IV.2020.42
Rentenanspruch verneint. Die Anspruchsvoraussetzungen des Wartejahrs und des Vorliegens einer Invalidität in Höhe von mindestens 40% im Zeitpunkt des Rentenbeginns sind nicht erfüllt.
14. September 2020Deutsch18 min
Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 6). Der Beschwerdeführer war zuletzt als IT-Supporter
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
September 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.42
Verfügung vom 20. Februar 2020
Rentenanspruch verneint. Die
Anspruchsvoraussetzungen des Wartejahrs und des Vorliegens einer Invalidität in
Höhe von mindestens 40% im Zeitpunkt des Rentenbeginns sind nicht erfüllt.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 15. April
2015 unter Hinweis auf Schulterbeschwerden (vgl. Austrittsbericht B____spital
Basel vom 26. November 2014, IV-Akte 4) erstmals zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 6). Der Beschwerdeführer war zuletzt als IT-Supporter
bei der C____ tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. April 2015 aus wirtschaftlichen
Gründen aufgelöst (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 27. April 2015, IV-Akte
10). Im Juni 2015 erlitt der Beschwerdeführer zudem einen Herzinfarkt, auf
welchen eine Stentoperation erfolgte (vgl. Arztbrief B____spital [...],
Kardiologie vom 18. Juni 2015, IV-Akte 34, S. 15).
b)
Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin mit Verfügung vom 25.
November 2015 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (IV-Akte 31), da
dieser seine Arbeitsfähigkeit nach eigenen Angaben wiedererlangt und sich beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum zum Leistungsbezug angemeldet hatte. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
c)
Am 14. Januar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der
Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an, unter Hinweis auf Schulter- und
Rückenbeschwerden, Herzinfarkt und psychische Probleme (IV-Akte 32).
d)
In der Folge führte die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische
Abklärungen durch. Namentlich gab sie ein polydisziplinäres Gutachten im D____
in den Disziplinen Psychiatrie, Orthopädie, Kardiologie und Innere Medizin
unter Berücksichtigung des Zufallsprinzips in Auftrag (vgl. Auftrag
polydisziplinäre Abklärung vom 4. Februar 2019, IV-Akte 73). Die Gutachter kamen
darin zum Schluss, dass nach dem Herzinfarkt vom 7. Juni 2015 ab dem 1.
Dezember 2015 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Sodann lag nach
Auffassung der Gutachter vom 28. Februar 2019 bis zum 30. April 2019 eine
50%ige Arbeitsfähigkeit und ab dem 1. Mai 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
vor.
e)
Im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des D____ vom
verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung 20. Februar 2020 (IV-Akte 111)
einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, mangels Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 24. März 2020 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung vom 20. Februar 2020 und den Zuspruch einer
Invalidenrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der
Beschwerdeführer eine Fristverlängerung zur eingehenden Begründung der
Beschwerde sowie die unentgeltliche Prozessführung und Befreiung von einer
Kostenvorschusspflicht.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 6. Juli 2020), Eingabe vom 29.
Juli 2020 und Eingabe vom 11. August 2020 reicht der Beschwerdeführer dem
Gericht diverse Arztberichte ein (Ambulanzbericht E____ vom 29. Juni 2020,
Konsultationsbericht F____ vom 10. Juli 2020, Konsultationsbericht F____ vom
17.
Juli 2020).
d)
Mit Stellungnahme vom 6. August 2020 hält die Beschwerdegegnerin trotz
der neu eingereichten Berichte an ihren Rechtsbegehren gemäss der
Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2020 fest.
III.
Mit Verfügung vom 7. August 2020 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
IV.
Da keiner der Parteien innert Frist die Durchführung
einer Parteiverhandlung beantragt hat, wird der Fall der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts am 14. September 2020 zur Beratung unterbreitet.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, beim Beschwerdeführer habe nie
eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 40% im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG
während eines ganzen Jahres bestanden. Aufgrund eines Herzinfarktes am 7. Juni
2015.
sei der Beschwerdeführer für sechs Monate 100% arbeitsunfähig gewesen. Ab
dem 1. Dezember 2015 wieder zu 100% arbeitsfähig. Wegen mehrerer Operationen
habe die Arbeitsunfähigkeit vom 14. September 2017 bis zum 31. Mai 2018 erneut
bei 100% gelegen. Vom 1. Juni 2018 bis zum 23. August 2018 habe eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit bestanden. Vom 24. August 2018 bis zum 28. Februar 2019 sei die
Arbeitsunfähigkeit bei 100% gelegen. Aus spezialmedizinischer Sicht (vgl.
polydisziplinäres Gutachten des SMAB vom 3. Mai 2019, IV-Akte 84) sei der Beschwerdeführer
ab dem 1. März 2019 in seiner angestammten Tätigkeit als Informatiker wieder zu
50% und ab dem 1. Mai 2019 wieder zu 100% arbeitsfähig gewesen. Die
Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug seien daher nicht erfüllt. Die
Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei im Wesentlichen auf das polydisziplinäre
Gutachten vom 3. Mai 2019.
2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Stellungnahme der
behandelnden Psychiaterin G____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
FMH, und des behandelnden Therapeuten H____ Fachpsychologe für Psychotherapie,
vom 13. November 2019 (IV-Akte 96) zum psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte
84, S. 52) sei nicht von einem Facharzt der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD)
geprüft worden. Zudem seien das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von I____,
Fachärztin Allgemeine Medizin, FMH, vom 7. Januar 2020 (IV-Akte 104, S. 3) und
der Arztbericht von J____, Facharzt Kardiologie, FMH, vom 7. Januar 2020
(IV-Akte 107, S. 4) nicht genügend berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer
kommt daher sinngemäss zum Schluss, auf das polydisziplinäre Gutachten vom 3.
Mai 2019 könne nicht abgestellt werden. Es läge, entgegen der gutachterlichen
Darstellung gestützt auf die genannten ärztlichen Berichte eine wesentliche
Arbeitsunfähigkeit vor und es sei ihm daher eine Rente auszurichten.
2.3
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen hat,
der Beschwerdeführer erfülle die Rentenvoraussetzung einer 40%igen
Arbeitsunfähigkeit von einem Jahr ohne wesentlichen Unterbruch gemäss Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG nicht.
3.
3.1
Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256, 261 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines
ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1,
125.
V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c und ob der Arzt über die notwendigen
fachlichen Qualifikationen verfügt, Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom
26.
Januar 2010 E. 2.1).
Überdies ist zu berücksichtigen, dass
gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens
erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer
Beweiswert zukommt, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten,
beziehungsweise behandelnden Fachärztinnen oder Fachärzten (BGE 135 V 465, 470
f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund
der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 351, 353 e. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandelnden Spezialarzt (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_56/2013 vom 16. Juli 2013 E. 2).
3.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Die Wartezeit (lit. b) bezieht sich auf
die Arbeitsunfähigkeit, nicht auf die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar
die Invalidität (Art. 8 ATSG). Sie ist von diesen Begriffen abzugrenzen und
bedeutet die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Bezugspunkt der für den
Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit bildet dennoch der bisherige Beruf.
Sie ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen und
entspricht bei Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im
bisherigen Beruf (vgl. Urteil BGer 8C_376/2009 vom 23. Oktober 2009, E. 4.1).
Ein wesentlicher Unterbruch
der Wartezeit liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30
aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Der Unterbruch bewirkt, dass
die einjährige Wartezeit bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wieder von vorne zu
laufen beginnt.
4.
4.1
Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stellte
die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten
(Orthopädie/Traumatologie, Psychiatrie, Innere Medizin, Kardiologie) des D____
ab. Im Rahmen der Konsensbeurteilung stellten die Gutachter als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Koronare 2-Gefässerkrankung; Status
nach inferiposteriorem ST-Hebungsinfarkt am 7. Juni 2015 mit Verschluss der
dominanten rechten Kranzarterie RCA, Status nach Thrombusaspiration, PTCA und
Stentimplantation, verbliebene Stenose im Bereich des RIVA/D1-Abgangs; Status
nach elektiver PTCA und Stentimplantation im Bereich des RIVAS/D1 Abgangs am 17.
Juni 2015, diffuse Koronarsklerose; rezidivierende thorakale Beschwerden. Als
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) halten die
Gutachter chronische lumbospondylogene Schmerzen, Status nach Operation des
linken Schultergelenks am 24. November 2014 ohne verbliebene Funktionseinschränkungen;
Status nach unklarer Verletzung des linken Kniegelenks und Arhtrothomie 1988
ohne verbliebene Funktionseinschränkungen des linken Kniegelenks; Verdacht auf
Impingementsymptomatik des linken und des rechten Hüftgelenks ohne
nachvollziehbare Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke; Status nach
Distorsion des rechten Sprunggelenks, leichte depressive Episode (F32.0);
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41);
Hypertonie, medikamentös gut eingestellt; Übergewicht (BMI 28 kg/m2);
leichte Anämie, möglicherweise bei Eisenmangel; obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom, extern als leicht beurteilt, nicht behandelt; Diabetes,
medikamentös gut eingestellt; Nikotinabusus, ca. 40pv); kardiovaskuläre
Risikofaktoren.
Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter
aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, aus internistischer, psychiatrischer
und orthopädischer Sicht liesse sich keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Aus
kardiologischer Sicht, sei dem Beschwerdeführer zunächst nach dem akuten
Herzinfarkt am 7. Juni 2015 ab dem 1. Dezember 2015 wieder eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zumutbar. Grundsätzlich sei die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit nicht
eingeschränkt. Aufgrund der am 28. Februar 2019 durchgeführten
Koronarintervention mit PTCA sei die Arbeitsfähigkeit zum
Begutachtungszeitpunkt (kardiologisches Teilgutachten vom 26. März 2019,
IV-Akte 84, S. 81) bis zum 30. April zu 50% eingeschränkt und ab dem 1. Mai
2019.
wieder zu 100% gegeben.
Hinsichtlich des Anforderungsprofils sei der Beschwerdeführer
aus orthopädisch-/traumatologischer Sicht in der Lage, körperlich leichte bis
gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auszuüben. Die Tätigkeit sollte
überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit des Positionswechsels stattfinden,
ohne häufige Gerüst- und Leitertätigkeit, keine Überkopfarbeit, keine Zwangshaltung
für die Wirbelsäule. Unter Berücksichtigung dieses Belastungsprofil sei dem
Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in uneingeschränktem Pensum zumutbar.
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als IT-Supporter sei als optimal
leidensadaptiert anzusehen.
4.2
Die den Gutachtern zur Verfügung stehenden Vorakten wurden im
Gutachten aufgeführt und auszugsweise wiedergegeben. Das polydisziplinäre
Gutachten wurde somit in Kenntnis und unter Berücksichtigung derselben
erstellt. Es stützt sich unter anderem auf ausführliche, in den jeweiligen
Fachgutachten erhobene Anamnesen, welche auch die Alltagsaktivitäten des
Beschwerdeführers berücksichtigen. Die geklagten Beschwerden wurden
berücksichtigt und zu vorhandenen früheren, allfällig abweichenden Berichten
wurde in den jeweiligen Teilgutachten Stellung genommen. Das Gutachten ist
zudem aktuell und umfassend. Die Gutachter der jeweiligen Teilgutachten sind
ausgewiesene Fachärzte, deren Schlussfolgerungen und Diagnosestellungen in den
Teilgutachten und auch in der Konsensbeurteilung einleuchten und schlüssig
sind. Mit Blick auf die bundesgerichtlichen Vorgaben bezüglich des Beweiswertes
eines Gutachtens (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a) ist somit auf das
polydisziplinäre Gutachten vom 3. Mai 2019 abzustellen.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es würden konkrete Indizien
vorliegen, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351. 535 E. 3b/bb).
5.2
Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens kritisiert der
Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Stellungnahme G____/H____ vom 13.
November 2019 (IV-Akte 96) sei nicht IV-intern durch einen RAD-Arzt mit der
Fachrichtung Psychiatrie geprüft worden. Gemäss diesem Bericht vom 13. November
2019, leide der Beschwerdeführer nicht nur an einer leichten Depression. Auch
die somatoforme Schmerzstörung sei nicht, wie vom Gutachter dargestellt,
leichten Ausmasses. Der Gutachter nenne weiter zwar die Angst vor dem
Myokardinfarkt-Rezidiv. Dessen Auswirkung auf die psychische Verfassung des
Beschwerdeführers werde nicht berücksichtigt. Auch sei die Durchhaltefähigkeit
aufgrund der Schmerzen und der depressiven Symptomatik deutlich eingeschränkt. Nach
Ansicht des Beschwerdeführers sei dies mangelhaft.
Es ist korrekt, dass der Bericht vom 13. November 2019 nicht dem
RAD zur Stellungnahem vorgelegt wurde. Wie der Beschwerdeführer anlässlich
seiner Beschwerde vom 24. März 2020 jedoch selbst festhält, wurde der fragliche
Bericht der Gutachterstelle unterbreitet. Mit Bericht vom 6. Februar 2020 nimmt
der entsprechende Gutachter, K____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH, Facharzt für Neurologie, FMH, zu den Ausführungen der
behandelnden Psychiaterin Stellung. Mit Blick auf die vom Bundesgericht
erstellten Regeln der Beweiswürdigung, wonach Berichten versicherungsinterner Ärzte
praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem
gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag
gegebenen Gutachten zukommen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.), ist nicht zu
beanstanden, dass der Bericht vom 13. November 2019 nicht dem RAD, sondern dem psychiatrischen
Gutachter vorgelegt wurde.
Inhaltlich nimmt der Gutachter, wie dargelegt zu den Vorbringen
der behandelnden Psychiaterin, G____ mit Bericht vom 6. Februar 2020 Stellung. Wie
der Gutachter zunächst zu Recht festhält, sind dem Befundbericht vom 13.
November 2019 keine (neuen) substantiellen Angaben bezüglich des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu entnehmen.
Hinsichtlich der depressiven Symptomatik hält K____ mit
Teilgutachten vom 2. April 2019 fest, es sei lediglich eine leichte depressive
Herabgestimmtheit und ein leichter Antriebsmangel zu spüren. Verlust von Freude
und Interessen würden sich nicht ergeben. Angesichts des vom Beschwerdeführer
geschilderten Tagesablaufs (mit den Nachbarn reden, nachmittägliche
Spaziergänge, Besorgungen, Kaffeetrinken mit der Ehefrau, WhatsApp-Chatten mit
Kollegen/Tochter/Schwester) und der vorhandenen Hobbies (Fotografieren,
Computer, Fotobearbeitung) erscheine auch bei kritischer Nachfrage ein sozialer
Rückzug aus vielen Lebensbereichen nicht erstellt. Auch diesbezüglich sind dem
Bericht vom 13. November 2019 von G____ keine substantiellen Angaben zu
entnehmen, welche an der gutachterlichen Darstellung erhebliche Zweifel schüren
könnten. Der psychiatrische Teilgutachter geht mit Bericht vom 6. Februar 2020
daher davon aus, es ergäben sich aus dem Bericht der behandelnden Psychiaterin
keine neuen Aspekte, die zu einer Abänderung der gutachterlichen Einschätzung
führen würde. Diese Schlussfolgerung ist unter Berücksichtigung von BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 (vgl. E. 3.1 hiervor) zu stützen.
Betreffend die Schmerzproblematik sind dem psychiatrischen
Teilgutachten zunächst die im Rahmen der Anamnese vom Beschwerdeführer
erfolgten Angaben zu entnehmen. So gab der Beschwerdeführer an, andauernd unter
Rückenschmerzen zu leiden. Es würde kein Tag ohne Schmerzen vergehen. Die
anhaltende Schmerzsymptomatik zermürbe ihn. Als Beobachtungen hält der
Gutachter demgegenüber fest (Ziff. 4.1 des psychiatrischen Teilgutachtens vom
2.
April 2019 (IV-Akte 84, S. 60), der Versicherte gehe trotz Rollator flüssigen
Schrittes und nehme ohne erkennbare Schonhaltung Platz. Das Stressniveau sei
bei Gesprächsbeginn unauffällig und der Beschwerdeführer sei durchgehend
kooperativ. Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 3. Mai 2019 ist ferner
zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen weder
klinisch noch im Rahmen der wiederholt bildgebenden Untersuchungen in der
angegebenen Stärke und Funktionseinschränkung nachvollzogen werden können. Mit
Stellungnahme vom 6. Februar 2020 führt K____ weiter aus, er gehe angesichts
der Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und Beeinträchtigungen und
dem Verhalten des Beschwerdeführers (Gestik, Mimik, Körpersprache) davon aus, G____
stütze sich lediglich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Auch
unter diesem Gesichtspunkt vermag der Bericht der behandelnden Psychiaterin
somit nicht, die Beweiskraft des Gutachtens in Frage zu stellen.
5.3
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, das
Arbeitsunfähigkeitszeugnis von I____ vom 7. Januar 2020 (IV-Akte 104, S. 3) und
der Bericht von J____ vom 7. Januar 2020 (IV-Akte 107, S. 4 f.) seien nicht
rechtsgenüglich berücksichtigt worden.
Das hausärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 7. Januar 2020
entbehrt jeglicher Begründung. Es ist daher nicht geeignet, die gutachterlichen
Darstellungen in Zweifel zu ziehen. Aus dem Bericht vom 7. Januar 2020 von J____
ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2019 aufgrund von
Thoraxschmerzen notfallmässig ins L____spital begeben hat. Da sich die
Symptomatik jedoch im Rahmen einer Verlaufskontrolle am Folgetag wieder
gebessert gezeigt habe, wurde der Beschwerdeführer bereits am 31. Dezember 2019
in gutem Allgemeinzustand in sein häusliches Umfeld entlassen. Es ergeben sich
aufgrund des eintägigen Spitalaufenthalts keine Hinweise auf eine andauernde
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, welche ohnehin
erst nach dreimonatiger Dauer (vgl. Art. 88a Abs. 2 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV] SR 831.201) zu berücksichtigen wäre. Dies war im
Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Februar 2020 noch nicht der Fall. Somit vermag
auch der Bericht von J____ vom 7. Januar 2020 die Beweistauglichkeit des
polydisziplinären Gutachtens vom 3. Mai 2018 nicht in Frage zu stellen.
5.4
Ob die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte der
M____ vom 7. Mai 2020 und 29. Juni 2020, die Konsultationsberichte der F____
vom 10. Juli 2020 und vom 17. Juli 2020 eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes ergeben, kann offengelassen werden. Sämtliche
eingereichten Berichte datieren nach dem Zeitpunkt des Erlasses der hier
angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2020. Die nach Verfügungserlass
erstellten ärztlichen Berichte können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt
werden (BGE 131 V 353, 354 E. 2; BGE 134 V 277, 283 E. 3.4), sie sind allenfalls im Rahmen
einer Neuanmeldung mit einzubeziehen.
5.5
Der Beschwerdeführer bringt folglich insgesamt nichts vor, was
die Beweistauglichkeit des polydisziplinären Gutachtens vom 3. Mai 2019 zu
entkräften vermag. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf dieses
Gutachten abgestellt. Gemäss dem Gutachten (Ziff. 4., S. 10, IV-Akte 84) war
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sechs Monate nach dem Herzinfarkt
vom 7. Juni 2015 wieder zu 100% hergestellt. Nach einer Koronarangiographie vom
28.
Februar 2019 (vgl. Herzkatheterbericht L____spital vom 28. Februar 2019,
IV-Akte 84, S.109) war die Arbeitsfähigkeit gemäss gutachterlichen Angaben bis
zum 30. April 2019 um 50% eingeschränkt und wurde ab dem 1. Mai 2019 in seiner
zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit 100% bewertet. Der Beschwerdeführer war
Dispositiv
demnach gemäss gutachterlicher Darstellung nicht während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig.
Auch mit Blick auf die übrige Aktenlage (vgl. Operationsbericht vom 14.
September 2017, IV-Akte 53; Arztbericht N____, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, vom 1. April 2018,
IV-Akte 46; Operationsbericht vom 9. November 2017, IV-Akte 40, S. 8;
Austrittsbericht O____spital vom 8. Dezember 2017, IV-Akte 39;
Operationsbericht vom 9. April 2018, IV-Akte 53, S. 91) ergeben sich keine
Anhaltspunkte, die auf die Erfüllung des Wartejahres ohne wesentliche
Unterbrüche im Sinne von Art. 29ter IVV schliessen liessen.
5.6.
Der Beschwerdeführer hat sich im Januar 2018 zum Leistungsbezug
angemeldet. Der frühest mögliche Rentenbeginn ist somit unter Berücksichtigung
von Art. 29 Abs. 1 IVG auf Juni 2018 zu legen. Selbst wenn das Wartejahr zu
diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen wäre, läge zum Zeitpunkt des Rentenbeginns
aufgrund der ab 1. Mai 2019 gutachterlich festgestellten 100%igen
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit keine rentenbegründende
Invalidität von mindestens 40% im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG vor. Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der
Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten in Höhe
von CHF 800.00 zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu
Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
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