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Entscheid

IV.2020.48

Neuanmeldung; auf Administrativgutachten und Bericht des RAD kann abgestellt werden; Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen Verfügung nicht ausgewiesen. (Bundesgerichtsurteil 9C_775/2020 vom 22.03.2021)

31. August 2020Deutsch24 min

BL weitere Abklärungen veranlasst und unter anderem ein im Auftrag der zuständigen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

August 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.48

Verfügung vom 9. April 2020

Neuanmeldung; auf

Administrativgutachten und Bericht des RAD kann abgestellt werden; Veränderung

des Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen Verfügung nicht

ausgewiesen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a.) Der Beschwerdeführer hatte sich am 29. September 2004 zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet

(IV-Akte 1). Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft

(IV-Stelle BL) hatte in der Folge verschiedene erwerbliche und medizinische

Abklärungen getätigt, wobei sie vier psychiatrische Gutachten vom 28. Oktober

2005 (IV-Akte 19), vom 27. Juni 2006 (IV-Akte 29) vom 1. Juni 2007 (IV-Akte 54)

und vom 22. Mai 2008 (IV-Akte 90) eingeholt hatte. Mit Verfügung vom 5. August

2008 hatte die IV-Stelle BL einen Invaliditätsgrad von 70% auf der Grundlage

einer aus medizinischer Sicht noch im Umfang von 30% zumutbaren Tätigkeit

sowohl in dem bisherigen Beruf als auch in einer vergleichbaren

Verweisungstätigkeit ermittelt. Gestützt darauf hatte sie dem Beschwerdeführer

eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2004 zugesprochen (IV-Akte

99).

b.) Am 26. November 2009 hatte die IV-Stelle BL dem

Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades

keine Veränderung festgestellt worden sei (IV-Akte 115).

c.) Am 13. Dezember 2010 wurde eine weitere Rentenrevision

durchgeführt, anlässlich derer der Beschwerdeführer angegeben hatte (IV-Akte

116), der Gesundheitszustand sei gleichgeblieben. Daraufhin hatte die IV-Stelle

BL weitere Abklärungen veranlasst und unter anderem ein im Auftrag der zuständigen

Vorsorgeeinrichtung erstelltes psychiatrisches Gutachten von Dr. C____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. März 2012 (IV-Akte 143 S. 22 ff.) zu

den Akten genommen. Zudem hatten die D____, [...] (D____) zuhanden der

IV-Stelle BL ein psychiatrisches Gutachten erstattet (datiert vom 11. Juli

2011, Versanddatum 9. Juli 2012, Eingangsstempel bei der IV-Stelle vom 13. Juli

2012, IV-Akte 154). Die IV-Stelle BL hatte gestützt auf diese Unterlagen mit

Verfügung vom 3. Juli 2013 einen Invaliditätsgrad von 29% ermittelt und die

Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden

Monats angeordnet (IV-Akte 206). Die hiergegen erhobene Beschwerde des

Beschwerdeführers hatte das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 27.

Februar 2014 (IV-Akte 214) gutgeheissen und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab

1. September 2013 eine Viertelsrente (aufgrund eines Invaliditätsgrades von

40%) zugesprochen. Auch dieses Urteil hatte der Beschwerdeführer angefochten.

Das Bundesgericht hatte mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (IV-Akte 231) das

Urteil des Kantonsgericht Baselland aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle BL

vom 3. Juli 2013 bestätigt, nachdem es seinerseits einen rentenausschliessenden

Invaliditätsgrad (von 35%) ermittelt hatte.

d.) Die nunmehr örtliche zuständige IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend:

IV-Stelle) gewährte dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen (vgl. u.a.

IV-Akten 244, 246, 250, 271 und 320). Der behandelnde Psychiater, Dr. E____,

beschrieb im Arztbericht vom 6. März 2017 (IV-Akte 370) eine

Zustandsverschlechterung. In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische

Abklärungen ein. Der Regionale ärztliche Dienst (RAD, sig. Dr. F____, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM)

äusserte sich ein erstes Mal mit einer kurzen Stellungnahme vom 22. Juni 2017

(IV-Akte 374, vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2017 dazu,

IV-Akte 376). Eine zweite Äusserung desselben Arztes des RAD erfolgte am 29.

August 2017 (IV-Akte 378). Schliesslich untersuchte der gleiche Arzt des RAD den

Beschwerdeführer am 17. Oktober 2017 persönlich und erstattete am 21. Dezember

2017 Bericht (IV-Akte 387).

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 389 und

391) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. März 2018 einen

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (IV-Akte 392). Die dagegen erhobene

Beschwerde vom 27. April 2018 (IV-Akte 396) hiess das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 3. September 2018 gut und

wies die Sache zur neutralen psychiatrischen Verlaufsbegutachtung an die

IV-Stelle zurück (IV-Akte 403). Die IV-Stelle nahm weitere medizinische

Unterlagen zu den Akten und beauftragte den Psychiater Dr. med. G____ mit der

Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (IV-Akte 426). Nachdem das

psychiatrische Gutachten vom 3. April 2019 bei der IV-Stelle eingegangen war

(IV-Akte 428), erliess die IV-Stelle am 17. April 2019 einen ersten

Vorbescheid, in welchem sie bei einem Invaliditätsgrad von 0% einen Rentenanspruch

des Beschwerdeführers ablehnte (IV-Akte 430). Dagegen wehrte sich der

Beschwerdeführer mit Einwand vom 11. Juni 2019 (IV-Akte 432). Nachdem der RAD

am 27. September 2019 dazu Stellung genommen hatte (IV-Akte 435), erliess die

IV-Stelle am 4. Oktober 2019 einen neuen Vorbescheid. Darin kündigte sie an,

der Beschwerdeführer habe bei einem Invaliditätsgrad von 23% keinen

Rentenanspruch (IV-Akte 436). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Oktober

und am 24. Oktober 2019 Einwand (IV-Akten 437 und 439). Dazu nahm der

Rechtsdienst der IV-Stelle am 18. November 2019 Stellung (IV-Akte 440). Am 17.

Dezember 2019 und am 9. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer der IV-Stelle

Austrittsberichte vom 21. November 2019 der D____ sowie einen Bericht des behandelnden

Psychiaters Dr. med. H____ zukommen (IV-Akten 442 und 445). Nachdem sich der

RAD am 27. März 2020 dazu geäussert hatte (IV-Akte 446), erliess die IV-Stelle

am 9. April 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an

ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 446).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 28. April 2020 wird beantragt, es sei die

Verfügung der IV-Stelle vom 9. April 2020 aufzuheben und die IV-Stelle

anzuweisen, ein Obergutachten einzuholen, wobei die Anweisung zu erteilen sei,

dieses Gutachten sei bei einer psychiatrischen Universitätsklinik einzuholen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege mit Advokat B____ ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2020 schliesst die IV-Stelle

auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 16. Juni 2020, ergänzender Stellungnahme vom 18.

Juni 2020 und Duplik vom 14. Juli 2020 halten die Parteien im Wesentlichen an

den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 18. Mai

2020.

die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch

Advokat B____.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung verlangt hat, findet am 31. August 2020 die Beratung vor der Kammer

des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde

rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 9. April 2020 hat die IV-Stelle einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint. Die Überprüfung des

Rentenanspruchs im Rahmen der Neuanmeldung habe ergeben, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeitpunkt der

letztmaligen rentenablehnenden Verfügung vom 3. Juli 2013 nicht wesentlich

verändert habe. In medizinischer Hinsicht stützt sich die IV-Stelle dabei in

der Hauptsache auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G____ vom 3. April

2019.

(IV-Akte 426). Danach habe im Jahr 2013 eine mittelgradige depressive

Episode bestanden, während aktuell lediglich noch eine leichte Episode

feststellbar sei. Die bisherige Servicetätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar.

Allerdings bestehe in einer Tätigkeit, welche er selbständig verrichten könne,

ohne Teaminteraktion oder Publikumsverkehr eine Arbeitsfähigkeit von 60%. In

Frage kämen beispielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten,

einfache Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten. In erwerblicher Hinsicht hat

die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen. Nach Gewährung eines

Abzugs von 5% aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen ermittelte die

IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 23% und lehnte einen Rentenanspruch ab

(Verfügung vom 9. April 2020, IV-Akte 448).

2.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es könne nicht auf

das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ abgestellt werden. Der RAD habe

bereits im Vorfeld der psychiatrischen Begutachtung zum psychiatrischen

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Stellung genommen. Das Gericht habe

indes auf diese Einschätzung nicht abgestellt und eine psychiatrische

Begutachtung angeordnet. Der RAD habe infolgedessen den in I____ niedergelassenen

Gutachter, Dr. G____, der ausschliesslich psychiatrische Expertisen erstelle,

mit der psychiatrischen Begutachtung betraut. Aufgrund dieser Ausganglage könne

das Gutachten nicht als neutral bezeichnet werden, da der Ersteller des

Gutachtens befangen gewesen sei oder zumindest unter Druck gestanden habe, die

ihm bekannte Beurteilung seines Auftraggebers (RAD) zu bestätigen. Überdies

weise das Gutachten Ungereimtheiten auf und erfülle die vom Bundesgericht

festgehaltenen Anforderungen nicht. Insbesondere würden die vom Beschwerdeführer

geklagten Beschwerden zu wenig ernst genommen, die Diagnose sei nicht

einleuchtend und widerspruchsfrei begründet und die abweichende Beurteilung

gegenüber den behandelnden Ärzten werde ebenfalls nicht ausreichend begründet.

Darüber hinaus zeige auch der Krankheitsverlauf unmittelbar nach der

Begutachtung, dass die gestellte Diagnose nicht zutreffe. Zudem befasse sich

das Gutachten nur rudimentär mit der Frage, ob eine Änderung des

Gesundheitszustandes seit 2011 bzw. 2013 eingetreten sei. Aufgrund dieser

Mängel des psychiatrischen Gutachtens sei ein psychiatrisches Obergutachten

einzuholen (vgl. Beschwerde vom 28. April 2020 und Replik vom 16. Juni 2020).

2.3

Strittig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung einer

rechtlichen Überprüfung standhält.

3.

3.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs.

1.

ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur Rentenrevision

gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet

ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere

ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes

revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2

Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen

beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der

letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs

(mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen

zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3

Zu prüfen ist nachfolgend, ob zwischen der Verfügung vom 3. Juli 2013

(IV-Akte 206), in welcher ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint

wurde, und der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2020 (IV-Akte 446) in den

tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die

geeignet ist, den Leistungsanspruch zu beeinflussen. Daher sind im Nachfolgenden

die medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2012, welche der Verfügung vom 3.

Juli 2013 als medizinische Grundlage dienten, und die im neusten Verfahren

ergangenen medizinischen Berichte zu vergleichen.

4.

4.1

Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer

Hinsicht seit 2013 verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen

Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte

eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen

der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E.

4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob

dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

4.2

Die Verfügung vom 3. Juli 2013 beruht in medizinischer Hinsicht im

Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten der D____ vom 9. Juli 2012 (vgl.

auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2018,

E. 3.1.).

Darin erheben die Experten eine chronifizierte mittelgradige depressive

Episode ohne somatisches Syndrom als Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei anamnestisch ein

Status nach Alkoholabhängigkeit, ein Status nach schädlichem Gebrauch von

Kokain sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Zügen.

Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer derzeit quantitativ zu

40% arbeitsunfähig. In qualitativer Hinsicht seien zusätzliche Stressoren

(relevanter Zeit- und Termindruck, schwierige Teamkonstellation, häufiger oder

anspruchsvoller Kundenkontakt et cetera) auszuschliessen. Die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit ergebe sich unter anderem aufgrund mangelnder psychischer

Belastbarkeit, Stressintoleranz, Verlangsamung sowie einer subjektiv erlebten

reduzierten kognitiven Leistungsfähigkeit. Die genannten funktionellen Defizite

resultierten aus der chronifizierten langjährigen depressiven Störung. Eine

Tätigkeit im Service sei aufgrund der fehlenden Passung zwischen dem

Anforderungsprofil und andererseits den von den Gutachtern genannten

qualitativen Einschränkungen zur Zeit nicht optimal geeignet (IV-Akte 154, S.

20-24)

4.3

Die Verfügung vom 20. April 2020 basiert in medizinisch-theoretischer

Hinsicht im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten vom 3. April 2019

von Dr. G____ und der RAD-Beurteilung vom 27. September 2019. Diese beiden

Berichte werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:

Mit psychiatrischem Gutachten vom 3. April 2019 erhebt Dr. G____

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, als

Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit seien akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotionaler

Instabilität. Die Tätigkeit als Service-Angestellter sei aufgrund der

Erfahrungen im Eingliederungsprozess und der offensichtlichen Schwierigkeit,

sich in ein Team einzugliedern, kaum mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer müsse

eine Tätigkeit verrichten, die er relativ selbständig, ohne Teaminteraktionen

oder Publikumsverkehr, ausführen könne. In einer solchen angepassten Tätigkeit

sei ein Ganztages-Pensum möglich (IV-Akte 428, S. 16-20).

Mit Beurteilung vom 27. September 2019 kommt der RAD zum

Schluss, dass psychiatrische Gutachten von Dr. G____ entspreche den

bundesgerichtlichen Anforderungen. Da Dr. G____ im Wesentlichen von einem

unveränderten Gesundheitszustand im Vergleich zum Gutachten der D____ im Jahr

2012.

ausgegangen sei, sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass die

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit von ihm als nicht

eingeschränkt eingeschätzt worden sei. Insofern liege eine unterschiedliche

Einschätzung des gleichen Gesundheitszustandes vor. Der RAD empfehle deshalb, bei

der Einschätzung der D____ im Jahr 2012 mit einer 40%igen Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei aufgehobener

Arbeitsfähigkeit in einer Servicetätigkeit zu bleiben, da eine hohe Konsistenz

der Befunde zwischen dem D____-Gutachten im Jahr 2012 und dem Gutachten von Dr.

G____ im Jahr 2019 und den Ergebnissen der beruflichen Abklärungen bestehe

(IV-Akte 435).

4.4

Zunächst ist in formeller Hinsicht zum Vorbringen des

Beschwerdeführers, der Gutachter Dr. G____ sei befangen, Stellung zu nehmen:

Voreingenommenheit und Befangenheit wird

angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und

verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind,

Misstrauen in

die Unparteilichkeit des Richters bzw. Experten zu erwecken. Diese können namentlich

in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters bzw. Experten begründet

sein (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240). Ausstands- und Befangenheitsgründe sind umgehend

geltend zu machen, d.h. grundsätzlich sobald die betroffene Person Kenntnis von

den entsprechenden Tatsachen erhält. Wer den Mangel nicht unverzüglich

vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein

Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich

verletzten Ausstandsbestimmung (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, Urteil des

Bundesgerichts vom 9. Mai 2019 [8C_41/2019], E. 4.2.).

Vorliegend ist fraglich, ob der Beschwerdeführer die Ausstands-

und Befangenheitsgründe rechtzeitig geltend gemacht hat. Denn der

Beschwerdeführer hat auf das Schreiben der IV-Stelle vom 20. Dezember 2018, in welchem

die psychiatrische Begutachtung durch Dr. G____ angekündigt wurde (IV-Akte

421), nicht reagiert. Erst im Einwand vom 11. Juni 2019 (IV-Akte 432) zum

Vorbescheid vom 17. April 2019 (IV-Akte 430) wird vorgebracht, das

psychiatrische Gutachten von Dr. G____ könne aufgrund dessen wirtschaftlicher Abhängigkeit

von der IV-Stelle nicht als neutral betrachtet werden (IV-Akte 432). Dies

erscheint mit Blick auf den Geschehensablauf als verspätet. Unter dem Gesichtspunkt

der wirtschaftlichen Abhängigkeit bleibt anzufügen, dass nach gefestigter

Rechtsprechung der regelmässige Beizug eines Gutachters durch den

Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen

Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich

allein genommen nicht zu einem Ausstand führen (BGE 137 V 210, 226 f. E.

1.3.3). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der RAD

anlässlich einer persönlichen Untersuchung bereits vorgängig zur psychiatrischen

Begutachtung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung genommen hatte.

Denn es ist davon auszugehen, dass ein externer Gutachter sich ein persönliches

Bild bezüglich des Gesundheitszustandes des Versicherten verschafft und in Auseinandersetzung

mit der Aktenlage zu seiner eigenen Schlussfolgerung gelangt. Damit erscheint

das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorherbestimmt,

sofern nicht andere Gründe für eine persönliche Befangenheit sprechen. Aus den

Akten ergeben sich indes keine Hinweise, welche das Misstrauen des

Beschwerdeführers in die Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit von Dr. G____

objektiv als begründet erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer ist deshalb in

seinem Vorbringen, der psychiatrische Experte Dr. G____ sei parteiisch und

voreingenommen, nicht zu hören.

4.5

In materieller Hinsicht ist nachfolgend zu prüfen, ob das

psychiatrische Gutachten von Dr. G____ zur Beurteilung der Frage, ob eine

Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten massgebenden Verfügung

vom 3. Juli 2013 eingetreten ist, beigezogen werden kann.

Dies kann mit Blick auf die Aktenlage bejaht werden. Das Gutachten ist

umfassend, wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt (IV-Akte 426, S. 1-30), berücksichtigt

die geklagten Beschwerden (IV-Akte 426, S. 11-14) und ist in der Auseinandersetzung

mit der Aktenlage schlüssig sowie nachvollziehbar (IV-Akte 426, S. 14-22).

Insbesondere nimmt die Expertise Stellung zur relevanten Frage, ob eine

Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2013 eingetreten ist. Diesbezüglich

gibt der Gutachter an, dass sich der Gesundheitszustand, was die wichtigen

Befunde angehe, nicht wesentlich verändert habe (IV-Akte 426, S. 21). Die

Gutachter der D____ seien zur Auffassung gelangt, es liege eine chronifizierte

mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom vor. Hingegen habe

die Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen Zügen keinen Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit. Auch er könne keine Persönlichkeitsstörung

feststellen. Die depressive Zustandsbeurteilung sei damals im Sinne einer

mittelgradigen Episode ausgefallen, während aktuell lediglich noch eine leichte

depressive Episode feststellbar sei. Solche leichteren Schwankungen seien im

Laufe der Zeit bei affektiven Störungen nicht ungewöhnlich (IV-Akte 428, S. 18).

Damit hat sich der psychiatrische Experte Dr. G____ nachvollziehbar mit einer

allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes befasst und begründet

dargelegt, inwiefern sich der Gesundheitszustand gegenüber 2013 verändert bzw.

nicht verändert hat. Darauf ist abzustellen. Dass Dr. G____ eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert hat, während

die D____ im Jahr 2012 davon ausging, der Beschwerdeführer sei zu 60%

arbeitsfähig, stellt das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ nicht in Frage.

Denn Dr. G____ hält nachvollziehbar fest, die wichtigsten Befunde hätten sich im

Wesentlichen nicht verändert, die unterschiedliche Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung

erkläre sich aber durch leichtere Schwankungen im affektiven Störungsbild. In

Anbetracht der hohen Konsistenz der Befunde zwischen dem D____-Gutachten im

Jahr 2012 und dem Gutachten von Dr. G____ im Jahr 2019 sowie den Ergebnissen

der beruflichen Abklärungen ist die IV-Stelle zur Auffassung gelangt, seit 2013

sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Der

Beschwerdeführer sei in leidensangepassten Tätigkeiten nach wie vor zu 60%

arbeitsfähig (vgl. RAD-Beurteilung 27. September 2019, IV-Akte 435). Dies ist

nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden.

Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass psychiatrische

Gutachten weise Ungereimtheiten auf. So müsse aufgrund der Beschreibung beispielsweise

des Tagesablaufs als auch der erhobenen Befunde von einer schweren Depression

ausgegangen werden. Auch ein Test habe eine deutliche Depression ergeben.

Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des RAD vom 27. September

2019.

verwiesen werden. Darin wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Beck

Depression Inventar (BDI)-Test um eine Selbstbeurteilung handle, demgegenüber

würden durch den Gutachter auch Fremdbeurteilungsbögen benutzt. In der

gutachterlichen Beurteilung müssten die Selbst- und Fremdbeurteilung

gegeneinander abgewogen werden. Dr. G____ habe die Ergebnisse der

Selbstbeurteilung in seine Beurteilung miteinbezogen, sei aber aufgrund der von

ihm erhobenen Befunde und in Auseinandersetzung mit der Aktenlage zum Ergebnis

gelangt, dass die Diagnose einer leichtgradigen rezidivierenden depressiven

Störung zu stellen sei. Zwischen den Befunden bezüglich depressiver und

kognitiver Symptomatik der D____ und von Dr. G____ bestehe weiter eine hohe

Konsistenz, so dass die Beurteilung von Dr. G____ auch vor diesem Hintergrund zu

überzeugen vermöge (vgl. IV-Akte 435). Darauf ist abzustellen, so dass sich

diesbezügliche weitere Abklärungen erübrigen.

Bezüglich der von Dr. G____ erhobenen Befunde ist anzumerken,

dass er differenziert darlegt, weshalb keine schweren depressiven Merkmale

vorliegen würden. So führt er aus, dass eine vitale Traurigkeit, eine deutliche

Antriebshemmung, ein zirkadianer Rhythmus und Suizidgedanken nicht gegeben

seien. Der Beschwerdeführer habe einen lebhaften affektiven Rapport entwickelt.

Stimmungseinbrüche oder affektive Blockierungen seien nicht aufgetreten. Auch

die Fähigkeit zur Affektmodulation sei erhalten gewesen (IV-Akte 428, S. 15).

Sodann hat Dr. G____ die von ihm erhobenen Diagnosen auf S. 17 des Gutachtens

nachvollziehbar hergeleitet, so dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Experte

habe das vorliegende Beschwerdebild nicht einleuchtend und widerspruchsfrei

begründet, ins Leere zielt. Auch der Tagesablauf des Beschwerdeführers spricht

nicht für das Vorliegen einer schweren Depression. Zwar wird im Gutachten der D____

der Tagesablauf abweichend geschildert. Indes ist es dem Beschwerdeführer

weiterhin möglich, einzukaufen, sich täglich eine Mahlzeit zu kochen und einmal

pro Woche ein albanisches Restaurant aufzusuchen sowie zu verreisen (IV-Akte

428, S. 13). Dass der Gutachter vor diesem Hintergrund unter Einbezug seiner

Untersuchungsbefunde und der medizinischen Aktenlage zum Schluss gekommen ist,

es liege keine schwergradige affektive Störung vor, ist nicht zu beanstanden.

Daran vermag auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer

im Nachgang zur Begutachtung vom 30. Oktober bis 30. November 2019 in

stationäre Behandlung in die D____ begab, nichts zu ändern. Zwar ist aus den

medizinischen Unterlagen ersichtlich, dass die Ärzte der D____ zunächst eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne

psychotische Symptome diagnostizierten (vgl. Austrittsbericht vom 21. November

2019, IV-Akte 443, S. 5). Bereits im Austrittsbericht vom 11. Dezember 2019

attestieren die Ärzte der D____ dem Beschwerdeführer indes wieder eine

mittelgradige depressive Störung (IV-Akte 443, S. 8). Vor diesem Hintergrund

ist davon auszugehen, dass es sich lediglich um eine vorübergehende

Verschlechterung des Gesundheitszustandes handelte. Gemäss den zutreffenden

Ausführungen des RAD liege kein wesentlich anderer Gesundheitszustand vor. Es

bestehe eine chronifizierte depressive Störung auf leicht bis mittelgradigem

Niveau, welche sich zwischenzeitlich akzidentiell oder wegen des noch hängigen

Rentenverfahrens verschlechtert habe, aber sich unter adäquater Therapie wie es

der letzte stationäre Aufenthalt in der D____ gezeigt habe, wieder in eine

Teilremission auf das frühere Niveau einer leicht bis mittelgradigen

depressiven Störung zurückführen lasse (IV-Akte 446).

Auch die divergierende Beurteilung des behandelnden Psychiaters

Dr. H____ vermag am psychiatrischen Gutachten von Dr. G____ keine Zweifel zu

begründen. Der behandelnde Psychiater Dr. H____ attestiert dem Beschwerdeführer

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere und chronische

depressive Episode sowie einen Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung

mit impulsiven und zwanghaften Anteilen (vgl. Berichte vom 22. November 2018,

vom 1. Juni 2020 und vom 6. Januar 2020, IV-Akten 425, 432 und 445). Der

psychiatrische Experte Dr. G____ hat sich mit dieser gegenteiligen

Auffassung befasst. Dabei hat er nachvollziehbar geschildert, weshalb er zu

einem anderen Ergebnis gelangt. Er gibt diesbezüglich an, die Beurteilung des

behandelnden Arztes weise einige Inkonsistenzen auf. So werde einerseits eine

schwere depressive Episode geltend gemacht, andererseits erfolge die Behandlung

mit lediglich einer minimalen Dosierung von Venlafaxin ER 75 mg. Weiter hätte

das vom behandelnden Psychiater beobachtete agitierte Zustandsbild vom Experten

anlässlich der Begutachtung nicht beobachtet werden können. Der

Beschwerdeführer habe sich abgesehen von einer Unruhe in den Beinen sehr

angepasst verhalten. Ebenso wenig habe eine Ermüdungstendenz beobachtet werden

können, obwohl das Gespräch 100 Minuten gedauert habe. Schliesslich lasse sich

entgegen der Angaben von Dr. H____ keine Persönlichkeitsstörung

diagnostizieren, da kein seit der Jugend bestehender, die Arbeitsfähigkeit

beeinträchtigender Verlauf vorliege (IV-Akte 428, S. 17). Auf diese schlüssige

Einschätzung des psychiatrischen Gutachters kann abgestellt werden, zumal auch

die Gutachter der D____ das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint

hatten (IV-Akte 154, S. 21).

Schliesslich führt auch der Bericht von Dr. med. J____, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Juni 2020, zu keiner anderen

Beurteilung der Sachlage. Der Bericht beruht im Wesentlichen auf Selbst- und

Fremdbeurteilungstests. Es wird indes weder eine Anamnese noch werden klinische

Befunde erhoben (Gerichtsakte 10). Psychiatrische Tests für sich alleine genommen

vermögen indes nicht eine Diagnose zu begründen. Sie dienen lediglich als

Messinstrument und der Überprüfung des klinischen Befunds, ihnen kommt aber

keine selbständige Bedeutung zu. Unter diesen Umständen stellt auch der Bericht

von Dr. J____ das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ nicht in Frage.

4.6

Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das psychiatrische Gutachten

von Dr. G____ und die RAD-Beurteilung vom 27. September 2019 abgestellt werden

kann. Weitere psychiatrische Abklärungen sind daher nicht angezeigt. Nach dem

Vorerwähnten ist eine rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes

seit der im Juli 2013 ergangenen Verfügung nicht ausgewiesen. Gesamthaft

betrachtet ist die IV-Stelle zu Recht davon ausgegangen, der

Gesundheitszustand habe sich nicht verändert und der Beschwerdeführer sei in

einer leidensadaptierten Tätigkeit weiterhin zu 60% arbeitsfähig.

5.

5.1

Gestützt auf die von medizinischer Seite erhobenen gesundheitlichen

Einschränkungen sind deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit festzustellen.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads bei einer erwerbstätigen Person wird

das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach

Durchführung der medizinischen Behandlung und etwaiger Eingliederungsmassnahmen

durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) (sog.

Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG).

5.2

Die IV-Stelle ist davon ausgegangen, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert hat und hat

gestützt auf eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten

Tätigkeit den Invaliditätsgrad folgendermassen berechnet: Sie hat für die

Ermittlung des Valideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes

für Statistik (LSE) des Jahres 2016 abgestellt und dabei die Tabelle TA 1,

Kategorie 55-56, Gastronomie Männer, Kompetenzniveau 1 beigezogen. Dies ergab

nach Umrechnung auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7

Stunden einen Wert von Fr. 49'227.--. Beim Invalideneinkommen stützte sich die IV-Stelle auf die LSE 2016, TA 1, Total Männer, Kompetenzniveau

1.

Dies ergab nach Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit

von 41.7 Stunden ein Ausgangsinvalideneinkommen

von Fr. 66'803.--. Nach Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 60% und

Gewährung eines Abzugs aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen von 5%

bezifferte die IV-Stelle das Invalideneinkommen mit Fr.

38'078.--. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierte ein

rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 23% (vgl. IV-Akte

448).

5.3

Dieser Einkommensvergleich wird vom

Beschwerdeführer nicht beanstandet und es kann im Grundsatz darauf abgestellt

werden. Anzufügen bleibt, dass selbst bei einem leidensbedingten Abzug von 15%,

wie er in der Verfügung vom 3. Juli 2013 vorgenommen wurde, kein rentenerheblicher

Invaliditätsgrad resultieren würde, so dass auf diesbezügliche Weiterungen verzichtet

werden kann. Folglich ist die Verfügung vom 9. April 2020 zu schützen.

6.

6.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde vom 28. April 2020

abzuweisen ist.

6.2

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,

sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da

ihm mit Instruktionsverfügung vom 18. Mai 2020 die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Vertreter des

Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokat Dr. B____, ist ein angemessenes

Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in

durchschnittlichen IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von Fr.

2’650.-- (inkl. Auslagen) zuspricht.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird

abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat

Dr. B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an: –Beschwerdeführer

–Beschwerdegegnerin

–Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: