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Entscheid

IV.2020.47

Rentenanspruch; Unverwertbarkeit der attestierten Restarbeitsfähigkeit (Urteil Nr: 9C7022020)

15. Juli 2020Deutsch30 min

bis Juli 2013 als [...] für die Personalverleihfirma C____ AG (Arbeitgeberfragebogen,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Juli 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.

Borer, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.47

Verfügung vom 15. April 2020

Rentenanspruch; Unverwertbarkeit

der attestierten Restarbeitsfähigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1957 geborene Beschwerdeführer arbeitete von April 2004

bis Juli 2013 als [...] für die Personalverleihfirma C____ AG (Arbeitgeberfragebogen,

IV-Akte 8). Im Jahr 2009 wurden beim Beschwerdeführer Pleuraplaques in der

Lunge festgestellt, welche als asbest-verursacht eingeschätzt und von der SUVA

als Berufskrankheit anerkannt wurden (IV-Akte 13, S. 30 f.).

b) Am 14. Februar 2014 meldete sich der Beschwerdeführer bei

der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug der Eidgenössischen Invalidenversicherung

an (IV-Akte 2) nachdem er bereits zuvor unter einem Status nach

Asbestexposition und unter einer COPD Gold III-IV litt und sich am 7. Oktober

2013 einer Aoertenklappenersatz-Operation unterziehen musste (Operationsbericht,

IV-Akte 6, S. 21). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche

Abklärungen (IV-Arztbericht Hausarzt Dr. D____, IV-Akte 13, S. 1 ff.; IV-Arztberichte

[...]spital [...], IV-Akten 11 und 15, Akten Taggeldversicherung E____, IV-Akte

6; Bericht F____, IV-Akte 13, S. 8 ff.) und gewährte ihm Massnahmen der

Frühintervention (IV-Akte 17). Mit Stellungnahme vom 25. September 2014 kam der

Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit als [...]

nicht mehr in Frage komme, aber eine leichte körperliche Tätigkeit im Umfang

von 80-100% möglich sei (IV-Akte 21). In der Folge absolvierte der

Beschwerdeführer ein Aufbautraining im Catering-Bereich (Mitteilung und

Zielvereinbarung, IV-Akten 27 f.), wobei er jedoch trotz seiner Bemühungen aufgrund

der Situation in der Küche (u.a. Dämpfe) das Arbeitspensum nicht über 50%

steigern konnte (Bericht, IV-Akte 32).

c) Nach Eingang weiterer Unterlagen, insbesondere des

behandelnden Kardiologen Dr. G____ (Konsultationsbericht vom 03.06.2015,

IV-Akte 43, S. 5; IV-Arztbericht vom 02.10.2015, IV-Akte 52), stellte die

Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Stellungnahme des RAD (IV-Akte 53) dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 17. November 2015 die Zusprache einer

Viertelsrente ab 1. August 2014 in Aussicht (IV-Akte 55). Nachdem der

Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben hatte (Einwandschreiben, IV-Akte 63;

Ergänzung, IV-Akte 65), holte die Beschwerdegegnerin die Akten der SUVA ein

(IV-Akte 69.81) und legte diese dem RAD vor. Dieser hielt an seiner bisherigen

Auffassung fest (Stellungnahme vom 20.04.2017, IV-Akte 74). Daraufhin informierte

die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 30. Mai 2017,

dass sie beabsichtige, ihm ab August 2014 eine Viertelsrente auszurichten

(IV-Akte 76). Erneut erhob der Beschwerdeführer dagegen Einwand (IV-Akte 80),

woraufhin die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD eine bidisziplinäre kardiologisch-pneumologische

Begutachtung bei der H____ (I____) in Auftrag gab (IV-Akte 88). Am 22. November

2017 wurde der Beschwerdeführer am [...]spital [...] operiert (Thorakoskopie

links, Adhäsiolyse, Pleura Biopsie links, Einlage eines Paravertebralkatheters;

vgl. Operationsbericht, IV-Akte 109, S. 26). Das H____-Gutachten wurde am 11.

Oktober 2018 erstattet (IV-Akte 96) und der RAD nahm hierzu am 11. Februar

2019 Stellung (IV-Akte 98). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin erneut

einen gleichlautenden Vorbescheid (Vorbescheid vom 01.03.2019, IV-Akte 103).

d) Nachdem der Beschwerdeführer dagegen unter Beilage eines

Arztberichtes von Dr. D____ ein weiteres Mal Einwand erhoben hatte (IV-Akte 112),

legte die Beschwerdegegnerin diesen dem RAD und dem Rechtsdienst zur

Stellungnahme vor (vgl. IV-Akten 116 f.). Nach einer Rückfrage an die Gutachter,

welche diese mit Schreiben vom 14. August 2019 beantworteten (IV-Akte 121;

Ergänzung vom 04.09.2019, IV-Akte 124) und nach einer weiteren Stellungnahme

des RAD (IV-Akte 125), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,

dass sie ihm ab August 2014 eine Viertelsrente und aufgrund einer

Verschlechterung ab Mai 2018 eine ganze Rente ausrichten werde, da eine

Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit aufgrund der gesundheitlichen

Einschränkungen und dem Alter nicht mehr zumutbar sei (IV-Akte 135). Der

Beschwerdeführer erhob daraufhin erneut Einwand und es folgte eine

Korrespondenz mit dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme

lic. iur. J____ vom 05.02.2020, IV-Akte 143). Schliesslich erliess die

Beschwerdegegnerin am 15. April 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung

(IV-Akte 149).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 27. April 2020 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung vom

15.

April 2020 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente

ab dem 1. August 2014 zu gewähren.

2.

Eventuell sei die

Verfügung vom 15. April 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine halbe

Rente ab dem 1. August 2014 sowie eine ganze Rente ab dem 1. Februar 2018 zu

gewähren.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zzgl. MWST, zulasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem wird die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

25.

Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 3. Juni 2020 hält der Beschwerdeführer an den

gestellten Rechtsbegehen fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2020 wird dem Beschwerdeführer

der Kostenerlass bewilligt.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung

erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 15. Juli 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Auf die im

Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen unter kombinierten

pulmonalen und kardiologischen Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin gewährte ihm

deswegen ab August 2014 eine Viertelsrente und nahm ab Februar 2018 an, eine

Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit sei aufgrund der

gesundheitlichen Einschränkungen und dem Alter nicht mehr zumutbar, weshalb sie

dem Beschwerdeführer nach Ablauf einer dreimonatigen Übergangsfrist ab Mai 2018

eine ganze Rente zusprach (IV-Akte 135).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf BGE 138 V 457 im

Wesentlichen vor, dass für den Zeitpunkt der Annahme der Unverwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit rückwirkend auf das Feststehen der medizinischen

Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen sei (Beschwerde, S. 11

f.). Daraus leitet er ab, dass die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

nicht erst ab Februar 2018, sondern bereits ab August 2014 anzunehmen und

folglich die ganze Rente bereits ab August 2014 zuzusprechen sei.

2.3

Umstritten und zu prüfen ist somit, ab wann dem Beschwerdeführer die

ganze Rente zu gewähren ist.

3.

3.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit

dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG;

SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein

(Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach

zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise

Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen

Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte,

die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG)

sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe

Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28

Abs. 2 IVG). Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich,

so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft

entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass

zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist

die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.

3.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

16.

ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines

Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die

beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt

und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz

der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.4

Hervorzuheben ist, dass nach der Rechtsprechung bei der Berechnung

des Invalideneinkommens von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auszugehen

ist. Dieser ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen

Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer

verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten

beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des

körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden

Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die

unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten

des Einzelfalls zumutbar sind. Je restriktiver das medizinische

Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die

Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen.

Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze,

also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen

Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer

Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die

zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie

der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre

und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als

ausgeschlossen erscheint (BGer 8C_117/2018 vom 31.08.2018 E. 2.2.2. mit

Hinweisen).

3.5

Das fortgeschrittene Alter wird, obwohl an sich ein

invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, das

zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen

kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird,

und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht

nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren

Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters

auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel

bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können

die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der

absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher

Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich

sein. Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum

der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für

einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für den Zeitpunkt, in

dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei

vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen

Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen. Dieses ist gegeben,

sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige

Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGer 8C_117/2018 vom 31.08.2018 E. 2.2.3.

mit Hinweisen).

3.6

Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit,

liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine

ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. statt

vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 und

8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1

4.1.1

Der RAD beurteilte in der Stellungnahme vom 19. September

2019.

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten,

körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit ab Juli 2013 als 0%, ab

April 2014 als 80%, ab November 2017 als 0% und ab Februar 2018 als 50% (IV-Akte

125, S. 4). Er stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf die

bisherigen RAD-Stellungnahmen, das H____-Gutachten vom 11. Oktober 2018

(IV-Akte 96) und die ergänzende Stellungnahme der H____-Gutachter vom 14.

August 2019 (IV-Akte 121, S. 1) resp. vom 4. September 2019 (IV-Akte 124, S. 1).

Darin hatten die H____-Gutachter festgehalten, dass die in ihrer

Konsensbeurteilung zum bidisziplinären Gutachten vom 11. Oktober 2018

festgehaltene 50%ige Arbeitsfähigkeit ab November 2017 Gültigkeit habe (vgl.

a.a.O.). Da die Gutachter für die Zeit davor keine Stellungnahme abgegeben

hatten, verwies der RAD zutreffend auf die bisherigen RAD-Beurteilungen, welche

auf den echtzeitlich erhobenen Einschätzungen der behandelnden Ärzte basierten

(vgl. auch Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 05.02.2020, IV-Akte 143, S. 2).

In Abweichung zur ergänzenden Stellungnahme der H____-Gutachter vom 4.

September 2019 (IV-Akte 124, S. 1) legt der RAD die 50%ige Arbeitsfähigkeit

jedoch nicht ab November 2017, sondern zu Gunsten des Beschwerdeführers erst ab

Februar 2018 fest, da er nach der Thorakoskopie von einer postoperativen Phase

mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis Ende Januar 2018 ausging (vgl.

IV-Akte 125, S. 4).

4.1.2

Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hielt mit Stellungnahme vom

18.

April 2019 fest, dass der massgebende Zeitpunkt für eine zuverlässige

Sachverhaltsfeststellung die Stellungnahme des RAD vom 11. Februar 2019 darstelle

und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits über 62 Jahre alt gewesen

sei. Der Rechtsdienst erachtete daher in Anbetracht der gesamten Umstände

(Alter, schon immer Tätigkeit als Kranführer, sprachliche Fähigkeiten, etc.) die

Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

als gegeben (IV-Akte 116, S. 2).

4.1.3

In der Folge ermittelte die Beschwerdegegnerin für die Zeit von

August 2014 bis November 2017 einen Invaliditätsgrad von 42% und ging gestützt auf

die Einschätzung des Rechtsdienstes vom 18. April 2019 (vgl. IV-Akte 116, S. 2)

von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der

50%igen Arbeitsfähigkeit ab Februar 2018 aus. Folglich sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Ablauf der dreimonatigen

Übergangsfrist ab Mai 2018 bei einem IV-Grad von 100% eine ganze Rente zu

(Verfügung, IV-Akte 149).

4.2

Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich vorliegend als

vollumfänglich korrekt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine

andere Beurteilung zu rechtfertigen.

4.3

Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf BGE 138 V 457 vor,

dass im Fall des Beschwerdeführers die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

nicht erst ab Februar 2018, sondern bereits ab August 2014 anzunehmen sei. Im

Einzelnen führt er in Bezug auf BGE 138 V 457 aus, das Bundesgericht habe im

besagten Entscheid erwogen, dass auch wenn bereits in einem Gutachten vom

Dezember 2003 eine Arbeitsfähigkeit von etwa 30-50% attestiert worden sei,

dieses Datum nicht massgeblich sei, da der Sachverhalt damals ungenügend

abgeklärt worden sei und die Verwaltung daraufhin ein Gutachten vom Dezember

2008.

eingeholt habe (mit praktisch identischem Resultat). Erst dieses habe

Klarheit über die Arbeitsfähigkeit verschafft, weshalb für die

Rentenberechtigung ab dem 1. Dezember 2003 (als die Versicherte ca. 55jährig

war) die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit am 19. Dezember 2008

entscheidend gewesen sei. Da am 19. Dezember 2008 die Verwertbarkeit zu

verneinen gewesen sei, habe das Bundesgericht die Zusprache einer ganzen Rente

ab 1. Juni 2002 durch die Vorinstanz als rechtmässig beurteilt. Die Auffassung

der beschwerdeführenden IV-Stelle, wonach eine Staffelung (namentlich eine

halbe Rente ab dem Dezember 2003 bis Juli 2009 und eine ganze Rente ab August

2009) vorzunehmen sei, habe das Bundesgericht im besagten Entscheid verworfen

(Beschwerde, S. 12). Schliesslich verweist der Beschwerdeführer darauf, dass

sein Fall praktisch identisch gelagert sei, weshalb ihm zufolge

Unverwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit bereits ab 1. August 2014 eine

ganze Rente zuzusprechen sei (Beschwerde, S. 13). Dies habe auch der

Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin in einer ersten Stellungnahme so gesehen (vgl.

Schreiben vom 16. Dezember 2019, IV-Akte 140).

4.4

Der Auffassung des Beschwerdeführers kann vorliegend in zweifacher

Hinsicht nicht gefolgt werden. Zum einen ergibt sich die vom Beschwerdeführer

geäusserte Rechtsauffassung nicht aus BGE 138 V 457, da dieser Entscheid lediglich

die Frage thematisiert, auf welchen Stichtag abzustellen ist, um die

verbleibende Aktivitätsdauer zu berechnen. Er enthält zur Frage, inwieweit die

ganze Rente bei Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit wegen fortgeschrittenen

Alters rückwirkend zu gewähren ist, keine Ausführungen. Zum anderen lag BGE 138 V 457 ein anderer Sachverhalt zu Grunde, der mit dem vorliegenden Fall nicht

vergleichbar ist, weshalb der Beschwerdeführer aus dem erwähnten

Bundesgerichtsurteil nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

4.5

4.5.1

Zunächst ist festzustellen, dass sich das Bundesgericht in BGE 138 V 457 lediglich zum Zeitpunkt äusserte, in welchem die Frage der

Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beurteilt

wird, worauf der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin zutreffend verweist (vgl.

Stellungnahme lic. iur. J____ vom 10.12.2019, IV-Akte 138). Namentlich

entschied das Bundesgericht in Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung im

besagten Entscheid, dass für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der

Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet

wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer

(Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen ist. Denn beim Stichtag für die Frage nach

der Verwertbarkeit handelt es sich um einen Bezugspunkt, um die für eine

berufliche Eingliederung zur Verfügung stehende Zeitspanne bis zum

Pensionsalter (Aktivitätsdauer) rechtlich festzulegen. Dabei stellt die verbleibende

Aktivitätsdauer ein wesentliches Element für die Beurteilung der Frage dar, ob

infolge des fortgeschrittenen Alters von einer Unverwertbarkeit auszugehen ist.

Dagegen stellt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die Frage, ab

wann bei einem rückwirkenden Rentenanspruch eine Unverwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit

anzunehmen ist, eine gänzlich andere Thematik dar, wozu das Urteil BGE 138 V 457 keine allgemeingültigen Ausführungen enthält. Wenn der Beschwerdeführer argumentiert,

dass im besagten Entscheid für die Rentenberechtigung rückwirkend per 1.

Dezember 2003 die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit am 19. Dezember 2008

(Datum der beweiskräftigen medizinischen Abklärung als Grundlage für den

Rentenentscheid) entscheidend war (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters des

Beschwerdeführers vom 16.12.2019, IV-Akte 140), verkennt er, dass es sich dabei

um eine Einzelfallbeurteilung handelte, welche vom Bundesgericht ausdrücklich durch

die Wendung "im konkreten

Fall" gekennzeichnet

Dispositiv

wurde (vgl. BGE 138 V 457, 462 E. 3.4 letzter Satz: "Im konkreten Fall ist demnach für die

Rentenberechtigung ab 1. Dezember 2003 die Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit am 19. Dezember 2008 entscheidend").

4.5.2. Zum anderen lag dem BGE 138 V 457 ein Sachverhalt zu

Grunde, der vom vorliegenden wesentlich abweicht. So lässt sich BGE 138 V 457

entnehmen, dass der Gutachter "Dr.

med. S." der

Beschwerdeführerin im Gutachten vom 23. Dezember 2003 eine Arbeitsfähigkeit von

"etwa 30-50%" attestiert hatte (vgl. BGE 138 V 457, 462 E. 3.4) und der Gutachter "Dr.

med. J." im Gutachten vom

19. Dezember 2008 von einer Arbeitsunfähigkeit von "50%"

ausgegangen war (vgl. BGE 138 V 457, 459 E. 2.1). Auch wenn dem ersten

Gutachten kein Beweiswert zugesprochen wurde, war der Rückbezug von 2008 auf

2003 insofern nachvollziehbar, als dass sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin mit "etwa

30-50%" im Jahre 2003 und

"50%" im Jahre 2008 fast

durchgehend gleich resp. im Zeitverlauf im Wesentlichen unverändert präsentiert

hatte. Dies ist beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall. Nach Lage der

Akten wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von Januar 2014 bis August

2016 von verschiedener Seite eine hohe Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten

Tätigkeit im Umfang von 80-100% attestiert, welche sich nach den Ausführungen

der H____-Gutachter erst ab November 2017 auf 50% verringerte. Es kann daher von

2014 bis 2018 nicht von einem gleichbleibenden Gesundheitszustand gesprochen

werden, welcher eine Analogie zu BGE 138 V 457 rechtfertigen würde. Darauf ist

nachfolgend vertieft einzugehen.

4.6.

4.6.1. Die RAD-Ärztin med. pract. K____ attestierte dem

Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2014 in einer körperlich

leichten, angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80-100%

(IV-Akte 21, S. 2 f.). Sie berücksichtigte dabei den Bericht des Hausarztes Dr.

D____ vom 13. September 2014, welcher die Zumutbarkeit einer leichten

körperlichen Tätigkeit an einem ungefährlichen Arbeitsplatz ebenfalls bejaht

hatte (IV-Akte 19, 2). Diese Einschätzung ist vor dem Hintergrund, dass Dr. D____

anlässlich des Telefongesprächs vom 3. Dezember 2014 die Arbeitsfähigkeit

bestätigt und sogar deren Steigerung für möglich erachtet hatte (Telefonnotiz,

IV-Akte 23), vollumfänglich nachvollziehbar. Der von der Taggeldversicherung

beauftragte Vertrauensarzt Dr. L____, FMH Innere Medizin und Pneumologie, spezialisiert

auf die Beurteilung der Lungenfunktion, erachtete den Beschwerdeführer in

seinem Kurzgutachten vom 24. Januar 2015 in einer leichten Tätigkeit für

vollumfänglich arbeitsfähig (IV-Akte 36, S. 5) und bestätigte damit die

Einschätzung der RAD-Ärztin. Die Beurteilung von Dr. L____ deckt sich zudem mit

dem Arztbericht von Dr. D____ vom 30. September 2015, wonach der

Beschwerdeführer für eine leichte körperliche Tätigkeit vollumfänglich

arbeitsfähig sei (vgl. IV-Akte 49, S. 1). Sodann ging auch der behandelnde

Kardiologie Dr. G____ in seiner Beurteilung vom 2. Oktober 2015 von einer

vollen Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten aus (IV-Akte

52, S. 3).

4.6.2. Nachdem der Beschwerdeführer wiederholt an Infekten gelitten hatte, attestierte

die RAD-Ärztin med. pract. K____ dem Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom

8. Oktober 2015 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit rückwirkend ab 1. Januar 2014, in

dem sie bei einem 100% Pensum eine 20%ige Einschränkung aufgrund der beim

Beschwerdeführer stattgehabten Infektexazerbationen anerkannte (IV-Akte 53, S.

4). Der behandelnde Kardiologe stellte im Bericht vom 6. Juli 2016 einen im

Vergleich zur Voruntersuchung im Juni 2015 unveränderten Zustand fest (IV-Akte

72, S. 7 f.). Des Weiteren ergeben sich auch aus den SUVA-Akten keine Hinweise,

welche der Annahme einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit entgegenstehen würden. Insbesondere hat die SUVA-Ärztin Dr. M____

in der Stellungnahme vom 2. August 2016 festgehalten, dass sich aus den

Einschränkungen des Beschwerdeführers kein Rentenanspruch ergebe (vgl. IV-Akte

71.11).

4.6.3. Über den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis August 2016 lässt sich

daher festhalten, dass dem Beschwerdeführer von sämtlichen involvierten Ärzten

eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80-100% attestiert wurde. Der am [...] 1957

geborene Beschwerdeführer war in diesem Zeitraum zwischen 57 und 59 Jahre alt

und eine Verwertung dieser hohen Restarbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der

strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGer 8C_117/2018 vom

31.08.2018 E. 3.3.4) sicherlich noch möglich.

4.7.

4.7.1. Erst mit Arztbericht von Dr. D____ vom 18. März 2017 wurde

dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in einer

leidensangepassten Tätigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 72, S. 4), woraufhin auch

der RAD eine Verschlechterung der Lungenfunktion ab November 2016 vermerkte und

weitere Abklärungen in die Wege leitete, da eine spezialärztliche Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit fehlte (RAD-Stellungnahme vom 08.02.2018, IV-Akte 86, S.

4; vgl. auch IV-Akte 87). Die gesundheitliche Verschlechterung wurde sodann von

den H____-Gutachtern für den Zeitraum ab November 2017 anerkannt, in dem sie ab

diesem Zeitpunkt von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

ausgingen (IV-Akte 124. S. 1).

4.7.2. Entscheidend ist somit vorliegend, dass nicht davon gesprochen

werden kann der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei von 2014 bis 2018

gleichbleibend gewesen. Entsprechend kann auch die Unverwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit infolge des Gesundheitszustands und des Alters, welche ab

Februar 2018 anerkannt wurde, nicht bereits ab Januar 2014 angenommen werden.

4.8.

4.8.1. Darüber hinaus spricht gegen die vom Beschwerdeführer

vertretene Ansicht, wonach für die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit wegen

des fortgeschrittenen Alters auf den frühestens möglichen Beginn des

Rentenanspruchs abzustellen sei, dass das Bundesgericht im zeitlich nach BGE 138 V 457 ergangenen Entscheid 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 4.2 hinsichtlich

der auf den Zeitpunkt der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit abstellte

und gerade nicht den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns wählte.

4.8.2. Zudem sprechen auch Gründe der Gleichbehandlung mit anderen

Fallkonstellationen (Neuanmeldung, Revision) gegen die vom Beschwerdeführer

vorgebrachte Interpretation von BGE 138 V 457: Wenn in Fällen wie dem

vorliegenden, in welchem erst eine gesundheitliche Verschlechterung zu einem

neuen Abklärungsbedarf geführt hat (vgl. E. 4.7.1. vorstehend), die ganze Rente

bereits ab dem frühestens möglichen Rentenbeginn und nicht erst ab dem

Zeitpunkt der Verschlechterung zugesprochen würde, hätte dies zur Folge, dass

diese Konstellationen gegenüber denjenigen Fällen, bei der die Unverwertbarkeit

infolge des fortgeschrittenen Alters erst nach einer Revision oder einer

Neuanmeldung entsteht, deutlich besser gestellt würden, da bei einer

Neuanmeldung oder einer Revision eine ganze Rente frühestens ab dem Zeitpunkt

der gesundheitlichen Verschlechterung entstehen kann. In der Konsequenz würde

es eine unzulässige Ungleichbehandlung darstellen, wenn eine Person wie der

Beschwerdeführer, welcher nach Lage der Akten stets weitergehende Abklärungen

verlangt hat, die Rente ab August 2014 erhalten würde, eine beliebig andere versicherte

Person im gleichen Alter wie der Beschwerdeführer, welche sich neu angemeldet hat

oder deren Rente revidiert wurde, eine solche auf den gleichen Zeitpunkt hin

jedoch nicht erhalten würde, da bei einem Alter von 57,5 Jahren (per August

2014) eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit aufgrund dieses Alters und unter

Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Umstände zweifellos zu bejahen wäre.

4.9.

Im vorliegenden Fall fand die Begutachtung durch die H____-Gutachter

am 18. und 20. Juni 2018 statt. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt

61,4 Jahre alt, weshalb es sachgerecht erscheint mit Bezug auf die fehlende

Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf diesen Zeitpunkt abzustellen (vgl. auch

Beurteilung des Rechtsdienstes vom 10.12.2019, IV-Akte 138, S. 2). Die

Beschwerdegegnerin hat allerdings nicht auf Juni 2018 abgestellt, sondern ist

zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass dieser nach einer Thorakoskopie

während einer postoperativen Phase noch bis Ende Januar 2018 vollständig

arbeitsunfähig war. Sie hat entgegen den gutachterlichen Feststellungen die

50%ige Arbeitsfähigkeit nicht ab November, sondern erst ab Februar 2018

angenommen und daher die fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ab

diesem Zeitpunkt bejaht. Folglich hat sie dem Beschwerdeführer nach einer

dreimonatigen Übergangszeit eine ganze Rente bereits ab Mai 2018 und nicht erst

ab Juni 2018 zugesprochen. Dabei ist es zu belassen.

5.

5.1.

Die Beschwerdegegnerin hat hinsichtlich des Valideneinkommens, das

vom Beschwerdeführer bei der Firma C____ AG, Basel, erzielte Jahreseinkommen

von Fr. 87'809.00 herangezogen, was unbestritten blieb. Beim Invalideneinkommen

hat sie auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des

Bundesamtes für Statistik aus dem Jahre 2014 abgestellt. Gestützt auf die LSE

2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf

41.7 Wochenstunden, hat sie ein Invalideneinkommen von Fr. 53’162.00 bei einem

Pensum von 80% ermittelt und einen leidensbedingten Abzug von 5% gewährt,

weshalb ein Betrag von Fr. 50'504.00 resultierte. Der durchgeführte Einkommensvergleich

ergab einen IV-Grad von 42%, welcher zu einer Viertelsrente berechtigt.

5.2.

Der Beschwerdeführer beanstandet eventualiter das Invalideneinkommen

in Bezug auf die ab Januar 2014 gewährte Viertelsrente und macht geltend, dass

ihm eine halbe Rente zuzusprechen sei. Das Invalideneinkommen könne aufgrund

des "äusserst engen

Zumutbarkeitsprofils" nicht

mit dem Total der Männer der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 bestimmt werden, da

dieses auch Sektoren wie den Bergbau, das Baugewerbe, Kurierdienste,

Informatik-, Finanz- und wissenschaftliche Dienstleistungen usw. umfasse, die

dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht offenstehen würden (Beschwerde, S.

13). Annäherungsweise zutreffend sei allenfalls die Kategorie 77, 79-82 "Sonstige wirtschaftliche

Dienstleistungen" gemäss

Tabelle TA1 tirage_skill_level der LSE 2016, woraus sich ein Invalideneinkommen

ohne leidensbedingten Abzug von Fr. 44‘385.48 pro Jahr ergebe (vgl. Beschwerde,

S. 13 unten). Darüber hinaus beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm

aufgrund der Merkmale "ausländische

Nationalität, Teilzeitpensum auch in angepasster Tätigkeit, äusserst geringe

Belastbarkeit und hohe Empfindlichkeit als Angestellter sowie enges

Zumutbarkeitsprofil" kein

leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10% gewährt worden sei (Beschwerde, S.

13 f.). Da sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung mit

diesem Vorbringen des Beschwerdeführers im Einwandschreiben vom 25. März 2019

nicht auseinandergesetzt habe, müsse von einer Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör ausgegangen werden (Beschwerde, S. 14). In der Replik führt

der Beschwerdeführer weiter aus, es könne auch der Gesamtlohn der

Dienstleistungen, Ziffern 45-96 von Fr. 4'967.00 eingesetzt werden. Diesfalls

müsste dieser jedoch, um den genannten Einschränkungen Rechnung zu tragen,

unter dem Titel des leidensbedingten Abzuges um mindestens weitere 5% reduziert

werden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer noch als weitere Merkmale das Alter

und die fehlenden Dienstjahre geltend (Replik, S. 5 ff.).

5.3.

Die Beschwerdegegnerin bestreitet eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs (vgl. Beschwerdeantwort, S. 5).

5.4.

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch

auf rechtliches Gehör. Im Bereich der Invalidenversicherung teilt gemäss Art.

57a Abs. 1 IVG die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen

Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung

einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Dabei hat die

versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG.

Die Begründungspflicht, wie sie in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuiert wird, bildet

einen Teilaspekt des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist

formeller Natur. Dies bedeutet, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet

der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung führt. Gemäss ständiger Praxis kann jedoch eine nicht

besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dann als geheilt

gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage

frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen; BGE 116 V 182, 185 f. E. 1b). Das ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art. 61 lit. c

ATSG). Auch wenn die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht vorbringt, dass die

Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Vordergrund stand,

wäre sie trotzdem gehalten gewesen, zur Frage nach dem anwendbaren Tabellenlohn

sowie der Höhe des leidensbedingten Abzuges in der angefochtenen Verfügung Stellung

zu nehmen. Allerdings wiegt die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwer

und kann im vorliegenden Verfahren geheilt werden.

5.5.

5.5.1. Die Rechtsprechung wendet für die Bestimmung des

Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen in der Regel die Monatslöhne

gemäss Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach

Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht -

Privater Sektor), Zeile "Total", an. Bisweilen wird aber auch

auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies

als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen

Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies

geschieht namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit

in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen

Bereichen kaum in Frage kommt. Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets

auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten

Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, stattdessen auf andere Tabellen

abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens

erlaubt und der versicherten Person der entsprechende Sektor offen steht und

zumutbar ist (BGer 8C_910/2013 vom 15. Mai 2014, E. 3.1.2.1 mit Hinweisen).

5.5.2. In Bezug auf den anwendbaren Tabellenlohn ist festzustellen, dass es

die Umstände vorliegend nicht rechtfertigen, beim Beschwerdeführer auf Löhne einzelner

Sektoren abzustellen. Nicht nur attestierten die behandelnden Ärzte dem

Beschwerdeführer für den Zeitraum von Januar 2014 bis August 2016 eine

Arbeitsfähigkeit von 80%-100%. Sie formulierten auch kein Belastungsprofil,

dass es nahelegen würde auf einen anderen Tabellenlohn als auf das Total der

TA1 der LSE abzustellen. Insbesondere sind die Beeinträchtigungen – soweit sie

von den behandelnden Ärzten überhaupt beim Verweisprofil erwähnt wurden – nicht

derart ausgeprägt, dass nur noch Tätigkeiten gemäss der Kategorie 77, 79-82 "Sonstige wirtschaftliche

Dienstleistungen" möglich

wären. Die H____-Gutachter wiesen hinsichtlich des Anforderungsprofils an die

leidensangepassten Verweistätigkeiten darauf hin, dass dem Beschwerdeführer

kein Heben und Tragen von Lasten möglich ist. Zudem empfahlen sie aufgrund der

sich unter Belastung entwickelnden respiratorischen Partialinsuffizienz eine

vorwiegend sitzende Tätigkeit. Unter Berücksichtigung der Adipositas und der

Asbestbelastung mit Pleuraplaques gingen sie davon aus, dass primär nicht

körperliche Dienstleistungs- oder Bürotätigkeiten möglich seien (als Arbeit als

Büromitarbeiter oder in der Administration, vgl. IV-Akte 96, S. 6 f.). Vor

diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer

angegebene Tabellenposition 77, 79-82 der Verwertung der Arbeitsfähigkeit durch

den Beschwerdeführer besser Rechnung tragen würde. Vielmehr gehören zum

Kompetenzniveau 1 auch zahlreiche körperlich leichte (Dienstleistungs-)Tätigkeiten,

welche dem Beschwerdeführer auch mit den gesundheitlichen Einschränkungen, die

bereits mit dem 5%igen leidensbedingten Abzug abgedeckt sind, zumutbar sind. Bei

dieser Ausgangslage erscheint es deshalb vertretbar, das Invalideneinkommen des

Beschwerdeführers auf die Lohnzahlen der – zumindest beim Invalideneinkommen in

den meisten Fällen zur Anwendung gelangenden – Tabelle TA1 der LSE 2014 zu

ermitteln. Da der Versicherte grundsätzlich in sämtlichen Wirtschaftszweigen

tätig sein kann, ist es angezeigt, innerhalb dieser Tabelle auf das Total aller

Männerlöhne abzustellen.

5.6.

Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1

hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne

herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des

Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind.

Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die

Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014, E. 2.1. mit Hinweis).

Die leidensbedingten Einschränkungen resp. das von den behandelnden Ärzten

resp. den H____-Gutachtern formulierte Verweisprofil für eine leidensangepasste

Tätigkeit ist nicht derart einschränkend, dass es einen höheren als den

gewährten 5%igen leidensbedingten Abzug rechtfertigen könnte (vgl. E. 5.4.2.

vorstehend). Da niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer im Kompetenzniveau

1 gegenüber Schweizerinnen und Schweizer im Durchschnitt nicht wesentlich

schlechter entlohnt sind, rechtfertigt sich diesbezüglich kein leidensbedingter

Abzug. Zudem hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass Hilfsarbeiten

auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG)

altersunabhängig nachgefragt werden, dass einfache und repetitive Tätigkeiten

weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau erfordern und

das Kriterium der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, mithin das Kriterium der

Dienstjahre, im privaten Sektor an Bedeutung abnimmt, je niedriger das

Anforderungsniveau ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_808/2015 vom 29. Februar

2016). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn der beantragte 15%ige

leidensbedingte Abzug gewährt würde, dies auf das Ergebnis keinen Einfluss

hätte, da der IV-Grad ohnehin weniger als 50% betragen würde (Fr. 87'809.00 –

45'187.70 : 87'809.00*100 = 48,53%). Somit besteht vorliegend kein Anlass in

das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.

6.

6.1.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die

aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis

IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten

des Staates.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist seinem

Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes

Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 10. Juni 2020 einen Aufwand von 13.80

Stunden sowie Auslagen in der Höhe von 124.20 geltend gemacht. Das

Sozialversicherungsgericht spricht Parteientschädigungen als Pauschalen zu.

Diese Pauschale beträgt im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen

Verfahren um eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei

einem doppelten Schriftenwechsel oder einem einfachen Schriftenwechsel und

einer Parteiverhandlung Fr. 2’650.00 (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer.

Dabei wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder nach

unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Im vorliegenden Fall liegen

zwei Rechtsschriften vor und ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und

Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 2’650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der

Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von

Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten

des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass MLaw B____ wird ein

Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

von Fr. 204.05 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: