzungen

eine wesentliche Blutungsgefährdung. Das daneben bestehende Untergewicht und

die ungenügend therapierte arterielle Hypertonie, würden die körperliche

Belastbarkeit für schwere Arbeiten reduzieren. Eine erwerbsrelevante Störung

der Persönlichkeit liesse sich nicht nachweisen. Es bestünden keine Hinweise

auf eine bedeutsame Akzentuierung von Persönlichkeitsanteilen. Dagegen

bestünden psychosoziale Belastungen, Schwierigkeiten und Fehlverhalten, damit

einhergehend auch eine fehlende Bereitschaft, nötige Hilfe und Unterstützung in

Anspruch zu nehmen. Dies seien keine Kriterien einer Persönlichkeitsstörung,

aber Ausdruck einer willentlichen Überwindbarkeit der psychosomatischen

Beschwerden, ausgelöst durch die somatische Grunderkrankung.

In der bisherigen Tätigkeit als Bauführer sei der

Beschwerdeführer aufgrund der bei der Tätigkeit auf Baustellen erhöhten

Verletzungs- und Blutungsgefahr unter der erforderlichen Dauerantikoagulation

seit Sommer 2015 (Beginn der oralen Antikoagulation) dauerhaft arbeitsunfähig.

In einer angepassten Tätigkeit ohne Besteigen von Baugerüsten und Leitern, ohne

körperliche schwere Tätigkeit und insbesondere ohne Verletzungs- oder

Absturzgefahr bestehe im Konsens eine volle Arbeitsfähigkeit ohne zeitliche

oder leistungsmässige Einschränkungen. Diese mögliche volle Arbeitsfähigkeit

könne aufgrund der aus psychiatrischer Sicht bestehenden psychosomatischen

Blockade jedoch nicht vom Versicherten selbst reaktiviert werden. Insgesamt

scheine ohne unterstützende Massnahmen seitens der Beschwerdegegnerin mit dem

Ziel der beruflichen Wiedereingliederung eine schleichende Invalidisierung zu

drohen. Dieser Entwicklung könne jedoch mit angepassten Massnahmen

entgegengewirkt werden.

5.3.

Mit Bericht vom 17. April 2017 (IV-Akte 33) ging der Hausarzt des

Beschwerdeführers davon aus, der Beschwerdeführer sei nie in der Lage gewesen,

mit seiner chronischen Erkrankung (Milz- und Niereninfarkte unklarer

Äthiologie) umzugehen. Dem Beschwerdeführer könne es wohl nur mit Hilfe einer

psychotherapeutischen Begleitung und einem Coach/Berufsberater/Begleiter

gelingen, wieder Fuss in der Arbeitswelt zu fassen. Aufgrund anamnestisch

bedingter Widerstände gegen jegliche Form von Therapie gestalte sich ein

Wiedereinstieg allerdings schwierig. Der behandelnde Arzt geht davon aus, der

beschriebene Widerstand oder wie von den Gutachtern bezeichnet, die Blockade,

sei Ausfluss einer Persönlichkeitsstörung (vgl. Arztbericht vom 1. Dezember

2016, IV-Akte 7).

Der behandelnde Therapeut, I____, diagnostiziert mit Bericht

vom 21. August 2019 (IV-Akte 107) unter anderem eine seit Jahren bestehende

Persönlichkeitsstörung (F60.9). Er beschreibt beim Beschwerdeführer aufgrund

der Behandlungserfahrungen und zwischenmenschlichen Enttäuschungen bestehendes

Misstrauen gegenüber dem Therapeuten, wobei er von einem längerfristigen Vertrauensaufbau

ausgeht. Er ist der Ansicht, die bestehenden Einschränkungen können durch ein

psychotherapeutisch fundiertes Coaching vermindert werden.

6.

6.1.

Wie zuvor dargestellt (vgl. Ziff. 5.1 hiervor) gehen sowohl die

Gutachter, als auch die behandelnden Ärzte von einer beim Beschwerdeführer

bestehenden Blockade aus, welche es im verunmögliche, seine ihm grundsätzlich

attestierte (volle) Arbeitsfähigkeit ohne externe Hilfe (Jobcoaching,

psychotherapeutische Behandlung) umzusetzen. Während aber die Gutachter von

einer Blockade ohne Krankheitswert ausgehen, halten die behandelnden Ärzte die

von ihnen attestierte Persönlichkeitsstörung für die Ursache der Blockade/ des

Widerstands.

Das fachpsychiatrische Gutachter, M____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, begnügt sich damit festzuhalten, dass C____

und auch dem behandelnden Therapeuten nicht gefolgt werden könne, insoweit

diese dem Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung attestierten. Es läge

keines der diagnostischen Merkmale wie in ICD 10 F60 beschrieben vor, welche

auf den Bestand einer Persönlichkeitsstörung schliessen liessen. Die vom

Beschwerdeführer beschriebenen Belastungsfaktoren (Widerstände gegen

therapeutische und sonstige Hilfe aufgrund kindlicher Traumatisierung,

Aufwachsen in belastender familiärer Situation, Tod der Mutter in jungem Alter,

keine familiäre Unterstützung, fehlendes soziales Netzwerk) seien

psychosozialer Natur.

Eine vertiefte Auseinandersetzung insbesondere mit den

Berichten des langjährigen behandelnden Arztes C____, welcher eine auffällige

Persönlichkeit des Beschwerdeführers, mit der Neigung schnell die Fassung zu

verlieren, das Vorhandensein von Angespanntheit, Resignation und der Mühe mit

der Verarbeitung der Diagnose der organischen Erkrankung umzugehen, beschreibt,

erfolgt nicht. Die Merkmale für eine Persönlichkeitsstörung werden nicht

dargestellt und es wird nicht hergeleitet, weshalb genau keine

Persönlichkeitsstörung vorliegt, sondern lediglich psychosoziale

Belastungsfaktoren angenommen werden. Dies erstaunt unter Berücksichtigung,

dass sowohl der Hausarzt als auch M____ die gleichen Belastungsfaktoren listen,

von der selben Arbeitsunfähigkeit ausgehen und diese ebenso kongruent ohne

externe Hilfe und Unterstützung als nicht umsetzbar erachten.

6.2.

Vorliegend ergibt sich aber aus dem sogleich zu erörternden Verlauf,

dass die Frage, ob der erwähnten «Blockade» Krankheitswert zukommt oder nicht, offengelassen

werden kann.

6.2.1.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. September 2020 hat der

Beschwerdeführer angegeben, dass er sich zum Zeitpunkt der Diagnose der

chronischen Erkrankung im Jahr 2016 gegen Hilfe von aussen im Allgemeinen und

einer Therapie im Besonderen gewehrt habe. Er habe sich aus damaliger Sich in

einer hoffnungslosen Lage befunden und nicht daran geglaubt, sich aus dieser

Situation wieder befreien zu können.

Der Beschwerdeführer konnte in der Folge dann jedoch aus eigenem Antrieb am

10. Juni 2019 ein bis am 12. Juli 2019 befristetes Praktikum mit einem

Beschäftigungsgrad von 50% bei der Kindestagesstätte N____ antreten (IV-Akte

95). In den ersten beiden Juli -Wochen wurde der Beschäftigungsgrad gar auf

100% gesteigert (IV-Akte 91 sowie 98). Nach Beendigung des Praktikums half der

Beschwerdeführer weiterhin jeweils am Donnerstagmorgen bei der Kindertagesstätte

aus. Einen Praktikumsplatz bei der Kindestagesstätte habe er abgelehnt, da er

möglichst nahe an seinem angestammten Beruf als Hochbauzeichner arbeiten wolle

(IV-Protokoll S. 3). Etwa gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit als

Praktikant bei der Kindertagesstätte begab sich der Beschwerdeführer in

psychotherapeutische Behandlung (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. Juni

2019, IV-Akte 69).

Mit Hilfe der Unterstützung seines Coaches der Frühintervention und

aufgrund guter Leistungen im Betrieb E____ absolvierte der Beschwerdeführer am

26. August 2019 einen Schnuppereinsatz bei der Firma F____ als Küchenplaner

(IV-Akte 106 und 108). Der Beschwerdeführer hinterliess im Rahmen seines

Schnuppereinsatzes einen derart guten Eindruck, dass ihm im Anschluss an den

Schnuppereinsatz direkt ein Praktikum angeboten wurde. (vgl. E-Mailverkehr vom

11. September 2019 betreffend Praktikumsantritt, IV-Akte 110). Der

Beschwerdeführer trat in der Folge am 2. Dezember 2019 das bis am 1. Mai 2020

befristete Praktikum im Pensum von 100% an (vgl. Hospitanzvertrag vom 2.

Dezember 2019, BB 28b).

Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, aufgrund

seiner Leistungen im Praktikum bei der Küchenbaufirma habe man ihm direkt im

Anschluss daran bis Ende Januar 2021 ein weiteres Praktikum angeboten. Ab

Februar 2021 stehe eine Festanstellung als Küchenplaner in Aussicht. Der

Beschwerdeführer erläuterte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass es in der

Schweiz keinen Lehrgang zum Küchenplaner gäbe. Die für diesen Beruf geforderten

besonderen Fähigkeiten, könne aber ein gelernter Hochbauzeichner innerhalb von

zwei Jahren erlernen. Dies sei so üblich. Aufgrund der momentan zu

absolvierenden Ausbildung und der Aussicht auf eine Festanstellung habe er auch

in privater Hinsicht wieder besser Fuss fassen können. So treibe er regelmässig

mit Kollegen Sport und treffe sich mit diesen auch zu anderen

Freizeitaktivitäten. Der Sport und das anfängliche Praktikum bei der

Kindestagesstätte hätten ihm viel gegeben, um den Weg zurück ins Berufsleben zu

finden (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 8. September 2020).

6.2.2

Die geschilderte Entwicklung zeigt auf, dass der Beschwerdeführer seine

Arbeitsfähigkeit sukzessive steigern und erhalten konnte. Damit ist ihm der

Wiedereinstieg in das Berufsleben weitgehend gelungen und er ist im

Berufsalltag, ab Februar 2021 gar in einer Festanstellung, integriert. Seine

Arbeitsfähigkeit kann der Beschwerdeführer demnach nunmehr vollständig umsetzen

und verwerten. Zudem hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er willens und

fähig ist, die notwendige Hilfe von aussen anzunehmen. So hat er einerseits das

Jobcoaching optimal genutzt und sich schnell in der neuen Tätigkeit als

Küchenbauer zurechtgefunden. Andererseits hat er sich mit Herrn I____

psychiatrische Hilfe geholt. Zwar befindet sich der Beschwerdeführer zurzeit

nicht mehr in Behandlung, doch lässt er klar durchblicken, dass er die

Zusammenarbeit mit dem Psychologen schätzte und auch künftig bereit ist,

weitere Sitzungen bei diesem wahrzunehmen, so dass der attestierte Widerstand

gegenüber jeglichen Therapien überwunden scheint. Auch die positiven

Entwicklungen rund um das Privatleben des Beschwerdeführers zeigen eine bessere

Akzeptanz gegenüber seinem gesundheitlichen Zustand. So hat der Beschwerdeführer

in seiner sportlichen Betätigung einen Ausgleich zum Arbeitsalltag gefunden und

konnte auch ausserhalb des Arbeitsumfeld einen Bekanntenkreis aufbauen.

Die Arbeitsleistung, welche der Beschwerdeführer erbringt, entspricht

ungeachtet des Anstellungsverhältnisses quantitativ dem Umfang einer

Vollzeitstelle. Auch in qualitativer Hinsicht besteht keine Einschränkung der

Arbeitsleistung, entspricht diese dem geforderten und übertrifft sogar die

Erwartungen, weshalb dem Beschwerdeführer auch eine Festanstellung in Aussicht

gestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist damit wieder im beruflichen Alltag

eingegliedert und kann die volle Arbeitsfähigkeit auch in tatsächlicher Weise

umsetzen. Darum kann auch dem Einwand des Beschwerdeführers, es könne nicht

angenommen werden, dass die «Blockade» der Arbeitsfähigkeit aufgrund der

Tätigkeit während des Praktikums entfalle, sei er doch nach langjähriger

Abstinenz vom Arbeitsmarkt nach wie vor in einem Hospitanz-Arbeitsverhältnis

angestellt, nicht gefolgt werden.

Es kann angesichts der aktuellen beruflichen Situation zusammenfassend

offengelassen werden, ob dem (fachpsychiatrische) Gutachten, hinsichtlich der

Frage, ob der geschilderten «Blockade» Krankheitswert zukommt oder nicht, bzw.

sie vor dem Hintergrund einer psychiatrisch diagnostizierten Erkrankung zu

interpretieren ist, Beweiswert anzuerkennen ist oder nicht. Die Blockade wirkt

sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Februar 2020 sowiegemäss

den Schilderungen an der Hauptverhandlung auch aktuell nicht auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Denn er ist nach den Massnahmen der

Frühintervention wieder als voll in den ersten Arbeitsmarkt integriert

anzusehen ist.

Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers vor

diesem Hintergrund zum aktuellen Zeitpunkt somit zu Recht abgelehnt.

7.

7.1.

Den Erwägungen folgend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

7.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00,

sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei diesem Ausgang des Verfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 15. April 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde,

gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

7.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Bei der Bemessung des

Honorars im Kostenerlass geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel

aus, dass bei durchschnittlichen Fällen rund CHF 2'650.00 zugesprochen werden,

wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen

Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich

kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften sowie einer Hauptverhandlung,

weshalb ein Anwaltshonorar von CHF 3'200.00 (inklusive Auslagen) als angemessen

erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen infolge

Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass,

lic. iur. B____, Rechtsanwalt, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3’200.00 (inkl.

Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: