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Entscheid

IV.2020.43

Beweiswert eines neutralen bidisziplinären Gutachtens vereint

10. November 2020Deutsch23 min

von Oktober 2015 bis Februar 2016 eine stationäre Behandlung in den D____(D____),

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____,

C____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.43

Verfügung vom 3. März 2020

Beweiswert eines neutralen

bidisziplinären Gutachtens vereint.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin, geboren am 26. Mai 1970,

schloss ihr Studium der Umweltnaturwissenschaften 1996 an der [...] ab und

absolvierte 2004 eine Weiterbildung an der [...] (IV-Akten 2 und 28). Von 1996

bis zur ihrer Weiterbildung an der [...] arbeitete die Beschwerdeführerin im

Bereich der Umweltnaturwissenschaften bei verschiedenen Arbeitgeberinnen in

einem Pensum von 30-100%. Nach der abgeschlossenen Weiterbildung arbeitete sie

zwischen 40-60% mehrheitlich als Redakteurin oder freie Journalistin. Von

September 2013 bis Juni 2014 war sie schliesslich in einer Anstellung zu 50

Stellenprozenten Mitarbeiterin in der Unternehmenskommunikation bei der [...]

(IV-Akte 28).

b) Aufgrund eines Kleinhirntumors wurde die Beschwerdeführerin

1988 operiert, was ein leichtgradiges cerebelläres Syndrom mit Sprechstörung

und ein axial beinbetontes ataktisches Syndrom zur Folge hatte (IV-Akte 15 und

221). Ab dem 26. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund psychischer

Probleme eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert (IV-Akte 26). Es folgte

von Oktober 2015 bis Februar 2016 eine stationäre Behandlung in den D____(D____),

wobei eine bipolare affektive Störung sowie eine gegenwärtig mittelgradig

depressive Episode ohne somatisches Syndrom (F31.30) diagnostiziert wurden

(IV-Akte 15).

c) Am 30. November 2015 meldete sich die

Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akten 1 und 2). Die IV-Stelle traf in der

Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Zunächst

wurden die behandelnden Ärztinnen und Ärzte um Berichterstattung ersucht

(IV-Akten 9, 10, 15, 20 und 21). In der Folge gewährte die IV-Stelle

Frühinterventions- und berufliche Massnahmen in der Form eines

Belastbarkeitstrainings, eines individuellen Coachings und eines

Arbeitstrainings (IV-Akten 42, 89, 121, 122, 138, 163 und 188). Am 10. August

2018 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung (IV-Akte 183) durch und im

weiteren Verlauf erteilte sie E____, FMH Neurologie, und F____, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, einen Auftrag zur neurologischen resp. psychiatrischen

Begutachtung der Beschwerdeführerin (IV-Akte 195 und 196; vgl. Gutachten von E____

vom 31. Juli 2019, IV-Akte 201, sowie von F____ vom 5. Juni 2019, IV-Akte 202).

d) Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2019 teilte die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, eine bis 31. Dezember 2017

befristete ganze Rente ab 1. Juni 2016 auszurichten (IV-Akte 212). Am 12.

Dezember 2019 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. Der Eingabe legte sie einen

neuropsychologischen Bericht der G____ vom 9. Dezember 2019 bei (IV-Akte 221

und 224). Die IV-Stelle holte daraufhin zwei Stellungnahmen des regionalen

ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Aktennotizen von H____, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 13. Februar

2002, IV-Akte 230, sowie vom 3. Juni 2020, IV-Akte 241). Am 3. März 2020

erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung

(IV-Akte 236).

Erwägungen

II.

a) Am 17. April 2020 erhebt die Versicherte Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt die Aufhebung der

Verfügung vom 3. März 2020 und die Zusprache einer ganzen Rente auch für die

Zeit ab dem 1. Januar 2018. Eventualiter sei zur Klärung des medizinischen

Sachverhalts seitens des Gerichts ein bidisziplinäres Obergutachten in den

Fachbereichen Psychiatrie und Neuropsychologie einzuholen. Gestützt auf

Art. 78 Abs. 3 IVV seien J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Basel,

die Kosten für die Erstellung des ärztlichen Berichts vom 1. Dezember 2019 zu

vergüten. Zu diesem Zweck sei J____ die Möglichkeit zur Einreichung einer

Honorarrechnung einzuräumen.

b) In der Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2020 schliesst

die IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 24. August 2020 und mit Duplik vom

22.

September 2020 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel

gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 10. November 2020 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100.). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

die beweiskräftigen Gutachten von E____ vom 31. Juli 2019 und von F____ vom 5.

Juni 2019 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer

angepassten Tätigkeit seit Oktober 2017 wieder über eine 70%ige

Restarbeitsfähigkeit verfüge. Eine Einschränkung im Haushalt bestehe im Umfang

von 7%. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man die Ausrichtung der

ganzen Rente (ab Juni 2016) zu Recht bis Dezember 2017 befristet (vgl. die

angefochtene Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, dass die

Stellungnahmen des RAD (sig. H____) die von der Beschwerdeführerin mit Blick

auf das bidisziplinäre Gutachten von E____ und F____ gerügten Mängel nicht zu

widerlegen vermögen. Dem Gutachten könne dementsprechend kein Beweiswert beigemessen

werden.

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin richtigerweise gestützt auf die vorliegenden medizinischen

Erhebungen eine ganze Rente ab Juni 2016 zugestanden und – im Wesentlichen der

Einschätzung von E____ und F____ folgend – ab Januar 2018 einen Rentenanspruch

verneint hat.

3.

3.1

3.1.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind

(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%

besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.1.2

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1

lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung,

diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur

(formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E. 3.2).

3.1.3

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden

Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu

ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61

lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

3.2

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3

3.3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

3.3.2

Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten

Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht

erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl.

BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche

Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere

Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten

mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

3.3.3

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.

4.1

4.1.1

E____ führt im neurologischen Teilgutachten als

Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach radikaler,

aber inkompletter Exstirpation eines pilocystischen Astrocytoms Grad I

medullo-pontin links mit residuellem leichtgradigem rechtsbetontem cerebellärem

Syndrom mit Dysarthrie, Einschränkung der Feinmotorik rechts und leichter

Ataxie mit leichter Gangstörung rechts an. Zur Herleitung der Diagnose führt E____

in seinem Gutachten vom 31. Juli 2019 (IV-Akte 201 S. 18) aus, es sei klar,

dass die Dysarthrie, die Einschränkung der Feinmotorik rechts und die leichte

Ataxie mit leichter Gangstörung rechts auf den Zustand nach inkompletter

Exstirpation eines pilocystischen Astrocytoms Grad I medullo-pontin links am 1.

Februar 1988 zurückzuführen seien. Die heutigen klinischen Befunde seien auch

nach der Operation beschrieben worden. Es handle sich insgesamt um ein

leichtes, rechtsseitiges cerebelläres Syndrom. Eine Progredienz habe sich seit

damals sicherlich nicht eingestellt, die wiederholten MRI-Untersuchungen des

Kopfes zeigten auch keine fassbare Grössenprogredienz des Resttumors.

4.1.2

Aufgrund dieser Ausführungen wird deutlich, dass E____

sich bei der diagnostischen Herleitung auf die (fein)motorische Komponente der Bewegungseinschränkungen

nach der Tumorbildung bzw. der operativen Entfernung des Tumors konzentriert.

Auch die Darlegungen zu den Einschränkungen lassen darauf schliessen, dass E____

seine Überlegungen auf diesen Aspekt beschränkt. E____ legt dar (IV-Akte 201 S.

18), es sei sicherlich nachvollziehbar, dass die Explorandin aufgrund der

Einschränkungen der Feinmotorik der rechten Hand beispielsweise deutlich mehr

Zeit für Schreibarbeiten aber auch für anderweitige feinmotorische Tätigkeiten

benötige. Ebenfalls nachvollziehbar sei, dass sie aufgrund der Dysarthrie mit

dem Sprechen Mühe habe. Nachvollziehbar sei auch die Angabe der Versicherten,

dass Tätigkeiten, bei welchen sie aufgrund der neurologischen Probleme mehr

Mühe habe und bei welchen sie sich vermehrt konzentrieren müsse, auch zu Ermüdung

führten. Nicht zu folgen vermag E____ allerdings der Angabe, dass die

Versicherte infolge der Operation in sämtlichen Tätigkeiten stark ermüde. E____

erwägt deswegen differenzialdiagnostisch, diese generelle Ermüdbarkeit sei ein

Symptom psychischer Schwierigkeiten, was er aus rein neurologischer Sicht aber nicht

beurteilen könne.

4.2

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gelangt E____ zur Einschätzung,

die Beschwerdeführerin könne in jeglicher Tätigkeit 8 – 8,5 Stunden pro Tag, je

nach üblicher Arbeitszeit, anwesend sein. Dabei bestehe eine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit aufgrund der Schwierigkeiten mit dem Sprechen und der

Feinmotorik der rechten Hand (vorwiegend betreffend Schreibarbeiten) sowie in

Bezug auf überwiegend gehende Tätigkeiten. Für die sprachliche Kommunikation

könne eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von etwa 10% pro Zeit angenommen

werden. Für Schreibarbeiten von Hand könne eine Verminderung der

Leistungsfähigkeit von etwa 60% und für solche an der Tastatur von etwa 30%

Dispositiv

angenommen werden. Demnach müsse die eigentliche Arbeitsfähigkeit je nach

spezifischen Anforderungen, insbesondere wie viel die Beschwerdeführerin

sprechen oder schreiben müsse, berechnet werden. In einer optimal angepassten

Tätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl.

S. 21 des Gutachtens).

Bereits mit dieser die (fein)motorischen Einschränkungen

berücksichtigenden Umschreibung der Restarbeitsfähigkeit bleibt allerdings zu

wenig anschaulich, welche leidensangepassten Tätigkeiten die Versicherte, die

ja über Ausbildungen als Umweltnaturwissenschaftlerin bzw. im Medienbereich

verfügt, noch ausüben könnte. Hierzu bedarf es einer ergänzenden

gutachterlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht.

In diese Beurteilung werden zusätzlich die Ergebnisse einer von

der Beschwerdegegnerin zu veranlassenden neuropsychologischen Abklärungen

einzufliessen haben. Wie nachfolgend darzulegen ist, ergibt sich nämlich auch

in unter dem Gesichtspunkt der Neuropsychologie Abklärungsbedarf.

4.3.

4.3.1. Der Vermutung des Neurologen, wonach die generelle

Ermüdbarkeit auf eine von einem Psychiater zu erörternde Problematik

zurückgeführt werden müsse, vermag sich die Beschwerdeführerin nicht

anzuschliessen. Sie macht geltend, dass sich E____ im Rahmen seines Gutachtens

nicht auf qualifizierte neuropsychologische Untersuchungen habe stützen können,

sondern lediglich auf seine eigenen neurologischen Erhebungen. Es sei

offensichtlich, dass der Neurologe nicht dazu qualifiziert sei, differenzierte

neuropsychologische Abklärungen zu tätigen bzw. entsprechende

Schlussfolgerungen zu ziehen. Es lägen dementsprechend keine den

Schlussfolgerungen gemäss dem neuropsychologischen Bericht der G____ vom 9.

Dezember 2019 (IV-Akte 224) widersprechende fachlich qualifizierte Berichte

vor.

4.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat den RAD zu dem von der

Beschwerdeführerin angerufenen neuropsychologischen Bericht der G____ Stellung

nehmen lassen. In der Aktennotiz vom 3. Juni 2020 (IV-Akte 241) führt der RAD

(sig. H____) aus, die Neuropsychologen hätten zu verstehen gegeben, dass die

mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung nicht neu aufgetreten sei.

Die Beschwerdeführerin sei in den vergangenen Jahren mit diesen Einschränkungen

berufstätig gewesen und habe dabei ein rentenausschliessendes Einkommen

erzielt. Der RAD hält dafür, die im Bericht vom 3. Juni 2020 beschriebenen

Einschränkungen seien psychisch bedingt. Die im Bericht der G____

neuropsychologisch beurteilte Arbeitsfähigkeit von ca. ein bis zwei Wochentagen

sei medizinisch nicht nachvollziehbar begründet. Der RAD erachtet darum den

Bericht der G____ nicht als geeignet, das umfassende bidisziplinäre Gutachten

grundlegend in Zweifel zu ziehen (IV-Akte 241).

4.3.3. Zwar mag zutreffen, dass auch die Neuropsychologen der G____

nicht von einer neu aufgetretenen Funktionsstörung ausgehen. Jedoch ergibt sich

aufgrund des Berichts der G____ ein Hinweis darauf, dass die Ermüdbarkeit der

Versicherten nicht ausschliesslich Folge der psychischen Befunde der

Versicherten sein könnte. Die von der G____ erhobenen neuropsychologischen

Befunde bilden ein Indiz dafür, dass die Folgen des Tumors bzw. dessen

operativer Behandlung auch die von der Versicherten beklagte Ermüdbarkeit bzw.

die Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit zumindest teilweise verursacht

haben könnten. Zutreffend wird in diesem Zusammenhang in der Beschwerde (S. 13

Ziff, 2.4.) dargelegt, dass zwar in der Tat neuropsychologische Einschränkungen

seit Langem bestünden. Aktuell und im Gegensatz zu früher sei nun aber in

Betracht zu ziehen, dass diese neuropsychologischen Einschränkungen infolge

allgemein reduzierter Ressourcen nicht mehr kompensiert werden könnten. Im

gleichen Sinne bildet auch der Bericht von J____ vom 1. Dezember 2019 (IV-Akte

221 S. ff.) ein Indiz für das Erfordernis, die Genese der beklagten Müdigkeit

neuropsychologisch abzuklären. J____ hält fest, die Versicherte berichte «immer

wieder von einer erhöhten kognitiven Ermüdbarkeit». Aus eben diesem Grund habe J____

die Versicherte in der G____ für eine neuropsychologische Abklärung angemeldet.

Darum ist es angezeigt, dass zusätzlich auch eine

neuropsychologische gutachterliche Beurteilung durchgeführt wird.

5.

5.1.

5.1.1. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 5. Juni 2019

(IV-Akte 202) erhebt F____ (IV-Akte 202) als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger

depressiver Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F3). Als Diagnose ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt F____ akzentuierte

(gewissenhafte/leistungsorientierte) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1) an.

5.1.2. F____ äussert sich im Zusammenhang mit der Diagnostik

auch zum Arztbericht von J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19.

September 2018 (IV-Akte 202 S. 17). J____ hatte eine bipolare affektive Störung

seit 2015 sowie eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung

diagnostiziert.

F____ bemerkt, bezüglich des Verlaufs der bipolaren Störung

seien keine Angaben gemacht worden. Der Verlauf werde aus psychiatrischer Sicht

bis auf die Impulsdurchbrüche, über welche sich die Beschwerdeführerin einmal

beklagt habe, als weitgehend unauffällig beschrieben. Trotzdem werde von J____

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dazu werde lediglich bemerkt, dass

die Beschwerdeführerin sehr schnell psychisch dekompensiere, sofern sie arbeiten

gehe. Eine nähere Begründung werde nicht genannt, so dass F____ dazu keine

Stellung nehmen könne.

F____ führt weiter aus, er könne auch keine Stellungnahme

betreffend die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung abgeben, da diese im

Bericht der behandelnden Psychiaterin nicht näher begründet werde. Seines

Erachtens würden sich aufgrund der aktuellen Untersuchung keine Hinweise auf

eine Persönlichkeitsstörung nachweisen lassen. Es könnten jedoch akzentuierte,

sehr leistungsorientierte und pflichtbewusste Persönlichkeitszüge festgestellt

werden. Als weitere akzentuierte Persönlichkeitszüge seien eine allgemeine

Ängstlichkeit mit Versagens- und Verlustängsten sowie eine

Selbstwertproblematik zu nennen (vgl. S. 17 des Gutachtens).

5.1.3. J____ hält im Bericht vom 1. Dezember 2019 an der

Diagnose einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeits- und Verhaltensstörung

fest. Sie legt dar, es sei schwierig, die Ursache dieser Persönlichkeitsstörung

festzulegen. In der Biografie der Versicherten liessen sich schwere

Belastungsfaktoren erkennen. Hinzu komme der Kleinhirntumor, welcher zwar

erfolgreich habe operiert werden können, aber Spuren hinterlassen habe. Die

Beschwerdeführerin leide seither an einem residuellen cerebellären Syndrom mit

Dysarthrie, Einschränkung der Feinmotorik rechts und leichter Ataxie mit

leichter Gangstörung rechts. Es könne mit Sicherheit angenommen werden, dass

die redisuelle neurologische Symptomatik auch zu der Entstehung der

Persönlichkeitsstörung beigetragen habe (IV-Akte 221).

In der Stellungnahme vom 4. September 2020 (IV-Akte 242 =

Duplikbeilage) äussert sich der RAD (sig. H____) dahingehend, dass im Rahmen

der Abklärung der Beschwerdeführerin im Gutachten von F____ eine bipolare

affektive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger depressiver Episode sowie

akzentuierte gewissenhafte/leistungsorientierte Persönlichkeitszüge attestiert

worden seien und damit eine dauerhafte 30%ige Arbeitsunfähigkeit für

Tätigkeiten ohne hohen Arbeitsdruck. Damit sei die verminderte Belastbarkeit

der Beschwerdeführerin hinlänglich berücksichtigt worden. Ausserdem würde die

Vertreterin der Beschwerdeführerin kein Kardinalkriterium erwähnen, welches für

das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sprechen würde. Zudem sei die Frage,

ob eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei, im Gutachten von F____

ausführlich diskutiert worden.

Wie es sich mit der vom RAD diskutierten Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung verhält, kann letztlich offenbleiben. Dem RAD ist

entgegenzuhalten, dass die Diagnostik für sich allein für die Frage der

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht entscheidend ist. Das Bundesgericht

hat klargestellt, dass zwar eine (psychiatrische) Diagnose in grundsätzlicher

Hinsicht, soweit darin ein Bezug zum Schweregrad der Erkrankung besteht, selbst

bereits ein Schweregradindikator sein kann. Dies insbesondere dann, wenn die

Begründung der Diagnose einen ausreichenden Bezug zur funktionserheblichen

Befundlage aufweist. Fehlt in der Diagnose aber diese Schweregradbezogenheit,

zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren

funktionellen Auswirkungen (BGE 143 V 418, 425 E. 5.2.2, mit Hinweis auf Peter Henningsen, Probleme und offene

Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen

Körperbeschwerdesyndromen, SZS 58/2014 S. 535 Ziff. 4.3.1, BGE 142 V 106).

Entscheidend bleibt damit, ob die von F____ getroffene

Einschätzung der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit schlüssig erscheint, was

nun nachfolgend zu erörtern ist.

5.2.

5.2.1. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legt F____ dar, die

Beschwerdeführerin sehe sich zu einer Tätigkeit von höchstens noch einer Stunde

pro Tag als Masseurin oder als Journalistin in der Lage, dies mit Hinweis auf

die schnelle Ermüd­barkeit, ihre Konzentrationsstörungen sowie ein gehäuftes

Auftreten von somatischen Krankheiten in Stresssituationen. Gemäss der

aktuellen Untersuchung lässt sich aber nach der Einschätzung von F____ eine

solch hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht

objektivieren. Seit September 2017 sei noch von einer 30%igen Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei der Übergang von der 100%igen zur 30%igen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als fliessend zu beurteilen sei (vgl. S. 20

und 21 des Gutachtens).

5.2.2. Zur Herleitung der Diagnosen (IV-Akte 2020 S. 15) entnimmt

F____ den Akten, dass während der ersten Hospitalisation in der D____ Anfang

2015 eine hypomanische Phase aufgetreten sei. Unter Berücksichtigung dieser

Tatsache sowie des bisherigen Verlaufs mit vorwiegend depressiven Episoden sei in

diagnostischer Hinsicht von einer bipolaren affektiven Störung auszugehen,

differentialdiagnostisch wäre eine rezidivierende depressive Störung in

Betracht zu ziehen. Zur Anamnese führt F____ aus, die Versicherte sei am 29.

Januar 2015 zum ersten Mal in der D____ hospitalisiert worden. Bis anhin sei

sie bis am 9. Februar 2016 dreimal stationär sowie zweimal teilstationär in der

D____ behandelt worden. Nach Austritt aus den D____ sei sie ihren eigenen

Angaben zufolge zu 50% krankgeschrieben worden. Im Oktober 2016 sei eine Intensivierung

der depressiven Beschwerden aufgetreten, die Versicherte habe eine weitere

Hospitalisation jedoch abgelehnt, sie habe sich mit dem Beginn von

Wiedereingliederungsmassnahmen jedoch einverstanden erklärt. Vom 1. November 2016

bis 31. Januar 2017 sei ein Belastbarkeitstraining (K____) durchgeführt, jedoch

vorzeitig abgebrochen worden wegen des sehr instabilen psychischen

Gesundheitszustandes der Explorandin. Vom 31. August 2017 bis 28. Februar 2018 sei

ein Arbeitstraining (L____) durchgeführt worden, in welchem das Arbeitspensum

auf 50% habe gesteigert werden können. Anschliessend habe sie bis Mai 2018 noch

in einer Bewerbungsfirma gearbeitet. Seither habe sie trotz intensiver Suche

keine neue Stelle gefunden.

5.2.3. Wenn F____ nun eine Einschränkung von 30% attestiert,

so umschreibt er einen «Durchschnitt» der über einen längeren Zeitraum gegebenen

Einschränkungen. Diese Einschätzung von F____ ist jedoch zu differenzieren. Zu

beachten ist, dass die Versicherte, wie auch von F____ selbst diagnostiziert,

an einer bipolaren Störung leidet. Dieser Erkrankungsform ist eigen, dass die

Versicherte zwar Phasen durchlebt, in denen sie zur Erbringung einer

Arbeitsleistung imstande ist. Diesen Phasen stehen jedoch solche gegenüber, in

welche sie, gerade etwa in Zeiten eines stationären Aufenthaltes in einer

psychiatrischen Klinik, ganz arbeitsunfähig ist. Eine gleichbleibende

Einschränkung von 30% trägt dem sich in der Intensität stets verändernden

Beschwerdebild im zeitlichen Längsschnitt aber nicht Rechnung. Ein klares Indiz

dafür, dass in dieser Hinsicht eine vertiefte Abklärung erfolgen muss, bildet

der Bericht von J____ vom 1. Dezember 2019 (IV-Akte 221 S. 7 ff.). J____ hält

fest, sie gehe als behandelnde psychiatrische Fachärztin davon aus, dass die

Versicherte kaum in der Lage sein dürfte, ein Arbeitspensum von 50% über eine

längere Zeit stabil beizubehalten. Die Versicherte sei wenig belastbar. Sie

habe bisher maximal 40 bis 50% dauerhaft gearbeitet. Sobald das Pensum darüber

hinaus gesteigert worden sei, habe dies zu einer psychischen Dekompensation

geführt.

Auf die Einschätzung von F____ vom 5. Juni 2019 kann darum

zusammenfassend nicht abgestellt werden. Die Einschränkungen der psychiatrischen

Leistungsfähigkeit sind nicht hinreichend nachvollziehbar begründet. Anhand des

Gutachtens wird nicht klar, wie die 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

zutage tritt. Die Einschränkungen sind darum mit Blick auf die erwerbliche

Umsetzbarkeit der Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sowohl der

diagnostizierten bipolaren Störung als auch im Längsschnitt zu konkretisieren.

6.

Aufgrund des Dargelegten liefert das bidisziplinäre Gutachten

von E____ bzw. von F____ keine hinreichend verwertbare Beschreibung der infolge

des Gesundheitszustands noch verbleibenden Restarbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin. Die Sache ist darum in Aufhebung der Verfügung vom 3. März

2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Sowohl in neurologischer als auch in neuropsychologischer Sicht

sind die Einschränkungen mit Blick auf die erwerbliche Umsetzbarkeit

aussagekräftig zu konkretisieren. Hierfür bedarf es ergänzender gutachterlicher

Abklärungen sowohl neurologischer als auch neuropsychologischer Natur.

Ebenso sind in psychiatrischer Hinsicht die Einschränkungen mit

Blick auf die erwerbliche Umsetzbarkeit der Restarbeitsfähigkeit unter

Berücksichtigung sowohl der diagnostizierten bipolaren Störung als auch im

Längsschnitt gutachterlich zu konkretisieren.

Anschliessend an diese Ergänzung der medizinischen Abklärung

wird die Beschwerdegegnerin die Schätzung der erwerblichen Einschränkung anhand

konkreter Einsatzmöglichkeiten vorzunehmen haben.

7.

7.1.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht

ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von CHF 800.-- der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen.

7.2.

Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf

Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel - bei vollem Obsiegen im

Falle einer qualifizierten Rechtsvertretung eine Parteientschädigung von CHF

2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall

ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt

von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist eine

Parteientschädigung von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer (7.7%) zuzusprechen.

7.3.

7.3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, gestützt auf Art. 78 Abs. 3

der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR

831.201) seien J____ die Kosten für die Erstellung der ärztlichen Berichte vom

1. Dezember 2019 (IV-Akte 221 S. ff.) zu vergüten.

7.3.2. Art. 45 Abs. 1 ATSG regelt die Übernahme von Kosten für

Abklärungen. Der Versicherungsträger übernimmt diese Kosten, soweit er die

Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er

deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs

unerlässlich waren (vgl. Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, zu Art. 45 Rz. 27 ff, insb. Rz 32.).

Art. 78 Abs. 3 IVV sieht vor, dass die Kosten von

Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen werden, wenn die Massnahmen

durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung

fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder

Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden.

Art. 78 Abs. 3 IVV fasst somit die Voraussetzung für die

Übernahme von Kosten für Abklärungsmassnahmen, die der Versicherer nicht

angeordnet hat, enger.

7.3.3. Die Unerlässlichkeit einer solchen Massnahme kann

vorliegend nicht allein schon darum verneint werden, weil der versicherten

Person die strittige Leistung nicht gewährt wird. Bei einem Rückweisungsentscheid

wie dem vorliegenden, da über die Leistungen noch gar nicht zu urteilen ist,

könnte diese Voraussetzung im Rahmen der eng gefassten Voraussetzung von Art.

78 Abs. 3 IVV nie erfüllt werden. Entscheidend ist darum, dass die Massnahme im

Sinne der in Art. 45 Abs. 1 ATSG vorgesehenen Regelung für die Entscheidfindung

über den Leistungsanspruch unerlässlich war. Dies muss jedenfalls dann bejaht

werden, wenn der fragliche Arztbericht zum Entscheid beiträgt, dass die Sache

der ergänzenden medizinischen Abklärung bedarf.

Vorliegend waren die Ausführungen von J____ sowohl hinsichtlich

der Frage möglicher neuropsychologischer Einschränkungen als auch der

psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von Gewicht. Die Berichterstattung

von J____ trug vorliegend zur Schlussfolgerung bei, dass die sowohl

neurologischen/neuropsychologischen als auch psychiatrischen Einschränkungen

der Arbeitsfähigkeit noch der weiteren Abklärung bedürfen, weshalb die Sache an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Somit rechtfertigt es sich, die

Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten des Berichts von J____ zu

verpflichten. Dieser Bericht vom 1. Dezember 2019 umfasst 4,5 Seiten mit rund

200 Zeilen. Die Entschädigung hat sich zu orientieren an der Tarifstruktur für

ärztliche Leistungen (abrufbar unter: www.bag.admin.ch

> Versicherungen > Krankenversicherung >Leistungen und Tarife >

Ärztliche Leistungen > Tarifsystem TARMED), wobei die Tarifziffern 00.2285

und 00.2295 («nicht formalisierter Grosser Bericht»; vgl. auch Merkblatt zur

Rechnungsstellung der IV-Stelle Basel-Stadt, abrufbar unter: https://www.ivbs.ch/service/formulare/rechnungsformulareformulare-fuer-aerzte

> Merk­blatt zur Rechnungstellung – ärztliche Berichte) heranzuziehen sind.

Der Tarif staffelt die Entschädigung in eine 1. «Tranche» von 11 bis 35 Zeilen

(rund CHF 36.--) sowie zusätzliche Tranchen zu 35 Zeilen (rund CHF 29.40). In

Anlehnung an diese Staffelung rechtfertigt es sich, vorliegend die

Entschädigung für die insgesamt rund 200 Berichtszeilen gesamthaft, leicht

aufgerundet, auf CHF 200.-- festzusetzen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 3. März 2020 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer

Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

In Gutheissung des Antrags der

Beschwerdeführerin wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet zur Übernahme der Kosten

für den Bericht von J____ vom 1. Dezember 2019 im Umfang von CHF 200.--.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung

von CHF 2'650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 an

die Beschwerdeführerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: