IV.2020.48
Neuanmeldung; auf Administrativgutachten und Bericht des RAD kann abgestellt werden; Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen Verfügung nicht ausgewiesen. (Bundesgerichtsurteil 9C_775/2020 vom 22.03.2021)
31. August 2020Deutsch24 min
BL weitere Abklärungen veranlasst und unter anderem ein im Auftrag der zuständigen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31.
August 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.48
Verfügung vom 9. April 2020
Neuanmeldung; auf
Administrativgutachten und Bericht des RAD kann abgestellt werden; Veränderung
des Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen Verfügung nicht
ausgewiesen.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a.) Der Beschwerdeführer hatte sich am 29. September 2004 zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet
(IV-Akte 1). Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft
(IV-Stelle BL) hatte in der Folge verschiedene erwerbliche und medizinische
Abklärungen getätigt, wobei sie vier psychiatrische Gutachten vom 28. Oktober
2005 (IV-Akte 19), vom 27. Juni 2006 (IV-Akte 29) vom 1. Juni 2007 (IV-Akte 54)
und vom 22. Mai 2008 (IV-Akte 90) eingeholt hatte. Mit Verfügung vom 5. August
2008 hatte die IV-Stelle BL einen Invaliditätsgrad von 70% auf der Grundlage
einer aus medizinischer Sicht noch im Umfang von 30% zumutbaren Tätigkeit
sowohl in dem bisherigen Beruf als auch in einer vergleichbaren
Verweisungstätigkeit ermittelt. Gestützt darauf hatte sie dem Beschwerdeführer
eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2004 zugesprochen (IV-Akte
99).
b.) Am 26. November 2009 hatte die IV-Stelle BL dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades
keine Veränderung festgestellt worden sei (IV-Akte 115).
c.) Am 13. Dezember 2010 wurde eine weitere Rentenrevision
durchgeführt, anlässlich derer der Beschwerdeführer angegeben hatte (IV-Akte
116), der Gesundheitszustand sei gleichgeblieben. Daraufhin hatte die IV-Stelle
BL weitere Abklärungen veranlasst und unter anderem ein im Auftrag der zuständigen
Vorsorgeeinrichtung erstelltes psychiatrisches Gutachten von Dr. C____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. März 2012 (IV-Akte 143 S. 22 ff.) zu
den Akten genommen. Zudem hatten die D____, [...] (D____) zuhanden der
IV-Stelle BL ein psychiatrisches Gutachten erstattet (datiert vom 11. Juli
2011, Versanddatum 9. Juli 2012, Eingangsstempel bei der IV-Stelle vom 13. Juli
2012, IV-Akte 154). Die IV-Stelle BL hatte gestützt auf diese Unterlagen mit
Verfügung vom 3. Juli 2013 einen Invaliditätsgrad von 29% ermittelt und die
Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden
Monats angeordnet (IV-Akte 206). Die hiergegen erhobene Beschwerde des
Beschwerdeführers hatte das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 27.
Februar 2014 (IV-Akte 214) gutgeheissen und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab
1. September 2013 eine Viertelsrente (aufgrund eines Invaliditätsgrades von
40%) zugesprochen. Auch dieses Urteil hatte der Beschwerdeführer angefochten.
Das Bundesgericht hatte mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (IV-Akte 231) das
Urteil des Kantonsgericht Baselland aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle BL
vom 3. Juli 2013 bestätigt, nachdem es seinerseits einen rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad (von 35%) ermittelt hatte.
d.) Die nunmehr örtliche zuständige IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend:
IV-Stelle) gewährte dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen (vgl. u.a.
IV-Akten 244, 246, 250, 271 und 320). Der behandelnde Psychiater, Dr. E____,
beschrieb im Arztbericht vom 6. März 2017 (IV-Akte 370) eine
Zustandsverschlechterung. In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische
Abklärungen ein. Der Regionale ärztliche Dienst (RAD, sig. Dr. F____, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM)
äusserte sich ein erstes Mal mit einer kurzen Stellungnahme vom 22. Juni 2017
(IV-Akte 374, vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2017 dazu,
IV-Akte 376). Eine zweite Äusserung desselben Arztes des RAD erfolgte am 29.
August 2017 (IV-Akte 378). Schliesslich untersuchte der gleiche Arzt des RAD den
Beschwerdeführer am 17. Oktober 2017 persönlich und erstattete am 21. Dezember
2017 Bericht (IV-Akte 387).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 389 und
391) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. März 2018 einen
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (IV-Akte 392). Die dagegen erhobene
Beschwerde vom 27. April 2018 (IV-Akte 396) hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 3. September 2018 gut und
wies die Sache zur neutralen psychiatrischen Verlaufsbegutachtung an die
IV-Stelle zurück (IV-Akte 403). Die IV-Stelle nahm weitere medizinische
Unterlagen zu den Akten und beauftragte den Psychiater Dr. med. G____ mit der
Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (IV-Akte 426). Nachdem das
psychiatrische Gutachten vom 3. April 2019 bei der IV-Stelle eingegangen war
(IV-Akte 428), erliess die IV-Stelle am 17. April 2019 einen ersten
Vorbescheid, in welchem sie bei einem Invaliditätsgrad von 0% einen Rentenanspruch
des Beschwerdeführers ablehnte (IV-Akte 430). Dagegen wehrte sich der
Beschwerdeführer mit Einwand vom 11. Juni 2019 (IV-Akte 432). Nachdem der RAD
am 27. September 2019 dazu Stellung genommen hatte (IV-Akte 435), erliess die
IV-Stelle am 4. Oktober 2019 einen neuen Vorbescheid. Darin kündigte sie an,
der Beschwerdeführer habe bei einem Invaliditätsgrad von 23% keinen
Rentenanspruch (IV-Akte 436). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Oktober
und am 24. Oktober 2019 Einwand (IV-Akten 437 und 439). Dazu nahm der
Rechtsdienst der IV-Stelle am 18. November 2019 Stellung (IV-Akte 440). Am 17.
Dezember 2019 und am 9. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer der IV-Stelle
Austrittsberichte vom 21. November 2019 der D____ sowie einen Bericht des behandelnden
Psychiaters Dr. med. H____ zukommen (IV-Akten 442 und 445). Nachdem sich der
RAD am 27. März 2020 dazu geäussert hatte (IV-Akte 446), erliess die IV-Stelle
am 9. April 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an
ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 446).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 28. April 2020 wird beantragt, es sei die
Verfügung der IV-Stelle vom 9. April 2020 aufzuheben und die IV-Stelle
anzuweisen, ein Obergutachten einzuholen, wobei die Anweisung zu erteilen sei,
dieses Gutachten sei bei einer psychiatrischen Universitätsklinik einzuholen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Advokat B____ ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2020 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 16. Juni 2020, ergänzender Stellungnahme vom 18.
Juni 2020 und Duplik vom 14. Juli 2020 halten die Parteien im Wesentlichen an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 18. Mai
2020.
die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch
Advokat B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verlangt hat, findet am 31. August 2020 die Beratung vor der Kammer
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde
rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 9. April 2020 hat die IV-Stelle einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint. Die Überprüfung des
Rentenanspruchs im Rahmen der Neuanmeldung habe ergeben, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeitpunkt der
letztmaligen rentenablehnenden Verfügung vom 3. Juli 2013 nicht wesentlich
verändert habe. In medizinischer Hinsicht stützt sich die IV-Stelle dabei in
der Hauptsache auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G____ vom 3. April
2019.
(IV-Akte 426). Danach habe im Jahr 2013 eine mittelgradige depressive
Episode bestanden, während aktuell lediglich noch eine leichte Episode
feststellbar sei. Die bisherige Servicetätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar.
Allerdings bestehe in einer Tätigkeit, welche er selbständig verrichten könne,
ohne Teaminteraktion oder Publikumsverkehr eine Arbeitsfähigkeit von 60%. In
Frage kämen beispielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten,
einfache Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten. In erwerblicher Hinsicht hat
die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen. Nach Gewährung eines
Abzugs von 5% aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen ermittelte die
IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 23% und lehnte einen Rentenanspruch ab
(Verfügung vom 9. April 2020, IV-Akte 448).
2.2
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es könne nicht auf
das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ abgestellt werden. Der RAD habe
bereits im Vorfeld der psychiatrischen Begutachtung zum psychiatrischen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Stellung genommen. Das Gericht habe
indes auf diese Einschätzung nicht abgestellt und eine psychiatrische
Begutachtung angeordnet. Der RAD habe infolgedessen den in I____ niedergelassenen
Gutachter, Dr. G____, der ausschliesslich psychiatrische Expertisen erstelle,
mit der psychiatrischen Begutachtung betraut. Aufgrund dieser Ausganglage könne
das Gutachten nicht als neutral bezeichnet werden, da der Ersteller des
Gutachtens befangen gewesen sei oder zumindest unter Druck gestanden habe, die
ihm bekannte Beurteilung seines Auftraggebers (RAD) zu bestätigen. Überdies
weise das Gutachten Ungereimtheiten auf und erfülle die vom Bundesgericht
festgehaltenen Anforderungen nicht. Insbesondere würden die vom Beschwerdeführer
geklagten Beschwerden zu wenig ernst genommen, die Diagnose sei nicht
einleuchtend und widerspruchsfrei begründet und die abweichende Beurteilung
gegenüber den behandelnden Ärzten werde ebenfalls nicht ausreichend begründet.
Darüber hinaus zeige auch der Krankheitsverlauf unmittelbar nach der
Begutachtung, dass die gestellte Diagnose nicht zutreffe. Zudem befasse sich
das Gutachten nur rudimentär mit der Frage, ob eine Änderung des
Gesundheitszustandes seit 2011 bzw. 2013 eingetreten sei. Aufgrund dieser
Mängel des psychiatrischen Gutachtens sei ein psychiatrisches Obergutachten
einzuholen (vgl. Beschwerde vom 28. April 2020 und Replik vom 16. Juni 2020).
2.3
Strittig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung einer
rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs.
1.
ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere
ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes
revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2
Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen
beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der
letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
(mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen
zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.3
Zu prüfen ist nachfolgend, ob zwischen der Verfügung vom 3. Juli 2013
(IV-Akte 206), in welcher ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint
wurde, und der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2020 (IV-Akte 446) in den
tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die
geeignet ist, den Leistungsanspruch zu beeinflussen. Daher sind im Nachfolgenden
die medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2012, welche der Verfügung vom 3.
Juli 2013 als medizinische Grundlage dienten, und die im neusten Verfahren
ergangenen medizinischen Berichte zu vergleichen.
4.
4.1
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer
Hinsicht seit 2013 verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen
Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E.
4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
4.2
Die Verfügung vom 3. Juli 2013 beruht in medizinischer Hinsicht im
Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten der D____ vom 9. Juli 2012 (vgl.
auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2018,
E. 3.1.).
Darin erheben die Experten eine chronifizierte mittelgradige depressive
Episode ohne somatisches Syndrom als Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei anamnestisch ein
Status nach Alkoholabhängigkeit, ein Status nach schädlichem Gebrauch von
Kokain sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Zügen.
Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer derzeit quantitativ zu
40% arbeitsunfähig. In qualitativer Hinsicht seien zusätzliche Stressoren
(relevanter Zeit- und Termindruck, schwierige Teamkonstellation, häufiger oder
anspruchsvoller Kundenkontakt et cetera) auszuschliessen. Die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ergebe sich unter anderem aufgrund mangelnder psychischer
Belastbarkeit, Stressintoleranz, Verlangsamung sowie einer subjektiv erlebten
reduzierten kognitiven Leistungsfähigkeit. Die genannten funktionellen Defizite
resultierten aus der chronifizierten langjährigen depressiven Störung. Eine
Tätigkeit im Service sei aufgrund der fehlenden Passung zwischen dem
Anforderungsprofil und andererseits den von den Gutachtern genannten
qualitativen Einschränkungen zur Zeit nicht optimal geeignet (IV-Akte 154, S.
20-24)
4.3
Die Verfügung vom 20. April 2020 basiert in medizinisch-theoretischer
Hinsicht im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten vom 3. April 2019
von Dr. G____ und der RAD-Beurteilung vom 27. September 2019. Diese beiden
Berichte werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:
Mit psychiatrischem Gutachten vom 3. April 2019 erhebt Dr. G____
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, als
Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotionaler
Instabilität. Die Tätigkeit als Service-Angestellter sei aufgrund der
Erfahrungen im Eingliederungsprozess und der offensichtlichen Schwierigkeit,
sich in ein Team einzugliedern, kaum mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer müsse
eine Tätigkeit verrichten, die er relativ selbständig, ohne Teaminteraktionen
oder Publikumsverkehr, ausführen könne. In einer solchen angepassten Tätigkeit
sei ein Ganztages-Pensum möglich (IV-Akte 428, S. 16-20).
Mit Beurteilung vom 27. September 2019 kommt der RAD zum
Schluss, dass psychiatrische Gutachten von Dr. G____ entspreche den
bundesgerichtlichen Anforderungen. Da Dr. G____ im Wesentlichen von einem
unveränderten Gesundheitszustand im Vergleich zum Gutachten der D____ im Jahr
2012.
ausgegangen sei, sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit von ihm als nicht
eingeschränkt eingeschätzt worden sei. Insofern liege eine unterschiedliche
Einschätzung des gleichen Gesundheitszustandes vor. Der RAD empfehle deshalb, bei
der Einschätzung der D____ im Jahr 2012 mit einer 40%igen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei aufgehobener
Arbeitsfähigkeit in einer Servicetätigkeit zu bleiben, da eine hohe Konsistenz
der Befunde zwischen dem D____-Gutachten im Jahr 2012 und dem Gutachten von Dr.
G____ im Jahr 2019 und den Ergebnissen der beruflichen Abklärungen bestehe
(IV-Akte 435).
4.4
Zunächst ist in formeller Hinsicht zum Vorbringen des
Beschwerdeführers, der Gutachter Dr. G____ sei befangen, Stellung zu nehmen:
Voreingenommenheit und Befangenheit wird
angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und
verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind,
Misstrauen in
die Unparteilichkeit des Richters bzw. Experten zu erwecken. Diese können namentlich
in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters bzw. Experten begründet
sein (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240). Ausstands- und Befangenheitsgründe sind umgehend
geltend zu machen, d.h. grundsätzlich sobald die betroffene Person Kenntnis von
den entsprechenden Tatsachen erhält. Wer den Mangel nicht unverzüglich
vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein
Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich
verletzten Ausstandsbestimmung (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, Urteil des
Bundesgerichts vom 9. Mai 2019 [8C_41/2019], E. 4.2.).
Vorliegend ist fraglich, ob der Beschwerdeführer die Ausstands-
und Befangenheitsgründe rechtzeitig geltend gemacht hat. Denn der
Beschwerdeführer hat auf das Schreiben der IV-Stelle vom 20. Dezember 2018, in welchem
die psychiatrische Begutachtung durch Dr. G____ angekündigt wurde (IV-Akte
421), nicht reagiert. Erst im Einwand vom 11. Juni 2019 (IV-Akte 432) zum
Vorbescheid vom 17. April 2019 (IV-Akte 430) wird vorgebracht, das
psychiatrische Gutachten von Dr. G____ könne aufgrund dessen wirtschaftlicher Abhängigkeit
von der IV-Stelle nicht als neutral betrachtet werden (IV-Akte 432). Dies
erscheint mit Blick auf den Geschehensablauf als verspätet. Unter dem Gesichtspunkt
der wirtschaftlichen Abhängigkeit bleibt anzufügen, dass nach gefestigter
Rechtsprechung der regelmässige Beizug eines Gutachters durch den
Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen
Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich
allein genommen nicht zu einem Ausstand führen (BGE 137 V 210, 226 f. E.
1.3.3). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der RAD
anlässlich einer persönlichen Untersuchung bereits vorgängig zur psychiatrischen
Begutachtung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung genommen hatte.
Denn es ist davon auszugehen, dass ein externer Gutachter sich ein persönliches
Bild bezüglich des Gesundheitszustandes des Versicherten verschafft und in Auseinandersetzung
mit der Aktenlage zu seiner eigenen Schlussfolgerung gelangt. Damit erscheint
das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorherbestimmt,
sofern nicht andere Gründe für eine persönliche Befangenheit sprechen. Aus den
Akten ergeben sich indes keine Hinweise, welche das Misstrauen des
Beschwerdeführers in die Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit von Dr. G____
objektiv als begründet erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer ist deshalb in
seinem Vorbringen, der psychiatrische Experte Dr. G____ sei parteiisch und
voreingenommen, nicht zu hören.
4.5
In materieller Hinsicht ist nachfolgend zu prüfen, ob das
psychiatrische Gutachten von Dr. G____ zur Beurteilung der Frage, ob eine
Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten massgebenden Verfügung
vom 3. Juli 2013 eingetreten ist, beigezogen werden kann.
Dies kann mit Blick auf die Aktenlage bejaht werden. Das Gutachten ist
umfassend, wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt (IV-Akte 426, S. 1-30), berücksichtigt
die geklagten Beschwerden (IV-Akte 426, S. 11-14) und ist in der Auseinandersetzung
mit der Aktenlage schlüssig sowie nachvollziehbar (IV-Akte 426, S. 14-22).
Insbesondere nimmt die Expertise Stellung zur relevanten Frage, ob eine
Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2013 eingetreten ist. Diesbezüglich
gibt der Gutachter an, dass sich der Gesundheitszustand, was die wichtigen
Befunde angehe, nicht wesentlich verändert habe (IV-Akte 426, S. 21). Die
Gutachter der D____ seien zur Auffassung gelangt, es liege eine chronifizierte
mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom vor. Hingegen habe
die Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen Zügen keinen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit. Auch er könne keine Persönlichkeitsstörung
feststellen. Die depressive Zustandsbeurteilung sei damals im Sinne einer
mittelgradigen Episode ausgefallen, während aktuell lediglich noch eine leichte
depressive Episode feststellbar sei. Solche leichteren Schwankungen seien im
Laufe der Zeit bei affektiven Störungen nicht ungewöhnlich (IV-Akte 428, S. 18).
Damit hat sich der psychiatrische Experte Dr. G____ nachvollziehbar mit einer
allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes befasst und begründet
dargelegt, inwiefern sich der Gesundheitszustand gegenüber 2013 verändert bzw.
nicht verändert hat. Darauf ist abzustellen. Dass Dr. G____ eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert hat, während
die D____ im Jahr 2012 davon ausging, der Beschwerdeführer sei zu 60%
arbeitsfähig, stellt das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ nicht in Frage.
Denn Dr. G____ hält nachvollziehbar fest, die wichtigsten Befunde hätten sich im
Wesentlichen nicht verändert, die unterschiedliche Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung
erkläre sich aber durch leichtere Schwankungen im affektiven Störungsbild. In
Anbetracht der hohen Konsistenz der Befunde zwischen dem D____-Gutachten im
Jahr 2012 und dem Gutachten von Dr. G____ im Jahr 2019 sowie den Ergebnissen
der beruflichen Abklärungen ist die IV-Stelle zur Auffassung gelangt, seit 2013
sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Der
Beschwerdeführer sei in leidensangepassten Tätigkeiten nach wie vor zu 60%
arbeitsfähig (vgl. RAD-Beurteilung 27. September 2019, IV-Akte 435). Dies ist
nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden.
Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass psychiatrische
Gutachten weise Ungereimtheiten auf. So müsse aufgrund der Beschreibung beispielsweise
des Tagesablaufs als auch der erhobenen Befunde von einer schweren Depression
ausgegangen werden. Auch ein Test habe eine deutliche Depression ergeben.
Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des RAD vom 27. September
2019.
verwiesen werden. Darin wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Beck
Depression Inventar (BDI)-Test um eine Selbstbeurteilung handle, demgegenüber
würden durch den Gutachter auch Fremdbeurteilungsbögen benutzt. In der
gutachterlichen Beurteilung müssten die Selbst- und Fremdbeurteilung
gegeneinander abgewogen werden. Dr. G____ habe die Ergebnisse der
Selbstbeurteilung in seine Beurteilung miteinbezogen, sei aber aufgrund der von
ihm erhobenen Befunde und in Auseinandersetzung mit der Aktenlage zum Ergebnis
gelangt, dass die Diagnose einer leichtgradigen rezidivierenden depressiven
Störung zu stellen sei. Zwischen den Befunden bezüglich depressiver und
kognitiver Symptomatik der D____ und von Dr. G____ bestehe weiter eine hohe
Konsistenz, so dass die Beurteilung von Dr. G____ auch vor diesem Hintergrund zu
überzeugen vermöge (vgl. IV-Akte 435). Darauf ist abzustellen, so dass sich
diesbezügliche weitere Abklärungen erübrigen.
Bezüglich der von Dr. G____ erhobenen Befunde ist anzumerken,
dass er differenziert darlegt, weshalb keine schweren depressiven Merkmale
vorliegen würden. So führt er aus, dass eine vitale Traurigkeit, eine deutliche
Antriebshemmung, ein zirkadianer Rhythmus und Suizidgedanken nicht gegeben
seien. Der Beschwerdeführer habe einen lebhaften affektiven Rapport entwickelt.
Stimmungseinbrüche oder affektive Blockierungen seien nicht aufgetreten. Auch
die Fähigkeit zur Affektmodulation sei erhalten gewesen (IV-Akte 428, S. 15).
Sodann hat Dr. G____ die von ihm erhobenen Diagnosen auf S. 17 des Gutachtens
nachvollziehbar hergeleitet, so dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Experte
habe das vorliegende Beschwerdebild nicht einleuchtend und widerspruchsfrei
begründet, ins Leere zielt. Auch der Tagesablauf des Beschwerdeführers spricht
nicht für das Vorliegen einer schweren Depression. Zwar wird im Gutachten der D____
der Tagesablauf abweichend geschildert. Indes ist es dem Beschwerdeführer
weiterhin möglich, einzukaufen, sich täglich eine Mahlzeit zu kochen und einmal
pro Woche ein albanisches Restaurant aufzusuchen sowie zu verreisen (IV-Akte
428, S. 13). Dass der Gutachter vor diesem Hintergrund unter Einbezug seiner
Untersuchungsbefunde und der medizinischen Aktenlage zum Schluss gekommen ist,
es liege keine schwergradige affektive Störung vor, ist nicht zu beanstanden.
Daran vermag auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer
im Nachgang zur Begutachtung vom 30. Oktober bis 30. November 2019 in
stationäre Behandlung in die D____ begab, nichts zu ändern. Zwar ist aus den
medizinischen Unterlagen ersichtlich, dass die Ärzte der D____ zunächst eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne
psychotische Symptome diagnostizierten (vgl. Austrittsbericht vom 21. November
2019, IV-Akte 443, S. 5). Bereits im Austrittsbericht vom 11. Dezember 2019
attestieren die Ärzte der D____ dem Beschwerdeführer indes wieder eine
mittelgradige depressive Störung (IV-Akte 443, S. 8). Vor diesem Hintergrund
ist davon auszugehen, dass es sich lediglich um eine vorübergehende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes handelte. Gemäss den zutreffenden
Ausführungen des RAD liege kein wesentlich anderer Gesundheitszustand vor. Es
bestehe eine chronifizierte depressive Störung auf leicht bis mittelgradigem
Niveau, welche sich zwischenzeitlich akzidentiell oder wegen des noch hängigen
Rentenverfahrens verschlechtert habe, aber sich unter adäquater Therapie wie es
der letzte stationäre Aufenthalt in der D____ gezeigt habe, wieder in eine
Teilremission auf das frühere Niveau einer leicht bis mittelgradigen
depressiven Störung zurückführen lasse (IV-Akte 446).
Auch die divergierende Beurteilung des behandelnden Psychiaters
Dr. H____ vermag am psychiatrischen Gutachten von Dr. G____ keine Zweifel zu
begründen. Der behandelnde Psychiater Dr. H____ attestiert dem Beschwerdeführer
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere und chronische
depressive Episode sowie einen Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit impulsiven und zwanghaften Anteilen (vgl. Berichte vom 22. November 2018,
vom 1. Juni 2020 und vom 6. Januar 2020, IV-Akten 425, 432 und 445). Der
psychiatrische Experte Dr. G____ hat sich mit dieser gegenteiligen
Auffassung befasst. Dabei hat er nachvollziehbar geschildert, weshalb er zu
einem anderen Ergebnis gelangt. Er gibt diesbezüglich an, die Beurteilung des
behandelnden Arztes weise einige Inkonsistenzen auf. So werde einerseits eine
schwere depressive Episode geltend gemacht, andererseits erfolge die Behandlung
mit lediglich einer minimalen Dosierung von Venlafaxin ER 75 mg. Weiter hätte
das vom behandelnden Psychiater beobachtete agitierte Zustandsbild vom Experten
anlässlich der Begutachtung nicht beobachtet werden können. Der
Beschwerdeführer habe sich abgesehen von einer Unruhe in den Beinen sehr
angepasst verhalten. Ebenso wenig habe eine Ermüdungstendenz beobachtet werden
können, obwohl das Gespräch 100 Minuten gedauert habe. Schliesslich lasse sich
entgegen der Angaben von Dr. H____ keine Persönlichkeitsstörung
diagnostizieren, da kein seit der Jugend bestehender, die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigender Verlauf vorliege (IV-Akte 428, S. 17). Auf diese schlüssige
Einschätzung des psychiatrischen Gutachters kann abgestellt werden, zumal auch
die Gutachter der D____ das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint
hatten (IV-Akte 154, S. 21).
Schliesslich führt auch der Bericht von Dr. med. J____, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Juni 2020, zu keiner anderen
Beurteilung der Sachlage. Der Bericht beruht im Wesentlichen auf Selbst- und
Fremdbeurteilungstests. Es wird indes weder eine Anamnese noch werden klinische
Befunde erhoben (Gerichtsakte 10). Psychiatrische Tests für sich alleine genommen
vermögen indes nicht eine Diagnose zu begründen. Sie dienen lediglich als
Messinstrument und der Überprüfung des klinischen Befunds, ihnen kommt aber
keine selbständige Bedeutung zu. Unter diesen Umständen stellt auch der Bericht
von Dr. J____ das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ nicht in Frage.
4.6
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das psychiatrische Gutachten
von Dr. G____ und die RAD-Beurteilung vom 27. September 2019 abgestellt werden
kann. Weitere psychiatrische Abklärungen sind daher nicht angezeigt. Nach dem
Vorerwähnten ist eine rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes
seit der im Juli 2013 ergangenen Verfügung nicht ausgewiesen. Gesamthaft
betrachtet ist die IV-Stelle zu Recht davon ausgegangen, der
Gesundheitszustand habe sich nicht verändert und der Beschwerdeführer sei in
einer leidensadaptierten Tätigkeit weiterhin zu 60% arbeitsfähig.
5.
5.1
Gestützt auf die von medizinischer Seite erhobenen gesundheitlichen
Einschränkungen sind deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit festzustellen.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads bei einer erwerbstätigen Person wird
das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und etwaiger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) (sog.
Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG).
5.2
Die IV-Stelle ist davon ausgegangen, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert hat und hat
gestützt auf eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten
Tätigkeit den Invaliditätsgrad folgendermassen berechnet: Sie hat für die
Ermittlung des Valideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes
für Statistik (LSE) des Jahres 2016 abgestellt und dabei die Tabelle TA 1,
Kategorie 55-56, Gastronomie Männer, Kompetenzniveau 1 beigezogen. Dies ergab
nach Umrechnung auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7
Stunden einen Wert von Fr. 49'227.--. Beim Invalideneinkommen stützte sich die IV-Stelle auf die LSE 2016, TA 1, Total Männer, Kompetenzniveau
1.
Dies ergab nach Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit
von 41.7 Stunden ein Ausgangsinvalideneinkommen
von Fr. 66'803.--. Nach Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 60% und
Gewährung eines Abzugs aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen von 5%
bezifferte die IV-Stelle das Invalideneinkommen mit Fr.
38'078.--. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierte ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 23% (vgl. IV-Akte
448).
5.3
Dieser Einkommensvergleich wird vom
Beschwerdeführer nicht beanstandet und es kann im Grundsatz darauf abgestellt
werden. Anzufügen bleibt, dass selbst bei einem leidensbedingten Abzug von 15%,
wie er in der Verfügung vom 3. Juli 2013 vorgenommen wurde, kein rentenerheblicher
Invaliditätsgrad resultieren würde, so dass auf diesbezügliche Weiterungen verzichtet
werden kann. Folglich ist die Verfügung vom 9. April 2020 zu schützen.
6.
6.1
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde vom 28. April 2020
abzuweisen ist.
6.2
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da
ihm mit Instruktionsverfügung vom 18. Mai 2020 die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
6.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Vertreter des
Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokat Dr. B____, ist ein angemessenes
Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von Fr.
2’650.-- (inkl. Auslagen) zuspricht.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat
Dr. B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an: –Beschwerdeführer
–Beschwerdegegnerin
–Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: