IV.2020.50
Rentenanspruch
14. Oktober 2020Deutsch18 min
seit dem 5. Dezember 2005 in einem Teilzeitpensum als Reinigungskraft für die C____
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.50
Verfügung vom 9. März 2020
Rentenanspruch
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1964, arbeitete
seit dem 5. Dezember 2005 in einem Teilzeitpensum als Reinigungskraft für die C____
AG (vgl. IV-Akte 4.23, S. 2 und IV-Akte 11). Überdies war sie in derselben
Funktion seit dem 24. Februar 2011 in einem weiteren Teilzeitpensum für die D____
AG tätig (vgl. IV-Akte 4.51 und IV-Akte 12).
b) Am 26. August 2016 wurde sie auf dem
Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren (vgl. die Unfallmeldung; IV-Akte
4.52) und stürzte zu Boden, wobei sie sich eine Prellung am rechten
Unterschenkel und eine Rissquetschwunde am linken Ellenbogen zuzog (vgl. das
Unfallaufnahmeprotokoll der Kantonspolizei [...] [Akte 4.40, S. 5] sowie
den Bericht des E____spitals vom 27. August 2016 [IV-Akte 4.24, S. 2]). Die
Beschwerdeführerin klagte in der Folge – ungeachtet der gut verheilenden
Verletzungen – über anhaltende Schmerzen am ganzen Körper (vgl. u.a. den
ärztlichen Zwischenbericht vom 20. September 2016 [IV-Akte 4.36, S. 1] und den
Bericht des E____spitals vom 27. September 2016 [IV-Akte 4.29]). Ende Oktober 2016
begab sie sich schliesslich in psychiatrische Behandlung zu Dr. F____
(vgl. IV-Akte 4.10 und 22, S. 11).
c) Am 28. Dezember 2018 meldete sich die
Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen,
insbesondere medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die behandelnden
Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. G____ vom 22.
Februar 2018 [IV-Akte 10] und den Bericht von Dr. F____ vom 2. Juli 2018
[IV-Akte 34]). Überdies zog sie Fremdakten bei (vgl. u.a. die psychiatrische
Beurteilung von Dr. H____ vom 13. März 2017; IV-Akte 27, S. 6 ff.). Am 5.
November 2018 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation der
Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 37). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Dr. I____
und Dr. J____ den Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen)
Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten Dr. I____ vom 7. April 2019
[IV-Akte 48]; Gutachten Dr. J____ vom 12. April 2019 [IV-Akte 49];
Gesamtbeurteilung vom 8. April 2019 [IV-Akte 50]). Schliesslich liess sie den
RAD zum Gutachtensergebnis Stellung nehmen (vgl. IV-Akte 52).
d) Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2019 stellte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Ablehnung eines Rentenanspruches in
Aussicht (vgl. IV-Akte 53). Dazu äusserte sich diese am 30. Juli 2019 (vgl.
IV-Akte 63) und reichte am 20. Dezember 2019 einen Bericht von Dr. F____
vom 17. Dezember 2019 nach (vgl. IV-Akte 69). Dessen ungeachtet erliess die
IV-Stelle am 9. März 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.
IV-Akte 73).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2020
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt,
es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab 1. Juli 2018 unbefristet
mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache
zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Neubeurteilung des
Leistungsanspruches an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In
verfahrenrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des
Kostenerlasses.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. Juni
2020.
wird der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 31. August
2020.
an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 14. Oktober 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz
zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da
auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem
bidisziplinären Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____ sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfüge. Bei
dieser Ausgangslage habe man zu Recht einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb.
die Beschwerdeantwort).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
psychiatrische Teilgutachten von Dr. J____ könne nicht abgestellt werden.
Insbesondere würde die Beurteilung des behandelnden Psychiaters gegen die
Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung sprechen. Es sei daher von der
Beschwerdegegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen und
anschliessend nochmals über den Rentenanspruch zu entscheiden (vgl. insb. S. 6
ff. der Beschwerde).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
verneint hat.
3.
3.1
3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.1.2
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %
ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der
Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs.
1.
ATSG.
3.2
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.3
3.3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.3a).
3.3.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
3.4
3.4.1
Dr. I____ führte im rheumatologischen Teilgutachten vom 7.
April 2019 (IV-Akte 48) aus, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit führte sie an: (1.) chronisches Schmerzsyndrom mit/bei:
(a.) diffuser Druckdolenz der Oberarm- und Unterarmmuskulatur; (b.) freier
Beweglichkeit der peripheren Gelenke und des Achsenskeletts; (c.) diskreter
ventraler Spondylose LWK 3-4, Stummelrippe BWK12; (2.) Prellung Unterschenkel
rechts am 26. August 2016, folgenlos abgeheilt und (3.) Quetsch-Risswunde
Ellenbogen links am 26. August 2016 mit/bei: (a.) Eröffnung der Bursa olecrani;
(b.) Status nach Wundversorgung mit primärer Naht am 26. August 2016; (c.)
Status nach Fadenentfernung am 6. September 2016 (vgl. S. 29 des
Gutachtens).
3.4.2
Zur Begründung führte Dr. I____ an, die klinische Untersuchung sei
bis auf eine Schmerzhaftigkeit aller Bewegungen der peripheren Gelenke – ohne
dass diese eingeschränkt seien – und bis auf eine diffuse Druckdolenz der
Oberarm- und Unterarmmuskulatur unauffällig gewesen. Ähnliche Befunde habe
bereits der Rheumatologe Dr. K____ anlässlich der Untersuchung vom 3. Februar 2017
feststellen können. Konventionell radiologisch bestünden leichte degenerative
Veränderungen der Lendenwirbelsäule und der SIG sowie Stummelrippen BWK12
gemäss Akten (vgl. S. 26 des Gutachtens). Bei
– bis auf die angegebenen, klinisch nicht relevanten Befunde – absolut
unauffälliger Untersuchung des Bewegungsapparates, lasse sich aus
rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Die
Explorandin sei aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik nicht für
ausschliesslich körperlich schwere oder Schwerstarbeiten geeignet, wobei sie
derartige Tätigkeiten auch nie ausgeübt habe (vgl. insb. S. 30 des Gutachtens;
siehe auch S. 32 des Gutachtens).
3.5
3.5.1
Dr. J____ verneinte seinerseits im psychiatrischen Gutachten
vom 12. April 2019 (IV-Akte 49) das Vorliegen einer Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 12 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er an: (1.) dysthyme Störung
möglich, ICD-10 F34.1; (2.) Status nach depressiver Episode, ICD-10 F32.4; (3.)
anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 (vgl. S. 12 des Gutachtens).
3.5.2
Zur Begründung führte Dr. J____ aus, die Explorandin sei
stimmungsmässig ernst gewesen; sie habe aber keineswegs depressiv gewirkt. Sie
sei auch aufmerksam gewesen. Es habe sich eine gute affektive Modulation mit
Aufnahme von Blickkontakt und auch entsprechender Mimik gezeigt, was bei einer
relevanten affektiven Störung nicht zu beobachten sei. Auch sei das Vorliegen
einer dauerhaft gedrückten Stimmung nicht nachvollziehbar. Von der Explorandin seien
diesbezüglich trotz entsprechender Nachfragen keine konkreten Angaben gemacht
worden. Sie gebe zwar eine gewisse Hoffnungslosigkeit an, weise allerdings auf
die psychosoziale Situation hin wegen unklarer Zukunftsperspektiven und
finanzieller Probleme. Aktuell habe sie eindeutig Fragen nach allfälligen
Sterbewünschen oder Suizidgedanken verneint (vgl. S. 9 des Gutachtens). Es könne
angenommen werden, dass allenfalls ein subdepressiver Zustand vorliege, da die
Kriterien für eine eigentliche depressive Störung nicht erfüllt seien, doch
eine allgemeine Passivität beobachtet werden könne. In diesem Sinne könne
allenfalls differentialdiagnostisch eine dysthyme Störung angenommen werden,
wobei sicherlich auch der soziokulturelle Hintergrund diesbezüglich eine grosse
Rolle spiele (vgl. S. 10 des Gutachtens). Des Weiteren stellte Dr. J____ klar,
die Körperschmerzproblematik sei aus somatischer Sicht nicht hinreichend
nachvollziehbar, müsse allerdings vor dem Hintergrund der psychosozialen Belastungssituation
interpretiert werden, weswegen die Diagnose einer Schmerzstörung gestellt werden
könne. Es erstaune doch, dass die Explorandin trotz Angabe von massivsten
Schmerzen in keiner Weise beeinträchtigt wirke. Es zeigten sich daher deutliche
Hinweise darauf, dass auch in dieser Hinsicht ihre Angaben relativiert werden
müssten. Der Schmerz diene eher als Vorwand, sich zurückziehen zu können. Die
Explorandin erwarte passiv Hilfe von aussen und möchte unterstützt werden. Sie
betone dabei auch die Körperbeschwerden (vgl. S. 10 f. des Gutachtens). Schliesslich
wies Dr. J____ darauf hin, Hinweise auf eine relevante
Persönlichkeitsproblematik hätten sich keine gezeigt. Die Explorandin hinterlasse
einen eher passiven Eindruck, wirke im Verhalten nicht ohne weiteres nachvollziehbar;
das subjektiv angegebene Leiden könne nicht nachvollzogen werden, was sicher
auf gewisse histrionische Aspekte schliessen lasse. Die Explorandin habe bisher
– gemäss den zur Verfügung stehenden Angaben – allerdings nie derart Probleme
im zwischenmenschlichen und beruflichen Bereich gezeigt, dass diese Probleme
auf die Persönlichkeitsstruktur zurückgeführt werden könnten. Hinweise auf eine
anderweitig psychiatrisch relevante Störung hätten sich auch keine gezeigt (vgl.
S. 11 des Gutachtens).
3.5.3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. J____
schliesslich klar, einerseits bestehe allenfalls eine subdepressive Störung,
wodurch eine leicht verminderte Belastbarkeit begründet werden könne, die sich
allerdings nur bei komplexen und hoch anspruchsvollen Tätigkeiten auswirken
würde, welche die Explorandin bisher jedoch nie habe durchführen müssen.
Aufgrund der Körperschmerzproblematik könne angenommen werden, dass der
Explorandin keine körperlich belastenden Tätigkeiten zumutbar seien, da die
Schmerzen zu stark provoziert würden. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit
sollte aber möglich sein, was auch ihrer angestammten Tätigkeit entsprechen
würde. In diesem Sinne sollte es der Explorandin möglich sein, eine ähnliche
Tätigkeit wie bisher im Vollpensum durchzuführen. Eine dauerhafte Einschränkung
lasse sich nicht begründen (vgl. S. 13 des Gutachtens).
3.6
Die im Rahmen der rheumatologischen und der psychiatrischen
Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse flossen in die Gesamtbeurteilung vom 8.
April 2019 (IV-Akte 50) ein. In dieser wurde namentlich klargestellt, es könne
keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Explorandin gestellt
werden (vgl. S. 4 des Gutachtens).
3.7
Unbestritten ist, dass das Teilgutachten von Dr. I____ vom 7. April
2019.
die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung
3.3.1
hiervor) erfüllt. Namentlich hat sich die Gutachterin gebührend mit den
relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung – unter Würdigung
der erhobenen Befunde – in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Dies wird
von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht infrage gestellt (vgl. implizit
die Beschwerde).
3.8
3.8.1
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann überdies
auch auf das Gutachten von Dr. J____ abgestellt werden. Es erfüllt die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.3.1.
hiervor). Insbesondere hat der Gutachter die von ihm erhobenen Befunde (vgl. S.
7.
f. des Gutachtens) schlüssig gewürdigt (vgl. insb. S. 8 f. des Gutachtens).
Auch fehlt es dem Gutachten nicht an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung
mit den (abweichenden) Vorakten (vgl. insb. S. 9 und S. 11 f. sowie S. 13 f. des
Gutachtens). Im Speziellen hat sich Dr. J____ mit der abweichenden Einschätzung
von Dr. F____ (insb. Berichte vom 21. August 2017 [IV-Akte 22, S. 11 ff.] und
vom 2. Juli 2018 [IV-Akte 34, S. 3 ff.]) auseinandergesetzt und
begründet dargetan, weshalb er die vom behandelnden Psychiater gestellte Auffassung
(Annahme einer seit Oktober 2016 bestehenden "Chronifizierung einer
mittel- bis schwergradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom") nicht
teilt.
3.8.2
So hat Dr. J____ plausibel begründet, weshalb seiner
Ansicht nach die für die Annahme einer relevanten affektiven Störung charakteristischen
Befunde fehlen. Im Speziellen hat er klargestellt, dass die Explorandin zwar zu
Beginn der Untersuchung bedrückt gewirkt, dann aber im Gespräch einen euthymen
Eindruck hinterlassen hat. In diesem Zusammenhang hat der Gutachter mehrfach darauf
hingewiesen, dass die affektive Modulation im Rahmen der Untersuchung gut war, die
Explorandin jeweils den Blickkontakt zu ihm aufgenommen hat und auch die entsprechende
Mimik und Gestik unauffällig war, was bei einer relevanten affektiven Störung
nicht der Fall wäre (vgl. S. 9 und S. 10 des Gutachtens; siehe auch S. 7 f. des
Gutachtens). Diese Einschätzung kann nachvollzogen werden.
3.8.3
Auch die anderen von Dr. J____ gemachten Verhaltensbeobachtungen
sprechen gegen das Vorliegen einer relevanten, sich auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin auswirkenden, affektiven Störung. So wies Dr. J____ darauf
hin, dass die Explorandin anlässlich der Begutachtung bewusstseinsklar und
allseits orientiert war und sich keine Hinweise auf kognitive
Beeinträchtigungen gezeigt haben. Sowohl bei der Testung als auch im Gespräch fielen
dem Gutachter keine Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit. Die
Explorandin war durchwegs problemlos in der Lage, dem Gespräch zu folgen ohne
Ermüdungszeichen. Erwähnt wurde von Dr. J____ auch, dass die Beschwerdeführerin
mit ruhiger, gut modulierter Stimme gesprochen hat und dass die Antworten rasch
gekommen sind, ohne dass die Beschwerdeführerin lange hat überlegen müssen
(vgl. S. 7 f. des Gutachtens). Ergänzend kann hier auch auf die von Dr. I____ gemachten
Feststellungen verwiesen werden. Sie führte in ihrem Gutachten vom 7. April
2019.
(IV-Akte 48) an, die Anamnese sei relativ lebhaft vorgetragen worden. Die
Explorandin habe beide Hände zur gestischen Unterstützung gleichermassen
eingesetzt (vgl. S. 26 des Gutachtens). Dieses (auch von Dr. I____) bemerkte Verhalten
deutet ebenfalls nicht auf das Vorliegen einer relevanten depressiven Störung
hin.
3.8.4
Auch soweit Dr. J____ weitere relevante Befunde als
nicht vorhanden erachtet, kann ihm gefolgt werden. Namentlich wurde vom
Gutachter eine andauernd gedrückte Stimmung als nicht gegeben erachtet, da offenbar
von der Explorandin trotz entsprechender Nachfragen keine konkreten Angaben
gemacht wurden (vgl. S. 9 des Gutachtens). Der diesbezügliche Vorwurf der
Beschwerdeführerin, der Gutachter hätte korrekterweise nicht auf ihre
Erklärungen, sondern (nur) auf seine Wahrnehmung achten müssen (vgl. S. 7 der
Beschwerde), erscheint als unberechtigt. Denn es gehört geradezu zum Wesen der
korrekten psychiatrischen Begutachtung, dass der Gutachter nicht nur das von
der zu begutachtenden Person gezeigte Verhalten würdigt, sondern auch deren
Aussagen in die Beurteilung miteinbezieht. Im Übrigen erachtete Dr. J____ die
Explorandin nur gerade zu Beginn der Untersuchung als bedrückt, dann aber im
Gespräch als euthym (vgl. S. 8 des Gutachtens; siehe auch Erwägung 3.8.2.
hiervor).
3.8.5
Schliesslich gibt es keinerlei Anhalte dafür, dass die
von Dr. J____ gemachten Aussagen nicht gestützt auf eine lege artis
vorgenommene Begutachtung erfolgt sind. Dies gilt im Speziellen auch für die
von ihm verneinte übermässige Ermüdung (vgl. S. 9 des Gutachtens). Das
Gutachten von Dr. J____ erweist sich im Übrigen auch insoweit als
nachvollziehbar, als darin – gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin
(vgl. S. 7 f. des Gutachtens) – davon ausgegangen wird, dass die sozialen
Kontakte bereits vor dem Unfall eher spärlich waren (vgl. S. 10 und S. 11
des Gutachtens). Von einem relevanten krankheitsbedingten sozialen Rückzug kann
daher nicht gesprochen werden. Es ist vielmehr gestützt auf die plausiblen
Ausführungen von Dr. J____ (vgl. S. 11 des Gutachtens) anzunehmen, dass die
Einschränkungen mehrheitlich nicht aufgrund einer gesundheitsbedingten
Beeinträchtigung basieren, sondern im Rahmen der psychosozialen
Voraussetzungen, subjektiven Überzeugungen und der eigenen Lebensphilosophie
anzusehen sind.
3.8.6
Die Beurteilung von Dr. J____ deckt sich im Übrigen letztlich
auch mit den Feststellungen der L____ Kliniken. So war namentlich im Bericht
vom 11. Oktober 2016 (IV-Akte 9, S. 9 f.) dargetan worden, die Patientin wirke misstrauisch,
dysphorisch gereizt. Sie mache geltend, sie sei antriebsarm und sie berichte
auch von Durchschlafstörungen und darüber, dass sie traurig sei. Die gestellte Diagnose
lautete gleichwohl (lediglich) auf Verdacht auf leichte depressive Episode (vgl.
S. 2 des Berichtes).
3.8.7
Die Berichte von Dr. F____ vom 21. August 2017 (IV-Akte
22, S. 11 ff.) und vom 2. Juli 2018 (IV-Akte 34, S. 3 ff.) sind nicht
geeignet, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. J____
hervorzurufen. Namentlich lässt sich das darin angegebene Ausmass der vom
behandelnden Psychiater angenommenen Störung bzw. die attestierte 100%ige
Arbeitsunfähigkeit – wie vom Gutachter schlüssig dargetan wurde (vgl. S. 12 ff.
des Gutachtens) – nicht begründen.
3.8.8
Der Bericht von Dr. F____ vom 17. Dezember 2019 (IV-Akte
69) taugt ebenfalls nicht, um hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der
Einschätzung von Dr. J____ hervorzurufen. Denn unter Beachtung der
Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag reicht es nicht
aus, eine medizinische Administrativexpertise einzig in Frage zu stellen, wenn
der behandelnde Arzt zu einer unterschiedlichen Einschätzung gelangt oder an
der vorgängig geäusserten abweichenden Auffassung festhält (vgl. dazu unter
anderem die Urteile des Bundesgerichts 9C_935/2012 vom 16. September 2013 E. 5.
und 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3.).
3.9
Aus all dem folgt, dass auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. I____
und Dr. J____ vom 8. April 2019 abgestellt werden kann. Eine Verletzung
der Abklärungspflicht kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden. Es ist
daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin weiterhin alle leichten bis
maximal intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten vollschichtig
zumutbar sind. Bei dieser medizinischen Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin
zu Recht mit Verfügung vom 9. März 2020 (IV-Akte 73) einen Rentenanspruch
verneint.
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da
ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
4.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen
Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig
ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt
sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: