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Entscheid

IV.2020.42

Rentenanspruch verneint. Die Anspruchsvoraussetzungen des Wartejahrs und des Vorliegens einer Invalidität in Höhe von mindestens 40% im Zeitpunkt des Rentenbeginns sind nicht erfüllt.

14. September 2020Deutsch18 min

Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 6). Der Beschwerdeführer war zuletzt als IT-Supporter

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

September 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin , C. Müller

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.42

Verfügung vom 20. Februar 2020

Rentenanspruch verneint. Die

Anspruchsvoraussetzungen des Wartejahrs und des Vorliegens einer Invalidität in

Höhe von mindestens 40% im Zeitpunkt des Rentenbeginns sind nicht erfüllt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 15. April

2015 unter Hinweis auf Schulterbeschwerden (vgl. Austrittsbericht B____spital

Basel vom 26. November 2014, IV-Akte 4) erstmals zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 6). Der Beschwerdeführer war zuletzt als IT-Supporter

bei der C____ tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. April 2015 aus wirtschaftlichen

Gründen aufgelöst (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 27. April 2015, IV-Akte

10). Im Juni 2015 erlitt der Beschwerdeführer zudem einen Herzinfarkt, auf

welchen eine Stentoperation erfolgte (vgl. Arztbrief B____spital [...],

Kardiologie vom 18. Juni 2015, IV-Akte 34, S. 15).

b)

Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin mit Verfügung vom 25.

November 2015 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (IV-Akte 31), da

dieser seine Arbeitsfähigkeit nach eigenen Angaben wiedererlangt und sich beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum zum Leistungsbezug angemeldet hatte. Diese Verfügung

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c)

Am 14. Januar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der

Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an, unter Hinweis auf Schulter- und

Rückenbeschwerden, Herzinfarkt und psychische Probleme (IV-Akte 32).

d)

In der Folge führte die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische

Abklärungen durch. Namentlich gab sie ein polydisziplinäres Gutachten im D____

in den Disziplinen Psychiatrie, Orthopädie, Kardiologie und Innere Medizin

unter Berücksichtigung des Zufallsprinzips in Auftrag (vgl. Auftrag

polydisziplinäre Abklärung vom 4. Februar 2019, IV-Akte 73). Die Gutachter kamen

darin zum Schluss, dass nach dem Herzinfarkt vom 7. Juni 2015 ab dem 1.

Dezember 2015 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Sodann lag nach

Auffassung der Gutachter vom 28. Februar 2019 bis zum 30. April 2019 eine

50%ige Arbeitsfähigkeit und ab dem 1. Mai 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

vor.

e)

Im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des D____ vom

verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung 20. Februar 2020 (IV-Akte 111)

einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, mangels Erfüllung der

Anspruchsvoraussetzungen.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 24. März 2020 beantragt der Beschwerdeführer die

Aufhebung der Verfügung vom 20. Februar 2020 und den Zuspruch einer

Invalidenrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der

Beschwerdeführer eine Fristverlängerung zur eingehenden Begründung der

Beschwerde sowie die unentgeltliche Prozessführung und Befreiung von einer

Kostenvorschusspflicht.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 6. Juli 2020), Eingabe vom 29.

Juli 2020 und Eingabe vom 11. August 2020 reicht der Beschwerdeführer dem

Gericht diverse Arztberichte ein (Ambulanzbericht E____ vom 29. Juni 2020,

Konsultationsbericht F____ vom 10. Juli 2020, Konsultationsbericht F____ vom

17.

Juli 2020).

d)

Mit Stellungnahme vom 6. August 2020 hält die Beschwerdegegnerin trotz

der neu eingereichten Berichte an ihren Rechtsbegehren gemäss der

Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2020 fest.

III.

Mit Verfügung vom 7. August 2020 wird dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

IV.

Da keiner der Parteien innert Frist die Durchführung

einer Parteiverhandlung beantragt hat, wird der Fall der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts am 14. September 2020 zur Beratung unterbreitet.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist darauf

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, beim Beschwerdeführer habe nie

eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 40% im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG

während eines ganzen Jahres bestanden. Aufgrund eines Herzinfarktes am 7. Juni

2015.

sei der Beschwerdeführer für sechs Monate 100% arbeitsunfähig gewesen. Ab

dem 1. Dezember 2015 wieder zu 100% arbeitsfähig. Wegen mehrerer Operationen

habe die Arbeitsunfähigkeit vom 14. September 2017 bis zum 31. Mai 2018 erneut

bei 100% gelegen. Vom 1. Juni 2018 bis zum 23. August 2018 habe eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit bestanden. Vom 24. August 2018 bis zum 28. Februar 2019 sei die

Arbeitsunfähigkeit bei 100% gelegen. Aus spezialmedizinischer Sicht (vgl.

polydisziplinäres Gutachten des SMAB vom 3. Mai 2019, IV-Akte 84) sei der Beschwerdeführer

ab dem 1. März 2019 in seiner angestammten Tätigkeit als Informatiker wieder zu

50% und ab dem 1. Mai 2019 wieder zu 100% arbeitsfähig gewesen. Die

Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug seien daher nicht erfüllt. Die

Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei im Wesentlichen auf das polydisziplinäre

Gutachten vom 3. Mai 2019.

2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Stellungnahme der

behandelnden Psychiaterin G____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,

FMH, und des behandelnden Therapeuten H____ Fachpsychologe für Psychotherapie,

vom 13. November 2019 (IV-Akte 96) zum psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte

84, S. 52) sei nicht von einem Facharzt der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD)

geprüft worden. Zudem seien das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von I____,

Fachärztin Allgemeine Medizin, FMH, vom 7. Januar 2020 (IV-Akte 104, S. 3) und

der Arztbericht von J____, Facharzt Kardiologie, FMH, vom 7. Januar 2020

(IV-Akte 107, S. 4) nicht genügend berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer

kommt daher sinngemäss zum Schluss, auf das polydisziplinäre Gutachten vom 3.

Mai 2019 könne nicht abgestellt werden. Es läge, entgegen der gutachterlichen

Darstellung gestützt auf die genannten ärztlichen Berichte eine wesentliche

Arbeitsunfähigkeit vor und es sei ihm daher eine Rente auszurichten.

2.3

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen hat,

der Beschwerdeführer erfülle die Rentenvoraussetzung einer 40%igen

Arbeitsunfähigkeit von einem Jahr ohne wesentlichen Unterbruch gemäss Art. 28

Abs. 1 lit. b IVG nicht.

3.

3.1

Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die

Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die

ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen

haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 125 V 256, 261 E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines

ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1,

125.

V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c und ob der Arzt über die notwendigen

fachlichen Qualifikationen verfügt, Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom

26.

Januar 2010 E. 2.1).

Überdies ist zu berücksichtigen, dass

gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens

erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer

Beweiswert zukommt, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten,

beziehungsweise behandelnden Fachärztinnen oder Fachärzten (BGE 135 V 465, 470

f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund

der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu

würdigen (BGE 125 V 351, 353 e. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein

praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandelnden Spezialarzt (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_56/2013 vom 16. Juli 2013 E. 2).

3.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG

Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig

(Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Die Wartezeit (lit. b) bezieht sich auf

die Arbeitsunfähigkeit, nicht auf die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar

die Invalidität (Art. 8 ATSG). Sie ist von diesen Begriffen abzugrenzen und

bedeutet die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer

Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder

Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Bezugspunkt der für den

Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit bildet dennoch der bisherige Beruf.

Sie ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen und

entspricht bei Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im

bisherigen Beruf (vgl. Urteil BGer 8C_376/2009 vom 23. Oktober 2009, E. 4.1).

Ein wesentlicher Unterbruch

der Wartezeit liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30

aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Der Unterbruch bewirkt, dass

die einjährige Wartezeit bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wieder von vorne zu

laufen beginnt.

4.

4.1

Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stellte

die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten

(Orthopädie/Traumatologie, Psychiatrie, Innere Medizin, Kardiologie) des D____

ab. Im Rahmen der Konsensbeurteilung stellten die Gutachter als Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Koronare 2-Gefässerkrankung; Status

nach inferiposteriorem ST-Hebungsinfarkt am 7. Juni 2015 mit Verschluss der

dominanten rechten Kranzarterie RCA, Status nach Thrombusaspiration, PTCA und

Stentimplantation, verbliebene Stenose im Bereich des RIVA/D1-Abgangs; Status

nach elektiver PTCA und Stentimplantation im Bereich des RIVAS/D1 Abgangs am 17.

Juni 2015, diffuse Koronarsklerose; rezidivierende thorakale Beschwerden. Als

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) halten die

Gutachter chronische lumbospondylogene Schmerzen, Status nach Operation des

linken Schultergelenks am 24. November 2014 ohne verbliebene Funktionseinschränkungen;

Status nach unklarer Verletzung des linken Kniegelenks und Arhtrothomie 1988

ohne verbliebene Funktionseinschränkungen des linken Kniegelenks; Verdacht auf

Impingementsymptomatik des linken und des rechten Hüftgelenks ohne

nachvollziehbare Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke; Status nach

Distorsion des rechten Sprunggelenks, leichte depressive Episode (F32.0);

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41);

Hypertonie, medikamentös gut eingestellt; Übergewicht (BMI 28 kg/m2);

leichte Anämie, möglicherweise bei Eisenmangel; obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom, extern als leicht beurteilt, nicht behandelt; Diabetes,

medikamentös gut eingestellt; Nikotinabusus, ca. 40pv); kardiovaskuläre

Risikofaktoren.

Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter

aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, aus internistischer, psychiatrischer

und orthopädischer Sicht liesse sich keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Aus

kardiologischer Sicht, sei dem Beschwerdeführer zunächst nach dem akuten

Herzinfarkt am 7. Juni 2015 ab dem 1. Dezember 2015 wieder eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zumutbar. Grundsätzlich sei die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit nicht

eingeschränkt. Aufgrund der am 28. Februar 2019 durchgeführten

Koronarintervention mit PTCA sei die Arbeitsfähigkeit zum

Begutachtungszeitpunkt (kardiologisches Teilgutachten vom 26. März 2019,

IV-Akte 84, S. 81) bis zum 30. April zu 50% eingeschränkt und ab dem 1. Mai

2019.

wieder zu 100% gegeben.

Hinsichtlich des Anforderungsprofils sei der Beschwerdeführer

aus orthopädisch-/traumatologischer Sicht in der Lage, körperlich leichte bis

gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auszuüben. Die Tätigkeit sollte

überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit des Positionswechsels stattfinden,

ohne häufige Gerüst- und Leitertätigkeit, keine Überkopfarbeit, keine Zwangshaltung

für die Wirbelsäule. Unter Berücksichtigung dieses Belastungsprofil sei dem

Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in uneingeschränktem Pensum zumutbar.

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als IT-Supporter sei als optimal

leidensadaptiert anzusehen.

4.2

Die den Gutachtern zur Verfügung stehenden Vorakten wurden im

Gutachten aufgeführt und auszugsweise wiedergegeben. Das polydisziplinäre

Gutachten wurde somit in Kenntnis und unter Berücksichtigung derselben

erstellt. Es stützt sich unter anderem auf ausführliche, in den jeweiligen

Fachgutachten erhobene Anamnesen, welche auch die Alltagsaktivitäten des

Beschwerdeführers berücksichtigen. Die geklagten Beschwerden wurden

berücksichtigt und zu vorhandenen früheren, allfällig abweichenden Berichten

wurde in den jeweiligen Teilgutachten Stellung genommen. Das Gutachten ist

zudem aktuell und umfassend. Die Gutachter der jeweiligen Teilgutachten sind

ausgewiesene Fachärzte, deren Schlussfolgerungen und Diagnosestellungen in den

Teilgutachten und auch in der Konsensbeurteilung einleuchten und schlüssig

sind. Mit Blick auf die bundesgerichtlichen Vorgaben bezüglich des Beweiswertes

eines Gutachtens (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a) ist somit auf das

polydisziplinäre Gutachten vom 3. Mai 2019 abzustellen.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es würden konkrete Indizien

vorliegen, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351. 535 E. 3b/bb).

5.2

Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens kritisiert der

Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Stellungnahme G____/H____ vom 13.

November 2019 (IV-Akte 96) sei nicht IV-intern durch einen RAD-Arzt mit der

Fachrichtung Psychiatrie geprüft worden. Gemäss diesem Bericht vom 13. November

2019, leide der Beschwerdeführer nicht nur an einer leichten Depression. Auch

die somatoforme Schmerzstörung sei nicht, wie vom Gutachter dargestellt,

leichten Ausmasses. Der Gutachter nenne weiter zwar die Angst vor dem

Myokardinfarkt-Rezidiv. Dessen Auswirkung auf die psychische Verfassung des

Beschwerdeführers werde nicht berücksichtigt. Auch sei die Durchhaltefähigkeit

aufgrund der Schmerzen und der depressiven Symptomatik deutlich eingeschränkt. Nach

Ansicht des Beschwerdeführers sei dies mangelhaft.

Es ist korrekt, dass der Bericht vom 13. November 2019 nicht dem

RAD zur Stellungnahem vorgelegt wurde. Wie der Beschwerdeführer anlässlich

seiner Beschwerde vom 24. März 2020 jedoch selbst festhält, wurde der fragliche

Bericht der Gutachterstelle unterbreitet. Mit Bericht vom 6. Februar 2020 nimmt

der entsprechende Gutachter, K____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, Facharzt für Neurologie, FMH, zu den Ausführungen der

behandelnden Psychiaterin Stellung. Mit Blick auf die vom Bundesgericht

erstellten Regeln der Beweiswürdigung, wonach Berichten versicherungsinterner Ärzte

praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem

gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag

gegebenen Gutachten zukommen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.), ist nicht zu

beanstanden, dass der Bericht vom 13. November 2019 nicht dem RAD, sondern dem psychiatrischen

Gutachter vorgelegt wurde.

Inhaltlich nimmt der Gutachter, wie dargelegt zu den Vorbringen

der behandelnden Psychiaterin, G____ mit Bericht vom 6. Februar 2020 Stellung. Wie

der Gutachter zunächst zu Recht festhält, sind dem Befundbericht vom 13.

November 2019 keine (neuen) substantiellen Angaben bezüglich des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu entnehmen.

Hinsichtlich der depressiven Symptomatik hält K____ mit

Teilgutachten vom 2. April 2019 fest, es sei lediglich eine leichte depressive

Herabgestimmtheit und ein leichter Antriebsmangel zu spüren. Verlust von Freude

und Interessen würden sich nicht ergeben. Angesichts des vom Beschwerdeführer

geschilderten Tagesablaufs (mit den Nachbarn reden, nachmittägliche

Spaziergänge, Besorgungen, Kaffeetrinken mit der Ehefrau, WhatsApp-Chatten mit

Kollegen/Tochter/Schwester) und der vorhandenen Hobbies (Fotografieren,

Computer, Fotobearbeitung) erscheine auch bei kritischer Nachfrage ein sozialer

Rückzug aus vielen Lebensbereichen nicht erstellt. Auch diesbezüglich sind dem

Bericht vom 13. November 2019 von G____ keine substantiellen Angaben zu

entnehmen, welche an der gutachterlichen Darstellung erhebliche Zweifel schüren

könnten. Der psychiatrische Teilgutachter geht mit Bericht vom 6. Februar 2020

daher davon aus, es ergäben sich aus dem Bericht der behandelnden Psychiaterin

keine neuen Aspekte, die zu einer Abänderung der gutachterlichen Einschätzung

führen würde. Diese Schlussfolgerung ist unter Berücksichtigung von BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 (vgl. E. 3.1 hiervor) zu stützen.

Betreffend die Schmerzproblematik sind dem psychiatrischen

Teilgutachten zunächst die im Rahmen der Anamnese vom Beschwerdeführer

erfolgten Angaben zu entnehmen. So gab der Beschwerdeführer an, andauernd unter

Rückenschmerzen zu leiden. Es würde kein Tag ohne Schmerzen vergehen. Die

anhaltende Schmerzsymptomatik zermürbe ihn. Als Beobachtungen hält der

Gutachter demgegenüber fest (Ziff. 4.1 des psychiatrischen Teilgutachtens vom

2.

April 2019 (IV-Akte 84, S. 60), der Versicherte gehe trotz Rollator flüssigen

Schrittes und nehme ohne erkennbare Schonhaltung Platz. Das Stressniveau sei

bei Gesprächsbeginn unauffällig und der Beschwerdeführer sei durchgehend

kooperativ. Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 3. Mai 2019 ist ferner

zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen weder

klinisch noch im Rahmen der wiederholt bildgebenden Untersuchungen in der

angegebenen Stärke und Funktionseinschränkung nachvollzogen werden können. Mit

Stellungnahme vom 6. Februar 2020 führt K____ weiter aus, er gehe angesichts

der Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und Beeinträchtigungen und

dem Verhalten des Beschwerdeführers (Gestik, Mimik, Körpersprache) davon aus, G____

stütze sich lediglich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Auch

unter diesem Gesichtspunkt vermag der Bericht der behandelnden Psychiaterin

somit nicht, die Beweiskraft des Gutachtens in Frage zu stellen.

5.3

Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, das

Arbeitsunfähigkeitszeugnis von I____ vom 7. Januar 2020 (IV-Akte 104, S. 3) und

der Bericht von J____ vom 7. Januar 2020 (IV-Akte 107, S. 4 f.) seien nicht

rechtsgenüglich berücksichtigt worden.

Das hausärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 7. Januar 2020

entbehrt jeglicher Begründung. Es ist daher nicht geeignet, die gutachterlichen

Darstellungen in Zweifel zu ziehen. Aus dem Bericht vom 7. Januar 2020 von J____

ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2019 aufgrund von

Thoraxschmerzen notfallmässig ins L____spital begeben hat. Da sich die

Symptomatik jedoch im Rahmen einer Verlaufskontrolle am Folgetag wieder

gebessert gezeigt habe, wurde der Beschwerdeführer bereits am 31. Dezember 2019

in gutem Allgemeinzustand in sein häusliches Umfeld entlassen. Es ergeben sich

aufgrund des eintägigen Spitalaufenthalts keine Hinweise auf eine andauernde

Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, welche ohnehin

erst nach dreimonatiger Dauer (vgl. Art. 88a Abs. 2 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV] SR 831.201) zu berücksichtigen wäre. Dies war im

Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Februar 2020 noch nicht der Fall. Somit vermag

auch der Bericht von J____ vom 7. Januar 2020 die Beweistauglichkeit des

polydisziplinären Gutachtens vom 3. Mai 2018 nicht in Frage zu stellen.

5.4

Ob die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte der

M____ vom 7. Mai 2020 und 29. Juni 2020, die Konsultationsberichte der F____

vom 10. Juli 2020 und vom 17. Juli 2020 eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes ergeben, kann offengelassen werden. Sämtliche

eingereichten Berichte datieren nach dem Zeitpunkt des Erlasses der hier

angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2020. Die nach Verfügungserlass

erstellten ärztlichen Berichte können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt

werden (BGE 131 V 353, 354 E. 2; BGE 134 V 277, 283 E. 3.4), sie sind allenfalls im Rahmen

einer Neuanmeldung mit einzubeziehen.

5.5

Der Beschwerdeführer bringt folglich insgesamt nichts vor, was

die Beweistauglichkeit des polydisziplinären Gutachtens vom 3. Mai 2019 zu

entkräften vermag. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf dieses

Gutachten abgestellt. Gemäss dem Gutachten (Ziff. 4., S. 10, IV-Akte 84) war

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sechs Monate nach dem Herzinfarkt

vom 7. Juni 2015 wieder zu 100% hergestellt. Nach einer Koronarangiographie vom

28.

Februar 2019 (vgl. Herzkatheterbericht L____spital vom 28. Februar 2019,

IV-Akte 84, S.109) war die Arbeitsfähigkeit gemäss gutachterlichen Angaben bis

zum 30. April 2019 um 50% eingeschränkt und wurde ab dem 1. Mai 2019 in seiner

zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit 100% bewertet. Der Beschwerdeführer war

Dispositiv

demnach gemäss gutachterlicher Darstellung nicht während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig.

Auch mit Blick auf die übrige Aktenlage (vgl. Operationsbericht vom 14.

September 2017, IV-Akte 53; Arztbericht N____, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, vom 1. April 2018,

IV-Akte 46; Operationsbericht vom 9. November 2017, IV-Akte 40, S. 8;

Austrittsbericht O____spital vom 8. Dezember 2017, IV-Akte 39;

Operationsbericht vom 9. April 2018, IV-Akte 53, S. 91) ergeben sich keine

Anhaltspunkte, die auf die Erfüllung des Wartejahres ohne wesentliche

Unterbrüche im Sinne von Art. 29ter IVV schliessen liessen.

5.6.

Der Beschwerdeführer hat sich im Januar 2018 zum Leistungsbezug

angemeldet. Der frühest mögliche Rentenbeginn ist somit unter Berücksichtigung

von Art. 29 Abs. 1 IVG auf Juni 2018 zu legen. Selbst wenn das Wartejahr zu

diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen wäre, läge zum Zeitpunkt des Rentenbeginns

aufgrund der ab 1. Mai 2019 gutachterlich festgestellten 100%igen

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit keine rentenbegründende

Invalidität von mindestens 40% im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG vor. Die

Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6.

6.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der

Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht

ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten in Höhe

von CHF 800.00 zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu

Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: