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Entscheid

IV.2020.44

Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Revisionsweise Erhöhung abgelehnt (Urteil Nr. 9C3262021 vom 25.6.2021)

16. Dezember 2020Deutsch16 min

Nach Einholung eines Arztberichts bei der Pneumologie des B____ (IV-Akte 98) teilte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Fuchs, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.44

Verfügung vom 12. März 2020

Hilflosenentschädigung mittleren

Grades. Revisionsweise Erhöhung abgelehnt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1952 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 6. Dezember

2002 unter dem Hinweis auf Lungenkrebs zum Bezug von Leistungen der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Nach erfolgten

medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. November 2007 ab November 2003 eine

ganze Invalidenrente zu (IV-Akte 57).

Am 27. Mai 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung

einer Hilflosenentschädigung; er sei in allen alltäglichen Lebensverrichtungen

auf Hilfe Dritter sowie auf Hilfe im Rahmen der Grundpflege angewiesen (IV-Akte

60). Daraufhin nahm die IV-Stelle am 12. März 2009 eine Abklärung betreffend

Hilflosigkeit des Beschwerdeführers vor. Mit Bericht vom 12. März 2009 kommt

der Abklärungsdienst zum Schluss, der Beschwerdeführer benötige in vier

allgemeinen Lebensverrichtungen Dritthilfe sowie Hilfe im Rahmen der

Grundpflege (IV-Akte 65). Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 sprach die IV-Stelle

eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu (IV-Akte 73). Im Rahmen einer

ersten Überprüfung des Anspruches auf Hilflosenentschädigung wurde der Anspruch

bestätigt (vgl. IV-Akten 76 und Mitteilung vom 23. Juli 2010, IV-Akte 80).

Am 4. Juni 2013 erfolgte eine weitere Überprüfung des Anspruchs

auf Hilflosenentschädigung. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer an,

der Gesundheitszustand habe sich seit anfangs 2013 verschlimmert (IV-Akte 85).

Nach Einholung eines Arztberichts bei der Pneumologie des B____ (IV-Akte 98) teilte

die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 28. April 2014 mit, der Anspruch auf

Hilflosenentschädigung sei unverändert (IV-Akte 99).

Am 23. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis

auf demente, einige Stunden andauernde Episoden und daraus folgender

Überwachungsbedürftigkeit um Revision der Hilflosenentschädigung (IV-Akte 143).

Mit Vorbescheid vom 29. November 2017 kündigte die IV-Stelle an, sie werde auf

das Leistungsbegehren nicht eintreten, da nicht glaubhaft dargelegt worden sei,

dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Mitteilung wesentlich

verändert hätten (IV-Akte 163). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 28. Dezember 2017 (IV-Akte 181). Daraufhin holte die IV-Stelle medizinische

Unterlagen und eine Abklärung betreffend Hilflosigkeit ein (IV-Akte 207).

Nachdem der regionalärztliche Dienst (RAD) dazu Stellung genommen hatte (vgl.

ärztliche RAD-Beurteilung vom 4. Februar 2020, IV-Akte 220), erliess die

IV-Stelle gestützt auf die vorerwähnten Abklärungen am 12. März 2020 eine

Verfügung. Darin hielt sie fest, sie trete auf das Leistungsbegehren nicht ein,

da eine nochmalige umfangreiche Abklärung keine neuen Tatsachen ergeben habe (IV-Akte

221).

Erwägungen

II.

Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 14. April 2020 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt er sinngemäss, die Verfügung vom 12.

März 2020 sei aufzuheben und es sei ihm eine Hilflosenentschädigung schweren

Grades zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2020 schliesst die IV-Stelle

auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 28. September 2020 hält der Beschwerdeführer

sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 16. Dezember 2020 findet vor dem Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der Ehefrau des

Beschwerdeführers, C____, sowie des Vertreters der IV-Stelle, D____, die

mündliche Hauptverhandlung statt. Der Beschwerdeführer bzw. die als

Auskunftsperson geladene Ehefrau des Beschwerdeführers sind befragt worden.

Anschliessend kamen die Parteien zum Vortrag. Für die Ausführungen kann auf das

Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben

worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 12. März 2020 ist die IV-Stelle auf das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer

hätte mit seinem neuen Gesuch vom 7. September 2017 nicht glaubhaft gemacht,

dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Mitteilung wesentlich

verändert haben. Eine nochmalige umfangreiche Abklärung habe aus ihrer Sicht

keine neuen Tatsachen ergeben. Gemäss der Einschätzung des RAD seien zwar

punktuell gewisse Verbesserungen eingetreten. Gesamthaft und funktionell

betrachtet zeige sich jedoch keine wesentliche Verbesserung der Hilflosigkeit.

Eine dauerhafte Verschlechterung der Hilflosigkeit könne allerdings ebenfalls

nicht festgestellt werden, so dass weiterhin von einer Hilflosigkeit mittleren

Grades ausgegangen werden könne (vgl. IV-Akte 221).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass sich der

Gesundheitszustand mit neuen Folgeerkrankungen verändert und verschlechtert

habe, auch wenn sich in dieser Zeit die Lungensituation einigermassen stabil

gehalten habe. Er leide unter behandlungsbedürftiger Hüft- und Rückenarthrose

mit zunehmender reduzierter Mobilität, diversen Sepsen, Leber- und

Pankreasentzündungen sowie Gallensteine und Gallenblasen-/Gangentzündungen

sowie einer Ikterus-Gelbsucht. Wegen eines schwer einstellbaren Diabetes

erhalte er zudem 5 x täglich Injektionsverabreichungen. Der pflegerische und

betreuerische Mehraufwand liege vor allem an den Injektionen, die nötig seien

und welche der Beschwerdeführer nicht selber machen könne sowie der täglichen

Nachtwache, die zwingend sei. Denn es seien neue Folgeerkrankungen dazu

gekommen wie Epilepsie-artige demente Episoden nachts, deren Ursache bis heute

unbekannt sei. Auch nach Oktober 2017 sei der Beschwerdeführer nie komplett

episodenfrei gewesen, dank konsequenter Fiebersenkung hätten aber nur leichte

Anzeichen bestanden. Es bestätige aber, dass ein Verzicht auf die Nachtwache zu

gefährlich sei. Dieses Verhalten dauere von ein paar Stunden bis zu 12 Stunden

maximal, sei unberechenbar und nicht vorhersehbar. Die Dauer-Nachtwache sei

zwecks Sicherheitsüberwachung des Beschwerdeführers nötig und diene der

Entlastung der Ehefrau, die selber im E-Rollstuhl sei und ihn nicht überwachen

und betreuen könne in diesen Notfallsituationen (Beschwerde vom 14. April 2020

und Replik vom 28. September 2020).

2.3

Vorab ist mit der IV-Stelle darauf hinzuweisen, dass der

Beschwerdeführer eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft

gemacht hat. Indem die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen getätigt und

eine Abklärung betreffend Hilflosigkeit eingeholt hat, ist sie auf das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten und hat einen materiellen

Dispositiv

Entscheid getroffen. Demnach erweist sich der ergangene

Nichteintretensentscheid als inkorrekt (vgl. auch Beschwerdeantwort vom 30.

Juni 2020, S. 1). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung schweren Grades besteht.

3.

3.1.

Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz,

die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf

Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer

Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der

Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG).

Nach ständiger Rechtsprechung sind die folgenden alltäglichen

Lebensverrichtungen massgebend: (1.) Ankleiden, Auskleiden; (2.) Aufstehen,

Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichtung der

Notdurft; (6.) Fortbewegung (im oder ausser Haus), (7.) Kontaktaufnahme (BGE 125 V 297 E. 4a). Bei Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen,

wird nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser

Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie

bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte

oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 91 E. 3c). Gelegentliche

Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer

Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann

regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht

voraussehbar) täglich benötigt (ZAK 1986 S. 484 E. 3c; Urteil des

Bundesgerichts vom 5. März 2009 [8C_912/2008] E. 3.2.2).

3.2.

Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und

leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).

Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person

vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen

Überwachung bedarf (Art 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung

vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201).

Eine Hilflosigkeit mittleren Grades liegt vor, wenn die

versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln (1.) in den meisten – das

heisst nach der Rechtsprechung in mindestens vier (BGE 121 V 90 E. 3b) –

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist oder (2.) in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf

(Art. 37 Abs. 2 lit. a und b IVV) oder (3.) in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und

überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV

angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV).

Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht,

wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden persönlichen Überwachung

bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders

aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer schweren Sinnesschädigung oder

eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher

Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d); oder

dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist

(lit. e).

3.3.

Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise,

so wird die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 ATSG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 IVV). Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und

damit den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu beeinflussen.

Ob eine solche Änderung eingetreten ist,

beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten, der

versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung

(BGE 133 V 108, E. 5.4).

Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im

Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes für sich allein

genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG

dar (zur Invalidenrente: Bundesgerichtsurteil vom 3. November 2008, [9C_562/2008], E. 2.1).

4.

4.1.

Zur medizinischen Situation ist zu bemerken, dass aus den

medizinischen Unterlagen eine Veränderung des Gesundheitszustandes hervorgeht.

So schildert unter anderem die Neurologin, Dr. med. E____, mit Bericht vom 5.

September 2018, dass es sich bei den relativ stereotyp auftretenden, jeweils im

Rahmen von Fieberschüben aufgetretenen nächtlichen Episoden am ehesten um

prolongierte fokale dyskognitive epileptische Anfallsereignisse handle. Die

Anfallsereignisse seien bisher ausschliesslich im Rahmen von Fieberschüben,

zuletzt im Oktober 2017, aufgetreten und hätten sich seither unter rascher

Einnahme von Paracetamol im Rahmen von beginnendem Fieber unterdrücken lassen.

Bezüglich der nächtlichen Überwachungsbedürftigkeit sei unter Berücksichtigung

der körperlichen Einschränkungen der Ehefrau die Sicherheit des

Beschwerdeführers nachts im Rahmen von dyskognitiven prolongierten Ereignissen

nicht gewährleistet (IV-Akte 197). Mit Bericht vom 30. Dezember 2018 führt Dr. E____

aus, dass es im Verlauf von 14 Monaten unter Bedarfsmedikation mit Paracetamol

bei beginnenden Infektsymptomen bzw. beginnendem Fieber nicht mehr zu den

vorbeschriebenen, am ehesten prolongierten fokal dyskognitiven epileptischen

Anfallsereignissen gekommen sei. Das aktuelle EEG zeige einen im Vergleich zu

den Vor-EEGs leicht gebesserten Befund (IV-Akte 212, S. 2-4). Schliesslich hält

Dr. E____ mit Bericht vom 4. Juli 2019 fest, dass der Beschwerdeführer bereits

länger nicht mehr in ihrer Betreuung in der Epilepsiesprechstunde sei. Aufgrund

der Komplexität der medizinischen und sozialmedizinischen Konstellation sei

ihres Erachtens bezüglich der Fragen, ob eine regelmässige

Überwachungsbedürftigkeit, eine Fahrtauglichkeit sowie eine reduzierte Kopf-

sowie Rumpfkontrolle bestehe (IV-Akte 192), eine multidisziplinäre unabhängige

Begutachtung indiziert (IV-Akte 212, S. 1). Gestützt auf diese Berichte und

weitere medizinische Unterlagen (vgl. IV-Akten 173, 189 und 218) ist der RAD

zum Schluss gelangt, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes

eingetreten sei (IV-Akte 191). Hinsichtlich der Hilflosigkeit hält der RAD

indes mit Bericht vom 4. Februar 2020 fest, aufgrund der Abklärungen seien zwar

punktuell gewisse Verbesserungen eingetreten, aber dass sich gesamthaft und

funktionell betrachtet keine wesentliche Verbesserung der Hilflosigkeit zeige.

Eine dauerhafte Verschlechterung der Hilflosigkeit könne ebenfalls nicht

festgestellt werden, so dass weiterhin von einer Hilflosigkeit mittleren Grades

ausgegangen werden könne (vgl. RAD-Beurteilung vom 4. Februar 2020, IV-Akte 220).

Nach dem Dargelegten kann eine Veränderung des Gesundheitszustandes bejaht

werden. Fraglich ist indes, ob diese geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit

und damit den Umfang des Anspruches zu beeinflussen. Dies kann – wie

nachfolgend aufgezeigt wird – mit der IV-Stelle verneint werden.

4.2.

Zunächst ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er brauche

aufgrund der veränderten gesundheitlichen Situation vermehrt Dritthilfe bei der

dauernden Pflege, Stellung zu nehmen.

Wie die Abklärungsperson korrekt festgehalten hat, ist die vermehrte

Dritthilfe für die Injektionsverabreichung der dauernden Hilfe im Rahmen der

Grundpflege zuzuordnen (IV-Akte 233). In der Abklärung betreffend Hilflosigkeit

vom 12. März 2009 (IV-Akte 65) als auch in derjenigen vom 7. Juni 2019 (IV-Akte

207) wurde indes bereits bejaht, dass der Beschwerdeführer dauernde Dritthilfe

bei der Grundpflege benötigt. Infolgedessen führt die Dritthilfe bei den

Injektionsverabreichungen, die der Beschwerdeführer aufgrund der Diabetes erhält,

nicht zu einer höheren Hilflosenentschädigung, da sie bereits von der

Grundpflege mitumfasst wird. Da die Notwendigkeit der Grundpflege in den

Abklärungen jeweils bejaht wurde, kommt es nicht zu einer anderen Gewichtung

der Hilflosigkeit (vgl. Stellungnahme vom 25. Juni 2020, IV-Akte 233).

4.3.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der

Epilepsie-artigen dementen Episoden nachts benötige er dauernde persönliche

Überwachung, was den Anspruch auf eine Hilflosigkeit schweren Grades begründe.

Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung bezieht sich nicht auf

die alltäglichen Lebensverrichtungen.

Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe

in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden

haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals

ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine Hilfeleistung zu verstehen,

welche infolge des physischen, psychischen und/oder geistigen

Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche

Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person

wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden

kann (ZAK 1986 S. 486 E. 1a mit Hinweisen) oder wenn eine Drittperson mit

kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie

nicht allein gelassen werden kann (ZAK 1989 S. 174 Erw. 3.b, 1980 S. 68 Erw.

4.b; vgl. Rz 8020). Um als

anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass

an Intensität aufweisen. Dazu genügt es nicht, dass die versicherten Personen

in einer speziellen Institution untergebracht ist und unter derer generellen

Aufsicht steht. Ob dauernde Hilfe oder persönliche Überwachung nötig sind, ist

objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (Urteil 9C_608/2007

des Bundesgerichts vom 31. Januar 2008 E. 2.2.1). Grundsätzlich

unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich die versicherte Person aufhält.

Es darf für die Bemessung der Hilflosigkeit keinen Unterschied machen, ob die

versicherte Person in der Familie, privat oder in einem Pflegeheim lebt. Eine Überwachungsbedürftigkeit

darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde

(Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KISH], Stand: 1. Januar

2018, Rz. 8035).

Die Abklärungsperson hält diesbezüglich im Bericht vom 7. Juni

2019 fest, dass diese Anfälle nach Beginn im Jahr 2014 ca. 6 - 10 x pro Jahr

aufgetreten seien. Der letzte durchgemachte Anfall sei im Oktober 2017

aufgetreten. Daher könne retrospektiv von einer Überwachungsbedürftigkeit im

Zeitraum zwischen Mai 2014 und Oktober 2017 ausgegangen werden. Danach bestehe

kein Bedarf an persönlicher Überwachung mehr. Ebenfalls liege keine Eigen- oder

Fremdgefährdung vor (IV-Akte 207, S. 8).

Die Darlegungen der Abklärungsperson als auch die medizinischen

Akten (vgl. E. 4.1.) legen nahe, dass keine dauernde persönliche Überwachung

(mehr) notwendig ist. Der Beschwerdeführer erlitt seinen letzten Anfall im

Oktober 2017, wie sich dem Bericht vom 5. September 2018 von Dr. E____ als auch

den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Abklärung vom 28. Mai 2019 entnehmen

lässt (IV-Akten 197, 207 und 212). Zudem erwähnt Dr. E____ mit Bericht vom 4.

Juli 2019, dass sich der Beschwerdeführer seit längerem nicht mehr in

neurologischer Behandlung befinde (IV-Akte 212). Bei dieser Ausgangslage ist

fraglich, ob die dauernde persönliche Überwachung aufgrund der

Epilepsie-artigen Episoden über längere Zeitdauer erforderlich ist und damit ein

gewisses Mass an Intensität aufweist. Dies kann vorliegend aber offen gelassen

werden. Selbst wenn die Notwendigkeit der dauernden persönlichen Überwachung

bejaht wird, hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine höhere

Hilflosenentschädigung. Aus den Abklärungsberichten betreffend Hilflosigkeit

vom 12. März 2009 als auch vom 7. Juni 2019 geht hervor, dass der

Beschwerdeführer maximal in vier alltäglichen Lebensverrichtungen auf

Dritthilfe angewiesen ist (IV-Akten 65 und 207). Damit der Beschwerdeführer

Anspruch auf eine Hilflosigkeit schweren Grades hätte, wird unter anderem vorausgesetzt,

dass in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen Dritthilfe erforderlich

ist (vgl. E. 3.2. und KISH, Stand: 2018, Rz. 8008 und 8010). Dies kann nach dem

Vorerwähnten jedoch verneint werden. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu

ändern, dass der Beschwerdeführer zusätzlich dauernde Hilfe im Rahmen der

Grundpflege, lebenspraktische Begleitung und - allenfalls - persönliche

Überwachung benötigt (IV-Akte 207). Denn die in Art. 37 IVV genannten Varianten

für die einzelnen Hilflosigkeitsstufen sind abschliessend. Andere

Anspruchskombinationen mit Überwachung, lebenspraktischer Begleitung und/oder

Sonderfällen führen nicht zu einem höheren Leistungsanspruch (KISH, Stand:

2018, Rz. 8009.1).

4.4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die eingetretene Veränderung

des Gesundheitszustandes auf die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers nicht

auswirkt, so dass er weiterhin Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat. Die IV-Stelle hat somit zu Recht -

gestützt auf den RAD-Bericht vom 4. Februar 2020 - mit Verfügung vom 12. März

2020 festgehalten, eine dauerhafte Verschlechterung der Hilflosigkeit sei nicht

ausgewiesen und es könne weiterhin von einer Hilflosigkeit mittleren Grades

ausgegangen werden (IV-Akte 221).

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: