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Entscheid

IV.2020.41

IVG Invaliditätsbemessung; massgebliches Valideneinkommen

17. Juni 2020Deutsch17 min

Invaliditätsgrades von 40% weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente. Am 8. Dezember

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

Juni 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, lic. iur. R. Schnyder

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Lange Gasse 7, Postfach,

4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.41

Verfügung vom 12. März 2020

Invaliditätsbemessung;

massgebliches Valideneinkommen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1969 geborene Beschwerdeführer arbeitete in

verschiedenen Anstellungen, mehrheitlich im Gastronomiebereich, als Küchenhilfe

oder im Service (Lebenslauf [IV-Akte 168] sowie Fragebogen Arbeitgeber

[IV-Akten 10 und 11]).

b) Im Oktober 2003 meldete er sich zum Bezug von

Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 21).

Nach der Durchführung medizinischer Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. September 2005

(IV-Akte 34) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40% eine

Viertelsrente ab 1. August 2004 zu. In den Jahren 2007, 2010 und 2012

wurden Revisionsverfahren durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin beliess den

Anspruch des Beschwerdeführers dabei jeweils unverändert (Verfügungen vom

6. November 2007 [IV-Akte 62], vom 1. November 2010 [IV-Akte 79] und vom

22. August 2014 [IV-Akte 130]).

c) Am 2. Februar 2015 stellte der

Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch (IV-Akte 134). Die Beschwerdegegnerin

tätigte daraufhin weitere Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 27. September

2016 (IV-Akte 206) teilte sie dem Beschwerdeführer mit, sie gedenke, sein

Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente abzuweisen. Er habe aufgrund eines

Invaliditätsgrades von 40% weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente. Am 8. Dezember

2016 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (IV-Akte 221). Mit Urteil vom 23. August 2017 (Verfahren

IV.2017.9 [IV-Akte 238]) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurück, damit sie weitere medizinische Abklärungen treffe.

Insbesondere wies es darauf hin, es müsse ein polydisziplinäres Gutachten unter

Beteiligung der Disziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie,

Infektiologie, Psychiatrie und Dermatologie eingeholt werden.

d) Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge der C____ GmbH

(C____ GmbH) den Auftrag zur polydisziplinären (allgemeininternistischen,

orthopädischen, infektiologischen, dermatologischen, neurologischen, neuropsychologischen

und psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers. Gestützt auf das

Gutachten vom 15. August 2019 (IV-Akte 288) liess die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. Oktober

2019 (IV-Akte 297) wissen, dass sie ihm ab 1. Februar 2015 eine ganze

Rente und ab dem 1. Juni 2015 eine Viertelsrente auszuzahlen gedenke.

Dagegen liess der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2019 Einwand erheben

(IV-Akte 299). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 12. März

2020 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 320).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 14. April 2020 beantragt

der Beschwerdeführer, es sei ihm für die Zeit ab 1. Juni 2015 anstelle

einer Viertelsrente eine halbe Rente auszurichten. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und

Verbeiständung ersucht.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort

vom 4. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 bewilligt der

Instruktionsrichter die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche

Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat.

c) Mit Replik vom 14. Mai 2020 hält der

Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest.

III.

Am 17. Juni 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82

Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,

GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf das beweiskräftige

polydisziplinäre Gutachten vom 15. August 2019 (IV-Akte 288) davon

aus, dass dem Beschwerdeführer nach einer vorübergehenden vollständigen

Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2015 die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit

zu 50% wieder zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten

Abzugs von 10% ermittelt sie einen Invalidität­sgrad von 41% und damit einen

Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Juni 2015.

2.2

Der Beschwerdeführer beanstandet sowohl die von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Bestimmung des Validen- wie auch des

Invalideneinkommens. Das Valideneinkommen sei nicht anhand des Tabellenlohns

für das Gastgewerbe, sondern anhand des Tabellenlohns für das Total zu

bestimmen (Beschwerde Rz. 6 ff.). Sodann sei aufgrund der massiven

Einschränkungen, welche nicht schon bei der reduzierten Leistungsfähigkeit im

Rahmen der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden seien, sowie aufgrund des nur

noch möglichen Teilzeitpensums von 50% der maximale Leidensabzug von 25%

angebracht (Beschwerde Rz. 11 ff.).

2.3

Vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt

ab Februar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Strittig ist hingegen, ob

die Beschwerdegegnerin ab Juni 2015 gestützt auf die von ihr vorgenommen

Bemessung des Invaliditätsgrads von 41% zu Recht den Anspruch auf eine Viertelsrente

herabgesetzt hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für

die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich

ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343, 349

E. 3.5 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist

der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen

besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2

Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten

Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen analog anwendbar

(BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1; 133 V 263, 263 E. 6.1 mit Hinweisen;

109.

V 125, 127 E. 4a). Massgebende Vergleichszeitpunkte sind einerseits

der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der

Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom

17.

Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)

festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung (Urteil

des Bundesgerichts 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2).

3.3

Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der

versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung auf Unterlagen

angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu

stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistung dem Versicherten noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).

3.5

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung

in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der C____ GmbH vom

15.

August 2019. Darin sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1). mittelschwere neuropsychologische Störung

multifaktorieller Genese; (2). schweres obstruktives Schlaf-Apnoe Syndrom

(ICD-10 G47.3); (3). Status nach Lepra lepromatosa (ICD-10 A30.5); (4).

HIV-Infektion CPC Stadium A2 (ICD-10 B24); (5). Status nach Lues (ICD-10

A53.9); (6). Pruritus sine materia (ICD-10 F45.8); (7). chronische

Fussbeschwerden beidseits (ICD-10 M79.67/Z98.8) und (8). chronischer ventraler

Knieschmerz beidseits (ICD-10 M79.66/M17.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit sind u.a. eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0); eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); ein Status nach

Schulterarthroskopie und intermittierende Kopfschmerzen, nicht sicher

klassifizierbar, DD migränös (ICD-10 G43.9) aufgeführt (IV-Akte 288 S. 11

f.).

3.6

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum

Schluss, dass die angestammten Tätigkeiten in der Gastronomie als Küchenhilfe

und Serviceangestellter wie auch andere Tätigkeiten mit längerem Gehen und

Stehen und mit kognitiver Beanspruchung dem Exploranden seit Jahren nicht mehr

zumutbar seien (IV-Akte 288 S. 14 f.). In einer körperlich einfachen,

mehrheitlich in sitzender Position ausübbaren Tätigkeit bestehe seit Februar

2015.

eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50%. Der Explorand habe einen erhöhten

Pausenbedarf. Eine angepasste Arbeitssituation erfordere kognitiv einfache und

klar strukturierte praktische Aufgabestellungen, wobei die Aufgaben weitgehend

seriell zu erledigen sein sollten. Die Anforderungen an die geteilte

Aufmerksamkeit, Umstellfähigkeit und Flexibilität gelte es gering zu halten

(IV-Akte 288 S. 15).

3.7

Das polydisziplinäre Gutachten der C____ GmbH vom 15. August

2019.

(IV-Akte 288) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung

an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen,

weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Die Fachärzte haben sich in ihren

Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen

auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen und Einschätzungen gestützt

auf die eigenen Untersuchungen und die Akten in schlüssiger und

nachvollziehbarer Weise dargelegt. Die Ausführungen in den Beurteilungen der

medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die Schlussfolgerungen zum

Gesundheitszustand überzeugend begründet.

3.8

Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit

Februar 2015 in einer leidensangepassten Verweistätigkeit über eine

Restarbeitsfähigkeit von 50% verfügt. Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit

der erwerblichen Umsetzung dieser Restarbeitsfähigkeit verhält.

4.

4.1

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung

der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,

wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Massgebend für den

Einkommensvergleich ist der Zeitpunkt des (potenziellen) Rentenbeginns bzw. der

Zeitpunkt der Rentenrevision (BGE 143 V 295, 300 E. 4.1.3; 129 V 222, 223

E. 4.2). Die Rentenrevision erfolgte per Februar 2015, womit der

Einkommensvergleich auf dieses Datum hin vorzunehmen ist.

4.2

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die

versicherte Person im Zeitpunkt der Rentenrevision nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei

wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der

realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103,

110.

E. 5.3; 134 V 322, 325 E. 4.1). Lässt sich aufgrund der

tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung

realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs-

und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik

(BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf

jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der

für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und

beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103, 110 E. 5.3; Urteil

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 517/02 vom 30. Oktober

2002.

E. 1.2).

4.3

4.3.1

Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin anhand der

LSE 2014, Tabelle TA1, Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie,

Kompetenzniveau 1, Männer, unter entsprechender Umrechnung auf die

durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie

Indexierung auf den massgebenden Zeitpunkt festgesetzt (vgl. Verfügung vom

12.

März 2020 [IV-Akte 320]). Der Beschwerdeführer wendet dagegen

ein, er habe seine letzte Arbeitsstelle vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im

Jahr 2003 aus gesundheitsfremden Gründen bzw. aufgrund einer Restrukturierung

des Personalbestandes verloren (vgl. IV-Akte 24), weshalb korrekterweise auf

die Tabellenlöhne abgestellt worden sei (Beschwerde Rz. 7). Allerdings sei

das Valideneinkommen nicht anhand eines spezifischen Tabellenlohns, sondern

nach dem allgemeinen Durchschnittslohn zu bestimmen. Zwar habe er im

Gastgewerbe gearbeitet, dort aber nur typische Handlangertätigkeiten ausgeübt,

die er auch in anderen Branchen hätte ausüben können. Nur deshalb, weil er seine

Handlangertätigkeit vor der Entlassung aus betrieblichen Gründen in einem Gastrobetrieb

ausgeübt habe, könne nicht darauf geschlossen werden, dass er ohne

Gesundheitsschaden wieder eine Arbeitsstelle im Gastgewerbe angenommen hätte

(Beschwerde Rz. 9 f.). Mit Replik führt der Beschwerdeführer zudem aus,

aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit im Gastgewerbe im Jahr 2003 habe er seine

Stellensuche zwingend ausweiten müssen. Deshalb sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall eine

Handlangertätigkeit in irgendeiner Branche angenommen hätte (Replik

Rz. 2).

4.3.2

Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht ausführt (Beschwerdeantwort Rz. 8 f.), hat der Beschwerdeführer seit

1989.

bis zum vorliegend relevanten Zeitpunkt im Jahr 2015 bei verschiedenen

Arbeitgebern stets Tätigkeiten in der Gastronomie oder damit verwandten

Bereichen ausgeübt. Dass er dabei branchenuntypische Tätigkeiten ausgeübt

hätte, ist aufgrund der im Lebenslauf (vgl. IV-Akte 168) aufgeführten

Funktionen als Allrounder Gastronomie, Küchenhilfe, Mitarbeiter im Service oder

als Mitarbeiter [...] bei der [...] nicht ersichtlich. Aufgrund der jahrelangen

Berufspraxis im Gastronomiebereich ist überwiegend wahrscheinlich, dass der

Beschwerdeführer zum vorliegend relevanten Revisionszeitpunkt weiterhin einer

Tätigkeit im Bereich der Gastronomie nachgegangen wäre. Unter diesen Umständen

hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Tabellenlohn der Tabelle TA1;

Ziff. 55-56 abgestellt. Allerdings ist der Wert insoweit zu berichtigen,

als eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 42.4 Stunden (vgl. BFS,

Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 55-56) zu

berücksichtigen ist, womit sich für das Valideneinkommen ein Betrag von

CHF 51'465.00 ergibt.

4.4

4.4.1

Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens

keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit

aufgenommen, so sind auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens die

Tabellenlöhne beizuziehen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Dabei ist in der

Regel auf die Tabelle TA1 und den darin enthaltenen Totalwert abzustellen (vgl.

u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2

und 8C_717/2014 vom 30. No­vember 2015 E. 5.1). Die

Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht die LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer,

Kompetenzniveau 1 herangezogen, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden

zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2015 von 0.27%. Danach können männliche

Angestellte durch die Ausübung von einfachen Tätigkeiten ein durchschnittliches

Einkommen von CHF 66‘633.00 erzielen. Bei einem Pensum von 50% entspricht

dies CHF 33'317.00.

4.4.2

Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des

Einkommensvergleichs vor, es sei ihm beim Invalideneinkommen ein höherer als

der gewährte leidensbedingte Abzug von 10% zu gewähren. Schon in der

Rentenverfügung vom 14. September 2005 (IV-Akte 34) habe die

Beschwerdegegnerin einen Abzug von 20% vorgenommen. Seither habe sich sein

Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert. Aufgrund der erheblichen

funktionellen Beeinträchtigungen sowie bei Vorliegen eines Teilzeitpensums sei

ihm der maximal mögliche leidensbedingte Abzug in Höhe von 25% zu gewähren

(vgl. Beschwerde Rz. 11). Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass der

Leidensabzug bei der Invaliditätsbemessung im Jahr 2005 im Verhältnis zu den

damals bestehenden Einschränkungen als zu hoch erscheine. Da ein Revisionsgrund

vorliege, bestehe keine Bindungswirkung an die frühere Invaliditätsbemessung,

womit der Leidensabzug neu zu ermitteln sei (Beschwerdeantwort Rz. 11).

4.4.3

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann ge­mäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen

Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten

kann (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134 V 322, 327 f. E. 5.2 mit

weiteren Hinweisen). Merk­male, die – einzeln oder in Kombination – zu einem

derartigen Abzug führen können, sind die leidensbedingten Einschränkungen, das

Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die

Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Der Abzug beträgt maximal

25% (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 126 V 75, 80 E. 5b/bb-cc; vgl. auch

Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1 mit

Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung

der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen

nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und

so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile

des Bundesgerichts 9C_846/‌2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1;

8C_805/‌2016 vom 22. März 2017 E. 3.1). Praxisgemäss sind keine

separat quantifizierten Abzüge je für die massgeblichen Kriterien vorzunehmen

und diese zu addieren, sondern der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (vgl. zum Ganzen

das Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2019 vom 20. November 2019

E. 4.2.3).

4.4.4

Die Beschwerdegegnerin gewährte einen 10%-igen Leidensabzug und

bemass den Invaliditätsgrad auf 41% (vgl. die angefochtene Verfügung

12.

März 2020 [IV-Akte 320]). Dabei stufte sie die gesundheitlichen

Einschränkungen des Beschwerdeführers als mittelgradig ein (Beschwerdeantwort

Rz. 13), was nicht zu beanstanden ist. Was den Tabellenlohnabzug wegen

Teilzeitarbeit anbelangt, ist grund­sätzlich ein Abzug vorzunehmen, wenn ein

Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, weil

Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut

entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteile des Bundesgerichts 9C_232/‌2019

vom 26. Juni 2019 E. 3.1). Allerdings muss dies stets mit Blick auf

den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte beurteilt

werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2).

Für das Jahr 2014 ergibt sich bei Männern ohne Kaderfunktion zwischen dem Durch­schnittslohn

bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74% eines 100%-Pensums im Vergleich zu

einem Vollzeitpensum eine Lohn­differenz von 5.85% (LSE 2014 Tabelle T18). Ob

sich vorliegend aufgrund einer Gesamtwürdigung allenfalls auch ein Abzug von

20% rechtfertigen liesse, kann offengelassen werden, denn am Ergebnis würde

sich – wie nachfolgend gezeigt wird – nichts ändern.

4.4.5

Bei einem Valideneinkommen von CHF 51'465.00 (vgl.

E. 4.3.2. hiervor) und einem Invalideneinkommen von CHF 33'317.00.ergibt

sich bei einem leidensbedingten Abzug von 20% eine Erwerbseinbusse von

CHF 24'811.00 und damit ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 48%. Damit hat

der Beschwerdeführer nach Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen Übergangsfrist

ab Juni 2015 (wieder) Anspruch auf eine Viertelsrente.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten des

Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist,

gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines

Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem

Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von

CHF 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei

einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher

Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 2‘650.00 zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird

lic. iur. B____, Advokat, ein Anwaltshonorar von CHF 2’650.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: