Lexipedia

Entscheid

IV.2020.52

Ablehnung des Rentenanspruchs gestützt auf eine versicherungsinterne Beurteilung erfolgte zu Recht

13. Oktober 2020Deutsch14 min

Unterlagen, unter anderem bei der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung ein (vgl.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

Oktober 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller , Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.52

Verfügung vom 31. März 2020

Ablehnung des Rentenanspruchs

gestützt auf eine versicherungsinterne Beurteilung erfolgte zu Recht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1963 geborene Beschwerdeführer und angelernte Elektromonteur

arbeitet seit dem Jahr 1997 bei der C____ als Magaziner und Allrounder. Zu

Beginn des Arbeitsverhältnisses bestritt der Beschwerdeführer ein 100% Pensum.

Seit dem 1. Juni 2019 beträgt sein Beschäftigungsgrad aufgrund der

gesundheitlichen Situation 45% (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 11.

Februar 2019, IV-Akte 14; Änderungskündigung vom 28. März 2019, IV-Akte 21).

b)

Seitens der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung wurde dem

Beschwerdeführer vom 8. Februar 2018 bis zum 10. Juni 2018 ein ganzes und im

Anschluss bis zum 30. Juni 2019 ein halbes Taggeld ausgerichtet. Ab dem 1. Juli

2019 erhielt er kein Taggeld mehr (vgl. Schreiben der D____ vom 5. März 2019,

IV-Akte 16, S. 3; Taggeldabrechnung vom 4. September 2018, IV-Akte 27, S. 38).

c)

Am 4. Januar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf

ein sekundäres Lymphödem am linken Bein und Status nach Embolektomie im Januar

2018 erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2).

d)

Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge erwerbliche und medizinische

Unterlagen, unter anderem bei der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung ein (vgl.

u.a. Zertifizierte-Arbeitsassessoren-Abklärung [nachfolgend ZAFAS-Abklärung] vom

17. Januar 2019 von E____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, IV-Akte 13).

e)

Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2020 (IV-Akte 37) stellte die

Beschwerdegegnerin, insbesondere gestützt auf die ZAFAS-Abklärung vom 17.

Januar 2019 der Krankentaggeldversicherung (IV-Akte 13), gemäss welcher eine

Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leidensangepassten Tätigkeit vorliege, die

Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Durchführung des

Vorbescheidverfahrens (vgl. Einwand vom 11. März 2019, IV-Akte 44) bestätigte

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. März 2020 (IV-Akte 49) die

Abweisung des Rentenanspruchs.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 15. Mai 2020 beantragt der Beschwerdeführer die

Aufhebung der Verfügung vom 3. Dezember 2019 [recte

31.

März 2020] (IV-Akte 49) und die Zusprache einer mindestens halben

Invalidenrente ab dem 1. Juli 2019. Eventualiter sei die Sache zur erneuten

Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurück zu weisen.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 21. Juli 2020 und Duplik vom 29. Juli 2020 halten die

Parteien an ihren Begehren fest.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, findet am 14.

Oktober 2020 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 31. März 2020 (IV-Akte 49) wies die

Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung

führte sie aus, aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Die Beschwerdegegnerin

stützt sich im Wesentlichen auf die ZAFAS-Abklärung vom 17. Januar 2019 von E____

(IV-Akte 13). Die Anspruchsvoraussetzungen seien somit nicht erfüllt.

2.2

Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, auf die

ZAFAS-Abklärung vom 17. Januar 2019 könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei

gemäss den Ausführungen von F____, Facharzt für Innere Medizin, FMH (vgl.

Bericht vom 19. Juli 2019 (IV-Akte 31, S. 1) und dem vom Beschwerdeführer

effektiv geleisteten Pensum (vgl. Änderungskündigung vom 28. März 2019 IV-Akte

21) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen und dem Beschwerdeführer mindestens

eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die

Vorinstanz zur Durchführung eines neuen Gutachtens zurück zu weisen. Die

Beschwerdegegnerin habe keine eigene Abklärung veranlasst, sondern auf die

ZAFAS-Abklärung der Krankentaggeldversicherung abgestellt. Es fehle an einer

umfassenden fachärztlichen Abklärung, welche die Polymorbidität der Beschwerden

des Beschwerdeführers und dessen damit einhergehende Arbeitsfähigkeit

beurteile.

2.3

Dispositiv

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die vorliegenden Akten zu

Recht verneint hat.

3.

3.1.

Versicherte haben Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens

70%, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe

Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelrente, wenn sie zu mindestens

40% invalid sind (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht u.a., wenn

die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (Art. 29 Abs. 1 lit.

b aIVG; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40% invalid ist (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).

3.2.

Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im

Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten

angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung

zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c). Für den Beweiswert eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist,

auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht

oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).

3.3.

Gestützt auf die von medizinischer Seite erhobenen gesundheitlichen

Einschränkungen sind deren erwerbliche Auswirkungen festzustellen. Für die Bestimmung

des Invaliditätsgrades bei einer (voll) erwerbstätigen versicherten Person wird

das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung

der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG).

4.

4.1.

Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers liegen unter anderem folgende ärztliche Unterlagen vor:

4.2.

Mit ZAFAS-Abklärung vom 17. Januar 2019 beurteilte E____ (IV-Akte

13) den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit zu

Handen der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung. E____ diagnostizierte mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein sekundäres Lymphödem linker

Unterschenkel mit Stauungsekzem bei Z.n. Thromboembolie bei

Aortenbogenthrombose 1/2018. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte E____

eine Hyperurikämie, Gichtanamnese, Adipositas 2. Grades, leichte BWS-Skoliose

und Grenzwerthypertonie fest.

In der angestammten Tätigkeit als Magaziner erachtete E____ den

Beschwerdeführer noch zu 50% arbeitsfähig. In einer leidensangepassten

Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit bei 100%. Als zumutbar erachtet E____

wechselbelastende Tätigkeiten, abwechselnd im Gehen, Stehen und regelmässigem

Sitzen mit Möglichkeit der Hochlagerung des linken Beines. Ungünstig seien

hingegen rein stehende oder rein sitzende Tätigkeiten ohne Möglichkeiten das

Bein regelmässig hoch zu lagern. Insgesamt sollte 50% der Arbeitszeit eine

sitzende Tätigkeit sein, bei welcher die betroffene Extremität hochgelagert

werden könne. Diese sitzende Tätigkeit sollte idealerweise regelmässig durch

Tätigkeiten mit kurzem Stehen oder Gehen kürzerer Strecken unterbrochen werden

können.

4.3.

Mit Arztbericht vom 28. August 2018 (IV-Akte 27, S. 39) und vom 19.

Juli 2019 (IV-Akte 31, S. 1) diagnostizierte F____, der Hausarzt des

Beschwerdeführers, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach

Thrombus im Aortenbogen in die proximale Aorta descendes mit Morbus embolicus

am 12. Januar 2015, einen Status nach Ischämie des linken Unterschenkels, einen

Status nach segmentaler Dünndarmischämie, Urolothiasis links am 22. Mai 2019

mit Einlage eines DJ Katheters. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

stellte F____ einen anamnestischen Nikotinabusus und eine Gichtaethropathie

fest.

Der behandelnde Hausarzt attestiert dem Beschwerdeführer seit

dem 11. Juni 2018 sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Er führt aus, die körperliche Einschränkung

bestehe in einer zunehmenden Schwellung des Beines, weshalb dem

Beschwerdeführer keine längere Tätigkeit im Sitzen/Stehen möglich sei.

4.4.

Mit Bericht vom 10. Juli 2020 diagnostizierte das G____spital Basel,

Bereich Angiologie (einzige Replikbeilage), ein ausgeprägtes Lymphödem im

linken Bein nach gefässchirurgischem Eingriff am linken Bein 01/2018 und eine

rezidivierende arterielle und venöse Thrombose und Thromboembolien mit

postthrombotischem Syndrom links, eine arterielle Hypertonie und Status nach

Nikotinabusus (in 12/2017 sistiert). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit geht aus

dem Bericht hervor, dass der Beschwerdeführer bei längerem Gehen und Stehen

eingeschränkt sei. Dies würde den Beschwerdeführer beruflich und im Alltag

relevant behindern.

5.

5.1.

Aus den medizinischen Akten ergibt sich zunächst, dass betreffend

die relevanten Diagnosen zwischen den Ärzten im Wesentlichen Übereinstimmung

herrscht.

5.2.

Hinsichtlich der sich aus der Diagnostik ergebenden

Einschränkungen stehe gemäss E____ eine Schwellung, vorwiegend im linken

Unterschenkel, im Vordergrund. Es komme in diesem Zusammenhang zu

Taubheitsgefühlen im Fussbereich und zu Schmerzen bei langem Stehen. Knien gehe

schlecht und beim Besteigen von Leitern würden Schmerzen auftreten. Das

Vorhandensein einer entsprechenden Unterschenkelschwellung mit Missempfindung

wird ebenso mit Bericht des G____spitals Basel, Angiologie, vom 17. Juli 2018 (IV-Akte

31, S. 10) beschrieben, wobei Schmerzen in Wade, Oberschenkel oder Gesäss nicht

festgestellt werden konnten. F____ beschreibt mit Bericht vom 19. Juli 2019

(IV-Akte 31, S. 1) die körperliche Einschränkung des Beschwerdeführers auch mit

einer Schwellung des linken Beines. Mit Bericht des G____spitals Basel,

Angiologie vom 10. Juli 2020 (einzige Relikbeilage) wird ebenfalls eine

Schwellung des linken Beines mit einhergehendem Spannungsgefühl und bestehender

Schmerzsymptomatik beschrieben. Dies schränke längeres Gehen und Stehen ein und

würde den Beschwerdeführer im Alltag und beruflich relevant behindern. Zur

Begegnung dieser Einschränkungen werden das Tragen von Stützstrümpfen und

wöchentliche physiotherapeutische Sitzungen zur Lymphdrainage empfohlen. Unter

einer entsprechenden Therapie könne eine stabile Situation geschaffen werden.

In diesen Berichten besteht Einhelligkeit bezüglich der bestehenden

Beschwerden und der damit einhergehenden Einschränkungen im beruflichen Alltag.

So kann als gesichert angesehen werden, dass dem Beschwerdeführer eine

Tätigkeit, welche längeres Gehen und Stehen beinhaltet nicht mehr zumutbar ist,

da sie sich negativ auf die Schwellung im Bein auswirkt und Spannungsgefühle

und Schmerzen hervorruft.

5.3.

E____ legt mit Bericht vom 17. Januar 2019 schlüssig dar, dass sich

eine wechselbelastende Tätigkeit positiv auf die Schwellung im Bein auswirke, weshalb

dem Beschwerdeführer angesichts seiner Einschränkungen eine wechselbelastende

Tätigkeit abwechselnd im Gehen, Stehen und regelmässigem Sitzen mit Möglichkeit

der Hochlagerung des linken Beines zu 100% zumutbar sei. Die angesichts der

bestehenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen von E____ gezeichnete

100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erscheint

plausibel und restlos nachvollziehbar.

F____ begründet hingegen mit keinem Wort, weshalb er unter Berücksichtigung

der geschilderten Beschwerden und Beeinträchtigungen von einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Er belässt es bei der reinen

Festlegung der Arbeitsfähigkeit.

Dem Bericht des G____spitals vom 10. Juli 2020 ist ferner keine

prozentgenaue Arbeitsunfähigkeit, sondern lediglich der Hinweis auf die zuvor

beschriebenen, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden, Faktoren zu entnehmen. Rentenrelevante

Einschränkungen vermag der Bericht allerdings keine zu nennen. Unter

Berücksichtigung der vom G____spital empfohlenen wöchentlichen Lymphdrainagen

(vgl. Bericht vom 10. Juli 2020, einzige Replikbeilage) ergeben sich allenfalls

gewisse Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, die jedoch nicht von relevantem

Umfang sind. Seitens E____ wurden die mit Bericht vom 10. Juli 2020 genannten

Beschwerden und Beeinträchtigungen im Übrigen bei der Festlegung der

Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Auch nach Auffassung des RAD (vgl. RAD-Bericht

vom 29. Juli 2020, Duplikbeilage 1) vermag der Bericht des G____spitals vom 10.

Juli 2020, die Feststellungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der

ZAFAS-Abklärung vom 17. Januar 2019 nicht in Zweifel zu ziehen, da er keine

medizinischen Neuerungen oder gegenteilige Aussagen zur Arbeitsfähigkeit

beinhalte. Zu beachten ist zudem, dass sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die

Behandlung zu konzentrieren haben, deren Berichte somit nicht den Zweck einer

den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden

objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes verfolgen und deshalb, wie

vorliegend, kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 erfüllen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5).

Den weiteren Akten lassen sich im Übrigen keine zusätzlichen

medizinischen Berichte entnehmen, welche sich zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers äussern. Davon ausgenommen ist der Austrittsbericht der

kardiovaskulären Rehabilitation der Klinik H____ vom 13. März 2018 (IV-Akte 31,

S. 12). Der vorgenannte Austrittsbericht befasst sich jedoch lediglich mit der Arbeitsfähigkeit

für den Zeitraum der stationären Rehabilitation des Beschwerdeführers vom 7.

Februar 2018 bis zum 27. Februar 2018 nach der operativen Entfernung von

Thrombusmaterial aus dem Aortenbogen bei frei flottierendem Thrombus im Januar

2018 und stellt somit eine Momentaufnahme dar. Für diesen Zeitraum wird dem

Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Angesichts der

Tatsache, dass diese ganztätige Arbeitsunfähigkeit auf einen operativen

Eingriff folgte und für den Zeitraum eines stationären Aufenthalts attestiert

wurde, lassen sich allerdings hieraus keine Rückschlüsse auf die auf den

Aufenthalt folgende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ziehen.

5.4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die ZAFAS-Abklärung

vom 17. Januar 2019 von B____Sauter von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist.

Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers, dass aufgrund des

momentan verrichteten 50% Pensums die Attestierung eines 100% Pensums nicht

nachvollziehbar und die Polymorbidität des Beschwerdeführers nicht

berücksichtigt worden seien, nichts zu ändern. Die aktuell bei der C____, ausgeführte

Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer Lagerarbeiten tätigt, Besorgungen

und Lieferungen macht und im Service eingesetzt wird, ist als rein stehende

Tätigkeit wie geschildert nicht optimal leidensadaptiert (vgl. Schlussbericht

Arbeitsplatzabklärung vom 4. März 2019 IV-Akte 27, S. 16). Diese begünstigt die

Schwellung am Bein und die damit einhergehenden Schmerzen. Vor diesem Hintergrund

steht daher das bei der C____ geleistete 50% Pensum nicht im Widerspruch zum

attestierten 100% Pensum in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Ferner ergeben

sich aus den Akten auch keine Hinweise auf weitere nicht berücksichtigte

involvierte medizinische Disziplinen. Der Beschwerdeführer vermag im Rahmen

seiner Beschwerdeschrift auch keine solchen zu nennen. Einzig aufgrund der im

Mai 2019 festgestellten Harnsteine (vgl. Bericht G____spital Basel vom 14. Juni

2019, IV-Akte 31, S. 21) lässt sich ein bidisziplinäres Gutachten jedenfalls

nicht rechtfertigen.

5.5.

Soll ein Versicherungsfall wie vorliegend ohne Einholung

eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung

strenge Anforderungen zu stellen, wobei bereits bei geringem Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des

Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf Urteil

8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3 und 8C_486/2015 vom 30. November 2015 E.

4.1.3). Die vorgebrachten Einwände vermögen

jedoch wie dargestellt keine entsprechenden Zweifel an der Einschätzung von E____

vom 17. Januar 2019 hervorrufen, weshalb darauf abzustellen ist. Weitere

medizinische Abklärungen erübrigen sich somit (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S.

229).

5.6.

Gestützt auf

die ZAFAS-Abklärung ist zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (vgl.

Art. 29 Abs. 1 IVG) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten

Verweistätigkeit anzunehmen. Eine rentenbegründende Invalidität liegt demnach

nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat den Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers somit zu Recht verneint.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten bestehend aus einer Gerichtsgebührt von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: