IV.2020.43
Beweiswert eines neutralen bidisziplinären Gutachtens vereint
10. November 2020Deutsch23 min
von Oktober 2015 bis Februar 2016 eine stationäre Behandlung in den D____(D____),
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____,
C____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.43
Verfügung vom 3. März 2020
Beweiswert eines neutralen
bidisziplinären Gutachtens vereint.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Beschwerdeführerin, geboren am 26. Mai 1970,
schloss ihr Studium der Umweltnaturwissenschaften 1996 an der [...] ab und
absolvierte 2004 eine Weiterbildung an der [...] (IV-Akten 2 und 28). Von 1996
bis zur ihrer Weiterbildung an der [...] arbeitete die Beschwerdeführerin im
Bereich der Umweltnaturwissenschaften bei verschiedenen Arbeitgeberinnen in
einem Pensum von 30-100%. Nach der abgeschlossenen Weiterbildung arbeitete sie
zwischen 40-60% mehrheitlich als Redakteurin oder freie Journalistin. Von
September 2013 bis Juni 2014 war sie schliesslich in einer Anstellung zu 50
Stellenprozenten Mitarbeiterin in der Unternehmenskommunikation bei der [...]
(IV-Akte 28).
b) Aufgrund eines Kleinhirntumors wurde die Beschwerdeführerin
1988 operiert, was ein leichtgradiges cerebelläres Syndrom mit Sprechstörung
und ein axial beinbetontes ataktisches Syndrom zur Folge hatte (IV-Akte 15 und
221). Ab dem 26. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund psychischer
Probleme eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert (IV-Akte 26). Es folgte
von Oktober 2015 bis Februar 2016 eine stationäre Behandlung in den D____(D____),
wobei eine bipolare affektive Störung sowie eine gegenwärtig mittelgradig
depressive Episode ohne somatisches Syndrom (F31.30) diagnostiziert wurden
(IV-Akte 15).
c) Am 30. November 2015 meldete sich die
Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akten 1 und 2). Die IV-Stelle traf in der
Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Zunächst
wurden die behandelnden Ärztinnen und Ärzte um Berichterstattung ersucht
(IV-Akten 9, 10, 15, 20 und 21). In der Folge gewährte die IV-Stelle
Frühinterventions- und berufliche Massnahmen in der Form eines
Belastbarkeitstrainings, eines individuellen Coachings und eines
Arbeitstrainings (IV-Akten 42, 89, 121, 122, 138, 163 und 188). Am 10. August
2018 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung (IV-Akte 183) durch und im
weiteren Verlauf erteilte sie E____, FMH Neurologie, und F____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, einen Auftrag zur neurologischen resp. psychiatrischen
Begutachtung der Beschwerdeführerin (IV-Akte 195 und 196; vgl. Gutachten von E____
vom 31. Juli 2019, IV-Akte 201, sowie von F____ vom 5. Juni 2019, IV-Akte 202).
d) Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2019 teilte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, eine bis 31. Dezember 2017
befristete ganze Rente ab 1. Juni 2016 auszurichten (IV-Akte 212). Am 12.
Dezember 2019 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. Der Eingabe legte sie einen
neuropsychologischen Bericht der G____ vom 9. Dezember 2019 bei (IV-Akte 221
und 224). Die IV-Stelle holte daraufhin zwei Stellungnahmen des regionalen
ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Aktennotizen von H____, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 13. Februar
2002, IV-Akte 230, sowie vom 3. Juni 2020, IV-Akte 241). Am 3. März 2020
erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(IV-Akte 236).
Erwägungen
II.
a) Am 17. April 2020 erhebt die Versicherte Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt die Aufhebung der
Verfügung vom 3. März 2020 und die Zusprache einer ganzen Rente auch für die
Zeit ab dem 1. Januar 2018. Eventualiter sei zur Klärung des medizinischen
Sachverhalts seitens des Gerichts ein bidisziplinäres Obergutachten in den
Fachbereichen Psychiatrie und Neuropsychologie einzuholen. Gestützt auf
Art. 78 Abs. 3 IVV seien J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Basel,
die Kosten für die Erstellung des ärztlichen Berichts vom 1. Dezember 2019 zu
vergüten. Zu diesem Zweck sei J____ die Möglichkeit zur Einreichung einer
Honorarrechnung einzuräumen.
b) In der Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2020 schliesst
die IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 24. August 2020 und mit Duplik vom
22.
September 2020 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel
gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 10. November 2020 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100.). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die beweiskräftigen Gutachten von E____ vom 31. Juli 2019 und von F____ vom 5.
Juni 2019 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer
angepassten Tätigkeit seit Oktober 2017 wieder über eine 70%ige
Restarbeitsfähigkeit verfüge. Eine Einschränkung im Haushalt bestehe im Umfang
von 7%. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man die Ausrichtung der
ganzen Rente (ab Juni 2016) zu Recht bis Dezember 2017 befristet (vgl. die
angefochtene Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, dass die
Stellungnahmen des RAD (sig. H____) die von der Beschwerdeführerin mit Blick
auf das bidisziplinäre Gutachten von E____ und F____ gerügten Mängel nicht zu
widerlegen vermögen. Dem Gutachten könne dementsprechend kein Beweiswert beigemessen
werden.
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin richtigerweise gestützt auf die vorliegenden medizinischen
Erhebungen eine ganze Rente ab Juni 2016 zugestanden und – im Wesentlichen der
Einschätzung von E____ und F____ folgend – ab Januar 2018 einen Rentenanspruch
verneint hat.
3.
3.1
3.1.1
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%
besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.1.2
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung,
diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur
(formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E. 3.2).
3.1.3
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61
lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
3.2
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.3
3.3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
3.3.2
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl.
BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche
Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
3.3.3
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.
4.1
4.1.1
E____ führt im neurologischen Teilgutachten als
Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach radikaler,
aber inkompletter Exstirpation eines pilocystischen Astrocytoms Grad I
medullo-pontin links mit residuellem leichtgradigem rechtsbetontem cerebellärem
Syndrom mit Dysarthrie, Einschränkung der Feinmotorik rechts und leichter
Ataxie mit leichter Gangstörung rechts an. Zur Herleitung der Diagnose führt E____
in seinem Gutachten vom 31. Juli 2019 (IV-Akte 201 S. 18) aus, es sei klar,
dass die Dysarthrie, die Einschränkung der Feinmotorik rechts und die leichte
Ataxie mit leichter Gangstörung rechts auf den Zustand nach inkompletter
Exstirpation eines pilocystischen Astrocytoms Grad I medullo-pontin links am 1.
Februar 1988 zurückzuführen seien. Die heutigen klinischen Befunde seien auch
nach der Operation beschrieben worden. Es handle sich insgesamt um ein
leichtes, rechtsseitiges cerebelläres Syndrom. Eine Progredienz habe sich seit
damals sicherlich nicht eingestellt, die wiederholten MRI-Untersuchungen des
Kopfes zeigten auch keine fassbare Grössenprogredienz des Resttumors.
4.1.2
Aufgrund dieser Ausführungen wird deutlich, dass E____
sich bei der diagnostischen Herleitung auf die (fein)motorische Komponente der Bewegungseinschränkungen
nach der Tumorbildung bzw. der operativen Entfernung des Tumors konzentriert.
Auch die Darlegungen zu den Einschränkungen lassen darauf schliessen, dass E____
seine Überlegungen auf diesen Aspekt beschränkt. E____ legt dar (IV-Akte 201 S.
18), es sei sicherlich nachvollziehbar, dass die Explorandin aufgrund der
Einschränkungen der Feinmotorik der rechten Hand beispielsweise deutlich mehr
Zeit für Schreibarbeiten aber auch für anderweitige feinmotorische Tätigkeiten
benötige. Ebenfalls nachvollziehbar sei, dass sie aufgrund der Dysarthrie mit
dem Sprechen Mühe habe. Nachvollziehbar sei auch die Angabe der Versicherten,
dass Tätigkeiten, bei welchen sie aufgrund der neurologischen Probleme mehr
Mühe habe und bei welchen sie sich vermehrt konzentrieren müsse, auch zu Ermüdung
führten. Nicht zu folgen vermag E____ allerdings der Angabe, dass die
Versicherte infolge der Operation in sämtlichen Tätigkeiten stark ermüde. E____
erwägt deswegen differenzialdiagnostisch, diese generelle Ermüdbarkeit sei ein
Symptom psychischer Schwierigkeiten, was er aus rein neurologischer Sicht aber nicht
beurteilen könne.
4.2
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gelangt E____ zur Einschätzung,
die Beschwerdeführerin könne in jeglicher Tätigkeit 8 – 8,5 Stunden pro Tag, je
nach üblicher Arbeitszeit, anwesend sein. Dabei bestehe eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit aufgrund der Schwierigkeiten mit dem Sprechen und der
Feinmotorik der rechten Hand (vorwiegend betreffend Schreibarbeiten) sowie in
Bezug auf überwiegend gehende Tätigkeiten. Für die sprachliche Kommunikation
könne eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von etwa 10% pro Zeit angenommen
werden. Für Schreibarbeiten von Hand könne eine Verminderung der
Leistungsfähigkeit von etwa 60% und für solche an der Tastatur von etwa 30%
Dispositiv
angenommen werden. Demnach müsse die eigentliche Arbeitsfähigkeit je nach
spezifischen Anforderungen, insbesondere wie viel die Beschwerdeführerin
sprechen oder schreiben müsse, berechnet werden. In einer optimal angepassten
Tätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl.
S. 21 des Gutachtens).
Bereits mit dieser die (fein)motorischen Einschränkungen
berücksichtigenden Umschreibung der Restarbeitsfähigkeit bleibt allerdings zu
wenig anschaulich, welche leidensangepassten Tätigkeiten die Versicherte, die
ja über Ausbildungen als Umweltnaturwissenschaftlerin bzw. im Medienbereich
verfügt, noch ausüben könnte. Hierzu bedarf es einer ergänzenden
gutachterlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht.
In diese Beurteilung werden zusätzlich die Ergebnisse einer von
der Beschwerdegegnerin zu veranlassenden neuropsychologischen Abklärungen
einzufliessen haben. Wie nachfolgend darzulegen ist, ergibt sich nämlich auch
in unter dem Gesichtspunkt der Neuropsychologie Abklärungsbedarf.
4.3.
4.3.1. Der Vermutung des Neurologen, wonach die generelle
Ermüdbarkeit auf eine von einem Psychiater zu erörternde Problematik
zurückgeführt werden müsse, vermag sich die Beschwerdeführerin nicht
anzuschliessen. Sie macht geltend, dass sich E____ im Rahmen seines Gutachtens
nicht auf qualifizierte neuropsychologische Untersuchungen habe stützen können,
sondern lediglich auf seine eigenen neurologischen Erhebungen. Es sei
offensichtlich, dass der Neurologe nicht dazu qualifiziert sei, differenzierte
neuropsychologische Abklärungen zu tätigen bzw. entsprechende
Schlussfolgerungen zu ziehen. Es lägen dementsprechend keine den
Schlussfolgerungen gemäss dem neuropsychologischen Bericht der G____ vom 9.
Dezember 2019 (IV-Akte 224) widersprechende fachlich qualifizierte Berichte
vor.
4.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat den RAD zu dem von der
Beschwerdeführerin angerufenen neuropsychologischen Bericht der G____ Stellung
nehmen lassen. In der Aktennotiz vom 3. Juni 2020 (IV-Akte 241) führt der RAD
(sig. H____) aus, die Neuropsychologen hätten zu verstehen gegeben, dass die
mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung nicht neu aufgetreten sei.
Die Beschwerdeführerin sei in den vergangenen Jahren mit diesen Einschränkungen
berufstätig gewesen und habe dabei ein rentenausschliessendes Einkommen
erzielt. Der RAD hält dafür, die im Bericht vom 3. Juni 2020 beschriebenen
Einschränkungen seien psychisch bedingt. Die im Bericht der G____
neuropsychologisch beurteilte Arbeitsfähigkeit von ca. ein bis zwei Wochentagen
sei medizinisch nicht nachvollziehbar begründet. Der RAD erachtet darum den
Bericht der G____ nicht als geeignet, das umfassende bidisziplinäre Gutachten
grundlegend in Zweifel zu ziehen (IV-Akte 241).
4.3.3. Zwar mag zutreffen, dass auch die Neuropsychologen der G____
nicht von einer neu aufgetretenen Funktionsstörung ausgehen. Jedoch ergibt sich
aufgrund des Berichts der G____ ein Hinweis darauf, dass die Ermüdbarkeit der
Versicherten nicht ausschliesslich Folge der psychischen Befunde der
Versicherten sein könnte. Die von der G____ erhobenen neuropsychologischen
Befunde bilden ein Indiz dafür, dass die Folgen des Tumors bzw. dessen
operativer Behandlung auch die von der Versicherten beklagte Ermüdbarkeit bzw.
die Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit zumindest teilweise verursacht
haben könnten. Zutreffend wird in diesem Zusammenhang in der Beschwerde (S. 13
Ziff, 2.4.) dargelegt, dass zwar in der Tat neuropsychologische Einschränkungen
seit Langem bestünden. Aktuell und im Gegensatz zu früher sei nun aber in
Betracht zu ziehen, dass diese neuropsychologischen Einschränkungen infolge
allgemein reduzierter Ressourcen nicht mehr kompensiert werden könnten. Im
gleichen Sinne bildet auch der Bericht von J____ vom 1. Dezember 2019 (IV-Akte
221 S. ff.) ein Indiz für das Erfordernis, die Genese der beklagten Müdigkeit
neuropsychologisch abzuklären. J____ hält fest, die Versicherte berichte «immer
wieder von einer erhöhten kognitiven Ermüdbarkeit». Aus eben diesem Grund habe J____
die Versicherte in der G____ für eine neuropsychologische Abklärung angemeldet.
Darum ist es angezeigt, dass zusätzlich auch eine
neuropsychologische gutachterliche Beurteilung durchgeführt wird.
5.
5.1.
5.1.1. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 5. Juni 2019
(IV-Akte 202) erhebt F____ (IV-Akte 202) als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger
depressiver Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F3). Als Diagnose ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt F____ akzentuierte
(gewissenhafte/leistungsorientierte) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1) an.
5.1.2. F____ äussert sich im Zusammenhang mit der Diagnostik
auch zum Arztbericht von J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19.
September 2018 (IV-Akte 202 S. 17). J____ hatte eine bipolare affektive Störung
seit 2015 sowie eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert.
F____ bemerkt, bezüglich des Verlaufs der bipolaren Störung
seien keine Angaben gemacht worden. Der Verlauf werde aus psychiatrischer Sicht
bis auf die Impulsdurchbrüche, über welche sich die Beschwerdeführerin einmal
beklagt habe, als weitgehend unauffällig beschrieben. Trotzdem werde von J____
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dazu werde lediglich bemerkt, dass
die Beschwerdeführerin sehr schnell psychisch dekompensiere, sofern sie arbeiten
gehe. Eine nähere Begründung werde nicht genannt, so dass F____ dazu keine
Stellung nehmen könne.
F____ führt weiter aus, er könne auch keine Stellungnahme
betreffend die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung abgeben, da diese im
Bericht der behandelnden Psychiaterin nicht näher begründet werde. Seines
Erachtens würden sich aufgrund der aktuellen Untersuchung keine Hinweise auf
eine Persönlichkeitsstörung nachweisen lassen. Es könnten jedoch akzentuierte,
sehr leistungsorientierte und pflichtbewusste Persönlichkeitszüge festgestellt
werden. Als weitere akzentuierte Persönlichkeitszüge seien eine allgemeine
Ängstlichkeit mit Versagens- und Verlustängsten sowie eine
Selbstwertproblematik zu nennen (vgl. S. 17 des Gutachtens).
5.1.3. J____ hält im Bericht vom 1. Dezember 2019 an der
Diagnose einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeits- und Verhaltensstörung
fest. Sie legt dar, es sei schwierig, die Ursache dieser Persönlichkeitsstörung
festzulegen. In der Biografie der Versicherten liessen sich schwere
Belastungsfaktoren erkennen. Hinzu komme der Kleinhirntumor, welcher zwar
erfolgreich habe operiert werden können, aber Spuren hinterlassen habe. Die
Beschwerdeführerin leide seither an einem residuellen cerebellären Syndrom mit
Dysarthrie, Einschränkung der Feinmotorik rechts und leichter Ataxie mit
leichter Gangstörung rechts. Es könne mit Sicherheit angenommen werden, dass
die redisuelle neurologische Symptomatik auch zu der Entstehung der
Persönlichkeitsstörung beigetragen habe (IV-Akte 221).
In der Stellungnahme vom 4. September 2020 (IV-Akte 242 =
Duplikbeilage) äussert sich der RAD (sig. H____) dahingehend, dass im Rahmen
der Abklärung der Beschwerdeführerin im Gutachten von F____ eine bipolare
affektive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger depressiver Episode sowie
akzentuierte gewissenhafte/leistungsorientierte Persönlichkeitszüge attestiert
worden seien und damit eine dauerhafte 30%ige Arbeitsunfähigkeit für
Tätigkeiten ohne hohen Arbeitsdruck. Damit sei die verminderte Belastbarkeit
der Beschwerdeführerin hinlänglich berücksichtigt worden. Ausserdem würde die
Vertreterin der Beschwerdeführerin kein Kardinalkriterium erwähnen, welches für
das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sprechen würde. Zudem sei die Frage,
ob eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei, im Gutachten von F____
ausführlich diskutiert worden.
Wie es sich mit der vom RAD diskutierten Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung verhält, kann letztlich offenbleiben. Dem RAD ist
entgegenzuhalten, dass die Diagnostik für sich allein für die Frage der
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht entscheidend ist. Das Bundesgericht
hat klargestellt, dass zwar eine (psychiatrische) Diagnose in grundsätzlicher
Hinsicht, soweit darin ein Bezug zum Schweregrad der Erkrankung besteht, selbst
bereits ein Schweregradindikator sein kann. Dies insbesondere dann, wenn die
Begründung der Diagnose einen ausreichenden Bezug zur funktionserheblichen
Befundlage aufweist. Fehlt in der Diagnose aber diese Schweregradbezogenheit,
zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren
funktionellen Auswirkungen (BGE 143 V 418, 425 E. 5.2.2, mit Hinweis auf Peter Henningsen, Probleme und offene
Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen
Körperbeschwerdesyndromen, SZS 58/2014 S. 535 Ziff. 4.3.1, BGE 142 V 106).
Entscheidend bleibt damit, ob die von F____ getroffene
Einschätzung der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit schlüssig erscheint, was
nun nachfolgend zu erörtern ist.
5.2.
5.2.1. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legt F____ dar, die
Beschwerdeführerin sehe sich zu einer Tätigkeit von höchstens noch einer Stunde
pro Tag als Masseurin oder als Journalistin in der Lage, dies mit Hinweis auf
die schnelle Ermüdbarkeit, ihre Konzentrationsstörungen sowie ein gehäuftes
Auftreten von somatischen Krankheiten in Stresssituationen. Gemäss der
aktuellen Untersuchung lässt sich aber nach der Einschätzung von F____ eine
solch hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht
objektivieren. Seit September 2017 sei noch von einer 30%igen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei der Übergang von der 100%igen zur 30%igen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als fliessend zu beurteilen sei (vgl. S. 20
und 21 des Gutachtens).
5.2.2. Zur Herleitung der Diagnosen (IV-Akte 2020 S. 15) entnimmt
F____ den Akten, dass während der ersten Hospitalisation in der D____ Anfang
2015 eine hypomanische Phase aufgetreten sei. Unter Berücksichtigung dieser
Tatsache sowie des bisherigen Verlaufs mit vorwiegend depressiven Episoden sei in
diagnostischer Hinsicht von einer bipolaren affektiven Störung auszugehen,
differentialdiagnostisch wäre eine rezidivierende depressive Störung in
Betracht zu ziehen. Zur Anamnese führt F____ aus, die Versicherte sei am 29.
Januar 2015 zum ersten Mal in der D____ hospitalisiert worden. Bis anhin sei
sie bis am 9. Februar 2016 dreimal stationär sowie zweimal teilstationär in der
D____ behandelt worden. Nach Austritt aus den D____ sei sie ihren eigenen
Angaben zufolge zu 50% krankgeschrieben worden. Im Oktober 2016 sei eine Intensivierung
der depressiven Beschwerden aufgetreten, die Versicherte habe eine weitere
Hospitalisation jedoch abgelehnt, sie habe sich mit dem Beginn von
Wiedereingliederungsmassnahmen jedoch einverstanden erklärt. Vom 1. November 2016
bis 31. Januar 2017 sei ein Belastbarkeitstraining (K____) durchgeführt, jedoch
vorzeitig abgebrochen worden wegen des sehr instabilen psychischen
Gesundheitszustandes der Explorandin. Vom 31. August 2017 bis 28. Februar 2018 sei
ein Arbeitstraining (L____) durchgeführt worden, in welchem das Arbeitspensum
auf 50% habe gesteigert werden können. Anschliessend habe sie bis Mai 2018 noch
in einer Bewerbungsfirma gearbeitet. Seither habe sie trotz intensiver Suche
keine neue Stelle gefunden.
5.2.3. Wenn F____ nun eine Einschränkung von 30% attestiert,
so umschreibt er einen «Durchschnitt» der über einen längeren Zeitraum gegebenen
Einschränkungen. Diese Einschätzung von F____ ist jedoch zu differenzieren. Zu
beachten ist, dass die Versicherte, wie auch von F____ selbst diagnostiziert,
an einer bipolaren Störung leidet. Dieser Erkrankungsform ist eigen, dass die
Versicherte zwar Phasen durchlebt, in denen sie zur Erbringung einer
Arbeitsleistung imstande ist. Diesen Phasen stehen jedoch solche gegenüber, in
welche sie, gerade etwa in Zeiten eines stationären Aufenthaltes in einer
psychiatrischen Klinik, ganz arbeitsunfähig ist. Eine gleichbleibende
Einschränkung von 30% trägt dem sich in der Intensität stets verändernden
Beschwerdebild im zeitlichen Längsschnitt aber nicht Rechnung. Ein klares Indiz
dafür, dass in dieser Hinsicht eine vertiefte Abklärung erfolgen muss, bildet
der Bericht von J____ vom 1. Dezember 2019 (IV-Akte 221 S. 7 ff.). J____ hält
fest, sie gehe als behandelnde psychiatrische Fachärztin davon aus, dass die
Versicherte kaum in der Lage sein dürfte, ein Arbeitspensum von 50% über eine
längere Zeit stabil beizubehalten. Die Versicherte sei wenig belastbar. Sie
habe bisher maximal 40 bis 50% dauerhaft gearbeitet. Sobald das Pensum darüber
hinaus gesteigert worden sei, habe dies zu einer psychischen Dekompensation
geführt.
Auf die Einschätzung von F____ vom 5. Juni 2019 kann darum
zusammenfassend nicht abgestellt werden. Die Einschränkungen der psychiatrischen
Leistungsfähigkeit sind nicht hinreichend nachvollziehbar begründet. Anhand des
Gutachtens wird nicht klar, wie die 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
zutage tritt. Die Einschränkungen sind darum mit Blick auf die erwerbliche
Umsetzbarkeit der Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sowohl der
diagnostizierten bipolaren Störung als auch im Längsschnitt zu konkretisieren.
6.
Aufgrund des Dargelegten liefert das bidisziplinäre Gutachten
von E____ bzw. von F____ keine hinreichend verwertbare Beschreibung der infolge
des Gesundheitszustands noch verbleibenden Restarbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin. Die Sache ist darum in Aufhebung der Verfügung vom 3. März
2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Sowohl in neurologischer als auch in neuropsychologischer Sicht
sind die Einschränkungen mit Blick auf die erwerbliche Umsetzbarkeit
aussagekräftig zu konkretisieren. Hierfür bedarf es ergänzender gutachterlicher
Abklärungen sowohl neurologischer als auch neuropsychologischer Natur.
Ebenso sind in psychiatrischer Hinsicht die Einschränkungen mit
Blick auf die erwerbliche Umsetzbarkeit der Restarbeitsfähigkeit unter
Berücksichtigung sowohl der diagnostizierten bipolaren Störung als auch im
Längsschnitt gutachterlich zu konkretisieren.
Anschliessend an diese Ergänzung der medizinischen Abklärung
wird die Beschwerdegegnerin die Schätzung der erwerblichen Einschränkung anhand
konkreter Einsatzmöglichkeiten vorzunehmen haben.
7.
7.1.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von CHF 800.-- der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
7.2.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel - bei vollem Obsiegen im
Falle einer qualifizierten Rechtsvertretung eine Parteientschädigung von CHF
2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall
ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt
von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist eine
Parteientschädigung von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (7.7%) zuzusprechen.
7.3.
7.3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, gestützt auf Art. 78 Abs. 3
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR
831.201) seien J____ die Kosten für die Erstellung der ärztlichen Berichte vom
1. Dezember 2019 (IV-Akte 221 S. ff.) zu vergüten.
7.3.2. Art. 45 Abs. 1 ATSG regelt die Übernahme von Kosten für
Abklärungen. Der Versicherungsträger übernimmt diese Kosten, soweit er die
Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er
deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs
unerlässlich waren (vgl. Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, zu Art. 45 Rz. 27 ff, insb. Rz 32.).
Art. 78 Abs. 3 IVV sieht vor, dass die Kosten von
Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen werden, wenn die Massnahmen
durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung
fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder
Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden.
Art. 78 Abs. 3 IVV fasst somit die Voraussetzung für die
Übernahme von Kosten für Abklärungsmassnahmen, die der Versicherer nicht
angeordnet hat, enger.
7.3.3. Die Unerlässlichkeit einer solchen Massnahme kann
vorliegend nicht allein schon darum verneint werden, weil der versicherten
Person die strittige Leistung nicht gewährt wird. Bei einem Rückweisungsentscheid
wie dem vorliegenden, da über die Leistungen noch gar nicht zu urteilen ist,
könnte diese Voraussetzung im Rahmen der eng gefassten Voraussetzung von Art.
78 Abs. 3 IVV nie erfüllt werden. Entscheidend ist darum, dass die Massnahme im
Sinne der in Art. 45 Abs. 1 ATSG vorgesehenen Regelung für die Entscheidfindung
über den Leistungsanspruch unerlässlich war. Dies muss jedenfalls dann bejaht
werden, wenn der fragliche Arztbericht zum Entscheid beiträgt, dass die Sache
der ergänzenden medizinischen Abklärung bedarf.
Vorliegend waren die Ausführungen von J____ sowohl hinsichtlich
der Frage möglicher neuropsychologischer Einschränkungen als auch der
psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von Gewicht. Die Berichterstattung
von J____ trug vorliegend zur Schlussfolgerung bei, dass die sowohl
neurologischen/neuropsychologischen als auch psychiatrischen Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit noch der weiteren Abklärung bedürfen, weshalb die Sache an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Somit rechtfertigt es sich, die
Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten des Berichts von J____ zu
verpflichten. Dieser Bericht vom 1. Dezember 2019 umfasst 4,5 Seiten mit rund
200 Zeilen. Die Entschädigung hat sich zu orientieren an der Tarifstruktur für
ärztliche Leistungen (abrufbar unter: www.bag.admin.ch
> Versicherungen > Krankenversicherung >Leistungen und Tarife >
Ärztliche Leistungen > Tarifsystem TARMED), wobei die Tarifziffern 00.2285
und 00.2295 («nicht formalisierter Grosser Bericht»; vgl. auch Merkblatt zur
Rechnungsstellung der IV-Stelle Basel-Stadt, abrufbar unter: https://www.ivbs.ch/service/formulare/rechnungsformulareformulare-fuer-aerzte
> Merkblatt zur Rechnungstellung – ärztliche Berichte) heranzuziehen sind.
Der Tarif staffelt die Entschädigung in eine 1. «Tranche» von 11 bis 35 Zeilen
(rund CHF 36.--) sowie zusätzliche Tranchen zu 35 Zeilen (rund CHF 29.40). In
Anlehnung an diese Staffelung rechtfertigt es sich, vorliegend die
Entschädigung für die insgesamt rund 200 Berichtszeilen gesamthaft, leicht
aufgerundet, auf CHF 200.-- festzusetzen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 3. März 2020 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer
Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
In Gutheissung des Antrags der
Beschwerdeführerin wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet zur Übernahme der Kosten
für den Bericht von J____ vom 1. Dezember 2019 im Umfang von CHF 200.--.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung
von CHF 2'650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 an
die Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: