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Entscheid

IV.2020.5

Leistungsausschliessende Aggravation; Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens nicht erfüllt; Rückweisung zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens

20. Mai 2020Deutsch23 min

von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Mai 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

lic. phil. D. Borer

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Lange Gasse 7, Postfach,

4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.5

Verfügung vom 25. November

2019

Leistungsausschliessende

Aggravation; Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens nicht erfüllt;

Rückweisung zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1983 geborene Beschwerdeführer arbeitete

zuletzt von Februar 2010 bis Juli 2015 als Angestellter einer Reinigungsfirma

in einem 100% Pensum (vgl. IV-Ak­ten 2, 12).

b) Am 9. Januar 2017 meldete er sich zum Bezug

von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2).

Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge erwerbliche und medizinische

Abklärungen (Fragebogen für Arbeitgebende vom 14. Februar 2017

[IV-Akte 12]; Berichte der C____ Kliniken [C____; IV-Akten 19, 24,

28]; Arztbericht von Dr. med. D____ vom 28. Februar 2018 [IV-Akte 39]).

Nach Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; [IV-Akten 15,

27, 35, 47]) erteilte sie Dr. med. E____ den Auftrag zur psychiatrischen

Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 11. Januar 2019

[IV-Akte 58]). Nach Einholen weiterer Arztberichte (u.a. Bericht von med.

pract. F____ vom 18. April 2019 [IV-Akte 72]) sowie der

Stellungnahmen des RAD (IV-Ak­ten 78, 79) erliess die Beschwerdegegnerin

am 1. Juli 2019 einen rentenablehnenden Vorbescheid (IV-Akte 82).

Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 18. Juli 2019 (IV-Akte 83)

und die behandelnde Psychiaterin nahm am 24. Sep­tember 2019 Stellung

(IV-Akte 90). Nach weiterer Stellungnahme des RAD vom 22. November

2019 (IV-Akte 92) erliess die Beschwerdegegnerin am 25. November 2019

eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 93).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am

13.

Januar 2020 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom

25.

November 2019 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen

auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht

der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und

Verbeiständung.

b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom

21.

Januar 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt.

c) Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2020

schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat

sie eine Stellungnahme des RAD vom 20. Februar 2020 beigelegt.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom

25.

März 2020 an seiner Beschwerde fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

findet am 20. Mai 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82

Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;

SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, das Gutachten

von Dr. med. E____ sei schlüssig und erfülle die Voraussetzungen für ein voll

beweiskräftiges Gutachten. Aufgrund der von ihm festgestellten Ausschlusskriterien

habe der Gutachter keine verlässlichen Angaben über das tatsächlich vorhandene

Funktionsniveau des Beschwerdeführers machen können. Gestützt auf die

Aktenbeurteilungen des RAD vom 4. bzw. 5. Juni 2019 (IV-Ak­ten 78,

79) sowie vom 22. November 2019 (IV-Akte 92) und 20. Februar

2020.

(IV-Akte 103) könne kein invalidisierender Gesundheitsschaden

festgestellt werden. Es sei aus medizinischer Sicht zu keiner Zeit eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachweisbar (Beschwer­deantwort

Ziff. 1b und 1c). Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt,

da aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Untersuchung durch Dr.

med. E____ von einer erneuten Begutachtung keine neuen Ergebnisse zu erwarten

seien (Beschwerdeantwort Ziff. 1c).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, auf das Gutachten von Dr. med. E____

könne nicht abgestellt werden, da es auf einer unvollständigen Datenlage

beruhe. Vielmehr sei der Einschätzung der behandelnden Ärzte zu folgen,

allenfalls sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Beschwerde Ziff. 8 ff.;

Replik S. 2).

3.

3.1

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz

ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar

richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG; SR 830.1] und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377

E. 4.1.1; 133 V 196, 200 E. 1.4).

3.2

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG).

3.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4).

3.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind

(BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz

der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung

in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen

(vgl. BGE 125 V 351, 352 E 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren

nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung

entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; 135 V

465, 470 E. 4.4).

4.

4.1

Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

4.2

4.2.1

In den Arztberichten der C____ vom 3. Februar 2017

(IV-Akte 19) und vom 24. April 2017 (IV-Akte 24) werden als

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1). eine mittelgradige

depressive Episode (ICD-10 F32.1) und (2). eine anankastische

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) genannt. Seit Juli 2016 liege bis auf

weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vor (IV-Akte 19 S. 2 f.).

Nach Abschluss der Verhaltenstherapie müsse die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt

werden (IV-Akte 24 S. 4).

4.2.2

Im Bericht der Verhaltenstherapie-Ambulanz der C____ vom

28.

Juni 2017 (IV-Akte 28) werden als Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit aufgeführt: (1). eine Zwangsstörung, Zwangsgedanken

und -handlungen gemischt (ICD-10 F42.2) seit Kindheit; (2). eine mittelgradige

depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11); (3). V.a. eine zwanghafte

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) und (4). soziale Phobie (ICD-10 F40.1).

Es wird eine Fortsetzung der Behandlung empfohlen, zudem sei eine

störungsspezifische stationäre Behandlung indiziert (IV-Akte 28 S. 2).

4.3

4.3.1

Mit Bericht vom 28. Februar 2018 (IV-Akte 39)

hielt Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1). Zwangsgedanken und Handlungen

gemischt; (2). eine rezidivierende depressive Störung mittelgradig sowie (3). V.a.

anankastische Persönlichkeitsstörung fest. Seit Dezember 2017 sei der

Versicherte zu 100% arbeitsunfähig.

4.3.2

Auf Zuweisung durch die behandelnde Psychiaterin war der

Beschwerdeführer vom 20. März bis zum 3. April 2018 in

teilstationärer Behandlung in der Klinik [...]. Im Austrittsbericht Tagesklink

vom 16. April 2018 (IV-Akte 44) werden als Diagnosen aufgeführt:

(1). rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10

F33.1) und (2). Zwangshandlungen (Zwangsrituale; ICD-10 F42.1).

Fremdanamnetisch habe die Schwester des Patienten über massive Alkoholprobleme

berichtet. Im Gespräch habe der Patient seinen Alkoholkonsum bagatellisiert, er

zeige nur wenig Krankheitseinsicht. Die behandelnde Psychiaterin habe die

Fremdanamnese bestätigt sowie von mangelnder Compliance in der ambulanten

Behandlung und wenig Krankheitseinsicht bei der Suchtproblematik berichtet. Es

sei dem Versicherten eine stationäre Entwöhnungstherapie empfohlen worden, was

dieser jedoch abgelehnt habe (IV-Akte 44 S. 4).

4.4

4.4.1

Im psychiatrischen Gutachten vom 11. Januar 2019,

welches auf vier Untersuchungen im Zeitraum vom 16. bis 27. November 2018

basiert, hielt Dr. med. E____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als

Diagnosen (1). eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert

(ICD-10 F33.4); (2). Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale;

ICD-10 F42.1) und (3). schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) fest

(vgl. IV-Akte 58 S. 40).

4.4.2

In der Herleitung der Diagnosen führte der Gutachter aus, aktuell

zeigten sich keine Hinweise auf ein depressives Syndrom. Bei früher in den

Akten beschriebenen und vom Exploranden geschilderten depressiven Episoden

werde die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig

remittiert (lCD-10 F33.4), gestellt (IV-Akte 58 S. 41). Aus

gutachterlicher Sicht bestehe eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen

(Zwangsrituale; ICD-10 F42.1). Das Zwangsverhalten bestehe seit mehreren

Jahren, es werde als Ich-zugehörig angesehen. Der Explorand selbst erkenne

seine Zwangshandlungen als übertrieben und unsinnig an und versuche Widerstand

zu leisten. Er empfinde die Handlungen nicht als angenehm. Er leide unter den

Zwangshandlungen und sei dadurch in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.

Andere ursächliche psychische Störungen könnten nicht identifiziert werden

(IV-Akte 58 S. 41 f.). Der Explorand habe ausgeführt, zuletzt sieben

Monate vor dem ersten Untersuchungstermin Alkohol getrunken zu haben, was mit

dem gemessenen CDT-Wert nicht in Übereinstimmung zu bringen sei. Aus den Akten ergebe

sich, dass der Explorand den Alkoholkonsum bagatellisiere und wenig Krank­heitseinsicht

zeige. Es würden psychische Schäden in Form eines gestörten Verhaltens bestehen.

Die ICD-10-Kriterien für ein Abhängigkeitssyndrom seien nicht erfüllt.

Vorliegend sei daher die Diagnose des schädlichen Gebrauchs von Alkohol (ICD-10

F10.1) zu stellen (IV-Akte 58 S. 42). Die Diagnose einer einfachen

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sei möglich, aufgrund von

Inkonsistenzen könne sie jedoch im Rahmen dieses Gutachtens nicht mit

ausreichender Gewissheit gestellt werden. Da die Symptomatik dieser Diagnose

bereits in der Kindheit beginne, der Explorand von 2001 bis 2009 fast

durchgehend zu 100% als Maler und von 2010 bis 2015 zu 100% in einer

Reinigungsfirma gearbeitet habe, sei nicht davon auszugehen, dass diese

Diagnose einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (IV-Akte 58

S. 42).

4.4.3

In der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität der

geklagten Symptome und Funktionseinbussen führte der Gutachter aus, die

Beschwerdevalidierung habe Ergebnisse im Zufallsbereich gezeigt. Es würden Auffälligkeiten

in der kognitiven Testung bestehen. In sechs Leistungsskalen habe der Explorand

mit einem Prozentrang von null einen Totalausfall gezeigt, neun Leistungswerte

seien unterhalb von zwei Standardabweichungen gelegen, was mit dem

Funktionsniveau in seinem Alltag nicht in Einklang zu bringen sei. Gemäss den

Kriterien nach Slick sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer

Simulation kognitiver Beschwerden aus­zugehen. Auch bezüglich des

therapiesuchenden Verhaltens würden deutliche Inkonsistenzen bestehen. Der

Explorand schildere seine Zwangsstörung sehr ausgeprägt, nehme eine

regelmässige Therapie jedoch nicht wahr und nehme die Medikation nicht oder

unregelmässig ein (IV-Akte 58 S. 45 f.).

4.4.4

Bezüglich der rein psychiatrisch bedingten Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit könne auf Grund der Inkonsistenzen und der hohen

Wahrscheinlichkeit einer Simulation kognitiver Beschwerden keine valide Aussage

über das tatsächliche Funktionsniveau gemacht werden. Es sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vom Exploranden präsentierten

Beeinträchtigungen des Funktionsniveaus nicht in der Ausprägung vorhanden sein

könnten, wie sie von ihm dargestellt würden (IV-Akte 58 S. 47 ff.).

4.5

4.5.1

Der RAD-Arzt Dr. med. G____, FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, hielt in der

Stellungnahme vom 4. Juni 2019 (IV-Akte 78) fest, das Gutachten von

Dr. med. E____ beruhe auf umfassendem Aktenstudium und eigener Untersuchung.

Die gestellten Diagnosen seien nachvollziehbar. Zur Arbeitsfähigkeit führte der

RAD-Arzt im Einzelnen aus, eine remittierte depressive Störung könne gemäss den

gutachterlichen Empfehlungen von Prof. H____ und Co-Autoren keine

Arbeitsunfähigkeit begründen. Bei Vorliegen einer Zwangssymptomatik könne zwar

theoretisch eine gewisse qualitative Minderung der Leistung postuliert werden.

Aufgrund der erfüllten Ausschlusskriterien und insbesondere aufgrund der vielen

Hinweise auf eine nicht authentische Beschwerdeschilderung, die angesichts der

im Alltagsleben vorhandenen Ressourcen bestätigt werde, könne jedoch keine

wesentliche Arbeitsunfähigkeit begründet werden. Bezüglich des schädlichen

Gebrauchs von Alkohol sei dem Versicherten zu­mutbar, gegebenenfalls mit

therapeutischer Unterstützung, den Alkoholkonsum zu reduzieren. Mit diesem

schädlichen Gebrauch von Alkohol könne keine Arbeitsunfähigkeit begründet

werden. Zusammengefasst könne mit den festgestellten Diagnosen keine

wesentliche und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründet werden (IV-Ak­te 78

S. 1). Die von der behandelnden Psychiaterin im Arztbericht vom

18.

April 2019 (IV-Akte 72) berichteten stärkeren Einschränkungen

seien damit begründet, dass sie die Beschwerden des Versicherten nicht objektiv

und mit validierten Instrumenten auf Authentizität geprüft habe. Auch sei nicht

erkennbar, dass sie die Medikamenteneinnahme oder den Alkoholgebrauch objektiv

überprüft habe (IV-Akte 78 S. 1).

Mit Stellungnahme vom 22. November 2019 (IV-Akte 92) wurde an der

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten festgehalten. In der

Stellungnahme vom 20. Februar 2020 (IV-Akte 103) hielt Dr. med. G____

fest, der Versicherte sei umfassend fachpsychiatrisch und mittels einer breiten

Palette spezifischer Tests abgeklärt worden. Für weitere Abklärungen bestehe

keine Indikation (IV-Akte 103 S. 4).

4.5.2

RAD-Arzt Dr. med. I____, Facharzt für Arbeitsmedizin,

Umweltmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, führte in seiner

Stellungnahme vom 5. Juni 2019 (IV-Akte 79) aus, bei der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit sei die vom Gutachter festgestellte Aggravation als

Ausschlussgrund zu berücksichtigen. Es liege der Nach­weis von deutlichen

Inkonsistenzen in den Leistungstests sowie der Nachweis von Simulation im

Symptomvalidierungstest vor. Über Jahre sei eine Malcompliance bei der

Psychotherapie zu beobachten. Die anlässlich der Begutachtung gemessenen

Blutspiegel zeigten, dass die verordneten Medikamente nicht eingenommen würden.

Der Versicherte habe unwahre Angaben in der Anamnese gemacht, als er ausgeführt

habe, er trinke keinen Alkohol, denn es liege labortechnisch der Nachweis

erheblichen chronischen Alkoholkonsums vor. Aus medizinischer Sicht sei zu

keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachweisbar

(IV-Akte 79 S. 4 f.). In Kenntnis der Aggravation seien die von den

behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen und deren Schweregrad fraglich (vgl.

IV-Ak­te 79 S. 4).

5.

5.1

Ausgehend von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen

Hilfstätigkeiten hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom

25.

No­vember 2019 (IV-Akte 93) das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers abgewiesen. Dabei stützte sie sich zur Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit auf die Aktenberichte der RAD-Ärzte Dr. med. G____ vom

4.

Juni 2019 (IV-Akte 78) und 22. Novem­ber 2019

(IV-Akte 92) sowie Dr. med. I____ vom 5. Juni 2019 (IV-Akte 79).

Die Stellungnahmen der RAD-Ärzte stützten sich auf das Gutachten von Dr. med. E____

vom 11. Januar 2019 (IV-Akte 58). Dabei berücksichtigten sie die vom

Gutachter festgestellte Simulation/Aggravation als Ausschlussgrund und

verneinten das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens.

5.2

Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten von Dr. med. E____

sowie die Stellungnahmen der RAD-Ärzte vor allem im Hinblick auf das von ihnen

festgestellte Ausmass der Zwangsstörung und deren Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit (Beschwerde Ziff. 6.1 ff.). Der medizinische Sachverhalt

sei unvollständig erhoben worden. Der Gutachter habe sich nicht mit dem Bericht

der zuletzt behandelnden Psychiaterin auseinandergesetzt und es seien

fremdanamnetische Angaben unzutreffend gewürdigt worden (Beschwerde

Ziff. 5 ff.). Nicht umstritten ist das Vorliegen der Diagnose einer Zwangsstörung,

vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale; ICD-10 F42.1).

5.3

5.3.1

Bei den erwähnten RAD-Berichten handelt es sich mangels

selbst erhobener medizinischer Befunde nicht um Untersuchungsberichte im Sinne

von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), sondern lediglich um interne

Berichte bzw. um eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens

aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG

i.V.m. Art. 49 Abs. 1 IVV (vgl. BGE 142 V 58, 64 E. 5.1; Urteil

des Bundesgerichts 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1). Die

RAD-Berichte vermögen daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen

oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung

vorzunehmen ist.

5.3.2

Zwar können auch reine Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern

ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche

Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin

die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund

rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen

des RAD (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2017 vom 21. März 2018

E. 5.1). Die an eine beweiskräftige Aktenbeurteilung gestellten

Anforderungen sind vorliegend – wie nachfolgend dargelegt wird – jedoch nicht

erfüllt.

5.4

5.4.1

Die Überprüfung der Authentizität geklagter mentaler Beschwerden

gehört zu den Kernaufgaben im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung (Urteil

des Bundesgerichts 8C_817/2014 vom 27. April 2015 E. 4.4.2). Rechtsprechungsgemäss

liegt Aggravation oder eine ähnliche Konstellation namentlich vor, wenn: eine

erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen

und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen

angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine

medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ

vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn

schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld

jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses

verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281, 287 f. E. 2.2.1 mit

weiteren Hinweisen).

5.4.2

Das Vorliegen von Aggravation führt rechtsprechungsgemäss nicht

automatisch zur Verneinung von jeglicher versicherten Gesundheitsschädigung,

sondern nur insoweit, als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruht

(BGE 141 V 281, 287 E. 2.2.1 mit Hinweis) oder als deren Folge nicht mit

ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_659/2017 vom 20. September 2018 E. 4.4 mit Hinweis

u.a. auf BGE 138 V 218, 222 E. 6). Nach BGE 143 V 418 bilden Hinweise auf

Inkonsistenzen, Aggravation oder Simulation nicht in jedem Fall einen

Ausschlussgrund, rufen aber nach einer vertiefenden Prüfung des funktionellen Schweregrads

des ärztlich festgestellten psychischen Leidens (BGE 143 V 418, 429 E. 7.1;

Urteil des Bundesgericht 9C_501/2018 vom 12. März 2019 E. 5.1).

5.5

5.5.1

Der Gutachter hatte in der Anamnese festgehalten, dass der

Explorand berichte, unter den Zwangsstörungen zu leiden. Er müsse fünf- bis

sechsmal täglich duschen, die Wohnung putzen und alles in der Wohnung müsse

gerade aufgestellt sein. Die Zwänge seien seit dem Alter von 12 bis 14 Jahren

vorhanden. Seit dem Gerichtsentscheid vom Juni 2015 (IV-Akte 2 S. 13

f.) betreffend (Kindes-) Unterhalt hätten seine Zwänge deutlich zugenommen

(vgl. IV-Akte 58 S. 15). Aktuell könne er kurzfristige Termine nicht

wahrnehmen. Er müsse sich jeweils auf die Termine vorbereiten, d.h. er müsse am

Tag vorher alle Sachen bereitlegen und mehrmals staubsaugen, bevor er das Haus

verlassen könne (IV-Akte 58 S. 16). Zum Tagesablauf führte er aus, er

stehe zwischen 5 Uhr und 6 Uhr auf, trinke einen Energydrink, mache die

Körperpflege, putze und mache alles zurecht. Er grüble den ganzen Tag herum,

warum das mit dem Kind passiert sei. Er gehe seinen Zwängen nach, sortiere zum

Beispiel Blätter neu, wasche das Münzgeld oder putze den Kühlschrank. Ebenso

putze er die Türklinken. Er finde immer etwas zu tun oder zu putzen, zum

Beispiel sortiere er den Kleiderschrank neu (IV-Akte 58 S. 19).

5.5.2

Med. pract. F____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

führte im Arztbericht vom 18. April 2019 (IV-Akte 72), welcher dem

Gutachter nicht vorgelegen hatte, aus, der Patient beschreibe eine ausgeprägte

Zwangssymptomatik, bei der er eine Putzreihenfolge beachten und am Ende duschen

müsse. Wenn alles sauber sei, erlebe er ein kurzes Gefühl der Erleichterung,

welches ein bis zwei Stunden anhalte, dann beginne er die Routine wieder von

vorne. Ein Hausbesuch im Rahmen der ambulanten psychiatrischen Therapie habe

gezeigt, dass er sich bestmöglich eingerichtet habe, um seine Zwänge

durchführen zu können (IV-Akte 72 S. 3).

5.5.3

Die Schwester des Beschwerdeführers hatte im Juli 2016 gegenüber

der Sozialhilfe erklärt, ihr Bruder könne nach seiner Rückkehr in die Schweiz

nicht bei ihr wohnen. Er sei psychisch krank, schlafe den ganzen Tag und dusche

aufgrund seiner Neurose täglich bis zu sechs Mal. Ihre Wohnung sei zu klein und

die Kinder könnten sich nicht frei bewegen, da ihr Bruder keinen Lärm ertrage

und schnell gestört sei (Eintrag im Protokoll der Sozialhilfe vom 14. Juli

2016.

[IV-Akte 69 S. 6]).

5.5.4

Vorliegend ist aufgrund der übereinstimmend geschilderten ausgeprägten

Zwangssymptome nicht klar, ob die vom Gutachter erhobene Aggravation bzw.

Simulation einen Ausschlussgrund im Sinne der Rechtsprechung darstellt.

Diesbezüglich kann Dr. med. I____ nicht gefolgt werden, wenn er in seiner

Stellungnahme vom 5. Juni 2019 (IV-Akte 79) ausführt, die Angaben des

Beschwerdeführers über seine tatsächliche Einschränkung aufgrund der

Zwangsstörung könnten nicht überprüft werden, denn die fremdanamnetischen

Angaben von Familienangehörigen könnten manipulativ abgesprochen sein

(IV-Akte 79 S. 4). Die Schwester des Beschwerdeführers machte ihre

Angaben gegenüber dem Sozialamt ohne einen Bezug zu einer allfälligen

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Auch seiner Ausführung, dass es selbst in

einem stationären Setting nicht sicher möglich sei, Zwangshandlungen als

demonstriert zu erkennen, kann in Anbetracht der zeitlich langen Dauer der

geschilderten Putzzwänge nicht vollständig gefolgt werden.

5.6

5.6.1

Der Gutachter empfahl aufgrund der gestellten Diagnosen die

Behandlung des Beschwerdeführers (IV-Akte 58 S. 49). Gemäss S3-Leitlinien

Zwangsstörungen der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und

Nervenheilkunde (DGPPN) sollten Patienten mit einer Zwangsstörung "eine

störungsspezifische kognitive Verhaltenstherapie einschliesslich Exposition und

Reaktionsmanagement als Psychotherapie der ersten Wahl angeboten werden".

Sollte eine medikamentöse Therapie indiziert sein, sei ein SSRI anzubieten. Der

Explorand sei seit März 2018 in psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung

mit wöchentlichen Terminen. Eine kognitive Verhaltenstherapie mit Expositionen

und Reaktionsmanagement habe bisher nicht stattgefunden (IV-Akte 58

S. 26). Die Medikation werde vom Exploranden nicht oder unzureichend

eingenommen, wie der durchgeführten Blutspiegelbestimmung zu entnehmen sei. Unter

einer konsequenten leitliniengerechten psychotherapeutischen und

psychopharmakologischen Behandlung sollten sich die Symptome der Zwangsstörung bessern

(IV-Akte 58 S. 49). Den Akten sei zu entnehmen, dass der Explorand

schon mehrfach Therapietermine nicht wahrgenommen habe. Aus rein

psychiatrischer Sicht sei es ihm jedoch zumutbar eine regelmässige ambulante

und auch stationäre Behandlung wahrzunehmen (IV-Akte 58 S. 44 f.).

5.6.2

Im Arztbericht vom 18. April 2019 (IV-Akte 72) führte

med. pract. F____ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1). eine

Zwangsstörung vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1) und (2). eine leichte

bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) auf (IV-Akte 72

S. 2). Der Patient sei seit dem 21. Juni 2018 in wöchentlicher

ambulanter psychiatrisch-psychothera­peutischer Behandlung. Er nehme die

Termine regelmässig und zuverlässig wahr. Im Verlauf der Therapie habe er

Zwangsexpositionen mit Reaktionsverhinderung aushalten können, jedoch nur unter

dem Sicherheitsverhalten, diese zu einem späteren Zeitpunkt durchführen zu

können. Seit Behandlungsbeginn hätten nur leichte Verbesserungen der

Symptomatik erzielt werden können, insgesamt sei diese persistierend. Eine

ausreichende Stabilisierung habe bislang nicht erzielt werden können, es liege

eine über Jahre chronifizierte ausgeprägte Zwangsstörung vor (IV-Akte72

S. 4 f.). Aufgrund der Zwangsgedanken, Zwangshandlungen, Schlafstörungen,

Beeinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten, Energielosigkeit, der niedrigen

Belastbarkeit, Grübelzwang, Anspannung und Nervosität liege in den zuletzt

ausgeübten Tätigkeiten als Maler und im Reinigungsdienst ab Juni 2018 bis auf

weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vor (IV-Akte 72 S. 4).

In ihrer Stellungnahme vom 24. September 2019 zum Vorbescheid

(IV-Akte 90) hielt die behandelnde Psychiaterin weiter fest, der

Beschwerdeführer habe bis 2016 sein Leben trotz vorhandener Zwangssymptomatik

weitgehend gemeistert. Aufgrund verschiedener Stressoren sei es dann zu einer

rapiden Verschlechterung der Zwangs- und Angstsymptomatik gekommen. Die Störung

habe ein Ausmass erreicht, dass der Patient seine Arbeit nicht wahrnehmen

konnte und zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Bei zunehmender Angst

und damit verbundenen Ambivalenzen seien die verschiedenen Therapieabbrüche

nicht das Resultat eines mangelnden Leidensdruckes oder einer Simulation (IV-Akte 90

S. 2).

Im Arztbericht vom 8. Januar 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 5)

führte med. pract. F____ aus, der Beschwerdeführer benötige für seine

Zwangsrituale, welche er dreimal täglich durchführe, bis zu drei Stunden pro

Runde. Dazu komme noch sein zwanghaftes Grübeln. Er konfrontiere seine Zwänge

bei Zwangsexpositionen und er habe auch versucht, an einer teilstationären

Therapie in der Klinik [...] mitzumachen. Wegen seiner Ängste von Viren und

Schmutz angesteckt zu werden, habe er die Therapie abbrechen müssen (BB 5

S. 2).

5.6.3

Dr. med. E____ ging in seinem Gutachten davon aus, dass sich bei

einer konsequenten leitliniengerechten psychotherapeutischen und

psychopharmakologischen Behandlung der Zwangsstörung die Arbeitsfähigkeit

verbessere (IV-Akte 58 S. 49). Aufgrund der Ausführungen der

behandelnden Psychiaterin, welche dem Gutachter nicht vorgelegen hatten,

scheint dies aber selbst nach längerer Behandlung nicht eingetreten zu sein

(IV-Akte 72 S. 4 f.). Auch ist vorliegend nicht klar, ob die

Therapieabbrüche nicht auf die psychische Erkrankung zurückzuführen sind. Allerdings

kann auch nicht vollumfänglich auf die Ausführungen von med. pract. F____

abgestellt werden, denn wie Dr. med. E____ aufgrund von Laboruntersuchungen

feststellte, nimmt der Beschwerdeführer seine Medikamente nicht regelmässig

ein. Danach ist nicht sicher, ob die Behandlung leitliniengerecht durchgeführt

wurde.

5.7

Zusammenfassend kann vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen

werden, dass neben der festgestellten Aggravation eine arbeitsrelevante

Erkrankung besteht. Treten die Anzeichen der Aggravation neben einer

verselbständigten Gesundheitsschädigung auf, sind rechtsprechungsgemäss deren

Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 127 V 294, 299

E. 5a). Es erscheint deshalb als angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin

ein neues psychiatrisches Gutachten veranlasst, in welchem abzuklären ist, ob

neben einer allfällig festgestellten Aggravation eine verselbständigte

Gesundheitsschädigung besteht und wie sich diese im Rahmen einer

Indikatorenprüfung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.

6.

6.1

Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 25. November

2019.

aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne

der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

6.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer

eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen IV-Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von

CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im

vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen

insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar

von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 25. November 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur

weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu

beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: