Lexipedia

Entscheid

IV.2020.49

Beweiswert Gutachten

19. Mai 2021Deutsch24 min

bei dem er als Fussgänger angefahren wurde und mehrere Knochenbrüche erlitt (Unfallmeldung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

Mai 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.49

Verfügung vom 4. März 2020

Beweiswert Gutachten

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1966 geborene Beschwerdeführer arbeitete vom 1. Juni 2018

bis zur gesundheitsbedingten Kündigung per Januar 2019 als kaufmännischer

Mitarbeiter bzw. Revisor in einem Pensum von 90 % bei der C____ [...]

(IV-Akte 2 S. 6). Am 10. Juli 2018 erlitt der Beschwerdeführer einen Unfall,

bei dem er als Fussgänger angefahren wurde und mehrere Knochenbrüche erlitt (Unfallmeldung

vom 13. Juli 2018, UV-Akte 2), und zwar eine Tibiaplateau-Fraktur links sowie

eine Talusfraktur links. Diese wurden am 17. Juli 2018 operativ versorgt (UV-Akte

12 und 34), anschliessend verweilte der Beschwerdeführer vom 26. Juli bis 26.

September 2018 zur Rehabilitation in der Reha [...] (Austrittsbericht vom 4.

Oktober 2018, UV-Akte 69 S. 11).

Am 28. Oktober 2018 (IV-Akte 2) meldete sich der

Beschwerdeführer mit Hinweis auf den Unfall zum Leistungsbezug bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an.

Im Gutachten vom 18. März 2019 (UV-Akte 109) zu Handen der

Unfallversicherung diagnostizierten die Dres. med. D____ und E____ (F____ GmbH)

eine Gonarthrose links mit Bewegungseinschränkung und schmerzhafter

Belastbarkeit und eine Malleolararthrose links lateral mit verminderter

Beweglichkeit OSG sowie schmerzhafter Belastbarkeit und supramalleolärer

Impingement-Symptomatik (S. 14 des Gutachtens). Eine körperlich leichte,

überwiegend sitzende Tätigkeit könne der Beschwerdeführer zu 70 %

durchführen. In der ergänzenden Stellungnahme vom 10. Mai 2019 (UV-Akte 121)

hielt der Gutachter an seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 70 %

fest. Im Schreiben vom 19. Juni 2019 (UV-Akte 150) legte der Unfallversicherer

dar, dass die Arbeitsunfähigkeit von 30 % nicht nachvollziehbar sei, da

die angestammte Tätigkeit bereits einer optimal leidensangepassten Tätigkeit

entspreche und ersuchte daher Dr. med. D____ um eine ausführliche Begründung. In

der ergänzenden Stellungnahme vom 2. Juli 2019 (UV-Akte 158) korrigierte Dr.

med. D____ seine Einschätzung, es liege eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Mit

Stellungnahme vom 10. September 2019 hielt RAD-Arzt Dr. med. G____, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, den

Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.

Der behandelnde Arzt Dr. med. H____, leitender Arzt Orthopädie und Traumatologie,

I____, sah den Beschwerdeführer im Bericht vom 11. November 2019 (UV-Akte 224)

in einer sitzenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig und im Bericht vom 23.

Dezember 2019 (UV-Akte 250) in dessen Beruf bzw. in einer wechselnd stehenden

und sitzenden Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig. Dr. med. D____ hält den

Beschwerdeführer in seiner Beurteilung vom 3. Februar 2020 (UV-Akte 262) zu 90 %

arbeitsfähig.

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Einholung eines

Berichts des RAD verfügte die IV-Stelle am 4. März 2020 (IV-Akte 69) den Abschluss

der Frühintervention. Es bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen

oder auf eine Rente.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 4. Mai 2020 beantragt der Beschwerdeführer,

vertreten durch lic. iur. B____ die Aufhebung der Verfügung vom 4. März 2020

und die Zusprache mindestens einer Viertelsrente, eventualiter die Rückweisung

an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen und von

Eingliederungsmassnahmen sowie die unentgeltliche Rechtspflege.

Die IV-Stelle schliesst in der Beschwerdeantwort vom 8. Juni

2020.

auf Abweisung der Beschwerde.

In der Eingabe vom 28. Juli 2020 beantragt der Beschwerdeführer

unter Hinweis auf eine geplante Operation die Sistierung des Verfahrens bis die

Berichte der behandelnden Ärzte vorliegen. In der Eingabe vom 31. Dezember 2020

informiert der Beschwerdeführer über die Operation vom 20. November 2020.

III.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Januar 2021 ersucht

die Instruktionsrichterin die Parteien, sich zum weiteren Vorgehen zu äussern.

Die IV-Stelle antwortet am 13. Januar 2021, dass die weitere gesundheitliche

Entwicklung seit Erlass der Verfügung vom 4. März 2020 im Rahmen einer

Neuanmeldung zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer beantragt in der Stellungnahme

vom 10. März 2021 die Aufhebung der Sistierung und hält an seinen weiteren

Anträgen fest.

IV.

Die Instruktionsrichterin bewilligt dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 2. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung und die

unentgeltliche Rechtsvertretung durch Herrn B____, Advokat.

V.

Am 19. Mai 2021 findet die Beratung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in seiner angestammten

Tätigkeit wegen Schmerzen und Medikamenteneinnahme eingeschränkt. Diese würden

sich auf sein Konzentrationsvermögen auswirken und es sei lediglich ein

Teilpensum in einfacheren Bürotätigkeiten möglich. Mit der Operation am 20.

November 2020 sei sein Fussgelenk versteift sowie Knochensplitter ausgeräumt

worden, die bei der Erstbehandlung nicht entdeckt worden seien, und es sei eine

Wucherung im Kniegelenk entfernt worden. Es stehe sodann die Entfernung des

Ostheosynthesematerials bevor. Die Beschwerden, welche die nunmehrigen

Eingriffe erforderlich gemacht hätten, hätten schon vor Erlass der Verfügung

der IV-Stelle bestanden.

2.2

Die IV-Stelle hingegen vertritt die Ansicht, dass der

Beschwerdeführer gemäss Gutachten der F____ GmbH eine Arbeitsfähigkeit von

90.

% vor Ablauf des Wartejahres erlangt habe. Diesbezüglich verwies sie

auch auf die Stellungnahme des RAD vom 10. September 2019 (IV-Akte 44). Die

Auffassung des RAD werde gestützt durch den Bericht des behandelndes Arztes Dr.

med. H____ vom 23. Dezember 2019 (IV-Akte 64). Sollte der Beschwerdeführer

Unterstützung bei der Stellensuche benötigen, sei das RAV zuständig.

2.3

Zu prüfen ist, ob auf das Gutachten der Dres. med. D____ und E____ (F____

GmbH) vom 18. März 2019 und deren weitere Berichte abgestellt werden kann bzw.

ob der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist.

3.

3.1

Ausgehend vom Gutachten und den weiteren Stellungnahmen der Dres.

med. D____ und E____ wird die medizinische Situation des linken Beines dargestellt.

3.2

Dr. med. D____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und

Traumatologie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 18. März 2019 der F____

GmbH (UV-Akte 109) eine Gonarthrose links mit Bewegungseinschränkung und

schmerzhafter Belastbarkeit bei Status nach Tibiaplateaufraktur links am 10.

Juli 2018, Status nach OSME, ORIF Tibiaplateau und Débridement am 17. Juli 2018

und gemäss Röntgen vom 14. Februar 2019 in Fehlstellung ossär verheilten

Fragmenten am Tibiakopf mit arthrotischen Veränderungen femorotibial medial und

lateral und eine Malleolararthrose links lateral mit verminderter Beweglichkeit

des OSG sowie schmerzhafter Belastbarkeit und supramalleolärer

Impingement-Symptomatik lateral bei Status nach Talusfraktur links am 10. Juli

2018, Status nach Débridement ohne Osteosynthese, Resektion des Processus

lateralis talis am 17. Juli 2018 und bei gemäss Röntgen vom 10. Juli 2018

submalleolärem Impingement lateral mit Gelenkspaltverschmälerung unter dem

Aussenknöchel bei Status nach mehrfragmentärer Talusfraktur, in Dislokation ossär

verheilt und Verdacht auf hypertrophe ossifizierende Callusbildung

submalleolär.

Bei der Anamnese habe der Beschwerdeführer anhaltende

belastungsabhängige Schmerzen angegeben. Es habe sich eine hochgradige

Einschränkung der Beugefähigkeit des linken Kniegelenkes gezeigt. Das Röntgen

vom 14. Februar 2019 habe Zeichen einer deutlichen

Inaktivitätsosteopenie/Dystrophie mit unregelmässigen tibialen Gelenkflächen

bei leicht irregulären Fragmentpositionen und beginnendem ossären Verschleiss

gezeigt. Es seien noch vier Osteosyntheseplatten in situ im Schienbeinkopf

gelegen. Im linken Sprunggelenk habe der Beschwerdeführer ebenfalls noch

Schmerzen angegeben. Bei der Untersuchung habe sich eine eingeschränkte

Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk gezeigt. Die Neutral 0-Stellung sei knapp

nicht erreicht worden bei verbleibender leichter Spitzfussposition. Es sei ein

Fersenkeil verwendet worden. Der Beschwerdeführer habe eine submalleoläre

Druckschmerzhaftigkeit lateral angegeben. Das Röntgen vom 14. Februar 2019 habe

eine leichte Erniedrigung des Gelenkspaltes submalleolär lateral links bei

knöcherner Talusveränderung und den Verdacht auf ein submalleolares laterales

Impingement gezeigt.

Der weitere Verlauf bezüglich des linken Kniegelenks sei als

ungünstig zu betrachten und es sei damit zu rechnen, dass die Implantation

einer Kniegelenksprothese notwendig werde. Im linken Sprunggelenk sei eine

verbleibende Einschränkung der Beweglichkeit zu erwarten. Verbleiben dürfte

eine geringe Spitzfussstellung. Eine Beschwerdelinderung könnte durch eine

leichte Anhebung des Rückfusses medialseitig durch eine entsprechende Einlage

erreicht werden. Hierdurch könne das submalleoläre Impingement unter dem

Aussenknöchel entlastet werden. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass es sich

bei seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Revisor um eine körperlich leichte,

überwiegend sitzende Tätigkeit gehandelt habe. Eine solche Tätigkeit könne er

zu 70 % ausführen. Die Einschränkung begründe sich auf einer

Beeinträchtigung und erhöhten Anstrengung durch die Geh- und Stehbehinderung,

Schmerzempfindung bei den allfälligen Aktivitäten im Büro,

Analgetikanebenwirkungen (Ibuprofen und Tramadol), damit verbundener früherer

Ermüdung und nachlassender Konzentration im Laufe des Tages. Leichte Tätigkeiten,

weitgehend im Sitzen, ohne längeres Gehen, Stehen oder häufiges Bücken, Knien,

Kauern, Treppensteigen, Heben und Tragen auch leichter Lasten und Gehen auf

unebenen Böden könne er zu 70 % durchführen. Eine wesentliche

Rendement-Verminderung bestehe dabei nicht.

3.3

In der Stellungnahme vom 10. Mai 2019 (UV-Akte 121) präzisierte Dr.

med. D____, dass es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Revisor um

eine körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit gehandelt habe. Dennoch

sei diese Tätigkeit immer wieder mit Phasen längeren Gehens und Stehens

verbunden gewesen. Die Einschränkung begründe sich auf einer Beeinträchtigung

und erhöhten Anstrengung durch die Geh- und Stehbehinderung, u.a. durch die

Verwendung von Gehhilfen, Schmerzempfindung bei den allfälligen Aktivitäten im

Büro, Analgetikanebenwirkungen und damit verbundener früherer Ermüdung und

nachlassender Konzentration im Laufe des Tages. Aufgrund der Komplexität der

Trümmerfraktur am Tibiakopf habe keine anatomische Rekonstruktion operativ

erreicht werden können. Auch die Trümmerverletzung des Talus habe eine optimale

Osteosynthese verhindert, sodass man sich auf ein Débridement habe beschränken

müssen. Die Röntgenaufnahmen vom 14. Februar 2019 hätten eine in Fehlstellung

verheilte Schienbeinkopffraktur mit Verschleissentwicklung gezeigt. Auch seien

Schmerzen im linken Sprunggelenk vorhanden. Bei der Untersuchung habe sich eine

eingeschränkte Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk gezeigt. Die

Neutral-0-Stellung sei knapp nicht erreicht worden bei verbleibender leichter

Spitzfussposition. Das Röntgen vom 14. Februar 2019 habe eine Erniedrigung des

Gelenkspaltes submalleolär lateral links bei knöcherner Talusveränderung

gezeigt. Die Einschränkung der Tätigkeit als Revisor begründe sich durch die

unfallbedingte Verschleissveränderung am Kniegelenk und am Sprunggelenk bei den

allfälligen Tätigkeiten im Stehen und Gehen. Hinzu kommen die mit der Einnahme

der Analgetika verbundene frühere Ermüdung und nachlassende Konzentration im

Laufe des Tages. Durch die Implantation einer Kniegelenksprothese könne

theoretisch die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Revisor gesteigert

werden. Es bestehe international ärztlicher Konsens, dass eine endoprothetische

Versorgung, speziell des Kniegelenks, nicht in jüngerem Alter und bei

analgetisch nicht beherrschbaren Schmerzzuständen implantiert werden sollte, um

einen späteren Prothesenwechsel im fortgeschrittenen Alter zu vermeiden. Auch

bei einem Verzicht auf jegliches Gehen und Stehen verbleibe noch die mit der

Einnahme der Analgetika verbundene frühere Ermüdung und nachlassende

Konzentration im Laufe des Tages, welche die Arbeitsfähigkeit in vergleichbarer

Weise einschränke. Unsicher bleibe der Stellenwert der Funktionsstörung und

Schmerzhaftigkeit des Sprunggelenks. Es werde aber davon ausgegangen, dass die

Sprunggelenkssymptomatik schmerzerzeugend im Hintergrund stehe und dass durch

eine totalendoprothetische Versorgung des Kniegelenks eine Steigerung der

Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Für den Fall einer endoprothetischen

Versorgung werde die Arbeitsfähigkeit sowohl für die Tätigkeit als Revisor als

auch für eine optimal angepasste Tätigkeit auf 90 % geschätzt. Zu ergänzen

sei, dass die Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenks geeignet sei, den

Reizzustand im Kniegelenk zu fördern. Die Entlastung des linken Beines durch

eine Gehhilfe wirke sich sicherlich positiv auf das Kniegelenk aus. Der

Beschwerdeführer benötige weiterhin Analgetika und Antiphlogistika. Von einer

Physiotherapie sei kein richtungsweisender Effekt zu erwarten.

3.4

Im Schreiben vom 2. Juli 2019 (UV-Akte 158) führte Dr. med. D____

aus, es sei ihm ein gravierender Fehler unterlaufen, er habe ein unzutreffendes

Tätigkeitsprofil zugrunde gelegt. Beim konkreten Tätigkeitsprofil als Revisor

handle es sich um eine weitgehende Schreibtischtätigkeit im Büro. Unter diesem

Aspekt dieser offensichtlich fast ausschliesslichen Bürotätigkeit reduziere

sich die eingeschätzte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erheblich. Bei der

persistierenden Gehbehinderung erscheine ihm dennoch die Einschätzung einer

100%igen Arbeitsfähigkeit nicht adäquat. Er gehe von einer 10%igen

Arbeitsunfähigkeit aus. Die unglückliche Kombination aus einer

Funktionseinschränkung von Knie und Sprunggelenk, welche die Mechanik beim

Stehen und Gehen deutlich beeinträchtige, stelle speziell für das

femoropatellare Gleitlager im Kniegelenk langfristig eine verschleissfördernde

Mehrbelastung dar. Zudem sei der Beschwerdeführer auf die regelmässige Einnahme

von Analgetika/Antiphlogistika angewiesen. Dies spreche einerseits für eine

relevante nachvollziehbare Schmerzentstehung seitens der geschädigten Gelenke.

Andererseits seien die Nebenwirkungen einer Dauereinnahme von Antiphlogistika

bezüglich ihrer schleichenden Organschädigungen nicht zu unterschätzen, wenn

sie auch subjektiv derzeit noch nicht wahrgenommen werden. Auch das zusätzliche

zeitweise Erfordernis einer Tramadoleinnahme spreche für eine relevante

Schmerzerzeugung im Alltag und einer hierdurch bestehenden Beeinträchtigung im

Arbeitsleben. Auch bei einer überwiegend sitzenden Tätigkeit seien somit

Einschränkungen bei allfälligem Gehen und Stehen, bei der

Konzentrationsfähigkeit durch Schmerzen und Arzneimittelnebenwirkungen gegeben.

3.5

Am 23. Juli 2019 (UV-Akte 178 und 180) wurde beim Beschwerdeführer

bei der Diagnose einer rigiden Spitzfussstellung eine Capsulotomie des OSG und

USG und eine Achillessehnenverlängerung links durchgeführt. Es sei nach

Ruhigstellung im Verlauf zu einer rigiden Spitzfussstellung gekommen, sodass

eine Belastung des Fusses nicht mehr möglich gewesen sei.

3.6

In der Aktenbeurteilung vom 2. September 2019 (UV-Akte 185) führte

Dr. med. D____ bezüglich der Operation vom 23. Juli 2019 aus, dass am ehesten

eine Schmerzgenese durch die chronische Spitzfussstellung vermutet worden sei.

Der Beschwerdeführer habe unter Beschwerden am linken Fussgelenk gelitten. In

Anbetracht der Bildgebung und des klinischen Befundes könne prinzipiell eine

Schmerzhaftigkeit des linken Fusses/Sprunggelenkes unter Belastung, auch mit wechselnden

Lokalisationen aufgrund der Komplexität der Verletzungsfolgen nachvollzogen

werden. Im Operationsbericht werde auch die Entfernung eines kleinen

Gelenkkörpers benannt. Bei den beschriebenen Schmerzen ventral des

Sprunggelenks links handle es sich um den Ausdruck einer vermehrten durch den

Spitzfuss verursachten Biegebelastung des Mittelfusses beim Abrollen. Hingewiesen

werde auch auf eine bereits deutliche Arthrose im USG mit multiplen Knochen-

und Knorpelfragmenten. Insgesamt werde von einer gesamthaft wesentlichen

Beschwerdelinderung, Funktionsverbesserung und Steigerung der Arbeitsfähigkeit

durch die Kombination aus operativen und konservativen Massnahmen ausgegangen.

3.7

Auf Rückfrage der Unfallversicherung (Schreiben vom 1. Oktober 2019;

UV-Akte 203), in der diese auf die optimal angepasste, sitzende Tätigkeit

hinwies, führte Dr. med. H____ im Bericht vom 11. November 2019 (UV-Akte 224)

aus, er habe den Beschwerdeführer am 2. September 2019 gesehen. Zu diesem

Zeitpunkt sei das Sprunggelenk schön abgeschwollen und nicht überwärmt gewesen

mit einer relativ guten Beweglichkeit. Das Kniegelenk sei weiterhin stark bewegungseingeschränkt

gewesen. Damals habe er beschrieben, dass eine sitzende Tätigkeit aufgenommen

werden könne, und für stehende Tätigkeiten die Arbeitsunfähigkeit bei 100 %

bleibe. Er habe in diesem Bericht keine Stellung zur prozentuellen

Arbeitsunfähigkeit bei einer sitzenden Tätigkeit genommen. Am 9. September 2019

sei der Beschwerdeführer auf seinen Wünsch frühzeitig in die Sprechstunde bei

zunehmenden Schmerzen im Bereich des Knie- und Sprunggelenks gekommen. Er sei

zu diesem Zeitpunkt 100 % arbeitsunfähig für stehende und 50 %

arbeitsunfähig für sitzende Tätigkeiten gewesen. Das Sprunggelenk sei zu diesem

Zeitpunkt leicht geschwollen und überwärmt mit Druckdolenz gewesen. Er habe die

Schmerzen als Überlastungsschmerzen interpretiert, eine Reduktion der Aktivitäten

empfohlen und des Weiteren einen Kompressionsstrumpf verordnet. Er habe die

Arbeitsunfähigkeit nicht verändert. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 9.

September 2019 laute 100 % für stehende und 50 % für sitzende

Tätigkeiten. Bei einer komplexen Verletzung mit Verletzung des Talus, Sprung-

und Kniegelenks mit eingeschränkter Beweglichkeit des Sprunggelenks,

Schwellungsneigung und eingeschränkter Beweglichkeit des Kniegelenks halte er

eine stufenweise Wiedereingliederung beruflich für sinnvoll und empfehle, die

Arbeitsfähigkeit für die Wiedereingliederung nicht zu forcieren. Er erwarte,

dass der Beschwerdeführer in den nächsten Monaten zu 100 % in einer sitzenden

Tätigkeit arbeiten könne. Er halte eine stehende Tätigkeit für nicht geeignet

in diesem Fall.

3.8

Dr. med. H____ führte im Bericht vom 23. Dezember 2019

(UV-Akte 250) aus, die Bewegungseinschränkung führe zu Gehbeschwerden mit

Schmerzen beim Abrollen. Im Bereich des Kniegelenks sei der Beschwerdeführer

aktuell relativ schmerzarm. Jedoch führe die eingeschränkte Beugung des

Kniegelenkes zu Schmerzen bei längerem Sitzen, Treppenlaufen sei schwierig und

verlangsamt und nur mit dem nicht verletzten Bein möglich. Der Beschwerdeführer

könnte vielleicht durch eine intensive physiotherapeutische Übungsbehandlung

die Dorsalflexion des Sprunggelenkes 3-5° verbessern. Ansonsten sei die

Situation stationär. Er habe Schuhe mit Abrollhilfe verordnet sowie eine

Fersenerhöhung zur Verbesserung der Gehfunktion. Des Weiteren empfehle er die

weitere intensive physiotherapeutische Übungsbehandlung mit mindestens zwei

Sitzungen pro Woche und Eigentraining. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei der

Beschwerdeführer in einem wechselnd stehend/sitzenden Beruf 100 %

arbeitsfähig. In seinem Beruf als Revisor mit 42 Stunden Pensum sei er aktuell

100.

% arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer habe eine eingeschränkte

Gehfähigkeit und Gehdistanz, er könne sich nur mit niedriger Geschwindigkeit

bewegen und sei in einer körperlich anspruchsvollen Tätigkeit nicht einsetzbar.

Auch in der Zukunft seien solche Tätigkeiten nicht zumutbar. In einer wechselnd

sitzend/stehenden Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ein volles Pensum

leisten. Er bemerkte zusätzlich, trotz seiner schweren Knieverletzung habe der

Beschwerdeführer aktuell keine Kniearthrose entwickelt.

3.9

Dr. med. D____ nahm am 3. Februar 2020 (UV-Akte 262)

auf Aufforderung der Unfallversicherung (Schreiben vom 28. November 2019,

UV-Akte 227) ein weiteres Mal Stellung. Es bestünden weiterhin

wesentliche Funktionsstörungen und persistierende unfallbedingte

Gelenkveränderungen am linken Kniegelenk und am linken Sprunggelenk. Die

beklagten Beschwerden seien nachvollziehbar. Der zwischenzeitliche Verlauf sei

durch belastungsabhängige Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und Schwellungen

im Bereich des Knie- und Sprunggelenkes geprägt. Dies schlage sich in den

Sprechstundenberichten von Dr. med. H____ nieder. Die Prognose könne nicht

umfassend beurteilt werden. Dies treffe vor allem bezüglich des Effekts der

letzten Operation am linken Sprunggelenk zu. Eine Beurteilung sollte, wenn

erforderlich, frühestens sechs bis neun Monate nach dem Eingriff am

Sprunggelenk erfolgen. Prinzipiell sei mit zunehmender Zeit eine auch

zunehmende Funktionsstörung des linken Knie- und Sprunggelenkes zu erwarten.

Eine endoprothetische Versorgung des linken Kniegelenkes würde mit

Wahrscheinlichkeit die Gehfähigkeit und damit auch die Arbeitsfähigkeit

verbessern. Durch eine endoprothetische Versorgung des linken Kniegelenkes

könne mit Wahrscheinlichkeit mit einer Verbesserung der unfallbedingten

Gesundheitsbeeinträchtigungen gerechnet werden. In der Stellungnahme vom 2.

Juli 2019 habe der Beschwerdeführer bei einer weitgehend sitzenden Tätigkeit

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit einer Verminderung des Rendements im Umfang

von 10 % veranschlagt. Die reduzierte körperliche Belastung wirke sich

sehr wohl auf die Reizzustände in den zur Diskussion stehenden Gelenken aus. So

beschreibe Dr. med. H____ differenziert den Befund am 9. September 2019 bei

zunehmenden Schmerzen im Bereich des Knie- und Sprunggelenkes. Der Versicherte

sei zu diesem Zeitpunkt 100 % arbeitsunfähig für stehende und 50 %

arbeitsunfähig für sitzende Tätigkeiten gewesen. Das Sprunggelenk sei zu diesem

Zeitpunkt leicht geschwollen und überwärmt mit Druckdolenz lateral gewesen, das

Kniegelenk schmerzhaft bewegungseingeschränkt. Empfohlen worden sei weiterhin

eine auf 50 % reduzierte sitzende Tätigkeit. Insofern könne festgestellt

werden, dass auch bei einer eingeschränkten 50%-Arbeitsfähigkeit für sitzende

Tätigkeiten Reizzustände in den Gelenken in Anbetracht der Gelenkschädigungen

sich entwickeln und der Beschwerdeführer sich belastungsmässig am Limit

befinde. Für eine reine sitzende Tätigkeit gehe er von einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit aus, jedoch mit einem Rendement von 10 % bei einem

vermehrten Pausenbedarf und einer angenommenen Minderleistung aufgrund von

Schmerzen und eingenommenen Analgetika.

3.10

Am 20. November 2020 wurde am linken Fuss ein Débridement der

Peronealsehnen und eine Tenolyse vorgenommen, eine Resektion des proc.

lateralis Tali, Entnahme am Beckenkamm und Arthrodese. Am 23. Juni 2020

berichtete Dr. med. J____, es bestünden Beschwerden, auch in Ruhe, vor allem in

sitzender Position nach ca. zwei Stunden. Zum Gehen nehme der Beschwerdeführer

einen Handstock rechts zur Hilfe, da er sich unsicher fühle. Dank einer

Abrollhilfe im Schuh könne er einigermassen flüssig gehen. Die Beweglichkeit am

Kniegelenk wie auch am oberen und unteren Sprunggelenk seien eingeschränkt.

Beim Sitzen habe er Probleme von Seiten der lateralen Narbe am Kniegelenk. Der

Beschwerdeführer selbst schätze seine Arbeitsfähigkeit in einem seinem Leiden

angepassten Tätigkeit auf 50 % ein.

4.

4.1

Der Gutachter Dr. med. D____ hat grundsätzlich ausführlich und

differenziert zum Gesundheitszustand und zum Verlauf der Beschwerden Stellung

genommen. Im Gutachten vom 18. März 2019 hat er auf eine 70%ige

Arbeitsfähigkeit geschlossen und dies mit einer Beeinträchtigung und erhöhten

Anstrengung durch die Geh- und Stehbehinderung, Schmerzempfindung bei den

allfälligen Aktivitäten im Büro, Analgetikanebenwirkungen, damit verbundener

früherer Ermüdung und nachlassender Konzentration im Laufe des Tages begründet.

Diese Einschätzung behielt er auch in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2019

bei. Erst nachdem die Unfallversicherung ihn im Schreiben vom 19. Juni 2019

darauf hingewiesen hatte, dass der Beschwerdeführer bereits in einer optimal

angepassten Tätigkeit arbeite, korrigierte Dr. med. D____ seine Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit und hielt den Beschwerdeführer nun für 90 %

arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit bzw. in seiner ursprünglichen

Tätigkeit als Revisor. Dr. med. D____ ist jedoch bereits im Gutachten vom 18.

März 2019 und auch in der Stellungnahme vom 10. Mai 2019 von einer leichten, weitgehend

sitzenden Tätigkeit ausgegangen bzw. hatte explizit festgehalten, dass es sich

bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Revisor um eine körperlich leichte,

überwiegend sitzende Tätigkeit gehandelt habe. Da Dr. med. D____ sowohl dem

Gutachten als auch der ersten ergänzenden Stellungnahme seiner

Arbeitsfähigkeitsschätzung eine körperlich leichte, überwiegend sitzende

Tätigkeit zugrunde gelegt hatte, vermag seine Korrektur auf eine

Arbeitsfähigkeit von 90 % nicht zu überzeugen.

4.2

Des Weiteren hielt Dr. med. D____ in seiner weiteren Stellungnahme

vom 3. Februar 2020 die Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. med. H____ von

50.

% in einer sitzenden Tätigkeit für nachvollziehbar, indem er ausführte,

dass sich die reduzierte körperliche Belastung eben sehr wohl auf die

Reizzustände in den zur Diskussion stehenden Gelenken auswirke, dass auch bei

einer eingeschränkten 50%-Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten sich

Reizzustände in den Gelenken aufgrund der Gelenkschädigungen entwickelten und

dass der Beschwerdeführer sich belastungsmässig am Limit befinde. Dennoch kam er

zum Schluss einer 90%igen Arbeitsfähigkeit. Aufgrund dieses Widerspruchs vermag

diese Einschätzung von 90 % ebenfalls nicht zu überzeugen.

4.3

Dr. med. H____ hielt den Beschwerdeführer am 9. September 2019 in

einer stehenden für 100 % und in einer sitzenden Tätigkeit für 50 %

arbeitsfähig und präzisierte dies in der Stellungnahme vom 11. November 2019

mit zunehmenden Schmerzen im Bereich des Knie- und Sprunggelenks. Prinzipiell

sei mit zunehmender Zeit eine auch zunehmende Funktionsstörung des linken Knie-

und Sprunggelenks zu erwarten. Er wies darauf hin, bei einer komplexen

Verletzung mit Verletzung des Talus, Sprung- und Kniegelenks mit

eingeschränkter Beweglichkeit des Kniegelenks, Schwellungsneigung und

eingeschränkter Beweglichkeit des Kniegelenks halte er eine stufenweise

Wiedereingliederung beruflich für sinnvoll und empfehle, die Arbeitsfähigkeit

für die Wiedereingliederung nicht zu forcieren. Er erwarte, dass der

Beschwerdeführer in den nächsten Monaten zu 100 % in einer sitzenden

Tätigkeit arbeiten könne. Am 23. Dezember 2019 berichtete Dr. med. H____ über

eine eingeschränkte Beugung des Kniegelenks, das zu Schmerzen bei längerem

Sitzen führe, und hielt den Beschwerdeführer nunmehr in seinem Beruf als

Revisor zu 100 % arbeitsfähig. Er begründete diese Einschätzung nicht

weiter. Diese steht in Widerspruch zu seiner Einschätzung vom 11. November

2019, mit welcher er eine stufenweise Eingliederung ansprach. Insofern ergeben

sich hier Zweifel an der Einschätzung der 100%igen Arbeitsfähigkeit im Bericht

vom 11. November 2019.

4.4

Der Beschwerdeführer musste sich diversen Eingriffen am Bein

unterziehen. Er war vom 11. bis 19. Dezember 2018 im I____ hospitalisiert. Es

wurde aufgrund einer Hautnekrose und des Verdachts auf eine Fistelung in der

Tiefe die Indikation zur frühzeitigen Metallentfernung der direkt

darunterliegenden Platte gestellt, die am 11. Dezember 2018 (Suva-Akte 220)

durchgeführt wurde. Unter der Platte hatte sich ein 1 x 1 cm messender

Knochendefekt gezeigt. Am 14. Dezember 2018 (UV-Akte 219) wurde sodann eine

Arthroskopie und OSME am linken Knie lateral vorgenommen. Dr. med. H____ hielt

den Beschwerdeführer im Bericht vom 19. Februar 2019 (UV-Akte 93) aktuell und

jedenfalls für die folgenden drei Monate zu 100 % arbeitsunfähig aufgrund

einer Gehunfähigkeit. Die Rekonvaleszenzzeit nach der Operation ist damit in

die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Gutachten vom 18. März 2019, das auf eine

sofortige 70%ige Arbeitsfähigkeit schloss, offensichtlich nicht eingeflossen.

Am 23. Juli 2019, und damit sieben Monate nach der vorangehenden Operation,

musste sich der Beschwerdeführer einer Capsulotomie des OSG und USG und einer

Achillessehnenverlängerung unterziehen. Dem Bericht von Dr. med. J____, Facharzt

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom

23.

Juni 2020 ist schliesslich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an

belastungsabhängigen Schmerzen am Fuss und am Kniegelenk links leide, auch in

Ruhe, vor allem in sitzender Position nach ca. zwei Stunden. Anlässlich der

letzten Kontrolle im I____ am 17. Juni 2020 habe man dem Beschwerdeführer

eröffnet, dass aufgrund der Situation am unteren Sprunggelenk eine Arthrodese

durchgeführt werden müsse. Schliesslich wurde am 20. November 2020 ein

Débridement der Peronealsehnen und eine Tenolyse, eine Resektion des proc.

laterales Tali und eine Arthrodese des USG durchgeführt aufgrund einer

symptomatischen USG-Arthrose und einer rigiden Spitzfussstellung. Danach

bestand jedenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 5. Januar 2021

(Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 25. November 2020).

4.5

Der Beschwerdeführer hat die beiden zuvor beschriebenen aktuellen

Arztberichte eingereicht. Diese datieren vom 23. Juni 2020 und vom 20. November

2020.

und wurden damit nach der streitgegenständlichen Verfügung vom 4. März

2020.

erstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind

grundsätzlich Rechtslage und Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der

streitigen Verfügung massgebend (BGE 129 V 169 E. 1 mit Hinweisen). Tatsachen,

die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen,

als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet

sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen

(BGE 99 V 102 E. 4 mit Hinweisen). Die beiden Berichte sind im Zusammenhang mit

den bereits zuvor geäusserten Beschwerden zu sehen und daher vorliegend zu

berücksichtigen.

4.6

Die gesundheitliche Entwicklung am linken Bein, insbesondere seit

der Begutachtung vom 18. März 2019 zeigt, dass es fraglich ist, inwieweit der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung vom 18. März

2019.

stabil war. Nicht nur waren mit den weiteren Operationen weitere

Arbeitsunfähigkeiten verbunden, sondern wurden die Operationen auch aufgrund

zunehmender bzw. persistierender Beschwerden notwendig. Auch beim Erstgespräch

Frühintervention am 17. Januar 2019 (Protokoll vom 12. Februar 2019, IV-Akte

28) gab der Beschwerdeführer an, er müsse das Bein ständig hochlagern und habe

starke Schmerzen. Sitzen könne er maximal 45 bis 60 Minuten. Die

Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen weisen damit insgesamt gewisse Inkonsistenzen

auf, über die nicht ganz hinweggesehen werden kann und der weitere Verlauf nach

der Begutachtung zeigte einen instabilen Gesundheitszustand. Es rechtfertigt

sich daher, den Verlauf einer weiteren Begutachtung zu unterziehen und die den

Operationen vorangehenden und nachfolgenden Arbeitsunfähigkeiten

miteinzubeziehen. Dabei ist auch der Zeitabschnitt bis zur Begutachtung vom 18.

März 2019 in die Beurteilung einzubeziehen.

4.7

Aufgrund der Komplexität der Verletzung mit Beteiligung sowohl des

Sprung- als auch des Kniegelenkes wird die IV-Stelle bzw. die begutachtende

Stelle auch allfällige Eingliederungsmassnahmen und -möglichkeiten sowie die

Anforderungen an den Arbeitsplatz zu beschreiben haben. Das Ausmass der

medizinischen Einschränkungen ist daher auch aus diesem Grund noch einmal

abzuklären, um das Ausmass der Einschränkungen und die Anforderungen an den

Arbeitsplatz zu präzisieren. Je nach Ergebnis sind berufliche Massnahmen wie

beispielsweise ein von der IV-Stelle zu finanzierendes Coaching zu prüfen.

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und

die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines Gutachtens im Sinne der obigen

Erwägungen zurückzuweisen ist.

5.2

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht

ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens

entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle

aufzuerlegen.

5.3

Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf

Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 4. März 2020 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines Gutachtens

im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten

des Verfahrens mit einer Gebühr von Fr. 800.-- sowie eine Parteientschädigung

an den Beschwerdeführer von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75

Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

A. Gmür

(i.V. lic. iur. R.

Schnyder) (i.V. Dr. B. Gruber)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: