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Entscheid

IV.2020.50

Rentenanspruch

14. Oktober 2020Deutsch18 min

seit dem 5. Dezember 2005 in einem Teilzeitpensum als Reinigungskraft für die C____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.50

Verfügung vom 9. März 2020

Rentenanspruch

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1964, arbeitete

seit dem 5. Dezember 2005 in einem Teilzeitpensum als Reinigungskraft für die C____

AG (vgl. IV-Akte 4.23, S. 2 und IV-Akte 11). Überdies war sie in derselben

Funktion seit dem 24. Februar 2011 in einem weiteren Teilzeitpensum für die D____

AG tätig (vgl. IV-Akte 4.51 und IV-Akte 12).

b) Am 26. August 2016 wurde sie auf dem

Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren (vgl. die Unfallmeldung; IV-Akte

4.52) und stürzte zu Boden, wobei sie sich eine Prellung am rechten

Unterschenkel und eine Rissquetschwunde am linken Ellenbogen zuzog (vgl. das

Unfallaufnahmeprotokoll der Kantonspolizei [...] [Akte 4.40, S. 5] sowie

den Bericht des E____spitals vom 27. August 2016 [IV-Akte 4.24, S. 2]). Die

Beschwerdeführerin klagte in der Folge – ungeachtet der gut verheilenden

Verletzungen – über anhaltende Schmerzen am ganzen Körper (vgl. u.a. den

ärztlichen Zwischenbericht vom 20. September 2016 [IV-Akte 4.36, S. 1] und den

Bericht des E____spitals vom 27. September 2016 [IV-Akte 4.29]). Ende Oktober 2016

begab sie sich schliesslich in psychiatrische Behandlung zu Dr. F____

(vgl. IV-Akte 4.10 und 22, S. 11).

c) Am 28. Dezember 2018 meldete sich die

Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung

an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen,

insbesondere medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die behandelnden

Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. G____ vom 22.

Februar 2018 [IV-Akte 10] und den Bericht von Dr. F____ vom 2. Juli 2018

[IV-Akte 34]). Überdies zog sie Fremdakten bei (vgl. u.a. die psychiatrische

Beurteilung von Dr. H____ vom 13. März 2017; IV-Akte 27, S. 6 ff.). Am 5.

November 2018 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation der

Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 37). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Dr. I____

und Dr. J____ den Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen)

Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten Dr. I____ vom 7. April 2019

[IV-Akte 48]; Gutachten Dr. J____ vom 12. April 2019 [IV-Akte 49];

Gesamtbeurteilung vom 8. April 2019 [IV-Akte 50]). Schliesslich liess sie den

RAD zum Gutachtensergebnis Stellung nehmen (vgl. IV-Akte 52).

d) Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2019 stellte die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Ablehnung eines Rentenanspruches in

Aussicht (vgl. IV-Akte 53). Dazu äusserte sich diese am 30. Juli 2019 (vgl.

IV-Akte 63) und reichte am 20. Dezember 2019 einen Bericht von Dr. F____

vom 17. Dezember 2019 nach (vgl. IV-Akte 69). Dessen ungeachtet erliess die

IV-Stelle am 9. März 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.

IV-Akte 73).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2020

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt,

es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab 1. Juli 2018 unbefristet

mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache

zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Neubeurteilung des

Leistungsanspruches an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In

verfahrenrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des

Kostenerlasses.

b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. Juni

2020.

wird der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt.

c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 31. August

2020.

an ihrer Beschwerde fest.

III.

Am 14. Oktober 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz

zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da

auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem

bidisziplinären Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____ sei davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfüge. Bei

dieser Ausgangslage habe man zu Recht einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb.

die Beschwerdeantwort).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das

psychiatrische Teilgutachten von Dr. J____ könne nicht abgestellt werden.

Insbesondere würde die Beurteilung des behandelnden Psychiaters gegen die

Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung sprechen. Es sei daher von der

Beschwerdegegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen und

anschliessend nochmals über den Rentenanspruch zu entscheiden (vgl. insb. S. 6

ff. der Beschwerde).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

verneint hat.

3.

3.1

3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.1.2

Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein

Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %

ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der

Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von

sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs.

1.

ATSG.

3.2

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3

3.3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind

(BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.3a).

3.3.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

3.4

3.4.1

Dr. I____ führte im rheumatologischen Teilgutachten vom 7.

April 2019 (IV-Akte 48) aus, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit führte sie an: (1.) chronisches Schmerzsyndrom mit/bei:

(a.) diffuser Druckdolenz der Oberarm- und Unterarmmuskulatur; (b.) freier

Beweglichkeit der peripheren Gelenke und des Achsenskeletts; (c.) diskreter

ventraler Spondylose LWK 3-4, Stummelrippe BWK12; (2.) Prellung Unterschenkel

rechts am 26. August 2016, folgenlos abgeheilt und (3.) Quetsch-Risswunde

Ellenbogen links am 26. August 2016 mit/bei: (a.) Eröffnung der Bursa olecrani;

(b.) Status nach Wundversorgung mit primärer Naht am 26. August 2016; (c.)

Status nach Fadenentfernung am 6. September 2016 (vgl. S. 29 des

Gutachtens).

3.4.2

Zur Begründung führte Dr. I____ an, die klinische Untersuchung sei

bis auf eine Schmerzhaftigkeit aller Bewegungen der peripheren Gelenke – ohne

dass diese eingeschränkt seien – und bis auf eine diffuse Druckdolenz der

Oberarm- und Unterarmmuskulatur unauffällig gewesen. Ähnliche Befunde habe

bereits der Rheumatologe Dr. K____ anlässlich der Untersuchung vom 3. Februar 2017

feststellen können. Konventionell radiologisch bestünden leichte degenerative

Veränderungen der Lendenwirbelsäule und der SIG sowie Stummelrippen BWK12

gemäss Akten (vgl. S. 26 des Gutachtens). Bei

– bis auf die angegebenen, klinisch nicht relevanten Befunde – absolut

unauffälliger Untersuchung des Bewegungsapparates, lasse sich aus

rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Die

Explorandin sei aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik nicht für

ausschliesslich körperlich schwere oder Schwerstarbeiten geeignet, wobei sie

derartige Tätigkeiten auch nie ausgeübt habe (vgl. insb. S. 30 des Gutachtens;

siehe auch S. 32 des Gutachtens).

3.5

3.5.1

Dr. J____ verneinte seinerseits im psychiatrischen Gutachten

vom 12. April 2019 (IV-Akte 49) das Vorliegen einer Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 12 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er an: (1.) dysthyme Störung

möglich, ICD-10 F34.1; (2.) Status nach depressiver Episode, ICD-10 F32.4; (3.)

anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 (vgl. S. 12 des Gutachtens).

3.5.2

Zur Begründung führte Dr. J____ aus, die Explorandin sei

stimmungsmässig ernst gewesen; sie habe aber keineswegs depressiv gewirkt. Sie

sei auch aufmerksam gewesen. Es habe sich eine gute affektive Modulation mit

Aufnahme von Blickkontakt und auch entsprechender Mimik gezeigt, was bei einer

relevanten affektiven Störung nicht zu beobachten sei. Auch sei das Vorliegen

einer dauerhaft gedrückten Stimmung nicht nachvollziehbar. Von der Explorandin seien

diesbezüglich trotz entsprechender Nachfragen keine konkreten Angaben gemacht

worden. Sie gebe zwar eine gewisse Hoffnungslosigkeit an, weise allerdings auf

die psychosoziale Situation hin wegen unklarer Zukunftsperspektiven und

finanzieller Probleme. Aktuell habe sie eindeutig Fragen nach allfälligen

Sterbewünschen oder Suizidgedanken verneint (vgl. S. 9 des Gutachtens). Es könne

angenommen werden, dass allenfalls ein subdepressiver Zustand vorliege, da die

Kriterien für eine eigentliche depressive Störung nicht erfüllt seien, doch

eine allgemeine Passivität beobachtet werden könne. In diesem Sinne könne

allenfalls differentialdiagnostisch eine dysthyme Störung angenommen werden,

wobei sicherlich auch der soziokulturelle Hintergrund diesbezüglich eine grosse

Rolle spiele (vgl. S. 10 des Gutachtens). Des Weiteren stellte Dr. J____ klar,

die Körperschmerzproblematik sei aus somatischer Sicht nicht hinreichend

nachvollziehbar, müsse allerdings vor dem Hintergrund der psychosozialen Belastungssituation

interpretiert werden, weswegen die Diagnose einer Schmerzstörung gestellt werden

könne. Es erstaune doch, dass die Explorandin trotz Angabe von massivsten

Schmerzen in keiner Weise beeinträchtigt wirke. Es zeigten sich daher deutliche

Hinweise darauf, dass auch in dieser Hinsicht ihre Angaben relativiert werden

müssten. Der Schmerz diene eher als Vorwand, sich zurückziehen zu können. Die

Explorandin erwarte passiv Hilfe von aussen und möchte unterstützt werden. Sie

betone dabei auch die Körperbeschwerden (vgl. S. 10 f. des Gutachtens). Schliesslich

wies Dr. J____ darauf hin, Hinweise auf eine relevante

Persönlichkeitsproblematik hätten sich keine gezeigt. Die Explorandin hinterlasse

einen eher passiven Eindruck, wirke im Verhalten nicht ohne weiteres nachvollziehbar;

das subjektiv angegebene Leiden könne nicht nachvollzogen werden, was sicher

auf gewisse histrionische Aspekte schliessen lasse. Die Explorandin habe bisher

– gemäss den zur Verfügung stehenden Angaben – allerdings nie derart Probleme

im zwischenmenschlichen und beruflichen Bereich gezeigt, dass diese Probleme

auf die Persönlichkeitsstruktur zurückgeführt werden könnten. Hinweise auf eine

anderweitig psychiatrisch relevante Störung hätten sich auch keine gezeigt (vgl.

S. 11 des Gutachtens).

3.5.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. J____

schliesslich klar, einerseits bestehe allenfalls eine subdepressive Störung,

wodurch eine leicht verminderte Belastbarkeit begründet werden könne, die sich

allerdings nur bei komplexen und hoch anspruchsvollen Tätigkeiten auswirken

würde, welche die Explorandin bisher jedoch nie habe durchführen müssen.

Aufgrund der Körperschmerzproblematik könne angenommen werden, dass der

Explorandin keine körperlich belastenden Tätigkeiten zumutbar seien, da die

Schmerzen zu stark provoziert würden. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit

sollte aber möglich sein, was auch ihrer angestammten Tätigkeit entsprechen

würde. In diesem Sinne sollte es der Explorandin möglich sein, eine ähnliche

Tätigkeit wie bisher im Vollpensum durchzuführen. Eine dauerhafte Einschränkung

lasse sich nicht begründen (vgl. S. 13 des Gutachtens).

3.6

Die im Rahmen der rheumatologischen und der psychiatrischen

Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse flossen in die Gesamtbeurteilung vom 8.

April 2019 (IV-Akte 50) ein. In dieser wurde namentlich klargestellt, es könne

keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Explorandin gestellt

werden (vgl. S. 4 des Gutachtens).

3.7

Unbestritten ist, dass das Teilgutachten von Dr. I____ vom 7. April

2019.

die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung

3.3.1

hiervor) erfüllt. Namentlich hat sich die Gutachterin gebührend mit den

relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung – unter Würdigung

der erhobenen Befunde – in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Dies wird

von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht infrage gestellt (vgl. implizit

die Beschwerde).

3.8

3.8.1

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann überdies

auch auf das Gutachten von Dr. J____ abgestellt werden. Es erfüllt die

Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.3.1.

hiervor). Insbesondere hat der Gutachter die von ihm erhobenen Befunde (vgl. S.

7.

f. des Gutachtens) schlüssig gewürdigt (vgl. insb. S. 8 f. des Gutachtens).

Auch fehlt es dem Gutachten nicht an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung

mit den (abweichenden) Vorakten (vgl. insb. S. 9 und S. 11 f. sowie S. 13 f. des

Gutachtens). Im Speziellen hat sich Dr. J____ mit der abweichenden Einschätzung

von Dr. F____ (insb. Berichte vom 21. August 2017 [IV-Akte 22, S. 11 ff.] und

vom 2. Juli 2018 [IV-Akte 34, S. 3 ff.]) auseinandergesetzt und

begründet dargetan, weshalb er die vom behandelnden Psychiater gestellte Auffassung

(Annahme einer seit Oktober 2016 bestehenden "Chronifizierung einer

mittel- bis schwergradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom") nicht

teilt.

3.8.2

So hat Dr. J____ plausibel begründet, weshalb seiner

Ansicht nach die für die Annahme einer relevanten affektiven Störung charakteristischen

Befunde fehlen. Im Speziellen hat er klargestellt, dass die Explorandin zwar zu

Beginn der Untersuchung bedrückt gewirkt, dann aber im Gespräch einen euthymen

Eindruck hinterlassen hat. In diesem Zusammenhang hat der Gutachter mehrfach darauf

hingewiesen, dass die affektive Modulation im Rahmen der Untersuchung gut war, die

Explorandin jeweils den Blickkontakt zu ihm aufgenommen hat und auch die entsprechende

Mimik und Gestik unauffällig war, was bei einer relevanten affektiven Störung

nicht der Fall wäre (vgl. S. 9 und S. 10 des Gutachtens; siehe auch S. 7 f. des

Gutachtens). Diese Einschätzung kann nachvollzogen werden.

3.8.3

Auch die anderen von Dr. J____ gemachten Verhaltensbeobachtungen

sprechen gegen das Vorliegen einer relevanten, sich auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin auswirkenden, affektiven Störung. So wies Dr. J____ darauf

hin, dass die Explorandin anlässlich der Begutachtung bewusstseinsklar und

allseits orientiert war und sich keine Hinweise auf kognitive

Beeinträchtigungen gezeigt haben. Sowohl bei der Testung als auch im Gespräch fielen

dem Gutachter keine Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit. Die

Explorandin war durchwegs problemlos in der Lage, dem Gespräch zu folgen ohne

Ermüdungszeichen. Erwähnt wurde von Dr. J____ auch, dass die Beschwerdeführerin

mit ruhiger, gut modulierter Stimme gesprochen hat und dass die Antworten rasch

gekommen sind, ohne dass die Beschwerdeführerin lange hat überlegen müssen

(vgl. S. 7 f. des Gutachtens). Ergänzend kann hier auch auf die von Dr. I____ gemachten

Feststellungen verwiesen werden. Sie führte in ihrem Gutachten vom 7. April

2019.

(IV-Akte 48) an, die Anamnese sei relativ lebhaft vorgetragen worden. Die

Explorandin habe beide Hände zur gestischen Unterstützung gleichermassen

eingesetzt (vgl. S. 26 des Gutachtens). Dieses (auch von Dr. I____) bemerkte Verhalten

deutet ebenfalls nicht auf das Vorliegen einer relevanten depressiven Störung

hin.

3.8.4

Auch soweit Dr. J____ weitere relevante Befunde als

nicht vorhanden erachtet, kann ihm gefolgt werden. Namentlich wurde vom

Gutachter eine andauernd gedrückte Stimmung als nicht gegeben erachtet, da offenbar

von der Explorandin trotz entsprechender Nachfragen keine konkreten Angaben

gemacht wurden (vgl. S. 9 des Gutachtens). Der diesbezügliche Vorwurf der

Beschwerdeführerin, der Gutachter hätte korrekterweise nicht auf ihre

Erklärungen, sondern (nur) auf seine Wahrnehmung achten müssen (vgl. S. 7 der

Beschwerde), erscheint als unberechtigt. Denn es gehört geradezu zum Wesen der

korrekten psychiatrischen Begutachtung, dass der Gutachter nicht nur das von

der zu begutachtenden Person gezeigte Verhalten würdigt, sondern auch deren

Aussagen in die Beurteilung miteinbezieht. Im Übrigen erachtete Dr. J____ die

Explorandin nur gerade zu Beginn der Untersuchung als bedrückt, dann aber im

Gespräch als euthym (vgl. S. 8 des Gutachtens; siehe auch Erwägung 3.8.2.

hiervor).

3.8.5

Schliesslich gibt es keinerlei Anhalte dafür, dass die

von Dr. J____ gemachten Aussagen nicht gestützt auf eine lege artis

vorgenommene Begutachtung erfolgt sind. Dies gilt im Speziellen auch für die

von ihm verneinte übermässige Ermüdung (vgl. S. 9 des Gutachtens). Das

Gutachten von Dr. J____ erweist sich im Übrigen auch insoweit als

nachvollziehbar, als darin – gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin

(vgl. S. 7 f. des Gutachtens) – davon ausgegangen wird, dass die sozialen

Kontakte bereits vor dem Unfall eher spärlich waren (vgl. S. 10 und S. 11

des Gutachtens). Von einem relevanten krankheitsbedingten sozialen Rückzug kann

daher nicht gesprochen werden. Es ist vielmehr gestützt auf die plausiblen

Ausführungen von Dr. J____ (vgl. S. 11 des Gutachtens) anzunehmen, dass die

Einschränkungen mehrheitlich nicht aufgrund einer gesundheitsbedingten

Beeinträchtigung basieren, sondern im Rahmen der psychosozialen

Voraussetzungen, subjektiven Überzeugungen und der eigenen Lebensphilosophie

anzusehen sind.

3.8.6

Die Beurteilung von Dr. J____ deckt sich im Übrigen letztlich

auch mit den Feststellungen der L____ Kliniken. So war namentlich im Bericht

vom 11. Oktober 2016 (IV-Akte 9, S. 9 f.) dargetan worden, die Patientin wirke misstrauisch,

dysphorisch gereizt. Sie mache geltend, sie sei antriebsarm und sie berichte

auch von Durchschlafstörungen und darüber, dass sie traurig sei. Die gestellte Diagnose

lautete gleichwohl (lediglich) auf Verdacht auf leichte depressive Episode (vgl.

S. 2 des Berichtes).

3.8.7

Die Berichte von Dr. F____ vom 21. August 2017 (IV-Akte

22, S. 11 ff.) und vom 2. Juli 2018 (IV-Akte 34, S. 3 ff.) sind nicht

geeignet, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. J____

hervorzurufen. Namentlich lässt sich das darin angegebene Ausmass der vom

behandelnden Psychiater angenommenen Störung bzw. die attestierte 100%ige

Arbeitsunfähigkeit – wie vom Gutachter schlüssig dargetan wurde (vgl. S. 12 ff.

des Gutachtens) – nicht begründen.

3.8.8

Der Bericht von Dr. F____ vom 17. Dezember 2019 (IV-Akte

69) taugt ebenfalls nicht, um hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der

Einschätzung von Dr. J____ hervorzurufen. Denn unter Beachtung der

Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag reicht es nicht

aus, eine medizinische Administrativexpertise einzig in Frage zu stellen, wenn

der behandelnde Arzt zu einer unterschiedlichen Einschätzung gelangt oder an

der vorgängig geäusserten abweichenden Auffassung festhält (vgl. dazu unter

anderem die Urteile des Bundesgerichts 9C_935/2012 vom 16. September 2013 E. 5.

und 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3.).

3.9

Aus all dem folgt, dass auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. I____

und Dr. J____ vom 8. April 2019 abgestellt werden kann. Eine Verletzung

der Abklärungspflicht kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden. Es ist

daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin weiterhin alle leichten bis

maximal intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten vollschichtig

zumutbar sind. Bei dieser medizinischen Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin

zu Recht mit Verfügung vom 9. März 2020 (IV-Akte 73) einen Rentenanspruch

verneint.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da

ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

4.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen

Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig

ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt

sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: