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Entscheid

IV.2020.39

Kein zusätzliches Gutachten erforderlich; medizinischer Sachverhalt genügend abgeklärt

17. August 2020Deutsch15 min

Fachbereichen Neurologie und Psychiatrie einzuholen (bidisziplinäres Gutachten vom

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

August 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin, P. Kaderli

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Lange Gasse 7, Postfach,

4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.39

Verfügung vom 18. März 2020

Kein zusätzliches Gutachten

erforderlich; medizinischer Sachverhalt genügend abgeklärt

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1981 geborene Beschwerdeführerin reiste 2006

von [...] in die Schweiz ein. Sie ist Mutter von zwei Söhnen (geboren 2001 und

2010). Ab 2012 arbeitete sie teilzeitlich als Reinigungsangestellte bei

verschiedenen Arbeitgebern (vgl. IK-Auszug [IV-Akte 7]; Lebenslauf

[IV-Akte 20]), zuletzt mit einem Pensum von zehn Wochenstunden (vgl.

Fragebogen für Arbeitgebende [IV-Akte 8]). Ab 3. März 2018 wurde ihr

aufgrund persistierender Schulter- und Nackenschmerzen und Migräne eine

Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert (IV-Akten 9 und 12).

b) Im Dezember 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an

(vgl. IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin traf erwerbliche und medizinische

Abklärungen, insbesondere holte sie die Akten des Krankentaggeldversicherers

ein (IV-Akten 12 und 24). Am 14. August 2019 fand eine Abklärung im Haushalt

statt (IV-Akte 31). Mit Stellungnahme vom 20. August 2019

(IV-Akte 35) empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zur Beurteilung

des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit ein Gutachten in den

Fachbereichen Neurologie und Psychiatrie einzuholen (bidisziplinäres Gutachten vom

24. November 2019 [IV-Akte 42]).

c) Nach Stellungnahme des RAD vom 19. Dezember

2019 (IV-Akte 44) kündigte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom

27. Januar 2020 (IV-Akte 45) bei einem Invaliditätsgrad von 7% die

Abweisung des Leistungsbegehrens an. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Februar

2020 Einwand (IV-Akte 50). Nachdem sich der RAD am 10. März 2020

(IV-Akte 53) geäussert hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 18. März

2020 (IV-Akte 55) eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 4. April 2020 beantragt

die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 18. März 2020 sei aufzuheben und

die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Sache in medizinischer Hinsicht

gutachterlich zusätzlich und vertieft abzuklären.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Der

Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD vom 19. Mai 2020

(IV-Akte 59) beigelegt.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 11. Juni

2020.

an ihrer Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben

vom 19. Juni 2020 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.

III.

Am 17. August 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82

Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,

GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen

Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen eine unzureichende

medizinische Abklärung des Sachverhalts geltend. Sie beantragt, ein zusätzliches

rheumatologisches Gutachten einzuholen (Beschwerde Rz. 13). Die

Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesituation falle in die Kompetenz der

Rheumatologie und/oder von orthopädisch-chirurgischen Wirbelsäulen-Spezialisten

(vgl. Replik).

2.2

2.2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen

Verfügung vom 18. März 2020 gestützt auf das neurologisch-psychiatrische

Gutachten vom 24. November 2019 (IV-Akte 42) und die

RAD-Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 (IV-Akte 44) einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Sie ging davon aus, dass die

Beschwerdeführerin ohne Invalidität zu 40% ausserhäuslich und zu 60% im

Haushalt tätig wäre. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei

ihr neben dem Haushalt in einem vollen Pensum zumutbar. Bei einer Einschränkung

im Haushalt von 11% resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von

7% (vgl. angefochtene Verfügung [IV-Akte 55]).

2.2.2

Hinsichtlich der geforderten zusätzlichen rheumatologischen

Begutachtung werde gestützt auf die RAD-Stellungnahmen vom 10. März 2020

(IV-Akte 53) und 19. Mai 2020 (IV-Akte 59) an der Auffassung

festgehalten, dass eine solche Abklärung nicht notwendig sei. Aufgrund des

neurologischen Teilgutachtens liege ein aussagekräftiger Befund der

Wirbelsäule, insbesondere der Halswirbelsäule, vor (Beschwerdeantwort

Ziff. III Rz. 4).

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG).

3.2

Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im

Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person

aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen

der Invaliditätsbemessung ist es Auf­gabe der ärztlichen Fachperson, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195

E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).

3.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).

4.

4.1

Der Hausarzt med. pract. C____, FMH für Allgemeine Innere Medizin,

schrieb die Beschwerdeführerin aufgrund persistierender Schulter- und

Nackenschmerzen und Migräne sowie einem Verdacht auf Depression mit

Angststörung und Müdigkeit ab 3. März 2018 zu 100% arbeitsunfähig (vgl.

IV-Akte 9 S. 2 ff). Im Arztbericht vom 12. Juni 2019

(IV-Akte 25) führt med. pract. C____ einen stationären Gesundheitszustand

auf. Der Patientin seien weder die bisherige Tätigkeit noch andere Tätigkeiten

zumutbar.

4.2

4.2.1

Dr. med. D____, FMH für Allgemeine Innere Medizin und für

Rheumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 23. März 2018

(IV-Akte 9 S. 7 ff.) ein myo­fasziales Schmerzsyndrom rechtsseitig, sekundär

zu einer Diskushernie HWK 6/7 mit intermittierender Reizung C 7. Es würden

vorwiegend myofasziale Schmerzen vorliegen. Ausgangspunkt sei jedoch eine

Diskushernie mit Myelonkontakt HWK 6/7 mit Wurzelreizung C 7

rechtsseitig. Aktuell seien die Nervendehnungszeichen negativ. Das MRI zeige

keine Hinweise auf ein pathologisches Myelonsignal.

4.2.2

Im Verlaufsbericht vom 23. Mai 2018 (IV-Akte 9

S. 17 f.) berichtete Dr. med. D____, dass sich im klinischen Status ein

gleichgebliebener Befund gezeigt habe. Aufgrund des nun protrahierten Verlaufes

sei eine Schmerzkomplexaufnahme vorgeschlagen worden, dies sei ebenso wie eine

Wurzelinfiltration C 7 abgelehnt worden. Es bestehe eine

Arbeitsunfähigkeit von 100% bis 19. April 2018. Ab Mitte Mai 2018 sollte

bei einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit ein Arbeitsversuch erfolgen. Aus

rheumatologischer Sicht sei ab diesem Zeitpunkt nur noch von einer

Teilarbeitsunfähigkeit auszugehen.

4.3

4.3.1

Auf Überweisung des Hausarztes beurteilte Dr. med. E____,

FMH für Neurologie, im Arztbericht vom 11. September 2018 (IV-Akte 9

S. 15 f.) die Beschwerden der Beschwerdeführerin. Er diagnostizierte eine mittelschwere

Migräne­erkrankung mit zusätzlichen Auraphänomenen sowie persistierende

Schulter- und Nackenschmerzen rechtsbetont bei radiologisch nachgewiesener

Diskushernie HWK 6/7 rechts. Anlässlich der klinischen Untersuchung hätten

keine eindeutigen radikulären Reizsymptome ausgelöst werden können, auch keine

sensomotorischen Ausfälle insbesondere im Myotom/Dermatom C 7 rechts.

4.3.2

Im Bericht über die Nachkontrolle vom 30. Ja­nuar 2019

(IV-Akte 25 S. 5 f.) führte Dr. med. E____ aus, seit der letzten

Konsultation habe sich die Migräneerkrankung gebessert. Leider hätten sich die

persistierenden Schulter-Nacken und Armschmerzen nicht gebessert und es würden

weiterhin vor allem bei körperlicher Belastung mit dem rechten Arm (bei

Rechtshändigkeit) störende Schmerzen und muskuläre Verspannungen bestehen. Klinisch

seien keine radikulären Reizsymptome bei den HWS-Provokations­manövern

feststellbar, ebenfalls keine objektivierbaren Defizite wie Atrophien oder

Paresen oder eine Asymmetrie der Reflexe. Aus diesem Grund stünden weiterhin

konservative Massnahmen im Vordergrund und der Patientin sei nochmals von einer

Operation abgeraten worden.

4.4

4.4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Einschätzung der

gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auf das von ihr eingeholte

bidisziplinäre Gutachten vom 24. November 2019 (IV-Akte 42).

4.4.2

Dr. med. F____, FMH für Neurologie, führte im neurologischen

Teilgutachten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein rechtsbetontes

Zervikalsyndrom bei Diskushernie HWK 6/7 mit möglicher intermittierender

radikulärer Reizsymptomatik C 7 rechts und eine Migräne mit Aura auf

(IV-Akte 42 S. 11). Die Explorandin leide einerseits unter Genickschmerzen

rechtsbetont andererseits auch unter intermittierenden Kopfschmerzen. Klinisch-neurologisch

finde sich ein rechtsbetontes Zervikalsyndrom, welches aktuell leicht bis

mässig ausgeprägt sei. Es fänden sich Druckdolenzen insbesondere im Bereich des

Trapezius und des Levator scapulae rechts. HWS-Provokationsmanöver für

radikuläre Beschwerden seien beidseits negativ, Sensibilität, Kraft und Trophik

im Bereich der oberen Extremitäten unauffällig. Es würden sich keine

Anhaltspunkte für eine aktuelle radikuläre Reiz- sowie Ausfallssymptomatik

ergeben, insbesondere nicht die Wurzel C 7 betreffend (IV-Ak­te 42

S. 12 f.). Medizinisch begründet sei bei starker Belastung eine

Schmerzverstärkung bei bekannter Diskushernie C 6/7 mit möglicher

intermittierender Irritation der Wurzel C 7. Zudem sei bei der Explorandin

eine Migräne mit Aura bekannt.

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, die Explorandin habe während

zehn Wochenstunden im Reinigungsbereich gearbeitet. Unter der Annahme, dass die

Arbeit im Reinigungsbereich eine mittelstark belastende Tätigkeit darstelle,

sei diese aufgrund der Schultergürtelbelastung als eher ungeeignet anzusehen. Ab

März 2018 sei deshalb von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen

(IV-Akte 42 S. 16). Bei einer optimal angepassten Tätigkeit ohne

Kopfzwangshaltung, mit nur leichter bis maximal mässiger Belastung des

Schultergürtels, ohne vermehrte Über-Kopf-Arbeiten sowie Arbeiten in gebeugter

Haltung bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit, welche im Verlauf nie

eingeschränkt gewesen sei. Die Arbeitsfähigkeit der Explorandin könne durch

weitere therapeutische Massnahmen, z.B. lokale Infiltration oder, falls diese

zu keiner Besserung führen sollte, durch eine operative Dekompression relevant

verbessert werden (IV-Akte 42 S. 16 f.). Die vom Hausarzt attestierte

100%-ige Arbeitsunfähigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar

(IV-Akte 42 S. 13). Es sei davon auszugehen, dass sich die

attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nur auf die angestammte Tätigkeit bezogen

habe und der Hausarzt keine Überlegungen im Hinblick auf eine angepasste

Verweistätigkeit angestellt habe (IV-Ak­te 42 S. 15).

4.4.3

Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G____, FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie, stellte keine Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er

eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) auf (IV-Akte 42 S. 22).

Aufgrund der Untersuchungsbefunde, den Angaben der Explorandin und der

Aktenlage, liege eine leicht bedrückte, ängstlich sorgenvoll geprägte Stimmung

vor. Es bestehe aber keine durchgehende eingeengte affektive

Schwingungsfähigkeit. Die Explorandin leide an somatischen Beschwerden, die

sicherlich auch ihre Gemütsverfassung einschränken würden (IV-Ak­te 42

S. 23). Eine psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung

sei nicht dringend indiziert (IV-Akte 42 S. 24). Angesichts der

leichten depressiven Gestimmtheit der Explorandin, der berufsbezogenen nur

minimalen Beeinträchtigung der Ressourcen und Funktionsfähigkeiten und der

Aktivität in der Freizeit würden aus rein psychiatrischer Sicht keine

Beeinträchtigungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit

bestehen (IV-Akte 42 S. 27).

4.4.4

In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass

die neurologische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

Dispositiv

massgebend sei. Demnach liege bei der Beschwerdeführerin seit März 2018 eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellte vor. In

leidensangepasster Verweistätigkeit mit körperlich leichten wechselbelastenden

Tätigkeiten ohne Kopfzwangshaltung, bei leichter bis mässiger Belastung des

Schultergürtels und ohne Über-Kopf-Arbeiten oder Tätigkeiten in nach vorne

gebeugter Haltung bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Die im

Abklärungsbericht Haushalt evaluierte Beeinträchtigung von total 11% sei aus

neurologischer Sicht nachvollziehbar (IV-Akte 42 S. 28 f.).

4.5.

Das bidisziplinäre Gutachten vom 24. November 2019

(IV-Akte 42) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den

Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm

grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351, 352 E. 3b/bb). Konkrete

Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen würden, werden

von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Sie rügt vielmehr, dass der

medizinische Sachverhalt durch das neurologische Teilgutachten nicht abgedeckt

werde. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesituation würde in die

Kompetenz der Rheumatologie und/oder von orthopädisch-chirurgischen

Wirbelsäulen-Spezialisten fallen, weshalb entsprechend ein zusätzliches

Gutachten einzuholen sei (Beschwerde Rz. 13; Replik).

5.

5.1.

Der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]) besagt, dass die verfügende Instanz

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und

ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und

feststellen muss (BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; 133 V 196, 200

E. 1.4). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es

abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In

diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets

vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder

anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass

besteht (BGE 117 V 282, 283 E. 4a).

5.2.

Die Beschwerdeführerin erachtet das Einholen eines rheumatologischen

(eventuell eines orthopädischen) Gutachtens für notwendig. Aktenkundig sei ein

rechtsbetontes Zervikalsyndrom bei einer Diskushernie HKW 6/7 mit

möglicher radikulärer Reizsymptomatik C 7 rechts. Eine Beurteilung dieser

Beschwerden könne nur durch einen rheumatologischen (oder orthopädischen)

Experten erfolgen (Beschwerde Rz. 10 f.).

5.3.

5.3.1. Seitens der IV-Stelle obliegt es grundsätzlich dem RAD, eine

umfassende Einordnung des Falls vorzunehmen und zu bestimmen, welche

Fachdisziplinen an einer erforderlichen Begutachtung zu beteiligen sind (Urteil

des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 14. Feb­ruar 2019 E. 6.1 mit

Hinweis auf 9C_656/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2).

5.3.2. Der RAD-Arzt Dr. med. H____, FMH Allgemeinmedizin, zertifizierter

medizinischer Gutachter SIM, empfahl mit Stellungnahme vom 20. August 2019

(IV-Akte 35) zur unabhängigen Beurteilung des Gesundheitsschadens und der

Arbeitsfähigkeit, ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Neurologie

und Psychiatrie einzuholen. Als Aktenbasis der Stellungnahme dienten die

Berichte des Hausarztes (IV-Akten 9 und 25), die rheumatologischen

Berichte vom 23. März 2018 (IV-Akte 9 S. 7 ff.) und vom

23. Mai 2018 (IV-Akte 9 S. 17 f.) sowie die neurologischen

Arztberichte vom 11. September 2018 (IV-Akte 9 S. 15 f.) und vom

30. Ja­nuar 2019 (IV-Akte 25 S. 5 f.).

5.3.3. Nachdem die Beschwerdeführerin zunächst im Vorbescheidverfahren

und dann in ihrer Beschwerde eine Erweiterung des Gutachtens in der

Fachrichtung Rheumatologie (bzw. Orthopädie) gefordert hatte, wurde die

Problematik RAD-Arzt Dr. med. I____, FMH für Orthopädie und für Physikalische

und Rehabilitative Medizin, vorgelegt. In seiner Stellungnahme vom 19. Mai

2020 (IV-Akte 59) kam er zum Schluss, eine zusätzliche rheumatologische

Begutachtung erübrige sich. Bei der Versicherten seien insbesondere die

gesundheitlichen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule bzw. im Bereich der

Wirbelsäule zu diskutieren. Der neurologische Gutachter habe einen

aussagekräftigen Befund hinsichtlich der Wirbelsäule, insbesondere der

Halswirbelsäule, erhoben und eine nachvollziehbare Beurteilung abgeleitet.

Ferner sei im Rahmen der neurologischen Begutachtung eine ausführliche

Diskussion der gesamten Befunde im Kontext mit den vorliegenden Unterlagen

erfolgt.

5.4.

Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete bidisziplinäre

Begutachtung durch Dres. med. F____ und G____ entspricht der Empfehlung des

RAD-Arztes vom 20. August 2019 (IV-Akte 35), welcher in Kenntnis der

Aktenlage und der verschiedenen Leiden der Beschwerdeführerin die medizinischen

Fachbereiche festgelegt hat. Die von ihm berücksichtigten Arztberichte lagen

den Gutachtern vor (IV-Akte 42 S. 3 ff.) und wurden in ihren

Schlussfolgerungen berücksichtigt. Wie Dr. med. I____ mit Stellungnahme vom

19. Mai 2020 (IV-Akte 59) zu Recht ausführte, hat der neurologische

Gutachter sich vertieft mit der Problematik im Bereich der Halswirbelsäule

auseinandergesetzt und seine Beurteilung nachvollziehbar hergeleitet. Hätte

dieser bei der Durchsicht der Akten eine rheumatologische Begutachtung als

notwendig erachtet, wäre eine Rückmeldung an die Beschwerdegegnerin erfolgt.

Denn es ist Sache der beauftragten Gutachter, allenfalls weitere notwendige

Fachdisziplinen beizuziehen oder die Auftraggeberin auf die ihrer Meinung nach

zutreffenden Fachdisziplinen hinzuweisen, was unter Umständen zu einer Rückgabe

des Auftrags führen kann (vgl. dazu BGE 139 V 349, 353 E. 3.3).

5.5.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die

Begutachtung der Beschwerdeführerin zu Recht auf die zwei relevanten

Fachdisziplinen der Neurologie und der Psychiatrie beschränkte. Gestützt auf

die schlüssige und beweiskräftige Beurteilung im bidisziplinären Gutachten der

Dres. med. F____ und G____ vom 24. November 2019 (IV-Akte 42) ist

erstellt, dass der Beschwerdeführerin neben dem Haushalt eine angepasste

Verweistätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar ist. Die Ermittlung des

rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 7% durch die Beschwerdegegnerin

wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Damit erweist sich die mit

Verfügung vom 18. März 2020 erfolgte Ablehnung eines Rentenanspruchs als

korrekt.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: